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Entscheid

VB.2004.00534

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00534

29. März 2005Deutsch20 min

(URT.2005.8561)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1951, wohnhaft in X, legte Anfang der Achtziger-Jahre die kirchlich-theologische

Matur ab und begann mit dem Theologie-Studium in Y, weshalb sie dort einen

Zweitwohnsitz bezog. Insbesondere Anfang der Neunziger-Jahre erhielt sie aus verschiedenen

Quellen mehrere Stipendiendarlehen sowie finanzielle Unterstützung für ihr

Studium. Inzwischen will sie die ersten Prüfungen des Staatsexamens abgelegt,

das Studium aber noch nicht abgeschlossen haben.

A leidet unter Fibromyalgie und ist zu 90% invalid (Fibromyalgie:

Form einer nicht die Gelenke, sondern verschiedene typische, druckschmerzhafte

Punkte betreffenden rheumatischen Erkrankung mit chronischen generalisierten

Schmerzen im Bereich der Muskulatur, des Bindegewebes und der Knochen;

Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 499).

Sie bezieht eine Invalidenrente sowie Hilflosenentschädigung. Am 19. Juni

2000 hatte das Sozialversicherungsamt X die Auszahlung von Zusatzleistungen zur

IV-Rente eingestellt, da die Höhe vorhandenen Vermögens bei A mangels genauerer

Angaben nicht eruiert und entsprechend die Zusatzleistungen zur IV nicht

korrekt ermittelt werden konnten. Dieser Entscheid wurde vom Bezirksrat als

auch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geschützt.

B. Ende

April 2002 musste A ihre Einzimmer-Wohnung in Y räumen, weil allen Mietenden

gekündigt worden war. Diese Aufgabe übernahmen Freunde und Verwandte; ein

Transportunternehmen lieferte die Möbel von Y nach X. Es entstanden daraus

Kosten von insgesamt Fr. 3'851.55. Am 13. Mai 2002 ersuchte A die

Fürsorgebehörde X um Übernahme der Kosten für den Umzug von Y nach Z, was die

Behörde unter Hinweis auf den fehlenden Vermögensnachweis mit Beschluss vom 28. Mai

2002 ablehnte. Das von A am 18. Juni 2002 erhobene Wiedererwägungsgesuch,

worin sie zudem um Bevorschussung der Gebühren für das Wintersemester 2002/2003

an der Uni Y bat (Fr. 655.-), wies die Fürsorgebehörde X am 8. Juli

2002 mit der Begründung ab, es würden keine Kosten für Zweitwohnsitze und

Schulden übernommen.

Erwägungen

II.

Mit "Beschwerde" vom 28. Juli 2002

verlangte A beim Bezirksrat W, die Fürsorgebehörde X habe ihr die Umzugskosten

(Fr. 2'433.35 Transportkosten und Fr. 1'418.20 Entschädigung der

Helfer) sowie die Semestergebühren von Fr. 655.- auszuzahlen. Ferner hätten

ihr der Bezirksrat W und das Sozialamt X das rechtliche Gehör zu gewähren.

Weiter stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin des Bezirksrats

W und verlangte die Gewährung der unentgeltlichen "Beschwerdeführung".

Da A in einem anderen Verfahren gegen einen Entscheid des

Sozialversicherungsamtes X betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen

ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat W erhoben hatte, sistierte dieser

mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid

des dafür zuständigen Regierungsrats. Mit Beschluss vom 20. August 2003

wies dieser das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat W ab. Nach

Wiederaufnahme des Verfahrens wies der Bezirksrat W am 3. November 2004

den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A am 6. Dezember 2004 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte, der gesamte Beschluss des

Bezirksrates W vom 3. November 2004 sei aufzuheben, es seien ihr die

unentgeltliche Rechtspflege, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und das

rechtliche Gehör zu gewähren, schliesslich sei eine mündliche Verhandlung bei

ihr zuhause anzusetzen. Der Bezirksrat W verzichtete auf Vernehmlassung, die

Fürsorgebehörde X auf eine einlässliche Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme

verschiedener Kosten von rund Fr. 4'500.- durch die Gemeinde, weshalb der

Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

liegt nicht vor (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt, es sei der "gesamte" angefochtene

Beschluss, insbesondere Punkte 1 bis 3, aufzuheben. In dessen Dispositiv-Ziffer 1

wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.

In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Rekursinstanz das Ausstandsbegehren

gegen die Vizepräsidentin des Bezirksrats und den Rekurs ab. Durch die

Dispositiv

Dispositiv-Ziffern 4 (Kostenlosigkeit des Verfahrens), 5 (Mitteilungssatz)

und 6 (Rechtsmittelbelehrung) ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert,

weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für

die Aufhebung der Sistierung, legt die Beschwerdeführerin doch nicht dar,

inwiefern sie dadurch einen Nachteil erleidet. Zu prüfen bleibt daher einzig,

ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren und den Rekurs zu Recht abgewiesen hat.

1.3 Da die

Missachtung der Ausstandsbestimmungen einen wesentlichen Verfahrensmangel

darstellt, ist es zulässig, diese als Rechtsverletzung mit Rekurs (§ 20 Abs. 1

VRG) und mit Beschwerde (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG) bei der in der

Sache zuständigen Rechtsmittelinstanz zu rügen. Bei dieser Sachlage übernimmt

die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde, da sich nur auf

diese Weise eine Gabelung des Rechtsweges vermeiden lässt (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 21).

1.4 Die

Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

wegen ihrer Immobilität bei sich zuhause. Nach § 59 Abs. 1 VRG können

das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes

wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Unter

Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten

grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche, sofern die Akten nach

durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten,

auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig

fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein

entsprechender Anspruch (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 59 N. 1 ff.). Art. 30

Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem

Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden,

sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird,

diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128

I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80).

Im hier zu beurteilenden Fall verleiht das anwendbare

Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen Anspruch auf

Gerichtsöffentlichkeit; insofern handelt es sich dabei um eine der in Art. 30

Abs. 3 Satz 2 BV vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen von der

Verhandlungsöffentlichkeit (VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 2b,

www.vgrzh.ch). Zudem vermöchte eine bei der Beschwerdeführerin zuhause

abgehaltene mündliche Verhandlung den Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art. 30

Abs. 3 BV nur unzureichend zu erfüllen.

Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit einer

mündlichen Verhandlung unter anderem damit, dass wegen überaus zahlreichen Un-

und Halbwahrheiten, Verdrehungen von Zusammenhängen des Sozialamts X und der

rechtlichen Vorinstanzen mit gravierenden teilweisen Fälschungen ihrer

Situation und Krankengeschichte während der jahrelangen Krankheitsdauer die

Behandlung dieser Angelegenheit den schriftlichen Rahmen bei weitem übersteige.

Neue Beweise könne sie nur bei der nötigen mündlichen Verhandlung vorlegen, und

die weitere Verhandlung könne nur in einem mündlichen Verfahren erfolgen. Thema

des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz den Rekurs betreffend

die Übernahme von Umzugs- und Semesterkosten sowie das Ausstandsbegehren zu

Recht abgewiesen hat. Inwiefern hier die ausführliche Krankengeschichte der Beschwerdeführerin

eine Rolle spielt, legt sie nicht dar, ebenso wenig, inwiefern gegenüber

Patienten ein rechtsfreier Raum besteht, worin menschenrechtliche Aspekte mit

Füssen getreten werden. In welchem Bereich sie neue Beweise zu welchen – für

die Beschwerde relevanten – Fragen vorzulegen gedachte, geht aus der

Beschwerdeschrift nicht hervor. Dagegen bieten die Akten eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Fragen.

Entsprechend ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2.

2.1 Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den

eigenen Mitteln gehören unter anderem alle Einkünfte und das Vermögen des

Hilfesuchenden (§ 16 Abs. 2 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den

persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung. Sie wird so bemessen, dass

sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet (§ 15 Abs. 1

SHG). Grundlage für ihre Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleiben begründete

Abweichungen im Einzelfall (§ 17 SHV).

2.2 Situationsbedingte

Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,

wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtli­nien

(Kap. C.1) erlauben die Berücksichtigung situationsbedingter Leistungen,

sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.

Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer

unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden

abgewendet werden kann. Darunter fallen beispielsweise krankheits- und

behinderungsbedingte Spezialauslagen, Reisekosten oder Kosten für besondere Anschaffungen

wie Möbel und Musikinstrumente (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2+C.9). Die

Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im

Ermessen der Sozialhilfebehörden. Deren Entscheide können vom Verwaltungsgericht

nur im Hinblick auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung

geprüft werden (§ 50 Abs. 2 VRG).

2.3 Die

Privaten haben einen aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten

Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde

(Häfelin/Müller, Rz. 1668). Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in

der Sache persönlich befangen erscheinen (§ 5a Abs. 1 VRG). Der

Ausstand erweist sich nur als rechtmässig, wenn die Befürchtungen mangelnder

Unvoreingenommenheit aufgrund der konkreten Umstände als ernsthaft und

begründet erscheinen. Demnach sind die Ausstandsgründe namhaft zu machen und

genügen blosse Vermutungen, welche sich auf keine Tatsachen und Belege stützen,

nicht. Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu

erwecken. Solches Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver

Weise begründet erscheinen. Keine unstatthafte Vorbefassung liegt jedenfalls

vor, wenn sich die beanstandete Mitwirkung einer Person auf ein früheres

Verfahren bei der gleichen Behörde mit anderem Gegenstand oder derselben Fragestellung

bezieht oder wenn eine Person in einem anderen Verfahren zu Ungunsten einer

beteiligten Partei entschieden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 6 ff.).

Ist ein Verfahren bei einer Kollegialbehörde anhängig und ist der Ausstand

eines ihrer Mitglieder streitig, hat diese unter Ausschluss des betreffenden

Mitgliedes über den Ausstand zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 24).

2.4 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer

Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört

zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen

Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist

formeller Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine

Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss

ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant

ist (Häfelin/Müller, Rz. 1672+1709). Davon könnte nach der Rechtsprechung

bloss abgesehen werden, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährleistung des

rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen

Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 126 I 68 E. 2;

ablehnend Häfelin/Müller, Rz. 1710).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin verlangte erstmals in der Rekursschrift vom 28. Juli

2002, die Vizepräsidentin des Bezirksrats W habe wie bereits der

Bezirksratspräsident "wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, wenn

sie diesmal wiederum nicht bereit sein sollte, die Einsprache sachlich, gerecht

und nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu behandeln".

3.1.1

Im angefochtenen Entscheid wies der Bezirksrat W das Ausstandsbegehren gegen

seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin unter deren Mitwirkung ab. Hätte

die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten

und die Vizepräsidentin des Bezirksrats gestellt, so hätten diese beiden an

dessen Beurteilung jedoch nicht teilnehmen dürfen (vorn E. 2.3 am Ende).

3.1.2

Indessen liegt – entgegen dem angefochtenen Entscheid, worin materiell über

das Ausstandsbegehren entschieden wurde – ein solches gar nicht vor. Eine

Befangenheit der Vizepräsidentin des Bezirksrats W hätte nach dem Begehren der

Beschwerdeführerin nämlich nur dann vorgelegen, wenn diese die Einsprache

"wiederum" nicht sachlich, gerecht und nach rechtsstaatlichen

Prinzipien behandelt hätte. Die Befangenheit wurde damit vom Ausgang des

Rekursverfahrens abhängig gemacht. Dafür sind die Ausstandsregeln jedoch nicht

vorgesehen. Diese sollen nur sicherstellen, dass das Anliegen eines Privaten

auch im Rechtsmittelverfahren von einer unabhängigen und unbefangenen

Verwaltungsbehörde beurteilt wird und keine objektiv begründeten Umstände

vorliegen, die Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes

erwecken könnten (vorn E. 2.3). Entsprechend ergibt sich die Befangenheit

eines – zuvor unbefangenen – Behördenmitgliedes nicht erst daraus, wie es in

einer bestimmten Streitsache entscheiden wird. Fällt ein Entscheid nicht zu Gunsten

des Ansprechenden aus, besteht aber regelmässig die Möglichkeit, ein Rechtsmittel

dagegen einzulegen. Bezüglich des Präsidenten des Bezirksrats W blieb das Ausstandsbegehren

dagegen unbegründet.

3.1.3

Demnach hätte die Rekursinstanz auf das Ausstandsbegehren nicht eintreten

dürfen. Dies umso mehr, als das gegen die gesamte Rekursbehörde gestellte

Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin im Laufe des Rekursverfahrens vom

Regierungsrat abgewiesen worden war und die Beschwerdeführerin keine neuen

Tatsachen vorbringt, welche auf eine neuerlich bestehende Befangenheit des

Präsidenten und der Vizepräsidentin der Rekursbehörde hätten hindeuten können

(vorn E. II). Im Ergebnis erfährt die Beschwerdeführerin durch das

Vorgehen der Vorinstanz indessen keinen Rechtsnachteil, sodass insofern die

Beschwerde abzuweisen ist.

3.2 Die

Vorinstanz führte zur beantragten Übernahme der Umzugskosten aus, diese

stellten sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistungen dar. Die

Sozialhilfe sei unter anderem gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter

subsidiär, insbesondere gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen. Die

Beschwerdeführerin leite ihre Bedürftigkeit primär aus der Einstellung der

Ergänzungsleistungen ab. Diese habe sie sich jedoch selber zuzuschreiben, da

sie es unterlassen habe, Auskunft über ihr Vermögen zu geben. Die Beschwerdeführerin

habe ihre Mitwirkungspflicht, die auch im Sozialhilferecht bestehe, verletzt,

indem sie bis heute keine Auskunft über ihre Vermögenslage erteilt und

inzwischen auch kein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt

habe. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei daher zu schützen.

3.2.1

In der Beschwerdeschrift nehmen die Vorgänge, die zur Einstellung der

Zusatzleistungen zur IV-Rente führten, breiten Raum ein. Darüber ist im

vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu befinden, nachdem das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich darüber unbestrittenermassen

rechtskräftig entschieden hat.

3.2.2

Tatsächlich bildet Voraussetzung für die Ausrichtung von

Sozialhilfeleistungen, dass zunächst alle privat- oder öffentlichrechtlichen

Ansprüche des Gesuchstellers ausgeschöpft werden. Infrage kommen dabei

insbesondere auch Leistungen der Sozialversicherungen (Felix Wolffers,

Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 72; SKOS-Richt­linien,

Kap. A.4-2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist jedoch immer dann zu

durchbrechen, wenn zwar ein Anspruch auf Leistungen Dritter besteht, die

Leistungspflicht jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, sodass eine

Notlage eintritt. Beansprucht beispielsweise eine Rentenabklärung einige Zeit,

so hat die Sozialhilfe den dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken

(Wolffers, S. 71).

Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli

2002 war die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie einen neuen

Antrag auf Zusatzleistungen zur IV mit Vermögensstand per 31. Dezember

2001 beim Sozialversicherungsamt stellen und ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen

erneut überprüfen lassen könnte. Dagegen wehrt sie sich im Beschwerdeverfahren

damit, dass die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen ihren

seinerzeitigen Entscheid umsetzen und die zu Unrecht eingestellten Ergänzungsleistungen

ab 1. Juli 2001 nicht nachvergüten würde. Sollte dies zutreffen, wäre dies

eher ein Grund, mit einem solchen Gesuch nicht länger zuzuwarten, um –

ungeachtet einer allfälligen Nachvergütung – wenigstens baldmöglichst wieder

Ergänzungsleistungen beziehen zu können (dazu Art. 20 Abs. 1 und Art. 21

Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

3.2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse sich nicht neu anmelden für

zu Unrecht – aufgrund einer Denunziation – entzogene Ergänzungsleistungen.

Worin die erwähnte Denunziation besteht, legt sie nicht dar und kann auch

dahingestellt bleiben, wurde doch der Entzug der Ergänzungsleistungen vom

Sozialversicherungsgericht bestätigt. Dass ein erneuter Antrag auf Ausrichtung

solcher Leistungen deswegen ausgeschlossen wäre, macht die Beschwerdeführerin

dagegen nicht substanziiert geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor,

ebenso wenig, dass die Abklärung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur

IV-Rente lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang,

dass die Beschwerdeführerin offenkundig kein Interesse daran zeigt,

Ergänzungsleistungen wieder erhältlich zu machen, obwohl die Voraussetzungen dafür

als IV-Rentenbezügerin erfüllt wären (Art. 2c lit. a des

Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

3.3 Hingegen

macht die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

geltend. So beschwert sie sich darüber, dass ihr hartnäckig vorgeworfen werde,

sie habe Angaben und Unterlagen über ihre finanzielle Lage verschwiegen,

weshalb ihr als Strafe nun jegliche finanzielle Hilfe verweigert werde. Sie

könne nicht mehr alle Belege über die gewährten Stipendien nachweisen, habe

aber die vorhandenen Belege eingelegt (vorn E. I.A).

Wie dargetan, besteht auch im

Rahmen des rechtlichen Gehörs kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung

(vorn E. 1.4). Hingegen erfolgt die Abklärung der Verhältnisse eines

Gesuchstellers in erster Linie durch dessen Befragung und die Prüfung seiner

Unterlagen (§ 27 SHV). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die

Beschwerdegegnerin Abklärungen zur finanziellen Lage der Beschwerdeführerin

getroffen hätte. Sie nahm zwar – entgegenkommenderweise – in zwei

Telefongesprächen das Anliegen der Beschwerdeführerin um Erstattung der

Umzugskosten entgegen und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin der

Behörde seit Jahren bekannt sei. Offenbar gestützt auf die Einstellung der

Ergänzungsleistungen zur IV im Sommer 2000 ging die Beschwerdegegnerin im

Entscheid vom 28. Mai 2002 davon aus, die Beschwerdeführerin habe den

Vermögensnachweis – korrekt den Nachweis fehlenden Vermögens – nicht erbracht

(vorn E. I.B). Dass sie die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert hätte,

ihre finanzielle Situation darzulegen, die im Zeitpunkt des Entscheides vom 28. Mai

2002 mindestens von den Kosten der Wohnung in Y entlastet gewesen wäre, ist den

Akten nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin formell

aufgefordert, ein neues Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu

stellen. Der blosse Hinweis im Wiedererwägungsentscheid vom 8. Juli 2002

genügt dazu nicht. Es geht daher nicht an, der Beschwerdeführerin eine

Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren vorzuwerfen. Die Vorinstanz

ging wie die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre

Vermögenslage nicht offen gelegt und kein erneutes Gesuch um Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen gestellt habe. Darin liegt eine im Beschwerdeverfahren

nicht zu heilende Verletzung des rechtlichen Gehörs, was zur Aufhebung des

vorinstanzlichen Entscheides führt, soweit sich dieser auf die Erstattung der

verlangten Umzugskosten bezieht.

3.4 Die

Vorinstanz ging davon aus, dass die Bevorschussung des Semestergeldes für das

Wintersemester 2002/2003 an der Uni Y nicht mehr möglich sei, da die

Zahlungsfrist abgelaufen sei. Tatsächlich ist der Rekursschrift der

Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2002 zu entnehmen, dass die

Semestergebühren bis spätestens 16. oder 17. August 2002 einbezahlt sein

müssten, damit sie nicht exmatrikuliert werde. Weder eine Bevorschussung noch

die rechtzeitige Leistung dieser Kosten ist im heutigen Zeitpunkt möglich. Die

Beschwerdeführerin geht in der Beschwerdeschrift nicht auf diesen Punkt ein.

Entsprechend ist diesbezüglich der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

3.5 Was die

Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, ist nicht geeignet, vom vorinstanzlichen

Entscheid abzuweichen. Dass die vom Arzt vorgeschlagene Mediation von den Behörden

abgelehnt wurde, kann jedenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgelegt

werden.

4.

4.1 Demnach

ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid

bezüglich der Erstattung der Umzugskosten aufzuheben und das Verfahren zu neuer

Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen

ist. Dabei wird die Beschwerdeführerin aufzufordern sein, sich nicht nur über

ihre Einkommens- und Vermögenslage (z.B. Erbvorbezug, Beteiligung an einer

Erbschaft, Besitz von Wertpapieren, Liegenschaften etc.) schriftlich und mit

den nötigen Unterlagen auszuweisen, sondern auch darzutun, dass Leistungen

Dritter – insbesondere Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – nicht oder

mindestens nicht innert nützlicher Frist erhältlich zu machen seien. Die

Beschwerdeführerin ist zudem auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung

und gegebenenfalls auf die Abtretung vermögensrechtlicher künftiger Ansprüche

hinzuweisen (§ 18 ff. SHG, § 28 SHV). Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.2 Die

Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend mit dem Ausstandsbegehren, dem Antrag

auf Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheids, der Erstattung der

Semesterkosten und dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Diese Punkte

machen etwa 2/5 des gesamten Streitgegenstandes aus, wofür die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird. Dem teilweisen Obsiegen, das zu einer

Rückweisung führt, wird mit einer hälftigen Teilung der verbleibenden Kosten

Rechnung getragen (je 3/10). Demnach hat die Beschwerdeführerin 7/10, die

Beschwerdegegnerin 3/10 der Verfahrenskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung,

auch nicht für die nicht bezifferten Kosten zur Erstellung der Rechtsschrift (§ 17

Abs. 2 VRG). Den engen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin

ist praxisgemäss mit einer tief angesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

4.3 Die

Beschwerdeführerin verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

unentgeltlichen Rechtsvertretung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Zufolge

der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers,

den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens-

und Vermögensverhältnisse (zum Beispiel Bankkonti, Grundeigentum, Beteiligung

an Erbschaften etc.) umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen.

Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung

der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je

komplexer diese Verhältnisse sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29).

Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur, wenn die

Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind (Mittellosigkeit,

fehlende Aussichtslosigkeit) und kumulativ die gesuchstellenden Privaten nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

Vorliegend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ungenügend begründet. Die konkreten finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdeführerin lassen sich aus einer Aufstellung per Januar 2002, die noch

Kosten für die Wohnung in Y und Aufwendungen für das Studium enthält, obwohl

die Beschwerdeführerin gegenwärtig ihren Studien nicht nachgehen kann, nicht

ableiten. Zudem erwies sich die Beschwerde als teilweise aussichtslos. Im

Übrigen war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihren Standpunkt im

Verfahren zu vertreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und

entscheidet:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3

des Beschlusses des Bezirksrats W vom 3. November 2004 und je Dispositiv-Ziffer 1

der Beschlüsse der Fürsorgebehörde X vom 28. Mai 2002 und vom 8. Juli

2002 insofern aufgehoben, als davon die Erstattung der Umzugskosten betroffen

ist. Diesbezüglich wird das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der

Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 460.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden zu 7/10 der Beschwerdeführerin und zu 3/10 der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Mitteilung

an …