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Entscheid

VB.2004.00562

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00562

13. Juli 2005Deutsch58 min

(URT.2005.8770)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Ausschreibung vom 8. April 2004 eröffnete die

Wasserversorgung Zürich (WVZ) die Submission im offenen Verfahren für die

Vergabe des Dienstleistungsauftrags "Technische Erneuerung

Zentralsteuerung (TEZ II) – Ingenieurarbeiten Phase B". Innert der Angebotsfrist

gingen sieben gültige Offerten mit Eingabesummen von Fr. 4'910'988.80 bis Fr. 14'337'700.80

ein. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2004 erteilte der Stadtrat von Zürich

den Zuschlag an die Firma D AG, welche ein Angebot über Fr. 5'238'512.75

eingereicht hatte. Der Entscheid wurde den Offertstellern mit Schreiben vom 13. Dezember

2004 mitgeteilt.

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2004 liess die A AG deren

Angebot sich auf Fr. 7'987'449.30 belaufen hatte, dem Verwaltungsgericht

beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Ausserdem liess die A

AG um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vollumfängliche Akteneinsicht sowie

um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ersuchen. – Die Stadt

Zürich beantragte am 18. Januar 2005, die Beschwerde sowie das Gesuch

betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen. Überdies

ersuchte auch die Beschwerdegegnerin um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Mitbeteiligte D AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2005 wurde der

Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und das Akteneinsichtsbegehren der A

AG teilweise gutgeheissen.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels

hielten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest. Die D AG liess sich

im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erstmals vernehmen und beantragte, die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im

Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber

können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen

werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das

Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März

2001.

(IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des

Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. September 2003 zur Anwendung.

2.

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen

den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine

realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens

führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt

ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18

= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der

Gesamtbewertung den zweiten Platz belegt. Falls ihre Rügen begründet sind, hat

sie demnach eine realistische Chance auf den Zuschlag. Ihre Legitimation ist

daher grundsätzlich zu bejahen.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der

Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts.

Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert ist

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36); sie wird überdies in § 10

Abs. 2 VRG ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von Art. 13

lit. h IVöB und § 38 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli

2003.

(SubmV) ist die Vergabestelle indessen bei der Eröffnung des Zuschlags

lediglich zu einer summarischen Begründung verpflichtet; nur auf Gesuch eines

Anbieters hin, hat sie diesem die wesentlichen Gründe für seine

Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (§ 38 Abs. 3 SubmV). Ob die Beschwerdegegnerin

im Zusammenhang mit der Zuschlagseröffnung ihrer Begründungspflicht hinreichend

nachkam, kann offen bleiben, da eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör jedenfalls durch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort

sowie durch die der Beschwerdeführerin eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik

zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 45). Nachdem weder die Duplik der Beschwerdegegnerin noch diejenige der

Mitbeteiligten neue Vorbringen enthalten, auf die nachfolgend abgestellt würde,

erübrigt sich ein weiterer Schriftenwechsel. Eine Heilung trat auch

hinsichtlich allfälliger Verletzungen des Akteneinsichtsrechts ein. Eine

allfällige Gehörsverletzung ist damit für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr

von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a).

Die ansonsten von der Beschwerdeführerin gegen die Begründung erhobenen

Einwände sind nicht formeller, sondern inhaltlicher Art und sind nachfolgend zu

beurteilen.

4.

Der Beschwerdeführerin macht geltend, die Mitbeteiligte

hätte aus dem Verfahren ausgeschlossen werden müssen, weil sie die

Eignungskriterien nicht erfülle. Die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte

sind dagegen der Auffassung, dass Letztere die Eignungskriterien ohne weiteres

erfülle. Die Mitbeteiligte hält überdies dafür, vielmehr hätte die

Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden müssen, da sie bis heute den bei den

Eignungskriterien ebenfalls verlangten Nachweis ihrer finanzielle

Leistungsfähigkeit nicht erbracht habe.

In den

Ausschreibungsunterlagen hatte die Beschwerdegegnerin unter anderem die folgenden

Eignungskriterien festgelegt (Besondere Bestimmungen, Ziff. 3.3):

Kriterien

Zu

erbringender Nachweis

Erfahrung

in sach-, zeit- und kostenge-rechter Ausführung von Leistungen gleicher

Grösse bzw. Komplexität der ausgeschriebenen Art in den letzten 5 Jahren.

Projektreferenzen

(mind. 3 Projekte, davon muss ein Projekt im Bereich einer grösseren

Wasserversorgung liegen. Bei PlanungsTeams werden die Referenzen des Teams

gesamthaft bewertet)

Ausbildung

und Erfahrung des verantwortlichen und eingesetzten Personals.

Referenzliste

der Schlüsselpersonen

Leistungsfähigkeit

(Termine und Verfügbarkeit von Personal und Infrastruktur)

Fachkenntnisse

Mitarbeiterbestand

Interne

Projektorganisation

Erfüllung

der Anforderungen gemäss Selbstdeklaration

Vollständig

ausgefüllte Selbstdeklaration

Ebenfalls unter dem Titel

"Eignungskriterien" behielt sich die WVZ sodann "das Recht vor,

folgende weitere Informationen einzufordern (diese müssen innerhalb von 7 Tagen

beigebracht werden):

-

Bilanz und Jahresrechnung der letzten drei Jahre

-

Letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle des Planers

-

Handelsregisterauszug des Planers

(Datum: März 2004)".

4.1

Der

vergebenden Behörde steht beim Festlegen der Anforderungen, die an eine bestimmte

Beschaffung gestellt werden, ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur Verfügung

(RB 2001 Nr. 47 E. 2c; RB 1999 Nr. 69 = BEZ 1999

Nr. 15 E. 4b). Dasselbe gilt auch bei der Beurteilung der Angebote im

Hinblick auf diese Anforderungen. – Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin

nicht gegen die Auswahl der massgeblichen Eignungskriterien, sondern lediglich

gegen die konkrete Beurteilung der Angebote. Dabei macht sie im Wesentlichen

geltend, beim Erfahrungsnachweis sei das Hauptgewicht zu Unrecht auf die

Leittechnik und nicht auf die wasserversorgungsspezifische Erfahrung gelegt

worden. Weder die Mitbeteiligte noch ihre Subplaner würden das für den massgeblichen

Bereich der Wasserversorgung nötige Fachwissen mitbringen. Im Übrigen dürfe der

Mitbeteiligten das fachspezifische Wissen ihrer Subplaner ohnehin nicht bzw.

nicht im fraglichen Umfang angerechnet werden.

4.2

Vorab ist

der Einwand zu prüfen, wonach es unzulässig sei, dass der Mitbeteiligten das

Fachwissen bzw. die Referenzen ihrer Subplaner angerechnet wurden. Die

Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, da Subplaner nicht in der vollen

Verantwortung stünden und insbesondere nicht solidarisch mit der

Zuschlagsempfängerin hafteten, könnten sie nicht voll eingerechnet werden. Es

sei sodann auch ein Unterschied, ob die Fachkompetenz im Vertragspartner

vorhanden sei oder nur bei einem auswechselbaren Subplaner, der gemäss Art. 404

Obligationenrecht jederzeit entlassen werden könne.

Die Vergabebehörde hat in Ziff. 3.6 der Ausschreibung

und Ziff. 3.9 der Ausschreibungsunterlagen (Besondere Bestimmungen)

bestimmt: "Bietergemeinschaften sind nicht zulässig. Anbieterteams müssen

sich als Haupt- und Subplaner organisieren". Sodann wurde bei den

Eignungskriterien (Besondere Bestimmungen, Ziff. 3.3) ausdrücklich festgehalten,

dass bei "Planungs-Teams […] die Referenzen des Teams gesamthaft

bewertet" werden. Damit war klargestellt, dass die Fachkenntnisse und

Erfahrung der Subplaner berücksichtigt würden. Es liegt im Ermessen der

Vergabestelle, ob und in welchem Umfang sie Referenzen von Subplanern

berücksichtigen will. Dass sie dies vorliegend offenbar uneingeschränkt tat,

ist jedenfalls vertretbar. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag

keinen Ermessensmissbrauch aufzuzeigen. Wenn es die Beschwerdegegnerin in haftungsrechtlicher

Hinsicht als genügend erachtet, dass die Hauptunternehmerin die Verantwortung

für die Subunternehmer trägt, ist dies nicht zu beanstanden. Es trifft sodann

auch nicht zu, dass Subplaner bei der vorliegend getroffenen Regelung beliebig

auswechselbar wären. Gemäss Ziff. 3.10 der Besonderen Bestimmungen ist die

Bezeichnung von Subplanern verbindlich: "Die beigezogenen Subplaner werden

zum Vertragsinhalt. Der Wechsel eines Subplaners ist nur aus wichtigen Gründen

und mit schriftlicher Genehmigung der Vergabestelle zulässig."

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, weder die Mitbeteiligte noch deren Subplaner

verfügten über die für den streitigen Auftrag nötige einschlägige Erfahrung.

Der Schwerpunkt der Tätigkeit des zu beauftragenden Ingenieurbüros werde im

Bereich der Wasserversorgung als sehr umfangreichem und komplexem Gesamtsystem

liegen. Es werde darum gehen, die system- und prozessrelevanten Daten zu

ermitteln, welche die technische Funktionalität (Menge, Druck, Verfügbarkeit)

und vor allem die Qualität (hygienische Anforderungen) des Trinkwassers für die

ganze Stadt Zürich und einen Teil der Region sicherstellen. Selbstverständlich

müssten diese Daten dann in einem entsprechenden Datenverarbeitungsprogramm

zusammengefasst werden, sodass dann wiederum die notwendigen Steuerungsimpulse

in das komplexe Wasserversorgungssystem abgegeben werden können. Auch wenn man

diesen Datenverarbeitungsteil nicht unterschätze, liege das Schwergewicht inhaltlich

nicht auf der Steuerungsseite, sondern dort, wo es darum gehe, systemkonform

und qualitativ richtig die relevanten Daten (Input) zu ermitteln. So setze

beispielsweise die datenmässige Erfassung (Input-Seite) der Ozon- und

Chlordioxid-Anlagen (Chemie-Anlagen) einer Wasserversorgung ein spezifisches

Know-how voraus. Das entscheidende Gewicht liege somit eindeutig in der

detaillierten und kompetenten Kenntnis der wasserversorgungstechnischen Daten

und Bedürfnisse. Während die Beschwerdeführerin über eine sehr lange und

einschlägige Erfahrung mit Wasserversorgungssystemen aller Art und insbesondere

mit grossen Wasserversorgungen verfüge, handle es sich bei der

Zuschlagsempfängerin um ein Ingenieurunternehmen, das sich für die Beratung und

Projektierung von Elektroanlagen aller Art empfehle. Die Vergabe des Auftrags

für Ingenieurarbeiten (Phase B) der technischen Erneuerung der Zentralsteuerung

(TEZ II) an ein Elektroplanungsunternehmen sei derart sachwidrig, dass von

einer willkürlichen Vergabe im Sinn von Art. 9 BV gesprochen werden müsse.

Es sei davon auszugehen, dass eine mit der Komplexität einer Wasserversorgung

als Gesamtsystem nicht vertraute Elektrounternehmung die anfallenden Arbeiten

gar nicht wirklich erfassen und abschätzen könne. Die Anforderungen an die

zentrale Steuerung einer grossen Wasserversorgung würden sich in entscheidender

Weise von der Steuerung einer Haustechnikanlage unterscheiden. Die beiden

Aufgaben seien nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin selbst kenne die

Wasserversorgung der Stadt Zürich sehr gut, weil sie für diese seit 1969 tätig

sei und insbesondere auch das TEZ I erarbeitet und betreut habe. Sie sei daher

auch in der Lage, die spezifischen Anforderungen dieser Ausschreibung wirklich

zu erfassen.

4.3.1

Beim streitigen Auftrag handelt es sich um die Ingenieurarbeiten der

Ausführungsplanung (Phase B) für die Erneuerung der Werksteuerungen und des

Prozessleitsystems der Wasserversorgung Zürich bzw. die "Technische

Erneuerung Zentralsteuerung (TEZ II)". Im Kurzbeschrieb des Auftrags

gemäss Ausschreibung heisst es: "Das bestehende Prozessleitsystem und die

Automation werden altershalber ersetzt. 5 Aufbereitungswerke, 31 Pumpwerke, 2

Reservoire und diverse Klappenschächte werden mit diesem System bewirtschaftet.

Die abzulösende Zentralsteuerung umfasst 30'000 Prozessdatenpunkte und 9'000

Datenpunkte der Leitebene. Die neue Automation und die Leittechnik müssen als

offene Systeme konzipiert, ausgeschrieben und realisiert werden. Mit Beginn der

Planung soll das Integrale Durchgängige Engineering (IDE) eingeführt werden.

Dazu gehört der Aufbau, die Bewirtschaftung und die Pflege einer zentralen

Datenbank für die prozessrelevanten Daten". Beim IDE handelt es sich um

ein Softwaretool, das interdisziplinär (Prozess, Elektro, Automation,

Kommunikation, Leitebene, Informatik, Unterhalt) alle projektrelevanten Daten

auf elektronischer Basis jederzeit und in genügender Qualität zur Verfügung

stellt und zwar aktuell für den gesamten Lebenszyklus der Anlage (vgl. Technik

Pflichtenheft, Ziff. 2.3).

Es bedarf keiner Expertise, um festzustellen, dass bei

dieser Auftragsumschreibung das Schwergewicht im EDV-Bereich liegt und nicht

die Verfahrenstechnik der Wasserversorgung im Vordergrund steht, sondern

vielmehr deren Steuerungs- und Leittechnik. Dementsprechend wurde übrigens auch

ein im Elektro-Engineering tätiges Unternehmen, die F AG, mit der Ausarbeitung

der Ausschreibungsgrundlagen betraut. Offenbar verfügte diese über die dafür

nötigen Sachkenntnisse, stellten doch die immerhin vier Bundesordner umfassenden

Ausschreibungsunterlagen unbestrittenermassen eine taugliche Offertgrundlage

dar. Es erscheint denn auch als sachgemäss und durchaus vertretbar, wenn in den

Bereichen der Steuerungs- und Leittechnik tätige Firmen grundsätzlich auch zum

Kreis der möglichen (Haupt-)Anbieter zählten. Mangelnde Fachkenntnisse in

verfahrenstechnischer Hinsicht konnten nach dem Gesagten durch den Beizug von

entsprechend qualifizierten Subunternehmern ausgeglichen werden (vgl. E. 4.2).

Dass bei den Vorgaben des Eignungsnachweises insgesamt zu wenig Gewicht auf die

Kenntnisse der Verfahrenstechnik gelegt worden wäre, wurde im Übrigen zu Recht

nicht geltend gemacht.

4.3.2

Nachzuweisen war Erfahrung in der sach-, zeit- und kostengerechten

Ausführung von Leistungen "gleicher Grösse bzw. Komplexität der

ausgeschriebenen Art in den letzten 5 Jahren". Konkret wurden drei

Projektreferenzen verlangt, wovon ein Projekt im Bereich einer grösseren

Wasserversorgung liegen musste. Nach der Beurteilung der Beschwerdegegnerin hat

die Mitbeteiligte zusammen mit ihren Subplanern (den Firmen G AG, H AG und beratend,

aber nicht als Teil des Anbieterteams, die Firma I AG) den geforderten Eignungsnachweis

erbracht. Neben einer ganzen Reihe von Referenzobjekten mit eher kleinerem

Umfang seien insbesondere die Referenzen "ARA N", "ARA O"

(Besichtigungsobjekt), "Management Gebäude P" und für den Bereich

Wasserversorgung die "Wasserversorgung der Stadt Q" (der Subplanerin G

AG) massgebend. – Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, von den

Referenzobjekten der Mitbeteiligten aus den letzten fünf Jahren hätten lediglich

vier Objekte überhaupt etwas mit einer Wasserversorgung zu tun; weder bei

Abwasser- und Meteorwassersystemen noch bei Gebäudeleitsystemen bestehe ein Bezug

zur Wasserversorgung. Es sei willkürlich, wenn Erfahrungen im Bereich

Abwasserreinigung als Erfahrungen im Bereich Wasser angerechnet würden. Die

vier einschlägigen Referenzen beträfen sodann viel kleinere Projekte und würden

den nötigen Kompetenznachweis nicht erbringen. Auch die Referenz der

Subplanerin, die Wasserversorgung der Stadt Q, sei ungenügend. Q sei nur eine

Kleinstadt, kleiner als R. Diese Wasserversorgung könne nicht mit derjenigen

der Stadt Zürich verglichen werden.

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass nur ein

Referenzobjekt eine grössere Wasserversorgung betreffen musste; ansonsten konnte

der Nachweis über ausgeführte "Leistungen gleicher Grösse bzw.

Komplexität" auch mit Projekten aus anderen Aufgabenbereichen erbracht

werden. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin wurden denn auch nicht

Erfahrungen im Bereich Abwasserreinigung als Erfahrungen im Bereich Wasser angerechnet,

sondern als Erfahrungen im Bereich Automation und Leittechnik mit vergleichbaren

Aufgabenstellungen gewertet. Dies erscheint sachgerecht und ist jedenfalls

vertretbar. Nicht zu beanstanden ist sodann auch, dass die Wasserversorgung der

Stadt Q als Referenzobjekt einer grösseren Wasserversorgung gewertet wurde.

Angesichts des Einzugsgebiets mit rund 130'000 Einwohnern kann zweifellos von

einer grösseren Anlage gesprochen werden. Mit ihrem Einzugsgebiet ist die Stadt

Q denn auch wesentlich grösser als die Stadt R mit ihren rund 50'000 Einwohnern.

Die Beschwerdegegnerin hat bei der Eignungsprüfung bzw.

dem in diesem Zusammenhang geforderten Erfahrungsnachweis erklärtermassen einen

eher grosszügigen Massstab angelegt. Sie hat damit aber weder willkürlich noch

ausserhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraums gehandelt. Die verbleibenden

Anbieterinnen waren dadurch im Übrigen auch nicht beschwert, da dieser Punkt

beim Zuschlagskriterium "Qualifikation/Referenzen" nochmals

aufgegriffen und einer eingehenden Prüfung unterzogen wurde.

4.4

Beim

Eignungskriterium "Ausbildung und Erfahrung des verantwortlichen und eingesetzten

Personals" bezweifelt die Beschwerdeführerin, dass die Schlüsselpersonen

der Zuschlagsempfängerin über die gebotene spezifische Ausbildung und Erfahrung

verfügen. Wiederum möge es zutreffen, dass diese Schlüsselpersonen im Bereich

der Elektrotechnik und der Haustechnik sehr erfahren und kompetent seien.

Gefragt sei aber vorliegend nicht eine derartige Kompetenz und Erfahrung,

sondern eben Kompetenz im Bereich von komplexen Wasserversorgungsanlagen. –

Hierzu kann vorab auf die vorstehenden Erwägungen zum Erfahrungsnachweis (E. 4.2

und 4.3) verwiesen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, war dem Bereich der

Verfahrenstechnik beim Erfahrungsnachweis nicht die von der Beschwerdeführerin

verfochtene Bedeutung beizumessen. Des Weiteren wurde auch festgestellt, dass

der Mitbeteiligten die Erfahrung ihrer Subplaner bzw. im vorliegenden Zusammenhang

diejenige der jeweiligen Projektmitarbeiter angerechnet werden durfte. Überdies

räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass die Mitbeteiligte vier eigene,

wenn auch kleinere Referenzprojekte im Bereich Wasserversorgung vorweisen kann

und somit auch über gewisse "einschlägige" Erfahrungen verfügt.

Erfahrung und Referenzen der Schlüsselpersonen wurden sodann nicht nur unter

den Eignungskriterien beurteilt, sondern auch bei den Zuschlagskriterien

wiederum aufgeführt (Kriterium "Projektorganisation", Besondere

Bestimmungen, Ziff. 3.4.2). Wie bereits beim generellen Erfahrungsnachweis

ausgeführt (vgl. vorn, E. 4.3), ist es dementsprechend auch hier nicht zu

beanstanden, wenn bei der Beurteilung im Rahmen der Eignungskriterien ein eher

grosszügiger Massstab angelegt wurde. Die von der Beschwerdeführerin gegen die

Eignung der von der Mitbeteiligten eingesetzten Projektmitarbeiter erhobenen

Einwände erweisen sich demnach als unbegründet.

4.5

Weiter

greift die Beschwerdeführerin das Eignungskriterium

"Leistungsfähigkeit" auf, genauer die "Verfügbarkeit von

Personal". Zum einen macht sie geltend, die Mitbeteiligte verfüge nicht

über den geforderten Personalbestand; das Personal der Subplaner dürfe hier

nicht angerechnet werde. Überdies sei zu beachten, dass vorliegend eine zeitlich

kurzfristige Verfügbarkeit verlangt worden sei. Die Mitbeteiligte habe nun aber

lediglich Büros im Raum N. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ihren Sitz

in S.

Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, sowohl bei der

Beschwerdeführerin als auch bei der Mitbeteiligten sei der Personalbestand als

eher knapp beurteilt worden. Für die Mitbeteiligte habe gesprochen, dass sie

noch Subplaner zur Verfügung habe, was bei der Beschwerdeführerin nicht der

Fall sei. – Dass die Beschwerdegegnerin der Mitbeteiligten die personellen

Kapazitäten der für das Projekt hinzugezogenen und entsprechend verfügbaren

Subplaner anrechnet, ist sachgerecht und ohne weiteres vertretbar. Mit Bezug

auf die zeitliche Erreichbarkeit der Anbieterin weist die Beschwerdegegnerin

sodann zu Recht darauf hin, dass es vorliegend nicht um die Organisation eines

Pikettdiensts geht. Ein solcher dürfte WVZ-intern zweifellos vorhanden sein. Es

spricht denn auch nichts dagegen, wenn die Beschwerdegegnerin die gehörige

Verfügbarkeit der Mitbeteiligten bei einem Standort in N noch als gegeben

erachtet hat.

4.6

Die

Vergabestelle hatte sich ebenfalls unter dem Titel

"Eignungskriterien" vorbehalten, weitere Informationen einzufordern,

namentlich die Bilanz und Jahresrechnung der letzten drei Jahre sowie den

letzten Prüfungsbericht der Revisionsstelle des Planers.

Nach anfänglichen Differenzen mit der Beschwerdeführerin einigte

man sich schliesslich über die Modalitäten der Einsichtnahme in die fraglichen

Dokumente. Dementsprechend wurden die Geschäfts- und Revisionsberichte der

Jahre 2002 und 2003 den Geschäftsleitungs-Mitgliedern 'Leiter der

Hauptabteilung Finanzen' und 'Leiter Betrieb und Unterhalt' am 29. Oktober

2004.

vorgelegt und nach erfolgter Einsichtnahme wieder mitgenommen. In der

daraufhin von einzelnen Mitgliedern des Projektausschusses vorgenommenen

"Beurteilung der Wirtschaftslage" der Beschwerdeführerin wurde

festgehalten, "deren heutige finanzielle Situation muss als sehr kritisch

bezeichnet werden" und "die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist

ausserordentlich fraglich". Unter dem Titel "Weiteres Vorgehen"

wurde festgehalten: "Das Projektteam wird erst am Schluss der Evaluation informiert,

um keinen Einfluss auf den rein sachlichen Entscheid zu nehmen". Die

nämliche Anmerkung findet sich auch bei der im Ergebnis positiv ausgefallenen

Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Mitbeteiligten.

Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der

streitige Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei vorliegend als

Eignungskriterium definiert worden. Dieser Ansicht kann gefolgt werden. Die

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wurde zwar nicht als solche im Katalog der

Eignungskriterien (Besondere Bestimmungen, Ziff. 3.3) erwähnt. Die Prüfung

der entsprechenden Grundlagen wurde indessen unter dem Titel "Eignungskriterien"

ausdrücklich vorbehalten. Der Beschwerdegegnerin ist auch beizupflichten, dass

der Aspekt vorliegend berechtigterweise Beachtung findet. Es wäre nicht zu

vertreten, wenn der Auftrag bei einem derart langjährigen, komplexen Projekt

und einer so stark anbieterbezogenen Dienstleistung an eine Anbieterin ginge,

deren Fortbestand von vornherein nicht als hinreichend gesichert erscheint. Es

spricht auch nicht gegen die Qualifikation als Eignungskriterium, dass die

Beurteilung dieser Frage zeitlich zurückgestellt wurde. Vielmehr erscheint es

vernünftig und sinnvoll, entsprechende Informationen nur von jenen Anbietern zu

verlangen, welche sich am besten positioniert haben und für die Auftragserteilung

ernstlich in Frage kommen. Handelt es sich beim Punkt "wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit" somit um ein Eignungskriterium, so bedeutet das, dass

die Beurteilung in diesem Punkt auf "erfüllt" oder "nicht

erfüllt" lauten muss. Lautet sie auf "nicht erfüllt", kommt eine

Zuschlagserteilung an den fraglichen Anbieter nicht mehr in Frage. Wird die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit dagegen grundsätzlich als gegeben erachtet, steht der Zuschlagserteilung

aus dieser Sicht nichts mehr entgegen. Anders als bei einem entsprechenden

Zuschlagskriterium geht es diesfalls nicht mehr darum, ob die grundsätzlich bejahte

wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besser oder schlechter beurteilt wird als

bei den verbleibenden Konkurrenten. Dementsprechend hat auch die Beschwerdegegnerin

diesen Aspekt nicht mit der abschliessenden Beurteilung der Zuschlagskriterien

vermischt, sondern "das Projektteam […] erst am Schluss der internen

Evaluation informiert […], um keinen Einfluss auf den rein sachlichen Entscheid

zu nehmen". Anzumerken ist, dass für die Beschwerdeführerin von Vorteil

ist, wenn dieser Punkt vorliegend als Eignungs- und nicht als

Zuschlagskriterium definiert wurde. Angesichts des knappen Ausgangs bei der

Bewertung der Zuschlagskriterien (vgl. dazu nachfolgende E. 8.3.3.1, 9 sowie

10.2

und 10.5) würde sich der Einbezug einer diesbezüglich klar besseren

Beurteilung der Mitbeteiligten eindeutig zu deren Gunsten auswirken.

Ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der

Beschwerdeführerin hinreichend gegeben ist, ist umstritten, wurde indessen von

der Vergabestelle noch gar nicht abschliessend beurteilt. Die vorstehend

zitierte Beurteilung der beschwerdeführerischen Wirtschaftslage stammt

lediglich von einzelnen Mitgliedern des Projektausschusses und ist aus gegebenem

Anlass einer Überprüfung aufgrund der Akten nicht zugänglich. Die Beschwerdegegnerin

hätte die entsprechende Beurteilung im Rahmen einer allfälligen Neuvergabe nachzuholen.

Dementsprechend erübrigen sich auch dahingehende Beweiserhebungen, wie die in

diesem Zusammenhang beantragte Urkundenedition und die gerichtliche Expertise.

Es wäre auch in erster Linie an der Beschwerdegegnerin zu entscheiden, auf

welcher Grundlage sie diese Beurteilung vornehmen will, ob aufgrund eigener

detaillierter Analysen oder ob sie dafür einen unabhängigen Sachverständigen

beiziehen will.

5.

Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die

Mitbeteiligte hätte infolge Unvollständigkeit ihres Angebots vom Verfahren

ausgeschlossen werden müssen. Zum einen hätten offenbar einzelne Unterschriften

gefehlt, zum andern habe die Mitbeteiligte offensichtlich unzulässige

nachträgliche Preiserhöhungen vorgenommen.

Gemäss § 28 lit. h SubmV können Anbietende von

der Teilnahme ausgeschlossen werden wegen Verletzung wesentlicher

Formerfordernisse, insbesondere wegen fehlender Unterschriften oder Unvollständigkeit

des Angebots; allerdings dürfen nur wesentliche Mängel zu einem Ausschluss

führen (RB 1999 Nr. 72 = BEZ 2000 Nr. 6; RB 1999

Nr. 61 = ZBl 101/2000, S. 265 = BEZ 1999 Nr. 25 E. 6).

Nachträgliche Ergänzungen des Angebots sind im engen Rahmen von Berichtigungen

und Erläuterungen nach §§ 29 und 30 SubmV zulässig. Nach § 29 Abs. 2

SubmV sind in einer Offerte enthaltene offensichtliche Rechnungs‑ und

Schreibfehler zu berichtigen. Ferner können Unklarheiten mittels

schriftlichen oder mündlichen Erläuterungen behoben werden (§ 30 SubmV);

sie dürfen jedoch nicht dazu dienen, den Inhalt des zu vergebenen Auftrags oder

des eingereichten Angebots nachträglich zu ändern (§ 31 SubmV; RB 2000

Nr. 69 = BEZ 2000 Nr. 25 E. 5b; VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348, E. 5c/bb,

www.vgrzh.ch).

5.1

Der

Einwand, wonach das Angebot der Mitbeteiligten bezüglich der Unterschriften

einen wesentlichen Mangel aufgewiesen habe, erweist sich als unbegründet. Wie

aus der Offertauswertung und dem Schreiben der Beschwerdegegnerin an die

Mitbeteiligte vom 9. August 2004 hervorgeht, ging es lediglich darum,

"die Rechtsgültigkeit der Unterschriften der Subplaner auf dem Deckblatt

des Angebots" und "bei der Selbstdeklaration des Subplaners H AG"

zu verifizieren. Mit dem Antwortschreiben der Mitbeteiligten vom 11. August

2004.

bzw. den beigelegten Handelsregisterauszügen erfolgte die entsprechende

Bestätigung. Die Beschwerdegegnerin führt dann allerdings in der Duplik aus,

beim Subplaner H habe auf der Selbstdeklaration – nicht aber auf dem eigentlichen

Angebot – die rechtsgültige Unterschrift überhaupt gefehlt. Selbst wenn dem so

war, handelte es sich dabei lediglich um einen untergeordneten Mangel, der ohne

weiteres behoben werden konnte. Der von der Beschwerdeführerin angerufene

Bundesgerichtsentscheid (BGr, 9. September 2003,2P.47/2003, www.bger.ch)

führt zu keinem anderen Schluss. In jenem Fall hatte nur ein Mitglied einer

Bietergemeinschaft die Offerte unterzeichnet. Der Verfahrensausschluss der

betreffenden Anbieterin wurde indessen nicht damit begründet, sondern erfolgte,

weil nachträglich ein Wechsel in der Zusammensetzung der Bietergemeinschaft

stattgefunden hatte.

5.2

5.2.1

Zu den gerügten Preiserhöhungen führt die Beschwerdegegnerin aus, bei der

ersten, auf ihr Erläuterungsbegehren vom 9. August 2004 hin erfolgten

Korrektur des Preises um Fr. 31'600.- (auf Fr. 5'272'514.35, Mehrwertsteuer

inbegriffen) handle es sich um eine Berichtigung gemäss § 29 Abs. 2

SubmV. Die Mitbeteiligte habe bei 5 Positionen die Anzahl Stunden und den

Ansatz im Angebot eingesetzt, aber die Multiplikation vergessen. – Diese

Ausführungen sind nicht ganz korrekt. Ein – wegen der beschränkten Akteneinsicht

nur dem Gericht möglicher – Vergleich der Offerte (Leistungsverzeichnis) und

der nachträglichen Berichtigung zeigt, dass nur bei einer Position sowohl die Anzahl

Stunden als auch der Stundenansatz im Angebot enthalten waren. Bei den anderen

vier Positionen war jeweils nur die Anzahl Stunden eingesetzt. Dies ist

indessen nicht von entscheidender Bedeutung. Massgeblich ist, dass jeweils ein

zeitlicher Aufwand angegeben wurde. Das Angebot der Mitbeteiligten deckte

folglich die in den fraglichen Positionen ausgeschriebenen Leistungen ab. Der

Ausschlussgrund der Unvollständigkeit des Angebots ist in diesem Zusammenhang

jedenfalls nicht erfüllt. Nachdem die Erhöhung des offerierten Preises zu einer

Anpassung bei der Preisbewertung führte, ist die Beschwerdeführerin dadurch im

Übrigen auch nicht beschwert. Ob die Korrektur zulässig war, ist für den

Ausgang des vorliegenden Verfahrens daher nicht von Belang und braucht nicht

entschieden zu werden.

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin führt sodann aus, eine zusätzliche Anpassung des

Preises habe sich auf Anfrage aus Schnittstellen zum IDE-Tool ergeben. – Anders

als die erste Preiserhöhung basiert diese zweite, erst anlässlich der

Schlussbesprechung vom 27. Oktober 2004 erfolgte Preisanpassung nun

tatsächlich auf den Ergänzungen des insofern bisher unvollständigen Angebots

der Mitbeteiligten. Die fraglichen Anpassungen führten zu Mehrkosten von Fr. 78'870.80

(Mehrwertsteuer inbegriffen) bzw. neuen Gesamtkosten von Fr. 5'351'385.15

(Mehrwertsteuer inbegriffen). Wieso die Mitbeteiligte in ihrer Duplik nur von

Mehrkosten im Betrag von Fr. 46'000.- ausgeht, bleibt unerfindlich. Die

Differenz von Fr. 78'870.80 entspricht lediglich 1,47 % des

revidierten Angebotspreises von Fr. 5'351'385.15 bzw. 1,5 % des

ursprünglichen Angebotspreises von Fr. 5'238'512.75. Der

Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass die fehlenden Elemente des Angebots

somit im Vergleich zum gesamten Auftrag von untergeordneter Bedeutung waren und

ein damit begründeter Verfahrensausschluss als unverhältnismässig erschiene.

Die streitige Ergänzung erfolgte demnach im Rahmen zulässiger Erläuterungen.

Nachdem diese Ergänzungen erst anlässlich der

Schlussbesprechung erfolgten, sind sie samt ihrer Konsequenz für die

Preisbewertung erst in der dritten und letzten Bewertungsrunde eingeflossen.

Dieser Aspekt ist nachfolgend nochmals aufzugreifen (E. 8.3.1 und 10.2).

6.

Erstmals in der Replik erhebt die Beschwerdeführerin

sodann Einwände gegen die F AG, welche die Ausschreibungsunterlagen erarbeitet

und im Vergabeverfahren als "Beratender Ingenieur" (Besondere

Bestimmungen, Ziff. 2.2) geamtet hat. Die Beschwerdeführerin macht

geltend, die F AG sei keine Fachunternehmung auf dem Gebiet der Wasserversorgung.

Überdies sei sie nicht unabhängig, versuche sie doch selber in diesem Zusammenhang

Leistungen zu verkaufen. Es sei daher günstiger für sie, wenn der Auftrag an

ein eher schwaches Unternehmen gehe, weil dann ihre eigenen Chancen grösser

seien. Die F AG hätte auf diese ihre Befangenheit hinweisen und in den Ausstand

treten müssen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Qualifikation der F AG

für die Vorbereitung der vorliegenden Vergabe und damit auch die Qualität der

Ausschreibungsunterlagen in Frage stellt, hätte sie diese Einwände bereits nach

Erhalt der Ausschreibungsunterlagen, spätestens aber mit ihrer Beschwerde

erheben müssen. Die erstmalige Erhebung der Rügen in der Replik erweist sich

als verspätet. Dies gilt auch für den Vorwurf der Befangenheit. Im Übrigen ist

nicht ersichtlich, worin die angeblichen "Chancen" der Beraterin

bestehen sollen, zumal das Beratermandat mit der Vergabe endet (vgl. Besondere

Bestimmungen, Ziff. 2.2.1.1). Die Beschwerdeführerin greift sodann die

Ausführungen in der Beschwerdeantwort auf, wonach anlässlich der Schlusssitzung

vom 29. Oktober "die Vertreter der Firma F […] bei der eigentlichen

Entscheidfindung im Ausstand" gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hält

dafür, offensichtlich hätten die externen Berater infolge ihrer Befangenheit in

den Ausstand treten müssen. Ihre vorherige Mitwirkung mache die Entscheidung

insgesamt ungültig. Anderseits sei zu bemerken, dass zwei Personen, die entscheidend

in die Auswertung einbezogen gewesen seien, bei der Beschlussfassung nicht anwesend

gewesen seien. – Diese Argumentation ist geradezu mutwillig. Es liegt auf der

Hand, dass es sich hierbei nicht um einen Ausstand im rechtlichen Sinn, sondern

um eine Kompetenzfrage handelte. Entsprechend ihrer Beratungsfunktion haben die

externen Berater bei der Evaluation der Angebote mitgewirkt; zur Mitwirkung am

Vergabeentscheid waren sie indessen nicht befugt.

7.

Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der Zuschlag

– sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des niedrigsten

Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung kommt – auf das

wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung der Angebote ist das

Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem Preis insbesondere die

folgenden Kriterien berücksichtigt werden können: Qualität, Zweckmässigkeit,

Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten, Nachhaltigkeit,

Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur. Die für eine

bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von der

Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.

Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.

Die Beschwerdegegnerin hat in

den Ausschreibungsunterlagen (Besondere Bestimmungen, Ziff. 3.4) folgende

vier Zuschlagskriterien samt ihrer Gewichtung von jeweils 25 % bekannt gegeben:

1.

Qualität der angebotenen Leistung

2.

Projektorganisation

3.

Qualifikation/Referenzen

4.

Preis, Wirtschaftlichkeit

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien ist unbestritten

geblieben und die Beschwerdeführerin stellt ausdrücklich fest, dass der

Komponente "Preis/Wirtschaftlichkeit" zu Recht nur ein Gewicht von 25 %

zugewiesen und damit das Schwergewicht auf qualitative Aspekte gesetzt worden

sei. Umstritten ist dagegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene

Unterteilung der Zuschlagskriterien in Unterkriterien. Die Beschwerdeführerin

erachtet diese als nicht sachgerecht. Die projektspezifischen Anforderungen

seien zu wenig zur Geltung gekommen. – Abgesehen davon, dass dieser erstmals in

der Replik erhobene Einwand nicht substanziiert begründet wurde, erweist er

sich auch als verspätet. Die streitigen Unterkriterien wurden in den

Ausschreibungsunterlagen (Besondere Bestimmungen, Ziff. 3.4) bekannt

gegeben. Die Beschwerdeführerin hätte ihre entsprechenden Einwände dagegen spätestens

in der Beschwerde vorbringen müssen.

8.

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, sind die Angebote der

Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten "in verschiedenen Phasen der

Evaluation insgesamt drei Mal" anhand der Zuschlagskriterien beurteilt

worden. Dafür gaben die Bewertenden jeweils Einzelbeurteilungen zu den

Zuschlagskriterien bzw. den entsprechenden Unterkriterien ab, anhand derer dann

die Durchschnitts-Bewertungen je Kriterium ermittelt wurden. Bei den ersten beiden

Beurteilungen wurden die Einzelbewertungen jeweils von drei Mitgliedern des

Projektteams und zwei Mitarbeitenden der externen Beraterunternehmung

vorgenommen. Die Schlussbeurteilung basiert dagegen nur auf drei Einzelbewertungen

von WVZ-internen Projektbeteiligten. An den Ergebnissen der drei Beurteilungen

fällt auf, dass diese jedes Mal sprunghaft wechselten. Bei der ersten

Beurteilung vom 23. August 2004 war die Mitbeteiligte rund 13 Punkte vor

der Beschwerdeführerin platziert. Am 18. Oktober lag dann die

Beschwerdeführerin mit 1.36 Punkten leicht vorn und am 29. Oktober schloss

die Mitbeteiligte mit einem deutlichen Vorsprung von 112 Punkten ab. Die

Beschwerdeführerin rügt diese Mehrfachbeurteilung in zweifacher Hinsicht. Zum

einen greift sie die teils grossen Unterschiede bei den Einzelbeurteilungen der

Bewertenden auf und zum andern erachtet sie es grundsätzlich als unzulässig,

dass die Angebote dreimal hintereinander unterschiedlich bewertet wurden.

8.1

Mit ihrer

Rüge betreffend die Spannbreite der Einzelbewertungen bezieht sie sich auf die

Auswertung der ersten Beurteilung vom 23. August 2004. Sie macht geltend,

in der Rubrik "Lösung IDE" reiche die Spanne ihrer Beurteilung von

13.5

bis 47.4 Punkten. Eine derartige Differenz sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Lasse man diesen Ausreisser nach unten weg, so erhöhe sich der Durchschnitt bei

dieser Rubrik um ganze 4 Punkte bzw. um 13,5 %. Auch bei der Rubrik

"Verständnis der Projektaufgabe" habe der gleiche Bewertende der

Beschwerdeführerin als einziger markant weniger Punkte gegeben als die übrigen

Bewertenden. Es sei offenkundig, dass der Betreffende hier versucht habe, die

Beschwerdeführerin schlechter zu stellen. Auch in der Rubrik "Innovative

Ideen zur Planung und Realisierung des Projektes" komme wieder die gleiche

subjektive Abweichung zu Ungunsten der Beschwerdeführerin vom gleichen

Bewertenden. Dieser habe die Beschwerdeführerin bei allen Kriterien und

Subkriterien markant am schlechtesten beurteilt.

Dem ist mit der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass

der gleiche Bewertende auch die Mitbeteiligte am schlechtesten bewertet hat;

deren Schnitt bei der Rubrik "Lösung IDE" würde sich beim Weglassen

der schlechtesten Bewertung von 38.9 auf 43.05 Punkte und damit sogar um 4.15

Punkte erhöhen. Entsprechendes gilt auch beim Kriterium "Verständnis der

Projektaufgabe" und unter dem Titel "Innovative Ideen zur Planung und

Realisierung des Projektes". Beim generellen Weglassen der durchwegs

tiefen Beurteilung dieses Einzelbewerters würde sich die durchschnittliche

Bewertung der nicht monetären Zuschlagskriterien bei der Beschwerdeführerin um

20.04

Punkte und bei der Mitbeteiligten sogar um 26.57 Punkte erhöhen. Es liegt

somit offenkundig keine Willkür zulasten der Beschwerdeführerin vor. Dass die

Angebote von mehreren Personen unabhängig voneinander bewertet wurden, ist

grundsätzlich nicht zu beanstanden. Vielmehr erscheint es durchaus begründet

und der Komplexität der vorliegenden Vergabe angemessen, wenn die Beurteilung

möglichst breit abgestützt wird. Bedenken wecken dagegen die wiederholte

Beurteilung sowie der Umstand, dass die Zusammensetzung der Einzelbewertungen

bei der dritten Beurteilung offenkundig aufgebrochen wurde. Diesen Fragen ist

nachfolgend nachzugehen.

8.2

Zur

Problematik der mehrmaligen Beurteilung führt die Beschwerdegegnerin aus, eine

so komplexe, umfangreiche Arbeitsvergabe könne nicht in einer einmaligen

Sichtung der Offerten und in einer einmaligen Bewertung ihr Bewenden haben.

Dass sie die Beurteilung in mehreren Prüfschritten vorgenommen habe, müsse

daher als zulässig gewertet werden. Dies erscheint grundsätzlich vertretbar,

erweckt indessen dann Bedenken, wenn sachlich begründete Beurteilungsschritte

nachträglich ohne nachvollziehbaren Grund eine wesentliche Änderung erfahren.

Der Beschwerdegegnerin ist aber beizupflichten, dass im Lauf des

Vergabeverfahrens zu Tage getretene Änderungen bzw. Ergänzungen der

massgeblichen Beurteilungsgrundlagen berücksichtigt werden dürfen. Ebenso

können sich aufgrund der schrittweisen und vertieften Überprüfung der Angebote

Änderungen in der Beurteilung ergeben, wobei sich die Neubeurteilung auf die

entsprechenden Zuschlagskriterien bzw. Unterkriterien zu beschränken hat. Diese

weiter gehende bzw. vertiefte Beurteilung darf aber nicht dazu führen, dass

unsachgemässe Überlegungen in den Entscheidungsprozess einfliessen.

Zur Prüfung dieser Frage empfiehlt sich vorab ein Blick

auf die wesentlichen Schritte des vorliegenden Vergabeverfahrens.

Zum Verfahrensverlauf:

Wie die Beschwerdegegnerin hierzu ausführt, wurden an der

Projektsitzung vom 30. Juli 2004 erste Festlegungen für die Bewertung der

Zuschlagskriterien getroffen. So wurde bezüglich der Preisbewertung eine

Bandbreite 200 % festgelegt und beschlossen, dass zur Beurteilung des

Preisniveaus die Regieansätze zugezogen würden. Weiter wurde festgehalten, dass

die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einen relativ grossen Ermessensspielraum

enthalte, der erst in der Endrunde zu berücksichtigen sei. Zur Auswertung der

Zuschlagskriterien wurde "ein zweistufiges Verfahren gewählt. Zuerst

Grobbeurteilung anschliessend ausführliche Beurteilung der best platzierten."

Am 23. August 2004 lag die erste

Beurteilungsauswertung vor. Danach belegte die Beschwerdeführerin bei den

nicht monetären Zuschlagskriterien den ersten und die Mitbeteiligte den vierten

Rang. Insgesamt belegte die Mitbeteiligte mit total 523.29 Punkten den zweiten

und die Beschwerdeführerin mit 510.14 Punkten den dritten Rang. Aufgrund dieser

ersten Auswertung wurden fünf Anbieter zur Präsentation eingeladen und es wurde

beschlossen, dass nach der Anbieterpräsentation eine "erneute detaillierte

Bewertung der Angebote und eine gegenseitige Besprechung der Auswertungen"

erfolgen sollte. Weiter wurde festgelegt, dass der Schwerpunkt der Präsentation

im Bereich "Vorstellung IDE- und Management-Tools" liegen solle. Den

Anbietenden wurde daraufhin das Programm der Anbieterpräsentation sowie der

Fragenkatalog zu den Themen "Planungswerkzeuge", "Termine",

"Vorgehensweise der Erneuerung TEZ I–II" und "Abschätzung WVZ Ressourcen"

abgegeben.

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, habe keiner der

Anbieter an der Präsentation in allen Belangen zu überzeugen vermocht. Aus den

Kurzzusammenfassungen Anbieterpräsentation vom 15. bzw. 16. September

2004.

ist festzuhalten: "Es entsteht trotzdem der Eindruck, dass [die

Beschwerdeführerin] als einziger Anbieter den Umfang dieses Projekts richtig

erfasst hat. Haben sich gut in das Thema IDE eingearbeitet. Sehr gute

Referenzen. Mit dieser Projektteamzusammenstellung (kleines Team, Funktion Projektleiter)

könnte Zusammenarbeit schwierig werden. Die genaue Aufgabenverteilung und

Zusammenarbeit mit der WVZ müsste in jedem Fall noch klar definiert

werden." Bezüglich der Mitbeteiligten wurde festgehalten: "Gute und

interessante Präsentation […]. Angenehmes Team, überzeugender Projektleiter […].

Unklarheiten bei der Durchführung diverser Arbeiten […]. Noch Unklarheiten bei

IDE, PM-Tool wurde gesucht. […] Das vorgestellte Team hat in dieser

Konstellation schon Projekte ausgeführt, jedoch nicht in der Grössenordnung TEZ

II. Keine überzeugenden Referenzen (L veraltet), [der Projektleiter] klärt noch

ab, ob andere Referenzen für uns interessant wären." – Trotz dieser klaren

Aussage zugunsten der Beschwerdeführerin wurde deren Präsentation dennoch leicht

schlechter bewertet als die Mitbeteiligte. Laut den Ausführungen in der

Beschwerdeantwort beruhte dies auf gewissen "Bedenken betreffend der künftigen

Zusammenarbeit". Der designierte Projektleiter habe dem von der

Auftraggeberin geforderten starken Einbezug der WVZ-internen Ressourcen kaum

Beachtung geschenkt, was für die Projektausführung eine starke Eigendynamik

bzw. Eigenmächtigkeit der Beschwerdeführerin habe befürchten lassen. An der

nachfolgenden Projektgruppensitzung vom 16. September 2004 wurde daraufhin

entschieden, nur noch die Angebote der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten

weiter zu verfolgen. Sodann wurde festgehalten: "Allgemein haben die

Anbieterpräsentationen wenig zusätzliche Informationen zu der technischen Seite

der Angebote gebracht. Eine vertiefte Beurteilung wird deshalb erst nach

Besichtigung der Referenzanlagen vorgenommen".

Am 12. bzw. 13. Oktober erfolgten die Besichtigungen

der von den verbleibenden Kontrahentinnen bezeichneten Referenzanlagen.

Den internen Notizen dazu lässt sich entnehmen, dass keine der beiden Anlagen

die Erwartungen der Projektgruppe ganz erfüllt habe. Das Referenzobjekt der

Mitbeteiligten habe aber dennoch ein wenig besser abgeschnitten, insbesondere

wegen des gut eingespielten Teams und der Ähnlichkeit der Verhältnisse hinsichtlich

der Steuerungsstruktur und der Organisation der Betreiber mit jenen bei der

WVZ. Das Protokoll der anschliessenden Projektsitzung vom 15. Oktober 2004

hält dann allerdings fest: "Die Besichtigungen der Referenzanlagen haben

für die Entscheidungsfindung zur Auswahl des Ingenieurs Phase B keine neuen Impulse

gebracht." Sodann wurde an dieser Sitzung einerseits beschlossen, die

beiden Angebote nun der angekündigten vertieften Beurteilung anhand der

Zuschlagskriterien zu unterziehen, anderseits wurde auch entschieden, mit den

beiden Anbietern noch eine Schlussbesprechung betreffend letzte offene Fragen

durchzuführen. Schliesslich wurde protokollarisch festgehalten, die Diskussion

habe ergeben, neben dem Angebot würden die Zusammenarbeit, die Gefahren/Risiken

bei den beiden Anbietenden und der interne Aufwand der WVZ als wichtigste

Auswahlkriterien erachtet.

Die zweite Beurteilung der beiden Angebote wurde

wiederum von den fünf Einzelbewertern vorgenommen und in der Zusammenfassung vom

18.

Oktober 2004 festgehalten. Danach erzielte die Beschwerdeführerin

mit 548.95 Punkten ein leicht besseres Resultat als die Mitbeteiligte mit

547.59

Punkten. Zu dieser zweiten Beurteilung vom 18. Oktober ist

festzustellen, dass es sich nach dem Gesagten um die erste umfassende und

vertiefte Beurteilung der beiden Angebote handelt. Sodann wurden dafür neben

dem Angebot auch die Erkenntnisse aus den Anbieterpräsentationen und den Referenzbesuchen

berücksichtigt.

Zwischen dieser zweiten Beurteilung und der

Schlussbeurteilung fanden am 27. Oktober 2004 noch die Schlussbesprechungen

mit den beiden Anbieterinnen statt. Die anschliessende Schlussbewertung vom

29.

Oktober 2004 erfolgte erstmals ohne Beteiligung der beiden

externen Berater durch die drei WVZ-internen Projektgruppenmitglieder. Mit der

Schlussbewertung vom 29. Oktober änderte sich die Rangfolge sodann abrupt

und die Mitbeteiligte überholte die Beschwerdeführerin mit 112 Punkten. Die Mitbeteiligte

erzielte insgesamt 596.39 Punkte, die Beschwerdeführerin nur 484.39 Punkte. Bei

den nicht monetären Kriterien erreichte die Mitbeteiligte 366.41 Punkte und die

Beschwerdeführerin 392.15 Punkte.

8.3

Nachdem

die Beurteilung vom 18. Oktober 2004 erklärtermassen auf einer umfassenden

und detaillierten Beurteilung der bis dato erhobenen Grundlagen (inklusive

Anbieterpräsentation und Referenzbesuch) beruhte, ist die Schlussbesprechung

der einzige ersichtliche Grund für die veränderte Bewertung.

Nachfolgend geht es folglich darum, zu prüfen, ob die

letzten Änderungen an der Bewertung einen relevanten Bezug zu den Themen der

Schlussbesprechung aufweisen.

8.3.1

Vorab fällt beim Zuschlagskriterium "Preis/Wirtschaftlichkeit"

auf, dass die Beschwerdeführerin hier 22.5 Punkte einbüsste. Gemäss den

Ausschreibungsunterlagen (Besondere Bestimmungen, Ziff. 3.4.4) waren bei

diesem Kriterium "insbesondere die Aspekte Preis gemäss

Leistungsverzeichnis und Wirtschaftlichkeit" zu bewerten. Die Bewertung

des "Preises gemäss Leistungsverzeichnis" ist bei der

Beschwerdeführerin gleich geblieben wie in der Beurteilung vom 18. Oktober.

Die Mitbeteiligte hat 3.15 Punkte eingebüsst, was sich mit ihrer Preiskorrektur

um rund Fr. 79'000.- begründen lässt (vgl. vorn, E. 5.2.2). In der

Beurteilung vom 18. Oktober wurde sodann neben dem Punkt "Wirtschaftlichkeit"

auch noch ein Punkt "Preisniveau" bewertet, wobei es sich bei Letzterem

um eine Bewertung der offerierten Regiestundenansätze handelt. Die

"Wirtschaftlichkeit" wurde bei beiden Anbietern gleichermassen mit 25

Punkten bewertet. Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, beim Unterkriterium

Wirtschaftlichkeit habe sich im Lauf der Evaluation gezeigt, dass keine

brauchbaren Abgrenzungen definiert werden könnten. Die Anbieter seien deshalb

alle gleich behandelt bzw. das Kriterium für die Schlussbewertung fallen

gelassen worden. Beim Unterkriterium "Preisniveau" erzielte die Mitbeteiligte

zuvor noch 23.09 und neu 46.18 Punkte. Die Beschwerdeführerin wurde zuvor mit 2.5

und neu mit 5 Punkten bewertet. Nachdem die in den Angeboten enthaltenen Regiestundenansätze

und damit auch deren Bewertung keine Änderung erfahren haben, bedeutet das,

dass die Gewichtung des Unterkriteriums "Preisniveau" in der

Schlussbewertung verdoppelt wurde. Dieses Vorgehen erfolgte einseitig zulasten

der Beschwerdeführerin. Es erweckt den Eindruck der Manipulation und erweist

sich daher als unzulässig. Die Schlussbewertung ist demnach bezüglich des

Zuschlagskriteriums "Preis/Wirtschaftlichkeit" unhaltbar.

8.3.2

Auch die Bewertung des Zuschlagskriteriums

"Qualifikationen/Referenzen" hat sich seit der letzten Bewertung zulasten

der Beschwerdeführerin verändert. Dies erstaunt einigermassen, hat doch auch

die Bewertung vom 18. Oktober 2004 nach dem Referenzbesuch stattgefunden.

Am 18. Oktober erzielte die Beschwerdeführerin bei diesem Kriterium noch

einen Durchschnitt von 158.16 Punkten und die Mitbeteiligte einen solchen von

120.61

Punkten. Neu hat sich die Mitbeteiligte um 17.82 Punkte verbessert und

ihren Rückstand zur Beschwerdeführerin auf 15.09 Punkte verringert. Die nächstliegende

Erklärung wäre wohl, dass die Bewertungen der Beraterunternehmung entfallen

sind. Die drei Einzelbewertungen der WVZ-internen Projektteammitglieder vom 18. Oktober

wurden indessen nicht unverändert übernommen. Ein Vergleich der Einzelbewertungen

vom 18. und vom 29. Oktober zeigt, dass nur die Zahlen des ersten

Bewerters unverändert blieben; die beiden anderen Einzelbewertungen vom 29. Oktober

sind neu. Es ist nicht ersichtlich, was sich seither an den

Beurteilungsgrundlagen im Bereich "Qualifikationen/Referenzen" geändert

hätte, und die Änderungen werden auch nicht plausibel begründet. Die Schlussbewertung

erweist sich folglich auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.3.3

Auch bei den Kriterien "Qualität der angebotenen Leistung" und

"Projektorganisation" wurden die Bewertungen des ersten

Einzelbewerters aus der Beurteilung vom 18. Oktober jeweils unverändert in

die Schlussbewertung übertragen. Es stellt sich die Frage, ob es sich dabei um

eine exakt gleiche Bewertung auf neuer Grundlage handelt, oder ob gar keine

Neubewertung stattgefunden hat, weil es sich um den krankheitshalber ausgeschiedenen

Bewertenden M handelt. Soweit tatsächlich neue Entscheidgrundlagen vorlagen,

stimmt es bedenklich, wenn diese nicht berücksichtigt wurden und einfach eine

"alte" Bewertung einfloss.

Beim Kriterium "Qualität der angebotenen

Leistung" hat die Mitbeteiligte 18.53 Punkte zugelegt und damit die

Beschwerdeführerin sogar um 3.41 Punkte überholt. Dieser Umschwung kommt

überraschend, zumal noch nach der Anbieterpräsentation der Eindruck vorherrschte,

die Beschwerdeführerin habe als einzige Anbieterin den Umfang des Projekts

richtig erfasst. Beim Kriterium "Projektorganisation" hat sich die

Mitbeteiligte um 17.51 Punkte verbessert; dies wie gesagt bei

unveränderter Bewertung des Erstbewerters.

Die Beschwerdegegnerin führt hierzu aus, die beiden

Anbieterinnen seien zur Schlussbesprechung eingeladen worden, mit dem Hinweis,

dass die an der Schlussbesprechung zu machenden Aussagen verbindlich seien und

zum Vertragsinhalt gemacht werden sollten. Die zu besprechenden Themen und

konkrete Fragen für die Schlussbesprechung sowie ein Vorschlag zur

Neugliederung der Projektorganisation seien vorgängig abgegeben worden. Die

Mitbeteiligte sei in der Schlussbesprechung mit ihren drei Schlüsselpersonen

vertreten gewesen. Die verlangten Zusicherungen zu den Preisen gewisser

Einzelpositionen seien abgegeben, klare Angaben zur Flexibilität hinsichtlich

des IDE-Tools gemacht, die Schnittstellen zwischen IDE und R+I-Tool sowie

zwischen IDE und Stellenplan spezifiziert und zusätzliche Kosten ausgewiesen,

die neue Projektorganisation akzeptiert sowie von den Anwesenden weitere klare

Aussagen zu den verlangten Präzisierungen gemacht worden. Die Erweiterung des

IDE-Tools zu einem generellen Technischen Dokumenten-Managementsystem (TDM) der

Wasserversorgung werde mit dem vorgesehenen Tool als durchaus machbar, ja sogar

wünschenswert erachtet. Die verlangten Geschäftsberichte seien abgegeben

worden. Seitens der Beschwerdeführerin hätte nur Herr J an der Schlussbesprechung

teilgenommen, nicht aber der Fachverantwortliche Herr K. Die Besprechung sei

äusserst unerfreulich verlaufen. Die verlangten klaren Aussagen betreffend

IDE-Tool und PM-Tool seien nicht abgegeben worden. Herr J habe sich wiederholt

auf den Standpunkt gestellt, diese Fragen könnte man später noch verhandeln. Da

der designierte Projektleiter J Bauingenieur und nicht Elektroingenieur sei,

innerhalb der WVZ noch nie ein Projekt ausgeführt habe und aufgrund der

bisherigen Kontakte die Prognose einer schwierigen Zusammenarbeit erlaube, habe

die WVZ angesprochen, ob nicht Herr K als Projektleiter definiert werden könne.

Herr J habe gemeint, dass Herr K hierbei überfordert wäre und direkte

Entscheide nicht zwischen den (technischen) Projektleitern gefällt werden sollten;

Herr K – ein Steuerungsspezialist und bereits bei früheren Projekten in der WVZ

engagiert – sei im neuen Projektorganisationsvorschlag der Beschwerdeführerin

(nur) als Leiter Leittechnik eingesetzt. Mit Bezug auf die Erweiterung des

IDE-Tools habe sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt gestellt, es

handle sich hier um einen zentralen Teil der Offerte, eine Ausweitung auf ein

TDM müsste zu einer generellen Neuverhandlung der Offerte führen. Der Einbezug

der Auftraggeberin in die Projektorganisation sei von der Beschwerdeführerin

erneut nicht im Sinn der vorgesehenen engen Zusammenarbeit und des

Wissens-Transfers dargestellt worden.

8.3.3.1

Nachdem in die Protokolle der Schlussbesprechungen keine Akteneinsicht

gewährt wurde und dasjenige der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht

vollständig vorliegt, sind die betreffenden Parteivorbringen anhand der offen

gelegten internen Notizen der Beschwerdegegnerin zu beurteilen. Die angeblich

unklaren und unverbindlichen Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend IDE-

und PM-Tool sowie IDE-Tool und TDM wurden in den Punkten 4, 5 und 8

festgehalten: Demgemäss erklärte die Beschwerdeführerin zu Punkt 4 (IDE-Tool),

dass die Kosten für zwei bestimmte Produkte, welche man evaluiert habe,

definiert seien. Zwei alternative Produkte seien nicht evaluiert worden; ein

finanzielles Risiko könnte bei diesen Produkten eventuell von der Beschwerdeführerin

getragen werden. Sodann hält sie fest, dass für die Preiskalkulation ausschliesslich

das Grobkonzept gelte und Abweichungen neu verhandelt werden müssten. Zu Punkt

5.

(PM-Tool) führte die Beschwerdeführerin aus, die Offerte beziehe sich

ausschliesslich auf ein bestimmtes Produkt, mit dem allerdings noch nie gearbeitet

worden sei. Andere Tools würden nicht zu unveränderten Preisen angeboten. Und

zu Punkt 8 (IDE und TDM) erklärt die Beschwerdeführerin schliesslich, dass

das IDE-Tool das TDM enthalte, soweit dies die erforderlichen Unterlagen für

TEZ II betreffe. – Was an diesen Aussagen nicht klar bzw. unverbindlich sein

soll, ist nicht nachvollziehbar. Letztlich wurde einzig offen gelassen, ob die

Beschwerdeführerin bereit ist, zwei alternative IDE-Produkte zum gleichen Preis

wie die beiden offerierten Produkte anzubieten. Dies rechtfertigt aber

keinesfalls die streitige Verschlechterung der entsprechenden Bewertung.

Beim IDE interessiert sodann noch ein weiterer Aspekt,

nämlich die diesbezüglich verbesserte Beurteilung der Mitbeteiligten in der

Schlussbewertung. Die Beschwerdegegnerin begründet diese unter anderem damit,

dass die Mitbeteiligte anlässlich der Schlussbesprechung "die

Schnittstellen zwischen IDE und R+I-Tool sowie zwischen IDE und Stellenplan

spezifiziert und zusätzliche Kosten ausgewiesen" habe. Diese Schnittstellen

gaben bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Fragen Anlass (vgl. hierzu auch E. 5.2.2).

So wurde die Mitbeteiligte an der Anbieterpräsentation gefragt: "Sind

beide Schnittstellen (R+I/Stellenplan) zum IDE bidirektional ausgeführt?".

Angesichts dieser Frage ging man offenbar davon aus, die Schnittstellen seien

grundsätzlich offeriert. Daraus lässt sich schliessen, dass man sich der

teilweisen Unvollständigkeit des Angebots in diesem Punkt bei der Beurteilung

vom 18. Oktober nicht bewusst war bzw. diese nicht in die Bewertung

eingeflossen ist. Unter diesen Umständen lagen diesbezüglich bei der

Schlussbeurteilung keine "neuen" Erkenntnisse vor, welche eine

Neubeurteilung rechtfertigen würden. Neu war indessen die damit verbundene

Preisanpassung (vgl. E. 5.2.2 und 8.3.1), die es in jedem Fall zu

berücksichtigen gilt. Bezogen auf die Bewertung vom 18. Oktober würde das

bedeuten, dass bei der Mitbeteiligten die Bewertung des "Preises gemäss

Leistungsverzeichnis" aus der Bewertung vom 29. Oktober übernommen

werden müsste. Anstatt der 186.75 Punkte würde sie demnach nur 183.8 bzw.

insgesamt noch 544.44 Punkte erzielen und die Beschwerdeführerin bliebe

(unverändert) bei 548.95 Punkten.

8.3.3.2

Mit Bezug auf die Erweiterung des IDE-Tools wurde der Beschwerdeführerin in

der Beschwerdeantwort noch angelastet, sie habe sich auf den Standpunkt

gestellt, es handle sich hier um einen zentralen Teil der Offerte, eine

Ausweitung auf ein erweitertes Technisches Dokumenten-Managementsystem (TDM)

müsste zu einer generellen Neuverhandlung der Offerte führen. In der Duplik hat

die Beschwerdegegnerin diesen Einwand dann selbst entkräftet, indem sie

ausführt, sie habe dafür als separaten Auftrag ein Einladungsverfahren

begonnen. Im Rahmen der Evaluation der Offerten habe sich ergeben, dass die

Schnittstellen zum IDE-Tool eng seien bzw. dass gewisse Anbieter dafür optierten,

das IDE-Tool zum TDM auszubauen. In diesem Zusammenhang habe sich die

technische Frage ergeben, ob das TDM-Tool allenfalls als Erweiterung des

IDE-Tools beschafft werden könnte. Dass hierfür ein Zusatzauftrag erteilt

werden müsste, sei selbstverständlich. Störend sei, dass die

Beschwerdeführerin, die Frage zum Anlass genommen habe, ihr gesamtes Angebot

überdenken zu wollen. – Da dieser Aspekt demnach erklärtermassen nicht

Gegenstand der streitigen Ausschreibung war, ist er vorliegend in keiner Weise

zu berücksichtigen und zwar weder zulasten der Beschwerdeführerin noch zugunsten

der Mitbeteiligten. Es ist aber dennoch anzumerken, dass der abschliessend

gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf unbegründet ist. Die Beschwerdeführerin

hat in diesem Zusammenhang erklärt, beim IDE handle es sich um einen

wesentlichen Teil des Projekts. Sollte es im Zuge des TDM-Tools aus dem

Leistungsverzeichnis entfallen, müsste eine neue Offerte erstellt werden.

Weiter hat sie erklärt, dass über einen Zusatzauftrag betreffend TDM zu verhandeln

wäre, sobald das entsprechende Pflichtenheft bekannt sei. Beide Aussagen sind

absolut sachgemäss und in keiner Weise zu beanstanden.

8.3.3.3

Beim Aspekt der "Einbindung der WVZ-Abteilungen" handelt es sich

um ein Unterkriterium des Zuschlagskriteriums "Qualität der angebotenen

Leistung" (Besondere Bestimmungen, Ziff. 3.4.1). Wie die

Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik ausführt, habe die Beschwerdeführerin mit

ihrem Angebot und insbesondere auch an der Präsentation eine

Projektorganisation offeriert, die auf die ausdrücklich gewünschte Einbindung

der WVZ verzichte, und sie sei von dieser Linie auch anlässlich der

Schlussbesprechung nicht entscheidend abgerückt. Dieser Gesichtspunkt floss

demnach schon in die nach der Präsentation vorgenommene Beurteilung vom 18. Oktober

ein. Wenn die Beschwerdegegnerin bemängelt, dass das Angebot in dieser Hinsicht

bis und mit Schlussbesprechung nicht geändert wurde, bedeutet dies umgekehrt

aber auch, dass kein Anlass bestand, die bisherige Bewertung zu ändern. Die

Beschwerdegegnerin beruft sich sodann auf ihren vorgängig zur

Schlussbesprechung abgegebenen Vorschlag zur Neugliederung der

Projektorganisation. Hierzu ist festzuhalten, dass dieses Nachreichen

verbindlicher Vorgaben zur Projektorganisation Bedenken weckt. Inwieweit dieses

Vorgehen nach Massgabe von § 31 Abs. 1 SubmV zulässig war, kann offen

bleiben. Jedenfalls durften diese neuen Vorgaben zur Projektorganisation nicht

Anlass zu einer Änderung der Bewertung geben. Die "Verbesserungen"

sind demnach vorliegend nicht zu berücksichtigen, weder zulasten der Beschwerdeführerin

noch zugunsten der Mitbeteiligten. Zu beurteilen ist in diesem Punkt einzig,

was offeriert wurde.

8.3.3.4

Dass die Beschwerdeführerin sodann auch bei ihrer internen

Projektorganisation zu keinen Konzessionen bereit war, rechtfertigt

grundsätzlich ebenfalls keine neuerliche Beurteilung. Die Leistungsfähigkeit

des Projektteams sowie dessen Projekt- und Qualitätsmanagementqualitäten wurden

als Unterkriterien des Zuschlagskriteriums "Projektorganisation"

(Besondere Bestimmungen, Ziff. 3.4.2) bereits am 18. Oktober

beurteilt. Diesbezüglich hat die Schlussbesprechung objektiv keine neuen

Erkenntnisse gebracht. Fehlgeht insbesondere auch der Einwand der

Beschwerdegegnerin, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum

Projektmanagement wegen des fehlenden Einbezugs der Auftraggeberin je länger je

weniger überzeugt hätten. Der Aspekt "Einbindung der WVZ-Abteilungen"

wurde beim Kriterium "Qualität der angebotenen Leistung" erfasst und

hat im vorliegenden Zusammenhang nichts zu suchen.

8.3.3.5

Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer WVZ-internen Bekanntheit, ihrer guten Erfahrung und den

schriftlichen Angebotsunterlagen am Anfang des Verfahrens generell gut

beurteilt. Durch die vorgeschlagene Schlüsselperson, das Beharren auf einem

sehr autonomen, die Bedürfnisse der WVZ nicht beachtenden Vorgehen, die

Unverbindlichkeit vieler Zusagen und das nicht kooperationsorientierte

eigenmächtige Auftreten gegenüber den WVZ-Fachpersonen sei nicht nur der Eindruck

einer klimatischen Inkompatibilität erweckt worden, sondern auch erhebliche

Zweifel an den Projektmanagementfähigkeiten, welche in diesem langjährigen

Projekt insbesondere unter dem Zuschlagskriterium "Projektorganisation"

berücksichtigt worden seien. – Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind diese

Ausführungen mit Bezug auf das Beharren auf einem die Bedürfnisse der WVZ

angeblich nicht beachtenden Vorgehen und die angebliche Unverbindlichkeit von Zusagen

nicht stichhaltig. Damit verbleibt noch die Problematik um die

"Schlüsselperson" und das "eigenmächtige Auftreten gegenüber den

WVZ-Fachpersonen". Die Beschwerdegegnerin bezieht sich damit auf das

"völlig ungenügende Verhalten" und die Aussagen des von der

Beschwerdeführerin eingesetzten Projektleiters, Herrn J. In der Duplik führt

sie hierzu aus, die negative Beurteilung dieser Person sei erst im Rahmen der

Schlussbesprechung zum Tragen gekommen; dies aber zugegebenermassen in heftiger

Weise. Die Besprechung sei äusserst unerfreulich verlaufen. Aus Sicht der

Beschwerdegegnerin wäre eine Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin in

diesem langjährigen, auf enge Kooperation angelegten Projekt unmöglich und

unzumutbar.

Nachdem die beiden Parteien bereits auf eine langjährige

und erklärtermassen zufrieden stellende Zusammenarbeit zurückblicken können,

bezieht sich die angebliche Unzumutbarkeit offensichtlich einzig auf die Person

des Projektleiters. Für diese Personenbeurteilung stützt sich die Beschwerdegegnerin

zwar nicht auf Vorkommnisse im Rahmen einer früheren Zusammenarbeit, aber

dennoch auf eigene Wahrnehmungen im Verlauf des vorliegenden Vergabeverfahrens.

So wurde im Kurzprotokoll der Anbieterpräsentation festgehalten:

"Enttäuschende Präsentation, J führt (etwas arrogant) durch die ganze Präsentation,

die anderen anwesenden Herren kommen erst zu Wort nach Aufforderung […]."

und "Mit dieser Projektteamzusammenstellung (kleines Team, Funktion

Projektleiter) könnte Zusammenarbeit schwierig werden." In den internen

Notizen zur Schlussbesprechung hält die Beschwerdegegnerin als Fazit aus den

bisherigen Kontakten mit der Beschwerdeführerin fest: "Das Auftreten [von J]

ist extrem überheblich […].", "Das Verhalten von Herrn J an der

Präsentation und v.a. an der Schlussbesprechung war für die Anwesenden völlig

unverständlich.", "[…] jede noch so kleine Entscheidung soll offenbar

über die GL-A AG laufen. Die Ab-Qualifikation des eigenen Mitarbeiters durch

Herrn J befremdet ausserordentlich.", "Die Zusammenarbeit wird in

sämtlichen Gremien aufgrund der bisher gezeigten, kompromisslosen Haltung

problematisch werden. A AG tritt befremdlich bevormundend auf." Vor diesem

Hintergrund ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass die klimatische

Inkompatibilität mit der Schlüsselperson "Projektleiter" begründet

erscheint. Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin darf dieser Umstand

sehr wohl berücksichtigt werden. Bei Dienstleistungsaufträgen, zumal wenn sie

von solcher Komplexität und Dauer sind, ist die Frage der Zusammenarbeit für

den Erfolg des Projekts von entscheidender Bedeutung. Dieser "menschliche

Faktor" darf daher – jedenfalls im Rahmen des entsprechenden

Zuschlagskriteriums – berücksichtigt werden (vgl. nachfolgend, E. 10.5).

9.

Zusammenfassend ist die Schlussbeurteilung der

Angebote vom 29. Oktober 2004 somit in wesentlichen Teilen

unbegründet, nicht hinreichend transparent und vermag sie nach dem Gesagten der

Überprüfung bei keinem der Zuschlagskriterien uneingeschränkt standzuhalten.

Sie kann daher nicht als Grundlage für den Zuschlag dienen. Es bleibt zu

prüfen, ob die vorangegangene Beurteilung vom 18. Oktober 2004

dafür eine taugliche Grundlage bildet. Damals erzielte die Beschwerdeführerin

mit 548.95 Punkten das bessere Resultat als die Mitbeteiligten mit 547.59

Punkten. Sollte sich die fragliche Bewertung grundsätzlich als rechtmässig

erweisen, bleibt zu prüfen, ob die zu berücksichtigende nachträgliche Änderung

der Beurteilungsgrundlagen im Punkt "Schlüsselperson – Projektleiter"

das Ergebnis im Sinn des angefochtenen Vergabeentscheids zu beeinflussen

vermag.

10.

Bei der Beurteilung vom 18. Oktober 2004

fällt vorab auf, dass die Bewertung der nicht monetären Zuschlagskriterien

"Qualität der angebotenen Leistung", "Projektorganisation",

und "Qualifikation/Referenzen" sehr zurückhaltend ausfiel, das

heisst, von den insgesamt möglichen 750 Punkten erzielte die Beschwerdeführerin

434.21

und die Mitbeteiligte 312.55 Punkte. Demgegenüber wurde die

Bewertungsspanne beim Kriterium "Preis/Wirtschaftlichkeit" –

entsprechend den absoluteren Vorgaben – weit gehend ausgeschöpft; von den

diesbezüglich möglichen 250 Punkten erreichte die Beschwerdeführerin 114.74 und

die Mitbeteiligte 235.04 (recte 234.84) Punkte. Es fragt sich, ob damit dem

Preiskriterium nicht letztlich ein von den Vorgaben abweichendes Gewicht

beigemessen wurde. Dies ist zu verneinen, solange sich die einzelnen

Differenzen bei der Bewertung der beiden Angebote als vertretbar erweisen.

Diesfalls würde sich durch eine gleich bleibende Bewertung "auf höherem

Punkteniveau" am Ergebnis nichts ändern.

10.1

Nachfolgend

ist daher zu prüfen, ob die unterschiedliche Bewertung der Angebote begründet

erscheint. Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches Angebot anhand

der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher

Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 101/2000, S. 271 = BEZ

1999.

Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das

Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids

zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG),

nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch

des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50

Abs. 2 lit. c VRG).

Für diese Beurteilung bedarf es vorliegend entgegen dem

Dafürhalten der Beschwerdeführerin keiner gerichtlichen Expertise. Es handelt

sich hier um Ermessensentscheide, welche von einem sachkundigen Gremium, unter

Beizug von externen Sachverständigen und anhand detaillierter

Bewertungskriterien ergingen. Die Rechtswidrigkeit solcher Entscheide

entscheidet sich regelmässig nicht anhand von technischen Detailfragen.

Vielmehr ist massgebend, dass die jeweilige Wertung nachvollziehbar und

vertretbar erscheint. Ob eine andere Wertung ebenso vertretbar wäre und von

einem unabhängigen Gutachter allenfalls sogar favorisiert würde, ist nicht

rechtserheblich. Sodann verbietet sich vorliegend auch die von der

Beschwerdeführerin wiederholt beantragte uneingeschränkte Offenlegung der gegnerischen

Offerte. Diese enthält jedenfalls im Bereich der technischen Lösungsvorschläge

sensible Geschäftsinformationen, die gemäss Art. 11 lit. g IVöB zu

schützen sind.

10.2

Beim

Kriterium "Preis/Wirtschaftlichkeit" ist nach dem Gesagten die

Bewertung des "Preises gemäss Leistungsverzeichnis" der

Mitbeteiligten aufgrund ihrer nachträglichen Preisberichtigung anzupassen (E. 5.2.2

und 8.3.1). Anstelle von bisher 186.95 (recte 186.75) Punkten ist

dementsprechend noch von 183.8 Punkten auszugehen. Bezüglich der Gesamtpunktzahl

verringert sich damit das Ergebnis der Mitbeteiligten auf 544.44 Punkte,

dasjenige der Beschwerdeführerin bleibt bei 548.95 Punkten. Die

Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass bei diesem Kriterium der Aspekt der

"Wirtschaftlichkeit" nachträglich fallen gelassen worden sei. Nachdem

das Unterkriterium "Wirtschaftlichkeit" bereits in der Beurteilung

vom 18. Oktober nicht bzw. bei beiden Anbietern gleichermassen mit 25

Punkten bewertet wurde, ist die Beschwerdeführerin durch dessen

"Wegfall" letztlich gar nicht beschwert.

10.3

Das

Kriterium "Qualität der angebotenen Leistung" gliedert sich in die

Unterkriterien "Verständnis der Projektaufgabe", "Lösung

IDE" und "Innovative Ideen zur Planung und Realisierung des

Projektes". Beim Unterkriterium "Verständnis der Projektaufgabe"

konnten maximal 100 Punkte vergeben werden. Die Beschwerdeführerin erzielt mit

59.64

Punkten (es handelt sich dabei jeweils um die durchschnittliche

Punktzahl) ein um 28.41 Punkte besseres Resultat als die Mitbeteiligte mit

31.23

Punkten. Als Unter-Unter-Kriterium war in diesem Zusammenhang auch die

"Einbindung der WVZ-Abteilungen" aufgeführt. Darauf entfielen 15 der

100.

insgesamt möglichen Punkte. Wie die Beschwerdegegnerin wiederholt betont

und nicht zuletzt im Protokoll zur Anbieterpräsentation vom 16. September

2004.

festgehalten hat, entsprach das Angebot der Beschwerdeführerin in dieser

Hinsicht nicht den berechtigten Erwartungen. In dieser Hinsicht konnte sie

demnach nicht punkten, weshalb sich auch der Abstand zur Mitbeteiligten

dementsprechend verringerte. Dennoch entspricht die Bewertungsdifferenz von

28.41

Punkten einer deutlichen Besserbewertung der Beschwerdeführerin, und sie liegt

damit jedenfalls im Bereich des Vertretbaren.

Beim Unterkriterium "Lösung IDE" waren ebenfalls

100.

Punkte zu vergeben, wobei die Beschwerdeführerin 39.32 und die

Mitbeteiligte 40.9 Punkte erzielte. Die Angebote wurden folglich in diesem

Punkt als nahezu gleichwertig beurteilt. Da die Stärken der Mitbeteiligten

unbestreitbar im Bereich der EDV liegen, überrascht es nicht, wenn ihr Angebot

in dieser Hinsicht demjenigen der Beschwerdeführerin mindestens ebenbürtig ist.

Im Übrigen deckt sich diese Bewertung weitestgehend mit dem Standpunkt der

Beschwerdeführerin, welche in der Replik hierzu ausführt, ihr Angebot müsse in

diesem Punkt mindestens gleich gut beurteilt werden wie dasjenige der

Mitbeteiligten. Eine Rechtsverletzung ist nicht erkennbar.

Für die "Innovativen Ideen zur Planung und

Realisierung des Projektes" konnten 50 Punkte vergeben werden. Die

Beschwerdeführerin erzielte 19.18 Punkte und die Mitbeteiligte 14.05 Punkte.

Die Beschwerdeführerin hat diesen Aspekt nicht aufgegriffen und es ist auch

nichts ersichtlich, was diese Bewertung als unangemessen erscheinen liesse.

Mithin erweist sich die unterschiedliche Bewertung der

Kontrahentinnen beim Zuschlagskriterium "Qualität der angebotenen

Leistung" zumindest als vertretbar.

10.4

Das

Zuschlagskriterium "Qualifikation/Referenzen" wurde in fünf

Unterkriterien gegliedert. Es sind dies die Unterkriterien "Erfahrung des

Planers in der Ausführung gleich gelagerter Aufgabenstellungen",

"Erfahrung in der Umsetzung von Automations- und Leittechniksystemen",

"Erfahrung in der Ausschreibung von Automations- und Leittechniksystemen",

"Erfahrung im öffentlichen Beschaffungswesen" und "Erfahrung mit

Browser/Webserver-Applikationen im Umfeld Automation und Leittechnik". In

allen fünf Bereichen hat die Beschwerdeführerin besser abgeschnitten als die

Mitbeteiligte. Insgesamt erzielte die Beschwerdeführerin 158.16 Punkte und die

Mitbeteiligte 120.61 Punkte, die Differenz beträgt mithin 37.55 Punkte.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie damit nur

"leicht" besser bewertet worden sei. Dies sei willkürlich. Die

Mitbeteiligte sei massiv zu gut qualifiziert worden. Sie wiederholt in diesem

Zusammenhang weit gehend die bereits beim entsprechenden Eignungskriterium

erhobenen Einwände. Wie bereits bei den Eignungskriterien ausgeführt wurde (vgl.

E. 4.3.1 und 4.3.2), ist es indessen nicht rechtsverletzend, wenn die

Beschwerdegegnerin ihr Hauptaugenmerk nicht auf die Verfahrenstechnik der

Wasserversorgung, sondern auf die Steuerungs- und Leittechnik bzw. auf die

Elektroplanung und die Automation richtete. Dementsprechend bezieht sich das

"gleich gelagert" beim Unterkriterium "Erfahrung des Planers in

der Ausführung gleich gelagerter Aufgabenstellungen" auch nicht ausschliesslich

auf grosse Wasserversorgungsprojekte, sondern meint generell komplexere Automations-

und Leittechniksysteme. Es ist denn auch nicht willkürlich, wenn entsprechende

Erfahrungen bei Abwasserreinigungsprojekten oder Gebäudeleitsystemen

berücksichtigt wurden. Mithin handelt es sich auch bei den von der

Mitbeteiligten angeführten Referenzen "ARA N", "ARA O" und "Management

Gebäude P" um vergleichbare Referenzen. Wie die Beschwerdegegnerin ausführt,

hat insbesondere auch beim Besichtigungsobjekt der Mitbeteiligten (ARA O)

überzeugt, dass die Organisation des Anlagebetreibers jener der WVZ sehr

ähnlich sei und die Zusammenarbeit unter Einbezug der Betreiber sehr erfolgreich

und harmonisch verlaufe. Zum andern seien klare Vergleiche und Parallelen zum

Projekt TEZ II dargelegt worden.

Zur Frage der Referenzbewertung ist aber auch auf die Kurzprotokolle

der Anbieterpräsentation vom 16. September 2004 zu verweisen. Dort wurde

mit Bezug auf die Beschwerdeführerin angemerkt: "Sehr gute Referenzen."

Bezüglich der Mitbeteiligten wurde festgehalten: "Keine überzeugenden

Referenzen (L veraltet), [der Projektleiter] klärt noch ab, ob andere

Referenzen für uns interessant wären." Vor diesem Hintergrund erstaunt es

tatsächlich, wenn die Beschwerdeführerin mit 92.4 zu 71.5 Punkten nur um 20.9

Punkte besser bewertet wurde als die Mitbeteiligte. Diese Aussage ist indessen

zu relativieren. Wie aus der entsprechenden Traktandenliste hervorgeht, standen

an der Anbieterpräsentation nicht sämtliche Referenzen zur Diskussion, sondern

es ging einzig um die "Präsentation der geforderten Referenz im Bereich

grösserer Wasserversorgungen". Es ist unbestritten, dass die Mitbeteiligte

selbst keine entsprechende Referenz vorweisen kann. Wie ebenfalls bereits bei

den Eignungskriterien ausgeführt, kann dieses Defizit indessen durch den Beizug

von entsprechend qualifizierten Subunternehmern ausgeglichen werden (vgl. E. 4.2).

Dementsprechend ist der Mitbeteiligten insbesondere auch die "Wasserversorgung

Q" als Referenzobjekt einer grösseren Wasserversorgung anzurechnen. Andererseits

kann auch die zitierte Bemerkung zu den Referenzen der Beschwerdeführerin nicht

uneingeschränkt stehen bleiben. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellt,

ist das Referenzobjekt "Wasserversorgung R" mehr als die zulässigen

fünf Jahre alt. Zudem habe die Besichtigung gezeigt, dass der technische Stand

der Anlage gleich, wenn nicht sogar schlechter sei als der derzeitige Stand der

WVZ, wo bereits heute Schwierigkeiten bezüglich der Lieferung von Ersatzteilen

bestehen. Überdies waren auch die Referenzen "WVZ", "T", "U",

"V" und "W" im Zeitpunkt der Offerte mehr als die

zulässigen fünf Jahre alt. Und schliesslich bleibt auch beim Referenzobjekt "X"

anzumerken, dass die Beschwerdeführerin dort lediglich das Konzept der

Automation erstellt hat. Demnach sind die Referenzangaben der

Beschwerdeführerin ebenfalls zu relativieren. Insgesamt erscheint es daher als

vertretbar, wenn sie beim Unterkriterium "Erfahrung des Planers in der Ausführung

gleich gelagerter Aufgabenstellungen" nur aber immerhin um 20.9 Punkte

besser bewertet wurde als die Mitbeteiligte.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass bei den

Referenzangaben Orts- und Personenangaben abgedeckt wurden. Dies führe zu

mangelnder Überprüfbarkeit und zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Dementsprechend beantragt sie eine weiter gehende Akteneinsicht. Dem Antrag ist

nicht stattzugeben. Eine weiter gehende Akteneinsicht erübrigt sich vorliegend,

da bereits die in der Beschwerdeantwort aufgegriffenen und genauer bezeichneten

Referenzobjekte der Mitbeteiligten (Wasserversorgung Q, ARA N, ARA O,

Management Gebäude P) die streitige Bewertung zu rechtfertigen vermögen.

Weiter rügt die Beschwerdeführerin ihre Bewertung beim

Unterkriterium "Erfahrung im öffentlichen Beschaffungswesen".

Zweifellos verfüge sie über grössere, mindestens aber über gleich grosse

Erfahrung als die Mitbeteiligte. Nachdem vorliegend auf die Beurteilung vom 18. Oktober

abgestellt wird und die Beschwerdeführerin mit 7.8 zu 6.4 Punkten sogar leicht

besser bewertet wurde als die Mitbeteiligte, erweist sich dieser Einwand als gegenstandslos.

Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, die

Beschwerdegegnerin führe selber aus, dass sie bei der Mitbeteiligten einen

gewissen Mehraufwand vor allem im fachlichen Bereich erwarte. Demnach habe die

Beschwerdegegnerin erkannt, dass die Mitbeteiligte nicht in der Lage sei, die

fachlichen Kriterien zu erfüllen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass

ein gewisser Mehraufwand bei der Begleitung und Betreuung der Mitbeteiligten

erwartet wird. Dieser besteht indessen ausschliesslich im Vergleich zur

Beschwerdeführerin, das heisst wegen deren internen Kenntnissen über die WVZ

und nicht etwa, weil die Mitbeteiligte nicht in der Lage wäre, die fachlichen

Kriterien zu erfüllen.

10.5

Das

Zuschlagskriterium "Projektorganisation" umfasst die Unterkriterien

"Sicherstellung eines leistungsfähigen Projektteams",

"Schlüsselpersonen", "Projekt- und Qualitätsmanagement" sowie

"Termine".

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei beim

Zuschlagskriterium "Projektorganisation" zu Unrecht nur

"leicht" besser bewertet worden als die Mitbeteiligte. Es sei sachlich

nicht gerechtfertigt und nicht nachvollziehbar, wenn sie bei den Unterkriterien

"Schlüsselpersonen", "Termine" sowie "Projekt- und

Qualitätsmanagement" schlechter bewertet werde als die Mitbeteiligte. –

Diese Rügen beziehen sich auf die Schlussbeurteilung vom 29. Oktober, bei

welcher die Beschwerdeführerin 137.26 Punkte und die Mitbeteiligte 123.20

Punkte erzielte. Bei der hier zur Diskussion stehenden Beurteilung vom 18. Oktober

wurde die Beschwerdeführerin indessen mit 157.92 zu 105.69 Punkten erheblich

besser bewertet als die Mitbeteiligte. Insbesondere lag sie auch bei den

fraglichen Unterkriterien jeweils vor der Mitbeteiligten. Ihre Einwände stossen

damit ins Leere.

Es verbleibt noch das Unterkriterium

"Schlüsselpersonen". Bezüglich der "Schlüsselperson –

Projektleiter" ist bei diesem Unterkriterium aufgrund der Erkenntnisse aus

den Schlussbesprechungen eine Ergänzung der Beurteilungsgrundlagen zu berücksichtigen

(E. 8.3.3.5 und E. 9). Das Unterkriterium

"Schlüsselpersonen" gliedert sich in die Bereiche "Projektleiter/Stellvertreter"

und "Technik/IDE". Insgesamt konnten hier 80 Punkte vergeben werden,

45.

Punkte für den Bereich "Projektleiter/Stellvertreter" bzw. 35

Punkte für den Bereich "Technik/IDE". Bei der Beurteilung vom 18. Oktober

erzielte die Beschwerdeführerin noch 51.96 Punkte gegenüber der Mitbeteiligten

mit 38.05 Punkten. Bei der Beurteilung vom 29. Oktober erhielt die

Beschwerdeführerin nunmehr 42.49 Punkte, wogegen die Mitbeteiligte nun 42.69

Punkte erreichte. Mithin hat die Beschwerdeführerin 9.47 Punkte eingebüsst.

Nachdem die Bewertungen der Unter-Unter-Kriterien in den Gesamtbeurteilungen

nicht wiedergegeben werden, ist nicht ersichtlich, wie viele Punkte jeweils auf

die hier interessierenden Bereiche "Projektleiter" bzw.

"Technik" entfielen. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, ob die gesamte

Einbusse von 9.47 Punkten im Bereich "Projektleiter/Stellvertreter"

liegt. Diese Frage kann indessen offen bleiben. Nach dem Gesagten ist von einem

vorläufigen Gesamtpunktestand von 548.95 zu 544.44 Punkten bzw. von einer

massgeblichen Differenz von lediglich rund 4.5 Punkten auszugehen (vgl. E. 10.2).

Bereits eine Verschiebung der Bewertung um 4.5 Punkte zulasten der

Beschwerdeführerin im Bereich "Projektleiter/Stellvertreter" würde

demnach zur Gleichwertigkeit der Angebote führen. Es bleibt somit zu prüfen, ob

das fragliche Unterkriterium eine hinreichende Grundlage für den entsprechenden

Punkteabzug bietet.

Der Bereich "Projektleiter/Stellvertreter" wurde

wiederum in sechs Unterbereiche gegliedert. Vier dieser Unterbereiche

interessieren hier nicht weiter, da sie nicht den "menschlichen

Faktor" betreffen und die Schlussbesprechung diesbezüglich keine neuen

Beurteilungserkenntnisse gebracht hat. Es sind dies die Bereiche: "Kann

die Projektleitung auf Erfahrungen in ähnlichen Projekten zurückgreifen?",

"Hat die Projektleitung die notwendige Härte und Ausdauer auch eine

kritische Projektsituation zu meistern?", "Verfügt die Projektleitung

über den notwendigen Handlungsspielraum von der (den) Geschäftsleitung(en)?"

sowie "Ist die Projektleitung in der Lage in der vorgegebenen Zeit das

nötige WVZ-spezifische Wissen aufzubauen, um das Projekt erfolgreich zu starten."

Demgegenüber spielt bei der Beantwortung der Fragen "Erfüllt die

Projektleitung die notwendigen Anforderungen als 'Chef' eines interdisziplinären

Projektteams?" und "Verfügt die Projektleitung über genügende

Sozialkompetenz das Projekt erfolgreich abzuschliessen?" die Persönlichkeit

des Projektleiters eine entscheidende Rolle. Auf die erstgenannte Anforderung

entfallen 30 % der 45 möglichen Punkte, das heisst 13.5 Punkte, und auf

die "Sozialkompetenz" 12 % bzw. 5.4 Punkte. Dieser

Bewertungsspielraum besteht sodann in zweifacher Hinsicht, das heisst zulasten

der Beschwerdeführerin und umgekehrt auch zugunsten der Mitbeteiligten, deren

Schlüsselpersonen an der Schlussbesprechung ebenfalls "gepunktet"

haben. Angesichts dieses (doppelten) Bewertungsspielraums erscheint eine

Korrektur um mindestens 4.5 Punkte jedenfalls gerechtfertigt, selbst wenn man

berücksichtigt, dass diese Problematik zum Teil bereits in die Beurteilung vom

18.

Oktober 2004 eingeflossen ist.

Es ist daher mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen,

dass das Angebot der Mitbeteiligten mindestens als gleichwertig einzustufen

war.

11.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann die

Vergabestelle nach ihrem Ermessen zwischen zwei gleichwertigen Angeboten wählen

(RB 2003 Nr. 54). Für ihren Entscheid zwischen den gleichwertigen

Angeboten stellte die Beschwerdegegnerin auf die eigenen Mehraufwendungen ab,

die sie erwartet, weil keine der beiden Anbieterinnen ihre Erwartungen voll

erfülle. Bei der Beschwerdeführerin werden Mehraufwendungen "überwiegend

bei der zu erwartenden schwierigen und belastenden Zusammenarbeit lokalisiert

und sind somit destruktiver Natur". Bei der Mitbeteiligten werden

Mehraufwendungen "vor allem im fachlichen Bereich erwartet. Diese sind

aber konstruktiver Art und dienen gleichzeitig der Know-how-Sicherung".

Diese Argumentation ist sachgemäss und liegt im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens

der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin hat daher nicht rechtsverletzend

entschieden, als sie die ausgeschriebenen Arbeiten der Mitbeteiligten vergab.

Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.

12.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihr eine Parteienschädigung von vornherein nicht zu. Dagegen ist sie zu einer

solchen an die Beschwerdegegnerin und an die Mitbeteiligte zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), wobei zu berücksichtigen ist, dass die

Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort weit gehend nur die ihr ohnehin

obliegende Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat und die

Mitbeteiligte sich erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels überhaupt

vernehmen liess. Angemessen sind je Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen;

§ 12 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellungskosten,

Fr. 9'210.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten

eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 2'000.-;

Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an …