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Entscheid

VB.2004.00527

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00527

28. Februar 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8487)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog von August 2003 bis März 2004 von

den Sozialen Diensten der Gemeinde X wirtschaftliche Hilfe für sich und ihren

Sohn. Da die Sozialen Dienste die Krankenkassenprämien für diese Zeit, obwohl

bereits im Unterstützungsbudget eingerechnet, direkt bezahlten, verpflichtete

die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Gemeinde X A am 13. April

2004, die entsprechenden Bezüge über insgesamt Fr. 2'704.15

zurückzuerstatten. Gleichzeitig wurde eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 150.-

ab dem 1. Juni 2004 festgesetzt.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies die

Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde X am 13. Juli

2004 ab und verpflichtete die Einsprecherin zur Rückerstattung von Fr. 2'704.15.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat Y

und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 28. Oktober

2004.

ab, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und verweigerte die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

III.

A erhob am 2. Dezember 2004

Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei vollumfänglich

aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschluss geeignet sei, den

tatsächlichen Sachverhalt erheblich zu entstellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gegenpartei. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Am 3. Januar 2005 beantragte der

Bezirksrat Y die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die

Sozialbehörde X in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2005.

Am 4. Februar 2005 bestätigte die

Beschwerdeführerin den Empfang der beiden Vernehmlassungen und reichte die

aktuellen Belege zu ihren monatlichen Ein- und Ausgaben ins Recht.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts fällt die Sache

in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen

Entscheid, die Doppelzahlungen für die Krankenversicherungsprämien seien

versehentlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Fehler der zuständigen

Sozialarbeiterin sei für die Rekurrentin aber erkennbar gewesen. Sie habe daher

die ihr überwiesenen Beiträge für die Krankenversicherung gestützt auf den

Grundsatz über die Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung unabhängig

davon zurückzuerstatten, ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert

gewesen sei.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im

Wesentlichen vor, sie stelle sich nicht gegen eine Rückerstattungspflicht. Sie

habe die Leistungen der Sozialbehörde nicht unter unwahren Angaben erwirkt, die

Doppelzahlungen selber gar nicht bemerkt und mangels Deutschkenntnissen auch

nicht bemerken können. Sie könne die monatlichen Raten von Fr. 150.- nicht

bezahlen, weshalb die Möglichkeit eines Erlasses oder einer vorläufigen Abschreibung

zu prüfen sei.

3.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht

nicht, dass die Sozialbehörde die Prämien der Krankenversicherung über

insgesamt Fr. 2'704.15 versehentlich sowohl an sie als auch direkt an die

Krankenkasse bezahlt hat. Sie scheint auch die Rückerstattungspflicht als

solche zu anerkennen. Allerdings machen ihre Ausführungen, wonach sie die

Doppelzahlungen selber nicht erwirkt oder bemerkt habe und auch nicht habe

bemerken können, eine erneute Prüfung der Frage notwendig.

3.1

Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen

Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen

Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 als

auch auf den allgemeinen Grundsatz, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten

sind, stützen. Dieser in den Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR)

für das Privatrecht geregelte Rechtsgrundsatz gilt nach Lehre und

Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht (BGE 105 Ia 214 E. 5 mit

Hinweisen; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223). Im vorliegenden Fall

erfolgte die Auszahlung an die Beschwerdeführerin gestützt auf den

Leistungsentscheid vom 6. November 2003, welcher im monatlichen Bedarf

eine Krankenkassenprämie von Fr. 386.30 einrechnete. Die Zahlung war somit

zwar nicht von Anfang an grundlos, jedoch fiel der Grund der Zuwendung

nachträglich weg, indem die Nichteinzahlung der Krankenversicherungsprämien

durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Direktzahlung durch die Sozialbehörde einen

diesbezüglichen Widerruf der ursprünglichen Verfügung rechtfertigte. Dabei

kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beschwerdeführerin die Auszahlung – an

sich oder an die Krankenversicherung – mittels falscher Angaben erwirkt hat.

Entscheidend ist vielmehr einzig, dass die Behörde die Zahlung letztlich ohne

Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer

Leistungspflicht befand. Der Bezirksrat hat daher die Rückerstattungspflicht

aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich zu Recht bejaht.

Hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung

hat der Bezirksrat unter Bezugnahme auf Art. 64 OR sodann zutreffend

erwogen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Leistungsentscheids leicht

hätte erkennen können, dass die Prämien der Krankenversicherung in ihre Bedarfsrechnung

einbezogen waren und diese Prämien daher von ihr zu entrichten waren. Auch wenn

die Beschwerdeführerin selber nicht gut Deutsch sprach, kannte sie sich

offenbar doch gut aus in administrativen Angelegenheiten und hätte sich über

die Bedeutung der Bedarfsposition "Krankenkasse – Fr. 386.30"

auch bei ihrem Berater B oder der zuständigen Sozialarbeiterin erkundigen

können.

3.2

Über die Art und Weise, wie die Rückerstattung

vorliegend vollzogen werden soll, ist hier nicht zu entscheiden. Da die

Beschwerdeführerin inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden hat und keine

Sozialhilfe mehr bezieht, kann die Rückforderung jedenfalls nicht mit laufenden

Bezügen für die wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden, sondern ist mittels dem

im Schulbetreibungs- und Konkursrecht dafür vorgesehenen Verfahren zu

vollstrecken. Demgemäss steht der Entscheid darüber, ob monatliche Raten von Fr. 150.-

ins betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingreifen

oder nicht, letztlich dem Betreibungsamt zu. Soweit die Ratenhöhe hier durch

die Einzelfallkommission verfügt wurde, entfaltet der Entscheid daher keinerlei

Rechtswirkungen, sondern beinhaltet lediglich eine verwaltungsinterne

Handlungsanweisung zum weiteren Vorgehen in der Vollstreckung. Insofern

bestätigte der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

richtigerweise auch nur die Rückerstattungspflicht, nicht aber die Ratenhöhe

der Rückleistungen.

Ebenso wenig ist hier über einen

allfälligen Erlass oder eine vorläufige Abschreibung der Rückforderung zu

befinden; dies ist Sache der erstinstanzlich verfügenden Sozialbehörde. Gegen Anordnungen

über den Erlass einer Rückerstattungsforderung für wirtschaftliche Hilfe steht

die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 1 lit. e

VRG ohnehin nicht offen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43

N. 15).

3.3

Soweit sich die weiteren Vorbringen der

Beschwerdeführerin allein gegen die Begründung des Rekursentscheids richten

bzw. eine Feststellung zum Sachverhalt verlangen, kann darauf nicht eingetreten

werden. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann grundsätzlich nur die

Abänderung des Entscheid-Dispositivs verlangt werden, es sei denn dieses würde

ausdrücklich oder sinngemäss auf die Erwägungen verweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 6). Das ist vorliegend nicht der Fall.

4.

4.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben

Bestimmung haben Private überdies Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand

besteht nur, wenn die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG

kumulativ erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

Der Bezirksrat auferlegte der

Beschwerdeführerin zwar keine Verfahrenskosten, verweigerte jedoch die

Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da sie – wie die vorgelegte

Rekursschrift zeige – durchaus selber in der Lage sei, ihre Interessen im

Rekursverfahren wahrzunehmen. Diese Beurteilung ist zutreffend und wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht weiter beanstandet. Der Rekursentscheid ist daher

auch in dieser Hinsicht zu schützen.

4.2

Da die vorliegende Beschwerde offensichtlich

aussichtslos ist, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellen eines unentgeltlichen

Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG), wobei ihrer wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer

reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird. Eine Entschädigung steht ihr

bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …