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Entscheid

VB.2004.00543

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00543

1. Juni 2005Deutsch19 min

(URT.2005.8693)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 14. April 2004 erteilte der

Gemeinderat Hinwil A die Bewilligung für den Abbruch des Gebäudes Vers.-Nr. 01

und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Unterniveaugarage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 02 an der L-Strasse im Weiler M.

Erwägungen

II.

Diese Baubewilligung fochten C und D als Eigentümer der

benachbarten Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 mit gemeinsamer Rekurseingabe vom

17.

Mai 2004 bei der Baurekurskommission III an und beantragten zur

Hauptsache die Aufhebung der Bewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Bauherrn.

Die Baurekurskommission III führte am 3. September

2004.

einen Augenschein durch. Darauf hiess sie den Rekurs mit Entscheid vom 10. November

2004.

gut und hob die Bewilligung des Gemeinderats Hinwil auf.

III.

Dagegen liess A am 14. Dezember 2004 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Entscheid der

Baurekurskommission sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu bestätigen,

eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. In prozessualer Hinsicht

liess er die Durchführung eines Augenscheins beantragen.

Die Baurekurskommission schloss am 4. Januar 2005

ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Hinwil

verzichtete am 17. Januar 2005 auf eine Vernehmlassung. C und D liessen am

25.

Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde, eventuell die Rückweisung

an die Vorinstanz unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdeführers beantragen.

Die Parteivorbringen und die Erwägungen des angefochtenen

Entscheids werden, soweit erforderlich, nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

In

prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins. – Wird

ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet

werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde.

Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht ermittelt werden können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 7 N. 42).

Im vorliegenden Fall hat bereits die Baurekurskommission

einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen

Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf

auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2).

Da sich der massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins sowie der bei

den Akten liegenden Fotografien und Pläne mit hinreichender Deutlichkeit

ergibt, kann auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins

verzichtet werden (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

1.2

Der

Beschwerdeführer verlangt sodann die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

– Gemäss § 58 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels fakultativ.

Aufgrund des Gehörsanspruchs in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) muss ein

zweiter Schriftenwechsel dagegen dann durchgeführt werden, wenn das Gericht auf

neue tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die

erst in der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 58

N. 10). Auch aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

ergibt sich ein Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern,

nur dann, wenn eine Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung der

verfahrensleitenden Instanz neue und möglicherweise umstrittene

rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl. BGr, 19. August 2004,

1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die

Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht gegeben.

2.

2.1

Im Weitern

rügt der Beschwerdeführer eine ungenügende bzw. unrichtige Feststellung des

Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er bringt vor, die Baurekurskommission habe

in ihrem Entscheid auf die ungünstige Fernwirkung des zu beurteilenden

Bauvorhabens abgestellt, obwohl sie sich anlässlich des Augenscheins nur auf

eine Besichtigung des geplanten Standorts und der direkt angrenzenden Gebäude

entlang der L-Strasse beschränkt habe. Deshalb sei unergründlich, worauf die

vorinstanzliche Beurteilung der örtlichen Verhältnisse beruhe; der Entscheid

sei insoweit willkürlich.

Gemäss § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts angefochten werden. – In ihren allgemeinen

Ausführungen zur Gestaltung von Bauten hat die Vorinstanz erwogen (vgl. Rekursentscheid,

E. 6a), dass die für die Beurteilung nach Massgabe von § 238 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) rechtlich relevante

Umgebung je nach Art des Projekts eine unterschiedliche Ausdehnung habe. Je ausgeprägter

die optischen Auswirkungen von Bauten und Anlagen oder Teilen davon sei, desto

mehr müsse das Bauvorhaben auch unter dem Aspekt der Fernwirkung geprüft werden.

Konkret (vgl. Rekursentscheid, E. 6b) hat die Baurekurskommission

aufgrund der zahlreichen, in den Akten dokumentierten kommunalen

Heimatschutzobjekte in der Kernzone M die erhöhten Gestaltungsanforderungen von

§ 238 Abs. 2 PBG als massgeblich betrachtet. Hierauf hat sie die

Gestaltung des Bauvorhabens für sich allein – wohl gestützt auf die

Pläne – geprüft und für ungenügend befunden. Der Fernwirkung der geplanten Baute

kam bei der Begründung keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Der Beschwerdeführer

seinerseits hat anlässlich des Augenscheins der Vorinstanz keine Besichtigung

des Baugrundstücks von entfernteren Standorten aus beantragt. Die Fotografien

vom Augenschein decken zudem einen weiteren Radius ab, als ihn der Beschwerdeführer

beschreibt. Eine ungenügende Sachverhaltsermittlung kann der Vorinstanz darum

nicht vorgeworfen werden.

