VB.2004.00525
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00525
23. März 2005Deutsch14 min
(URT.2005.8575)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00525
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtpromotion
Nichtpromotion eines Gymnasiasten aufgrund wiederholter und seit längerer Zeit schwacher Leistungen.
§ 13 Promotionsreglement erlaubt ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen bei Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation (E. 3.1). Probleme zwischen den Eltern und auch ein Scheidungsverfahren rechtfertigen es nicht, für das nicht promovierte Kind generell einen besonderen Fall im Sinn von § 13 Promotionsreglement anzunehmen. Massgeblich ist vielmehr, ob beim betroffenen Kind eine psychische Ausnahmesituation vorliege und diese als Ursache für den schulischen Misserfolg zu qualifizieren sei (E. 3.2). Liegt keine Ausnahmesituation vor, so vermag auch nicht einen besonderen Fall erst zu begründen, dass der Schüler beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt (E. 3.3).
Abweisung
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
HÄRTEFALL
MITTELSCHULE
PROMOTION
SCHULE
VERWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 10 PromotionsR
§ 12 PromotionsR
§ 13 PromotionsR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A, geboren 1988, trat im Herbst 2001 in die Kantonsschule
X über, wo er das Untergymnasium besuchte. Schon im Herbstsemester 2002/2003
wurde er nur noch provisorisch und im Frühlingssemester 2003 nicht mehr
promoviert. In der Folge repetierte er die 2. Klasse. Am 28. Juni 2004
teilte die Kantonsschule X As Mutter mit, dass er nicht promoviert werden
könne, weil er schon einmal provisorisch promoviert worden sei. Da er bereits
einmal eine Klasse repetiert habe, müsse er die Schule verlassen. Auf ein
Wiedererwägungsgesuch trat der Wiedererwägungskonvent nicht ein.
As Eltern leben seit 1. Oktober 2003 getrennt. Mit
Verfügung vom 1. April 2004 stellte der Eheschutzrichter am Bezirksgericht
… A und seine Schwester unter die Obhut der Mutter und regelte die weiteren
Folgen des Getrenntlebens.
Erwägungen
II.
Am 5. Juli 2004 liess A gegen den Entscheid der
Kantonsschule X Rekurs einlegen mit dem Antrag, es sei die Promotion
auszusetzen und ein Eintritt ins Kurzgymnasium mit der üblichen Probezeit zu
bewilligen. Er begründete dies mit der psychischen Ausnahmesituation, in der er
sich seit Schulbeginn wegen der Trennung seiner Eltern befunden habe. A bestand
die Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium nicht. Die Bildungsdirektion wies den
Rekurs mit Entscheid vom 4. November 2004 ab.
III.
Dagegen liess A am 3. Dezember 2004 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einlegen und beantragen, es seien die
Dispositiv
Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung des Rekurses) und 2 (Kostenauflage)
vollumfänglich aufzuheben und er sei zu promovieren, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von Bildungsdirektion und Kantonsschule X. Die
Bildungsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, die Kantonsschule
X stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz
keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der
Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich
macht (§ 19b VRG). Gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Promotionsentscheide nicht mehr
ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Da
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei
die Promotion auszusetzen und ihm der Eintritt ins Kurzgymnasium zu bewilligen,
unter Ansetzung der üblichen Probezeit. Im Beschwerdeverfahren verlangt er, er
sei unter Aufhebung des Entscheides der Beschwerdegegnerin zu promovieren. Die
Anträge im Rekurs- und Beschwerdeverfahren stimmen somit nicht überein. Dies
ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als sich sowohl die Frage des
Eintritts ins Kurzgymnasium (Rekursantrag) wie auch diejenige nach Erteilung
der Promotion (Beschwerdeantrag) erst dann stellen können, wenn sich der Ausschluss
von der Kantonsschule X nicht aufrechterhalten liesse, was als Antrag beiden Begehren
zugrunde liegt und vorweg zu prüfen ist.
2.
2.1 Nach
§ 9 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
(MittelschulG) übt die Lehrerschaft ihre Mitwirkungsrechte im Gesamtkonvent und
in den Klassenkonventen aus. Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche
die Schülerinnen und Schüler der Klasse betreffen (§ 9 Abs. 5 MittelschulG).
Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und
mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der
Schulleitung. Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am
Ende der Probezeit sowie über Promotionen (§§ 17 Abs. 1 Satz 1,
18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000
[MittelschulV]).
Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die
definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals ein Jahr vor der
Maturität, über die Promotion (§ 8 des Promotionsreglementes für die
Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR]). Die
§§ 9-12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die
erfolgreiche Promotion. § 12 PromotionsR erlaubt die Repetition der
nächsttieferen Klassenstufe, insgesamt aber nur eine einmalige Repetition
während der ganzen Mittelschulzeit. Nach § 13 PromotionsR kann der
Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers
von den Promotionsbestimmungen abweichen.
2.2 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht
werden. Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere Ermessensmissbrauch und
-überschreitung (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRG). Damit
ist gleichzeitig gesagt, dass "gewöhnliche" Fehler in der
Ermessensausübung, das heisst die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens,
beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden können. Ermessensüberschreitung
liegt dort vor, wo die Verwaltung Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz
solches zukäme. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die
Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein. Sie darf
insbesondere nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder überhaupt
unmotiviert sein und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den
verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren)
verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 70+78+80).
Nach § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
der Verfügung falsche, aktenwidrige Annahmen zugrunde gelegt, über
rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend
gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt werden. Erheblich
ist die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts dann, wenn
sie den rechtserheblichen Sachverhalt betrifft und nicht von einer
Prozesspartei zu verantworten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51
N. 2 f.).
3.
3.1 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass § 13 PromotionsR schon aus Gründen der
Gleichbehandlung nur zurückhaltend anzuwenden sei. Eine allfällige Abweichung
von den Promotionsbestimmungen zugunsten eines Schülers oder einer Schülerin
lasse sich deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen. Diese
seien dann gegeben, wenn das Ungenügen in der Schule als vorübergehender
Leistungsabfall, bedingt durch eine Ausnahmesituation, gewertet werde und
erwartet werden könne, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene
Schüler ihren/seinen Rückstand in absehbarer Zeit aufhole und über die
erforderliche Begabung für eine Maturitätsausbildung verfüge.
3.1.1
In Anlehnung an den Wortlaut verlangt die Vorinstanz für die Anwendung von § 13
PromotionsR damit richtigerweise das Vorhandensein besonderer Umstände. Ein
besonderer Fall ist anzunehmen, wenn namentlich im Bereich der persönlichen
Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation
aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist
(VGr, 9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.3, www.vgrzh.ch).
3.1.2
Liegt in diesem Sinn ein besonderer Fall vor, so hat die zuständige Behörde
darüber zu befinden, ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder
nicht. Dass § 13 PromotionsR als Kann-Vorschrift formuliert ist, stellt
die Entscheidung zwar nicht ins Belieben der Schulbehörde; allerdings ist deren
Ermessen sehr weit. Ob in besonderen Fällen von §§ 9-12 PromotionsR abzuweichen
ist, wird unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes regelmässig
davon abhängen, ob dem Betroffenen beim Verbleib in der Klasse eine günstige
Prognose gestellt werden kann; es muss ein Aufholen des Rückstandes in
absehbarer Zeit zu erwarten sein.
3.1.3
Diese Prognosestellung ist allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob
die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb
überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. In etwas
missverständlicher Weise setzte die Vorinstanz für eine Anwendung der
Ausnahmebestimmung voraus, dass der Leistungsabfall vorübergehend sein müsse.
Soweit mit dem Zusatz "vorübergehend" gemeint ist, es müsse mit einer
Verbesserung der Leistungen zu rechnen sein, so deckt sich das Erfordernis mit
der zweiten Voraussetzung der günstigen Prognose. Falls jedoch die Vorinstanz
mit dem Zusatz sagen wollte, nur eine zeitlich kurze Leistungseinbusse könne
zur Anwendung von § 13 PromotionsR führen, wäre dies zu korrigieren: Wird
ein Schüler – wie vorliegend – am Ende der repetierten 2. Klasse von der
Schule gewiesen, so liegt es auf der Hand, dass seine Leistungen schon
wiederholt und seit längerer Zeit schwach waren; dies ergibt sich allein schon
daraus, dass der Wegweisung zunächst eine Versetzung ins Provisorium und eine
Klassenrepetition vorangehen mussten (vgl. §§ 10 und 12 PromotionsR). Es
besteht indes kein Anlass – und es entspricht wohl auch nicht der Auffassung
der Vorinstanz –, die Anwendung von § 13 PromotionsR bei schon länger anhaltenden
schlechten Leistungen von vornherein auszuschliessen.
3.2 Zu prüfen
ist somit vorab, ob die beim Beschwerdeführer aufgetretenen schwachen Leistungen
als Folge einer persönlichen Ausnahmesituation aufzufassen sind.
Es liegt zwar, wie die
Vorinstanz ausführte, auf der Hand, dass die Trennung der Eltern, die
vorliegend offenbar längere Zeit in Anspruch nahm, den Beschwerdeführer belastete.
Bekanntlich sind Scheidungen jedoch keine aussergewöhnlichen, sondern im Gegenteil
stark verbreitete Ereignisse. Probleme zwischen den Eltern und auch ein
Scheidungsverfahren rechtfertigen es deshalb nicht, für das nicht promovierte
Kind generell einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR
anzunehmen. Massgeblich ist vielmehr auch hier, ob beim betroffenen Kind eine
psychische Ausnahmesituation vorlag und diese als Ursache für den schulischen
Misserfolg zu qualifizieren ist.
3.2.1
Dazu hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass der
Beschwerdeführer bereits vor den familiären Problemen sehr schwache Leistungen
erbracht habe. Seit Beginn der Mittelschule habe er die Promotionsbedingungen
immer nur knapp erfüllt und die zweite Klasse wiederholen müssen, ohne dass er
sich leistungsmässig hätte verbessern können. Am Ende des Herbstsemesters
2003/2004 sei er "gerettet" worden, um nicht noch für ein halbes Jahr
in die Sekundarschule zurückkehren zu müssen. In der Rekursantwort hatte die Beschwerdegegnerin
festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren das Untergymnasium
besuche und diese Zeit nur mit sehr viel "goodwill" von Seiten der Lehrerschaft
überstanden habe. Dies ergibt sich aus der Aufstellung über die Promotionen
nach den einzelnen Semestern. Danach wurde der Beschwerdeführer schon im
Herbstsemester 2001/2002 erstmals "gerettet", bestand im
Frühjahrssemester 2002 "knapp definitiv" und war am Ende der
folgenden Semester entweder provisorisch oder nicht promoviert (abgesehen von
der "Rettung" im Herbstsemester 2003/2004). Zudem fällt auf, dass er
bis zum Herbstsemester 2003/2004 in bis zu fünf Fächern Tiefnoten aufwies, im
Frühjahrssemester 2004 noch immer in drei (Sprach-)Fächern. In der Rekursduplik
hatte die Schule darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im ersten
Schuljahr, noch bevor die familiären Probleme begonnen hätten, seine eher
dürftigen Leistungen immer wieder mit seiner Faulheit entschuldigt habe. In der
Stellungnahme dazu führte seine Mutter aus, auch im ersten Schuljahr hätten
schon familiäre Probleme bestanden und es sei auch Faulheit des
Beschwerdeführers im Spiel gewesen.
3.2.2
Die geltend gemachte psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers
wird nicht näher umschrieben. Den Akten ist wohl zu entnehmen, dass die
Situation im Jahr 2003 "eskalierte"; jedenfalls nahmen die Eltern des
Beschwerdeführers das Getrenntleben am 1. Oktober 2003 auf, womit der
Beschwerdeführer mindestens direkten Konfrontationen mit seinen Eltern in deren
Auseinandersetzungen – sollten solche stattgefunden haben – nicht mehr
ausgesetzt war. Inwiefern sich der Beschwerdeführer bis dahin in einer psychischen
Ausnahmesituation befunden haben soll, wird nicht dargelegt. Entgegen den Angaben
in der Rekursschrift wohnte der Beschwerdeführer, der zunächst nicht wusste,
für welchen Elternteil er sich entscheiden sollte, versuchsweise nicht acht,
sondern bloss zwei Wochen bei seinem Vater. Die Angaben der Geschwister
anlässlich der Anhörung im hängigen Eheschutzverfahren lassen sodann nicht auf
eine psychische Ausnahmesituation schliessen, empfand es doch insbesondere der
Beschwerdeführer im Wesentlichen als "langweilig", beim Vater zu
wohnen. Er bekräftigte aber, den Kontakt zum Vater aufrechterhalten zu wollen
und beide Eltern gerne zu haben.
3.2.3 Zu beachten
ist auch, dass der Beschwerdeführer gemäss der Rekursschrift vom 5. Juli
2004 in der Schweizermeisterschaft der Junioren im Tischtennis den ... Rang erkämpfte.
Dies deckt sich nicht mit seiner seit Herbst 2001 angeblich andauernden psychischen
Ausnahmesituation. Mit seiner guten Rangierung in der Tischtennismeisterschaft
bewies er vielmehr Durchhalte- und Konzentrationsvermögen. In der Schule aber
verweigerte er sich zeitweise sogar im Sport. Es ist nicht erkennbar, weshalb
es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dasselbe Durchhaltevermögen in der
Schule zu zeigen. Dies gilt umso mehr, als die Verhältnisse zuhause bis zur Trennung
der Eltern im Oktober 2003 wohl belastend waren, aber nicht dargetan wurde,
wann und wie sie eskalierten, inwiefern der Beschwerdeführer davon besonders
betroffen war und dies zu einer psychischen Ausnahmesituation bei ihm führte.
3.2.4 Eine
sehr starke psychische Belastung für den Beschwerdeführer bejaht zwar die
Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 14. September
2004. Dort wird von einer längeren Zeit, insbesondere aber von den letzten
zwölf Monaten gesprochen. Die Regelung der Obhutsverhältnisse im April 2004
habe den Beschwerdeführer von einem starken Druck befreit.
Diese Entlastung führte jedoch,
wie gesehen, trotzdem nicht zu einer sichtbaren Verbesserung der Leistungen des
Beschwerdeführers bis Ende Juni 2004.
Zudem widerlegt auch dieser
Bericht nicht, dass die unbefriedigenden Leistungen des Beschwerdeführers
wesentlich eine Folge davon sind, dass er es bereits in der ersten Gymnasialklasse
am erforderlichen Einsatz hat vermissen lassen. Er unterliess es zugestandenermassen
auch aus Faulheit, ab Beginn des Gymnasiums mit guten schulischen Leistungen
eine gewisse Reserve zu bilden, von der er während der nachfolgenden,
schwierigeren Zeit hätte zehren können. Insofern ist auch von untergeordneter
Bedeutung, ob er in der Primarschule mit guten Noten glänzte. Die Bewährung in
der Primarschule bedeutet nicht etwa auch eine Bewährung im Gymnasium, das in
vielerlei Hinsicht höhere Anforderungen stellt.
3.2.5
Daran vermag auch der Bericht des Pfarrers P vom 29. Juli 2004 über
den Beschwerdeführer im Konfirmandenunterricht nichts zu ändern. Einerseits
stellt sich die Frage, ob dieses Schreiben als objektiver Bericht betrachtet
werden kann, nachdem der Pfarrer seit Herbst 2003 immer wieder in Kontakt mit
der Mutter des Beschwerdeführers gestanden hatte. Anderseits geht daraus
lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer passiv, lustlos, oft düster und depressiv
gewirkt und die Kontakte mit den Mitschülern minimal gehalten habe.
Letzterwähntes liesse sich immerhin damit begründen, dass er "generell
sehr verschlossen ist".
3.2.6 Zusammenfassend
bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, die ungenügenden
Leistungen des Beschwerdeführers seien massgeblich auf eine psychische
Ausnahmesituation zurückzuführen. Auch wenn solche Ausnahmesituationen angesichts
der Probleme im Elternhaus zeitweise vorkamen, so erscheinen sie vorliegend
nicht als massgebliche Ursache für die beim Beschwerdeführer seit Beginn der
Gymnasialzeit auftretenden schlechten Schulleistungen. Klassenkonvent und
Bildungsdirektion haben das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13
PromotionsR somit zulässigerweise verworfen.
3.3 Der Beschwerdeführer
macht geltend, im heutigen Zeitpunkt erbringe er die von ihm geforderten
Leistungen wieder und aufgrund der aktuellen Notensituation könnte er definitiv
promoviert werden. Dies sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Er
beantragt dazu die Einvernahme zweier Lehrpersonen als Zeugen.
Bei der gegebenen Sachlage erübrigen sich indessen weitere
Ausführungen über die mutmassliche Leistungsentwicklung des Beschwerdeführers
und diesbezügliche Abklärungen. Berichte über die aktuellen Leistungen mögen im
Rechtsmittelverfahren allenfalls hilfreich sein, wenn ein besonderer Fall
vorliegt, so dass sich gemäss § 13 PromotionsR und dem Verhältnismässigkeitsprinzip
die Frage stellt, ob infolge einer günstigen Prognose von den
Promotionsbestimmungen abzuweichen sei oder nicht. Dass ein Schüler beim
verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt,
ist jedoch nicht geeignet, einen besonderen Fall erst zu begründen (vgl. VGr, 9. März
2005, VB.2004.00548, E. 3.4, www.vgrzh.ch).
3.4 Zusammengefasst
erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es ist weder eine Rechtsverletzung
noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …