Lexipedia

Entscheid

VB.2004.00535

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00535

29. März 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8567)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1951, leidet unter Fibromyalgie und bezieht

eine Invalidenrente (Fibromyalgie: Form einer nicht die Gelenke, sondern

verschiedene typische, druckschmerzhafte Punkte betreffenden rheumatischen

Erkrankung mit chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich der Muskulatur,

des Bindegewebes und der Knochen; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A.,

Berlin/New York 1998, S. 499). Sie befand sich ab dem 5. August 1998

im Paraplegikerzentrum Nottwil, hernach im Spital B. An beiden Orten wurde es

abgelehnt, ihr ein Pumpensystem zur Schmerzbehandlung zu implantieren. Am 2. Dezember

1998 überwies das Spital B A an das Spital X für einen sieben Tage dauernden

Spitalaufenthalt, weil sie vom Spital B nicht direkt nach Hause entlassen

werden wollte.

Im Spital X stand infrage, ob A die Voraussetzungen

erfüllte, um auf der Akutabteilung behandelt zu werden, da die Ärzte von einem

mehrjährigen chronischen Leiden und nicht von einer akuten Störung ausgingen.

Eine Kostengutsprache ihrer Krankenkasse C lag nicht vor. Am 15. Dezember

1998 fand deswegen ein Gespräch zwischen dem Chefarzt der Medizinischen Klinik,

Dr. D, und Oberärztin Dr. E mit A, ihrem Hausarzt, zwei von ihr beigezogenen

Vertrauenspersonen und dem Vertreter der C statt. Ziel war es, eine progressive

Verschuldung von A durch das Verbleiben auf der Akutstation des Spitals X zu vermeiden.

Am 17. Dezember 1998 forderte der Vertrauensarzt der C einen Bericht vom Spital

X zur Begründung des Aufenthalts von A auf der stationären Akutabteilung. Weder

die C noch die vom Spital X angefragte Fürsorgebehörde Z erliessen eine Kostengutsprache

für die Akutabteilung. Am 28. Januar 1999 wurde A aufgefordert, das Spital

X zu verlassen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 1999 verpflichtete der

Betriebsausschuss des Spitals X A zur Bezahlung von Fr. 8'466.80 für den

Aufenthalt vom 2. Dezember 1998 bis 28. Januar 1999 sowie für Fr. 200.90

Telefonspesen (total Fr. 8'667.70). Dabei kam nicht die Akut-Spitaltaxe,

sondern die Pflegeheimtaxe zur Anwendung, unter Berücksichtigung des bereits

von der C geleisteten Beitrags.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 3. Juli 1999 Rekurs beim

Bezirksrat Y, worin sie im Wesentlichen beantragte, die Kosten für ihren

Spitalaufenthalt seien nicht ihr aufzuerlegen, sondern der Krankenkasse, und

die Telefonkosten seien dem Spitalfonds zu belasten. Angesichts ihrer äusserst

prekären finanziellen Situation bat sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Parallel dazu hatte sie gegen die Verfügung der C, worin

diese lediglich Leistungen wie bei einem Pflegeaufenthalt übernommen hatte,

vergeblich Einsprache erhoben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 28. August 2002 ab. Das

Eidgenössische Versicherungsgericht, an das sich A gewandt hatte, bestätigte

mit Urteil vom 16. Januar 2004 den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts.

Während der Dauer jenes Verfahrens blieb das beim Bezirksrat Y hängige Rekursverfahren

sistiert. Zudem hatte A in einem Verfahren betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen

am 15. Oktober 2002 ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat Y gestellt,

das der Regierungsrat am 20. August 2003 abschlägig beschied. Der

Bezirksrat Y hob im Entscheid vom 3. November 2004 die Sistierung des

Verfahrens auf und wies den Rekurs von A ab.

III.

Dagegen erhob A am 6. Dezember 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich. Sie verlangte im Wesentlichen, es sei der gesamte Beschluss

(insbesondere Punkte 1 bis 3) des Bezirksrats Y vom 3. November 2004 aufzuheben

und die Kostenrechnung zu annullieren, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und

unentgeltliche Rechtsvertretung sowie das rechtliche Gehör zu gewähren und eine

mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Bezirksrat Y verzichtete auf

Vernehmlassung.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 20'000.-

und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falles ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheides,

insbesondere der Punkte 1 bis 3. In Dispositiv-Ziffer 1 hob die Vorinstanz die

Sistierung auf. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie dadurch zu

ihrem Nachteil betroffen wäre. Sie ist davon vielmehr gar nicht beschwert.

Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin den Mitteilungssatz (Dispositiv-Ziffer

4) und die Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer 5) aufgehoben haben will.

Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 3 anficht, bemängelt sie lediglich die Kostenauflage, nicht

aber die Kostenberechnung als solche. Demnach ist auf die Beschwerde nur soweit

einzutreten, als sie die Abweisung des Rekurses und die Kostenauflage betrifft.

1.3 Die

Beschwerdeführerin verlangt sodann eine mündliche Verhandlung, wegen ihrer

Immobilität bei sich zuhause. Nach § 59 Abs. 1 VRG können das

Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes wegen

oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Unter

Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten grundsätzlich keinen

Rechtsanspruch auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im

Rahmen des rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig

fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein

entsprechender Anspruch (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59

N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls

keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen

Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass,

sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das

Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003

Nr. 80).

Im hier zu beurteilenden Fall verleiht das anwendbare

Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen Anspruch auf

Gerichtsöffentlichkeit. Dem steht vorliegend Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht

entgegen (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,

Bern 1995, S. 272 ff.). Zudem vermöchte eine bei der

Beschwerdeführerin zuhause abgehaltene mündliche Verhandlung den Grundsatz der

Öffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV nur unzureichend zu erfüllen.

Die Akten bieten sodann – trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten

Komplexität des Falles und der angeblich überaus zahlreichen Unwahrheiten,

Halbwahrheiten und Verdrehungen der Vorinstanzen – eine hinreichende

Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Fragen.

Entsprechend ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen.

1.4 Das Spital

X wird von einem aus mehreren Gemeinden gebildeten Zweckverband betrieben.

Zweck- oder Gemeindeverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit

eigener Rechtspersönlichkeit und als solche parteifähig. Wie Anordnungen der

Gemeindebehörden unterliegen auch solche von Organen eines Zweckverbandes dem

Rekurs an den Bezirksrat, soweit nicht eine Sonderregelung vorgesehen ist (Häfelin/Müller,

Rz. 1462; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 11; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 1912). Dem Spital X kommt

daher ohne weiteres Parteistellung zu. Im Übrigen ist auf die zutreffenden und

unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Betriebsausschusses des Spitals X

zu seiner Kompetenz zu verweisen.

2.

2.1 Das Spital

X als Zweckverband ist Mitglied des Verbandes der Zürcher Krankenhäuser. Dieser

Verband stellt normierte Taxordnungen auf, die jeweils auf Grund eines entsprechenden

Beschlusses der zuständigen Instanz auch für das betreffende Spital Gültigkeit

haben. Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Anwendung der Taxordnung

noch die ihr gestellte Rechnung des Beschwerdegegners von Fr. 8'667.70

zahlenmässig; sie ist jedoch der Meinung, ein anderer Kostenträger habe diese

zu übernehmen, was zu prüfen bleibt.

2.2 Nach

Ziffer 10 der Taxordnung des Verbands Zürcher Krankenhäuser für stationäre

Patienten vom 1. Juli 1995 (TaxO) werden die Taxen in erster Linie vom

Patienten geschuldet (vgl. auch § 25 lit. a der Taxordnung vom 20. Oktober

2004, LS 813.111). Die Taxschuld ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung

fällig (Ziffer 11 TaxO). Mit der Tagestaxe werden Unterkunft, Verpflegung,

Krankenpflege, ärztliche Behandlung, diagnostische und therapeutische

Leistungen abgegolten. Zulasten des Patienten werden unter anderen zusätzlich

die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse verrechnet. Soweit die Versicherer

die Taxe garantieren, bezahlen sie diese direkt dem Krankenhaus. Soweit die

Kassenleistung die Taxe nicht deckt, stellt das Krankenhaus dem Patienten oder

dem sonst Zahlungspflichtigen Rechnung (Ziff. 2, 4 und 14 des Anhangs C

zur TaxO). Bei dem der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Tarif für

Pflegeheimtaxen BESA-Stufe 3 geht nach Berücksichtigung des Beitrags des

Versicherers ein Betrag von Fr. 135.- zulasten des Patienten (Ziff. 5

des Anhangs C zur TaxO).

2.3 Die

Beschwerdeführerin hat während des fraglichen Zeitraums vom 2. Dezember

1998 bis 28. Januar 1999 taxpflichtige Leistungen des Spitals X empfangen.

Beim Entgelt für die empfangenen Leistungen handelt es sich um

Benutzungsgebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder einer

öffentlichen Sache, sofern das Benutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht

untersteht. Das ist bei Spitaltaxen der Fall. Aus der Rechtsnatur der Gebühren

als Entgelt für eine staatliche Leistung folgt, dass bei deren Bemessung

grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist, der sich nach dem

Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip bestimmt (Häfelin/Müller, Rz. 2630,

2636).

3.

3.1 Unbestritten

ist, dass für die Beschwerdeführerin ein Aufenthalt im Spital X von sieben Tagen

nach der Überweisung durch das Spital B vorgesehen war. Offenbar blieb sie danach

jedoch auf der Akutabteilung des Spitals, worauf sich die Frage der Finanzierung

des Spitalaufenthaltes stellte.

3.1.1

An Versuchen, der Beschwerdeführerin klar zu machen, dass bei ihr keine

akute Störung vorliege und sie nicht auf die Akutstation des Spitals gehöre,

fehlte es nicht. So fand, wie bereits erwähnt, am 15. Dezember 1998 in

Anwesenheit von Vertrauenspersonen der Beschwerdeführerin und eines Vertreters

der C eine längere Aussprache statt. Dabei ging es darum, eine progressive

Verschuldung der Beschwerdeführerin zu verhindern, nachdem eine

Kostengutsprache der C für die Akutabteilung nicht vorlag und auch nicht zu

erwarten war. Der Beschwerdeführerin wurde aus Kostengründen der Übertritt in

die Chronisch-Kranken-Abteilung vorgeschlagen, wo sie dieselbe Ärzteschaft,

Medikation, Physiotherapie, dasselbe Essen und noch immer ganzheitliche Pflege

genossen hätte. Sie wollte sich allerdings nicht dahin "abschieben"

lassen. Ein weiteres Gespräch, woran sich die Beschwerdeführerin nicht

beteiligte, fand am 19. Januar 1999 statt, und eine letzte Gesprächsrunde

liess sie am 21. Januar 1999 platzen.

3.1.2

Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe erst mit Schreiben der C vom 4. Februar

1999 erfahren, dass die Vergütung des Akut-Spital-Tarifs durch die Krankenkasse

abgelehnt werde. In jenem Schreiben wird indessen gerade erwähnt, dass die

Beschwerdeführerin mehrmals von Spitalseite wie auch anlässlich eines

persönlichen Gesprächs mit dem Fallberater der C am 15. Dezember 1998

darüber informiert worden sei, dass die Akuttaxe von der Krankenversicherung

nicht übernommen werde. Dies bestätigte die C auf Verlangen der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 1999. Der Beschwerdeführerin

musste daher weit früher klar gewesen sein, dass die Akuttaxe von der C nicht

übernommen würde, wie auch die Vorinstanz zu Recht festhielt und worauf

zusätzlich zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG).

3.2 Im Übrigen

legt die Beschwerdeführerin nichts vor, das auf die Notwendigkeit der Behandlung

in der Akut-Abteilung des Spitals hinweisen würde.

3.2.1

Nicht nur hat darüber offenbar bereits das eidgenössische

Versicherungsgericht entschieden (vorn E. II). Die Bemerkungen der

Beschwerdeführerin zur – ihrer Ansicht nach teilweise falschen bis

folterartigen und unterlassenen – Behandlung ihrer Krankheit vermögen nichts

daran zu ändern, dass sie nicht unter einer akuten Störung litt. Die Vorwürfe

an den Chefarzt des Spitals X, der sie nicht ernst genommen habe, beweisen

nicht das Gegenteil. Immerhin kam der Vertrauensarzt der C zum selben Schluss,

wie aus der Verfügung vom 5. Mai 1999 hervorgeht. Von einer illegalen,

gegen das Datenschutzgesetz verstossenden Herausgabe des vollständigen

Spitalberichts des Spital B von November 1999 an den Vertrauensarzt der C kann

nach den Schreiben des Datenschutzbeauftragten, den die Beschwerdeführerin

hiezu involvierte, dabei nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegt ein

"Negativ-Finanz-Gesuch" an die Fürsorgebehörde Z um Kostengutsprache

vor.

3.2.2

Schliesslich geht aus dem Bericht des Chefarztes des Spitals X hervor, dass

die Beschwerdeführerin in Hygienesäcklein in der Nachttischschublade insgesamt

1'980 Tabletten und Suppositorien gehortet hatte. In der Folge wurde ein Medikamentenentzug

durchgeführt (vgl. Bericht an den Vertrauensarzt vom 5. Januar 1999). Aus

welchem Grund die Beschwerdeführerin diese Medikamente anhäufte, kann

dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergab sich auch aus einer allfälligen

Medikamentenabhängigkeit keine Notwendigkeit für den Aufenthalt auf der

Akut-Station.

3.3 Wie

bereits dargelegt, gehören Telefonkosten zu den persönlichen Aufwendungen und

sind vom Patienten zu tragen (vorn E. 2.2). Weshalb es sich vorliegend

anders verhalten sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

3.4 Inwiefern

das Recht auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren nicht gewahrt worden wäre

oder im vorliegenden Verfahren noch gewährt werden müsste, geht aus der Beschwerde

nicht hervor. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedenfalls zu allen ihrer Ansicht

nach relevanten Punkten äussern. Die Rekursinstanz hat auf Stellungnahme zur Beschwerde

verzichtet.

4.

4.1 Demnach

ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist

nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die

Beschwerdeführerin verlangt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Dazu ist nach § 16

Abs. 1 und 2 VRG vorerst vorausgesetzt, dass die ansprechende Partei

mittellos und das von ihr angehobene Verfahren nicht aussichtslos ist. Beide

Voraussetzungen treffen nicht zu. Wie dargetan, bringt die Beschwerdeführerin

nichts Substanzielles gegen den angefochtenen Entscheid vor. Dieser erscheint

vielmehr als zutreffend und ausführlich begründet. Ferner hätte es der Beschwerdeführerin

obgelegen, zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht den Nachweis ihrer

Mittellosigkeit zu erbringen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 29). Dieser Auflage ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Wie

sich aus dem Schreiben von F vom 15. November 2004 ergibt, ist sie

offenbar Miterbin eines Hauses, ohne darüber nähere Auskunft zu erteilen. Auch

wenn noch keine Erbteilung stattgefunden haben sollte, handelt es sich dabei

nicht um einen der Verfügungsmacht des Miterben gänzlich entzogenen

Vermögenswert (dazu Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A.,

Zürich 2002, S. 669). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Aus dem

gleichen Grund sieht sich das Verwaltungsgericht auch nicht veranlasst, die

vorinstanzliche Kostenauflage aufzuheben. Nicht einzugehen ist auf die

unbezifferte Entschädigungsforderung für die Erstellung der Einsprache.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 860.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5. Mitteilung an …