VB.2004.00527
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00527
28. Februar 2005Deutsch8 min
(URT.2005.8487)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00527
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.02.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Rückerstattung infolge doppelt ausbezahlter Leistungen.
Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beschwerdeführerin die Auszahlung mittels falscher Angaben erwirkt hat. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand sowie, dass der Fehler für die bereicherte Person erkennbar war oder hätte sein sollen (E. 3.1).
Über die Art und Weise der Rückerstattung ist im SchKG-Verfahren zu entscheiden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr fürsorgeabhängig ist und deshalb die Rückforderung nicht mit laufenden Bezügen wirtschaftlicher Hilfe verrechnet werden kann (E. 3.2).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren (E. 4).
Abweisung (E. 5).
Stichworte:
DOPPELZAHLUNG
GUTER GLAUBE
RÜCKERSTATTUNG
SINE CAUSA
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A bezog von August 2003 bis März 2004 von
den Sozialen Diensten der Gemeinde X wirtschaftliche Hilfe für sich und ihren
Sohn. Da die Sozialen Dienste die Krankenkassenprämien für diese Zeit, obwohl
bereits im Unterstützungsbudget eingerechnet, direkt bezahlten, verpflichtete
die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Gemeinde X A am 13. April
2004, die entsprechenden Bezüge über insgesamt Fr. 2'704.15
zurückzuerstatten. Gleichzeitig wurde eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 150.-
ab dem 1. Juni 2004 festgesetzt.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die
Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde X am 13. Juli
2004 ab und verpflichtete die Einsprecherin zur Rückerstattung von Fr. 2'704.15.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat Y
und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands.
Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 28. Oktober
2004.
ab, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und verweigerte die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
III.
A erhob am 2. Dezember 2004
Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei vollumfänglich
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschluss geeignet sei, den
tatsächlichen Sachverhalt erheblich zu entstellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gegenpartei. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Am 3. Januar 2005 beantragte der
Bezirksrat Y die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die
Sozialbehörde X in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2005.
Am 4. Februar 2005 bestätigte die
Beschwerdeführerin den Empfang der beiden Vernehmlassungen und reichte die
aktuellen Belege zu ihren monatlichen Ein- und Ausgaben ins Recht.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist nach § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts fällt die Sache
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Bezirksrat erwog im angefochtenen
Entscheid, die Doppelzahlungen für die Krankenversicherungsprämien seien
versehentlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Fehler der zuständigen
Sozialarbeiterin sei für die Rekurrentin aber erkennbar gewesen. Sie habe daher
die ihr überwiesenen Beiträge für die Krankenversicherung gestützt auf den
Grundsatz über die Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung unabhängig
davon zurückzuerstatten, ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert
gewesen sei.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie stelle sich nicht gegen eine Rückerstattungspflicht. Sie
habe die Leistungen der Sozialbehörde nicht unter unwahren Angaben erwirkt, die
Doppelzahlungen selber gar nicht bemerkt und mangels Deutschkenntnissen auch
nicht bemerken können. Sie könne die monatlichen Raten von Fr. 150.- nicht
bezahlen, weshalb die Möglichkeit eines Erlasses oder einer vorläufigen Abschreibung
zu prüfen sei.
3.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht
nicht, dass die Sozialbehörde die Prämien der Krankenversicherung über
insgesamt Fr. 2'704.15 versehentlich sowohl an sie als auch direkt an die
Krankenkasse bezahlt hat. Sie scheint auch die Rückerstattungspflicht als
solche zu anerkennen. Allerdings machen ihre Ausführungen, wonach sie die
Doppelzahlungen selber nicht erwirkt oder bemerkt habe und auch nicht habe
bemerken können, eine erneute Prüfung der Frage notwendig.
