VB.2004.00558
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00558
7. April 2005Deutsch27 min
(URT.2005.8600)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00558
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Verkehrsanordnung
Flächendeckende Festsetzung von Tempo-30-Zonen in der Gemeinde Erlenbach; Frage der Koordination und gemeinsamen Eröffnung der Verkehrsanordnung mit den verkehrsberuhigenden (baulichen) Massnahmen:
Gegen funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Der Beschwerdeführer ist als Anwohner der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zur Beschwerde legitimiert (E.1.1). Der Beschwerdeführer ficht sowohl die Einführung von Tempo-30 als auch die dazu vorgesehenen baulichen Massnahmen (Belagskissen) an (E.1.2). Die publizierte Fassung der Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit enthält nur die funktionelle Verkehrsanordnung; der Regierungsrat ist deshalb auf den Eventualantrag betreffend Festsetzung der baulichen Massnahmen nicht eingetreten (E.2.1). Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Verfahrens, bis die baulichen Massnahmen an der streitbetroffenen Strasse festgesetzt sind, sowie deren öffentliche Auflage gemeinsam mit dem Entscheid zur Festsetzung der Tempo-30-Zone (E.2.2). Die Direktin für Soziales und Sicherheit war für die Einführung der Tempo-30-Zone zuständig; Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht. Die Kantone haben sich beim Erlass von Verkehrsbeschränkungen an das Bundesrecht zu halten (E.2.3.1). Hingegen fallen bauliche Massnahmen nach herrschender Lehre nicht unter die funktionelle Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG. Solche bauliche Veränderungen fallen unter die den Kantonen vorbehaltene Strassenhoheit. Die Gemeinden haben über die mit der Einführung von Tempo-30 vorgesehenen baulichen Massnahmen in einer Strasse zumindest eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind der Bezirksrat und das Verwaltungsgericht (E.2.3.2). Da die Einführung von Tempo-30 verbunden mit baulichen Massnahmen sowohl eine Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit als auch eine des zuständigen Gemeinwesens benötigt, stellt sich die Frage eines koordinierten Vorgehens der beteiligten Instanzen (E.2.3.3). Koordinationsbedarf besteht, wenn auf das gleiche Projekt verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewandt werden dürfen (E.2.4.1). Da die Einführung von Tempo-30 ohne bauliche Veränderungen häufig nutzlos ist und umgekehrt die entsprechenden baulichen Massnahmen in Art und Ausmass ihrerseits durch die Einführung von Tempo-30 bedingt sind, besteht vorliegend ein enger Sachzusammenhang. Sind bauliche Massnahmen Teil des Konzeptes einer Tempo-30-Zone, besteht deshalb eine Koordinationspflicht (E.2.4.2). Ausgehend von der kantonalen Verfahrensordnung ist die gebotene Koordination insoweit zu gewährleisten, als die Festsetzung der notwendigen baulichen Massnahmen gleichzeitig mit der Einführung von Tempo-30-Zonen verfügt bzw. eröffnet werden muss, um den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, den - im Rekursverfahren getrennten - Rechtsmittelweg einzuschlagen. Es liegt an den Rechtsmittelinstanzen, ihre Entscheide ihrerseits in geeigneter Weise zu koordinieren (E.2.4.3). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, das bereits durchgeführte Rekursverfahren vor Regierungsrat zu wiederholen. Die vorstehenden Erwägungen zur erforderlichen Koordination werden aber in künftigen Fällen zu berücksichtigen sein (E.2.5). Soweit sich die Beschwerde gegen die Einführung von Tempo-30 richtet, ist sie abzuweisen (E.3). Kostenfolge (E.4).
Stichworte:
ALLGEMEINVERFÜGUNG
KOORDINATION
KOORDINATIONSPFLICHT
KOORDINATIONSPRINZIP
LEGITIMATION
RECHTSMITTELWEG
STRASSENANLIEGER/-ANSTÖSSER
STRASSENHOHEIT, KANTONALE
TEMPO-30-ZONE
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
Rechtsnormen:
Art. 25a RPG
§ 12 StrassG
Art. 3 Abs. 4 SVG
Art. 32 Abs. 3 SVG
Publikationen:
BEZ 2005 Nr. 17 S. 3
RB 2005 Nr. 36 S. 112
ZBL 2005 Nr. 106 S. 593
ZBL 2005 S. 593
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
Sachverhalt
I.
Gestützt auf den Bericht des beigezogenen Planungsbüros
und den Antrag des Gemeinderates beschloss die Gemeindeversammlung Erlenbach am
9. Dezember 2002, Tempo-30-Zonen flächendeckend auf dem Gemeindegebiet
einzuführen, und bewilligte dafür den entsprechenden Kredit. Insgesamt wurde
das Gemeindegebiet in sieben Tempo-30-Zonen aufgeteilt, ohne Einbezug der
Hauptverkehrsstrassen. In Zone 3 liegt die Pflugsteinstrasse, welche von der
Laubholzstrasse abzweigt und zum höher gelegenen Pflugstein führt. Die Temporeduktion
ist bis zur Einmündung der Holzwiesstrasse kurz unterhalb des Pflugsteins
vorgesehen. Die Baukommission Erlenbach verabschiedete am 12. August 2003
das Konzept zur Einführung der Tempo-30-Zonen auf Gemeindegebiet. Für die
Anwohner der Pflugsteinstrasse fand am 20. August 2003 eine öffentliche
Orientierungsversammlung statt. Vorgesehen für die Pflugsteinstrasse waren
neben der signalisationsmässigen Kennzeichnung als Tempo-30-Zone in erster
Priorität total 11 Belagskissen ("Berliner Kissen" mit Ausweichschutz
[Poller]), verschiedene Einengungen mit mobilen Betonelementen sowie
Abgrenzungen des Gehbereichs mit Pollern und Rinnen.
Im Anschluss an die Orientierungsversammlung vom
20. August 2003 hatte neben anderen A, wohnhaft an der Pflugsteinstrasse,
Einwendungen gegen die vorgesehenen Massnahmen zur Temporeduktion erhoben. Er
hielt die Anzahl geplanter Belagskissen für unzumutbar und wollte die
Tempo-30-Zone an der Pflugsteinstrasse auf die blosse Signalisation und ein
Fahrverbot mit Zubringerdienst beschränkt haben, was das Planungsbüro in
ablehnendem Sinn beurteilte.
Das Planungsbüro erstellte am 10. November 2003 das
erforderliche Gutachten für die vorgesehene Herabsetzung der
Höchstgeschwindigkeit (Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 [SVG]; Art. 108 Abs. 4 der
Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV]). Die Bau- und
Planungskommission Erlenbach beantragte am 26. November 2003 bei der
Kantonspolizei Zürich, die erforderlichen Schritte zur Einführung der Tempo-30-Zonen
zu veranlassen. Am 5. März 2004 nahm die Kantonspolizei Zürich in
zustimmendem Sinn Stellung zum Gutachten vom 10. November 2003 und zum
bereinigten Projekt. In der Folge erliess die Direktion für Soziales und Sicherheit
am 26. März 2004 die Verfügungen Nr. A 26'395 und A 26'401. In der
ersterwähnten Verfügung wurde in der Tempo-30-Zone Nr. 3, wozu die
Pflugsteinstrasse gehört, die Innerorts-Geschwindigkeit auf 30 km/h (Zone)
festgesetzt. Sie regelte ferner Signalisation und Markierung dieser Zone und
genehmigte die Torgestaltung und die Torstandorte. Weiter wurde der mit dem
Gutachten eingereichte Massnahmenplan für die unterstützenden baulichen und
markierungstechnischen Massnahmen für verbindlich erklärt. In der zweiten Verfügung
hob die Direktion für Soziales und Sicherheit das Stop-Signal bei der
Einmündung der Pflugstein- in die Laubholz- und Schulhausstrasse auf, ebenso
die zugehörigen Markierungen. Der Inhalt beider Verfügungen wurde am
2. April 2004 öffentlich ausgeschrieben, jedoch ohne die
Verbindlicherklärung des Massnahmenplans.
Erwägungen
II.
Neben anderen liess A dagegen am 3. Mai 2004 Rekurs
beim Regierungsrat einlegen und beantragen, die Festsetzung einer Tempo-30-Zone
an der Pflugsteinstrasse sei aufzuheben. Ferner sei das Verfahren zu sistieren,
damit die Realisierung von verkehrsberuhigenden (baulichen) Massnahmen und
Verkehrsanordnungen mit dem Entscheid zur Festsetzung der Tempo-30-Zone
koordiniert und gemeinsam eröffnet werden könne. Eventualiter sei auf die
baulichen Massnahmen (Belagskissen) zu verzichten. Die beigeladene Gemeinde
Erlenbach liess Abweisung des Rekurses beantragen und verlangte die Feststellung,
dass der Rekurs formell nur die Verfügungen Nr. A 26'395 und A 26'401
betreffe und sich dessen aufschiebende Wirkung auf die Pflugsteinstrasse allein
beschränke. Mit Entscheid vom 10. November 2004 wies der Regierungsrat die
Rekurse ab, soweit er darauf eintrat und sie nicht gegenstandslos geworden
waren.
III.
Dagegen liess A als einziger der Rekurrenten am
20.
Dezember 2004 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einlegen und folgende
Anträge stellen:
"1. Unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei die Festsetzung einer Tempo-30-Zone auf der Pflugsteinstrasse
aufzuheben;
2.
das Beschwerdeverfahren sei zu
sistieren;
3.
im Verfahren zur Festsetzung von
verkehrsberuhigenden Massnahmen seien die baulichen Massnahmen und
Verkehrsanordnungen (Tempo-30-Zone) zu koordinieren;
4.
der Entscheid zur Festsetzung von
baulichen Massnahmen auf der Pflugsteinstrasse sei gemeinsam mit dem Entscheid
zur Festsetzung der Tempo-30-Zone zu eröffnen und öffentlich aufzulegen;
5.
eventualiter sei die Festsetzung der
baulichen Massnahmen (Belagskissen) aufzuheben;
6.
es sei ein Augenschein durchzuführen;
7.
(…)
8.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Rekursgegner."
Die Gemeinde Erlenbach liess Abweisung der Beschwerde
beantragen. Wie im Rekursverfahren verlangte sie die Beschränkung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde auf die Verfügungen A 26'395 und A 26'401
und die darin enthaltenen Verkehrsanordnungen allein betreffend die
Pflugsteinstrasse. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess Abweisung
der Beschwerde beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Nach
Art. 3 Abs. 2 SVG sind die Kantone befugt, für bestimmte Strassen
Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs
zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen unter Vorbehalt
der Beschwerde an eine kantonale Behörde. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung
können andere Beschränkungen oder Anordnungen erlassen werden, soweit der
Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder Regelung des
Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende
Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren
der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.
Solche Anordnungen polizeilicher Art, die durch Signale
und/oder Markierungen angezeigt werden (im Unterschied zu solchen baulicher Art
wie etwa Riegel, horizontale und vertikale Fahrbahnaufsätze, Belagskissen,
Diagonalsperren etc.), gehören zu den funktionellen Verkehrsanordnungen, weil
sie in der Regel mit Rücksicht auf die Funktion einer Strasse erlassen werden
(Roger M. Meier, Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und
des Kantons Zürich, Zürich 1989, S. 40 und 86 ff.; zu den baulichen
Massnahmen derselbe, S. 101 ff.; René Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. A., Bern 2002, Band I,
Rz. 37 ff.; Tobias Jaag, Verkehrsberuhigung im Rechtsstaat,
ZBl 87/1986, S. 289 ff., S. 294). Da gemäss der seit
1.
Januar 2003 geltenden Fassung von Art. 3 Abs. 4 SVG gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide über solche Massnahmen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht möglich ist, kann nach der Grundordnung von § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) auch gegen solche
Massnahmen zuvor Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden (RB 2003
Nr. 16 = VGr, 13. November 2003, VB.2003.00333, E. 1; VGr,
27.
Mai 2003, VB.2003.00039, E. 1; VGr, 19. Juni 2003, VB.
2003.
, E. 1a; alle Entscheide einsehbar unter www.vgrzh.ch;
Schaffhauser, Rz. 136; anders (altrechtlich) noch RB 1998 Nr. 28).
Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher
zuständig. Die Legitimation des Beschwerdeführers ergibt sich entgegen der Ansicht
der Mitbeteiligten aus seiner Betroffenheit als Anwohner der Pflugsteinstrasse,
der diese regelmässig beansprucht und durch die vorgesehene
Geschwindigkeitsbeschränkung und erschwerte Zufahrt zum Haus berührt ist (dazu
Schaffhauser, Rz. 140; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 559;
Jaag., S. 301 f.; RB 1991 Nr. 4; vgl. hinten E. 2.2).
1.2
Umstritten
ist unter den Parteien, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die Aufhebung der
Tempo-30-Zone an der Pflugsteinstrasse verlangt hat, wie er geltend macht, oder
ob er diesen Antrag nur im Zusammenhang mit der angeblichen Verletzung des
Koordinationsgebots und/oder der behaupteten Unverhältnismässigkeit der
baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen gestellt hat, wie die
Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte ausführen lassen. In der Beschwerde
hält der Beschwerdeführer jedenfalls an diesem Antrag fest und erachtet die
vorgesehene Einführung von Tempo-30 auf der Pflugsteinstrasse angesichts deren
Topografie als schmale und steile Strasse für überflüssig. Im Rekursverfahren
äusserte er sich dazu zwar weniger ausführlich. Hingegen unterschied er auch
dort klar zwischen der Einführung der Tempo-30-Zone und den damit verbundenen
baulichen Anordnungen, welche ihm kumuliert eine Mehrbelastung (Lärm, Abgase)
bescherten und ihm den Zugang zu seiner Liegenschaft erschwerten. Es ist daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit seinem Rekurs sowohl
die Einführung der Tempo-30-Zone auf der Pflugsteinstrasse als auch die dazu
vorgesehenen baulichen Massnahmen angefochten hat, letzterwähnte allerdings beschränkt
auf die Aufhebung der Belagskissen. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten wird somit mit dem Beschwerdeantrag,
die Festsetzung der Tempo-30-Zone aufzuheben, der Streitgegenstand nicht
erweitert.
1.3
Die
Beschwerdegegnerin verlangt, es sei der Umfang der aufschiebenden Wirkung der
vorliegenden Beschwerde auf die Pflugsteinstrasse allein zu beschränken. Da in
der Sache sogleich materiell entschieden wird, erweist sich dieser Antrag als
gegenstandslos geworden.
1.4
Der
Beschwerdeführer verlangt sodann einen Augenschein. Der Entscheid über die
Anordnung eines Augenscheins steht im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden
Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können. Dem ist
vorliegend nicht so. Der Plan über das Vorprojekt zur Einführung von Tempo-30
auf der Pflugsteinstrasse enthält nicht nur eine grossmassstäbliche
detailgetreue zeichnerische Wiedergabe der Pflugsteinstrasse, sondern auch
diverse Fotos, welche die notwendigen Eindrücke zu vermitteln vermögen. Auf
einen Augenschein ist daher zu verzichten.
2.
2.1
Das
Gutachten vom 10. November 2003 enthält im Massnahmenplan die baulichen
Massnahmen, die Signalisation und Markierung im gesamten
Tempo-30-Zonen-Perimeter im Detail. So sind auf der Pflugsteinstrasse neben
Massnahmen zum Fussgängerschutz diverse Belagskissen und Einengungen sowie die
Aufhebung der Vortrittsregelung bei deren Einmündung in die Laubholz- und
Schulhausstrasse vorgesehen. Die Verfügung Nr. A 26'395 in der am
2.
April 2004 publizierten Fassung enthält jedoch nur die Einführung der
Tempo-30-Zone auf der Pflugsteinstrasse als funktionelle Verkehrsanordnung,
nicht aber die Verbindlicherklärung des Massnahmenplans für die unterstützenden
baulichen und markierungstechnischen Massnahmen. Gemäss Rechtsmittelbelehrung
kann die erwähnte Verfügung mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden.
Der Beschwerdeführer geht zu Recht davon aus, dass ein Rekurs dagegen nur die
funktionelle Verkehrsanordnung betreffen kann. Er befürchtet offenkundig, sich
gegen die baulichen Massnahmen nicht mehr wehren zu können, sofern diese nicht
gleichzeitig mit der verfügten Einführung der Tempo-30-Zonen eröffnet werden.
Der Regierungsrat ist auf den (Eventual-) Antrag des Beschwerdeführers im
Rekursverfahren, wonach die Festsetzung der baulichen Massnahmen (Belagskissen)
aufzuheben sei, nicht eingetreten mit der Begründung, die bauliche
Ausgestaltung einer Staats- oder Gemeindestrasse im Gemeingebrauch bilde nicht
Gegenstand des Verfahrens betreffend Verkehrsanordnungen (Rekursentscheid
E. 5b/bb).
2.2
Der
Beschwerdeführer verlangt deshalb die Sistierung des Verfahrens, bis die baulichen
Massnahmen auf der Pflugsteinstrasse festgesetzt sind, sowie deren öffentliche
Auflage gemeinsam mit dem Entscheid zur Festsetzung der Tempo-30-Zone. Zur
Begründung seines Antrags stützt er sich auf die Koordinationspflicht, deren
Nichtbeachtung die Gefahr berge, dass sich ein Anwohner gegen die
verkehrsberuhigenden Massnahmen nicht wehren könne. Die Mitbeteiligte
bestreitet zunächst die Legitimation des Beschwerdeführers, die Rüge der
Verletzung der Koordinationspflicht zu erheben, mit dem Argument, es ermangle
ihm durch die verfügte Temporeduktion an der vorausgesetzten besonderen
Betroffenheit.
2.2.1
Nach § 21 lit. a VRG wie auch nach Art. 103 lit. a des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) ist zum Rekurs bzw.
zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Zur
Anfechtung von Verkehrsberuhigungsmassnahmen sind die durch die Massnahme
besonders betroffenen Anstösser der "beruhigten" Strasse legitimiert.
Ein tatsächliches oder rechtliches Interesse an der Aufhebung einer
Beschränkung ist dann gegeben, wenn zum Beispiel die Zufahrt erschwert oder
eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wird, wenn regelmässig benützte
Parkplätze aufgehoben werden oder durch eine Verkehrsmassnahme vermehrt
Immissionen zu befürchten sind. Erforderlich ist ferner, dass die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Betroffenen durch den Ausgang des Verfahrens
beeinflusst werden kann (Schaffhauser, Rz. 139 f.). Nach der
bundesrätlichen Praxis, der sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im
Entscheid vom 20. November 1991 anschloss, steht die Rekurslegitimation
von vornherein allen Anstössern der von einer Verkehrsmassnahme betroffenen
Strasse zu, zudem jedem Automobilisten, der die betreffende Strasse mehr oder
weniger regelmässig beansprucht (RB 1991 Nr. 4; Meier,
S. 259 f.; Schaffhauser, Rz. 139 f.). Im Hinblick auf eine
unzulässige Popularbeschwerde muss Letzterwähntes jedenfalls dann gelten, wenn
ein Automobilist auf die Benützung der entsprechenden Strasse angewiesen ist (wie
dies in RB 1991 Nr. 4 E. 2c der Fall war). Wird die spezifische
Betroffenheit Dritter in einem Rechtsmittelverfahren aus befürchteten
Immissionen abgeleitet, so ist auf Art und Intensität dieser Immissionen abzustellen.
Die Legitimation ist zu bejahen, wenn die mutmasslichen Auswirkungen eines
Bauvorhabens deutlich wahrnehmbar sind und ohne technisch aufwändige und
kostspielige Abklärungen festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie
sie der Strassenverkehr mit sich bringt, unterschieden werden können (VGr,
4.
Dezember 2003, VB.2003.00304, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen,
www.vgrzh.ch).
2.2.2
Der Beschwerdeführer stützt sich für seine besondere Betroffenheit vorerst
auf erhebliche Immissionen. Wenn Belagskissen mit Tempo-30 problemlos überfahren
werden könnten, beschleunigten viele Autofahrer nach dem Hindernis stark, um
vor dem nächsten Belagskissen wieder abzubremsen. Das Aufheulen der Motoren
insbesondere von leistungsstarken Fahrzeugen (Porsche, Geländewagen) werde zu
unerträglichem Mehrlärm führen. Ausserdem führt er an, die geplanten Massnahmen
(Belagskissen) erschwerten die Zufahrt zu seiner Liegenschaft. Daraus ergibt
sich seine notwendige Betroffenheit bzw. seine Legitimation im vorliegenden
Verfahren.
2.3
Verkehrsberuhigungsmassnahmen
über Befehle und Verbote wie auch Anordnungen, die auf andere Weise erheblich
in die rechtliche oder tatsächliche Stellung von Privaten eingreifen, sind in
Verfügungsform zu erlassen (Jaag, S. 296 f.). Die Verfügung ist ein
individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete
verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in
verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 854).
Bei der erlassenden Behörde kann es sich um eine Verwaltungsbehörde oder um ein
Organ der Legislative oder der Judikative handeln. Als hoheitlich gilt ein Akt,
der im Rahmen der einer Behörde zustehenden öffentlichrechtlichen Befugnisse
ergeht und im Bereich ihrer öffentlichrechtlichen Zuständigkeit liegt. Als
konkret erweist sich eine Anordnung, die dermassen spezifiziert und typisiert
ist, dass sie sich unmittelbar vollziehen lässt. Die Allgemeinverfügung dagegen
ist eine Verwaltungsmassnahme, die zwar nur eine konkrete Situation ordnet,
sich aber an einen grösseren, nicht individuell bestimmten Personenkreis
richtet (generell-konkrete Anordnung). Typisches Beispiel für eine
Allgemeinverfügung sind Verkehrsanordnungen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 13 ff.; Häfelin/Müller,
Rz. 858 ff., 923; Kölz/Häner, Rz. 188 ff.).
2.3.1
Unzweifelhaft handelte die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der
Tempo-30-Zonen im Rahmen ihrer Kompetenzen. Gemäss Art. 32 Abs. 2 SVG
beschränkt der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen
Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter
günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen in Ortschaften 50 km/h
(Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom
13.
November 1962 [VRV]). Nach Art. 32 Abs. 3 SVG kann die vom
Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Strassenzüge von der
zuständigen kantonalen Behörde herab- oder heraufgesetzt werden. Die
Beschwerdegegnerin war somit für die Einführung der Tempo-30-Zonen zuständig.
Dies ergibt sich auch aus der kantonalen Signalisationsverordnung vom
21.
November 2001 (SignalisationsV), wonach die Direktion für Soziales und
Sicherheit auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde dauernde
Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt (§ 4 Abs. 2
SignalisationsV). Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten
Signale, Lichtsignale, Markierungen und Verkehrsbeschränkungen (§ 3
SignalisationsV). Was mit "Verkehrsbeschränkungen" gemeint ist, geht
aus der Signalisationsverordnung nicht hervor. In der Folge ist darin bloss von
Signalen, Lichtsignalen und Markierungen die Rede (zum Beispiel §§ 10-12
SignalisationsV). In Anlehnung an Art. 3 Abs. 4 SVG ist davon
auszugehen, dass mit Verkehrsbeschränkungen nur funktionelle
Verkehrsanordnungen gemeint sind. Rekursinstanz für Entscheide über solche
Verkehrsbeschränkungen ist der Regierungsrat (§ 31 Abs. 2 lit. a
SignalisationsV); sein Entscheid kann an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 28). Erlassen die Kantone
Verkehrsbeschränkungen, haben sie sich demnach an das Bundesrecht zu halten;
ergreifen sie dagegen bauliche Massnahmen, ist allein das kantonale
Strassenrecht anwendbar (Schaffhauser, Rz. 68).
2.3.2
Nach herrschender Lehre und Praxis fallen bauliche Massnahmen nicht unter
die funktionellen Verkehrsanordnungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG (vorn
E. 1.1; Schaffhauser, Rz. 37 ff., insbesondere Rz. 44, 49
und 68; Bundesrat, 13. Januar 1999, VPB 63/1999 Nr. 55, E. 4a;
teilweise kritisch Meier, S. 82 und 106, sowie Jaag, S. 295 und 299).
In ständiger Rechtsprechung lehnte es der Bundesrat ab, auf angefochtene
Verkehrsberuhigungsmassnahmen (Niveauunterschiede, horizontale und vertikale
Versätze) einzugehen, weil er sich als dazu sachlich nicht zuständig erachtete.
Solche baulichen Veränderungen fielen unter die den Kantonen vorbehaltene
Strassenhoheit (Bundesrat, 18. Januar 1984, ZBl 85/1984, S. 276,
E. 2; 13. Januar 1999, VPB 63/1999 Nr. 55). Auf derselben Betrachtungsweise
beruht die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen
(Riegel) Bestandteile einer Projektierung im Sinn von §§ 12 ff. des
Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) seien und als Bestandteile
der Strassenanlage dem kantonalen Recht unterstünden (VGr, 2. Oktober
1984, ZBl 86/1985, S. 82 ff.).
Nach § 12 StrG werden Gemeindestrassen von dem nach
der Gemeindeordnung zuständigen Organ projektiert. Projekte für
Gemeindestrassen werden vom Gemeinderat festgesetzt. Gegen das Projekt kann
innerhalb der Auflagefrist Einsprache erhoben werden. Über die Einsprachen wird
mit der Festsetzung entschieden. Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung
kann auf das Einspracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren
um Projektänderungen im Enteignungsverfahren zulässig (§§ 12 Abs. 2,
15.
Abs. 2, 17 Abs. 1, 2, 4 und 5 StrG). Im Rahmen der Einführung
einer Tempo-30-Zone gibt es in aller Regel kein Enteignungsverfahren. Wird auf
das Einspracheverfahren verzichtet, muss jedoch für die Betroffenen eine
Möglichkeit dafür bestehen, angeordnete bauliche Massnahmen anfechten zu
können. Eine formelle Verfügung ist immer dann zu erlassen, wenn die
Möglichkeit besteht, dass jemand zur Anfechtung einer Massnahme legitimiert
sein könnte (Jaag, S. 297; dazu vorn E. 2.3). Die Gemeinde hat somit
über die mit der Einführung von Tempo-30 vorgesehenen baulichen Massnahmen in
einer Strasse jedenfalls eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Ob die
Mitbeteiligte vorliegend die baulichen Massnahmen an der Pflugsteinstrasse zu
Recht als von untergeordneter Bedeutung im Sinn von § 17 Abs. 5 StrG
beurteilte oder nicht, braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Die Gemeinde ist demnach grundsätzlich dafür zuständig,
den Verkehr auf Gemeindestrassen mittels baulicher Veränderungen im Sinne des beabsichtigten
Erfolgs zu beeinflussen. Gegen bauliche Massnahmen der Gemeinden ist der Rekurs
an den Bezirksrat zulässig, dagegen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
(Jaag, S. 302; § 19c Abs. 2 in Verbindung mit 41 VRG; § 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985).
2.3.3
Damit bedarf eine Verkehrsberuhigungsmassnahme, die einerseits eine
Tempo-30-Zone als funktionelle Verkehrsanordnung und andererseits bauliche
Massnahmen (zum Beispiel Belagskissen, Einengungen etc.) vorsieht, sowohl einer
Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit als auch einer solchen der
zuständigen Gemeindebehörde. Daraus ergibt sich, wie dargelegt, eine Teilung
des Rechtsmittelwegs im Rekursverfahren (Regierungsrat bzw. Bezirksrat), und es
droht die Gefahr sich widersprechender oder nicht aufeinander abgestimmter
Entscheide. In diesem Zusammenhang stellt sich tatsächlich die Frage eines
koordinierten Vorgehens der beteiligten Instanzen.
2.4
Während
sich der Beschwerdeführer zur Frage einer Koordinationspflicht im Rekursverfahren
noch auf Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 gestützt
hatte, beruft er sich nunmehr darauf, dass sich ein Anwohner bei fehlender
Koordination in der Tempo-30-Einführung kaum gegen die baulichen Massnahmen
wehren könne, falls die Behörde damit argumentiere, die baulichen Massnahmen
bildeten nicht Teil der funktionellen Verkehrsanordnung. Es gehe beim
Koordinationsgrundsatz um einen allgemeinen Rechtssatz, der hier zur Anwendung
gelange. Demgegenüber bestreitet die Mitbeteiligte, dass ein bundesrechtlicher
Rechtsgrundsatz bestehe, wonach alles koordiniert werden müsse, was koordiniert
werden könne. Zudem bestehe für die Einführung von Tempo-30-Zonen eine
ausführliche Regelung, welche bewirke, dass keine solchen Zonen festgesetzt
werden könnten, die nicht mit allen nötigen baulichen Massnahmen verbunden
seien. Damit sei die materielle Koordination zwischen Verkehrsanordnungen und
baulichen Massnahmen sichergestellt.
2.4.1
Wenn die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen
mehrerer Behörden erfordert, ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine
Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt. Nach
Abs. 2 lit. b derselben Bestimmung sorgt die für die Koordination
verantwortliche Behörde für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen.
Art. 25a Abs. 4 RPG erlaubt die sinngemässe Anwendung dieser Grundsätze
auf das Nutzungsplanverfahren. Die in §§ 12 ff. StrG vorgesehenen
Strassenprojektpläne stellen Sondernutzungspläne dar (Walter Haller/Peter
Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 325).
Mindestens analog lässt sich daher eine Koordinationspflicht aus Art. 25a
Abs. 4 RPG auf den vorliegenden Fall ableiten. Allerdings besteht nach der
Rechtsprechung kein Koordinationsbedarf dort, wo ein Bauvorhaben allein
aufgrund einer Baubewilligung ausgeführt werden könnte, ohne dass weitere
Bewilligungen erforderlich sind, selbst wenn gleichzeitig noch weitere
Massnahmen getroffen werden sollten, die eigene Bewilligungen erforderten. Der
Koordinationsbedarf richtet sich nicht danach, ob die einzelnen Verfahren
koordinierbar sind; ausschlaggebend ist, ob auf das gleiche Projekt
verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen
ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und
unabhängig voneinander angewandt werden dürfen (BVR 2002, S. 443
E. 2; BGE 122 II 81 E. 6d/aa, 116 Ib 50 E. 4b, 114 Ib 129
E. 4a).
2.4.2
Wie bereits dargelegt, sind bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung nach
ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht als funktionelle Verkehrsanordnungen
im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG zu qualifizieren, wenn sie zusammen mit
der Einführung einer Tempo-30-Zone (einer durch Signalisation vollzogenen
Massnahme) Bestandteil eines Gesamtpakets bilden. Dies ist angesichts der
hieraus folgenden unterschiedlichen Verfügungskompetenzen und Rechtsmittelwege,
wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, unter dem Gesichtswinkel des
Koordinationsgebotes nicht unbedenklich.
Die Einführung einer Tempo-30-Zone ohne bauliche
Veränderungen ist häufig nutzlos. So ist die örtliche Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit,
da deren Beachtungsgrad nur bei 10 % bis 40 % liegt, kein wirksames
Mittel zur Verlangsamung des Verkehrs in Wohnquartieren. Vielmehr schadet sie
durch ihre praktische Undurchsetzbarkeit der Verkehrsdisziplin und der
Verkehrssicherheit. Lokale Geschwindigkeitsbegrenzungen in Wohnquartieren sind
nur dann sinnvoll, wenn sie durch flankierende bauliche und gestalterische
Massnahmen an der Strassenanlage selber unterstützt werden. Das Aufstellen von
Schildern allein reicht nicht aus und stellt kein wirksames Mittel zur
Verlangsamung des Verkehrs in Wohnquartieren dar (Meier, S. 94 f.).
Dies muss entsprechend auch für flächenhaft angelegte
Verkehrsberuhigungskonzepte wie Tempo-30-Zonen gelten. Ohne gleichzeitig zu
erstellende bauliche Massnahmen kann der Zweck der generellen Geschwindigkeitsherabsetzung
in aller Regel nicht erfüllt werden (VPB 63/1999 Nr. 55, E. 4a). Umgekehrt
sind die entsprechenden baulichen Massnahmen in Art und Ausmass ihrerseits
durch die Einführung von Tempo-30 bedingt. Schon daraus ergibt sich ein enger
Sachzusammenhang zwischen den verschiedenen materiellrechtlichen Vorschriften,
die zur Anwendung gelangen.
Demnach ist die Einführung einer Tempo-30-Zone, um wirksam
zu sein, in aller Regel unabdingbar mit darauf abgestimmten baulichen und
gestalterischen Massnahmen verknüpft, die darauf ausgerichtet sind, auf einer
bestimmten Strasse die dauernde Einhaltung der Geschwindigkeitsreduktion und
die Sicherheitsbedürfnisse aller Benutzer auf der geschwindigkeitsberuhigten
Strasse wie auch an besonders gefährlichen Stellen zu gewährleisten. Im Unterschied
etwa zu einem Belagskissen vor einem Fussgängerstreifen, das der lokalen
Verminderung der Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge und damit einzig der Sicherheit
der Benutzer des betreffenden Fussgängerstreifens dient, sind bauliche
Massnahmen in einer der Tempo-30-Zone zugeordneten Strasse Bestandteil des
darin verwirklichten Sicherheitskonzeptes. Die Platzierung einzelner
baulicher Massnahmen (Belagskissen, Einengungen etc.) hat aus der Gesamtsicht
dieses Konzeptes zu erfolgen und darf nicht für sich isoliert betrachtet
werden. Zwar können bauliche Massnahmen zur Verkehrsberuhigung grundsätzlich
unabhängig von der Einführung einer Tempo-30-Zone von der Gemeinde erstellt
werden. Sind sie aber gleichzeitig mit der Einführung einer Tempo-30-Zone zu
vollziehen, besteht ein derart enger Sachzusammenhang zwischen der funktionellen
Verkehrsanordnung (Einführung von Tempo-30) und den dazu notwendigen baulichen
Massnahmen, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angeordnet
werden sollen. Anders verhielte es sich etwa dann, wenn sich bauliche
Massnahmen zur Ausgestaltung von Tempo-30-Zonen erst bei nachträglicher
Überprüfung der Wirksamkeit der blossen Signalisation als notwendig erweisen.
Sind die baulichen Massnahmen aber Teil des Konzeptes einer Tempo-30-Zone,
ergibt sich daraus nicht nur ein sachlicher, sondern auch ein rechtlicher
Zusammenhang zwischen den funktionellen und baulichen Anordnungen, indem die
Angemessenheit der baulichen Massnahmen nicht für sich isoliert, sondern im
Rahmen des Konzeptes der Tempo-30-Zonen zu beurteilen ist, was für eine
Koordinationspflicht spricht.
2.4.3
Da indessen – trotz Beteiligung mehrerer Behörden an der Einführung des
Tempo-30-Konzeptes – deren Kompetenzen und das von ihnen anzuwendende Recht
klar voneinander getrennt sind (vorn E. 2.3.3), kann die Koordination
nicht darin bestehen, die Einführung von Tempo-30, eingeschlossen der baulichen
Massnahmen, einer Behörde zu überlassen. Andernfalls würde in
unzulässiger Weise in die bestehende Zuständigkeitsordnung eingegriffen.
Ausgehend von dieser kantonalen Verfahrensordnung ist die gebotene Koordination
aber immerhin insoweit zu gewährleisten, als die Festsetzung der notwendigen
baulichen Massnahmen gleichzeitig mit der Einführung von Tempo-30-Zonen verfügt
bzw. eröffnet werden muss, um den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, den
– im Rekursverfahren getrennten – Rechtsmittelweg einzuschlagen. Dies
jedenfalls dann, wenn die erforderlichen baulichen Massnahmen im Zeitpunkt der
verfügten Einführung einer Tempo-30-Zone bereits vorgesehen sind. Sodann wird
es an den zuständigen Rechtsmittelinstanzen liegen, ihre Entscheide ihrerseits
in geeigneter Weise zu koordinieren.
2.5
Es fragt
sich, ob aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur erforderlichen Koordination
(gleichzeitige Eröffnung sowohl der kantonalen Verfügung der Tempo-30-Zone wie
auch der kommunalen Anordnung der baulichen Massnahmen) der Rekursentscheid des
Regierungsrats vom 10. November 2004 sowie die Verfügung Nr. A 26'395
der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 26. März 2004 aufzuheben
seien, damit die diesbezügliche kantonale Verfügung erneut – koordiniert mit
jener der Gemeinde betreffend die baulichen Massnahmen – getroffen werden
könne. Das ist zu verneinen. Zum einen ist von einer solchen Rechtsfolge im
vorliegenden Fall schon aus Gründen der Praktikabilität abzusehen, weil die
Beschwerde lediglich die Massnahmen an der Pflugsteinstrasse betrifft, welche Bestandteil
eines umfassenderen, sonst unangefochtenen Massnahmenpakets bilden. Zum andern
beschränkt sich der erforderliche Koordinationsbedarf nach dem Gesagten primär
auf eine gemeinsame Eröffnung der kantonalen und der kommunalen Anordnungen; es
bleibt hingegen dabei, dass die anschliessend möglichen Rechtswege (Rekurs
gegen die kantonale Verfügung an den Regierungsrat bzw. gegen die kommunale
Anordnung an den Bezirksrat) bestehen bleiben. Bei dieser Sach- und Rechtslage
rechtfertigt es sich nicht, das im vorliegenden Fall bereits durchgeführte
Rekursverfahren vor Regierungsrat betreffend die Anordnung der Direktion zu wiederholen.
Das bedeutet, dass ungeachtet des in den vorstehenden
Erwägungen erkannten Koordinationsbedarfes der Rekursentscheid des
Regierungsrats jedenfalls insoweit zu bestätigen ist, als darin auf den Rekurs
des Beschwerdeführers bezüglich der baulichen Massnahmen nicht eingetreten
worden ist, und dass die hierauf Bezug nehmenden Beschwerdeanträge 2 bis 5
abzuweisen sind. Ein Vorbehalt ist insofern anzubringen, als auf die Anordnung
der Tempo-30-Zone auf der Pflugsteinstrasse – welche nachfolgend (E. 3)
beurteilt und nach dem jetzigen Stand der Dinge bestätigt wird – zurückgekommen
werden müsste, falls sich in einem späteren Rechtsmittelverfahren betreffend
die baulichen Massnahmen der Schluss aufdrängen würde, diese kantonale Anordnung
lasse sich nicht mehr rechtfertigen.
Die vorstehenden Erwägungen zur erforderlichen
Koordination werden aber in künftigen Fällen zu berücksichtigen sein, was auch
bedingen wird, dass allfällige bauliche Massnahmen vor der Publikation der
Tempo-30-Zone in einem Detaillierungsgrad ausgearbeitet werden, dass sie
gleichzeitig mit jener verfügt und publiziert werden können. Anzumerken ist in
diesem Zusammenhang, dass den Städten Zürich und Winterthur schon heute die
Kompetenz zum Erlass von dauernden (funktionellen) Verkehrsanordnungen zukommt
(§ 27 SignalisationsV), wodurch in diesen beiden Gemeinwesen ein
einheitlicher Rechtsweg bezüglich derartiger Massnahmenpakete gewährleistet
ist. In den übrigen Gemeinden, wie hier jene der Mitbeteiligten, liesse sich
eine in diesem Sinn weiter gehende Koordination mit einheitlichem
Rechtsmittelweg höchstens dann herbeiführen, wenn bauliche Massnahmen, die
Bestandteil eines primär die Einführung der Tempo-30-Zone beinhaltenden Gesamtpakets
bilden, als funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3
Abs. 4 SVG qualifiziert würden. Dies ist wie erwähnt ein in der Lehre
erhobenes gewichtiges Postulat (Jaag, S. 299), widerspricht aber der
bisherigen Rechtsprechung des Bundesrats und des Verwaltungsgerichts.
3.
Was der Beschwerdeführer gegen die Einführung der
Tempo-30-Zone auf der Pflugsteinstrasse vorbringt, ist nicht geeignet, davon
abzuweichen.
3.1
Die
Pflugsteinstrasse stellt unbestrittenermassen eine steile, schmale Strasse ohne
Trottoir dar, in welche eine Vielzahl von Hausein- und -ausfahrten mündet,
wobei die mehreren nahezu gerade verlaufenden Abschnitte die Benützer zu
höherer Geschwindigkeit verleiten können. Sie erfüllt damit die Voraussetzungen
zur Anordnung tieferer Höchstgeschwindigkeit (dazu Schaffhauser, Rz. 64;
Art. 108 Abs. 1, 2 und 5 lit. e SSV). Verglichen mit dem übrigen
Tempo-30-Gebiet weist die Pflugsteinstrasse in ihrer unteren Hälfte (zwischen
Fronacherweg und Laubholzstrasse) eine erhebliche Unfallgefahr aus; so ist der
Statistik sogar ein Unfall mit Verletzten zu entnehmen. Die
Geschwindigkeitsreduktion erscheint daher auch unter diesem Gesichtspunkt
gerechtfertigt, ebenso die Konzentration der baulichen Massnahmen in der
unteren Hälfte der Pflugsteinstrasse. Die Einführung der Tempo-30-Zonen in
Erlenbach dient denn auch der Erhöhung der Verkehrssicherheit.
3.2
Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers reicht die Topografie der Pflugsteinstrasse
allein nicht aus, um die Fahrzeuglenker zur Einhaltung einer angemessenen
(tiefen) Geschwindigkeit anzuhalten, und wird die Geschwindigkeit von angeblich
heute schon vorherrschenden 30 km/h von Fahrzeuglenkern deutlich überschritten.
Messungen ergaben, dass 85% der Autofahrer 48 km/h nicht überschritten, wobei
bei einer Tempo-30-Signalisation vorausgesetzt wäre, dass 85% der
Fahrzeuglenker Tempo 35 km/h nicht überschreiten. Angesichts der massiven
Auswirkungen der höheren Geschwindigkeiten auf die Verletzungsgefahr von
Fussgängern bei einem Aufprall sind solche Geschwindigkeitsunterschiede von
erheblicher Bedeutung für die Sicherheit und dürfen nicht vernachlässigt
werden. Solchen Sicherheitsüberlegungen gegenüber haben die Möglichkeiten einer
möglichst raschen und komfortablen Zufahrt des Beschwerdeführers zu seiner
Liegenschaft zurückzustehen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, auch wenn eine
Koordinationspflicht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, in beschränkter Form
zu bejahen ist. Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte wandten sich gegen
eine solche und bestritten die Legitimation des Beschwerdeführers. Es
rechtfertigt sich daher, die Kosten auf die Parteien und die Mitbeteiligte zu
gleichen Teilen zu verlegen. Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang
keine zuzusprechen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG;
§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31
N. 22).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin und der
Mitbeteiligten zu je einem Drittel auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …