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Entscheid

VB.2004.00546

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00546

6. April 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8570)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG ist Eigentümerin der

Liegenschaft L-Strasse in X. Am 24. Juni 2002 ging ein Gewitter mit

starkem Hagelschlag darüber nieder; Hagelkörner und Laub verstopften die

Dachwasserabläufe auf dem Shed­dach des Gebäudes. Deshalb lief das Regenwasser

hinter die Shedrinnen und drang ins Gebäude ein, wodurch Schäden am Gebäude

selber, an baulichen Einrichtungen und am Mobiliar entstanden. Die Gebäudeversicherung

des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 18. Juli 2002 eine Vergütung

des Schadens ab und wies mit Entscheid vom 8. August 2002 auch eine

dagegen gerichtete Einsprache der A AG ab.

Hiergegen rekurrierte die A AG mit

Eingaben vom 4./27. September 2002 an die Rekurskommission der

Gebäudeversicherung, welche den Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2003 abwies.

In der Folge gelangte die A AG mit

Beschwerde vom 11. April 2003 an das Verwaltungsgericht. Dieses hob mit

Entscheid vom 3. September 2003 den Beschluss der Rekurskommission der

Gebäudeversicherung vom 7. März 2003 auf und wies die Sache zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung sowie zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission

zurück (VB.2003.00134, teilweise in RB 2003 Nrn. 69 f.).

Erwägungen

II.

Mit Beschluss vom 3. November 2004

wies die Rekurskommission der Gebäudeversicherung nach weiteren Sachverhaltsabklärungen

und durchgeführtem Schriftenwechsel den Rekurs wiederum ab.

III.

Dagegen liess die A AG am

15.

Dezember 2004 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Gebäudeversicherung

zu verpflichten, ihr Fr. 105'891.80 nebst 5 % Zins seit 1. Februar

2003.

zu bezahlen; eventualiter sei die "generelle Leistungspflicht"

der Gebäudeversicherung festzustellen und die Sache zur Festsetzung der

Entschädigung an diese zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Gebäudeversicherung.

Die Rekurskommission der

Gebäudeversicherung verzichtete auf eine Vernehmlassung; die

Gebäudeversicherung beantragte in ihre Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Nach § 78 des Gesetzes über die

Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) ist das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der hier zu beurteilende Schaden wurde dadurch

verursacht, dass während eines Gewitters Hagelkörner und Laub die

Dachwasserabläufe auf dem Sheddach verstopften, weshalb Regenwasser hinter die

Shedrinnen lief und in das Gebäude eindrang. Das Verwaltungsgericht hielt dazu

im ersten Rechtsgang fest, dass dieser indirekte Hagelschaden grundsätzlich als

Elementarschaden nach §§ 19 f. GebäudeversG zu gelten hat: Zwischen

dem Wirken einer Naturgewalt im Sinne von §§ 19 f. GebäudeversG und

dem Schaden bestehe ein enger adäquater Kausalzusammenhang, und es fehle ein

gesetzlicher Spielraum zur Beschränkung der Versicherungsdeckung auf Beschädigungen

der Gebäudehülle durch direkte Schläge und deren Folgen. Die Deckung für

Hagelschäden durch die Elementarschadenversicherung beziehe sich mithin auch

auf einen Schaden durch Wassereintritt infolge der Verstopfung von Abläufen

durch Hagelkörner (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2-4,

www.vgrzh.ch).

Weiter äusserte sich das Gericht zum

Deckungsausschluss nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG: Diese Norm

schliesst die Versicherungsdeckung aus für Schäden, "die voraussehbar

waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden

können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder

unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts".

In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hielt es dazu fest, dass die

Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit miteinander verbundene, kumulative

Voraussetzungen des Deckungsausschlusses seien. Auch das Kriterium der

Voraussehbarkeit bezieht sich mit anderen Worten nicht nur auf das

Schadensereignis, sondern auch auf den Schadenseintritt (a.a.O., E. 6a-c).

So wies das Verwaltungsgericht die

Vorinstanz an, in einem zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der Schaden durch

zumutbare Massnahmen hätte vermieden werden können, hätte doch die

Beschwerdeführerin nach Auffassung der Beschwerdegegnerin einen Notüberlauf

erstellen müssen. Zumutbar wäre das Erstellen eines Notüberlaufs namentlich

dann gewesen, wenn der eingetretene Schaden trotz dem Vorhandensein zweier

Abläufe pro Shedrinne voraussehbar gewesen sein sollte (a.a.O., E. 6d/cc).

2.2

Die Vorinstanz gelangt gestützt auf eine weitere

Sachverhaltsabklärung durch den Koreferenten zum Schluss, dass der vorliegende

Schaden als voraussehbare Folge eines Elementarereignisses durch eine zumutbare

Massnahme, nämlich das Anbringen eines Notüberlaufes oder mindestens eines

zweiten Ablaufs pro Shedrinnenhälfte, hätte verhindert werden können, weshalb

ein Ausschlussgrund im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG vorliege:

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen

aus, dass die vorhandenen zwei Abläufe der Shedrinne wegen des Schiebebodens

gegenseitig nicht die Funktion eines Notüberlaufes erfüllen könnten. Bei nur

einem Ablauf pro Teilrinne habe somit jedenfalls mit der Verstopfung des Abflusses

– was zum Eindringen des Wassers ins Gebäude geführt habe – gerechnet werden

müssen. Weiter müsse das Fehlen eines Notüberlaufes oder eines zweiten Ablaufs

pro Shedrinnenhälfte zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sheddächer als Konstruktionsmangel

qualifiziert werden. Dies werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine

entsprechende SIA-Norm fehle; ein Konstruktionsmangel könne auch gestützt auf

anderweitige eine Usanz belegende Quellen oder gestützt auf den gesunden

Menschenverstand angenommen werden (a.a.O., E. 4).

2.3

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass

sich die Vorinstanz mit der Frage der Voraussehbarkeit des Schadeneintritts

nicht gehörig auseinander gesetzt habe, indem sie dazu einzig darauf abgestellt

habe, ob gemäss heutigem und im Zeitpunkt der Errichtung des Daches

herrschendem Kenntnisstand von einem Konstruktionsmangel auszugehen sei. Um

vorauszusehen, ob Hagelkörner Dachabläufe verstopfen und am Gebäude Schaden

anrichten könnten, hätte der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen, dass die

Abläufe allenfalls nicht tauglich seien. Diese Kenntnis habe die

Beschwerdeführerin nach objektiven Massstäben gar nicht haben können, da die

fraglichen Abläufe während 50 Jahren stets einwandfrei und schadlos

funktioniert hätten.

Des Weiteren bestätige der Bericht des

Koreferenten, dass die Abläufe damals "richtig konstruiert" worden

seien, indes aus heutiger – retrospektiver – Sicht der in der Mitte der Rinne

liegende Schiebeboden falsch sei. Die Vorinstanz dürfe für die Frage, ob ein Konstruktionsmangel

vorliege, nicht die "heutigen Konstruktionsmöglichkeiten"

heranziehen. Sodann habe die fragliche Baute weder damals einer SIA-Norm

widersprochen noch tue sie es heute, und die Frage eines Konstruktionsmangels

dürfe nicht aufgrund einer aussergewöhnlichen, einmaligen Wettersituation

beantwortet werden; vielmehr könnten als Massstab nur allgemeine Verhältnisse

dienen (a.a.O., Ziff. 9.1-3).

Schliesslich sei wegen des gutachtlichen

Berichts des Koreferenten die richterliche Unabhängigkeit der Vorinstanz nicht

mehr gewährleistet (a.a.O., Ziff. 9.4).

3.

Vorweg erweist sich das letzterwähnte

Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet: Zwar wird in § 75

Abs. 4 Gebäude­versG der Rekurskommission Unabhängigkeit in der

Rechtsprechung garantiert. Doch wer­den das juristische Sekretariat und die

Kanzlei der Kommission von der Direktion der Jus­tiz und des Innern bestellt,

bei der sich auch der Sitz der Rekurs­kommission befindet. Die Direktion übt

zudem die administrative Aufsicht über die Rekurskommission aus (§ 1

Abs. 3 und § 2 der Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März 2000). Angesichts dieser

Verflechtung mit der zuständigen Direktion ist die Re­kurs­kommission der Gebäudeversicherung kein unabhängiges Gericht im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (VGr,

25.

Februar 2004, VB.2003.00434, E. 1.3, www.vgrzh.ch; vgl. auch BGr,

3.

November 2003,2P.252/2003, E. 3.4.1, www.bger.ch).

Die Bestellung von Fachgerichten und ‑kommissionen

soll gerade zeit­aufwendige und kostspielige Gutachten überflüssig ma­chen.

Allerdings gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29

Abs. 2 BV), dass die Parteien zu einem Fachbericht, welchen die Vorinstanz

von einem ihrer Mitglieder erstellen liess, angehört werden (vgl. VGr,

25.

Februar 2004, VB.2003.00434, E. 3.4.1-3, www.vgrzh.ch). So wurde

denn auch der Bericht des Koreferenten der Beschwerdeführerin unter

Fristansetzung zur Stellungnahme zugestellt.

4.

Entsprechend der Grundregel von Art. 8

des Zivilgesetzbuchs über die Beweislastverteilung hat die versicherte

Beschwerdeführerin zu beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, das

heisst ein Ereignis, das grund­sätzlich die Merkmale der durch die Versicherung

übernommenen Gefahr trägt. Um­ge­kehrt hat die Beschwerdegegnerin als Versicherungsanstalt

die besonderen Ausschlussgründe zu be­wei­sen, die ihrer Leistungspflicht

entgegenstehen sollen (RB 1983 Nr. 117).

4.1

Genau besehen ist zwischen den Parteien einzig noch

streitig, ob der Schadenseintritt voraussehbar gewesen wäre. Dass der Schaden

im Falle von dessen Voraussehbarkeit durch zumutbare Massnahmen, namentlich das

Erstellen eines Notüberlaufes, hätte verhindert werden können, wird zu Recht

auch von der Beschwerdeführerin nicht (explizit) in Frage gestellt.

Wie bereits erwähnt, genügt es nach der im

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2003 präzisierten

Rechtsprechung für das Vorliegen eines Deckungsausschlusses nach § 20

Ziff. 3 GebäudeversG nicht, wenn der Schadenseintritt durch das Ergreifen

einer zumutbaren Massnahme vermeidbar gewesen wäre; vielmehr muss der eingetretene

Schaden auch voraussehbar gewesen sein (VB.2003.00134, E. 6a-c, www.vgrzh.ch).

Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadenseintrittes sind mit anderen Worten

nicht alternative, sondern kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses.

Indessen sind die beiden Elemente nicht isoliert zu betrachten, besteht doch zwischen

der Voraussehbarkeit und der Vermeidbarkeit eines Schadenseintrittes ein

innerer Zusammenhang: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die

Begriffe "nicht voraussehbar" und "unabwendbar" (in

§ 10 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 28. Januar 1934

[OS 35, 239], mittlerweile ersetzt durch §§ 19 f. GebäudeverG)

"miteinander verbunden und aufeinander bezogen"; jeder reiche für

sich allein nicht aus, sondern müsse mit Hilfe des andern ausgelegt werden.

Bereits die Möglichkeit, schadenvermeidende Massnahmen zu ergreifen, hänge von

der Voraussehbarkeit des Ausmasses des schadenstiftenden Ereignisses und der

Voraussehbarkeit des Schadens ab (BGE 100 Ia 32 E. 3).

Nach dem Gesagten sieht § 20

Ziff. 3 GebäudeverG eine Vergütung dann vor, wenn der Eigentümer bzw.

Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war,

die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer

und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind. Zu berücksichtigen gilt es

mithin, ob die zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich

gebotenen Sorgfalt entsprochen und welchen Kostenaufwand bauliche Vorkehren

erfordert hätten, die den eingetretenen Schaden voraussichtlich hätten

vermeiden lassen (BGE 100 Ia 32 E. 3; VGr, 25. Februar 2004,

VB.2003.00434, E. 4.2.1, www.vgrzh.ch).

