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Entscheid

VB.2004.00531

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00531

19. Oktober 2005Deutsch23 min

(URT.2005.8936)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit einer Ausschreibung vom 30. Juli 2004 eröffnete

das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich die Submission im selektiven Verfahren

für die Vergabe des Dienstleistungsauftrags "BAV 22330 Wohnsiedlung L-Weg,

Gesamterneuerung, BKP 291 Architektur". Die

Wohnsiedlung L-Weg umfasst insgesamt zehn drei- bis fünfgeschossige Flachdachbauten

sowie zwei achtgeschossige Laubenganghäuser. Neben der im Rahmen der

Gesamterneuerung generell angestrebten Wohnwertsteigerung sollen mit dem

Bauvorhaben in den beiden Laubenganghäusern durch Wohnungszusammenlegungen neu

auch grössere Familienwohnungen geschaffen werden.

In der ersten Phase wurden fünf geeignete Anbietende

ausgewählt und zur Offertstellung eingeladen. Innert der Angebotsfrist gingen

die Offerten mit revidierten Eingabesummen von Fr. 1'279’200.- bis Fr. 1'988’900.-

ein. Am 19. November 2004 erging der Zuschlag an das Architekturbüro C für

ihr Angebot über Fr. 1'729'000.- (inkl. 7,6% MWSt). Der Entscheid wurde

den Offertstellern mit Schreiben vom 23. November 2004 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2004 liess die A AG, welche

das preislich günstigste Angebot eingereicht hatte, dem Verwaltungsgericht

beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei

festzustellen, dass der Vergabeentscheid rechtswidrig sei. Ausserdem liess die

Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vollumfängliche

Akteneinsicht sowie um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels

ersuchen. Am 22. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere

Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach. Die

Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Januar 2005, die Beschwerde sowie das

Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2005 wurde das

Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das Akteneinsichtsbegehren

der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest. Die Mitbeteiligten C

liessen sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2005 wurde

der Beschwerdeführerin nachträglich Akteneinsicht in die Honorarofferte der

Mitbeteiligten gewährt. Die daraufhin erstattete Stellungnahme der

Beschwerdeführerin datiert vom 3. Oktober 2005.

Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im

Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,

S.372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41

N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der

revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003

(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische

Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat

die Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung lediglich den dritten Rang

belegt. Mit den in der Beschwerde erhobenen Rügen stellt sie jedoch gerade

diese Bewertung in Frage, wozu sie ohne weiteres legitimiert ist.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der

Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts.

Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert

ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36); sie wird überdies in § 10

Abs. 2 VRG ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften

von Art. 13 lit. h IVöB und § 38 Abs. 2 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) ist die Vergabestelle

indessen bei der Eröffnung des Zuschlags lediglich zu einer summarischen

Begründung verpflichtet; nur auf Gesuch eines An­bieters hin, hat sie diesem

die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (§ 38

Abs. 3 SubmV). Ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der

Zuschlagseröffnung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachkam, kann offen

bleiben, da eine allfällige Verletzung des An­spruchs auf rechtliches Gehör

jedenfalls durch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort sowie durch die der

Beschwerdeführerin eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik zur

Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 45). Eine Heilung trat auch hinsichtlich allfälliger Verletzungen des

Akteneinsichtsrechts ein, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in

die entscheidrelevanten Akten einsehen und im Rahmen des zweiten

Schriftenwechsels – insbesondere auch im Anschluss an die nachträglich gewährte

Einsicht in die Honorarofferte der Mitbeteiligten – dazu Stellung nehmen

konnte. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit für den Ausgang des

Verfahrens nicht mehr von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25

E. 4a).

4.

