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Entscheid

VB.2004.00548

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00548

9. März 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8508)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A , geboren 1987, besucht die

Kantonsschule E. Die Promotion in die 5. Klasse erfolgte nur mehr provisorisch.

Auf das Ende der 5. Klasse erreichten seine Zeugnisnoten die Voraussetzungen

für eine Promotion wiederum nicht. Dies teilte die Kantonsschule E den Eltern

von A am 17. Juni 2004 schriftlich mit; ergänzend wies die Schule darauf

hin, dass A seine Klasse daher verlassen müsse, eine Repetition jedoch möglich sei.

Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Eltern hielt der am 30. Juni 2004 erneut

zusammengetretene Klassenkonvent am Beschluss der Nichtpromotion fest.

Erwägungen

II.

Hierauf rekurrierten die Eltern von A an

die Bildungsdirektion mit den Anträgen, die Deutschnote um eine halbe Note auf

4,0 zu erhöhen und A in die letzte Klassenstufe zu promovieren. Im Rahmen des

Vernehmlassungsverfahrens trat der Klassenkonvent am 18. August 2004

zusammen und fasste erneut den Beschluss, nicht auf seinen Entscheid

zurückzukommen, den Beschluss auf Nichtpromotion also aufrecht zu halten. Eine

Begründung dieses Beschlusses ging am 23. August 2004 an die

Bildungsdirektion. Dazu nahmen die Eltern von A am 18. September 2004

Stellung. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 10. November 2004 ab.

III.

Am 14. Dezember 2004 erfolgte die

Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht mit den Hauptanträgen, den

Entscheid der Bildungsdirektion aufzuheben und A definitiv in die Klasse

6c zu promovieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter wird

die Einholung eines aktuellen Führungsberichts über die schulische Leistungen

und Verhalten von A beantragt.

Die Kantonsschule E ersucht um Abweisung

der Beschwerde. Die Bildungs­direktion hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht

in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter

anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden,

soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung

als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid

der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht

grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Sodann ist die Beschwerde an

das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Promotionsentscheide gemäss der

am 1. Januar 2004 in Kraft getre­tenen neuen Fassung von § 43 Abs. 1

lit. f VRG nicht mehr ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerde wirft der Bildungsdirektion eine

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie sich nicht mit

jedem einzelnen Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers auseinandergesetzt

habe.

2.1.1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

verlangt von den Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen (§ 10 Abs. 2

VRG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Rechtsmittelbehörde jedes

Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen braucht. Vielmehr

kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dabei muss aus

der Begründung zumin­dest mit­telbar ersichtlich sein, dass nicht erörterte

Parteivorbringen stillschweigend für un­erheb­lich oder unrichtig befunden

worden sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10

N. 38 ff., § 28 N. 4; BGE 112 Ia 107 E. 2b, 123 I

31.

E. 2c; VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.2.1,

www.vgrzh.ch).

2.1.2

Die Bildungsdirektion befasste

sich unter anderem mit der Frage, ob ein besonderer Fall im Sinn von § 13

des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März

1998.

(LS 413.251.1) vorliege. Dabei stellte sie abschliessend fest, dass der

Klassenkonvent auf die Argumente der Rekurrierenden umfassend eingegangen sei und

die Nichtanwendung von § 13 ausführlich begründet habe (E. 3d). Damit

nahm die Bildungsdirektion offensichtlich Bezug auf den Beschluss vom 18. August

2004, mit welchem der Klassenkonvent ein Zurückkommen auf seinen Entscheid

abgelehnt hatte; diesem Beschluss war eine detaillierte schriftliche

Stellungnahme gefolgt. Mit ihren Ausführungen hat die Bildungsdirektion sinngemäss

auf diese Stellungnahme verwiesen.

Die

Rechtmässigkeit einer solchen Verweisung ist fraglich. Zwar kann die Rekursbehörde

gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz

verweisen. Aus dem Blickwinkel ihrer Entstehungsgeschichte betrifft diese Norm

jedoch den Verweis auf Erwägungen in der vorinstanzlichen Anordnung (vgl. VGr,

30.

September 1999, VB.99.00248, E. 2). Sowohl Wortlaut wie auch Sinn

und Zweck von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG würden es allerdings auch

zulassen, die Bestimmung in dem Sinn auszulegen, dass die Rekursbehörde

ergänzend auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz verweisen kann – sofern diese

Vernehmlassung der rekurrierenden Partei zugestellt wurde (ähnlich VGr,

22.

Juni 2000, VB.2000.00165, E. 3 letzter Absatz; anders VGr, 27. April

2000, VB.2000.00098, E. 3 – je unter www.vgrzh.ch). Wenn dennoch die

Unzulässigkeit des Verweises auf Erwägungen in der Vernehmlassung angenommen

würde, so läge darin aller­dings ohnehin noch nicht eine Verletzung

wesentlicher Form- oder Verfahrensvor­schriften im Sinn von § 50 Abs. 2

lit. d VRG (vgl. VGr, 30. September 1999, VB.99.00248, E. 2).

Massgeblich ist in jedem Fall, ob der Anspruch auf das rechtliche Gehör als in

diesem Zusammenhang wesentlicher Verfahrensgrundsatz gewahrt bleibt.

Die Annahme

einer Gehörsverletzung ist vorliegend gleich aus zweierlei Gründen abzulehnen:

Zum einen erfolgte der sinngemässe Verweis auf die Erwägungen des Klassen­konvents

nur ergänzend zu den Ausführungen im Entscheid der Bildungsdirektion selbst;

auch wenn die Erwägungen der Bildungsdirektion betreffend die Anwendbarkeit von

§ 13 Promotionsreglement knapp ausgefallen sind, so vermögen sie den

Anforderungen an die Begründungspflicht noch zu genügen. Zum andern war die

fragliche Vernehmlassung des Klassenkonvents dem Beschwerdeführer zugestellt

worden und hatte er sich dazu im Rekursverfahren schriftlich äussern können.

2.1.3

Da sich der angefochtene Entscheid

auch im Übrigen mit den erheblichen Partei­vorbringen auseinandersetzt und er

die massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt, vermag die Rüge der

Gehörsverweigerung nicht durchzudringen.

2.2

Als weiteren Verfahrensfehler beanstandet die Beschwerde,

dass die Deutschlehrerin entgegen § 7 Abs. 2 Promotionsreglement die

Klasse nicht rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung in ihrem Fach informiert

habe.

Die Deutschlehrerin hatte sich zu dieser

Frage bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum zweiten Wiedererwägungskonvent

geäussert: Die Klasse sei über die Art und Weise der Leistungsbeurteilung im

Deutschunterricht informiert gewesen. Im Sommersemester 2004 habe die gleiche

Regel gegolten wie in allen vorangehenden Semestern. Die Anzahl schriftlicher

Prüfungen oder Aufsätze sei jeweils gleich wie die Anzahl Wochenlektionen

Deutsch im betreffenden Semester. Zu den schriftlichen Arbeiten komme

normalerweise noch eine mündliche Note, welche sie bei der Klasse 5c zwar

erhoben, schlussendlich aber nur zum Auf- oder Abrunden der Zeugnisnote

verwendet habe.

Mit einem solchen Wissensstand sind Schüler

über die Art der Leistungsbeurteilung ausreichend informiert. Es besteht kein

Anlass, an der Darstellung der Deutschlehrerin zu zweifeln. Der

Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Art der Leistungsbeurteilung

gleich wie in den früheren Semestern erfolgt ist. Zudem vermischt er die

Informationspflicht der Lehrperson über die Art der Leistungsbeurteilung mit

einer von ihm in allgemeiner Weise geforderten aktiven Vorgehen der Lehrperson.

Indes lässt die Beschwerde die Darstellung der Deutschlehrerin auch insofern

unangefochten, als diese ausgeführt hatte, den Beschwerdeführer darauf

aufmerksam gemacht zu haben, dass seine Leistungen ungenügend seien und er also

ausreichend Zeit und Sorgfalt für die dritte Semesternote aufwenden solle. Ein

Verfahrensfehler liegt nicht vor.

3.

3.1

Auch in materieller Hinsicht sind keine

Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Leistung des Beschwerdeführers im

Deutschunterricht mit der Note 3,5 fehlerhaft bewertet worden wäre. Die

Beschwerde bestreitet nicht, dass die Note 3,5 dem Ergebnis der im Semester

erzielten Prüfungsnoten entsprach. Es wird auch nicht substantiiert geltend gemacht,

Arbeiten von A seien ungerecht benotet worden. Die Beschwerde verweist in diesem

Zusammenhang nur auf die Bemerkung der Deutschlehrerin, wonach die Zeugnisnote

schlussendlich anders hätte aussehen können, wenn A je ein Gespräch mit ihr

gesucht und mehr Einsatz gezeigt hätte. Es entspricht durchaus der Auffassung

der Beschwerdegegnerin, dass die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers

jedenfalls teilweise auf einen Mangel an Einsatz zurückzuführen sind. Es

besteht jedoch offenkundig kein Anlass, einem Schüler den aufgrund der

Prüfungen erreichten Notendurchschnitt deshalb anzuheben, weil dieser unter

anderem das Ergebnis fehlenden Einsatzes ist.

3.2

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit den

im Sommer 2004 erzielten Zeugnisnoten die Bedingungen für die Promotion gemäss § 9

Promotionsreglement knapp nicht erfüllt hat. Es kann dazu auf die

entsprechenden Ausführungen im Entscheid der Bildungsdirektion verwiesen werden

(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.3

§ 13 Promotionsreglement sieht allerdings vor,

dass der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des

Schülers von den §§ 9 bis 12 der Promotions­bestimmungen abweichen kann.

In diesem Sinn macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Härtefalles

geltend, zum einen weil ihm zur Promotion nur ein halber Punkt fehlte, zum

anderen weil eine Nichtpromotion letztmals am Ende der 5. Klasse erfolgen

kann.

3.3.1

Da der Beschwerdeführer erstmals

nicht promoviert wurde, besteht für ihn die Möglichkeit der Repetition (§ 12

Promotionsreglement). Es lässt sich nicht sagen, dass die Repetition der 5. Klasse

eine relevant grössere Härte darstellt als die Wiederholung einer tieferen

Klasse. Der Zeitpunkt der vorliegenden Nichtpromotion stellt somit keine

Besonderheit dar.

3.3.2

Dasselbe gilt für den Umstand,

dass der Beschwerdeführer die Promotion lediglich um einen halben Punkt

verpasst hat. Darin kann kein besonderer Fall erblickt werden, in welchem der

Klassenkonvent zugunsten des Schülers von den massgeblichen Promotionsbestimmungen

abweichen kann. Solches wäre erst beim Hinzutreten besonderer Umstände,

namentlich im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers, der Fall.

Die von rechtskundiger Hand verfasste

Beschwerde nennt indessen keine solche weiteren Umstände, weshalb in Anwendung

des vor Verwaltungsgericht geltenden beschränkten Rügeprinzips nicht weiter

darauf eingegangen werden muss, zumal keine klaren Mängel ersichtlich sind, die

von Amtes wegen zu berücksichtigen wären (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4 ff.).

Dennoch sei angemerkt, dass die von den Eltern im Rekursverfahren genannten

weiteren Begebenheiten keine besonderen Umstände darstellen, wie sie von § 13

Promotionsreglement erfasst werden. Immerhin hätte der Hinweis auf

Rückenprobleme des Beschwerdeführers an sich relevant sein können. Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung zum Rekurs vom 18./23. August

2004.

indessen aus, dass A im entscheidenden Semester mit vollem Einsatz und

ohne sichtbare Behinderung am Sport­unterricht teilgenommen habe; dies lasse

den Schluss zu, dass die Beeinträchtigung durch den Lendenwirbelbogendefekt

verarbeitet sei. Diese Schlussfolgerung ist plausibel und von den Eltern in

deren Stellungnahme vom 18. September 2004 nicht entkräftet worden. Für

die dennoch behauptete physische und psychische Krise bestehen für das

massgebliche Semester keine Anhaltspunkte.

3.4

Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich den

Beizug eines aktuellen Führungs­berichts über seine schulischen Leistungen und

sein Verhalten.

Ein solcher Bericht mag allenfalls hilfreich

sein, wenn ein besonderer Fall vorliegt, so dass sich gemäss § 13 Promotionsreglement

und dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Frage stellt, ob von den

Promotionsbestimmungen abzuweichen sei oder nicht. Dass ein Schüler beim

verfahrensbedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist

jedoch nicht geeignet, einen besonderen Fall im Sinn von § 13 Promotionsreglement

erst zu begründen.

Gemäss den oben stehenden Erwägungen sind

vorliegend besondere Umstände, wie sie von § 13 Promotionsreglement

erfasst werden, nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass zur Einholung

eines aktuellen Führungsberichts.

4.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteienschädigung

wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung an …

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