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Entscheid

VB.2004.00553

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00553

23. März 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8554)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der mazedonische Staatsangehörige A, geboren 1956, ist mit

einer Landsfrau verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von

denen der 1981 geborene Sohn in der Schweiz lebt. Zwei weitere Kinder, die 1979

und 1986 geborenen Töchter, leben seit ihrer Geburt in Mazedonien.

A seinerseits lebt seit 1989 im Kanton Zürich und besitzt

seit 1996 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1993 reiste seine Ehefrau mit

dem zweiten der drei Kinder, dem 1981 geborenen Sohn E, zum Ehemann, wo sie die

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater erhielten. Im Jahr

2001 wurde auch der Ehefrau die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 25. April 2004 ersuchte A bei der Direktion für

Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) um die Einreise- und Niederlassungsbewilligung

für die noch minderjährige Tochter C, geboren 1986. Am 27. August 2004

lehnte die Direk­tion das Gesuch ab. Sie erwog, aufgrund des Zeitpunkts des

Gesuchs und des Alters der Tochter werde kein gemeinsames Familienleben

beabsichtigt, sondern es werde bezweckt, dieser bessere Ausbildungs- und

Erwerbsmöglichkeiten zu bieten. Dieser Zweck werde vom Familiennachzugsrecht

nicht beabsichtigt, weshalb sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich erweise.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am

10.

November 2004 ab.

III.

Am 16. Dezember 2004 liess A in seinem und im Namen

seiner Ehefrau sowie der Tochter Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben.

Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die

Erteilung "der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung" für die

Tochter, unter "Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Kanton".

Darüber hinaus stellten sie das Gesuch, "im Sinne einer vorsorglichen

Massnahme sei die Einreise der derzeit betreuungslosen Tochter und deren

Aufenthalt in der Schweiz im Kanton Zürich bei ihren Eltern für die Dauer des

Verfahrens zu bewilligen." Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom

22.

Dezember 2004 abgewiesen.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit

nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des

Regierungsrats dem Gericht, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur

zulässig, wenn durch eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung

verweigert wird, auf welche die betroffenen Personen grundsätzlich einen

Rechtsanspruch aus Bundes- oder Völkerrecht haben (§ 43 Abs. 1 lit. h

und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]

in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des

Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]; BGE 126 II 425

E. 1; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2

1.2.1

Einen Anspruch auf Nachzug der minderjährigen Kinder kann Art. 17 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG) vermitteln, wenn beabsichtigt wird, dass die Kinder mit ihren

Eltern zusammenwohnen. Bei der Prüfung des Anspruchs ist dabei auf das Alter

der Kinder im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen (BGE 129 II 249 E. 1.2).

In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 2 noch nicht volljährig. Da die

Beschwerde davon ausgeht, dass ein gemeinsames Familienleben beabsichtigt ist,

ist grundsätzlich ein gesetzlicher Rechtsanspruch gegeben. Auf die Beschwerde

ist mithin diesbezüglich einzutreten. Ob sich aufgrund der konkreten Umstände

die möglichen Rechtsansprüche verwirklichen lassen, ist Gegen­stand der nachfolgenden

materiellen Prüfung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

1.2.2

Ein Anspruch auf Nachzug kann sich zudem aus Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier nicht weitergehend – Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ergeben. Im Gegensatz

zum Anspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist jedoch der für den

Bestand des Anspruchs massgebliche Sachverhalt im Zeitpunkt der gerichtlichen

Beurteilung zu betrachten (BGE 129 II 11 E. 2). Dies führt dazu, dass

für die 1986 geborene Beschwerdeführerin 2 der Rechtsanspruch aus Konvention

und Verfassung verwirkt ist, es sei denn, es liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis

zwischen Eltern und Tochter vor, welches zuliesse, von der Altersgrenze abzusehen

(120 Ib 257 E. 1e und f; RB 2001 Nr. 35).

Nachdem ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis in der

Rekursschrift höchstens sinngemäss geltend gemacht worden war und der

Regierungsrat in seinem Entscheid das Vorliegen eines solchen abgelehnt hat,

behaupten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde erstmals und ausführlich

das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Eltern und

Tochter. Dies ist zulässig (§ 52 Abs. 1 VRG).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die für die

Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK vorausgesetzte besondere Abhängigkeit der

nunmehr volljährigen Tochter von ihren Eltern bestehe darin, dass die

Beschwerdeführerin 2 ohne männlichen Schutz an ihrem Wohnort "in der

allgemeinen Volksansicht als sog. vogelfrei und als dem leichten Gewerbe zugehörig"

gelte und so unmöglich "in einem krisengeschüttelten Gebiet" ohne

väterlichen Beistand zurückbleiben könne. Dies, zumal "die

spätpubertierende Tochter [...] gerade in ihrer hochkritischen Phase ihres

weiblichen Lebens unbedingt die starke väterliche Führung [brauche], um auch

nicht unerwünschten Männern unverhofft in die Pranken zu geraten". Mit

diesen und weiteren durch nichts belegten ähnlichen Behauptungen vermögen die Beschwerdeführenden

allerdings nicht auch nur ansatzweise eine Abhängigkeit darzutun, wie sie von

der erwähnten Rechtsprechung gefordert ist, geschweige denn eine solche zu belegen.

Im Gegenteil enthält die Beschwerde gerade bezogen auf die Eigenschaften der Beschwerdeführerin

2, mit denen die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK belegt werden soll,

letztlich unauflösbare Widersprüche zur Aktenlage und zur Schilderung in der

Rekursschrift. In Letzterer wird nämlich etwa die nunmehr in der Beschwerde als

"spätpubertierende Tochter" und als "überdurchschnittlich

unselbständiges Mädchen" bezeichnete Beschwerdeführerin 2 noch als

"hochintelligent" charakterisiert und ist – wie im Übrigen und

bezeichnenderweise auch in den vom Beschwerdeführer dem Migrationsamt

eingereichten Unterlagen – keine Rede von irgendeiner besonderen Abhängigkeit.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang schliesslich die mehrfach vorgebrachte

aktenwidrige Behauptung, alle noch nicht verstorbenen nahen Verwandten der

Beschwerdeführerin 2 lebten im Kanton Zürich: Gemäss eidesstattlicher Erklärung

des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2004 sowie seiner Eingabe vom 21. Juli

2004.

lebt nämlich seine – verheiratete – älteste Tochter in der selben

Ortschaft in Mazedonien wie die Beschwerdeführerin 2, und zwar sogar an der

gleichen Adresse.

Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer

von keiner Behörde daran gehindert wird, seiner Tochter an deren Wohnsitz

beizustehen, wenn deren dramatisch geschilderte Situation einer echten Sorge

entspringen sollte.

Da die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und

ihren Eltern nicht mehr unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht, ist

diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen

erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerdeschrift enthaltenen

Ausführungen zu Art. 8 Abs. 2 EMRK und den dort aufgeführten

Rechtfertigungsgründen.

2.

2.1

Der

Vertreter der Beschwerdeführenden erhebt Beschwerde im Namen des Vaters (Beschwerdeführer),

der Mutter (Beschwerdeführerin 1) und der nachzuziehenden Tochter

(Beschwerdeführerin 2). Aktenkundig ist allerdings lediglich eine Vollmacht des

Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht beurteilt im Beschwerdeverfahren

Anordnungen letztinstanzlicher kantonaler Verwaltungsbehörden (§ 41 VRG),

hier des Regierungsrats. Wer nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren war,

kann begriffsmässig gegen den Entscheid der Vorinstanz auch nicht Beschwerde

führen. Der Regierungsrat hat die Parteistellung der Beschwerdeführerin 1,

welche die dem Vertreter für das Rekursverfahren erteilte Vollmacht nicht

unterzeichnet hatte, aus prozessökonomischen Gründen offen gelassen und aus dem

nämlichen Grund auch darauf verzichtet, von der im Verlaufe des Rekursverfahrens

volljährig gewordenen Beschwerdeführerin 2 eine Vollmacht einzuverlangen. Dieses

Vorgehen ist nicht zu beanstanden, war doch auf den Rekurs des

Beschwerdeführers ohnehin einzutreten, da dieser nämlich aus den vom Regierungsrat

zutreffend wiedergegebenen Gründen ein eigenes Interesse an der

Bewilligungserteilung hatte. An dieser Situation hat sich auch für das

vorliegende Verfahren nichts geändert, weshalb auch das Verwaltungsgericht

davon absieht, zusätzliche Vollmachten einzuverlangen.

2.2

Wird durch

ungebührliche Eingaben die Würde und Autorität der Behörden missachtet (so

genannter "contempt of court"), sind die Gerichte berechtigt, derartige

Disziplinarfehler von bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren

stehenden Privaten durch Ordnungsstrafe zu rügen (§ 1 des Gesetzes

betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 [OrdStG]). Als

Disziplinarfehler gilt dabei jedes Verhalten, das

geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang, das Ansehen oder die

Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen

(vgl. § 2 OrdStG), wozu auch die mutwillige Prozessführung gehört (vgl. Art. 31

Abs. 2 OG; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation

judiciaire, Articles 1-40, Bern 1990, S. 192 f.). Als Ordnungsstrafe

kann dabei unter anderem eine Geldbusse von bis zu Fr. 1'000.- verhängt

werden (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 328 Abs. 1

der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919), wobei für die Strafzumessung

sowie den Vollzug der Bussen die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 anwendbar sind (§ 4a OrdStG). Wird mutwillig

prozessiert, ergibt sich mithin der Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen

Verhalten des Betroffenen selbst, erübrigt es sich unter verfassungsrechtlichen

Gesichtspunkten, diesem vor Erlass des Disziplinarentscheids das rechtliche

Gehör zu gewähren, da eine zusätzliche Anhörung den Sachverhalt in der Regel

nicht weiter zu klären vermag (BGE 111 Ia 273 E. 2c).

3.

Der Regierungsrat hat nicht nur die anzuwendende, den

Rechtsanspruch vermittelnde Norm von Art. 17 Abs. 2 ANAG zutreffend

benannt, deren für die Konstellation der Beschwerdeführenden massgebende

Auslegung sowie den Anwendungsbereich im Licht der Praxis richtig dargestellt,

sondern angesichts der ihm vorliegenden Akten auch umfassend und zutreffend

dargelegt, weshalb sich das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 als

rechtsmissbräuchlich erweist. Auf diese Ausführungen, denen das

Verwaltungsgericht vorbehaltlos beitritt, kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1

in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerdeführenden setzen sich – bezeichnenderweise –

mit diesen den Rechtsmissbrauch ihres Nachzugsgesuchs darlegenden Erwägungen

des Regierungsrats auch nicht auseinander, sondern beschränken sich – wenn auch

wortreich – darauf, der Beschwerdegegnerin Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, weil

diese "entgegen notorischer Praxis der Schweizer Behörden" ein 1993

für die Gesamtfamilie gestelltes Nachzugsgesuch abschlägig beantwortet habe,

obwohl sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen seien. Vorab ist dazu

darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mangels Niederlassungsbewilligung

zum damaligen Zeitpunkt noch keinen auf Art. 17 Abs. 2 ANAG

abstützbaren Anspruch auf Familiennachzug hatte, sondern dieser nach den

Regeln von Art. 38 ff. der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über

die Begrenzung der Zahl der Ausländer im freien Ermessen zu beurteilen war.

Dazu kommt, dass sich die durch nichts untermauerte Behauptung, das Gesuch sei

1993.

für die Gesamtfamilie gestellt worden, angesichts der gerichtsnotorisch zu

beobachtenden Nachzugsmuster bei Personen aus dem Kulturkreis der

Beschwerdeführenden als unglaubhaft erweist. Selbst wenn das Vorbringen der

Beschwerdeführenden zuträfe, so ist nirgends auch nur mit einer Silbe angetönt,

weshalb der Beschwerdeführer nach Erlangung der Niederlassungsbewilligung im

Jahr 1996 bis zum 25. April 2004 gewartet hat, um ein (weiteres)

Nachzugsgesuch für seine nunmehr 17 ½ Jahre alte jüngste Tochter zu stellen und

für die 1979 geborene älteste Tochter gar nie ein (weiteres) solches gestellt

hat. Ein solches Prozessieren kann im Licht des von den Beschwerdeführenden den

Behörden Vorgeworfenen nur als mutwillig bezeichnet werden. Dies trifft

insbesondere auch auf die Behauptung zu, es dürfe dem Beschwerdeführer nicht

angelastet werden, dass er in dem nach seiner Behauptung im Jahr 1993

eingereichten "Familiennachzugsgesuch allenfalls aus Versehen vergessen

hatte den Namen von C explizit auch noch aufzuführen". Derartiges

Verhalten stellt eine mit einer Ordnungsstrafe zu rügende Disziplinarwidrigkeit

dar. Der Disziplinarfehler des Vertreters der Beschwerdeführenden ergibt sich

dabei aus den Akten, und es ist nicht ersichtlich, dass dessen vorgängige

Anhörung zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen würde, weshalb

darauf verzichtet werden kann (vgl. vorstehende E. 2.2). Eine dem

Vertreter der Beschwerdeführenden aufzuerlegende Busse von Fr. 200.- erweist

sich im Licht von § 4a OrdStG als angemessen.

Unter diesen Umständen erübrigt sich auch ein –

bezeichnenderweise nicht beantragter – Beizug der Akten des Beschwerdeführers

zur Überprüfung des im vorliegenden Verfahren geltend Gemachten und ist die

Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, so weit überhaupt auf sie eingetreten

werden kann.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 sowie § 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Der Vertreter der Beschwerdeführenden, D, wird mit einer

Geldbusse von Fr. 200.- bestraft.

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'260.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann, soweit er sich gegen die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung richtet, innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …