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Entscheid

VB.2004.00549

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00549

21. September 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8908)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der E AG am 16. Juli

2003 die Baubewilligung für eine Basisstation des UMTS-Mobilfunknetzes auf dem

Gebäude L-Strasse 01 in Zürich. Dagegen rekurrierten A und B als Gesamteigentümer

der Liegenschaft L-Strasse 02 sowie C als Miteigentümer der Liegenschaft L-Strasse

03 gemeinsam an die Baurekurskommission I. Mit Entscheid vom 12. November

2004 wies diese den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss der Bausektion im

beurteilten Umfang.

Erwägungen

II.

Am 16. Dezember 2004 erhoben A, B und C beim

Verwaltungsgericht gemeinsam Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission

und beantragten,

"1. Es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

2.

Eventuell sei die private

Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf ihre Kosten nach erfolgter

Inbetriebnahme der Anlage sowohl eine Abnahmemessung als auch periodische

Kontrollmessungen bei den Liegenschaften L-Strasse 02 und 03 durchzuführen.

3.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zulasten der privaten

Beschwerdegegnerin."

Die Bausektion der Stadt Zürich stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar

2005.

Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die

Baurekurskommission ohne Begründung am 3. Februar 2005. Die E AG

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2005, die Beschwerde sei

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden

abzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2005 wurde die

Bausektion aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Berechnungsgrundlagen für

die Ermittlung des Anlageperimeters einer benachbarten Mobilfunkanlage der G AG

auf dem Gebäude L-Strasse 04 einzureichen. Die Beschwerdeführenden nahmen mit

Eingabe vom 9. September 2005 zum eingereichten Standortdatenblatt Stellung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerdeführenden

sind Gesamt- bzw. Miteigentümer von Liegenschaften in der Nachbarschaft des

Baugrundstücks. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als

irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder

rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form-

und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden

machen geltend, dass sich die von der projektierten Basisanlage ausgehende

elektromagnetische Strahlung nachteilig auf ihre Liegenschaften auswirke. Sie

beanstanden übermässige Immissionen mit der Folge eines Nutzungsverbots auf der

Dachterrasse des Gebäudes L-Strasse 02 sowie eine ungenügende Ermittlung der

Strahlenbelastung für die Liegenschaft L-Strasse 03 wegen des Nichteinbezugs

einer benachbarten Sendeanlage. Ferner verlangen sie zusätzliche Abnahme- und

Kontrollmessungen.

2.1

Nichtionisierende

Strahlung, die durch technische Anlagen erzeugt wird, ist in erster Linie durch

Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Die Begrenzung erfolgt

zunächst im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung – so weit, als es technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist

zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden

Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen

verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen

oder lästigen Einwirkungen – das heisst als Massstab für die verschärfte

Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3 USG – legt der

Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1

USG).

In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom

23.

Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo

sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt

sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den Immissionsgrenzwerten

nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV)

einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von einer

einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6 NISV).

Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage

reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das

die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie Angaben über die an

den massgeblichen Immissionsorten erzeugte Strahlung enthält (Art. 11

NISV). Vorliegend hat die private Beschwerdegegnerin der Baubehörde ein vom 20. Mai

2003.

datiertes revidiertes Standortdatenblatt eingereicht, nach welchem die von

der Anlage ausgehende elektromagnetische Strahlung an keinem Ort, wo sich

normalerweise Menschen aufhalten, zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

führt. Der Anlagegrenzwert ist ebenfalls an allen in Frage kommenden Orten mit

empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten, wenn auch beim OMEN Nr. 15 nur

relativ knapp (84,3 % des Anlagegrenzwerts). Die Baubehörde hat daher mit

der Baubewilligung angeordnet, dass an diesem Immissionspunkt sowie an zwei

weiteren, relativ stark belasteten Orten (Nrn. 8 und 13) innert zwei Monaten

nach Inbetriebnahme der Anlage eine Kontrollmessung durchzuführen ist.

2.2

Mit Bezug

auf die Dachterrasse des Gebäudes L-Strasse 02 weisen die Beschwerdeführenden

darauf hin, dass die Dachterrasse der angrenzenden Liegenschaft L-Strasse 01

(Standort der projektierten Anlage) im Baubescheid mit einem Betretungsverbot

belegt worden sei, weil dort mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

gerechnet werde. Es sei widersprüchlich und lebensfremd, anzunehmen, dass die

direkt daneben liegende Dachterrasse von Nr. 02 weiterhin gefahrlos

betreten werden könne. Überdies seien Dachterrassen entgegen der bisherigen

Rechtsprechung als Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinn von Art. 3 Abs. 3

NISV zu behandeln, an welchen auch der Anlagegrenzwert eingehalten werden

müsse.

Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Anwendung der

Anlagegrenzwerte auf Dachterrassen und vergleichbare Orte zutreffend

wiedergegeben (E. 12.4). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was

eine Überprüfung dieser Rechtsprechung erfordern würde. Ihr Einwand, dass

Dachterrassen von Bürogebäuden ebenso intensiv genutzt würden wie jene von

Wohnhäusern und sich daher keine unterschiedliche Behandlung rechtfertige, ist

schon deswegen nicht stichhaltig, weil nach der Rechtsprechung auch

Dachterrassen von Wohnbauten nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten.

Der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid BEZ 2001 Nr. 62

ist durch die neuere Rechtsprechung, wie in den vorinstanzlichen Erwägungen

dargestellt, überholt.

Auch die wiederholt vorgebrachte Kritik der Vorinstanz an

dieser Rechtsprechung erscheint im Übrigen nicht als gerechtfertigt. Zwar

trifft es zu, dass die Bestimmungen von USG und NISV "nicht Räume, sondern

Menschen vor zu hoher elektromagnetischer Strahlung ... schützen" wollen.

Beim Entscheid darüber, welches Mass an Schutz den Menschen an bestimmten Aufenthaltsorten

zu gewährleisten ist, steht dem Verordnungsgeber jedoch ein erhebliches

Ermessen zu. Dabei darf er neben der mutmasslichen Aufenthaltsdauer und dem

Schutzbedürfnis an den betreffenden Orten auch berücksichtigen, wieweit Aufenthaltsorte

durch praktische Massnahmen geschützt werden können und ob eine Vorschrift eine

einfache Abgrenzung des Anwendungsbereichs ermöglicht. Wenn der Verordnungsgeber

in Anbetracht dessen eine Lösung gewählt hat, bei welcher grundsätzlich nur

Räume in Gebäuden den erhöhten Schutz der Anlagegrenzwerte geniessen, so hat er

damit das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten. Dies allein – nicht die

aus der Sicht einer Rechtspflegeinstanz wünschbarste Lösung – ist massgeblich.

Auf der Dachterrasse des Gebäudes L-Strasse 02 müssen somit

nur die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Nach den Berechnungen des

Standortdatenblatts ist das ohne weiteres der Fall. Das Betretungsverbot auf

der benachbarten Dachterrasse von Nr. 01 rührt daher, dass in der

unmittelbaren Nähe der Antennen mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

zu rechnen ist. Bereits am Berechnungspunkt 01 (Aufgang zur Dachterrasse)

beträgt die errechnete elektrische Feldstärke jedoch nur noch 39,43 V/m

bzw. 65 % des zulässigen Werts, und auf der Dachterrasse von Nr. 02,

die in derselben Richtung etwas weiter entfernt liegt, ist daher ein noch

geringerer Wert zu erwarten. Mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte

auf dem Dach der Beschwerdeführenden ist somit nicht zu rechnen. Auch für die

von ihnen befürchteten Nutzungsbeschränkungen besteht kein Anlass.

2.3

Die

Beschwerdeführenden befürchten sodann, dass beim Gebäude L-Strasse 03 eine

Überschreitung des Anlagegrenzwerts eintrete, weil eine auf dem Gebäude L-Strasse 04

geplante Antennenanlage der G AG nicht in die Immissionsberechnung einbezogen

worden sei.

Der Anlagegrenzwert dient, wie die Vorinstanz zutreffend

dargelegt hat (E. 12.6), als Massstab für die Emissionsbegrenzung der von

einer Anlage allein erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Das

entspricht seiner Grundlage im Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2

USG, welches ebenfalls auf die Begrenzung der Emissionen der einzelnen Anlage

abzielt. Die Verordnungsregelung schliesst daher nicht aus, dass an einem Ort

mit empfindlicher Nutzung eine Belastung über dem Anlagegrenzwert resultiert,

falls mehrere Anlagen unabhängig voneinander auf diesen einstrahlen.

Nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV gelten

Sendeanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem

Dach desselben Gebäudes, stehen, als eine einheitliche Anlage, deren Emissionen

mit Blick auf die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zusammengerechnet werden. In

einer Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)

wird diese Regel dahin gehend präzisiert, dass alle innerhalb eines sogenannten

Anlageperimeters liegenden Sendeantennen zur gleichen Anlage zu rechnen sind

(vgl. die ausführliche Darstellung in den Erwägungen der Vorinstanz, E. 12.6).

Dieser Anlageperimeter, der unter anderem von der Sendeleistung abhängt, wurde

für die vorliegend projektierte Basisstation mit einem Radius von 37 m

berechnet (Standortdatenblatt, S. 7; EBRK, E. 12.6). Die

projektierten Antennen auf dem Gebäude L-Strasse 04 liegen

unbestrittenermassen ausserhalb dieses Bereichs.

Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, dass

für die Bestimmung der zusammengehörenden Sendeantennen nicht nur der

Anlageperimeter der hier strittigen Basisstation, sondern auch jener der

projektierten Antennen auf dem Gebäude L-Strasse 04 berücksichtigt werden

müsse. Eine solche Berechnungsweise ist in der Vollzugsempfehlung des BUWAL

nicht vorgesehen. Es fragt sich aber, ob sie nicht dennoch zutreffend sei, denn

für den Entscheid darüber, ob die beiden Antennen zur selben Anlage gehören,

dürfte es nicht wesentlich darauf ankommen, aus welcher Blickrichtung die

Berechnung vorgenommen wird. Die Frage kann hier jedoch offen gelassen werden.

Gemäss dem Standortdatenblatt der Anlage L-Strasse 04 weist der Anlageperimeter

der Antennen auf dem Gebäude L-Strasse 04 einen Radius von 47 m auf, womit

die hier strittige Anlage auch ausserhalb des Perimeters jener Anlage liegt.

Die Beschwerdeführenden beanstanden die Angaben des

Standortdatenblatts in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2005 nicht,

bringen jedoch vor, die den Anlageperimeter beeinflussenden Werte der Sendeleistung

und Senderichtung liessen sich nach Belieben korrigieren, womit auch der

Anlageperimeter veränderbar sei. Werde dies ausser Acht gelassen, sei die

Ermittlung des Anlageperimeters lebensfremd und damit verfassungswidrig.

Diesbezüglich ist jedoch wie bei der Ermittlung der übrigen Immissionen darauf

hinzuweisen, dass Änderungen von Sendeleistung und Senderichtung über die in

der Baubewilligung festgelegten Grenzen hinaus nicht zulässig sind; den

Anlagebetreibern kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie diese

Regel missachten. Inwieweit diese Praxis verfassungswidrig sein könnte, ist

nicht erkennbar.

Es besteht damit kein Anlass, die Immissionen der beiden

Anlagen zusammenzurechnen. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob

die Anlage L-Strasse 04 beim Gebäude L-Strasse 03 des Beschwerdeführers 3

tatsächlich eine Belastung von 3.26 V/m verursacht, wie die

Beschwerdeführenden annehmen, denn mit diesem Wert ist der für jene Anlage

geltende Anlagegrenzwert klarerweise eingehalten.

2.4

In der

Baubewilligung wurden für den Ort mit empfindlicher Nutzung Nr. 15 (Büros

im obersten Geschoss von L-Strasse 03) sowie für zwei weitere, relativ stark

belastete Orte (OMEN Nrn. 8 und 13) Kontrollmessungen innert zwei Monaten nach

Inbetriebnahme der Anlage angeordnet. Die Beschwerdeführenden sind der Meinung,

dass eine Kontrollmessung auch für die Dachterrasse von L-Strasse 02

erforderlich sei und dass die Messungen überdies nicht nur einmalig, sondern

periodisch durchzuführen seien. Diese Begehren wurden erstmals im Verfahren vor

Verwaltungsgericht erhoben, weshalb fraglich erscheint, ob sie noch zulässig

sind. Sie erweisen sich jedoch ohne weiteres als unbegründet.

Auf der Dachterrasse des Gebäudes L-Strasse 02 ist nach

dem Gesagten kein Anlagegrenzwert einzuhalten, sondern es genügt die Einhaltung

der Immissionsgrenzwerte (vorn, E. 2.2). Kontrollmessungen zur Einhaltung

des Anlagegrenzwerts (Art. 12 Abs. 2 NISV) sind schon aus diesem Grund

nicht erforderlich. Sodann beträgt die errechnete elektrische Feldstärke, wie

erwähnt, bereits beim Aufgang zur benachbarten Dachterrasse von L-Strasse01

(Berechnungspunkt 01), die näher an der Antenne liegt, nur 65 % des Immissionsgrenzwerts.

Für die Anordnung einer Abnahmemessung besteht daher kein Anlass.

Mit der Baubewilligung werden nach gefestigter Praxis

regelmässig nur Abnahmemessungen nach der Inbetriebnahme der Anlage angeordnet.

Nur ausnahmsweise, wenn von vornherein mit einer Änderung der Verhältnisse zu

rechnen ist, sehen die Behörden zuweilen schon zum Bewilligungszeitpunkt

zusätzliche Messungen vor. Darüber hinaus haben die mit dem Vollzug der NISV

betrauten Instanzen zwar auch die fortdauernde Aufgabe, die Einhaltung der

Emissionsbegrenzungen zu überwachen (Art. 12 NISV). Diese Pflicht erfüllen

sie jedoch nicht durch periodische Messungen bei jeder Anlage und an allen

Orten mit empfindlicher Nutzung, sondern sie beschränken sich auf

stichprobenweise Kontrollen an ausgewählten Standorten. Angesichts des hohen

Aufwands, der mit den Messungen verbunden ist, erscheint dieses Vorgehen unter

dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als gerechtfertigt.

3.

Das Baugrundstück und seine

Umgebung liegen innerhalb der Kernzone City in einem Ortsbild von

überkommunaler Bedeutung. Für die Gestaltung der Anlage gelten daher unbestrittenermassen

die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG; vgl. den Entscheid der Vorinstanz, E. 15.2).

Die Beschwerdeführenden

hatten vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass das Bauvorhaben diesen

Anforderungen nicht genüge. Der Antennenstandort sei gut einsehbar und stehe

exponiert in der baulichen Umgebung; die Anlage wirke daher an dieser Stelle deplatziert

und nehme keine Rücksicht auf die Schutzobjekte in der näheren Umgebung. Zum

Beweis beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins.

Die Vorinstanz gelangte

ohne Augenschein zur Auffassung, dass sich die Anlage durchaus hinreichend im

Sinn von § 238 Abs. 1 und 2 PBG in die bauliche Umgebung einordne.

Sie hielt fest, das Standortgebäude sei Teil des ausgesprochen urban geprägten

Erscheinungsbilds der L-Strasse. Auf den Dächern der zumeist grossvolumigen

Baukörper seien oftmals technische Aufbauten oder Einrichtungen zu finden.

Aufgrund des erheblichen Höhenunterschieds zwischen Strassenniveau und

Dachbereich seien diese zumeist von der Fassade zurückversetzten Installationen

jedoch für die Passanten kaum sichtbar. Das gelte auch für die geplante, rund 5

m hohe Antenne, die 4 m von der strassenseitigen Fassade zurückversetzt sei.

Unter diesen Umständen seien auch keine zusätzlichen Massnahmen wie etwa eine

Kaschierung in einem "Pseudokamin" notwendig (E. 15.3).

Die Beschwerdeführenden

erheben mit der Beschwerde keine Einwendungen gegen die materiellen

Überlegungen der Vorinstanz, sondern beanstanden einzig, dass diese keinen

Augenschein durchgeführt habe. Sie erblicken darin eine Verletzung ihres

Beweisführungsanspruchs sowie eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts.

Die Feststellungen, auf

welche die Baurekurskommission ihren Entscheid stützt, konnte sie jedoch

zulässigerweise ohne Durchführung eines Augenscheins treffen. Die geschilderten

Verhältnisse im fraglichen Bereich der L-Strasse sind ihr aus ihrer Arbeit

bestens bekannt und werden auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.

Was sodann die Sichtbarkeit der geplanten Anlage anbelangt, so lässt sich diese

aufgrund der Pläne leicht beurteilen: Die Strasse ist an jener Stelle rund 23 m

breit und die Fassade des Standortgebäudes 17,2 m hoch (vgl. die Pläne act. 9/10.2

und 9/10.3). Der massive Teil des Antennenmasts mit den daran befestigten

Antennenelementen erhebt sich ca. 4,75 m über das Gebäude; lediglich eine

dünne Stabantenne ragt noch 1 m höher auf. Der Standort des Masts ist von

der strassenseitigen Fassade ca. 4,9 m zurückversetzt, die höchstgelegenen

Antennenelemente liegen noch ca. 4,5 m von der Fassade zurück. Aufgrund

der geometrischen Verhältnisse wird somit ein Passant auf der gegenüber liegenden

Strassenseite lediglich das oberste Ende der Anlage sehen können, wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat.

Unter diesen Umständen

durfte die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. Eine

Verletzung von Parteirechten der Beschwerdeführenden lässt sich in ihrem

Vorgehen nicht erkennen.

Der Entscheid der Vorinstanz

wäre im Übrigen auch materiell nicht zu beanstanden. Wenn sie aufgrund der

genannten Feststellungen die wenig substanziierten Einwendungen der Beschwerdeführenden

für nicht stichhaltig hielt und zum Schluss gelangte, die städtische Baubehörde

habe ihren Ermessensspielraum mit Bezug auf § 238 Abs. 2 PBG nicht

überschritten, so erscheint dies aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, dessen

Überprüfung auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit beschränkt ist (§ 50

PBG), als zulässig.

4.

Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie sind ferner je dazu zu verpflichten, der

privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 500.-

(insgesamt Fr. 1'500.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Den Beschwerdeführenden

steht, soweit sie eine Verletzung von Bundesumweltrecht geltend machen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht zur Verfügung.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel unter solidarischer

Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Nr. 1

eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'500.-, Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu entrichten.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …

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