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Entscheid

VB.2004.00554

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00554

15. Juni 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8719)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A wurde

wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel am 3. April 2003 verhaftet. Anlässlich

der Hausdurchsuchung konnte in seiner Wohnung ein Gramm Heroin sichergestellt

werden. Bei der polizeilichen Befragung gab A zu, dass das sichergestellte

Heroin ihm gehöre, er habe es konsumieren wollen. Betäubungsmittel konsumiere

er seit etwa einem halben Jahr, Heroin etwas häufiger (im Zeitraum von einer

bis eineinhalb Wochen ein Gramm) als Marihuana (ein bis zwei Mal monatlich).

Gestützt auf den Polizeirapport vom 4. April 2003 entzog

die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (DSS; Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A am 13. Mai 2003 den Führerausweis vorsorglich

im Sinn von Art. 35 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober

1976 (VZV).

B. Am 15. Juli

2003 wurde A durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM)

einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen. Das IRM kam im Gutachten

vom 19. August 2003 zum Schluss, dass klare Hinweise für einen möglichen

Missbrauch von Drogen vorlägen. Bezüglich des ebenfalls kontrollierten Alkoholkonsums

bestünden Unklarheiten; erhöhte Laborparameter könnten auf eine festgestellte

Hepatitis B, aber auch auf einen möglichen Alkoholmissbrauch zurückzuführen

sein. Aufgrund dieser Umstände könne zwar die Zulassung zum Verkehr bejaht

werden, allerdings könne auf Auflagen nicht verzichtet werden.

Mit Verfügung vom 11. November 2003 wurde der

vorsorgliche Ausweisentzug wieder aufgehoben, gleichzeitig auferlegte die DSS nach

Empfehlung des IRM A die Einhaltung bzw. Weiterführung der Drogenabstinenz

unter ärztlicher Aufsicht mit monatlich zweimaliger Urinprobe (Ziff. 2a) sowie

die Behandlung und Verlaufskontrolle der festgestellten Lebererkrankung bei

regelmässiger Bestimmung der Laborparameter CDT (Carbohydrate Deficient

Transferrin), Gamma-GT (Gamma-Glutamyl-Transfe­rase), GOT (Glutamat-Oxalacetat-Transaminase),

GPT (Glutamat-Pyruvat-Transaminase), MCV (mean corpuscular volume) alle sechs

bis acht Wochen (Ziff. 2b). Ein erster ärztlicher Bericht über beide

Massnahmen war nach einem halben Jahr zu erstatten (Ziff. 2c). Einem

allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 12. Dezember 2003 gelangte A an den

Regierungsrat und liess diesem die Aufhebung der Anordnung betreffend

Drogenabstinenz, zweimonatlicher Urinproben, Behandlung und Verlaufskontrolle

der Lebererkrankung sowie der Anordnung eines ärztlichen Berichts beantragen.

Mit Entscheid vom 10. November 2004 wies der Regierungsrat den Rekurs ab,

wiederum unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.

III.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 17. Dezember 2004

beschränkte sich A darauf, dem Verwaltungsgericht unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zu beantragen, die

Behandlung und Verlaufskontrolle der Lebererkrankung und "jegliche andere

Massnahmen betreffend Alkoholmissbrauchs-Prophy­laxe" aufzuheben. Zudem

verlangte er die Erstattung der Kosten für die "Alkoholmissbrauchskontrolle"

sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ferner beantragte der

Beschwerdeführer die Einräumung einer Frist zwecks ausführlicherer Beschwerdebegründung.

Letzteres Begehren wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember

2004.

abgewiesen. Nach durchgeführter Vernehmlassung – das Strassenverkehrsamt

und der Regierungsrat beantragten am 5. Januar 2005 bzw. am 18. Januar

2005.

je Abweisung der Beschwerde – wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Januar

2005.

das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen des

angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit

erforderlich – nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden

gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die

einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

1.2

Nachdem

der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung der Auflagen betreffend Drogenmissbrauch

ausdrücklich verzichtet (Beschwerdeschrift, Ziff. 6), sind im vorliegenden

Verfahren lediglich noch die Kontrollen bezüglich Alkoholmissbrauch umstritten.