4.1

Zuschlagskriterien

müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2

lit. c IVöB) zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen mit deren

Rangordnung oder Gewichtung bekannt gegeben werden (§ 13 Abs. 1 lit. m

SubmV).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Zuschlagskriterien

in der Reihenfolge ihrer Bedeutung ohne weitere Angaben zur Gewichtung

aufgeführt. Die Beschwerdeführerin kritisiert dies und macht geltend, die erforderliche

Transparenz des Vergabeverfahrens sei nur gewährleistet, wenn bei der

Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch

die Gewichtung der einzelnen Kriterien genannt werde. Das Verwaltungsgericht

hat sich mit diesem Einwand bereits unter der Geltung des zwischenzeitlich

revidierten § 17 Abs. 1 lit. i aSubmV wiederholt und eingehend

auseinander gesetzt (vgl. RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13).

Gemäss seiner konstanten Rechtsprechung wird dem Transparenzgebot Genüge getan,

wenn die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien im Voraus in der Reihenfolge

ihrer Bedeutung bekannt gab oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den

einzelnen Kriterien zuerkennen wollte, ersichtlich macht. Zwischenzeitlich

wurden sowohl die Interkantonale Vereinbarung als auch die kantonale Submissionsverordnung

revidiert. In der Interkantonalen Vereinbarung ist eine Bekanntgabe der

Gewichtung der Zuschlagskriterien wiederum nicht vorgesehen. Dagegen findet

sich in § 13 Abs. 1 lit. m SubmV neu die ausdrückliche Regelung,

wonach die Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung bekannt

zu geben sind. Die Bekanntgabe der Rangordnung und die Bekanntgabe der

Gewichtung der Zuschlagskriterien stellen demnach gleichwertige Alternativen

dar. Damit hat der Verordnungsgeber die vormalige Lücke im Sinn der bisherigen

Rechtsprechung gefüllt; es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, diesbezüglich

weitergehende Anforderungen aufzustellen.

Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Anforderungen

erfüllt, indem sie in den Angebotsunterlagen folgende Zuschlagskriterien in der

absteigenden Rangfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben hatte:

Zugang zur Aufgabe

Der gewählte Zugang zur Aufgabenstellung wird nach folgenden Unterkriterien

bewertet:

-

Architektonische Qualität

-

Funktionalität

-

Nachhaltigkeit/Wirtschaftlichkeit

-

Gesamtbeurteilung

Honorarofferte

-

Offertvergleich.

4.2

Als unbehelflich

erweist sich sodann auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dem

Zuschlagskriterium Preis von Gesetzes wegen nie "geringeres Gewicht"

(als den übrigen Kriterien) beigemessen werden dürfe. Sie verweist in diesem

Zusammenhang auf ein angeblich vergleichbares früheres Vergabeverfahren, die

"Wohnsiedlung M II", wo die Beschwerdegegnerin dem Kriterium

"Preis" ein höheres Gewicht beigemessen habe.

Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der

Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des

niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung

kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung

der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem

Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können:

Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten,

Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.

Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von

der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.

Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. In dieses Ermessen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG),

nicht ein.

Die Beschwerdegegnerin begründet die tiefere Gewichtung

des Preiskriteriums damit, dass die Unterschiede beim Architektenhonorar

gemessen an den voraussichtlichen Anlagekosten kaum ins Gewicht fielen bzw.

durch Vorzüge des Projekts gegebenenfalls mehr als wettgemacht würden. Diese

Argumentation erscheint durchaus sachgerecht und findet auch ihre rechnerische

Bestätigung, entspricht doch die Kostendifferenz der streitigen Offerten

weniger als 2% der voraussichtlichen

Anlagekosten. Wenn die Vergabebehörde daher vorliegend dem "Zugang

zur Aufgabe", d.h. der architektonischen Qualität, der Funktionalität, der

Nachhaltigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Projekts gegenüber dem Preis ein

höheres Gewicht beimisst, so hat sie das ihr bei der Gewichtung der

Zuschlagskriterien zustehende Ermessen auf jeden Fall nicht überschritten oder

missbraucht (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2

lit. c VRG). Dass eine andere Gewichtung ebenso vertretbar gewesen wäre

und in ähnlichen Fällen auch tatsächlich gewählt wurde, ist nicht rechtserheblich.

4.3

Im

Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin hätte spätestens

in der Beschwerdeantwort genaue Angaben zur Gewichtung der Zuschlagskriterien

machen müssen. Es sei rechtsverletzend, dass sie das nicht getan habe.

Wie bereits ausgeführt (E. 3),

gehört zur Begründungspflicht der Vergabebehörde gegenüber dem nicht

berücksichtigten Anbieter die Bekanntgabe der für seine Nichtberücksichtigung wesentlichen

Gründe (§ 38 Abs. 3 SubmV). Die Bekanntgabe der verwendeten Gewichtung

ist dafür regelmässig geboten und wäre zweifellos auch im vorliegenden Fall

angebracht gewesen. Der Mangel ist indessen unter den gegebenen Umständen nicht

als wesentlich zu würdigen. Aufgrund der konkreten Konstellation mit lediglich

zwei Hauptkriterien bzw. zwei unterschiedlichen

Bewertungspositionen lässt sich das diesen Kriterien letztlich beigemessene

relative Gewicht rechnerisch hinlänglich bestimmen (vgl. dazu E. 6.2).

5.

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, hat die

Mitbeteiligte gemäss den Angaben im Offerteröffnungsprotokoll eine Honorarofferte

über Fr. 3'429'600.- eingereicht. Demgegenüber wird im Vergabeentscheid

vom 19. November 2004 festgestellt, das von der Mitbeteiligten offerierte

Honorar (inkl. Mehrwertsteuer) belaufe sich auf Fr. 1'729'000.-. Die

Beschwerdegegnerin erklärt diese Diskrepanz damit, dass es sich bei dem in der

Offerte angegebenen und im Offerteröffnungsprotokoll festgehaltenen Gesamthonorar

(inkl. Mehrwertsteuer) um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Rechnungsfehler

handle, der entsprechend korrigiert worden sei.

5.1

Tatsächlich

entbehren die von den Mitbeteiligten in der Honorarzusammenstellung auf

Seite 1 ihrer Offerte jeweils in den Zeilen "Gesamthonorar exkl.

MWSt" und "Gesamthonorar inkl. MWSt" angegebenen Beträge

jeglicher Grundlage. Insbesondere entsprechen sie offensichtlich nicht der

Summe der ebenfalls in der Honorarzusammenstellung aufgeführten Teilbeträge.

Wie schon der Name besagt, beschränkt sich die fragliche "Honorarzusammenstellung"

auf den Zusammenzug der in den Honorarberechnungen auf den Seiten 2 und 4 der

Offerte ausgewiesenen Beträge – es kommt ihr somit im Verhältnis zu letzteren keine selbstständige

Bedeutung zu. Ein Blick auf die massgebliche Honorarberechnung bringt die

gebotene Klarstellung: Diese enthält sowohl die besagten Teilbeträge als auch die

darauf basierenden korrekten Gesamtbeträge. Die Angaben in der Honorarzusammenstellung

beruhen folglich auf einem offenkundigen Übertragungsfehler. Die Beschwerdegegnerin

hat dies zu Recht als offensichtlichen Rechnungs- bzw. Schreibfehler im Sinn

von § 29 Abs. 2 SubmV qualifiziert und entsprechend berichtigt, indem

sie die korrekten Zahlen von Seite 2 der Offerte in die Zusammenstellung auf

Seite 1 übertragen hat. Die Beschwerdeführerin bemängelt in diesem Zusammenhang

auch, dass nicht ersichtlich sei, von welcher Person die fraglichen Korrekturen

vorgenommen wurden. Ein solcher Nachweis ist indessen nicht erforderlich.

Massgebend ist einzig, dass die Korrekturen seitens der Vergabestelle

vorgenommen wurden, was vorliegend ausser Zweifel steht.

Entsprechend berichtigt beläuft sich das von der

Mitbeteiligten offerierte "Gesamthonorar netto inkl. MWSt" für den

Teilauftrag 1 auf Fr. 481'300.- und dasjenige für den Teilauftrag 2

auf Fr. 1'211'100.-; dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1'692'400.-

(inkl. Mehrwertsteuer, ohne Zusatzleistungen). Dem steht seitens der

Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag (ebenfalls inkl. Mehrwertsteuer, ohne

Zusatzleistungen) von Fr. 1'279’200.- (Fr. 417'200.- + Fr. 862'000.-)

gegenüber. Die Differenz der Angebote beträgt folglich Fr. 413'200.- bzw.

32,3%.

Anzumerken ist, dass sich

nicht nur bei den Honorarsummen der einzelnen Teilaufträge ein

Übertragungsfehler eingeschlichen hat, sondern auch bei den in Spalte C der

Honorarzusammenstellung aufgeführten Zusatzleistungen. Diese belaufen sich

gemäss der entsprechenden Honorarberechnung auf Seite 4 der Offerte auf Fr. 17'000.-

(exkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag wurde zwar als einzig massgeblicher

Teilbetrag korrekt in die Honorarzusammenstellung von Seite 1 übertragen.

Offensichtlich falsch sind dagegen die Überträge zum entsprechenden

"Gesamthonorar exkl. MWSt", zur Mehrwertsteuer selbst sowie zum

resultierenden "Gesamtbetrag inkl. MWSt". Gemäss der Kostenberechnung

auf Seite 4 ergeben sich Zusatzleistungen von Fr. 17'000.- zuzüglich

Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 1'300.-, was eine Summe von Fr. 18'300

(und nicht wie in der Honorarzusammenstellung aufgeführt Fr. 36'600.-)

ergibt. Wie indessen die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie für ihren

Offertvergleich lediglich auf die Grundleistungen ohne Zusatzleistungen abgestellt,

da sich Letztere nicht mit der nötigen Genauigkeit voraussagen liessen. Nachdem

die Höhe der Zusatzleistungen für den streitigen Vergabeentscheid somit nicht

von Bedeutung war, ist dieser Frage auch vorliegend nicht weiter nachzugehen.

5.2

Im

Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der vom städtischen Amt für Hochbauten

in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzte Zuschlag für Umbauten von 15%

(nach SIA) sei heute in der Branche nicht mehr marktgerecht und könne von Architekten

kaum noch geltend gemacht werden. – Da die Beschwerdegegnerin den umstrittenen

Umbauzuschlag auf dem von ihr vorgegebenen Grundhonorar erhoben hat, traf er

alle Anbieter gleichermassen. Die Höhe des Zuschlags hatte folglich keinen Einfluss

auf den Vergabeentscheid und ist daher auch im vorliegenden Zusammenhang nicht

entscheidrelevant.

6.

Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches

Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein

erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271

= BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen

greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht

ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch

des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2

lit. c VRG).

6.1

Die

Beschwerdeführerin wendet hierzu vorab ein, dass die im Protokoll Planerwahl unter

der Position "PL" (Projektleiter) vorgenommene Referenzbeurteilung nicht

nachvollziehbar und im Übrigen auch in keiner Weise gerechtfertigt sei. Dem

hält die Beschwerdegegnerin zutreffend entgegen, dass die Referenzen für den

Zuschlag keine Rolle mehr gespielt hätten. Das Dokument "Protokoll

Planerwahl" diente vorliegend nicht nur dem Vergleich der Angebote anhand

der Zuschlagskriterien, sondern wurde bereits in der ersten Stufe des

selektiven Verfahrens zur Eignungsbeurteilung verwendet. Der von der Beschwerdeführerin

angesprochene Eintrag datiert vom 7. September 2004 und bezieht sich somit

auf diese erste Phase der Präqualifikation. Nachdem der Punkt

"Referenzen" anschliessend bei den Zuschlagskriterien nicht mehr

aufgegriffen wurde, ist die Beschwerdeführerin durch die fragliche

Referenzbewertung mithin auch nicht beschwert.

6.2

Wie sich

aus der Vergleichstabelle "Protokoll Planerwahl" ergibt, wurde die

Mitbeteiligte beim vorrangigen Kriterium "Zugang zur Aufgabe" um eine

Note (5,5) besser bewertet als die Beschwerdeführerin (4,5). In preislicher

Hinsicht liegt das Angebot der Beschwerdeführerin an erster und dasjenige der

Mitbeteiligten an dritter Position, wobei die maximale Preisspanne zwischen den

Angeboten 55,5% beträgt und diejenige zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin

und demjenigen der Mitbeteiligten 32,3% (vgl. E. 5.1). Die

Beschwerdegegnerin hat bei der Bewertung der Preisdifferenzen auf eine Benotung

der Angebote verzichtet und sich auf die Feststellung beschränkt, dass die deutlich

bessere Bewertung beim vorrangigen Zuschlagskriterium gegenüber der umgekehrt

ebenfalls deutlich besseren Bewertung beim Preisvergleich überwogen habe.

Ob sich die damit zum Ausdruck gebrachte Gewichtung der

Kriterien innerhalb des der Vergabebehörde zustehenden Ermessensspielraums

bewegt, bedarf einer genaueren rechnerischen Überprüfung. Dabei ist eine

vertretbare Gewichtung der beiden Hauptkriterien "Zugang zur Aufgabe"

und "Honorarofferte" zugrunde zu legen, wobei vorliegend eine

Gewichtung des Preises mit lediglich 20 % ohne weiteres als zulässig erscheint.

Der Bewertung des Preiskriteriums ist sodann eine realistische Preisspanne

zugrunde zu legen. Vorliegend liegt das höchste Angebot um 55% über dem

niedrigsten, was durchaus noch als realistische Preisspanne gelten kann. Übertragen

in eine Skala von 0 – 20 Punkten (Gewichtung 20%) ergeben sich auf dieser

Grundlage beim Kriterium "Preis" für das niedrigste Angebot der

Beschwerdeführerin 20 Punkte und für das um 32,3% höhere Angebot der Mitbeteiligten

7.

Punkte. Für die Bewertung des Kriteriums "Zugang zur Aufgabe" hat

die Beschwerdegegnerin eine Notenskala von 6 - 1 gewählt. Ausgehend von der

Gewichtung dieses Kriteriums mit 80% entspricht die Note 6 dem Maximum von 80

Punkten und die Note 1 der Punktzahl 0. Die Mitbeteiligte erzielte bei diesem

Kriterium die Note 5,5 bzw. 72 Punkte und die Beschwerdeführerin die Note 4,5

oder 56 Punkte. Insgesamt erreicht die Mitbeteiligte demzufolge 79 Punkte

(72 + 7) und die Beschwerdeführerin 76 Punkte (56 + 20). Die bessere

Gesamtbewertung der Mitbeteiligten kann demnach auf eine vertretbare Gewichtung

der Zuschlagskriterien abgestützt werden.

6.3

Zu prüfen

bleibt, ob die deutlich bessere Bewertung der Mitbeteiligten beim Kriterium

"Zugang zur Aufgabe" sachlich gerechtfertigt ist. Auszugehen ist

dabei vom Zweck der Vergabe bzw. der Aufgabenstellung gemäss Projektbeschrieb.

Die Ausschreibung umfasste vorliegend zwei Aspekte, welche den beiden

Zuschlagskriterien entsprechen. Zum einen ist dies das Erstellen einer

Honorarofferte betreffend die Gesamtleitung, Projektierung, Ausschreibung und

Realisierung des Gesamterneuerungsvorhabens. Zum andern beinhaltet sie folgende

Aufgabenstellung, deren Lösung anhand des vorrangigen Zuschlagskriteriums

"Zugang zur Aufgabe" bewertet und gewichtet wurde:

"In

einem Vorschlag soll aufgezeigt werden, wie mit möglichst struktur- und

kostenschonenden Eingriffen drei der Wohnungen an der N-Strasse 01 (eine

3½-Zi.-Wohnung und zwei 1-Zi.-Wohnung; siehe beigelegtem Plan) zu einer

4½-Zi.-Wohnung und einer 1-Zi.-Wohnung zusammengelegt werden können. Zusätzlich

ist eine Idee für die Balkonerweiterung bei den Laubenganghäusern gewünscht.

(…)."

Gemäss Projektbeschrieb

bzw. dem beigelegten Plan umfasst der massgebliche Eingriffsperimeter die linke

Geschosshälfte mit einer 3,5- und zwei 1-Zimmerwohnungen. Die

Beschwerdeführerin ist von diesem Eingriffsperimeter abgewichen bzw. hat ihn kurzerhand

auf das gesamte Geschoss ausgedehnt. Im eigentlichen Aufgabenperimeter belässt

sie die 3,5-Zimmerwohnung am bisherigen Ort und vergrössert die benachbarte

1-Zimmerwohnung geringfügig. Erst daran anschliessend, und grösstenteils

ausserhalb des Aufgabenperimeters gelegen, folgt die 4,5-Zimmerwohnung und

abschliessend noch eine 2,5-Zimmerwohnung. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten,

dass diese Abweichung von der klar und unmissverständlich umschriebenen

Aufgabenstellung offensichtlich nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden

kann. Was die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.

So führt sie aus, sie habe den Eingriffsperimeter nur insofern ausgelegt

(erweitert), als dadurch die Machbarkeit über das gesamte Geschoss hinweg

belegt werden konnte, was den Anforderungen gemäss Projektbeschrieb entsprochen

habe. Dort finde sich insbesondere folgender stockwerkbezogener Hinweis: "N-Stras­se

01: je acht 1-, 2-, 3- und 4 ½-Zi-Whg." Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin

sei daher unzutreffend und auch überspitzt formalistisch, da ja gerade die

Gesamtsanierung und Realisierung über die gesamten Stockwerke erfolgen soll und

dies den Anbietenden so kommuniziert worden sei.

Die Beschwerdeführerin

verkennt, dass ihr Ansatz nicht der konkreten Aufgabenstellung entsprochen hat.

Selbst wenn man davon ausgeht, diese habe auch die Frage nach der "Machbarkeit

über das gesamte Geschoss hinweg" mit eingeschlossen, wäre dafür dennoch

von der Anordnung der Wohnungen gemäss Aufgabenstellung bzw. -perimeter auszugehen

gewesen. Die Vorgaben, in welchem Bereich die 4,5- und die 1-Zimmerwohnung

anzusiedeln seien, waren eindeutig. Dass sich sodann auch die auf der

verbleibenden Geschosshälfte noch vorhandenen zwei 1- und eine

3,5-Zimmerwohnung sinnvoll in eine 2- und eine 3-Zimmerwohnung umnutzen lassen,

steht ausser Zweifel. Die "Machbarkeit über das gesamte Geschoss hinweg"

hätte folglich auch mit einem Lösungsvorschlag im Sinn der Aufgabenstellung

"belegt" werden können. Indem die Beschwerdeführerin von der konkreten

Aufgabenstellung abgewichen ist, beschränkt sich ihr Angebot auf eine Variante

ohne gleichzeitige Grundofferte. Unter diesen Umständen wäre es denn auch nicht

zu beanstanden gewesen, wenn sie infolge Unvollständigkeit ihres Angebots vom

Verfahren ausgeschlossen worden wäre. Der Beschwerdegegnerin ist aber

jedenfalls beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin den zuschlagsrelevanten

"Zugang zur Aufgabe" nicht gefunden hat. Dementsprechend erweist sich

ihre Schlechterbewertung bei diesem Kriterium ohne weiteres als ausgewiesen

bzw. wäre auch eine noch schlechtere Bewertung vertretbar.

