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Entscheid

VB.2004.00518

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00518

4. März 2005Deutsch7 min

(URT.2005.8531)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 9. März 2004 verweigerte das Amt für Städtebau

der Stadt Zürich der A die baurechtliche Bewilligung für drei

Plakatwerbestellen auf der Liegenschaft L-Strasse in Zürich.

Erwägungen

II.

Den hiergegen von der A erhobenen Rekurs hiess die

Baurekurskommission I am 29. Oktober 2004 teilweise gut; sie hob die

Bauverweigerung auf und lud die Baubehörde ein, die Bewilligung unter näher

bezeichneten Auflagen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben auch im Übrigen den

einschlägigen Vorschriften entspreche. Die Verfahrenkosten von insgesamt

Fr. 2'322.- auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte; eine

Umtriebsentschädigung sprach sie nicht zu.

III.

Gegen diesen Entscheid liess die A am 30. November

2004.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter

Aufhebung der entsprechenden Teile des Rekursentscheids die Kosten des

Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin zu höchstens 1/6 aufzuerlegen und ihr

für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die

Beschwerdeantwort der Vorinstanz sei der Beschwerdeführerin unaufgefordert

zuzustellen und es sei ihr eine Parteientschädigung auch für das

Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Die Vorinstanz schloss am 16. Dezember 2004 auf

Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich liess am 6. Januar 2005

Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Streitig

sind nur die Verlegung der Rekurskosten und der Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Damit wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht erreicht, weshalb gemäss

§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) der Einzelrichter entscheidet.

1.2

Die

Beschwerdeantworten sind der Beschwerdeführerin übungsgemäss zugestellt worden;

der entsprechende Verfahrensantrag ist gegenstandslos.

2.

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen

mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen.

2.1

Für die

Kostentragung mehrerer am Verfahren Beteiligter "entsprechend ihrem Unterliegen"

kommt es nicht auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen

und Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang an (RB 1985 Nr. 2;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13

N. 15). Nur teilweise obsiegt, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren

oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt und wer zusätzliche Auflagen

akzeptieren muss (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 108

Abs. 1 N. 2). Fehlt ein ziffernmässig bestimmbarer Streitwert, so

lässt sich der Umfang eines teilweisen Obsiegens naturgemäss nicht genau

bestimmen, und es steht der Rekursinstanz bei der Auslegung dieses unbestimmten

Rechtsbegriffs ein vom Verwaltungsgericht zu respektierender

Beurteilungsspielraum zu; es greift nicht ein, wenn die von der Vorinstanz

vorgenommene Wertung als vertretbar erscheint (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 73).

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat mit ihrem Rekurs eine Bauverweigerung für drei Plakatwerbestellen

angefochten und mit ihrem Hauptantrag verlangt, dass die Bewilligung erteilt

werde. Gemäss Rekursentscheid ist die Bewilligung zu erteilen, allerdings nicht

am ursprünglich geplanten Ort, sondern einige Meter davon entfernt. Damit ist

die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekursantrag nicht vollständig, sondern nur

teilweise durchgedrungen. Im Verhältnis zur vollständigen Bauverweigerung

stellt jedoch die angeordnete Verschiebung eine vergleichsweise unbedeutende

Einschränkung dar. Die Beschwerdeführerin ist deshalb mit ihrem

Hauptrechtsbegehren nahezu vollständig durchgedrungen. Diesem Umstand trägt die

Kostenverlegung der Vorinstanz, welche die Hälfte der Rekurskosten der

Beschwerdeführerin auferlegte, ungenügend Rechnung. Auch bei grosszügiger

Betrachtung ist es nicht mehr vertretbar, eine Partei, die mit ihrem Begehren

fast vollständig durchdringt, als nur zur Hälfte obsiegend zu bezeichnen. Um

dem weitgehenden Obsiegen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, ist ihr

lediglich 1/6 der Rekurskosten aufzuerlegen.

3.

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann unter näher

umschriebenen Voraussetzungen im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder

Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

verpflichtet werden.

3.1

Für die

Verpflichtung zum Ersatz der Parteikosten gilt wie bei den Gerichtskosten in

erster Linie das Unterliegerprinzip. Allerdings begründet ein nur teilweises

Obsiegen nicht von vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung; nach der

Praxis ist in solchen Fällen ein überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen

erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

3.2

Wie

bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit

ihrem Hauptbegehren fast vollständig durchgedrungen und hat damit überwiegend

obsiegt. Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf

eine Parteientschädigung erfüllt. Gegen die Verweigerung der Bewilligung für

eine Plakatwerbestelle ist nur aufzukommen, wenn unter Bezugnahme auf die

Rechtsprechung und vergleichbare Fälle aufgezeigt werden kann, dass am in Frage

stehenden Ort sich die Bewilligungsverweigerung aus ästhetischen oder

verkehrspolizeilichen Gründen nicht rechtfertigen lässt; damit sind nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093,

www.vgrzh.ch; PBG aktuell 1/2004, S. 21; vom Bundesgericht bestätigt am

20.

August 2004) die Anforderungen von § 17 Abs. 2 lit. a

VRG für den Beizug eines Rechtsbeistands erfüllt. Angemessen ist wie auch in

jenem Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen); die Parteientschädigung bezweckt nicht den vollen Ersatz des der

obsiegenden Partei entstandenen Aufwands (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36).

4.

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist

gutzuheissen. Demgemäss sind vom Dispositiv des Rekursentscheids Ziffer II

hinsichtlich der Kostenverlegung und Ziffer III vollständig aufzuheben. Die

Rekurskosten sind zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen, und die Beschwerdegegnerin ist für das Rekursverfahren zu einer

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollständig der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70

VRG). Für das Beschwerdeverfahren ist sie zu einer Parteientschädigung von Fr.

500.

- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da

es für die Frage des Obsiegens nicht auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen

einzelnen Sachbehauptungen und Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang

ankommt (RB 1985 Nr. 2), gehen die meisten Vorbringen der

umfangreichen Beschwerdeschrift an der Sache vorbei und ist der entsprechende

Aufwand als unnötig nicht zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden vom Dispositiv des Rekursentscheids

Ziffer II hinsichtlich der Kostenverlegung und Ziffer III vollständig aufgehoben.

Die Rekurskosten werden zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 der Beschwerdegegnerin

auferlegt, und die Beschwerdegegnerin wird für das Rekursverfahren zu einer

Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die

Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtkraft dieses

Entscheids.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die Beschwerdegegnerin

wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an

die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Mitteilung

an …