4.2

Gemäss der ergänzenden Sachverhaltsabklärung des

fachkundigen Koreferenten weist die betroffene Shedrinne eine Länge von

ungefähr 30 Meter auf. Die Rinne werde in der Mitte durch einen Schiebeboden

getrennt, der 120 mm hoch sei. Bei der Shedrinne handle es sich folglich de

facto um zwei Rinnen, wobei pro "Rinnenhälfte" je ein Dachwasserablauf

mit einem Durchmesser von 100 mm eingebaut sei. Obschon die beiden Dachwasserabläufe

grundsätzlich korrekt dimensioniert seien, könne der zweite Ablauf nicht als Sicherheit

betrachtet werden, da zwischen den Abläufen ein Schiebeboden eingebaut sei.

Dies habe zur Folge, dass das Wasser erst dann zum zweiten Ablauf gelangen

könne, wenn es soweit aufgestaut sei, dass es den Schiebeboden überfliesse; bei

dieser Stauhöhe sei der Schiebeboden jedoch bereits undicht. Nach heutigen

Konstruktionsmöglichkeiten sei der in der Mitte der Shedrinne liegende

Schiebeboden (in der Fachsprache: Dilatationselement) falsch. Zwar brauche eine

Shedrinne in der Länge von 30 Meter ein solches Dilatationselement, im Zeitpunkt

der Erstellung der Baute bzw. Rinne hätte es indessen noch keine horizontal

liegenden Dilatationselemente gegeben.

Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf

diese Ausführungen zum Dilatationselement das Vorliegen eines

Konstruktionsmangels bzw. die Voraussehbarkeit des Schadeneintritts verneinen

will, verkennt sie die Argumentation des Koreferenten. Dessen Bericht schliesst

nicht aufgrund des vorhandenen Dilatationselements, das nicht dem heutigen

Standard entspricht, auf einen Konstruktionsmangel. Vielmehr liegt der Mangel

darin begründet, dass die Shedrinne aufgrund des Schiebebodens, der die Rinne

in zwei Hälften teilt, über keine Notüberläufe verfügte, wie sie indessen nach

den Regeln der damaligen Baukunde erforderlich gewesen wären. So zeigt der Bericht

auf, wie die Dachentwässerung im Erstellungszeitpunkt diesen Regeln entsprochen

hätte: Entweder indem pro Rinnenhälfte je zwei vertikale Abläufe oder aber an

den Brüstungsmäuerchen je ein Notüberlauf erstellt worden wären. Im Nachgang

zum Hagelschlag vom 24. Juni 2002 wurde denn auch bei beiden

Shedrinnenhälften am Ende in der Brüstung ein Loch als Notüberlauf

durchgebohrt, um einen künftigen Schadenfall zu vermeiden.

Es ist allgemein bekannt, dass

Regenwasser wegen Verstopfung der Dachrinnen durch Hagelkörner in Gebäude

eindringen und dort Schaden verursachen kann. Und da die vorhandenen zwei

Abläufe der Shedrinne wegen des Schiebebodens gegenseitig nicht die Funktion

eines Notüberlaufes erfüllen können, war voraussehbar, dass bei Verstopfung

eines Ablaufes – womit bei Hagelschlag immer zu rechnen ist – Wasser in das

Gebäude eindringen kann. Die Voraussehbarkeit des Schadeneintrittes ist somit

zu bejahen, da die Shedrinne aufgrund des Schiebenbodens hinsichtlich der

erforderlichen Notabläufe so zu betrachten ist, als bestünde sie aus "zwei

Rinnen". Dies galt bereits im Erstellungszeitpunkt, und zwar unabhängig davon,

ob eine SIA-Norm bestand bzw. besteht, welche sich explizit zu Shedrinnen und

deren (Not-)Abläufen äussert. So heisst es in dem vom Koreferenten angeführten

Hand- und Lehrbuch (Julius Röβler, Der

neuzeitliche Installateur und Klempner, Nordhausen am Harz 1936, S. 308),

dass bei Sheddächern Notauslässe anzuordnen sind, die bei einem Falle, wo die

Rinne verstopft ist oder das Wasser nicht fassen kann, dieses ableitet.

4.3

Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der

eingetretene Schaden voraussehbar gewesen ist. Dass während 50 Jahren kein

Schaden eingetreten sei, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist

demnach abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen und hat diese keinen Anspruch auf

Parteientschädigung hat (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …