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Entscheid

VB.2004.00542

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00542

23. März 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8541)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1963, seine

Ehefrau B, geboren 1963, sowie deren gemeinsame Tochter H, geboren 1989, alle

Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, ersuchten 1990 in der Schweiz um

Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung

vom 10. Oktober 1991 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Schweizerische

Asylrekurskommission wies am 20. Mai 1994 eine dagegen erhobene Beschwerde

ab. Der Vollzug der Wegweisung war indessen während Jahren nicht möglich. Mit

Verfügung des BFF vom 30. Juni 1999 wurde die Familie gestützt auf einen

Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 kollektiv vorläufig aufgenommen. Am

11. August 1999 hob der Bundesrat die kollektive vorläufige Aufnahme auf,

und hierauf setzte das BFF der Familie erneut Frist zum Verlassen der Schweiz.

Mit Verfügung des BFF vom 17. April 2000 wurde die Familie im Rahmen der

"humanitären Aktion 2000" vorläufig aufgenommen.

B gebar seit ihrer Einreise

in die Schweiz die Kinder C (geb. 1991), D (geb. 1994), E (geb. 2000) und F (geb.

2002).

Die Eheleute A

und B und ihre Kinder ersuchten am 15. September 2003 um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons

Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 ab.

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 10. November

2004.

hob der Regierungsrat auf Rekurs hin diese Verfügung, soweit er darauf

eintrat, teilweise auf und sicherte H unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundes

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Im Übrigen wies er das

Rechtsmittel ab.

III.

Dagegen liessen A, B, C, D, E

und F am 13. Dezember 2003 (recte: 2004) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates,

soweit ihre Gesuche abgewiesen worden seien, aufzuheben und die Sache zur

materiellen Behandlung zurückzuweisen; eventualiter sei im Rahmen einer

materiellen Behandlung der Beschwerde der Regierungsrat anzuweisen, dem

Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (seit 1. Januar

2005.

Bundesamt für Migration) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter

Ausnahme der Höchstzahlen gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung

vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu

beantragen; und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung für dieses Verfahren zu bewilligen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatskanzlei beantragte

namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Direktion

für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend darauf, die Beschwerde

zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet

der Fremdenpoli­zei nur zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der

Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbe­wil­li­gungen,

auf deren Erteilung ausländische Personen einen bundes- oder völkerrecht­lichen

Anspruch haben (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­gesetzes

vom 16. De­zem­ber 1943).

2.

Keinen Rechtsanspruch auf

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz vermittelt Art. 13 lit. f

BVO (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d, 122 II 186 E. 1a; VGr,

7.

Juli 2004, VB.2004.00157, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen,

www.vgrzh.ch). Die Beurteilung, ob im Falle der Beschwerdeführenden

schwerwiegende persönliche Härtefälle im Sinne von Art. 13 lit. f BVO

vorliegen, steht im pflichtgemässen Ermessen der fremdenpolizeilichen Behörden

(Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht, und somit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (zuvor

1), ist somit aufgrund des Fehlens eines Rechtsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BGE 122

II 186 E. 1e). Das gilt auch dann, wenn die Fremdenpolizeibehörden im

Rahmen des Bewilligungsentscheids die Voraussetzungen eines Härtefalles gemäss

der Begrenzungsverordnung prüfen; so bewirkt die allfällige Anerkennung eines

Härtefalles einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der

Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass er einen Anspruch auf

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte (BGr, 22. November

2004,2A.667/2004, E. 2, und 8. Januar 2003,2A.2/2003, E. 2, je

unter www.bger.ch).

Dem Verwaltungsgericht ist es

nach dem Gesagten verwehrt, auf die Beschwerde einzutreten, soweit die

Beschwerdeführenden das Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung

nach Art. 13 lit. f BVO geltend machen. Daran vermag auch die

Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV) nichts zu ändern, da sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Ebenso wenig vermag das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot

nach Art. 8 Abs. 1 BV einen Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen (BGE 128 II 145 E. 3.5,

126.

II 377 E. 4).

3.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Anspruch

auf Anwesenheit gegebenenfalls aus dem Schutz der Achtung des Privat- und Familienlebens

gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitet werden. Ob ein solcher Anspruch

grundsätzlich besteht, ist unter der Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies

zu bejahen ist, muss die weitere Frage, ob sich dieser Anspruch im zu

beurteilenden Fall auch durchzusetzen vermag, unter materiellrechtlichen

Gesichtspunkten beantwortet werden (BGE 122 II 289 E. 1d).

3.1

Auf Art. 8

EMRK im Zusammenhang mit der Achtung des Familienlebens kann sich grundsätzlich

nur berufen, wer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines

gefestigten Anwesenheitsrechts wenigstens einen festen Rechtsanspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 130 II 281 E. 3.1, 126 II 377 E. 2b/aa,

125.

II 633 E. 2e, 122 II 1 E. 1e – je mit Hinweisen; ferner VGr, 3. November

2004, VB.2004.00360, E. 2, www.vgrzh.ch). Zur Begründung eines Anspruchs

genügt es somit nicht, dass das Familienleben berührt ist: Wer selber keinen

Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen daher

auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte Beziehung zur

Diskussion steht.

H, die Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführenden,

verfügt indessen lediglich über eine in Aussicht gestellte (befristete)

Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung bzw. Verlängerung kein

Rechtsanspruch besteht.

3.2

Aus dem

Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein solches auf Anwesenheit abzuleiten,

kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn

besonders intensive private Beziehungen in Frage stehen, was nur ganz ausnahmsweise

zutreffe (BGE 120 Ib 16 E. 3b). Auch bei sehr langen Aufenthalten in

der Schweiz hat die Praxis bisher die Begründung eines Bewilligungsanspruchs

verneint, falls keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen

vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweis auf einen

unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994 [16 Jahre]; BGr, 29. Januar

2002,2A.471/2001, E. 2b [15 Jahre], sowie 4. Dezember 2002,

2A.578/2002, E. 2.2 [13 Jahre], beides unter www.bger.ch; VGr, 23. Januar

2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch [19 Jahre, wobei der Beschwerdeführer

kaum über soziale Beziehungen verfügte]; RB 2002 Nr. 30 E. 2b Abs. 2

[10 bzw. 15 Jahre]; vgl. auch BGr, 20. Januar 2004,2A.27/2004, E. 2.2.2,

www.bger.ch; Minh Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 293;

kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc Spescha, Handbuch zum

Ausländerrecht, Bern etc. 1999, S. 197; Peter Uebersax in: Peter Uebersax

et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 5.159).

In BGE 130 II 281

bestätigte und präzisierte das Bundesgericht seine Auffassung: Die

Rechtsprechung, wonach sich ein Anwesenheitsrecht aus dem Schutz des

Privatlebens ergeben könne, wenn besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher

Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären

bzw. ausserhäuslichen Bereich vorlägen, sei in erster Linie zu Fällen

entwickelt worden, in denen bei der Interessenabwägung die familiären

Beziehungen zum Ehegatten oder zu Kindern keine eigenständige Rolle (mehr) gespielt

hätten, da die ganze Familie gehalten gewesen sei, die Schweiz zu verlassen,

oder allein noch gestützt auf das Privatleben die Erneuerung einer Bewilligung

zur Diskussion gestanden habe. Differenziert zu behandeln seien indessen Situationen,

in denen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben

auszugehen sei (a.a.O., E. 3.2.1 f.).

Vorliegend lassen sich

besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte

soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich weder

den Akten entnehmen noch machen es die Beschwerdeführenden substantiiert

geltend (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 11,

§ 60 N. 1 ff.). Allein aus dem Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seit 14 Jahren in der Schweiz

aufhalten – und auch dies nur trotz abweisendem Asylentscheid –, und mit dem

Hinweis, die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 seien in der Schweiz eingeschult,

lässt sich eine das Normale sprengende Integration nicht begründen. Von diesem

Erfordernis kann vorliegend aber nicht abgesehen werden, da sich die Situation

der Betroffenen in keiner Weise mit dem Präzedenzfall in BGE 130 II 281

vergleichen lässt. Dort ging es um eine Person, die sich seit über 20 Jahren in

der Schweiz aufhielt und um Nachzug des Ehepartners und der zwei gemeinsamen,

in der Schweiz geborenen Kinder ersuchte, wobei das Paar bereits seit zwölf

Jahren verheiratet war und das Familienleben schwergewichtig in der Schweiz

gepflegt wurde. In Kenntnis dieser familiären Lage wurde die Aufenthaltsbewilligung

der um Familiennachzug ersuchenden Person verlängert, was einem faktischen

Dauerstatus entsprach, der im Hinblick auf den Familiennachzug einem

gesicherten Anwesenheitsrecht gleichzusetzen war (a.a.O., E. 3.3). Entsprechendes

liegt hier – auch mit Blick auf die Tochter H – nicht vor.

Die Beschwerdeführenden haben somit auch gestützt auf Art. 8

EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; auf die

Beschwerde ist mithin nicht einzutreten.

4.

Laut § 70 in Verbindung

mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Unter denselben

Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Aufgrund der vorstehenden

Erwägungen muss die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung

füreinander, je zu 1/6 aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

VRG [vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14

N. 3]; § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Indem die Kammer keinen

Anwesenheitsanspruch angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob

sich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben lasse. Die

Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde moniert werden (BGE 127 II 161 E. 1b;

siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale

Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).

Demgemäss die Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführenden je zu 1/6 auferlegt, unter solidarischer Haftung

füreinander.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Im Sinn der Erwägungen kann

gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …

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