VB.2004.00550
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00550
12. Mai 2005Deutsch17 min
(URT.2005.8673)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00550
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.05.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 02.02.2006 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Denkmalschutz
Denkmalschutz: Wohnhaus, Stallscheune und Wagenschopf in Zürich-Albisrieden
Ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht notwendig (E. 2).
Begriff des Schutzobjekts (E. 3.1). Begriff der Zeugeneigenschaft; Überprüfungsmassstab des Verwaltungsgerichts (E. 3.2). Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse und dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts (E. 3.3).
Kriterien für die Interessenabwägung: Denkmalschutzmassnahmen müssen namentlich breit, d.h. auf objektive Kriterien, abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können (E. 4).
Argumente der Stadt Zürich für einen Schutz (E. 5.1) bzw. der Vorinstanz gegen einen Schutz (E. 5.2).
Zwar bildet das Gebäudeensemble den "Vorposten" zum alten Dorfkern von Albisrieden, doch kommt ihm nicht in einem Ausmass eine siedlungsprägende Wirkung zu, welche eine förmliche Unterschutzstellung rechtfertigen würde (E. 6.1). Hinsichtlich Baugeschichte (E. 6.2) und hinsichtlich Siedlungsgeschichte (E. 6.3) kann dem Ensemble keine qualifizierte Zeugeneigenschaft zugemessen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Stadt Zürich ihr Ermessen überschritten hat, und somit nicht in rechtsverletzender Weise in die Gemeindeautonomie eingegriffen (E. 6.4).
Abweisung der Beschwerde der Stadt Zürich.
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
DENKMALSCHUTZ
DENKMALSCHUTZOBJEKT
KOGNITION
SCHUTZOBJEKT
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Stadtrat von Zürich stellte am 10. März 2004 die
Gebäude Vers.Nrn. 391 (Wohnhaus mit Stallscheune) sowie 392 (Wagenschopf)
auf dem Grundstück Kat.Nr. AR3207 an der Altstetterstrasse 336 in
Zürich-Albisrieden unter Schutz.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben die Erben des A als Eigentümer am 26. April
2004.
Rekurs. Am 24. Mai 2004 reichten sie eine vom 3. Mai 2004 datierte
Expertise über die Nutzungsmöglichkeiten nach Unterschutzstellung mit Schätzung
der Baukosten für die Instandstellung mit Umbau und Renditeberechnung nach. Die
Stadt Zürich stellte dieser Expertise in der Rekursantwort vom 7. Juli
2004.
bzw. dem beigelegten Bericht des Amts für Städtebau vom 23. Juni 2004
über die ökonomischen Auswirkungen einer Unterschutzstellung ihre eigenen Berechnungen
gegenüber. Nach Durchführung eines Augenscheins am 30. September 2004
hiess die Baurekurskommission I den Rekurs am 12. November 2004 gut;
demgemäss hob sie den Beschluss des Stadtrats vom 10. März 2004 auf. Die
Rekurskosten von Fr. 3'165.- auferlegte sie dem Stadtrat von Zürich, den
sie zudem zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
an die Erben des A verpflichtete.
III.
Hiergegen erhob die Stadt Zürich am 16. Dezember 2004
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem die Aufhebung des Rekursentscheids sowie
die Bestätigung des Unterschutzstellungsbeschlusses beantragt wurde;
verfahrensrechtlich wurde um Durchführung eines Augenscheins sowie um
Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Die Baurekurskommission I
verzichtete auf Vernehmlassung. Die Erben des A beantragten Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die für die Beurteilung wesentlichen tatsächlichen
Verhältnisse ergeben sich mit hinreichender Klarheit aus den Akten,
insbesondere auch aus dem mit Fotografien dokumentierten Protokoll über den von
der Baurekurskommission durchgeführten Augenschein. Auf die Durchführung eines
weiteren Augenscheins durch das Gericht kann daher verzichtet werden.
3.
3.1
Gemäss § 203
Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude
und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,
wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind
oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre
Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die
verfügende Behörde die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen,
und es obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der
denkmalpflegerischen Bedeutung des in Frage stehenden Objekts. Hierzu kann und
soll sie nötigenfalls Expertisen oder Stellungnahmen von Fachgremien einholen.
Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die
Stellungnahmen von Fachleuten und -gremien – würdigen die
rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).
3.2
Eine
Unterschutzstellung setzt zunächst voraus, dass die rechtsanwendende Behörde
aufgrund der denkmalpflegerischen Bedeutung des betreffenden Objekts zur Überzeugung
gelangt, bei diesem handle es sich um einen "wichtigen Zeugen". Bei
der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs geht es zwar um die
Beurteilung einer Rechtsfrage; doch steht der für die Unterschutzstellung zuständigen
Verwaltungsbehörde bei der Beantwortung der Frage, ob bezüglich eines
bestimmten Objektes die wichtige Zeugeneigenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1
lit. c PBG gegeben sei, eine besondere Entscheidungsfreiheit im
Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu. Deren Handhabung
kann die Baurekurskommission kraft der ihr zukommenden Ermessenkontrolle überprüfen;
doch auferlegt sie sich dabei eine gewisse Zurückhaltung, soweit es um die Beurteilung
örtlicher Verhältnisse geht. Soweit unter mehreren in Betracht fallenden
Schutzobjekten eine Auswahl zu treffen ist, kann sich die zuständige kommunale
Behörde zudem auf die Gemeindeautonomie berufen, was die Baurekurskommission
bei der Ermessensüberprüfung ebenfalls zu berücksichtigen hat (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 20 und 22; RB 1989 Nr. 67).
Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein auf
Rechtskontrolle eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum
beider Vorinstanzen zu beachten. Es hat in erster Linie zu prüfen, ob die für
die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte
vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 85; RB 1982 Nr. 37; vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3). Ist
die kommunale Unterschutzstellung wie hier durch die Rekursbehörde aufgehoben
worden, hat das Gericht auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission bei der Ausübung
der Ermessenskontrolle die gebotene Zurückhaltung gewahrt hat.
3.3
Die Qualifikation des in Frage
stehenden Objekts als wichtiger Zeuge führt nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn
von § 205 und 207 PBG, sondern nur, wenn das öffentliche Interesse an der
Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende
öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62). Eine solche
Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht
überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden
Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume,
welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch
insofern steht ihnen eine von den
Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982
Nr. 37).
4.
Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von Baudenkmälern
liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie weit dieses öffentliche
Interesse reicht und in welchem Ausmass ein Objekt denkmalpflegerischen Schutz
verdient, ist im Einzelfall aufgrund einer sachlichen, auf wissenschaftliche
Kriterien abgestützten, den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und
städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks berücksichtigenden Gesamtbeurteilung
sorgfältig zu prüfen (BGE 118 Ia 384 E. 5a).
Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen, gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da
Denkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen
verbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten
Kreises von Fachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter, d.h. auf objektive
und grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der
Bevölkerung bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit
erheben zu können (BGE 120 Ia 270 E. 4a S. 275;
118.
Ia 384 E. 5a S. 389, mit Hinweisen).
5.
5.1
Der
Stadtrat Zürich hat die Unterschutzstellung gestützt auf ein im August 2003 verfasstes
Gutachten des Städtebauamtes im Wesentlichen wie folgt begründet: Die beiden
Gebäude bildeten an der Albisrieder- und der Altstetterstrasse den markanten
Auftakt zum kompakten ländlichen Dorfkern Albisrieden, der als
zusammenhängender älterer Siedlungsteil in der jüngeren Bebauung liege und der
Kernzone zugeschieden sei. Das Hauptgebäude, ein typisch bäuerliches
Mehrzweckgebäude mit verputztem Wohn- und verbrettertem Ökonomieteil, sei
1539/1540 erstellt worden, das frei stehende Nebengebäude 1845 als Wagenschopf
und Speicher. Der bäuerlich geprägte Vorgarten vor dem Wohnteil des
Hauptgebäudes sei von einer Metallumzäunung mit Sockelmauer eingefasst; der
rückwärtige Teil des Gartens bestehe aus Wiesland mit Obstbäumen. – Die
ortsbildprägende Wirkung sowohl des Haupt- wie auch des Nebengebäudes sei
beträchtlich. Die typisch dörflichen Gebäudekuben mit den charakteristischen
Verbretterungen setzten für Zufahrer von Westen auf der Altstetter- wie von
Nordosten auf der Albisriederstrasse den Anfangspunkt des kompakten Dorfkerns.
Die Konstruktionsweise des Hauptgebäudes als Kombination eines ungebundenen und
eines gebundenen Gerüstsystems (Bohlenständerbau mit unabhängigem Dachstuhl im
Wohnhaus, Mehrreihenständerbau im Ökonomieteil) sei selten und zu diesem frühen
Zeitpunkt im Kanton Zürich ohne Vergleich. Die ursprüngliche
Mehrreihenständerkonstruktion im Ökonomiegebäude sei noch fast vollständig
vorzufinden; das dortige Rafendach dokumentiere eine heute weit seltenere
Dachkonstruktion vor dem Aufkommen des Sparrendachs. Auch im Wohnteil dürfte,
mit Ausnahme der 1933 neu aufgebauten Giebelfassade, die Ständerkonstruktion
noch weitgehend vorhanden sein, auch wenn sie durch jüngere Verkleidungen
verdeckt sei. Siedlungsgeschichtlich sei das Hauptgebäude eine
Ausbauliegenschaft des älteren Dorfkerns, gehöre also zu jenen Grundstücken,
aus denen das Grossmünster als Grundherr einen Hof gebildet habe; bereits
hundert Jahre später sei dies kaum mehr möglich gewesen, weshalb sich der
Bevölkerungsdruck später in Hausteilungen niedergeschlagen habe. Beim Gebäude
Altstetterstrasse 336 sei dieser Vorgang mit den dadurch geschaffenen engen
Wohnverhältnissen noch sehr gut sichtbar. Es handle sich um ein typisches
Bauernhaus mit der Zweiteilung in Wohn- und Ökonomieteil unter einem First und
einem freistehenden Nebengebäude. Noch im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts
sei dort Landwirtschaft betrieben worden. Das Gebäude bilde damit ein wichtiges
Zeugnis jener wirtschaftlichen Epoche, in der Albisrieden zum landwirtschaftlichen
Umland der zünftischen und frühindustriellen Stadt Zürich gehört habe; es
verweise wie alle ehemaligen Bauernhäuser in diesem Dorfkern auf die einstige
Grundherrschaft des Grossmünsters sowie den selbständigen Charakter von Albisrieden
vor dessen 1934 erfolgten Eingemeindung. Die Unterschutzstellung schränke die
Überbaubarkeit des Grundstücks nicht wesentlich ein. Zwar würde die bei einem
Verzicht auf Unterschutzstellung gebotene Profilerhaltung eine etwas grössere
Ausnützung zulassen; doch könne der jetzt leer stehende Ökonomieteil auch bei
einer Unterschutzstellung intensiver genutzt werden. Der Mehraufwand, den ein
Umbau des unter Schutz gestellten Gebäudes gegenüber einem Neubau mit sich
bringe, werde durch die Möglichkeit ausgeglichen, das Nebengebäude zu Wohnzwecken
auszubauen, was ohne Unterschutzstellung nicht möglich wäre.
5.2
Die
Baurekurskommission prüfte zunächst, ob den beiden Gebäuden, eine siedlungsprägende
Wirkung zukomme (Rekursentscheid E. 6). Auszugehen sei davon, dass in der
Kernzone Albisrieden bereits verschiedene Bestimmungen der Bau- und
Zonenordnung der Stadt Zürich dem Schutz des Ortsbildes dienten. Das
Hauptgebäude Altstetterstrasse 336 markiere zwar von seiner Lage her an der
Verzweigung Albisrieder-/Altstetterstrasse einen Vorposten des alten Dorfkerns;
diese Wirkung werde jedoch dadurch relativiert, dass die Kernzone auf der
westlichen Seite der Albisriederstrasse schon früher, nämlich mit dem erst 1945
erbauten Wohn- und Geschäftshaus an der Albisriederstrasse 369 und dem zwar
alten, aber äusserlich stark veränderten Restaurant "Sternen" an der
Albisriederstrasse 371 beginne. Der Wechsel zur dörflichen Überbauung erfolge
erst mit dem kürzlich umgebauten und unter Schutz gestellten Gebäude
Albisriederstrasse 377, welches bereits weiter innerhalb der Kernzone situiert
sei als die streitbetroffenen Gebäude. Diese müssten, um wegen prägender
Wirkung auf das Ortsbild eine über die Kernzonenbestimmungen hinausgehende
Schutzmassnahme zu rechtfertigen, auch von ihrer Erscheinung und Bausubstanz
her zu einer derartigen Wirkung beitragen, was nicht zutreffe: Die äussere Erscheinung
des Bauernhauses Altstetterstrasse 336 sei das Ergebnis von in der ersten
Hälfte des 20. Jahrhunderts vorgenommenen Umbauten. Die Dachhäuschen beim Wohnteil
seien anlässlich des Ausbaus des Dach- und Kehrgeschosses im Jahre 1928
erstellt worden; die nordöstliche Giebelfassade sei 1933 mit Backsteinmauerwerk
ersetzt worden, und die südwestliche Giebelfasse sei von vornherein nicht als
schutzwürdig qualifiziert worden. Somit komme dem Gebäude kein Situationswert
zu, welcher eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde.
Sodann prüfte die Vorinstanz, ob das Hauptgebäude zusammen
mit dem Wagenschopf einen wichtigen Zeugen für eine oder mehrere
wirtschaftliche, soziale und politische Epochen bilde, was sie ebenfalls
verneinte (E. 7). Weder deren hohes Alter noch die Konstruktionsweise des
Hauptgebäudes (Kombination des älteren Mehrreihenständerbaus im Ökonomieteil
mit dem jüngeren Bohlenständerbau im Wohnteil) vermöge einen derartigen Schluss
zu rechtfertigen. Die Kombination sei wohl eher zufällig entstanden, also nicht
Teil einer Entwicklung, welche sie zu einer gebräuchlichen Bauweise hätte
werden lassen; es handle sich um einen Einzelfall ohne historische Bedeutung.
Zudem sei nicht klar, wie viel von der Konstruktion des Wohnteils überhaupt
noch erhalten sei bzw. zugänglich gemacht werden könne. Um einen wichtigen
Zeugen handle es sich beim Gebäudeensemble schliesslich auch nicht aus
siedlungsgeschichtlicher Sicht. Zwar sei diesbezüglich die sichtbar gebliebene
Unterteilung des Erdgeschosses in zwei separate Wohnungen nicht uninteressant,
weil sie vom damaligen Verbot, neue Wohnhäuser zu bauen, zeuge, doch sei dieses
Verbot in den Dörfern des Kantons Zürich weit verbreitet gewesen, weshalb Gebäude
mit zwei Küchen und Stuben auf engstem Raum keine Seltenheit seien. Zudem verhindere
eine Unterschutzstellung im vorliegenden Fall nicht, dass die Folgen der
Hausteilung, d.h. die Entstehung zweier vollständiger Wohnungen auf kleinem
Raum, nicht sichtbar bleiben würden: Die Räume in der westlichen Wohnung
blieben zwar aufgrund des geschützten Kachelofens und Metallherds als Stube und
Küche erkennbar; die entsprechenden Räume im östlichen Wohnteil würden indessen
einfach als kleine Zimmer zurückbleiben, deren Ursprung nicht mehr erkennbar
wäre. Als Bauernhaus mit Stallanbau und Wagenschopf stünden die
streitbetroffenen Gebäude unbestrittenermassen für jene wirtschaftliche Epoche,
in welcher Albisrieden zum landwirtschaftlichen Umland der Stadt Zürich gehört
habe. Eine qualifizierte Eignung als wichtiger Zeuge einer oder mehrerer
Epochen komme ihnen jedoch nicht zu.
6.
6.1
Der
Stadtrat hält in der Beschwerdeschrift an seiner Darstellung fest, dass den
beiden Gebäuden Vers.Nrn. 391 und 392 an der Ecke
Altstetter-/Albisriederstrasse eine beträchtliche ortsbildprägende Wirkung
zukomme. Die typischen dörflichen Gebäudekuben mit den charakteristischen
Verbretterungen setzten für den von Westen auf der Altstetterstrasse und von
Nordosten auf der Albisriederstrasse ankommenden Personen den
"Anfangspunkt" zum Dorfkern Albisrieden, der ein Ensemble bilde.
Damit wird aber der auf einer differenzierenden Betrachtung beruhende Befund
der Vorinstanz, wonach der Wechsel zur dörflichen Überbauung erst mit dem unter
Schutz gestellten Gebäude Albisriederstrasse 377 erfolge, nicht in Frage
gestellt. Die diesbezügliche Beschreibung der Baurekurskommission ist aufgrund
der Akten nachvollziehbar und betrifft zudem Verhältnisse, die gerichtsnotorisch
sind. Ob die streitbetroffenen Gebäude mit der Baurekurskommission als
"Vorposten" oder mit der Beschwerdeführerin als
"Anfangspunkt" bezeichnet werden, ist eine verbale Nuance, die für
sich allein nicht ausschlaggebend ist. Im Kontext ihrer weiteren Ausführungen
betreffend die Situierung des streitbetroffenen Gebäudekomplexes in der Kernzone
Albisrieden erscheint jedenfalls der von der Baurekurskommission verwendete Begriff
"Vorposten" als zutreffende Sachdarstellung und plausible Würdigung.
Ebenso wenig vermag die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Ausführungen zum
Situationswert die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu entkräften, wonach das
Bauernhaus auch von seiner Gestaltung und Erscheinung her nicht eine die
Unterschutzstellung rechtfertigende ortsprägende Wirkung aufweise. Mit diesen
Ausführungen wird der Baurekurskommission zu Unrecht unterstellt, davon
ausgegangen zu sein, dass die Bausubstanz des Bauernhauses mehrheitlich aus der
ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts stamme. Indessen hat die Baurekurskommission
in diesem Zusammenhang ausgeführt, die "äussere Erscheinung" des Bauernhauses
sei mehrheitlich das Resultat von in jener jüngerer Zeit vorgenommenen Umbauten,
und dabei insbesondere die Dachaufbauten sowie die nordöstliche Giebelfassade
erwähnt. Diese Würdigung ist aufgrund der bei den Akten liegenden Fotografien
überzeugend. Sie wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die
Baurekurskommission offenbar irrtümlich davon ausgegangen ist, die südwestliche
Giebelfassade sei überhaupt nicht unter Schutz gestellt. Diese Giebelfassade
trägt nämlich ohnehin wenig zur Erscheinung bei, weil sie sich auf der von der
Strassenkreuzung abgewandten Seite befindet und wegen der sie umgebenden
Nachbarbauten nicht gut einsehbar ist. Gesamthaft überzeugt demnach die
vorinstanzliche Würdigung, wonach dem Gebäudeensemble nicht in dem Ausmass eine
siedlungsprägende Wirkung zukommt, welche über den durch die Kernzonenbestimmungen
bewirkten Schutz hinaus eine förmliche Unterschutzstellung rechtfertigen würde.
6.2
Bezüglich
der baugeschichtlichen Bedeutung des Streitobjekts hebt die Beschwerdeführerin
erneut die Konstruktionsweise des Hauptgebäudes (Kombination des älteren
Mehrreihenständerbaus im Ökonomieteil mit dem jüngeren Bohlenständerbau im Wohnteil)
hervor. Die Baurekurskommission hat indessen diese Besonderheit nicht verkannt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin steht die vorinstanzliche
Erwägung, beim Bau des Bauernhauses Altstetterstrasse 336 sei die Verbindung
beider Konstruktionsweisen wohl eher zufällig gewählt worden, repräsentiere
mithin nicht eine Entwicklung, welche diese Kombination zu einer gebräuchlichen
Bauweise habe werden lassen, nicht im Widerspruch zu den diesbezüglichen
Ausführungen im Fachbericht des Amts für Städtebau. Dort wird die Entwicklung
und Beschaffenheit beider Konstruktionstypen geschildert (einerseits
Mehrreihenständerbau als Erscheinungsform von Hochständerbauten, mit steilem
Dach seit dem 16. Jahrhundert, anderseits später entwickelter Bohlenständerbau
als Erscheinungsform separat abgebundener Dachstühle); und es wird festgehalten,
dass "Übergangsbauten" (mit einer Kombination) selten anzutreffen
seien; das Bauernhaus Altstetterstrasse 336 gehöre zu den frühesten Beispielen.