Diesbezüglich verlangte der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift ausschliesslich

die Aufhebung der Behandlung und Verlaufskontrolle der Lebererkrankung. Mit der

Beschwerde hält der Beschwerdeführer an diesem Antrag fest, verlangt aber neu,

es seien "jegliche andere Massnahmen betreffend

Alkoholmissbrauchs-Prophylaxe" aufzuheben. Der im Beschwerdeverfahren

erweiterte Antrag kann sich demnach nur auf die Bestimmung der Laborparameter

beziehen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann einerseits nur sein, was

auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war, anderseits bestimmt sich

der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag enthaltenen Rechtsfolgebehauptung.

Bei nicht allzu strenger Auslegung des im Rekursverfahren gestellten Antrags

bzw. der dazugehörigen Begründung – auch die Vorinstanz behandelte die Eingabe

als gegen die Verlaufskontrolle und die Laboruntersuchung gerichtet –

ist davon auszugehen, dass im Rekursverfahren der Wille auf Aufhebung beider Massnahmen

genügend zum Ausdruck kam.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer machte nach Ablauf der Beschwerdefrist mehrere Eingaben. Sie sind

als verspätete Vorbringen nicht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15 und § 54 N. 8).

Gegenstand der Beschwerde ist die Rechtmässigkeit der Auflage gemäss Ziff. 2b

in der Verfügung vom 11. November 2003, welche aufgrund des damaligen

Aktenstands zu beurteilen ist. Später gewonnene Erkenntnisse sind nicht in diesem

Verfahren zu prüfen. Solche in Betracht zu ziehen ist Sache der

Beschwerdegegnerin, wenn sie die Weiterführung oder Aufhebung der angefochtenen

Auflage prüft; sie hat die Berücksichtigung der späteren Entwicklung in der

angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich vorbehalten.

2.2

Der nicht

näher bezifferte Antrag auf Rückerstattung der Kosten für den Aufwand der

Alkoholmissbrauchskontrolle ist, weil damit ein Schadenersatzanspruch eines

Privaten gegen den Staat geltend gemacht wird, Sache der Zivilgerichte (§ 2

Abs. 1 VRG) und kann nicht in diesem Verfahren gestellt werden. Es hilft

dem Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts, dass sowohl im Rekurs- wie auch im

Beschwerdeverfahren der Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolge"

gestellt wurde, da dieser immer nur einem auf den Rechtsverfolgungsaufwand bezogenen

Antrag auf Parteientschädigung entspricht (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 1).

Ob der Antrag auf Rückerstattung der Kosten nicht auch einer unzulässigen Erweiterung

der im Rekursantrag enthaltenen Rechtsfolgebehauptung gleichkäme, kann

dahingestellt bleiben. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

3.

Vorliegend ist die Wiedererteilung eines Führerausweises

unter Auflagen zu beurteilen: Die Beschwerdegegnerin sah angesichts des

Gutachtens des IRM von einem definitiven Sicherungsentzug ab. Der

Beschwerdeführer ist seit dem 11. November 2003, wenn auch mit Auflagen,

wieder fahrberechtigt. Im Beschwerdeverfahren sind – wie erwähnt – einzig noch

die Anordnung der Behandlung und Verlaufskontrolle der Lebererkrankung sowie

die Überprüfung der Laborparameter im Streit. – Der Beschwerdeführer stellt

sich auf den Standpunkt, dass der Führerausweis ohne die verkehrsmedizinische

Auflage der Behandlung und Verlaufskontrolle der Lebererkrankung hätte erteilt

werden sollen. Damit bestreitet er die Erforderlichkeit und

Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen.

3.1

Am 14. Dezember

2001.

wurde die Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember

1958.

(SVG) verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen werden gestaffelt in

Kraft gesetzt; Art. 10 Abs. 3 SVG wird auf den 1. Dezember 2005

ausser Kraft treten, der hinsichtlich der Zulässigkeit von Auflagen unverändert

gebliebene Art. 17 Abs. 3 SVG steht bereits seit dem 1. Januar

2005.

in Kraft (vgl. www.astra.admin.ch/html/de/news/neuerungen/index.php). Die

Entscheide der Vorinstanzen ergingen noch unter der Herrschaft alten Rechts. In

übergangsrechtlicher Sicht gilt, dass nach bisherigem Recht angeordnete

Massnahmen nach bisherigem Recht zu beurteilen sind (Ziff. III Abs. 2

des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001; AS 2002, 2767). Damit ist der

vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen. Anzumerken bleibt wegen des

Wegfalls von Art. 10 Abs. 3 SVG, dass der Gesetzgeber in der Frage,

wie Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten sind, mit der

Revision keine Änderungen herbeiführen wollte (zu Art. 17 Abs. 3 SVG

vgl. auch BGr, 1. März 2005,6A.77/2004, www.bger.ch).

3.2

Gemäss Art. 35

Abs. 3 VZV kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen

vorsorglichen Sicherungsentzug anordnen. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials,

welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon blosse

Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die andern Verkehrsteilnehmer

erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den

vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die mangelnde Fahreignung

ist dabei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste vielmehr von vornherein

ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt werden (BGE 122 II 359 E. 3a).

Bei fortbestehendem Fahreignungsmangel wird ein vorsorglicher Sicherungsentzug

in einen ordentlichen Sicherungsentzug überführt. Dies ergibt sich ohne

weiteres aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2

lit. b und c SVG (Ausschlussgründe der Krankheiten und Süchte). Aus Art. 14

Abs. 1 und Abs. 2 SVG ergibt sich umgekehrt, dass die Bewilligung zu

erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steht also fest,

dass kein Fahreignungsmangel mehr existiert oder nie bestanden hat, ist der Schwebezustand

des vorsorglichen Entzugs durch die unbedingte Aushändigung des Führerausweises

zu beenden (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern, Rz. 2221). Bestehen Unsicherheiten

darüber, ob der Eignungsmangel völlig behoben ist, kann eine so genannte

bedingte Wiedererteilung erfolgen; dabei verknüpft die Behörde die Wiedererteilung

mit Auflagen (Schaffhauser, Band III, Rz. 2224; Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 902).

Dies ergibt sich einerseits aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips, anderseits

und mittelbar auch aus Art. 17 Abs. 3 SVG bzw. Art. 10 Abs. 3

SVG, die beide eine Erteilung des Führerausweises unter (angemessenen) Auflagen

vorsehen (BGE 130 II 25 E. 4; vgl. Schaffhauser, Band III, Rz. 2224,

mit Hinweis in Anm. 6).

3.3

Welche

Auflagen die Behörde im Einzelnen ausspricht, ergibt sich aus dem Zweck der

Bewilligung: Mit dem Erfordernis des Führerausweises soll sichergestellt

werden, dass der Fahreignung nichts entgegen steht (weder Krankheiten noch

Süchte: Art. 14 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 17 Abs. 1bis

SVG). Die Anordnung geeigneter Auflagen ermöglicht der Behörde eine subtile

Interessenabwägung im Einzelfall (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 918).

Verkehrsmedizinische Auflagen tangieren das Grundrecht der persönlichen

Freiheit und müssen deshalb verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 und

Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BGE 125 II 289 E. 2b; VRK

SG, 15. Dezember 1999, IV–1999/20, E. 4, Assistalex 1999 Nr. 6442).

Beim Entscheid über die Erforderlichkeit von Auflagen sind

die Sicherheitserfordernisse des Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso

die Fortschritte, die der Betroffene bisher, also in der Zeit des

(vorsorglichen) Sicherungsentzugs, gegebenenfalls gemacht hat. Die Prognose

künftigen Verhaltens ist naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (Schaffhauser,

Band III, Rz. 2224 f.). Die Wiedererteilung unter Auflagen trägt

diesen Unsicherheiten Rechnung, indem sie den Betroffenen wieder am

Strassenverkehr teilnehmen lässt, ihn aber periodisch kontrolliert, um bei

wieder auftretenden Eignungsmängeln umgehend die entsprechenden Massnahmen

ergreifen zu können (vgl. RRB, 27. Juli 1988, ZR 89/1990 Nr. 11 E. 5).

– Der Aushändigung des Führerausweises nach einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug

geht regelmässig ein Gutachten voraus (BGE 127 II 122 E. 3b). Anhand

dieses Gutachtens kann die Behörde die Risiken, die mit der Aushändigung

verbunden sind, besser abschätzen. Wenn sich das Gutachten, wie hier, über die

Anordnung von Auflagen ausspricht, hat das Verwaltungsgericht seine Prüfung

darauf zu beschränken, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet

und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkenntnis und

Unbefangenheit bewiesen hat (vgl. RB 1997 Nr. 9, 1982 Nr. 35; BGE 118

Ia 144 E. 1c; VGr, 3. Juli 2002, VB.2002.00073, E. 2b, www.vgrzh.ch).

4.

Das vorliegende Verfahren hat keinen verkehrsrelevanten

Anlass. Vielmehr konnte anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer

ein Gramm Heroin in Papier verpackt sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang

gestand der Beschwerdeführer auch regelmässigen Konsum von Heroin und

Marihuana. Die von der Beschwerdegegnerin mit dem vorsorglichen Entzug am 13. Mai

2003.

angeordnete Begutachtung galt folgerichtig der vermuteten Drogenabhängigkeit,

zugleich wurde auch um Auskunft über (allfällige) andere verkehrsmedizinische

Befunde gebeten.

4.1

Das IRM

stellte im Gutachten vom 19. August 2003 aufgrund der am 15. Juli

2003.

erfolgten Blutuntersuchung erhöhte Laborwerte bezüglich CDT 2,9 %

(Normbereich bis 2,6 %), Gamma-GT 184 U/l (Normbereich bis 49) und

GOT 53 U/l (Normbereich bis 41) fest, die weiteren Marker GPT und MCV

lagen im Normbereich. Der zusammengefasst wiedergegebene Bericht des angefragten

Hausarztes brachte die erhöhten Werte in Zusammenhang mit einer möglicherweise

chronischen verlaufenden Hepatitis B. Kenntnisse eines Alkohol- bzw. Drogenabusus

lägen dem Hausarzt nicht vor. Das IRM stellte in seiner Beurteilung demgegenüber

darauf ab, dass alkoholspezifische Laborparameter gleichzeitig erhöht waren, welche

Hinweise für einen regelmässigen vermehrten sowie einen aktuell erhöhten

Alkoholkonsum seien. Einschränkend zog es aber auch einen möglicherweise

chronischen Verlauf der Hepatitis B als Ursache in Betracht. Die Angaben des

Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum wurden als widersprüchlich gewertet: Einerseits

habe er erklärt, gelegentlich ein bis zwei Panachés zu trinken, gebe jedoch

gleichzeitig an, anlässlich einer Feier unmittelbar vor der Untersuchung (an

anderer Stelle, bei den Angaben des Exploranden, ist freilich von einer

Geburtstagsfeier des vorangehenden Wochenendes die Rede) zwei Caipirinhas

genossen zu haben. Im Ergebnis erachtete das IRM zum damaligen Zeitpunkt das

Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers als unklar, weshalb der weitere

Verlauf zu kontrollieren sei. In der nachträglichen Stellungnahme vom 8. Oktober

2003.

hielt das IRM dann fest, dass die erhöhten alkoholspezifischen Laborparameter

auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Leberentzündung (Hepatitis) einen

Hinweis auf einen möglichen Alkoholmissbrauch lieferten.

4.2

Zur

Interpretation der erhöhten alkoholspezifischen Laborwerte (zur Funktionsweise

der Alkohol[missbrauchs]marker vgl. BGE 129 II 82 E. 6, ferner auch

die Ausführungen der Vorinstanz zum Verhältnis von GOT und GPT,

Rekursentscheid, E. 6) lagen dem IRM ergänzend einerseits die Angaben des

Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum vor, anderseits verfügte es über den

Bericht des Hausarztes, wonach diesem ein Alkoholabusus nicht bekannt war und er

für die erhöhten Laborwerte einen möglicherweise chronischen Verlauf der

Hepatitis B als Ursache in Betracht zog.

Bei dieser Ausgangslage erscheint es selbst unter

Berücksichtigung des Drogenmissbrauchs als fragwürdig, die wenigen Aussagen des

Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum – wobei der gelegentliche Konsum von

ein bis zwei Panachés und der Genuss zweier Drinks bei besonderem Anlass entgegen

der Ansicht der Vorinstanz jedenfalls nicht als "massiv" bezeichnet

werden kann – als widersprüchlich zu werten und in Kombination mit den erhöhten

Laborwerten als Nachweis für eine erhebliche Alkoholgefährdung – so die

Interpretation der Vorinstanz (Rekursentscheid, E. 6c) – zu betrachten,

solange der Einfluss der Hepatitis-Erkrankung nicht hinreichend geklärt war. Ob

die erhöhten Laborwerte ausschliesslich auf die Hepatitis B zurückzuführen waren

oder ihre Ursache (auch) in einer Alkoholabhängigkeit hatten, für die kaum

Anhaltspunkte bestanden, war daher am 11. November 2003, im Verfügungszeitpunkt,

anhand der verfügbaren Unterlagen nicht eindeutig klar, sondern erst aufgrund

weiterer Untersuchungsergebnisse zu bestimmen. In dieser unklaren Situation hätte

die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid über die Auflage deshalb auf einer

weiteren medizinischen Untersuchung beharren und ihren Entscheid von diesem

Ergebnis abhängig machen müssen. So aber zeigt sich, dass es mit der Auflage nur

darum ging, letzte Gewissheit über die Ursache der erhöhten Laborwerte und

damit über das Vorliegen eines Fahreignungsmangels zu schaffen und nicht darum,

ein mit Sicherheit bestehendes Alkoholproblem durch Kontrollen in den Griff zu

bekommen. Die Auflage wurde aber hinsichtlich der Kontrollen mit der Strenge

formuliert, wie dies üblicherweise gegenüber Lenkern mit erwiesenen

Alkoholproblemen geschieht. Im Ergebnis wird die Verhältnismässigkeit der

verkehrsmedizinischen Auflage betreffend Behandlung und Verlaufskontrolle der

Lebererkrankung einschliesslich der Bestimmung der Laborparameter durch das

Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des IRM nicht ausreichend begründet.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Demgemäss sind die Auflage Ziff. 2b der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 und der Entscheid des

Regierungsrats, soweit er diese Auflage bestätigt, aufzuheben und die Sache zu

neuer Entscheidung an die Direktion für Soziales und Sicherheit zurückzuweisen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens sowie des Rekursverfahrens zu ⅔

dem Beschwerdeführer und zu ⅓ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer ist

keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise

gutgeheissen. Demgemäss werden die Auflage Ziff. 2b der Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 und der Entscheid des

Regierungsrats, soweit er diese Auflage bestätigt, aufgehoben und die Akten zu

weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Direktion für Soziales und

Sicherheit zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer

zu ⅔ und der Beschwerdegegnerin zu ⅓ auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …