VB.2004.00546
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00546
6. April 2005Deutsch13 min
(URT.2005.8570)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00546
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.04.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Ersatzpflicht für Gebäudeschaden
Fortsetzung zum Rückweisungsentscheid VB.2003.00134: Die Deckung des indirekten Hagelschadens ist vorliegend ausgeschlossen, da der eingetretene Schaden vorauszusehen und mit zumutbaren Massnahmen zu vermeiden war.
Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung ist kein unabhängiges Gericht, und als Fachkommission soll sie gerade externe Gutachten überflüssig machen. Allerdings gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Parteien zu einem Fachbericht eines Kommissionsmitglieds angehört werden (E. 3).
§ 20 Ziff. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes sieht eine Vergütung dann vor, wenn im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen wurden, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten waren. Zu berücksichtigen gilt es mithin unter anderem, ob die zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich gebotenen Sorgfalt entsprachen (E. 4.1). Da die vorhandenen zwei Abläufe der Shedrinne wegen eines Schiebebodens gegenseitig nicht die Funktion eines Notüberlaufes erfüllen konnten, war voraussehbar, dass bei Verstopfung eines Ablaufes Wasser in das Gebäude einzudringen vermöge. Die Voraussehbarkeit des Schadenseintrittes ist somit zu bejahen (E. 4.2).
Abweisung
Stichworte:
BAUAUSFÜHRUNG
BAUMANGEL
DACHRINNE
DECKUNGSAUSSCHLUSS
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÄUDEVERSICHERUNG
HAGEL
NOTÜBERLAUF
VERMEIDBARKEIT
VORAUSSEHBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 19 GebäuderversG
§ 20 Ziff. Ziff. 3 GebäuderversG
§ 75 Abs. IV GebäuderversG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Die A AG ist Eigentümerin der
Liegenschaft L-Strasse in X. Am 24. Juni 2002 ging ein Gewitter mit
starkem Hagelschlag darüber nieder; Hagelkörner und Laub verstopften die
Dachwasserabläufe auf dem Sheddach des Gebäudes. Deshalb lief das Regenwasser
hinter die Shedrinnen und drang ins Gebäude ein, wodurch Schäden am Gebäude
selber, an baulichen Einrichtungen und am Mobiliar entstanden. Die Gebäudeversicherung
des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 18. Juli 2002 eine Vergütung
des Schadens ab und wies mit Entscheid vom 8. August 2002 auch eine
dagegen gerichtete Einsprache der A AG ab.
Hiergegen rekurrierte die A AG mit
Eingaben vom 4./27. September 2002 an die Rekurskommission der
Gebäudeversicherung, welche den Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2003 abwies.
In der Folge gelangte die A AG mit
Beschwerde vom 11. April 2003 an das Verwaltungsgericht. Dieses hob mit
Entscheid vom 3. September 2003 den Beschluss der Rekurskommission der
Gebäudeversicherung vom 7. März 2003 auf und wies die Sache zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung sowie zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission
zurück (VB.2003.00134, teilweise in RB 2003 Nrn. 69 f.).
Erwägungen
II.
Mit Beschluss vom 3. November 2004
wies die Rekurskommission der Gebäudeversicherung nach weiteren Sachverhaltsabklärungen
und durchgeführtem Schriftenwechsel den Rekurs wiederum ab.
III.
Dagegen liess die A AG am
15.
Dezember 2004 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Gebäudeversicherung
zu verpflichten, ihr Fr. 105'891.80 nebst 5 % Zins seit 1. Februar
2003.
zu bezahlen; eventualiter sei die "generelle Leistungspflicht"
der Gebäudeversicherung festzustellen und die Sache zur Festsetzung der
Entschädigung an diese zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Gebäudeversicherung.
Die Rekurskommission der
Gebäudeversicherung verzichtete auf eine Vernehmlassung; die
Gebäudeversicherung beantragte in ihre Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Nach § 78 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) ist das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Der hier zu beurteilende Schaden wurde dadurch
verursacht, dass während eines Gewitters Hagelkörner und Laub die
Dachwasserabläufe auf dem Sheddach verstopften, weshalb Regenwasser hinter die
Shedrinnen lief und in das Gebäude eindrang. Das Verwaltungsgericht hielt dazu
im ersten Rechtsgang fest, dass dieser indirekte Hagelschaden grundsätzlich als
Elementarschaden nach §§ 19 f. GebäudeversG zu gelten hat: Zwischen
dem Wirken einer Naturgewalt im Sinne von §§ 19 f. GebäudeversG und
dem Schaden bestehe ein enger adäquater Kausalzusammenhang, und es fehle ein
gesetzlicher Spielraum zur Beschränkung der Versicherungsdeckung auf Beschädigungen
der Gebäudehülle durch direkte Schläge und deren Folgen. Die Deckung für
Hagelschäden durch die Elementarschadenversicherung beziehe sich mithin auch
auf einen Schaden durch Wassereintritt infolge der Verstopfung von Abläufen
durch Hagelkörner (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2-4,
www.vgrzh.ch).
Weiter äusserte sich das Gericht zum
Deckungsausschluss nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG: Diese Norm
schliesst die Versicherungsdeckung aus für Schäden, "die voraussehbar
waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden
können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder
unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts".
In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hielt es dazu fest, dass die
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit miteinander verbundene, kumulative
Voraussetzungen des Deckungsausschlusses seien. Auch das Kriterium der
Voraussehbarkeit bezieht sich mit anderen Worten nicht nur auf das
Schadensereignis, sondern auch auf den Schadenseintritt (a.a.O., E. 6a-c).
So wies das Verwaltungsgericht die
Vorinstanz an, in einem zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der Schaden durch
zumutbare Massnahmen hätte vermieden werden können, hätte doch die
Beschwerdeführerin nach Auffassung der Beschwerdegegnerin einen Notüberlauf
erstellen müssen. Zumutbar wäre das Erstellen eines Notüberlaufs namentlich
dann gewesen, wenn der eingetretene Schaden trotz dem Vorhandensein zweier
Abläufe pro Shedrinne voraussehbar gewesen sein sollte (a.a.O., E. 6d/cc).
2.2
Die Vorinstanz gelangt gestützt auf eine weitere
Sachverhaltsabklärung durch den Koreferenten zum Schluss, dass der vorliegende
Schaden als voraussehbare Folge eines Elementarereignisses durch eine zumutbare
Massnahme, nämlich das Anbringen eines Notüberlaufes oder mindestens eines
zweiten Ablaufs pro Shedrinnenhälfte, hätte verhindert werden können, weshalb
ein Ausschlussgrund im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG vorliege:
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen
aus, dass die vorhandenen zwei Abläufe der Shedrinne wegen des Schiebebodens
gegenseitig nicht die Funktion eines Notüberlaufes erfüllen könnten. Bei nur
einem Ablauf pro Teilrinne habe somit jedenfalls mit der Verstopfung des Abflusses
– was zum Eindringen des Wassers ins Gebäude geführt habe – gerechnet werden
müssen. Weiter müsse das Fehlen eines Notüberlaufes oder eines zweiten Ablaufs
pro Shedrinnenhälfte zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sheddächer als Konstruktionsmangel
qualifiziert werden. Dies werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine
entsprechende SIA-Norm fehle; ein Konstruktionsmangel könne auch gestützt auf
anderweitige eine Usanz belegende Quellen oder gestützt auf den gesunden
Menschenverstand angenommen werden (a.a.O., E. 4).
2.3
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass
sich die Vorinstanz mit der Frage der Voraussehbarkeit des Schadeneintritts
nicht gehörig auseinander gesetzt habe, indem sie dazu einzig darauf abgestellt
habe, ob gemäss heutigem und im Zeitpunkt der Errichtung des Daches
herrschendem Kenntnisstand von einem Konstruktionsmangel auszugehen sei. Um
vorauszusehen, ob Hagelkörner Dachabläufe verstopfen und am Gebäude Schaden
anrichten könnten, hätte der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen, dass die
Abläufe allenfalls nicht tauglich seien. Diese Kenntnis habe die
Beschwerdeführerin nach objektiven Massstäben gar nicht haben können, da die
fraglichen Abläufe während 50 Jahren stets einwandfrei und schadlos
funktioniert hätten.
Des Weiteren bestätige der Bericht des
Koreferenten, dass die Abläufe damals "richtig konstruiert" worden
seien, indes aus heutiger – retrospektiver – Sicht der in der Mitte der Rinne
liegende Schiebeboden falsch sei. Die Vorinstanz dürfe für die Frage, ob ein Konstruktionsmangel
vorliege, nicht die "heutigen Konstruktionsmöglichkeiten"
heranziehen. Sodann habe die fragliche Baute weder damals einer SIA-Norm
widersprochen noch tue sie es heute, und die Frage eines Konstruktionsmangels
dürfe nicht aufgrund einer aussergewöhnlichen, einmaligen Wettersituation
beantwortet werden; vielmehr könnten als Massstab nur allgemeine Verhältnisse
dienen (a.a.O., Ziff. 9.1-3).
Schliesslich sei wegen des gutachtlichen
Berichts des Koreferenten die richterliche Unabhängigkeit der Vorinstanz nicht
mehr gewährleistet (a.a.O., Ziff. 9.4).
3.
Vorweg erweist sich das letzterwähnte
Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet: Zwar wird in § 75
Abs. 4 GebäudeversG der Rekurskommission Unabhängigkeit in der
Rechtsprechung garantiert. Doch werden das juristische Sekretariat und die
Kanzlei der Kommission von der Direktion der Justiz und des Innern bestellt,
bei der sich auch der Sitz der Rekurskommission befindet. Die Direktion übt
zudem die administrative Aufsicht über die Rekurskommission aus (§ 1
Abs. 3 und § 2 der Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März 2000). Angesichts dieser
Verflechtung mit der zuständigen Direktion ist die Rekurskommission der Gebäudeversicherung kein unabhängiges Gericht im Sinn von
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (VGr,
25.
Februar 2004, VB.2003.00434, E. 1.3, www.vgrzh.ch; vgl. auch BGr,
3.
November 2003,2P.252/2003, E. 3.4.1, www.bger.ch).
Die Bestellung von Fachgerichten und ‑kommissionen
soll gerade zeitaufwendige und kostspielige Gutachten überflüssig machen.
Allerdings gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV), dass die Parteien zu einem Fachbericht, welchen die Vorinstanz
von einem ihrer Mitglieder erstellen liess, angehört werden (vgl. VGr,
25.
Februar 2004, VB.2003.00434, E. 3.4.1-3, www.vgrzh.ch). So wurde
denn auch der Bericht des Koreferenten der Beschwerdeführerin unter
Fristansetzung zur Stellungnahme zugestellt.
4.
Entsprechend der Grundregel von Art. 8
des Zivilgesetzbuchs über die Beweislastverteilung hat die versicherte
Beschwerdeführerin zu beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, das
heisst ein Ereignis, das grundsätzlich die Merkmale der durch die Versicherung
übernommenen Gefahr trägt. Umgekehrt hat die Beschwerdegegnerin als Versicherungsanstalt
die besonderen Ausschlussgründe zu beweisen, die ihrer Leistungspflicht
entgegenstehen sollen (RB 1983 Nr. 117).
4.1
Genau besehen ist zwischen den Parteien einzig noch
streitig, ob der Schadenseintritt voraussehbar gewesen wäre. Dass der Schaden
im Falle von dessen Voraussehbarkeit durch zumutbare Massnahmen, namentlich das
Erstellen eines Notüberlaufes, hätte verhindert werden können, wird zu Recht
auch von der Beschwerdeführerin nicht (explizit) in Frage gestellt.
Wie bereits erwähnt, genügt es nach der im
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2003 präzisierten
Rechtsprechung für das Vorliegen eines Deckungsausschlusses nach § 20
Ziff. 3 GebäudeversG nicht, wenn der Schadenseintritt durch das Ergreifen
einer zumutbaren Massnahme vermeidbar gewesen wäre; vielmehr muss der eingetretene
Schaden auch voraussehbar gewesen sein (VB.2003.00134, E. 6a-c, www.vgrzh.ch).
Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadenseintrittes sind mit anderen Worten
nicht alternative, sondern kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses.
Indessen sind die beiden Elemente nicht isoliert zu betrachten, besteht doch zwischen
der Voraussehbarkeit und der Vermeidbarkeit eines Schadenseintrittes ein
innerer Zusammenhang: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die
Begriffe "nicht voraussehbar" und "unabwendbar" (in
§ 10 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 28. Januar 1934
[OS 35, 239], mittlerweile ersetzt durch §§ 19 f. GebäudeverG)
"miteinander verbunden und aufeinander bezogen"; jeder reiche für
sich allein nicht aus, sondern müsse mit Hilfe des andern ausgelegt werden.
Bereits die Möglichkeit, schadenvermeidende Massnahmen zu ergreifen, hänge von
der Voraussehbarkeit des Ausmasses des schadenstiftenden Ereignisses und der
Voraussehbarkeit des Schadens ab (BGE 100 Ia 32 E. 3).
Nach dem Gesagten sieht § 20
Ziff. 3 GebäudeverG eine Vergütung dann vor, wenn der Eigentümer bzw.
Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war,
die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer
und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind. Zu berücksichtigen gilt es
mithin, ob die zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich
gebotenen Sorgfalt entsprochen und welchen Kostenaufwand bauliche Vorkehren
erfordert hätten, die den eingetretenen Schaden voraussichtlich hätten
vermeiden lassen (BGE 100 Ia 32 E. 3; VGr, 25. Februar 2004,
VB.2003.00434, E. 4.2.1, www.vgrzh.ch).
4.2
Gemäss der ergänzenden Sachverhaltsabklärung des
fachkundigen Koreferenten weist die betroffene Shedrinne eine Länge von
ungefähr 30 Meter auf. Die Rinne werde in der Mitte durch einen Schiebeboden
getrennt, der 120 mm hoch sei. Bei der Shedrinne handle es sich folglich de
facto um zwei Rinnen, wobei pro "Rinnenhälfte" je ein Dachwasserablauf
mit einem Durchmesser von 100 mm eingebaut sei. Obschon die beiden Dachwasserabläufe
grundsätzlich korrekt dimensioniert seien, könne der zweite Ablauf nicht als Sicherheit
betrachtet werden, da zwischen den Abläufen ein Schiebeboden eingebaut sei.
Dies habe zur Folge, dass das Wasser erst dann zum zweiten Ablauf gelangen
könne, wenn es soweit aufgestaut sei, dass es den Schiebeboden überfliesse; bei
dieser Stauhöhe sei der Schiebeboden jedoch bereits undicht. Nach heutigen
Konstruktionsmöglichkeiten sei der in der Mitte der Shedrinne liegende
Schiebeboden (in der Fachsprache: Dilatationselement) falsch. Zwar brauche eine
Shedrinne in der Länge von 30 Meter ein solches Dilatationselement, im Zeitpunkt
der Erstellung der Baute bzw. Rinne hätte es indessen noch keine horizontal
liegenden Dilatationselemente gegeben.
Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf
diese Ausführungen zum Dilatationselement das Vorliegen eines
Konstruktionsmangels bzw. die Voraussehbarkeit des Schadeneintritts verneinen
will, verkennt sie die Argumentation des Koreferenten. Dessen Bericht schliesst
nicht aufgrund des vorhandenen Dilatationselements, das nicht dem heutigen
Standard entspricht, auf einen Konstruktionsmangel. Vielmehr liegt der Mangel
darin begründet, dass die Shedrinne aufgrund des Schiebebodens, der die Rinne
in zwei Hälften teilt, über keine Notüberläufe verfügte, wie sie indessen nach
den Regeln der damaligen Baukunde erforderlich gewesen wären. So zeigt der Bericht
auf, wie die Dachentwässerung im Erstellungszeitpunkt diesen Regeln entsprochen
hätte: Entweder indem pro Rinnenhälfte je zwei vertikale Abläufe oder aber an
den Brüstungsmäuerchen je ein Notüberlauf erstellt worden wären. Im Nachgang
zum Hagelschlag vom 24. Juni 2002 wurde denn auch bei beiden
Shedrinnenhälften am Ende in der Brüstung ein Loch als Notüberlauf
durchgebohrt, um einen künftigen Schadenfall zu vermeiden.
Es ist allgemein bekannt, dass
Regenwasser wegen Verstopfung der Dachrinnen durch Hagelkörner in Gebäude
eindringen und dort Schaden verursachen kann. Und da die vorhandenen zwei
Abläufe der Shedrinne wegen des Schiebebodens gegenseitig nicht die Funktion
eines Notüberlaufes erfüllen können, war voraussehbar, dass bei Verstopfung
eines Ablaufes – womit bei Hagelschlag immer zu rechnen ist – Wasser in das
Gebäude eindringen kann. Die Voraussehbarkeit des Schadeneintrittes ist somit
zu bejahen, da die Shedrinne aufgrund des Schiebenbodens hinsichtlich der
erforderlichen Notabläufe so zu betrachten ist, als bestünde sie aus "zwei
Rinnen". Dies galt bereits im Erstellungszeitpunkt, und zwar unabhängig davon,
ob eine SIA-Norm bestand bzw. besteht, welche sich explizit zu Shedrinnen und
deren (Not-)Abläufen äussert. So heisst es in dem vom Koreferenten angeführten
Hand- und Lehrbuch (Julius Röβler, Der
neuzeitliche Installateur und Klempner, Nordhausen am Harz 1936, S. 308),
dass bei Sheddächern Notauslässe anzuordnen sind, die bei einem Falle, wo die
Rinne verstopft ist oder das Wasser nicht fassen kann, dieses ableitet.
4.3
Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der
eingetretene Schaden voraussehbar gewesen ist. Dass während 50 Jahren kein
Schaden eingetreten sei, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und hat diese keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
5.
Mitteilung an …