Die Eigenschaft als "Übergangsbaute" in diesem Sinn ist zwar
baugeschichtlich von einigem Interesse. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach
diese Eigenschaft weder für sich allein noch im Zusammenhang mit den von der
Beschwerdeführerin angeführten weiteren Aspekten ein wichtiges Zeugnis im Sinn
von § 203 Abs. 1 lit. c PBG abgebe, ist indessen nicht rechtsverletzend.
6.3
Gleiches
gilt für die Würdigung der siedlungsgeschichtlichen Bedeutung des Streitobjekts.
Die Baurekurskommission hat nicht verkannt, dass das Bauernhaus
Altstetterstrasse 336 samt dem daneben stehenden Wagenschopf Zeugnis für jene
wirtschaftliche Epoche ablegt, in der Albisrieden zum landwirtschaftlichen
Umfeld der Stadt Zürich gehörte. Ihre Feststellung, es gebe etliche weitere
ehemalige Bauernhäuser in Albisrieden, welche zum Teil unter Schutz gestellt
seien, wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Diese hebt erneut die
sichtbar gebliebene Unterteilung des Erdgeschosses in zwei Wohneinheiten
hervor, welche mit der äusseren Fassadenteilung des Wohnhauses korrespondiere.
Sie bestreitet indessen die Feststellung der Vorinstanz nicht, wonach bei einem
– auch bei einer Unterschutzstellung zulässig bleibenden – Umbau die Zimmer im
östlichen Wohnteil nicht mehr als ehemalige Küche und Stube erkennbar wären. Sodann
räumt sie selber ein, dass die im westlichen Wohnteil noch vorhandenen Elemente
(Metallherd in der Küche und Kachelofen in der Stube) keine besonders
schützenswerte Exemplare darstellen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht
rechtsverletzend, wenn die Baurekurskommission – namentlich im Hinblick auf die
Auswirkungen der auch bei einer Unterschutzstellung zulässig bleibenden
Veränderungen im Innern – eine qualifizierte Zeugenschaft der Baute auch in
siedlungsgeschichtlicher Hinsicht verneint hat.
6.4
Demnach
ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin
mit der Unterschutzstellung des Bauernhauses Altstetterstrasse 336 das ihr
zustehende Ermessen überschritten habe. Zwar stützt sich deren
Unterschutzstellungsbeschluss wie erwähnt auf einen Fachbericht des Amts für
Städtebau, welcher eine detaillierte Beschreibung der Lage des Objekts in der
Kernzone Albisrieden, der Baugeschichte und der Besitzergeschichte enthält. Bei
der Würdigung und Gewichtung der für die Unterschutzstellung sprechenden
Einzelheiten kommt der Stadt Zürich zwar ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Ob aus der Gesamtheit all dieser Einzelheiten auf eine qualifizierte
Zeugenschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu schliessen
sei, ist zu einem erheblichen Teil auch Rechtsfrage, und – soweit es sich dabei
um Ermessensfragen handelt – hat die Baurekurskommission trotz der bei der
Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung
vorzunehmen, zu der sie denn auch als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes
Gremium in der Lage ist. Insoweit vermag der dem Unterschutzstellungsbeschluss
der Beschwerdeführerin zugrunde liegende Amtsbericht eine selbständige Würdigung
durch die Baurekurskommission nicht zu präjudizieren. Die von dieser im
vorliegenden Fall getroffene Würdigung vermag, wie vorstehend dargelegt, zu
überzeugen. Der Stadt Zürich ist es mit ihren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht gelungen, diese Beurteilung zu entkräften. Mit der
Aufhebung des Unterschutzstellungsbeschlusses hat demnach die Vorinstanz nicht in
rechtsverletzender Weise in die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin
eingegriffen. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Unterschutzstellung
mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar wäre. Es kann angemerkt
werden, dass die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdegegnerinnen (vgl.
Rekursschrift S. 6 ff.) angesichts des beträchtlichen Mehraufwands
der bei einer Unterschutzstellung erforderlichen Sanierung einiges für sich haben
(vgl. RB 1995 Nr. 74).
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der unterliegenden
Beschwerdeführerin sind die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr
nach § 17 Abs. 2 VRG bei diesem Verfahrensausgang von vornherein
nicht zu. Hingegen ist sie zu verpflichten, den obsiegenden
Beschwerdegegnerinnen eine solche Entschädigung im angemessenen Betrag von
insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen binnen dreissig
Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5.
Mitteilung an …