2.2

Der

Beschwerdeführer bringt sodann vor, ein bloss auf die ästhetische Generalklausel

von § 238 PBG gestützter Bauabschlag erfordere als Eingriff in die

Eigentumsgarantie eine höhere Begründungsdichte als diejenige des angefochtenen

Entscheids. – Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Baurekurskommission

ihren Entscheid also unzureichend begründet.

Die Begründung einer Verfügung bzw. eines Entscheids

genügt den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. § 10 Abs. 2

VRG, wenn der Betroffene dadurch in die Lage versetzt wird, deren bzw. dessen Tragweite

zu beurteilen. Damit kann er entscheiden, ob er die Verfügung oder den

Entscheid anfechten will; macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, weiss die

Rechtsmittelinstanz wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich die

Vorinstanz leiten liess (BGE 126 I 97 E. 2b; dazu und zum Folgenden

VGr, Einzelrichter, 5. September 2003, VB.2003.00014, E. 2a,

www.vgrzh.ch). Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Komplexität des

Falls, dem Entscheidungsspielraum der Behörde und der Stärke des Eingriffs in

individuelle Rechte ab (BGE 112 Ia 107, 110 E. 2b). Die Anforderung

an die Begründungsdichte hängt zudem von der mit der Sache befassten Instanz

ab. Die Baurekurskommission hat als Rechtsmittelinstanzen ihren Entscheid einlässlich

zu begründen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 41 und 43).

Der angefochtene Entscheid lässt den Beschwerdeführer über

die Entscheidgründe der Vorinstanz nicht im Unklaren. In Erwägung 6b hat die

Baurekurskommission mit hinreichender Deutlichkeit ausgeführt, weshalb sie das

Bauprojekt nach Massgabe von § 238 Abs. 2 PBG angesichts der gestalterischen

Mängel für unzureichend hält. Wie die Beschwerdeschrift selbst zeigt, bot der

Entscheid zahlreiche Anhaltspunkte, mit denen sich der Beschwerdeführer

auseinander zu setzen hatte. Der Vorwurf ungenügender Begründung ist deswegen

unberechtigt.

3.

Materieller Streitgegenstand ist die Gestaltung und

Einordnung des Bauprojekts. Dieses liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Hinwil vom 29. Juni 1993 (BZO) in der Kernzone (K2) des Weilers M. Es

sieht einen 27,35 m langen und 11,9 m breiten und über 11 m hohen

Baukörper mit zwei Vollgeschossen, die insgesamt vier Wohnungen umfassen, und

einem Dachgeschoss mit einer Wohnung vor. Das Satteldach weist im südlichen

Teil über eine Firstlänge von 17,3 m einen Kniestock von 51 cm auf;

der nördliche, 11 m lange Teil des Dachs liegt unter Weglassung des

Kniestocks entsprechend tiefer. Dieser Verzicht beruht auf einer Empfehlung der

kommunalen Natur- und Heimatschutzkommission. Die südliche Hälfte des

Untergeschosses, in welcher sich die Unterniveaugarage befindet, ist

südwestseitig über eine Länge von 15 m praktisch vollständig freigelegt.

Der Südwest-Fassade sind zwei bis ins Dachgeschoss reichende, überdachte

Balkontürme vorgelagert. Strassenseitig springt in der Mitte der

Nordost-Fassade ein Teil des knapp 5 m breiten Treppenhauses als Vorbau um

1,2 m vor. Dessen Überdachung weist einen quer stehenden First auf.

3.1

Die

Vorinstanz ist diesbezüglich zum Ergebnis gelangt, dass sich die geplante Wohnbaute

in ihrer Funktion erschöpfe und sich stilistisch nicht weiter auszeichne,

sondern vielmehr gestalterische Mängel aufweise, welche sie auf eine

ungenügende Umsetzung des Dachversatzes zurückführte. Den Versatz betrachtete

sie grundsätzlich als taugliche Massnahme zur Angleichung an die eher

kleinmassstäbliche Umgebung. Der blosse Verzicht auf den Kniestock in einem

Teil des Dachs führe zu Spannungen im Bereich des Treppenhauses an der

Nordost-Fassade, da die übrige Gestaltung des Gebäudes nicht angepasst werde.

Zudem rage im Bereich der abgesenkten Dachflächen die Dachuntersicht weit in

den Fensterflächen des ersten Obergeschosses hinein.

Sodann bemängelte die Vorinstanz die Anordnung der Fenster

an der Nordost- sowie der Nordwest-Fassade und die keilartige Wirkung des

Treppenhauses, welche durch den Dachversatz verstärkt werde. Die Dachgestaltung

wurde hinsichtlich der Dachaufbauten und der Dachflächenfenster kritisiert.

Angesichts der Lage des Gebäudes in der Nähe des Zentrums der Kernzone würden

die Mängel des Vorhabens umso schwerer wiegen. Es wirke dominant und gehe auf

seine bauliche Umgebung nicht ein.

Insgesamt handle es sich um ein Bauvorhaben von

durchschnittlicher Architektur, das überdies gestalterische Mängel aufweise und

deshalb den erhöhten Anforderungen gemäss § 238 Abs. 2 PBG nicht

gerecht werde. Mit der Erteilung der Baubewilligung habe die kommunale

Baubehörde das ihr in Einordnungsfragen zustehende Ermessen nicht richtig gehandhabt.

3.2

Der

Beschwerdeführer wendet dagegen hauptsächlich ein, die Vorinstanz verkenne die

Qualität des Bauvorhabens in Bezug auf die bestehende Bausubstanz und habe

pauschal sowie tatsachenwidrig eine ungünstige Fernwirkung festgestellt. § 238

PBG verlange jedoch eine ästhetische Würdigung des Bauvorhabens im Zusammenhang

mit seiner Umgebung und der Landschaft. Von einer überdurchschnittlichen

Qualität der bestehenden Bauten und einer landschaftlichen Empfindlichkeit

könne nicht die Rede sein; ein Bauabschlag lasse sich damit unter ästhetischen

Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.

Die von der Baurekurskommission angebrachte, nicht wertungsfreie

Architekturkritik überzeuge nicht. Die erhöhten Anforderungen nach § 238 Abs. 2

PBG hätten sich an den bestehenden Schutzobjekten zu orientieren. Die

Vorinstanz gehe mit ihren Anforderungen jedoch weit darüber hinaus. Die beim

Bauvorhaben kritisierten architektonischen Mängel würden sich auch bei anderen

Bauten in M finden. Die Vorinstanz habe, entgegen den eigenen Ausführungen, ihr

Ermessen an die Stelle desjenigen der Bewilligungsbehörde gesetzt. Sogar die

kommunale Natur- und Heimatschutzkommission habe nach den gestalterischen Anpassungen

dem Vorhaben zugestimmt.

Das Bauprojekt weise eine unspektakuläre Lage auf und

wirke sich auf die Umgebung nicht negativ aus. Es liege zwischen den beiden

ursprünglichen Ortsteilen an der N-Strasse und an der L-Strasse, in welchen

sich die meisten Schutzobjekte konzentrierten. An das Baugrundstück grenze kein

einziges Schutzobjekt und es bestehe lediglich zum geschützten Schulhaus ein

schwacher optischer Bezug. Das geplante Objekt werde aus keiner Richtung besonders

auffallen und passe sich gut in das Gesamtbild ein.

3.3

Die

Beschwerdegegner weisen insbesondere darauf hin, dass es der Baurekurskommission

nicht verwehrt sei, das Bauvorhaben bei einem Entscheid über die genügende

Einordnung einer architektonischen Wertung zu unterziehen. Die kommunale Natur-

und Heimatschutzkommission, die lediglich Empfehlungen abgeben könne, habe dem

Vorhaben keine gute Einordnung attestiert. Die Bewilligung sei vom Gemeinderat

erteilt worden. Die Kommission habe den geplanten Neubau in seiner Wirkung auf

das Ortsbild als sehr dominant bezeichnet und selbst nach der Überarbeitung des

Projekts nur eine Verbesserung zugestanden; von "gut" sei nicht die

Rede. Massgeblich sei das Gesamtbild der baulichen und landschaftlichen

Umgebung, was gerade in M von Bedeutung sei, da der Weiler aufgrund seiner

gekrümmten Hanglage immer wieder als Ganzes wahrgenommen werde. Aus dem

Umstand, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Bauparzelle keine Schutzobjekte

befänden, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.

4.1

Die

Kernzonenvorschriften der Bau- und Zonenordnung enthalten keine allgemeine

Gestaltungsnorm, sondern lediglich besondere Vorschriften zur Dach-, Fassaden

und Umgebungsgestaltung (Ziff. 3.4–3.6 BZO). Da das Bauvorhaben jedoch in

einer Kernzone zu stehen kommt, welche überdies zahlreiche inventarisierte

Schutzobjekte aufweist, die den Weiler prägen, ist die Frage der Gestaltung und

Einordnung des geplanten Mehrfamilienhauses nach § 238 Abs. 2 PBG zu

beurteilen, der eine besondere Rücksichtnahme auf Schutzobjekte und damit eine gute

Gestaltung und Einordnung verlangt.

4.2

Die

Baurekurskommission hat mit zutreffenden Ausführungen (Rekursentscheid, E. 6a),

auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG), die Kriterien dargelegt, nach denen die Gestaltung des

Bauvorhabens für sich und dessen Einordnung in die bauliche und landschaftliche

Umgebung im Licht von § 238 Abs. 1 und 2 PBG zu beurteilen ist. Der

Erwägung, dass der örtlichen Baubehörde in Einordnungsfragen eine von den

Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungs- und Ermessensfreiheit

zusteht, ist anzufügen, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts

nach § 50 VRG regelmässig auf blosse Rechtskontrolle beschränkt ist,

weshalb es lediglich rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren kann

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70 und 78 ff.).

4.3

Der

Gemeinderat Hinwil hat in seinem Beschluss vom 14. April 2004 nicht klar

dargelegt, in welches bauliche Umfeld das Vorhaben zu stehen kommt und unter

welchen gestalterischen Aspekten es deshalb zu prüfen war. Unter der

Überschrift "Planaustausch" hielt er nur fest, dass das Projekt nach

Vorgaben der Natur- und Heimatschutzkommission überarbeitet worden sei. In

gestalterischer Hinsicht wurden zudem in den Dispositivziffern 9.1 und 9.2

Auflagen bezüglich Fensterläden und Fassadengestaltung gemacht. In seiner Rekursvernehmlassung

führte der Gemeinderat dann aus, dass das Neubauprojekt der kommunalen Natur-

und Heimatschutzkommission zur Beurteilung unterbreitet und daraufhin revidiert

worden sei. In der Folge habe die Natur- und Heimatschutzkommission dem Vorhaben

zugestimmt. Das Bauprojekt sowie die vorgesehene Umgebungsgestaltung erfülle

gesamthaft die Anforderungen gemäss § 238 PBG.

Unter Berücksichtigung der nachgereichten Begründung mit

Hinweis auf die Beurteilung durch die Natur- und Heimatschutzkommission hat die

kommunale Baubehörde ihre durch das kantonale Recht eingeräumte

Entscheidungsfreiheit beansprucht und muss sich deshalb einen Eingriff durch

die Rechtsmittelbehörden nur gefallen lassen, soweit ihre Würdigung als nicht

mehr vertretbar erscheint (vgl. VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18 E. 5a).

Es geht also vorliegend einzig um die Frage, ob die Baurekurskommission die erstinstanzliche

ästhetische Würdigung des streitigen Bauprojekts für sich allein sowie unter

Berücksichtigung des baulichen Umfelds zu Recht für nicht mehr vertretbar

hielt und damit ohne Rechtsverletzung in den Ermessensspielraum der kommunalen

Baubehörde eingreifen durfte.

5.

5.1

Aus der

von der Vorinstanz festgestellten Kleinmassstäblichkeit, die im Weiler vorherrsche,

sowie der als überladen beurteilten Wirkung schliesst der Beschwerdeführer auf

eine Verpflichtung zur Redimensionierung seines Projekts und wendet sich

dagegen. – Hierin geht er fehl. Von einer Volumenreduktion ist im angefochtenen

Entscheid nicht die Rede. Die gerügten ästhetischen Mängel liegen nicht allein

und ausschliesslich in einem zu grossen Bauvolumen begründet, die – beim

Vorliegen besonderer Voraussetzungen – nur durch eine Redimensionierung behoben

werden könnten (vgl. dazu VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18; RB 1990

Nr. 78). Für eine genügende Gestaltung nach § 238 PBG kann es jedoch

auf Grund der Lage des Bauvorhabens notwendig sein, das zulässige Bauvolumen

und damit den Gebäudekörper kubisch und architektonisch so zu gliedern, dass

einerseits für die Baute selbst und anderseits zusammen mit der baulichen und

landschaftlichen Umgebung eine gute Gesamtwirkung erreicht wird (VGr, 18. August

2004, VB.2003.00404, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Dies kann unter Umständen auch

zu einem Ausnützungsverlust führen, der hinzunehmen ist.

5.2

Die Natur-

und Heimatschutzkommission Hinwil hat als Charakteristikum der grösseren

Wohnbauten in M herausgestrichen, dass diese aus aufgereihten Flarzbauten bestünden,

die sich durch eine "Variabilität der zusammengesetzten Volumina"

auszeichnen würden. Der beim streitbetroffenen Bauvorhaben über knapp die

Hälfte der Dachlänge vorgesehene Versatz des Firsts führt allein noch nicht zu

einer Annäherung an die vorhandenen Flarzbauten, da der darunter liegende,

grossvolumige Gebäudekörper in seiner Gleichförmigkeit nicht gebrochen und in

Teilvolumen aufgeteilt wird. Die zur Landschaft gewandte Südwest-Fassade des

Wohnhauses wäre mit einer Länge von 27,35 m die längste ungegliederte

Fassade innerhalb der Kernzone M. Durch die relativ starken Abgrabungen für die

Garageneinfahrt in der südlichen Hälfte des Untergeschosses, die auch mit Blick

auf Ziff. 3.6.2 BZO problematisch sind, erscheint sie einerseits noch

wuchtiger, anderseits wirkt dadurch die nördliche Fassadenhälfte mit dem tiefer

gelegten, in den Bereich der Fenster ragenden Dach noch gedrungener. Dies

ergibt insgesamt ein höchst unausgewogenes Bild, das mit der Irregularität

historischer gewachsener Gebäude nicht zu vergleichen ist. Die von der

Bewilligungsbehörde geforderten Fensterländen an den Fenstern der Wohn- und

Schlafzimmer (Dispositivziffer 9.1 der Baubewilligung) vermögen am unbefriedigenden

Erscheinungsbild der Südwest-Fassade nichts zu ändern, da diese lediglich die

Feinstruktur der Fassade verbessern, ohne jedoch den Gesamteindruck dieser Ansicht

entscheidend zu verändern. Der Befund der Vorinstanz, das mit dem Versatz des

Firsts verfolgte Anliegen – nämlich eine Angleichung an die kernzonentypische

Kleinmassstäblichkeit zu schaffen – werde unbefriedigend umgesetzt, da in der

übrigen Gestaltung des Gebäudes nicht auf die Veränderung reagiert werde, ist

aus diesen Gründen zu bestätigen.

5.3

Die von

der Baurekurskommission im Weitern angeführten Mängel betreffen sodann die

Dachgestaltung, das vorspringende Treppenhaus sowie die Anordnung der Fenster sowohl

an den Fassaden wie auch im Dachbereich. – Das Dach mit seinen zahlreichen Aufbauten

wurde von der Vorinstanz zu Recht als überladen und unruhig beurteilt. Insbesondere

vermögen die weit ausragenden Überdachungen der zum Dachgeschoss gehörenden

Balkone nicht zu überzeugen. Die zur Vergrösserung der Balkonfläche nach innen

versetzte Aussenwand führt dazu, dass die Überdachung über eine Länge von mehr

als 4 m baldachinartig frei zu schweben scheint. Soweit die Vorinstanz

hingegen dem Treppenhaus eine keilartige Wirkung zuschreibt, ist ihre Kritik möglicherweise

Folge der zeichnerischen Darstellung im Plan, da sich dort der vorstehende

Gebäudeteil durch den gezeichneten Schattenwurf verstärkt von der Hauptfassade

abhebt. Das lediglich 1,2 m vorspringende Treppenhaus könnte auch als

taugliches architektonisches Element angesehen werden, mit welchem die überaus

lange Nordost-Fassade im Sinn der Kleinmassstäblichkeit unterteilt werden kann.

Es fragt sich auch, ob die Beanstandung der Fensterplatzierung angesichts der

Unregelmässigkeit historisch entwickelter Befensterungen in der Kernzone nicht zu

weit geht. Dessen ungeachtet ist die Vorinstanz insgesamt mit nachvollziehbarer

Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Gestaltung des Bauprojekts für sich

offensichtlich mangelhaft ist.

5.4

Über die

Detailkritik hinaus ist zu beachten, dass die Kernzonen nach § 50 Abs. 1

PBG schutzwürdige Ortsbilder umfasst, die in ihrer Eigenart erhalten oder

erweitert werden sollen. Auch wenn die hier zu beachtenden

Kernzonenvorschriften keine allgemeine Gestaltungsvorschrift enthalten, die den

Bauherrn eines Neubaus gemäss Ziff. 3.1.2 BZO auf eine ortsbildgerechte

Gestaltung verpflichten, sondern lediglich Detailvorschriften zur Dach-,

Fassaden- und Umgebungsgestaltung aufführen, hat sich ein Neubau in der Kernzone

in gestalterischer Hinsicht am Zweck der Kernzone, wie er durch § 50 Abs. 1

PBG vorgezeichnet wird, zu orientieren (VGr, 26. September 2001,

VB.2001.00192, E. 2d, www.vgrzh.ch). Das Bauprojekt des Beschwerdeführers

ist jedoch von einer architektonischen Beliebigkeit – wie sie wahrscheinlich in

jeder Wohnzone W2 zu bewilligen wäre – und wird damit den besonderen

Gestaltungsanforderungen einer Kernzone nicht gerecht. Mit der Bewilligung des

vorliegenden Projekts hat die örtliche Baubehörde die Kernzonenvorschriften in

einer Weise angewandt, die durch den von § 50 Abs. 1 PBG vorgezeichneten

Zweck der Kernzone, nämlich die Erhaltung und Entwicklung eines schutzwürdigen

Ortsbilds, nicht mehr gedeckt wird.

Wie die Baurekurskommission richtig ausführt, würden die

dargelegten Mängel in einer durchschnittlichen Wohnzone wohl noch keinen Anlass

zum Einschreiten ergeben, weil sie in Anwendung des weniger strengen Massstabs

von § 238 Abs. 1 PBG hingenommen werden könnten. In der Kernzone M

hingegen liegen die Verhältnisse auf Grund der erhöhten Anforderungen von § 238

Abs. 2 PBG anders. Auch wenn, wie der Beschwerdeführer geltend macht,

keines der Schutzobjekte in M direkt an das Baugrundstück angrenzt und sich aus

der Nähe des streitbetroffenen Grundstücks keine oder kaum direkte

Sichtverbindungen von diesen zum neuen Mehrfamilienhaus ergeben, verleihen sie

der baulichen Umgebung eine besondere Qualität, welche die Forderungen nach

einer sorgfältigen Gestaltung des Neubaus begründet. Genügt das Projekt bereits

für sich allein diesen Anforderungen nicht, durfte daher die vorinstanzliche

Würdigung unter Bezugnahme auf die weitere bauliche Umgebung summarisch

erfolgen.

5.5

Der von

der Baurekurskommission zur Hauptsache festgestellte Mangel des Bauprojekts

lässt eine Behebung mittels Nebenbestimmungen im Sinn von § 321 PBG

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gerade nicht zu, sondern die

erforderliche Verbesserung bedingt eine tief greifende Überarbeitung des

Projekts. Der Bauabschlag erweist sich deshalb nicht als unverhältnismässig.

5.6

Mit der

Erteilung der Bewilligung für dieses Bauvorhaben, das die durch die Lage in der

Kernzone begründeten, erhöhten gestalterischen Ansprüche klar nicht zu erfüllen

vermag, hat die örtliche Baubehörde das ihr im Rahmen von § 238 PBG

zustehende Ermessen überschritten. Jedenfalls kann der Baurekurskommission kein

Eingriff in den Ermessensspielraum der Gemeinde vorgeworfen werden, wenn sie

dafür gesorgt hat, dass die Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 2

PBG so angewendet wird, dass sie mit dem durch § 50 Abs. 1 PBG

umschriebenen Zonenzweck vereinbar bleibt. Sie hat die Baubewilligung vom

14.

April 2004 deshalb zu Recht aufgehoben. Demgemäss ist die Beschwerde

abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Zudem hat er die Beschwerdegegner für deren Umtriebe im

Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG; § 12 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997, LS 175.252). Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall

Parteientschädigungen von je Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-;

Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 5'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu Parteientschädigungen von je Fr. 750.- (insgesamt

Fr. 1'500.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) an die privaten Beschwerdegegner

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung

an …