3.1
Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen
Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen
Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 als
auch auf den allgemeinen Grundsatz, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten
sind, stützen. Dieser in den Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR)
für das Privatrecht geregelte Rechtsgrundsatz gilt nach Lehre und
Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht (BGE 105 Ia 214 E. 5 mit
Hinweisen; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223). Im vorliegenden Fall
erfolgte die Auszahlung an die Beschwerdeführerin gestützt auf den
Leistungsentscheid vom 6. November 2003, welcher im monatlichen Bedarf
eine Krankenkassenprämie von Fr. 386.30 einrechnete. Die Zahlung war somit
zwar nicht von Anfang an grundlos, jedoch fiel der Grund der Zuwendung
nachträglich weg, indem die Nichteinzahlung der Krankenversicherungsprämien
durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Direktzahlung durch die Sozialbehörde einen
diesbezüglichen Widerruf der ursprünglichen Verfügung rechtfertigte. Dabei
kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beschwerdeführerin die Auszahlung – an
sich oder an die Krankenversicherung – mittels falscher Angaben erwirkt hat.
Entscheidend ist vielmehr einzig, dass die Behörde die Zahlung letztlich ohne
Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer
Leistungspflicht befand. Der Bezirksrat hat daher die Rückerstattungspflicht
aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich zu Recht bejaht.
Hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung
hat der Bezirksrat unter Bezugnahme auf Art. 64 OR sodann zutreffend
erwogen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Leistungsentscheids leicht
hätte erkennen können, dass die Prämien der Krankenversicherung in ihre Bedarfsrechnung
einbezogen waren und diese Prämien daher von ihr zu entrichten waren. Auch wenn
die Beschwerdeführerin selber nicht gut Deutsch sprach, kannte sie sich
offenbar doch gut aus in administrativen Angelegenheiten und hätte sich über
die Bedeutung der Bedarfsposition "Krankenkasse – Fr. 386.30"
auch bei ihrem Berater B oder der zuständigen Sozialarbeiterin erkundigen
können.
3.2
Über die Art und Weise, wie die Rückerstattung
vorliegend vollzogen werden soll, ist hier nicht zu entscheiden. Da die
Beschwerdeführerin inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden hat und keine
Sozialhilfe mehr bezieht, kann die Rückforderung jedenfalls nicht mit laufenden
Bezügen für die wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden, sondern ist mittels dem
im Schulbetreibungs- und Konkursrecht dafür vorgesehenen Verfahren zu
vollstrecken. Demgemäss steht der Entscheid darüber, ob monatliche Raten von Fr. 150.-
ins betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingreifen
oder nicht, letztlich dem Betreibungsamt zu. Soweit die Ratenhöhe hier durch
die Einzelfallkommission verfügt wurde, entfaltet der Entscheid daher keinerlei
Rechtswirkungen, sondern beinhaltet lediglich eine verwaltungsinterne
Handlungsanweisung zum weiteren Vorgehen in der Vollstreckung. Insofern
bestätigte der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission
richtigerweise auch nur die Rückerstattungspflicht, nicht aber die Ratenhöhe
der Rückleistungen.
Ebenso wenig ist hier über einen
allfälligen Erlass oder eine vorläufige Abschreibung der Rückforderung zu
befinden; dies ist Sache der erstinstanzlich verfügenden Sozialbehörde. Gegen Anordnungen
über den Erlass einer Rückerstattungsforderung für wirtschaftliche Hilfe steht
die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 1 lit. e
VRG ohnehin nicht offen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43
N. 15).
3.3
Soweit sich die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin allein gegen die Begründung des Rekursentscheids richten
bzw. eine Feststellung zum Sachverhalt verlangen, kann darauf nicht eingetreten
werden. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann grundsätzlich nur die
Abänderung des Entscheid-Dispositivs verlangt werden, es sei denn dieses würde
ausdrücklich oder sinngemäss auf die Erwägungen verweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 6). Das ist vorliegend nicht der Fall.
4.
4.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung haben Private überdies Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand
besteht nur, wenn die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG
kumulativ erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).
Der Bezirksrat auferlegte der
Beschwerdeführerin zwar keine Verfahrenskosten, verweigerte jedoch die
Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da sie – wie die vorgelegte
Rekursschrift zeige – durchaus selber in der Lage sei, ihre Interessen im
Rekursverfahren wahrzunehmen. Diese Beurteilung ist zutreffend und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht weiter beanstandet. Der Rekursentscheid ist daher
auch in dieser Hinsicht zu schützen.
4.2
Da die vorliegende Beschwerde offensichtlich
aussichtslos ist, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellen eines unentgeltlichen
Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG), wobei ihrer wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer
reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird. Eine Entschädigung steht ihr
bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird abgewiesen;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …