VB.2004.00542
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00542
23. März 2005Deutsch11 min
(URT.2005.8541)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00542
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.07.2005 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Rechtsanspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" vorläufig aufgenommene Asylsuchende, deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden?
Art. 13 lit. f der Begrenzungsverordnung (BVO) vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f BVO vorliegen, ist das Verwaltungsgericht daher nicht zuständig. Ebenso wenig lässt sich aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) oder aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ableiten (E. 1+2).
Auf die Achtung des Familienlebens kann sich grundsätzlich nur berufen, wer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (E. 3.1).
Vom Erfordernis einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration, wonach gegebenenfalls aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein solches auf Anwesenheit abgeleitet werden kann, kann nur in spezifischen Ausnahmefällen abgesehen werden (E. 3.2).
Nichteintreten
Stichworte:
ANSPRUCH
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
HÄRTEFALL
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
PRIVATLEBEN
RECHTSGLEICHHEIT
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
§ 13 lit. lit. f BeamtenV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
RB 2005 Nr. 28 S. 92
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A, geboren 1963, seine
Ehefrau B, geboren 1963, sowie deren gemeinsame Tochter H, geboren 1989, alle
Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, ersuchten 1990 in der Schweiz um
Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung
vom 10. Oktober 1991 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Schweizerische
Asylrekurskommission wies am 20. Mai 1994 eine dagegen erhobene Beschwerde
ab. Der Vollzug der Wegweisung war indessen während Jahren nicht möglich. Mit
Verfügung des BFF vom 30. Juni 1999 wurde die Familie gestützt auf einen
Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 kollektiv vorläufig aufgenommen. Am
11. August 1999 hob der Bundesrat die kollektive vorläufige Aufnahme auf,
und hierauf setzte das BFF der Familie erneut Frist zum Verlassen der Schweiz.
Mit Verfügung des BFF vom 17. April 2000 wurde die Familie im Rahmen der
"humanitären Aktion 2000" vorläufig aufgenommen.
B gebar seit ihrer Einreise
in die Schweiz die Kinder C (geb. 1991), D (geb. 1994), E (geb. 2000) und F (geb.
2002).
Die Eheleute A
und B und ihre Kinder ersuchten am 15. September 2003 um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 ab.
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 10. November
2004.
hob der Regierungsrat auf Rekurs hin diese Verfügung, soweit er darauf
eintrat, teilweise auf und sicherte H unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundes
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Im Übrigen wies er das
Rechtsmittel ab.
III.
Dagegen liessen A, B, C, D, E
und F am 13. Dezember 2003 (recte: 2004) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates,
soweit ihre Gesuche abgewiesen worden seien, aufzuheben und die Sache zur
materiellen Behandlung zurückzuweisen; eventualiter sei im Rahmen einer
materiellen Behandlung der Beschwerde der Regierungsrat anzuweisen, dem
Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (seit 1. Januar
2005.
Bundesamt für Migration) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter
Ausnahme der Höchstzahlen gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung
vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu
beantragen; und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung für dieses Verfahren zu bewilligen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Staatskanzlei beantragte
namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Direktion
für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend darauf, die Beschwerde
zu beantworten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei nur zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der
Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen,
auf deren Erteilung ausländische Personen einen bundes- oder völkerrechtlichen
Anspruch haben (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943).
2.
Keinen Rechtsanspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz vermittelt Art. 13 lit. f
BVO (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d, 122 II 186 E. 1a; VGr,
7.
Juli 2004, VB.2004.00157, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen,
www.vgrzh.ch). Die Beurteilung, ob im Falle der Beschwerdeführenden
schwerwiegende persönliche Härtefälle im Sinne von Art. 13 lit. f BVO
vorliegen, steht im pflichtgemässen Ermessen der fremdenpolizeilichen Behörden
(Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht, und somit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (zuvor
1), ist somit aufgrund des Fehlens eines Rechtsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BGE 122
II 186 E. 1e). Das gilt auch dann, wenn die Fremdenpolizeibehörden im
Rahmen des Bewilligungsentscheids die Voraussetzungen eines Härtefalles gemäss
der Begrenzungsverordnung prüfen; so bewirkt die allfällige Anerkennung eines
Härtefalles einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass er einen Anspruch auf
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte (BGr, 22. November
2004,2A.667/2004, E. 2, und 8. Januar 2003,2A.2/2003, E. 2, je
unter www.bger.ch).
Dem Verwaltungsgericht ist es
nach dem Gesagten verwehrt, auf die Beschwerde einzutreten, soweit die
Beschwerdeführenden das Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung
nach Art. 13 lit. f BVO geltend machen. Daran vermag auch die
Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) nichts zu ändern, da sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Ebenso wenig vermag das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot
nach Art. 8 Abs. 1 BV einen Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen (BGE 128 II 145 E. 3.5,
126.
II 377 E. 4).
3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Anspruch
auf Anwesenheit gegebenenfalls aus dem Schutz der Achtung des Privat- und Familienlebens
gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitet werden. Ob ein solcher Anspruch
grundsätzlich besteht, ist unter der Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies
zu bejahen ist, muss die weitere Frage, ob sich dieser Anspruch im zu
beurteilenden Fall auch durchzusetzen vermag, unter materiellrechtlichen
Gesichtspunkten beantwortet werden (BGE 122 II 289 E. 1d).
3.1
Auf Art. 8
EMRK im Zusammenhang mit der Achtung des Familienlebens kann sich grundsätzlich
nur berufen, wer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines
gefestigten Anwesenheitsrechts wenigstens einen festen Rechtsanspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 130 II 281 E. 3.1, 126 II 377 E. 2b/aa,
125.
II 633 E. 2e, 122 II 1 E. 1e – je mit Hinweisen; ferner VGr, 3. November
2004, VB.2004.00360, E. 2, www.vgrzh.ch). Zur Begründung eines Anspruchs
genügt es somit nicht, dass das Familienleben berührt ist: Wer selber keinen
Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen daher
auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte Beziehung zur
Diskussion steht.
H, die Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführenden,
verfügt indessen lediglich über eine in Aussicht gestellte (befristete)
Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung bzw. Verlängerung kein
Rechtsanspruch besteht.
3.2
Aus dem
Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein solches auf Anwesenheit abzuleiten,
kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn
besonders intensive private Beziehungen in Frage stehen, was nur ganz ausnahmsweise
zutreffe (BGE 120 Ib 16 E. 3b). Auch bei sehr langen Aufenthalten in
der Schweiz hat die Praxis bisher die Begründung eines Bewilligungsanspruchs
verneint, falls keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen
vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweis auf einen
unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994 [16 Jahre]; BGr, 29. Januar
2002,2A.471/2001, E. 2b [15 Jahre], sowie 4. Dezember 2002,
2A.578/2002, E. 2.2 [13 Jahre], beides unter www.bger.ch; VGr, 23. Januar
2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch [19 Jahre, wobei der Beschwerdeführer
kaum über soziale Beziehungen verfügte]; RB 2002 Nr. 30 E. 2b Abs. 2
[10 bzw. 15 Jahre]; vgl. auch BGr, 20. Januar 2004,2A.27/2004, E. 2.2.2,
www.bger.ch; Minh Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 293;
kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc Spescha, Handbuch zum
Ausländerrecht, Bern etc. 1999, S. 197; Peter Uebersax in: Peter Uebersax
et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 5.159).
In BGE 130 II 281
bestätigte und präzisierte das Bundesgericht seine Auffassung: Die
Rechtsprechung, wonach sich ein Anwesenheitsrecht aus dem Schutz des
Privatlebens ergeben könne, wenn besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher
Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären
bzw. ausserhäuslichen Bereich vorlägen, sei in erster Linie zu Fällen
entwickelt worden, in denen bei der Interessenabwägung die familiären
Beziehungen zum Ehegatten oder zu Kindern keine eigenständige Rolle (mehr) gespielt
hätten, da die ganze Familie gehalten gewesen sei, die Schweiz zu verlassen,
oder allein noch gestützt auf das Privatleben die Erneuerung einer Bewilligung
zur Diskussion gestanden habe. Differenziert zu behandeln seien indessen Situationen,
in denen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben
auszugehen sei (a.a.O., E. 3.2.1 f.).
Vorliegend lassen sich
besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte
soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich weder
den Akten entnehmen noch machen es die Beschwerdeführenden substantiiert
geltend (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 11,
§ 60 N. 1 ff.). Allein aus dem Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seit 14 Jahren in der Schweiz
aufhalten – und auch dies nur trotz abweisendem Asylentscheid –, und mit dem
Hinweis, die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 seien in der Schweiz eingeschult,
lässt sich eine das Normale sprengende Integration nicht begründen. Von diesem
Erfordernis kann vorliegend aber nicht abgesehen werden, da sich die Situation
der Betroffenen in keiner Weise mit dem Präzedenzfall in BGE 130 II 281
vergleichen lässt. Dort ging es um eine Person, die sich seit über 20 Jahren in
der Schweiz aufhielt und um Nachzug des Ehepartners und der zwei gemeinsamen,
in der Schweiz geborenen Kinder ersuchte, wobei das Paar bereits seit zwölf
Jahren verheiratet war und das Familienleben schwergewichtig in der Schweiz
gepflegt wurde. In Kenntnis dieser familiären Lage wurde die Aufenthaltsbewilligung
der um Familiennachzug ersuchenden Person verlängert, was einem faktischen
Dauerstatus entsprach, der im Hinblick auf den Familiennachzug einem
gesicherten Anwesenheitsrecht gleichzusetzen war (a.a.O., E. 3.3). Entsprechendes
liegt hier – auch mit Blick auf die Tochter H – nicht vor.
Die Beschwerdeführenden haben somit auch gestützt auf Art. 8
EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; auf die
Beschwerde ist mithin nicht einzutreten.
4.
Laut § 70 in Verbindung
mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Unter denselben
Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen muss die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung
füreinander, je zu 1/6 aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
VRG [vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14
N. 3]; § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Indem die Kammer keinen
Anwesenheitsanspruch angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob
sich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben lasse. Die
Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde moniert werden (BGE 127 II 161 E. 1b;
siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale
Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).
Demgemäss die Kammer:
1.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden je zu 1/6 auferlegt, unter solidarischer Haftung
füreinander.
5.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6.
Im Sinn der Erwägungen kann
gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung an …