VB.2004.00543
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00543
1. Juni 2005Deutsch19 min
(URT.2005.8693)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00543
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.06.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Gestaltung eines Mehrfamilienhaus-Neubaus in einer Kernzone.
Prozessuale Anträge: Augenschein (1.1) und zweiter Schriftenwechsel (1.2).
Die Rügen betreffend ungenügende bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts (E. 2.1) und ungenügende Begründung des Entscheids (E. 2.2) durch die Vorinstanz sind unbegründet.
Streitgegenstand, diesbezügliche vorinstanzliche Ausführungen (E. 3.1) und Vorbringen der Parteien (E. 3.2 und 3.3).
Anwendbare Rechtsgrundlage (4.1), Beurteilungskriterien (4.2) und erstinstanzliche Ermessensausübung (E. 4.3).
Die Vorinstanz ist aufgrund der unbefriedigenden Gliederung des Gebäudekörpers (E. 5.2) sowie weiterer Mängel (E. 5.3) zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass das Bauprojekt den Anforderungen an die Gestaltung gemäss § 238 Abs. 2 PBG nicht genügt und für sich mangelhaft ist. Überdies lässt sich die Baubewilligung mit dem in § 50 Abs. 1 PBG vorgezeichneten Zweck der Kernzonen nicht mehr vereinbaren (E. 5.4).
Abweisung.
Stichworte:
BAUVOLUMEN
DACHGESTALTUNG
FASSADENGESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GLIEDERUNG
KERNZONE
KERNZONENVORSCHRIFTEN
MEHRFAMILIENHAUS
Rechtsnormen:
§ 50 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 14. April 2004 erteilte der
Gemeinderat Hinwil A die Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 01
und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse im Weiler M.
Erwägungen
II.
Diese Baubewilligung fochten C und D als Eigentümer der
benachbarten Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 mit gemeinsamer Rekurseingabe vom
17.
Mai 2004 bei der Baurekurskommission III an und beantragten zur
Hauptsache die Aufhebung der Bewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Bauherrn.
Die Baurekurskommission III führte am 3. September
2004.
einen Augenschein durch. Darauf hiess sie den Rekurs mit Entscheid vom 10. November
2004.
gut und hob die Bewilligung des Gemeinderats Hinwil auf.
III.
Dagegen liess A am 14. Dezember 2004 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid der
Baurekurskommission sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu bestätigen,
eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. In prozessualer Hinsicht
liess er die Durchführung eines Augenscheins beantragen.
Die Baurekurskommission schloss am 4. Januar 2005
ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hinwil
verzichtete am 17. Januar 2005 auf eine Vernehmlassung. C und D liessen am
25.
Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung
an die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdeführers beantragen.
Die Parteivorbringen und die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids werden, soweit erforderlich, nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
In
prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. – Wird
ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet
werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde.
Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht ermittelt werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 7 N. 42).
Im vorliegenden Fall hat bereits die Baurekurskommission
einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen
Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf
auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2).
Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins sowie der bei
den Akten liegenden Fotografien und Pläne mit hinreichender Deutlichkeit
ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins
verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
1.2
Der
Beschwerdeführer verlangt sodann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
– Gemäss § 58 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels fakultativ.
Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) muss ein
zweiter Schriftenwechsel dagegen dann durchgeführt werden, wenn das Gericht auf
neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die
erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58
N. 10). Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern,
nur dann, wenn eine Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung der
verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene
rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,
1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht gegeben.
2.
2.1
Im Weitern
rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende bzw. unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er bringt vor, die Baurekurskommission habe
in ihrem Entscheid auf die ungünstige Fernwirkung des zu beurteilenden
Bauvorhabens abgestellt, obwohl sie sich anlässlich des Augenscheins nur auf
eine Besichtigung des geplanten Standorts und der direkt angrenzenden Gebäude
entlang der L-Strasse beschränkt habe. Deshalb sei unergründlich, worauf die
vorinstanzliche Beurteilung der örtlichen Verhältnisse beruhe; der Entscheid
sei insoweit willkürlich.
Gemäss § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. – In ihren allgemeinen
Ausführungen zur Gestaltung von Bauten hat die Vorinstanz erwogen (vgl. Rekursentscheid,
E. 6a), dass die für die Beurteilung nach Massgabe von § 238 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtlich relevante
Umgebung je nach Art des Projekts eine unterschiedliche Ausdehnung habe. Je ausgeprägter
die optischen Auswirkungen von Bauten und Anlagen oder Teilen davon sei, desto
mehr müsse das Bauvorhaben auch unter dem Aspekt der Fernwirkung geprüft werden.
Konkret (vgl. Rekursentscheid, E. 6b) hat die Baurekurskommission
aufgrund der zahlreichen, in den Akten dokumentierten kommunalen
Heimatschutzobjekte in der Kernzone M die erhöhten Gestaltungsanforderungen von
§ 238 Abs. 2 PBG als massgeblich betrachtet. Hierauf hat sie die
Gestaltung des Bauvorhabens für sich allein – wohl gestützt auf die
Pläne – geprüft und für ungenügend befunden. Der Fernwirkung der geplanten Baute
kam bei der Begründung keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Der Beschwerdeführer
seinerseits hat anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz keine Besichtigung
des Baugrundstücks von entfernteren Standorten aus beantragt. Die Fotografien
vom Augenschein decken zudem einen weiteren Radius ab, als ihn der Beschwerdeführer
beschreibt. Eine ungenügende Sachverhaltsermittlung kann der Vorinstanz darum
nicht vorgeworfen werden.
2.2
Der
Beschwerdeführer bringt sodann vor, ein bloss auf die ästhetische Generalklausel
von § 238 PBG gestützter Bauabschlag erfordere als Eingriff in die
Eigentumsgarantie eine höhere Begründungsdichte als diejenige des angefochtenen
Entscheids. – Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Baurekurskommission
ihren Entscheid also unzureichend begründet.
Die Begründung einer Verfügung bzw. eines Entscheids
genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 10 Abs. 2
VRG, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, deren bzw. dessen Tragweite
zu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er die Verfügung oder den
Entscheid anfechten will; macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, weiss die
Rechtsmittelinstanz wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich die
Vorinstanz leiten liess (BGE 126 I 97 E. 2b; dazu und zum Folgenden
VGr, Einzelrichter, 5. September 2003, VB.2003.00014, E. 2a,
www.vgrzh.ch). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des
Falls, dem Entscheidungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in
individuelle Rechte ab (BGE 112 Ia 107, 110 E. 2b). Die Anforderung
an die Begründungsdichte hängt zudem von der mit der Sache befassten Instanz
ab. Die Baurekurskommission hat als Rechtsmittelinstanzen ihren Entscheid einlässlich
zu begründen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 41 und 43).
Der angefochtene Entscheid lässt den Beschwerdeführer über
die Entscheidgründe der Vorinstanz nicht im Unklaren. In Erwägung 6b hat die
Baurekurskommission mit hinreichender Deutlichkeit ausgeführt, weshalb sie das
Bauprojekt nach Massgabe von § 238 Abs. 2 PBG angesichts der gestalterischen
Mängel für unzureichend hält. Wie die Beschwerdeschrift selbst zeigt, bot der
Entscheid zahlreiche Anhaltspunkte, mit denen sich der Beschwerdeführer
auseinander zu setzen hatte. Der Vorwurf ungenügender Begründung ist deswegen
unberechtigt.
3.
Materieller Streitgegenstand ist die Gestaltung und
Einordnung des Bauprojekts. Dieses liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Hinwil vom 29. Juni 1993 (BZO) in der Kernzone (K2) des Weilers M. Es
sieht einen 27,35 m langen und 11,9 m breiten und über 11 m hohen
Baukörper mit zwei Vollgeschossen, die insgesamt vier Wohnungen umfassen, und
einem Dachgeschoss mit einer Wohnung vor. Das Satteldach weist im südlichen
Teil über eine Firstlänge von 17,3 m einen Kniestock von 51 cm auf;
der nördliche, 11 m lange Teil des Dachs liegt unter Weglassung des
Kniestocks entsprechend tiefer. Dieser Verzicht beruht auf einer Empfehlung der
kommunalen Natur- und Heimatschutzkommission. Die südliche Hälfte des
Untergeschosses, in welcher sich die Unterniveaugarage befindet, ist
südwestseitig über eine Länge von 15 m praktisch vollständig freigelegt.
Der Südwest-Fassade sind zwei bis ins Dachgeschoss reichende, überdachte
Balkontürme vorgelagert. Strassenseitig springt in der Mitte der
Nordost-Fassade ein Teil des knapp 5 m breiten Treppenhauses als Vorbau um
1,2 m vor. Dessen Überdachung weist einen quer stehenden First auf.
3.1
Die
Vorinstanz ist diesbezüglich zum Ergebnis gelangt, dass sich die geplante Wohnbaute
in ihrer Funktion erschöpfe und sich stilistisch nicht weiter auszeichne,
sondern vielmehr gestalterische Mängel aufweise, welche sie auf eine
ungenügende Umsetzung des Dachversatzes zurückführte. Den Versatz betrachtete
sie grundsätzlich als taugliche Massnahme zur Angleichung an die eher
kleinmassstäbliche Umgebung. Der blosse Verzicht auf den Kniestock in einem
Teil des Dachs führe zu Spannungen im Bereich des Treppenhauses an der
Nordost-Fassade, da die übrige Gestaltung des Gebäudes nicht angepasst werde.
Zudem rage im Bereich der abgesenkten Dachflächen die Dachuntersicht weit in
den Fensterflächen des ersten Obergeschosses hinein.
Sodann bemängelte die Vorinstanz die Anordnung der Fenster
an der Nordost- sowie der Nordwest-Fassade und die keilartige Wirkung des
Treppenhauses, welche durch den Dachversatz verstärkt werde. Die Dachgestaltung
wurde hinsichtlich der Dachaufbauten und der Dachflächenfenster kritisiert.
Angesichts der Lage des Gebäudes in der Nähe des Zentrums der Kernzone würden
die Mängel des Vorhabens umso schwerer wiegen. Es wirke dominant und gehe auf
seine bauliche Umgebung nicht ein.
Insgesamt handle es sich um ein Bauvorhaben von
durchschnittlicher Architektur, das überdies gestalterische Mängel aufweise und
deshalb den erhöhten Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG nicht
gerecht werde. Mit der Erteilung der Baubewilligung habe die kommunale
Baubehörde das ihr in Einordnungsfragen zustehende Ermessen nicht richtig gehandhabt.
3.2
Der
Beschwerdeführer wendet dagegen hauptsächlich ein, die Vorinstanz verkenne die
Qualität des Bauvorhabens in Bezug auf die bestehende Bausubstanz und habe
pauschal sowie tatsachenwidrig eine ungünstige Fernwirkung festgestellt. § 238
PBG verlange jedoch eine ästhetische Würdigung des Bauvorhabens im Zusammenhang
mit seiner Umgebung und der Landschaft. Von einer überdurchschnittlichen
Qualität der bestehenden Bauten und einer landschaftlichen Empfindlichkeit
könne nicht die Rede sein; ein Bauabschlag lasse sich damit unter ästhetischen
Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.
Die von der Baurekurskommission angebrachte, nicht wertungsfreie
Architekturkritik überzeuge nicht. Die erhöhten Anforderungen nach § 238 Abs. 2
PBG hätten sich an den bestehenden Schutzobjekten zu orientieren. Die
Vorinstanz gehe mit ihren Anforderungen jedoch weit darüber hinaus. Die beim
Bauvorhaben kritisierten architektonischen Mängel würden sich auch bei anderen
Bauten in M finden. Die Vorinstanz habe, entgegen den eigenen Ausführungen, ihr
Ermessen an die Stelle desjenigen der Bewilligungsbehörde gesetzt. Sogar die
kommunale Natur- und Heimatschutzkommission habe nach den gestalterischen Anpassungen
dem Vorhaben zugestimmt.
Das Bauprojekt weise eine unspektakuläre Lage auf und
wirke sich auf die Umgebung nicht negativ aus. Es liege zwischen den beiden
ursprünglichen Ortsteilen an der N-Strasse und an der L-Strasse, in welchen
sich die meisten Schutzobjekte konzentrierten. An das Baugrundstück grenze kein
einziges Schutzobjekt und es bestehe lediglich zum geschützten Schulhaus ein
schwacher optischer Bezug. Das geplante Objekt werde aus keiner Richtung besonders
auffallen und passe sich gut in das Gesamtbild ein.
3.3
Die
Beschwerdegegner weisen insbesondere darauf hin, dass es der Baurekurskommission
nicht verwehrt sei, das Bauvorhaben bei einem Entscheid über die genügende
Einordnung einer architektonischen Wertung zu unterziehen. Die kommunale Natur-
und Heimatschutzkommission, die lediglich Empfehlungen abgeben könne, habe dem
Vorhaben keine gute Einordnung attestiert. Die Bewilligung sei vom Gemeinderat
erteilt worden. Die Kommission habe den geplanten Neubau in seiner Wirkung auf
das Ortsbild als sehr dominant bezeichnet und selbst nach der Überarbeitung des
Projekts nur eine Verbesserung zugestanden; von "gut" sei nicht die
Rede. Massgeblich sei das Gesamtbild der baulichen und landschaftlichen
Umgebung, was gerade in M von Bedeutung sei, da der Weiler aufgrund seiner
gekrümmten Hanglage immer wieder als Ganzes wahrgenommen werde. Aus dem
Umstand, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle keine Schutzobjekte
befänden, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.
