VB.2004.00554
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00554
15. Juni 2005Deutsch14 min
(URT.2005.8719)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00554
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.06.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen; Verhältnismässigkeit einer Auflage.
Angesichts der Hepatitis-Erkrankung des Beschwerdeführers reichen die erhöhten Blutwerte in Kombination mit den wenigen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum nicht aus, um ihn zu regelmässigen alkoholspezifischen Blutwertbestimmungen zu verpflichten. Die umstrittene verkehrsmedizinische Auflage wird durch das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des IRM nicht ausreichend begründet (E. 4.2).
Teilweise Gutheissung: Aufhebung der Auflage und Rückweisung an die verfügende Behörde.
Stichworte:
ALKOHOLGEFÄHRDUNG
AUFLAGE, VERKEHRSMEDIZINISCHE
DROGENKONSUM
KRANKHEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIEDERERTEILUNG
Rechtsnormen:
Art. 35 Abs. III VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. A wurde
wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel am 3. April 2003 verhaftet. Anlässlich
der Hausdurchsuchung konnte in seiner Wohnung ein Gramm Heroin sichergestellt
werden. Bei der polizeilichen Befragung gab A zu, dass das sichergestellte
Heroin ihm gehöre, er habe es konsumieren wollen. Betäubungsmittel konsumiere
er seit etwa einem halben Jahr, Heroin etwas häufiger (im Zeitraum von einer
bis eineinhalb Wochen ein Gramm) als Marihuana (ein bis zwei Mal monatlich).
Gestützt auf den Polizeirapport vom 4. April 2003 entzog
die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (DSS; Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A am 13. Mai 2003 den Führerausweis vorsorglich
im Sinn von Art. 35 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober
1976 (VZV).
B. Am 15. Juli
2003 wurde A durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM)
einer verkehrsmedizinischen Untersuchung unterzogen. Das IRM kam im Gutachten
vom 19. August 2003 zum Schluss, dass klare Hinweise für einen möglichen
Missbrauch von Drogen vorlägen. Bezüglich des ebenfalls kontrollierten Alkoholkonsums
bestünden Unklarheiten; erhöhte Laborparameter könnten auf eine festgestellte
Hepatitis B, aber auch auf einen möglichen Alkoholmissbrauch zurückzuführen
sein. Aufgrund dieser Umstände könne zwar die Zulassung zum Verkehr bejaht
werden, allerdings könne auf Auflagen nicht verzichtet werden.
Mit Verfügung vom 11. November 2003 wurde der
vorsorgliche Ausweisentzug wieder aufgehoben, gleichzeitig auferlegte die DSS nach
Empfehlung des IRM A die Einhaltung bzw. Weiterführung der Drogenabstinenz
unter ärztlicher Aufsicht mit monatlich zweimaliger Urinprobe (Ziff. 2a) sowie
die Behandlung und Verlaufskontrolle der festgestellten Lebererkrankung bei
regelmässiger Bestimmung der Laborparameter CDT (Carbohydrate Deficient
Transferrin), Gamma-GT (Gamma-Glutamyl-Transferase), GOT (Glutamat-Oxalacetat-Transaminase),
GPT (Glutamat-Pyruvat-Transaminase), MCV (mean corpuscular volume) alle sechs
bis acht Wochen (Ziff. 2b). Ein erster ärztlicher Bericht über beide
Massnahmen war nach einem halben Jahr zu erstatten (Ziff. 2c). Einem
allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 12. Dezember 2003 gelangte A an den
Regierungsrat und liess diesem die Aufhebung der Anordnung betreffend
Drogenabstinenz, zweimonatlicher Urinproben, Behandlung und Verlaufskontrolle
der Lebererkrankung sowie der Anordnung eines ärztlichen Berichts beantragen.
Mit Entscheid vom 10. November 2004 wies der Regierungsrat den Rekurs ab,
wiederum unter Entzug der aufschiebenden Wirkung.
III.
Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 17. Dezember 2004
beschränkte sich A darauf, dem Verwaltungsgericht unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin zu beantragen, die
Behandlung und Verlaufskontrolle der Lebererkrankung und "jegliche andere
Massnahmen betreffend Alkoholmissbrauchs-Prophylaxe" aufzuheben. Zudem
verlangte er die Erstattung der Kosten für die "Alkoholmissbrauchskontrolle"
sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ferner beantragte der
Beschwerdeführer die Einräumung einer Frist zwecks ausführlicherer Beschwerdebegründung.
Letzteres Begehren wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember
2004.
abgewiesen. Nach durchgeführter Vernehmlassung – das Strassenverkehrsamt
und der Regierungsrat beantragten am 5. Januar 2005 bzw. am 18. Januar
2005.
je Abweisung der Beschwerde – wurde mit Präsidialverfügung vom 27. Januar
2005.
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen.
Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen des
angefochtenen Regierungsratsbeschlusses werden – soweit
erforderlich – nachstehend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden
gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die
einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
1.2
Nachdem
der Beschwerdeführer auf eine Anfechtung der Auflagen betreffend Drogenmissbrauch
ausdrücklich verzichtet (Beschwerdeschrift, Ziff. 6), sind im vorliegenden
Verfahren lediglich noch die Kontrollen bezüglich Alkoholmissbrauch umstritten.
Diesbezüglich verlangte der Beschwerdeführer in seiner Rekursschrift ausschliesslich
die Aufhebung der Behandlung und Verlaufskontrolle der Lebererkrankung. Mit der
Beschwerde hält der Beschwerdeführer an diesem Antrag fest, verlangt aber neu,
es seien "jegliche andere Massnahmen betreffend
Alkoholmissbrauchs-Prophylaxe" aufzuheben. Der im Beschwerdeverfahren
erweiterte Antrag kann sich demnach nur auf die Bestimmung der Laborparameter
beziehen. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann einerseits nur sein, was
auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war, anderseits bestimmt sich
der Streitgegenstand nach der im Rekursantrag enthaltenen Rechtsfolgebehauptung.
Bei nicht allzu strenger Auslegung des im Rekursverfahren gestellten Antrags
bzw. der dazugehörigen Begründung – auch die Vorinstanz behandelte die Eingabe
als gegen die Verlaufskontrolle und die Laboruntersuchung gerichtet –
ist davon auszugehen, dass im Rekursverfahren der Wille auf Aufhebung beider Massnahmen
genügend zum Ausdruck kam.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer machte nach Ablauf der Beschwerdefrist mehrere Eingaben. Sie sind
als verspätete Vorbringen nicht zu berücksichtigen (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15 und § 54 N. 8).
Gegenstand der Beschwerde ist die Rechtmässigkeit der Auflage gemäss Ziff. 2b
in der Verfügung vom 11. November 2003, welche aufgrund des damaligen
Aktenstands zu beurteilen ist. Später gewonnene Erkenntnisse sind nicht in diesem
Verfahren zu prüfen. Solche in Betracht zu ziehen ist Sache der
Beschwerdegegnerin, wenn sie die Weiterführung oder Aufhebung der angefochtenen
Auflage prüft; sie hat die Berücksichtigung der späteren Entwicklung in der
angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich vorbehalten.
2.2
Der nicht
näher bezifferte Antrag auf Rückerstattung der Kosten für den Aufwand der
Alkoholmissbrauchskontrolle ist, weil damit ein Schadenersatzanspruch eines
Privaten gegen den Staat geltend gemacht wird, Sache der Zivilgerichte (§ 2
Abs. 1 VRG) und kann nicht in diesem Verfahren gestellt werden. Es hilft
dem Beschwerdeführer in diesem Punkt nichts, dass sowohl im Rekurs- wie auch im
Beschwerdeverfahren der Antrag "unter Kosten- und Entschädigungsfolge"
gestellt wurde, da dieser immer nur einem auf den Rechtsverfolgungsaufwand bezogenen
Antrag auf Parteientschädigung entspricht (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 1).
Ob der Antrag auf Rückerstattung der Kosten nicht auch einer unzulässigen Erweiterung
der im Rekursantrag enthaltenen Rechtsfolgebehauptung gleichkäme, kann
dahingestellt bleiben. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.
Vorliegend ist die Wiedererteilung eines Führerausweises
unter Auflagen zu beurteilen: Die Beschwerdegegnerin sah angesichts des
Gutachtens des IRM von einem definitiven Sicherungsentzug ab. Der
Beschwerdeführer ist seit dem 11. November 2003, wenn auch mit Auflagen,
wieder fahrberechtigt. Im Beschwerdeverfahren sind – wie erwähnt – einzig noch
die Anordnung der Behandlung und Verlaufskontrolle der Lebererkrankung sowie
die Überprüfung der Laborparameter im Streit. – Der Beschwerdeführer stellt
sich auf den Standpunkt, dass der Führerausweis ohne die verkehrsmedizinische
Auflage der Behandlung und Verlaufskontrolle der Lebererkrankung hätte erteilt
werden sollen. Damit bestreitet er die Erforderlichkeit und
Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen.
3.1
Am 14. Dezember
2001.
wurde die Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958.
(SVG) verabschiedet. Die revidierten Bestimmungen werden gestaffelt in
Kraft gesetzt; Art. 10 Abs. 3 SVG wird auf den 1. Dezember 2005
ausser Kraft treten, der hinsichtlich der Zulässigkeit von Auflagen unverändert
gebliebene Art. 17 Abs. 3 SVG steht bereits seit dem 1. Januar
2005.
in Kraft (vgl. www.astra.admin.ch/html/de/news/neuerungen/index.php). Die
Entscheide der Vorinstanzen ergingen noch unter der Herrschaft alten Rechts. In
übergangsrechtlicher Sicht gilt, dass nach bisherigem Recht angeordnete
Massnahmen nach bisherigem Recht zu beurteilen sind (Ziff. III Abs. 2
des Änderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001; AS 2002, 2767). Damit ist der
vorliegende Fall nach altem Recht zu beurteilen. Anzumerken bleibt wegen des
Wegfalls von Art. 10 Abs. 3 SVG, dass der Gesetzgeber in der Frage,
wie Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten sind, mit der
Revision keine Änderungen herbeiführen wollte (zu Art. 17 Abs. 3 SVG
vgl. auch BGr, 1. März 2005,6A.77/2004, www.bger.ch).
3.2
Gemäss Art. 35
Abs. 3 VZV kann die Behörde bis zur Abklärung von Ausschlussgründen einen
vorsorglichen Sicherungsentzug anordnen. Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials,
welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, erlauben schon blosse
Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die andern Verkehrsteilnehmer
erscheinen lassen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken, den
vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die mangelnde Fahreignung
ist dabei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste vielmehr von vornherein
ein (definitiver) Sicherungsentzug verfügt werden (BGE 122 II 359 E. 3a).
Bei fortbestehendem Fahreignungsmangel wird ein vorsorglicher Sicherungsentzug
in einen ordentlichen Sicherungsentzug überführt. Dies ergibt sich ohne
weiteres aus Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2
lit. b und c SVG (Ausschlussgründe der Krankheiten und Süchte). Aus Art. 14
Abs. 1 und Abs. 2 SVG ergibt sich umgekehrt, dass die Bewilligung zu
erteilen ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Steht also fest,
dass kein Fahreignungsmangel mehr existiert oder nie bestanden hat, ist der Schwebezustand
des vorsorglichen Entzugs durch die unbedingte Aushändigung des Führerausweises
zu beenden (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern, Rz. 2221). Bestehen Unsicherheiten
darüber, ob der Eignungsmangel völlig behoben ist, kann eine so genannte
bedingte Wiedererteilung erfolgen; dabei verknüpft die Behörde die Wiedererteilung
mit Auflagen (Schaffhauser, Band III, Rz. 2224; Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 902).
Dies ergibt sich einerseits aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips, anderseits
und mittelbar auch aus Art. 17 Abs. 3 SVG bzw. Art. 10 Abs. 3
SVG, die beide eine Erteilung des Führerausweises unter (angemessenen) Auflagen
vorsehen (BGE 130 II 25 E. 4; vgl. Schaffhauser, Band III, Rz. 2224,
mit Hinweis in Anm. 6).
3.3
Welche
Auflagen die Behörde im Einzelnen ausspricht, ergibt sich aus dem Zweck der
Bewilligung: Mit dem Erfordernis des Führerausweises soll sichergestellt
werden, dass der Fahreignung nichts entgegen steht (weder Krankheiten noch
Süchte: Art. 14 Abs. 2 lit. b und c sowie Art. 17 Abs. 1bis
SVG). Die Anordnung geeigneter Auflagen ermöglicht der Behörde eine subtile
Interessenabwägung im Einzelfall (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 918).
Verkehrsmedizinische Auflagen tangieren das Grundrecht der persönlichen
Freiheit und müssen deshalb verhältnismässig sein (Art. 10 Abs. 2 und
Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; BGE 125 II 289 E. 2b; VRK
SG, 15. Dezember 1999, IV–1999/20, E. 4, Assistalex 1999 Nr. 6442).
Beim Entscheid über die Erforderlichkeit von Auflagen sind
die Sicherheitserfordernisse des Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso
die Fortschritte, die der Betroffene bisher, also in der Zeit des
(vorsorglichen) Sicherungsentzugs, gegebenenfalls gemacht hat. Die Prognose
künftigen Verhaltens ist naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet (Schaffhauser,
Band III, Rz. 2224 f.). Die Wiedererteilung unter Auflagen trägt
diesen Unsicherheiten Rechnung, indem sie den Betroffenen wieder am
Strassenverkehr teilnehmen lässt, ihn aber periodisch kontrolliert, um bei
wieder auftretenden Eignungsmängeln umgehend die entsprechenden Massnahmen
ergreifen zu können (vgl. RRB, 27. Juli 1988, ZR 89/1990 Nr. 11 E. 5).
– Der Aushändigung des Führerausweises nach einem (vorsorglichen) Sicherungsentzug
geht regelmässig ein Gutachten voraus (BGE 127 II 122 E. 3b). Anhand
dieses Gutachtens kann die Behörde die Risiken, die mit der Aushändigung
verbunden sind, besser abschätzen. Wenn sich das Gutachten, wie hier, über die
Anordnung von Auflagen ausspricht, hat das Verwaltungsgericht seine Prüfung
darauf zu beschränken, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet
und widerspruchsfrei ist und ob der Gutachter die notwendige Sachkenntnis und
Unbefangenheit bewiesen hat (vgl. RB 1997 Nr. 9, 1982 Nr. 35; BGE 118
Ia 144 E. 1c; VGr, 3. Juli 2002, VB.2002.00073, E. 2b, www.vgrzh.ch).
4.
Das vorliegende Verfahren hat keinen verkehrsrelevanten
Anlass. Vielmehr konnte anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer
ein Gramm Heroin in Papier verpackt sichergestellt werden. In diesem Zusammenhang
gestand der Beschwerdeführer auch regelmässigen Konsum von Heroin und
Marihuana. Die von der Beschwerdegegnerin mit dem vorsorglichen Entzug am 13. Mai
2003.
angeordnete Begutachtung galt folgerichtig der vermuteten Drogenabhängigkeit,
zugleich wurde auch um Auskunft über (allfällige) andere verkehrsmedizinische
Befunde gebeten.
4.1
Das IRM
stellte im Gutachten vom 19. August 2003 aufgrund der am 15. Juli
2003.
erfolgten Blutuntersuchung erhöhte Laborwerte bezüglich CDT 2,9 %
(Normbereich bis 2,6 %), Gamma-GT 184 U/l (Normbereich bis 49) und
GOT 53 U/l (Normbereich bis 41) fest, die weiteren Marker GPT und MCV
lagen im Normbereich. Der zusammengefasst wiedergegebene Bericht des angefragten
Hausarztes brachte die erhöhten Werte in Zusammenhang mit einer möglicherweise
chronischen verlaufenden Hepatitis B. Kenntnisse eines Alkohol- bzw. Drogenabusus
lägen dem Hausarzt nicht vor. Das IRM stellte in seiner Beurteilung demgegenüber
darauf ab, dass alkoholspezifische Laborparameter gleichzeitig erhöht waren, welche
Hinweise für einen regelmässigen vermehrten sowie einen aktuell erhöhten
Alkoholkonsum seien. Einschränkend zog es aber auch einen möglicherweise
chronischen Verlauf der Hepatitis B als Ursache in Betracht. Die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum wurden als widersprüchlich gewertet: Einerseits
habe er erklärt, gelegentlich ein bis zwei Panachés zu trinken, gebe jedoch
gleichzeitig an, anlässlich einer Feier unmittelbar vor der Untersuchung (an
anderer Stelle, bei den Angaben des Exploranden, ist freilich von einer
Geburtstagsfeier des vorangehenden Wochenendes die Rede) zwei Caipirinhas
genossen zu haben. Im Ergebnis erachtete das IRM zum damaligen Zeitpunkt das
Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers als unklar, weshalb der weitere
Verlauf zu kontrollieren sei. In der nachträglichen Stellungnahme vom 8. Oktober
2003.
hielt das IRM dann fest, dass die erhöhten alkoholspezifischen Laborparameter
auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Leberentzündung (Hepatitis) einen
Hinweis auf einen möglichen Alkoholmissbrauch lieferten.
4.2
Zur
Interpretation der erhöhten alkoholspezifischen Laborwerte (zur Funktionsweise
der Alkohol[missbrauchs]marker vgl. BGE 129 II 82 E. 6, ferner auch
die Ausführungen der Vorinstanz zum Verhältnis von GOT und GPT,
Rekursentscheid, E. 6) lagen dem IRM ergänzend einerseits die Angaben des
Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum vor, anderseits verfügte es über den
Bericht des Hausarztes, wonach diesem ein Alkoholabusus nicht bekannt war und er
für die erhöhten Laborwerte einen möglicherweise chronischen Verlauf der
Hepatitis B als Ursache in Betracht zog.
Bei dieser Ausgangslage erscheint es selbst unter
Berücksichtigung des Drogenmissbrauchs als fragwürdig, die wenigen Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum – wobei der gelegentliche Konsum von
ein bis zwei Panachés und der Genuss zweier Drinks bei besonderem Anlass entgegen
der Ansicht der Vorinstanz jedenfalls nicht als "massiv" bezeichnet
werden kann – als widersprüchlich zu werten und in Kombination mit den erhöhten
Laborwerten als Nachweis für eine erhebliche Alkoholgefährdung – so die
Interpretation der Vorinstanz (Rekursentscheid, E. 6c) – zu betrachten,
solange der Einfluss der Hepatitis-Erkrankung nicht hinreichend geklärt war. Ob
die erhöhten Laborwerte ausschliesslich auf die Hepatitis B zurückzuführen waren
oder ihre Ursache (auch) in einer Alkoholabhängigkeit hatten, für die kaum
Anhaltspunkte bestanden, war daher am 11. November 2003, im Verfügungszeitpunkt,
anhand der verfügbaren Unterlagen nicht eindeutig klar, sondern erst aufgrund
weiterer Untersuchungsergebnisse zu bestimmen. In dieser unklaren Situation hätte
die Beschwerdegegnerin vor dem Entscheid über die Auflage deshalb auf einer
weiteren medizinischen Untersuchung beharren und ihren Entscheid von diesem
Ergebnis abhängig machen müssen. So aber zeigt sich, dass es mit der Auflage nur
darum ging, letzte Gewissheit über die Ursache der erhöhten Laborwerte und
damit über das Vorliegen eines Fahreignungsmangels zu schaffen und nicht darum,
ein mit Sicherheit bestehendes Alkoholproblem durch Kontrollen in den Griff zu
bekommen. Die Auflage wurde aber hinsichtlich der Kontrollen mit der Strenge
formuliert, wie dies üblicherweise gegenüber Lenkern mit erwiesenen
Alkoholproblemen geschieht. Im Ergebnis wird die Verhältnismässigkeit der
verkehrsmedizinischen Auflage betreffend Behandlung und Verlaufskontrolle der
Lebererkrankung einschliesslich der Bestimmung der Laborparameter durch das
Gutachten und die ergänzende Stellungnahme des IRM nicht ausreichend begründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Demgemäss sind die Auflage Ziff. 2b der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 und der Entscheid des
Regierungsrats, soweit er diese Auflage bestätigt, aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Direktion für Soziales und Sicherheit zurückzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens sowie des Rekursverfahrens zu ⅔
dem Beschwerdeführer und zu ⅓ der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem mehrheitlich unterliegenden Beschwerdeführer ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise
gutgeheissen. Demgemäss werden die Auflage Ziff. 2b der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 11. November 2003 und der Entscheid des
Regierungsrats, soweit er diese Auflage bestätigt, aufgehoben und die Akten zu
weiterer Untersuchung und neuer Entscheidung an die Direktion für Soziales und
Sicherheit zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer
zu ⅔ und der Beschwerdegegnerin zu ⅓ auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …