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Entscheid

VB.2004.00550

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00550

12. Mai 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8673)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Zürich stellte am 10. März 2004 die

Gebäude Vers.Nrn. 391 (Wohnhaus mit Stallscheune) sowie 392 (Wagenschopf)

auf dem Grundstück Kat.Nr. AR3207 an der Altstetterstrasse 336 in

Zürich-Albisrieden unter Schutz.

Erwägungen

II.

Dagegen erhoben die Erben des A als Eigentümer am 26. April

2004.

Rekurs. Am 24. Mai 2004 reichten sie eine vom 3. Mai 2004 datierte

Expertise über die Nutzungsmöglichkeiten nach Unterschutzstellung mit Schätzung

der Baukosten für die Instandstellung mit Umbau und Renditeberechnung nach. Die

Stadt Zürich stellte dieser Expertise in der Rekursantwort vom 7. Juli

2004.

bzw. dem beigelegten Bericht des Amts für Städtebau vom 23. Juni 2004

über die ökonomischen Auswirkungen einer Unterschutzstellung ihre eigenen Berechnungen

gegenüber. Nach Durchführung eines Augenscheins am 30. September 2004

hiess die Baurekurskommission I den Rekurs am 12. November 2004 gut;

demgemäss hob sie den Beschluss des Stadtrats vom 10. März 2004 auf. Die

Rekurskosten von Fr. 3'165.- auferlegte sie dem Stadtrat von Zürich, den

sie zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

an die Erben des A verpflichtete.

III.

Hiergegen erhob die Stadt Zürich am 16. Dezember 2004

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem die Aufhebung des Rekursentscheids sowie

die Bestätigung des Unterschutzstellungsbeschlusses beantragt wurde;

verfahrensrechtlich wurde um Durchführung eines Augenscheins sowie um

Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Die Baurekurskommission I

verzichtete auf Vernehmlassung. Die Erben des A beantragten Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die für die Beurteilung wesentlichen tatsächlichen

Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten,

insbesondere auch aus dem mit Fotografien dokumentierten Protokoll über den von

der Baurekurskommission durchgeführten Augenschein. Auf die Durchführung eines

weiteren Augenscheins durch das Gericht kann daher verzichtet werden.

3.

3.1

Gemäss § 203

Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Ge­bäudegruppen, Gebäude

und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wir­kung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die

verfügende Behörde die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen,

und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der

denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Hierzu kann und

soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen.

Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die

Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die

rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).

3.2

Eine

Unterschutzstellung setzt zunächst voraus, dass die rechtsanwendende Behörde

aufgrund der denkmalpflegerischen Bedeutung des betreffenden Objekts zur Überzeugung

ge­langt, bei diesem handle es sich um einen "wichtigen Zeugen". Bei

der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs geht es zwar um die

Beurteilung einer Rechtsfrage; doch steht der für die Unterschutzstellung zuständigen

Verwaltungsbehörde bei der Beantwortung der Frage, ob bezüglich eines

bestimmten Objektes die wichtige Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1

lit. c PBG gegeben sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im

Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu. Deren Handhabung

kann die Baurekurskommission kraft der ihr zukommenden Ermessenkontrolle überprüfen;

doch auferlegt sie sich dabei eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Beurteilung

örtlicher Verhältnisse geht. Soweit unter mehreren in Betracht fallenden

Schutzobjekten eine Auswahl zu treffen ist, kann sich die zuständige kommunale

Behörde zudem auf die Gemeindeautonomie berufen, was die Baurekurskommission

bei der Ermessensüberprüfung ebenfalls zu berücksichtigen hat (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 20 und 22; RB 1989 Nr. 67).

Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein auf

Rechtskontrolle eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum

beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für

die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte

vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 85; RB 1982 Nr. 37; vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3). Ist

die kommunale Unterschutzstellung wie hier durch die Rekursbehörde aufgehoben

worden, hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission bei der Ausübung

der Ermessenskontrolle die gebotene Zurückhaltung gewahrt hat.

3.3

Die Qualifikation des in Frage

stehenden Objekts als wichtiger Zeuge führt nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn

von § 205 und 207 PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der

Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende

öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62). Eine solche

Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht

überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden

Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume,

welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch

insofern steht ihnen eine von den

Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982

Nr. 37).

4.

Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern

liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit dieses öffentliche

Interesse reicht und in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz

verdient, ist im Einzelfall aufgrund einer sachlichen, auf wissenschaftliche

Kriterien abgestützten, den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und

städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigenden Gesamtbeurteilung

sorgfältig zu prüfen (BGE 118 Ia 384 E. 5a).

Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen,

wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da

Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen

verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten

Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive

und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der

Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit

erheben zu können (BGE 120 Ia 270 E. 4a S. 275;

118.

Ia 384 E. 5a S. 389, mit Hinweisen).

5.

5.1

Der

Stadtrat Zürich hat die Unterschutzstellung gestützt auf ein im August 2003 verfasstes

Gutachten des Städtebauamtes im Wesentlichen wie folgt begründet: Die beiden

Gebäude bildeten an der Albisrieder- und der Altstetterstrasse den markanten

Auftakt zum kompakten ländlichen Dorfkern Albisrieden, der als

zusammenhängender älterer Siedlungsteil in der jüngeren Bebauung liege und der

Kernzone zugeschieden sei. Das Hauptgebäude, ein typisch bäuerliches

Mehrzweckgebäude mit verputztem Wohn- und verbrettertem Ökonomieteil, sei

1539/1540 erstellt worden, das frei stehende Nebengebäude 1845 als Wagenschopf

und Speicher. Der bäuerlich geprägte Vorgarten vor dem Wohnteil des

Hauptgebäudes sei von einer Metallumzäunung mit Sockelmauer eingefasst; der

rückwärtige Teil des Gartens bestehe aus Wiesland mit Obstbäumen. – Die

ortsbildprägende Wirkung sowohl des Haupt- wie auch des Nebengebäudes sei

beträchtlich. Die typisch dörflichen Gebäudekuben mit den charakteristischen

Verbretterungen setzten für Zufahrer von Westen auf der Altstetter- wie von

Nordosten auf der Albisriederstrasse den Anfangspunkt des kompakten Dorfkerns.

Die Konstruktionsweise des Hauptgebäudes als Kombination eines ungebundenen und

eines gebundenen Gerüstsystems (Bohlenständerbau mit unabhängigem Dachstuhl im

Wohnhaus, Mehrreihenständerbau im Ökonomieteil) sei selten und zu diesem frühen

Zeitpunkt im Kanton Zürich ohne Vergleich. Die ursprüngliche

Mehrreihenständerkonstruktion im Ökonomiegebäude sei noch fast vollständig

vorzufinden; das dortige Rafendach dokumentiere eine heute weit seltenere

Dachkonstruktion vor dem Aufkommen des Sparrendachs. Auch im Wohnteil dürfte,

mit Ausnahme der 1933 neu aufgebauten Giebelfassade, die Ständerkonstruktion

noch weitgehend vorhanden sein, auch wenn sie durch jüngere Verkleidungen

verdeckt sei. Siedlungsgeschichtlich sei das Hauptgebäude eine

Ausbauliegenschaft des älteren Dorfkerns, gehöre also zu jenen Grundstücken,

aus denen das Grossmünster als Grundherr einen Hof gebildet habe; bereits

hundert Jahre später sei dies kaum mehr möglich gewesen, weshalb sich der

Bevölkerungsdruck später in Hausteilungen niedergeschlagen habe. Beim Gebäude

Altstetterstrasse 336 sei dieser Vorgang mit den dadurch geschaffenen engen

Wohnverhältnissen noch sehr gut sichtbar. Es handle sich um ein typisches

Bauernhaus mit der Zweiteilung in Wohn- und Ökonomieteil unter einem First und

einem freistehenden Nebengebäude. Noch im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts

sei dort Landwirtschaft betrieben worden. Das Gebäude bilde damit ein wichtiges

Zeugnis jener wirtschaftlichen Epoche, in der Albisrieden zum landwirtschaftlichen

Umland der zünftischen und frühindustriellen Stadt Zürich gehört habe; es

verweise wie alle ehemaligen Bauernhäuser in diesem Dorfkern auf die einstige

Grundherrschaft des Grossmünsters sowie den selbständigen Charakter von Albisrieden

vor dessen 1934 erfolgten Eingemeindung. Die Unterschutzstellung schränke die

Überbaubarkeit des Grundstücks nicht wesentlich ein. Zwar würde die bei einem

Verzicht auf Unterschutzstellung gebotene Profilerhaltung eine etwas grössere

Ausnützung zulassen; doch könne der jetzt leer stehende Ökonomieteil auch bei

einer Unterschutzstellung intensiver genutzt werden. Der Mehraufwand, den ein

Umbau des unter Schutz gestellten Gebäudes gegenüber einem Neubau mit sich

bringe, werde durch die Möglichkeit ausgeglichen, das Nebengebäude zu Wohnzwecken

auszubauen, was ohne Unterschutzstellung nicht möglich wäre.

5.2

Die

Baurekurskommission prüfte zunächst, ob den beiden Gebäuden, eine siedlungsprägende

Wirkung zukomme (Rekursentscheid E. 6). Auszugehen sei davon, dass in der

Kernzone Albisrieden bereits verschiedene Bestimmungen der Bau- und

Zonenordnung der Stadt Zürich dem Schutz des Ortsbildes dienten. Das

Hauptgebäude Altstetterstrasse 336 markiere zwar von seiner Lage her an der

Verzweigung Albisrieder-/Altstetterstrasse einen Vorposten des alten Dorfkerns;

diese Wirkung werde jedoch dadurch relativiert, dass die Kernzone auf der

westlichen Seite der Albisriederstrasse schon früher, nämlich mit dem erst 1945

erbauten Wohn- und Geschäftshaus an der Albisriederstrasse 369 und dem zwar

alten, aber äusserlich stark veränderten Restaurant "Sternen" an der

Albisriederstrasse 371 beginne. Der Wechsel zur dörflichen Überbauung erfolge

erst mit dem kürzlich umgebauten und unter Schutz gestellten Gebäude

Albisriederstrasse 377, welches bereits weiter innerhalb der Kernzone situiert

sei als die streitbetroffenen Gebäude. Diese müssten, um wegen prägender

Wirkung auf das Ortsbild eine über die Kernzonenbestimmungen hinausgehende

Schutzmassnahme zu rechtfertigen, auch von ihrer Erscheinung und Bausubstanz

her zu einer derartigen Wirkung beitragen, was nicht zutreffe: Die äussere Erscheinung

des Bauernhauses Altstetterstrasse 336 sei das Ergebnis von in der ersten

Hälfte des 20. Jahrhunderts vorgenommenen Umbauten. Die Dachhäuschen beim Wohnteil

seien anlässlich des Ausbaus des Dach- und Kehrgeschosses im Jahre 1928

erstellt worden; die nordöstliche Giebelfassade sei 1933 mit Backsteinmauerwerk

ersetzt worden, und die südwestliche Giebelfasse sei von vornherein nicht als

schutzwürdig qualifiziert worden. Somit komme dem Gebäude kein Situationswert

zu, welcher eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde.

Sodann prüfte die Vorinstanz, ob das Hauptgebäude zusammen

mit dem Wagenschopf einen wichtigen Zeugen für eine oder mehrere

wirtschaftliche, soziale und politische Epochen bilde, was sie ebenfalls

verneinte (E. 7). Weder deren hohes Alter noch die Konstruktionsweise des

Hauptgebäudes (Kombination des älteren Mehrreihenständerbaus im Ökonomieteil

mit dem jüngeren Bohlenständerbau im Wohnteil) vermöge einen derartigen Schluss

zu rechtfertigen. Die Kombination sei wohl eher zufällig entstanden, also nicht

Teil einer Entwicklung, welche sie zu einer gebräuchlichen Bauweise hätte

werden lassen; es handle sich um einen Einzelfall ohne historische Bedeutung.

Zudem sei nicht klar, wie viel von der Konstruktion des Wohnteils überhaupt

noch erhalten sei bzw. zugänglich gemacht werden könne. Um einen wichtigen

Zeugen handle es sich beim Gebäudeensemble schliesslich auch nicht aus

siedlungsgeschichtlicher Sicht. Zwar sei diesbezüglich die sichtbar gebliebene

Unterteilung des Erdgeschosses in zwei separate Wohnungen nicht uninteressant,

weil sie vom damaligen Verbot, neue Wohnhäuser zu bauen, zeuge, doch sei dieses

Verbot in den Dörfern des Kantons Zürich weit verbreitet gewesen, weshalb Gebäude

mit zwei Küchen und Stuben auf engstem Raum keine Seltenheit seien. Zudem verhindere

eine Unterschutzstellung im vorliegenden Fall nicht, dass die Folgen der

Hausteilung, d.h. die Entstehung zweier vollständiger Wohnungen auf kleinem

Raum, nicht sichtbar bleiben würden: Die Räume in der westlichen Wohnung

blieben zwar aufgrund des geschützten Kachelofens und Metallherds als Stube und

Küche erkennbar; die entsprechenden Räume im östlichen Wohnteil würden indessen

einfach als kleine Zimmer zurückbleiben, deren Ursprung nicht mehr erkennbar

wäre. Als Bauernhaus mit Stallanbau und Wagenschopf stünden die

streitbetroffenen Gebäude unbestrittenermassen für jene wirtschaftliche Epoche,

in welcher Albisrieden zum landwirtschaftlichen Umland der Stadt Zürich gehört

habe. Eine qualifizierte Eignung als wichtiger Zeuge einer oder mehrerer

Epochen komme ihnen jedoch nicht zu.

6.

6.1

Der

Stadtrat hält in der Beschwerdeschrift an seiner Darstellung fest, dass den

beiden Gebäuden Vers.Nrn. 391 und 392 an der Ecke

Altstetter-/Albisriederstrasse eine beträchtliche ortsbildprägende Wirkung

zukomme. Die typischen dörflichen Gebäudekuben mit den charakteristischen

Verbretterungen setzten für den von Westen auf der Altstetterstrasse und von

Nordosten auf der Albisriederstrasse ankommenden Personen den

"Anfangspunkt" zum Dorfkern Albisrieden, der ein Ensemble bilde.

Damit wird aber der auf einer differenzierenden Betrachtung beruhende Befund

der Vorinstanz, wonach der Wechsel zur dörflichen Überbauung erst mit dem unter

Schutz gestellten Gebäude Albisriederstrasse 377 erfolge, nicht in Frage

gestellt. Die diesbezügliche Beschreibung der Baurekurskommission ist aufgrund

der Akten nachvollziehbar und betrifft zudem Verhältnisse, die gerichtsnotorisch

sind. Ob die streitbetroffenen Gebäude mit der Baurekurskommission als

"Vorposten" oder mit der Beschwerdeführerin als

"Anfangspunkt" bezeichnet werden, ist eine verbale Nuance, die für

sich allein nicht ausschlaggebend ist. Im Kontext ihrer weiteren Ausführungen

betreffend die Situierung des streitbetroffenen Gebäudekomplexes in der Kernzone

Albisrieden erscheint jedenfalls der von der Baurekurskommission verwendete Begriff

"Vorposten" als zutreffende Sachdarstellung und plausible Würdigung.

Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ausführungen zum

Situationswert die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften, wonach das

Bauernhaus auch von seiner Gestaltung und Erscheinung her nicht eine die

Unterschutzstellung rechtfertigende ortsprägende Wirkung aufweise. Mit diesen

Ausführungen wird der Baurekurskommission zu Unrecht unterstellt, davon

ausgegangen zu sein, dass die Bausubstanz des Bauernhauses mehrheitlich aus der

ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stamme. Indessen hat die Baurekurskommission

in diesem Zusammenhang ausgeführt, die "äussere Erscheinung" des Bauernhauses

sei mehrheitlich das Resultat von in jener jüngerer Zeit vorgenommenen Umbauten,

und dabei insbesondere die Dachaufbauten sowie die nordöstliche Giebelfassade

erwähnt. Diese Würdigung ist aufgrund der bei den Akten liegenden Fotografien

überzeugend. Sie wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die

Baurekurskommission offenbar irrtümlich davon ausgegangen ist, die südwestliche

Giebelfassade sei überhaupt nicht unter Schutz gestellt. Diese Giebelfassade

trägt nämlich ohnehin wenig zur Erscheinung bei, weil sie sich auf der von der

Strassenkreuzung abgewandten Seite befindet und wegen der sie umgebenden

Nachbarbauten nicht gut einsehbar ist. Gesamthaft überzeugt demnach die

vorinstanzliche Würdigung, wonach dem Gebäudeensemble nicht in dem Ausmass eine

siedlungsprägende Wirkung zukommt, welche über den durch die Kernzonenbestimmungen

bewirkten Schutz hinaus eine förmliche Unterschutzstellung rechtfertigen würde.

6.2

Bezüglich

der baugeschichtlichen Bedeutung des Streitobjekts hebt die Beschwerdeführerin

erneut die Konstruktionsweise des Hauptgebäudes (Kombination des älteren

Mehrreihenständerbaus im Ökonomieteil mit dem jüngeren Bohlenständerbau im Wohnteil)

hervor. Die Baurekurskommission hat indessen diese Besonderheit nicht verkannt.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die vorinstanzliche

Erwägung, beim Bau des Bauernhauses Altstetterstrasse 336 sei die Verbindung

beider Konstruktionsweisen wohl eher zufällig gewählt worden, repräsentiere

mithin nicht eine Entwicklung, welche diese Kombination zu einer gebräuchlichen

Bauweise habe werden lassen, nicht im Widerspruch zu den diesbezüglichen

Ausführungen im Fachbericht des Amts für Städtebau. Dort wird die Entwicklung

und Beschaffenheit beider Konstruktionstypen geschildert (einerseits

Mehrreihenständerbau als Erscheinungsform von Hochständerbauten, mit steilem

Dach seit dem 16. Jahrhundert, anderseits später entwickelter Bohlenständerbau

als Erscheinungsform separat abgebundener Dachstühle); und es wird festgehalten,

dass "Übergangsbauten" (mit einer Kombination) selten anzutreffen

seien; das Bauernhaus Altstetterstrasse 336 gehöre zu den frühesten Beispielen.

Die Eigenschaft als "Übergangsbaute" in diesem Sinn ist zwar

baugeschichtlich von einigem Interesse. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach

diese Eigenschaft weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den von der

Beschwerdeführerin angeführten weiteren Aspekten ein wichtiges Zeugnis im Sinn

von § 203 Abs. 1 lit. c PBG abgebe, ist indessen nicht rechtsverletzend.

6.3

Gleiches

gilt für die Würdigung der siedlungsgeschichtlichen Bedeutung des Streitobjekts.

Die Baurekurskommission hat nicht verkannt, dass das Bauernhaus

Altstetterstrasse 336 samt dem daneben stehenden Wagenschopf Zeugnis für jene

wirtschaftliche Epoche ablegt, in der Albisrieden zum landwirtschaftlichen

Umfeld der Stadt Zürich gehörte. Ihre Feststellung, es gebe etliche weitere

ehemalige Bauernhäuser in Albisrieden, welche zum Teil unter Schutz gestellt

seien, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Diese hebt erneut die

sichtbar gebliebene Unterteilung des Erdgeschosses in zwei Wohneinheiten

hervor, welche mit der äusseren Fassadenteilung des Wohnhauses korrespondiere.

Sie bestreitet indessen die Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach bei einem

– auch bei einer Unterschutzstellung zulässig bleibenden – Umbau die Zimmer im

östlichen Wohnteil nicht mehr als ehemalige Küche und Stube erkennbar wären. Sodann

räumt sie selber ein, dass die im westlichen Wohnteil noch vorhandenen Elemente

(Metallherd in der Küche und Kachelofen in der Stube) keine besonders

schützenswerte Exemplare darstellen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht

rechtsverletzend, wenn die Baurekurskommission – namentlich im Hinblick auf die

Auswirkungen der auch bei einer Unterschutzstellung zulässig bleibenden

Veränderungen im Innern – eine qualifizierte Zeugenschaft der Baute auch in

siedlungsgeschichtlicher Hinsicht verneint hat.

6.4

Demnach

ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin

mit der Unterschutzstellung des Bauernhauses Altstetterstrasse 336 das ihr

zustehende Ermessen überschritten habe. Zwar stützt sich deren

Unterschutzstellungsbeschluss wie erwähnt auf einen Fachbericht des Amts für

Städtebau, welcher eine detaillierte Beschreibung der Lage des Objekts in der

Kernzone Albisrieden, der Baugeschichte und der Besitzergeschichte enthält. Bei

der Würdigung und Gewichtung der für die Unterschutzstellung sprechenden

Einzelheiten kommt der Stadt Zürich zwar ein erheblicher Ermessensspielraum zu.

Ob aus der Gesamtheit all dieser Einzelheiten auf eine qualifizierte

Zeugenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu schliessen

sei, ist zu einem erheblichen Teil auch Rechtsfrage, und – soweit es sich dabei

um Ermessensfragen handelt – hat die Baurekurskommission trotz der bei der

Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung

vorzunehmen, zu der sie denn auch als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes

Gremium in der Lage ist. Insoweit vermag der dem Unterschutzstellungsbeschluss

der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Amtsbericht eine selbständige Würdigung

durch die Baurekurskommission nicht zu präjudizieren. Die von dieser im

vorliegenden Fall getroffene Würdigung vermag, wie vorstehend dargelegt, zu

überzeugen. Der Stadt Zürich ist es mit ihren Ausführungen in der

Beschwerdeschrift nicht gelungen, diese Beurteilung zu entkräften. Mit der

Aufhebung des Unterschutzstellungsbeschlusses hat demnach die Vorinstanz nicht in

rechtsverletzender Weise in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin

eingegriffen. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Unterschutzstellung

mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar wäre. Es kann angemerkt

werden, dass die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdegegnerinnen (vgl.

Rekursschrift S. 6 ff.) angesichts des beträchtlichen Mehraufwands

der bei einer Unterschutzstellung erforderlichen Sanierung einiges für sich haben

(vgl. RB 1995 Nr. 74).

7.

Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegenden

Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr

nach § 17 Abs. 2 VRG bei diesem Verfahrensausgang von vornherein

nicht zu. Hingegen ist sie zu verpflichten, den obsiegenden

Beschwerdegegnerinnen eine solche Entschädigung im angemessenen Betrag von

insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.

Mitteilung an …