4.1
Die
Kernzonenvorschriften der Bau- und Zonenordnung enthalten keine allgemeine
Gestaltungsnorm, sondern lediglich besondere Vorschriften zur Dach-, Fassaden
und Umgebungsgestaltung (Ziff. 3.4–3.6 BZO). Da das Bauvorhaben jedoch in
einer Kernzone zu stehen kommt, welche überdies zahlreiche inventarisierte
Schutzobjekte aufweist, die den Weiler prägen, ist die Frage der Gestaltung und
Einordnung des geplanten Mehrfamilienhauses nach § 238 Abs. 2 PBG zu
beurteilen, der eine besondere Rücksichtnahme auf Schutzobjekte und damit eine gute
Gestaltung und Einordnung verlangt.
4.2
Die
Baurekurskommission hat mit zutreffenden Ausführungen (Rekursentscheid, E. 6a),
auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG), die Kriterien dargelegt, nach denen die Gestaltung des
Bauvorhabens für sich und dessen Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung im Licht von § 238 Abs. 1 und 2 PBG zu beurteilen ist. Der
Erwägung, dass der örtlichen Baubehörde in Einordnungsfragen eine von den
Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit
zusteht, ist anzufügen, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts
nach § 50 VRG regelmässig auf blosse Rechtskontrolle beschränkt ist,
weshalb es lediglich rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren kann
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 und 78 ff.).
4.3
Der
Gemeinderat Hinwil hat in seinem Beschluss vom 14. April 2004 nicht klar
dargelegt, in welches bauliche Umfeld das Vorhaben zu stehen kommt und unter
welchen gestalterischen Aspekten es deshalb zu prüfen war. Unter der
Überschrift "Planaustausch" hielt er nur fest, dass das Projekt nach
Vorgaben der Natur- und Heimatschutzkommission überarbeitet worden sei. In
gestalterischer Hinsicht wurden zudem in den Dispositivziffern 9.1 und 9.2
Auflagen bezüglich Fensterläden und Fassadengestaltung gemacht. In seiner Rekursvernehmlassung
führte der Gemeinderat dann aus, dass das Neubauprojekt der kommunalen Natur-
und Heimatschutzkommission zur Beurteilung unterbreitet und daraufhin revidiert
worden sei. In der Folge habe die Natur- und Heimatschutzkommission dem Vorhaben
zugestimmt. Das Bauprojekt sowie die vorgesehene Umgebungsgestaltung erfülle
gesamthaft die Anforderungen gemäss § 238 PBG.
Unter Berücksichtigung der nachgereichten Begründung mit
Hinweis auf die Beurteilung durch die Natur- und Heimatschutzkommission hat die
kommunale Baubehörde ihre durch das kantonale Recht eingeräumte
Entscheidungsfreiheit beansprucht und muss sich deshalb einen Eingriff durch
die Rechtsmittelbehörden nur gefallen lassen, soweit ihre Würdigung als nicht
mehr vertretbar erscheint (vgl. VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18 E. 5a).
Es geht also vorliegend einzig um die Frage, ob die Baurekurskommission die erstinstanzliche
ästhetische Würdigung des streitigen Bauprojekts für sich allein sowie unter
Berücksichtigung des baulichen Umfelds zu Recht für nicht mehr vertretbar
hielt und damit ohne Rechtsverletzung in den Ermessensspielraum der kommunalen
Baubehörde eingreifen durfte.
5.
5.1
Aus der
von der Vorinstanz festgestellten Kleinmassstäblichkeit, die im Weiler vorherrsche,
sowie der als überladen beurteilten Wirkung schliesst der Beschwerdeführer auf
eine Verpflichtung zur Redimensionierung seines Projekts und wendet sich
dagegen. – Hierin geht er fehl. Von einer Volumenreduktion ist im angefochtenen
Entscheid nicht die Rede. Die gerügten ästhetischen Mängel liegen nicht allein
und ausschliesslich in einem zu grossen Bauvolumen begründet, die – beim
Vorliegen besonderer Voraussetzungen – nur durch eine Redimensionierung behoben
werden könnten (vgl. dazu VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18; RB 1990
Nr. 78). Für eine genügende Gestaltung nach § 238 PBG kann es jedoch
auf Grund der Lage des Bauvorhabens notwendig sein, das zulässige Bauvolumen
und damit den Gebäudekörper kubisch und architektonisch so zu gliedern, dass
einerseits für die Baute selbst und anderseits zusammen mit der baulichen und
landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird (VGr, 18. August
2004, VB.2003.00404, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Dies kann unter Umständen auch
zu einem Ausnützungsverlust führen, der hinzunehmen ist.
5.2
Die Natur-
und Heimatschutzkommission Hinwil hat als Charakteristikum der grösseren
Wohnbauten in M herausgestrichen, dass diese aus aufgereihten Flarzbauten bestünden,
die sich durch eine "Variabilität der zusammengesetzten Volumina"
auszeichnen würden. Der beim streitbetroffenen Bauvorhaben über knapp die
Hälfte der Dachlänge vorgesehene Versatz des Firsts führt allein noch nicht zu
einer Annäherung an die vorhandenen Flarzbauten, da der darunter liegende,
grossvolumige Gebäudekörper in seiner Gleichförmigkeit nicht gebrochen und in
Teilvolumen aufgeteilt wird. Die zur Landschaft gewandte Südwest-Fassade des
Wohnhauses wäre mit einer Länge von 27,35 m die längste ungegliederte
Fassade innerhalb der Kernzone M. Durch die relativ starken Abgrabungen für die
Garageneinfahrt in der südlichen Hälfte des Untergeschosses, die auch mit Blick
auf Ziff. 3.6.2 BZO problematisch sind, erscheint sie einerseits noch
wuchtiger, anderseits wirkt dadurch die nördliche Fassadenhälfte mit dem tiefer
gelegten, in den Bereich der Fenster ragenden Dach noch gedrungener. Dies
ergibt insgesamt ein höchst unausgewogenes Bild, das mit der Irregularität
historischer gewachsener Gebäude nicht zu vergleichen ist. Die von der
Bewilligungsbehörde geforderten Fensterländen an den Fenstern der Wohn- und
Schlafzimmer (Dispositivziffer 9.1 der Baubewilligung) vermögen am unbefriedigenden
Erscheinungsbild der Südwest-Fassade nichts zu ändern, da diese lediglich die
Feinstruktur der Fassade verbessern, ohne jedoch den Gesamteindruck dieser Ansicht
entscheidend zu verändern. Der Befund der Vorinstanz, das mit dem Versatz des
Firsts verfolgte Anliegen – nämlich eine Angleichung an die kernzonentypische
Kleinmassstäblichkeit zu schaffen – werde unbefriedigend umgesetzt, da in der
übrigen Gestaltung des Gebäudes nicht auf die Veränderung reagiert werde, ist
aus diesen Gründen zu bestätigen.
5.3
Die von
der Baurekurskommission im Weitern angeführten Mängel betreffen sodann die
Dachgestaltung, das vorspringende Treppenhaus sowie die Anordnung der Fenster sowohl
an den Fassaden wie auch im Dachbereich. – Das Dach mit seinen zahlreichen Aufbauten
wurde von der Vorinstanz zu Recht als überladen und unruhig beurteilt. Insbesondere
vermögen die weit ausragenden Überdachungen der zum Dachgeschoss gehörenden
Balkone nicht zu überzeugen. Die zur Vergrösserung der Balkonfläche nach innen
versetzte Aussenwand führt dazu, dass die Überdachung über eine Länge von mehr
als 4 m baldachinartig frei zu schweben scheint. Soweit die Vorinstanz
hingegen dem Treppenhaus eine keilartige Wirkung zuschreibt, ist ihre Kritik möglicherweise
Folge der zeichnerischen Darstellung im Plan, da sich dort der vorstehende
Gebäudeteil durch den gezeichneten Schattenwurf verstärkt von der Hauptfassade
abhebt. Das lediglich 1,2 m vorspringende Treppenhaus könnte auch als
taugliches architektonisches Element angesehen werden, mit welchem die überaus
lange Nordost-Fassade im Sinn der Kleinmassstäblichkeit unterteilt werden kann.
Es fragt sich auch, ob die Beanstandung der Fensterplatzierung angesichts der
Unregelmässigkeit historisch entwickelter Befensterungen in der Kernzone nicht zu
weit geht. Dessen ungeachtet ist die Vorinstanz insgesamt mit nachvollziehbarer
Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Gestaltung des Bauprojekts für sich
offensichtlich mangelhaft ist.
5.4
Über die
Detailkritik hinaus ist zu beachten, dass die Kernzonen nach § 50 Abs. 1
PBG schutzwürdige Ortsbilder umfasst, die in ihrer Eigenart erhalten oder
erweitert werden sollen. Auch wenn die hier zu beachtenden
Kernzonenvorschriften keine allgemeine Gestaltungsvorschrift enthalten, die den
Bauherrn eines Neubaus gemäss Ziff. 3.1.2 BZO auf eine ortsbildgerechte
Gestaltung verpflichten, sondern lediglich Detailvorschriften zur Dach-,
Fassaden- und Umgebungsgestaltung aufführen, hat sich ein Neubau in der Kernzone
in gestalterischer Hinsicht am Zweck der Kernzone, wie er durch § 50 Abs. 1
PBG vorgezeichnet wird, zu orientieren (VGr, 26. September 2001,
VB.2001.00192, E. 2d, www.vgrzh.ch). Das Bauprojekt des Beschwerdeführers
ist jedoch von einer architektonischen Beliebigkeit – wie sie wahrscheinlich in
jeder Wohnzone W2 zu bewilligen wäre – und wird damit den besonderen
Gestaltungsanforderungen einer Kernzone nicht gerecht. Mit der Bewilligung des
vorliegenden Projekts hat die örtliche Baubehörde die Kernzonenvorschriften in
einer Weise angewandt, die durch den von § 50 Abs. 1 PBG vorgezeichneten
Zweck der Kernzone, nämlich die Erhaltung und Entwicklung eines schutzwürdigen
Ortsbilds, nicht mehr gedeckt wird.
Wie die Baurekurskommission richtig ausführt, würden die
dargelegten Mängel in einer durchschnittlichen Wohnzone wohl noch keinen Anlass
zum Einschreiten ergeben, weil sie in Anwendung des weniger strengen Massstabs
von § 238 Abs. 1 PBG hingenommen werden könnten. In der Kernzone M
hingegen liegen die Verhältnisse auf Grund der erhöhten Anforderungen von § 238
Abs. 2 PBG anders. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht,
keines der Schutzobjekte in M direkt an das Baugrundstück angrenzt und sich aus
der Nähe des streitbetroffenen Grundstücks keine oder kaum direkte
Sichtverbindungen von diesen zum neuen Mehrfamilienhaus ergeben, verleihen sie
der baulichen Umgebung eine besondere Qualität, welche die Forderungen nach
einer sorgfältigen Gestaltung des Neubaus begründet. Genügt das Projekt bereits
für sich allein diesen Anforderungen nicht, durfte daher die vorinstanzliche
Würdigung unter Bezugnahme auf die weitere bauliche Umgebung summarisch
erfolgen.
5.5
Der von
der Baurekurskommission zur Hauptsache festgestellte Mangel des Bauprojekts
lässt eine Behebung mittels Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 PBG
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht zu, sondern die
erforderliche Verbesserung bedingt eine tief greifende Überarbeitung des
Projekts. Der Bauabschlag erweist sich deshalb nicht als unverhältnismässig.
5.6
Mit der
Erteilung der Bewilligung für dieses Bauvorhaben, das die durch die Lage in der
Kernzone begründeten, erhöhten gestalterischen Ansprüche klar nicht zu erfüllen
vermag, hat die örtliche Baubehörde das ihr im Rahmen von § 238 PBG
zustehende Ermessen überschritten. Jedenfalls kann der Baurekurskommission kein
Eingriff in den Ermessensspielraum der Gemeinde vorgeworfen werden, wenn sie
dafür gesorgt hat, dass die Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 2
PBG so angewendet wird, dass sie mit dem durch § 50 Abs. 1 PBG
umschriebenen Zonenzweck vereinbar bleibt. Sie hat die Baubewilligung vom
14.
April 2004 deshalb zu Recht aufgehoben. Demgemäss ist die Beschwerde
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Zudem hat er die Beschwerdegegner für deren Umtriebe im
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; § 12 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997, LS 175.252). Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall
Parteientschädigungen von je Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-;
Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 5'590.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird zu Parteientschädigungen von je Fr. 750.- (insgesamt
Fr. 1'500.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) an die privaten Beschwerdegegner
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
5.
Mitteilung
an …