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Entscheid

VB.2004.00516

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00516

24. März 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8557)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat X beschloss am 3. Februar

2004, in den Liegenschaften der A AG auf Gut L seien gemäss einem in den

Erwägungen dargelegten Konzept insgesamt sechs Wasserzähler einzubauen (Disp.-Ziff. 1).

Der Einbau sei von der Eigentümerin zu dulden und habe nach den technischen

Weisungen des Gemeindebauamtes durch die von der Gemeinde beauftragte

Installationsfirma sowie den Brunnenmeister zu erfolgen (Disp.-Ziff. 2).

Für die Montage der Wasserzähler sowie die dadurch notwendige Anpassung der

Installation werde ein Rahmenkredit von Fr. 26'000.- bewilligt. Der

abgerechnete Aufwand gehe je hälftig zulasten der Sonderrechnungen "Wasserversorgung" und "Kanalisation/Klärgebühren" (Disp.-Ziff. 3).

Erwägungen

II.

Mit einem gegen diesen Beschluss

erhobenen Rekurs beantragte die A AG, der angefochtene Beschluss sei

aufzuheben. Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 15. Oktober 2004

vollumfänglich ab und verpflichtete die Rekurrentin zur Bezahlung der Verfahrenskosten

und einer Parteientschädigung an den Rekursgegner.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG

am 22. November 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,

der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Februar 2004 sei aufzuheben, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessausgang. Der Bezirksrat Y

verzichtete am 7. Dezember 2004 auf eine Vernehmlassung und beantragte die

Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Der Gemeinderat X beantwortete die Beschwerde am 15. Februar 2005 und

beantragte ebenfalls deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten

der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Auf dem ausserhalb der Bauzonen gelegenen

Grundstück der Beschwerdeführerin befinden sich verschiedene Liegenschaften

sowie eine Quelle, deren Ertrag über das Pumpwerk M in die kommunale

Wasserversorgung eingespiesen wird. Gestützt auf einen nicht mehr auffindbaren

Vertrag mit der Gemeinde aus dem Jahr 1961 soll die Beschwerdeführerin als

Eigentümerin des Quellgrundstücks berechtigt sein, von der Gemeinde unentgeltlich

Trinkwasser für ihre Liegenschaften zu beziehen, dies maximal bis zum Quellertrag;

im Gegenzug dazu hat sie aber die Stromkosten für das Pumpwerk M zu übernehmen.

Der Gemeinderat X verpflichtete die

Beschwerdeführerin am 1. Juni 1999 zum Einbau von Wasseruhren in den

betroffenen Liegenschaften und zur Übernahme der voraussichtlichen Installationskosten

von ca. Fr. 16'800.-. Die Beschwerdeführerin rekurrierte gegen diesen

Beschluss mit Erfolg an den Bezirksrat Y. Dieser erkannte in seinem Rekursentscheid

vom 2. November 1999 zwar sowohl eine gesetzliche Grundlage für die

auferlegte Pflicht als auch ein gewisses öffentliches Interesse am Einbau der

Wasseruhren, gewichtete demgegenüber aber das dem öffentlichen Interesse

entgegenstehende private Interesse an der Vermeidung von Kosten als

überwiegend.

1.2

Der vorliegend angefochtene Beschluss auferlegt der

Beschwerdeführerin nun lediglich die Pflicht, den Einbau von sechs Wasseruhren

in ihren Liegenschaften zu dulden. Zur Begründung seines Beschlusses stützte

sich der Gemeinderat X im Wesentlichen auf § 26 des

Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG, LS 724.11),

wonach Trinkwasser in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben sei. Davon

könne nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 14. Oktober

1992.

(WasserversorgungsV, LS 724.41) befreit werden, wenn nur provisorisch

oder sporadisch Wasser bezogen werde oder die Installation zu

unverhältnismässigen Kosten führen würde. Bei bestehenden Bauten müssten die

Wasserzähler gemäss § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 WasserversorgungsV

bis spätestens am 1. Januar 1998 installiert werden. Diese Pflicht gelte

unabhängig davon, ob der Wasserbezüger das Wasser gegen Entgelt oder kostenlos

beziehe. Die Gemeinde habe ein Interesse am Einbau von Wasserzählern auf Gut L,

um über korrekte Grundlagen für die Bemessung des Wasserverbrauches und für die

Fakturierung der Abwasserbenützungsgebühren zu verfügen. Es seien keine

privaten Interessen ersichtlich, die dem Einbau auf Kosten der Gemeinde entgegenstünden.

1.3

Der Bezirksrat schützte diese Argumentation im

Wesentlichen und unter Verweis auf seinen Entscheid vom 2. November 1999.

Er erwog, die Gemeinden seien zur Installation der Wasserzähler verpflichtet

und könnten nur im Rahmen von § 2 Abs. 2 WasserversorgungsV darauf

verzichten. Es könne daher nicht darum gehen zu prüfen, ob die Installation der

Wasserzähler geeignet und notwendig sei, das im öffentlichen Interesse liegende

Ziel der Erfassung des Wasserverbrauchs zu verwirklichen. Die Einrede der

unverhältnismässigen Kosten sei ausgeschlossen, da diese Kosten von der

Gemeinde und nicht von der Rekurrentin getragen würden. Die Rekurrentin mache

nicht geltend, dass nur provisorisch oder sporadisch Wasser bezogen werde,

wofür es auch keine Hinweise gäbe. Dass die Gemeinde mit der Installation der

Wasserzähler den Vertrag zwischen den Parteien torpedieren wolle, sei unbelegt

und irrelevant. Die gesetzliche Verpflichtung zur Installation der Wasserzähler

bestehe auch unter Berücksichtigung der dadurch notwendigerweise entstehenden

baulichen Massnahmen, zumal mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht

einzusehen sei, warum die Rekurrentin diesbezüglich besser gestellt werden

solle als die übrigen Wasserbezüger.

1.4

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es

brauche vorliegend keine Messeinrichtungen, weil gar kein Wasserbezug im Sinne

des WasserwirtschaftsG vorliege. Es gehe der Gemeinde nur darum, ein

Instrumentarium zu schaffen, um der Beschwerdeführerin höhere Gebühren belasten

zu können. Für die Planung der Wasserversorgung dürfe der Quellertrag des

Pumpwerkes M ohnehin nicht einbezogen werden, da dieser für die Liegenschaften

der Beschwerdeführerin reserviert sei. Dass der Wasserbezug der Beschwerdeführerin

den Quellertrag überschreite, mache die Gemeinde nicht geltend und sei aufgrund

der Umstände auszuschliessen. Der Einbau der Wasseruhren sei

unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Kontrolle einer nicht für

die öffentliche Wasserversorgung relevanten Wassermenge sei äusserst gering

oder überhaupt nicht vorhanden. Demgegenüber würde die Beschwerdeführerin mit

verschiedenen Unannehmlichkeiten belastet wie dem Einbau, dem Raumverlust, dem

Unterhalt bzw. der Wartung der Uhren sowie dem Kontroll- und Ableseprozedere.

Zudem sei mit einer Wasseruhrmiete zu rechnen. Da die Beschwerdeführerin gar

kein der öffentlichen Wasserversorgung unterstelltes Trinkwasser beziehe, liege

ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 WasserversorgungsV vor. Selbst bei

einem relevanten Trinkwasserbezug seien nicht sechs Wasseruhren notwendig,

sondern würde eine solche am richtigen Ort genügen, die Beschwerdeführerin

weniger belasten und die Gemeinde deutlich weniger kosten.

2.

Der angefochtene Beschluss auferlegt der

Beschwerdeführerin lediglich die Pflicht, den Einbau von sechs Wasseruhren zu

dulden. Eine Baupflicht bzw. eine Pflicht zur Übernahme der Einbaukosten oder

eine Gebührenpflicht für den künftig gemessenen Wasserbezug wurde ihr dabei

nicht auferlegt. Der Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführerin erweist sich

damit als geringfügig, bedarf aber als solcher ebenfalls einer gesetzlichen

Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und

verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung).

2.1

Die gesetzliche Grundlage für die Installation von

Wasseruhren ergibt sich, wie die Vorinstanzen richtig dargelegt haben, aus § 26

WasserwirtschaftsG und § 2 WasserversorgungsV. Die Einzelheiten betreffend

Einbau und Standort von Wasserzählern sind sodann in den Art. 39 und 41

des Reglements der Wasserversorgung X vom 1. August 2000 (Wasserreglement)

geregelt.

Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin

beziehen das Trinkwasser über die Wasserversorgung aus dem öffentlichen

Wassernetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die kommunale Wasserversorgung

ihrerseits unter anderem mit Quellwasser vom Grundstück der Beschwerdeführerin

gespiesen wird. Insofern kommt es bei der Anwendung von § 26 WasserwirtschaftsG

nicht darauf an, ob zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin eine

spezielle vertragliche Regelung über den Wasserbezug und die -gebühren besteht.

Demnach geht es im vorliegenden Fall durchaus und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

um die Abgabe von Trinkwasser im Sinne von § 26 WasserwirtschaftsG.

Sodann liegt auch kein Anwendungsfall im

Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a WasserversorgungsV vor, da der

Wasserbezug in den Liegenschaften der Beschwerdeführerin weder provisorisch

noch vorübergehend ist. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf § 2

Abs. 2 lit. b WasserversorgungsV berufen, da ihr aus dem Einbau gar

keine Kosten entstehen. Insofern erweist sich die in dieser Bestimmung gewährte

Möglichkeit der Befreiung von der Einbaupflicht bei unverhältnismässigen Kosten

lediglich als eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Gebots der Verhältnismässigkeit.

2.2

Mit dem Einbau von Wasserzählern soll die

individuelle Erfassung des Wasserverbrauchs ermöglicht werden, dies einerseits

zum Zweck der Wasserplanung und andererseits als Grundlage für eine

verursachergerechte Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren. Dieses

öffentliche Interesse besteht, wenngleich etwas eingeschränkt, auch im vorliegenden

Fall. In seinem Entscheid vom 2. November 1999 hat der Bezirksrat richtig

erkannt, dass der Wasserbezug der Beschwerdeführerin zwar keine verbrauchsabhängige

Wassergebühr auslöse und die kubikmetergenaue Ermittlung des

Frischwasserverbrauchs auch für die Erhebung der Klärgebühr nicht zwingend sei,

dass aber dennoch ein geringes öffentliches Interesse an der Verbrauchsmessung

bestehe.

Der Beschwerdegegner hat im Hinblick auf

die oben genannten Zwecke einer individuellen Wasserverbrauchsmessung auch ein

schutzwürdiges Interesse daran festzustellen, wie sich der Wasserverbrauch in

den Liegenschaften der Beschwerdeführerin zum Quellertrag verhält. Liegt er wesentlich

darunter, so kann dies relevant sein für den Einbezug des Restertrages der

Quelle in die Wasserplanung. Liegt er wesentlich darüber, so könnte dies

Grundlage für eine Gebührenerhebung bilden. Was die Beschwerdeführerin dagegen

vorbringt, überzeugt nicht. Nach ihrer Darstellung soll sie gemäss der

vertraglichen Vereinbarung von Wassergebühren befreit sein für einen

Wasserbezug bis zur Höhe des Quellertrags. Das bedeutet aber keineswegs, dass

der Quellertrag ausschliesslich für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin

reserviert wäre und bei einem Minderbezug nicht auch anderweitig verwendet

werden dürfte. Auf der anderen Seite ist das Interesse der Gemeinde an einer

Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Regelung und an einer Gebührenerhebung

bei einem über dem Quellertrag liegenden Bezug durchaus legitim. Soweit die

Beschwerdeführerin befürchtet, es würde ihr infolge der gemessenen Wassermenge

später neue Pflichten auferlegt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht

eingegangen werden, da solche Pflichten nicht Gegenstand der strittigen

Verfügung bilden.

2.3

Die Verhältnismässigkeit der auferlegten

Duldungspflicht ist schliesslich ohne weiteres zu bejahen. Angesichts der

geringfügigen Einschränkungen, die mit dem Einbau einer Wasseruhr verbunden

sind, kann es auch nicht wesentlich darauf ankommen, ob für alle Liegenschaften

nur eine Uhr oder aber, wie dies im Konzept der Gemeinde vorgesehen ist,

insgesamt sechs Uhren eingebaut werden müssen. Im Übrigen verlangt Art. 45

Wasserreglement pro Wohnhaus mindestens einen Wasserzähler, lässt jedoch offen,

wie viele Wasserzähler in betrieblichen Bauten notwendig sind. Damit obliegt es

der Gemeinde, die Anzahl Wasseruhren im Einzelfall aufgrund der Nutzung der

einzelnen Bauten und ihres voraussichtlichen Wasserverbrauchs festzulegen. Von

den total zehn versicherten Liegenschaften, deren Wasserbezug über sechs Uhren

gemessen werden soll, sind drei Wohnhäuser, ein weiteres ist das Berghaus N

(wobei die Wasseruhr hier nur einzubauen ist, falls der Wasseranschluss nicht

stillgelegt wird); die andern sechs Bauten sind Betriebsbauten des Gutsbetriebs.

Der Beschwerdegegner hat in seinem Konzept die Standorte der einzelnen Uhren

offenbar gestützt auf die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften detailliert

festgelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in keiner Weise auseinander

und macht auch nicht etwa geltend, diese Festlegungen würden einer sachlichen

Grundlage entbehren.

3.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Begehrens

ist die Beschwerdeführerin zudem zu einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner

zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'600.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen dreissig Ta­gen

nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …