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Entscheid

VB.2004.00525

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00525

23. März 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8575)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1988, trat im Herbst 2001 in die Kantonsschule

X über, wo er das Untergymnasium besuchte. Schon im Herbstsemester 2002/2003

wurde er nur noch provisorisch und im Frühlingssemester 2003 nicht mehr

promoviert. In der Folge repetierte er die 2. Klasse. Am 28. Juni 2004

teilte die Kantonsschule X As Mutter mit, dass er nicht promoviert werden

könne, weil er schon einmal provisorisch promoviert worden sei. Da er bereits

einmal eine Klasse repetiert habe, müsse er die Schule verlassen. Auf ein

Wiedererwägungsgesuch trat der Wiedererwägungskonvent nicht ein.

As Eltern leben seit 1. Oktober 2003 getrennt. Mit

Verfügung vom 1. April 2004 stellte der Eheschutzrichter am Bezirksgericht

… A und seine Schwester unter die Obhut der Mutter und regelte die weiteren

Folgen des Getrenntlebens.

Erwägungen

II.

Am 5. Juli 2004 liess A gegen den Entscheid der

Kantonsschule X Rekurs einlegen mit dem Antrag, es sei die Promotion

auszusetzen und ein Eintritt ins Kurzgymnasium mit der üblichen Probezeit zu

bewilligen. Er begründete dies mit der psychischen Ausnahmesituation, in der er

sich seit Schulbeginn wegen der Trennung seiner Eltern befunden habe. A bestand

die Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium nicht. Die Bildungsdirektion wies den

Rekurs mit Entscheid vom 4. November 2004 ab.

III.

Dagegen liess A am 3. Dezember 2004 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einlegen und beantragen, es seien die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung des Rekurses) und 2 (Kostenauflage)

vollumfänglich aufzuheben und er sei zu promovieren, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten von Bildungsdirektion und Kantonsschule X. Die

Bildungsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, die Kantonsschule

X stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden

gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz

keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der

Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich

macht (§ 19b VRG). Gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen

Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Promotionsentscheide nicht mehr

ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei

die Promotion auszusetzen und ihm der Eintritt ins Kurzgymnasium zu bewilligen,

unter Ansetzung der üblichen Probezeit. Im Beschwerdeverfahren verlangt er, er

sei unter Aufhebung des Entscheides der Beschwerdegegnerin zu promovieren. Die

Anträge im Rekurs- und Beschwerdeverfahren stimmen somit nicht überein. Dies

ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als sich sowohl die Frage des

Eintritts ins Kurzgymnasium (Rekursantrag) wie auch diejenige nach Erteilung

der Promotion (Beschwerdeantrag) erst dann stellen können, wenn sich der Ausschluss

von der Kantonsschule X nicht aufrechterhalten liesse, was als Antrag beiden Begehren

zugrunde liegt und vorweg zu prüfen ist.

2.

2.1 Nach

§ 9 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999

(MittelschulG) übt die Lehrerschaft ihre Mitwirkungsrechte im Gesamtkonvent und

in den Klassenkonventen aus. Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche

die Schülerinnen und Schüler der Klasse betreffen (§ 9 Abs. 5 MittelschulG).

Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und

mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der

Schulleitung. Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am

Ende der Probezeit sowie über Promotionen (§§ 17 Abs. 1 Satz 1,

18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000

[MittelschulV]).

Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die

definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals ein Jahr vor der

Maturität, über die Promotion (§ 8 des Promotionsreglementes für die

Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR]). Die

§§ 9-12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die

erfolgreiche Promotion. § 12 PromotionsR erlaubt die Repetition der

nächsttieferen Klassenstufe, insgesamt aber nur eine einmalige Repetition

während der ganzen Mittelschulzeit. Nach § 13 PromotionsR kann der

Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers

von den Promotionsbestimmungen abweichen.

2.2 Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht

werden. Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere Ermessensmissbrauch und

-überschreitung (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRG). Damit

ist gleichzeitig gesagt, dass "gewöhnliche" Fehler in der

Ermessensausübung, das heisst die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens,

beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden können. Ermessensüberschreitung

liegt dort vor, wo die Verwaltung Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz

solches zukäme. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die

Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein. Sie darf

insbesondere nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder überhaupt

unmotiviert sein und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den

verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)

verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 70+78+80).

Nach § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn

der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über

rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend

gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn

nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt werden. Erheblich

ist die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts dann, wenn

sie den rechtserheblichen Sachverhalt betrifft und nicht von einer

Prozesspartei zu verantworten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51

N. 2 f.).

3.

3.1 Die

Vorinstanz ging davon aus, dass § 13 PromotionsR schon aus Gründen der

Gleichbehandlung nur zurückhaltend anzuwenden sei. Eine allfällige Abweichung

von den Promotionsbestimmungen zugunsten eines Schülers oder einer Schülerin

lasse sich deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen. Diese

seien dann gegeben, wenn das Ungenügen in der Schule als vorübergehender

Leistungsabfall, bedingt durch eine Ausnahmesituation, gewertet werde und

erwartet werden könne, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene

Schüler ihren/seinen Rückstand in absehbarer Zeit aufhole und über die

erforderliche Begabung für eine Maturitätsausbildung verfüge.

3.1.1

In Anlehnung an den Wortlaut verlangt die Vorinstanz für die Anwendung von § 13

PromotionsR damit richtigerweise das Vorhandensein besonderer Umstände. Ein

besonderer Fall ist anzunehmen, wenn namentlich im Bereich der persönlichen

Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation

aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist

(VGr, 9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.3, www.vgrzh.ch).

3.1.2

Liegt in diesem Sinn ein besonderer Fall vor, so hat die zuständige Behörde

darüber zu befinden, ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder

nicht. Dass § 13 PromotionsR als Kann-Vorschrift formuliert ist, stellt

die Entscheidung zwar nicht ins Belieben der Schulbehörde; allerdings ist deren

Ermessen sehr weit. Ob in besonderen Fällen von §§ 9-12 PromotionsR abzuweichen

ist, wird unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes regelmässig

davon abhängen, ob dem Betroffenen beim Verbleib in der Klasse eine günstige

Prognose gestellt werden kann; es muss ein Aufholen des Rückstandes in

absehbarer Zeit zu erwarten sein.

3.1.3

Diese Prognosestellung ist allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob

die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb

überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. In etwas

missverständlicher Weise setzte die Vorinstanz für eine Anwendung der

Ausnahmebestimmung voraus, dass der Leistungsabfall vorübergehend sein müsse.

Soweit mit dem Zusatz "vorübergehend" gemeint ist, es müsse mit einer

Verbesserung der Leistungen zu rechnen sein, so deckt sich das Erfordernis mit

der zweiten Voraussetzung der günstigen Prognose. Falls jedoch die Vorinstanz

mit dem Zusatz sagen wollte, nur eine zeitlich kurze Leistungseinbusse könne

zur Anwendung von § 13 PromotionsR führen, wäre dies zu korrigieren: Wird

ein Schüler – wie vorliegend – am Ende der repetierten 2. Klasse von der

Schule gewiesen, so liegt es auf der Hand, dass seine Leistungen schon

wiederholt und seit längerer Zeit schwach waren; dies ergibt sich allein schon

daraus, dass der Wegweisung zunächst eine Versetzung ins Provisorium und eine

Klassenrepetition vorangehen mussten (vgl. §§ 10 und 12 PromotionsR). Es

besteht indes kein Anlass – und es entspricht wohl auch nicht der Auffassung

der Vorinstanz –, die Anwendung von § 13 PromotionsR bei schon länger anhaltenden

schlechten Leistungen von vornherein auszuschliessen.

3.2 Zu prüfen

ist somit vorab, ob die beim Beschwerdeführer aufgetretenen schwachen Leistungen

als Folge einer persönlichen Ausnahmesituation aufzufassen sind.

Es liegt zwar, wie die

Vorinstanz ausführte, auf der Hand, dass die Trennung der Eltern, die

vorliegend offenbar längere Zeit in Anspruch nahm, den Beschwerdeführer belastete.

Bekanntlich sind Scheidungen jedoch keine aussergewöhnlichen, sondern im Gegenteil

stark verbreitete Ereignisse. Probleme zwischen den Eltern und auch ein

Scheidungsverfahren rechtfertigen es deshalb nicht, für das nicht promovierte

Kind generell einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR

anzunehmen. Massgeblich ist vielmehr auch hier, ob beim betroffenen Kind eine

psychische Ausnahmesituation vorlag und diese als Ursache für den schulischen

Misserfolg zu qualifizieren ist.

3.2.1

Dazu hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass der

Beschwerdeführer bereits vor den familiären Problemen sehr schwache Leistungen

erbracht habe. Seit Beginn der Mittelschule habe er die Promotionsbedingungen

immer nur knapp erfüllt und die zweite Klasse wiederholen müssen, ohne dass er

sich leistungsmässig hätte verbessern können. Am Ende des Herbstsemesters

2003/2004 sei er "gerettet" worden, um nicht noch für ein halbes Jahr

in die Sekundarschule zurückkehren zu müssen. In der Rekursantwort hatte die Beschwerdegegnerin

festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren das Untergymnasium

besuche und diese Zeit nur mit sehr viel "goodwill" von Seiten der Lehrerschaft

überstanden habe. Dies ergibt sich aus der Aufstellung über die Promotionen

nach den einzelnen Semestern. Danach wurde der Beschwerdeführer schon im

Herbstsemester 2001/2002 erstmals "gerettet", bestand im

Frühjahrssemester 2002 "knapp definitiv" und war am Ende der

folgenden Semester entweder provisorisch oder nicht promoviert (abgesehen von

der "Rettung" im Herbstsemester 2003/2004). Zudem fällt auf, dass er

bis zum Herbstsemester 2003/2004 in bis zu fünf Fächern Tiefnoten aufwies, im

Frühjahrssemester 2004 noch immer in drei (Sprach-)Fächern. In der Rekursduplik

hatte die Schule darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im ersten

Schuljahr, noch bevor die familiären Probleme begonnen hätten, seine eher

dürftigen Leistungen immer wieder mit seiner Faulheit entschuldigt habe. In der

Stellungnahme dazu führte seine Mutter aus, auch im ersten Schuljahr hätten

schon familiäre Probleme bestanden und es sei auch Faulheit des

Beschwerdeführers im Spiel gewesen.

3.2.2

Die geltend gemachte psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers

wird nicht näher umschrieben. Den Akten ist wohl zu entnehmen, dass die

Situation im Jahr 2003 "eskalierte"; jedenfalls nahmen die Eltern des

Beschwerdeführers das Getrenntleben am 1. Oktober 2003 auf, womit der

Beschwerdeführer mindestens direkten Konfrontationen mit seinen Eltern in deren

Auseinandersetzungen – sollten solche stattgefunden haben – nicht mehr

ausgesetzt war. Inwiefern sich der Beschwerdeführer bis dahin in einer psychischen

Ausnahmesituation befunden haben soll, wird nicht dargelegt. Entgegen den Angaben

in der Rekursschrift wohnte der Beschwerdeführer, der zunächst nicht wusste,

für welchen Elternteil er sich entscheiden sollte, versuchsweise nicht acht,

sondern bloss zwei Wochen bei seinem Vater. Die Angaben der Geschwister

anlässlich der Anhörung im hängigen Eheschutzverfahren lassen sodann nicht auf

eine psychische Ausnahmesituation schliessen, empfand es doch insbesondere der

Beschwerdeführer im Wesentlichen als "langweilig", beim Vater zu

wohnen. Er bekräftigte aber, den Kontakt zum Vater aufrechterhalten zu wollen

und beide Eltern gerne zu haben.

3.2.3 Zu beachten

ist auch, dass der Beschwerdeführer gemäss der Rekursschrift vom 5. Juli

2004 in der Schweizermeisterschaft der Junioren im Tischtennis den ... Rang erkämpfte.

Dies deckt sich nicht mit seiner seit Herbst 2001 angeblich andauernden psychischen

Ausnahmesituation. Mit seiner guten Rangierung in der Tischtennismeisterschaft

bewies er vielmehr Durchhalte- und Konzentrationsvermögen. In der Schule aber

verweigerte er sich zeitweise sogar im Sport. Es ist nicht erkennbar, weshalb

es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dasselbe Durchhaltevermögen in der

Schule zu zeigen. Dies gilt umso mehr, als die Verhältnisse zuhause bis zur Trennung

der Eltern im Oktober 2003 wohl belastend waren, aber nicht dargetan wurde,

wann und wie sie eskalierten, inwiefern der Beschwerdeführer davon besonders

betroffen war und dies zu einer psychischen Ausnahmesituation bei ihm führte.

3.2.4 Eine

sehr starke psychische Belastung für den Beschwerdeführer bejaht zwar die

Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 14. September

2004. Dort wird von einer längeren Zeit, insbesondere aber von den letzten

zwölf Monaten gesprochen. Die Regelung der Obhutsverhältnisse im April 2004

habe den Beschwerdeführer von einem starken Druck befreit.

Diese Entlastung führte jedoch,

wie gesehen, trotzdem nicht zu einer sichtbaren Verbesserung der Leistungen des

Beschwerdeführers bis Ende Juni 2004.

Zudem widerlegt auch dieser

Bericht nicht, dass die unbefriedigenden Leistungen des Beschwerdeführers

wesentlich eine Folge davon sind, dass er es bereits in der ersten Gymnasialklasse

am erforderlichen Einsatz hat vermissen lassen. Er unterliess es zugestandenermassen

auch aus Faulheit, ab Beginn des Gymnasiums mit guten schulischen Leistungen

eine gewisse Reserve zu bilden, von der er während der nachfolgenden,

schwierigeren Zeit hätte zehren können. Insofern ist auch von untergeordneter

Bedeutung, ob er in der Primarschule mit guten Noten glänzte. Die Bewährung in

der Primarschule bedeutet nicht etwa auch eine Bewährung im Gymnasium, das in

vielerlei Hinsicht höhere Anforderungen stellt.

3.2.5

Daran vermag auch der Bericht des Pfarrers P vom 29. Juli 2004 über

den Beschwerdeführer im Konfirmandenunterricht nichts zu ändern. Einerseits

stellt sich die Frage, ob dieses Schreiben als objektiver Bericht betrachtet

werden kann, nachdem der Pfarrer seit Herbst 2003 immer wieder in Kontakt mit

der Mutter des Beschwerdeführers gestanden hatte. Anderseits geht daraus

lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer passiv, lustlos, oft düster und depressiv

gewirkt und die Kontakte mit den Mitschülern minimal gehalten habe.

Letzterwähntes liesse sich immerhin damit begründen, dass er "generell

sehr verschlossen ist".

3.2.6 Zusammenfassend

bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, die ungenügenden

Leistungen des Beschwerdeführers seien massgeblich auf eine psychische

Ausnahmesituation zurückzuführen. Auch wenn solche Ausnahmesituationen angesichts

der Probleme im Elternhaus zeitweise vorkamen, so erscheinen sie vorliegend

nicht als massgebliche Ursache für die beim Beschwerdeführer seit Beginn der

Gymnasialzeit auftretenden schlechten Schulleistungen. Klassenkonvent und

Bildungsdirektion haben das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13

PromotionsR somit zulässigerweise verworfen.

3.3 Der Beschwerdeführer

macht geltend, im heutigen Zeitpunkt erbringe er die von ihm geforderten

Leistungen wieder und aufgrund der aktuellen Notensituation könnte er definitiv

promoviert werden. Dies sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Er

beantragt dazu die Einvernahme zweier Lehrpersonen als Zeugen.

Bei der gegebenen Sachlage erübrigen sich indessen weitere

Ausführungen über die mutmassliche Leistungsentwicklung des Beschwerdeführers

und diesbezügliche Abklärungen. Berichte über die aktuellen Leistungen mögen im

Rechtsmittelverfahren allenfalls hilfreich sein, wenn ein besonderer Fall

vorliegt, so dass sich gemäss § 13 PromotionsR und dem Verhältnismässigkeitsprinzip

die Frage stellt, ob infolge einer günstigen Prognose von den

Promotionsbestimmungen abzuweichen sei oder nicht. Dass ein Schüler beim

verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt,

ist jedoch nicht geeignet, einen besonderen Fall erst zu begründen (vgl. VGr, 9. März

2005, VB.2004.00548, E. 3.4, www.vgrzh.ch).

3.4 Zusammengefasst

erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es ist weder eine Rechtsverletzung

noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung

an …