6.4

Selbst

wenn man die Lösungsvariante der Beschwerdeführerin trotz ihres fehlenden Bezugs

zur Aufgabenstellung zum Vergleich zulässt, erweist sich die Beurteilung durch

die Beschwerdegegnerin jedenfalls als vertretbar.

6.4.1

Laut der Beschwerdeführerin spricht für ihre Lösung, dass sie sich an den

bestehenden vier Balkontürmen orientiert, deren Nutzflächen sie zudem ohne

groben baulichen Eingriff an der Bausubstanz verdopple. Demgegenüber werden bei

den Mitbeteiligten die bestehenden Balkone abgeschnitten, ersetzt und durch

zwei zusätzliche Balkontürme ergänzt.

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, war für sie in diesem

Zusammenhang ausschlaggebend, dass bei der Lösung der Mitbeteiligten die

bisherigen Kältebrücken aufgehoben werden und neue Kältebrücken als Folge der

gewählten Galgenkonstruktion höchstens noch in einem unbedeutenden Ausmass

anfallen. Hinzu komme, dass sich die neue Metallkonstruktion gemäss ihren

eigenen Erfahrungen bewährt habe. Auch sei dafür keine zusätzliche Fundation

nötig. Anpassungen an den Fassaden seien allerdings erforderlich, jedoch ohne

grösseren Kostenaufwand möglich. Die Balkone seien den neuen Wohnungen entsprechend

konzipiert, und sie seien durch die vorgeschlagene Grösse, Ausrichtung und

Proportion optimal möblierbar. Angesichts dieser überzeugenden und auf eigenen

Erfahrungen beruhenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheint es

jedenfalls vertretbar, wenn sie diesbezüglich dem Lösungsvorschlag der

Mitbeteiligten den Vorzug gab.

6.4.2

Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Lösungsvorschlag sei

demjenigen der Mitbeteiligten auch hinsichtlich der räumlichen Anordnung der 4,5-Zimmerwohnung

überlegen: Durch das Abrücken vom Aufgabenperimeter könnten Wohn-, Schlaf- und

Essräume allesamt nach Süden bzw. die Küchen und Nasszellen nach Norden

ausgerichtet werden. Dieser Wohnungstyp erhalte sodann einen zusätzlichen

kleinen Abstellraum sowie dem heutigen Standard entsprechend zwei natürlich

belüftete Nasszellen (Bad/WC und Dusche/WC).

Dem hält die

Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie die mit dem Aufgabenperimeter vorgegebene

Anordnung der Familienwohnung am Kopf des Laubengangs in verschiedener Hinsicht

als vorteilhaft erachte. So entstehe im Laubengang ein privater Aussenbereich,

welcher ausschliesslich dieser Wohnung zurechenbar sei und überdies erachte sie

bei Familienwohnungen eine einseitige Orientierung auch dann als ungünstig,

wenn sie nach Süden gehe.

Diese Gründe sind

nachvollziehbar und vertretbar. Auch was die unterschiedlichen Vorstellungen

hinsichtlich Raumordnung und Ausstattung sowohl der 4,5- als auch der

1-Zimmerwohnungen anbelangt, bewegt sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Entscheiden

offenkundig im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. So ist es ohne weiteres

vertretbar, wenn sie die gemessen am Vorschlag der Beschwerdeführerin

kleinräumigere Küchen- und Nasszellenlösung der Mitbeteiligten als den

herrschenden räumlichen Verhältnissen und den Bedürfnissen der Nutzer

angemessener erachtet.

6.4.3

Wie die Beschwerdeführerin überdies einräumt, sieht sie im Grundriss

gewisse Strukturveränderungen vor, namentlich die Verschiebung zweier tragender

Wände im Innenbereich um je ca. 80-90 cm. Dies stelle indessen einen üblichen

und auch technisch unproblematischen Eingriff dar, welcher keine übermässigen

Kosten auslöse. Richtig sei, dass der Eingriff etwas teurer zu stehen komme als

der Lösungsvorschlag der Mitbeteiligten. Diese sehe den Teilabbruch einer

Tragwand vor, was einen Unterzug erforderlich mache, der optisch störend in

Erscheinung trete.

Auch hier ist der

Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass solche gestalterischen Wertungen oder

die Beantwortung der Frage, ob das Verschieben einer Wand zur räumlichen

und/oder funktionellen Qualitätssteigerung beiträgt, reine Ermessensentscheide

darstellen. Je nachdem, wie sie ausfallen, fällt auch der Entscheid über die

Verhältnismässigkeit der damit verbundenen Kosten. Im Übrigen bestreitet auch

die Beschwerdeführerin nicht, dass der Vorschlag der Mitbeteiligten in dieser

Hinsicht tatsächlich kostengünstiger realisiert werden kann.

6.4.4

Ferner hebt die Beschwerdeführerin die verschiedenen Funktionen und

Vorteile des von ihr jeweils im Eingangsbereich vorgesehenen Elementmöbels

hervor. Das Möbel gestalte den Eingangsbereich, sei gleichzeitig Küchenmöbel

mit Oberschränken sowie Garderobe mit Schuhablage und schaffe zudem neue

Sichtbezüge. Die gewählten Elemente stellten auch dringend benötigten

zusätzlichen Stauraum zur Verfügung, was gerade bei den kleineren Wohnungen von

besonderer Bedeutung sei. Es bedürfe dafür auch keiner zusätzlichen teuren

Schreinerarbeit, sondern es könne alles vom Küchenbauer mitgeliefert werden, da

standardisierte Küchen mit zusätzlichen Elementen nach Standardmassen als Garderobe

verwendet würden. Über die Einkaufsmenge würden sodann Kostenvorteile generiert,

die den separaten und teureren Garderobenelementen in Schreinerarbeit gemäss Projekt

der Mitbeteiligten gegenüberstünden.

Dem hält die

Beschwerdegegnerin überzeugend entgegen, dass diese Elemente, auch wenn die Leistungen

vom gleichen Küchenbauer erbracht würden, gegenüber dem Vorschlag der

Mitbeteiligten doch ein beträchtliches Mehrvolumen mit entsprechenden

Mehrkosten erforderten. Es ist der Beschwerdegegnerin auch beizupflichten, dass

der Entscheid betreffend Zweckmässigkeit der Elementmöbel der Bauherrin zu überlassen

sei, welche die Bedürfnisse der Nutzenden bestens kenne. Es ist daher nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Projekt der Mitbeteiligten auch

unter diesem Gesichtspunkt vorgezogen hat.

6.4.5

Umstritten ist schliesslich, welcher Lösungsvorschlag die grösseren

baulichen Eingriffe und dementsprechend die höheren Baukosten verursacht. Keine

Seite kann die behaupteten Mehrkosten genau beziffern, was nicht erstaunt,

handelt es sich bei den vorliegenden Lösungsvorschlägen doch lediglich um

Projektskizzen. Als solche erlauben sie keine verbindlichen Aussagen zum

endgültigen Projekt und den damit verbundenen Kosten. Dementsprechend fehlt es

auch an einer tauglichen Grundlage für die mehrfach beantragten Expertisen zu

Statik- und Kostenfragen. Welcher Lösungsvorschlag beim Unterkriterium "Nachhaltigkeit/Wirtschaftlichkeit"

besser zu bewerten wäre, kann letztlich aber offen bleiben, da sich dadurch an

der insgesamt besseren Bewertung der Mitbeteiligten beim Zuschlagskriterium

"Zugang zur Aufgabe" ohnehin nichts ändert.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als

unbegründet und ist sie daher abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG); eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im

Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG; § 12 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997, LS 175.252). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort

zumindest teilweise die – von ihr ohnehin geschuldete – Begründung

des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der

Aufwand, der ihr mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen

erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 270.-- Zustellungskosten,

Fr. 7'270.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung

an …