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Entscheid

VB.2004.00563

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00563

17. November 2005Deutsch34 min

(URT.2005.8995)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B betreibt im Gebiet K am Wädenswiler Berg eine

Pferdesportanlage, welche gemäss kantonalem Richtplan im Landwirtschaftsgebiet

liegt. Der Betrieb umfasst die Bereiche Pferdehandel, Pferdepension und

Ausbildung. Das bestehende Stallgebäude bietet Platz für maximal 26 Pferde.

Sodann umfasst die Anlage das Wohnhaus, einen Sattelraum mit Nebenräumen, eine

als Reithalle eingerichtete ehemalige Scheune, einen Aussenplatz mit einer

Fläche von 20 m x 60 m, eine Freiführbahn, ein Sandviereck sowie eine Galoppbahn.

Zur gesamten Betriebfläche gehören je ca. 7 ha Eigenland und Pachtland, welche

ca. 90 % des Futterbedarfs für die Pferde abdecken. Die Anlage steht den Benützern

täglich von sechs bis zweiundzwanzig Uhr zur Verfügung. Während diesen Öffnungszeiten

wird auch Reitunterricht erteilt. Zweimal jährlich finden

Reitsportveranstaltungen je vom Donnerstag bis Sonntag mit ca. 300 Konkurrenten

statt.

B beabsichtigt eine

Betriebserweiterung. Vorgesehen ist der Ausbau der Stallungen auf rund 40

Pferdeboxen, was es ermöglichen würde, unter Aufgabe des ca. 2 km entfernten

Annexstalles die Gesamtzahl der untergebrachten Pferde zu erhöhen und dabei die

Anzahl der Pensionspferde von bisher 19 auf 29 anzuheben. Geplant ist zudem

eine zweite Reithalle für Training und Wettkampf im hierfür erforderlichen

Format. Schliesslich sollen auch neue Aussenanlagen wie namentlich ein Springgarten

und ein Dressurviereck errichtet werden. Weiterhin sollen jährlich zwei

Wettkampfveranstaltungen von Donnerstag bis Sonntag durchgeführt werden.

Im Hinblick auf diese

Betriebserweiterung wurde ein privater Gestaltungsplan ausgearbeitet, und der

zuständigen Behörde nebst dessen Genehmigung die erforderliche Änderung der

kommunalen Richt- und Nutzungsplanung beantragt. Mit Beschluss vom 1. Dezember

2003 setzte der Gemeinderat Wädenswil (Legislativbehörde) folgende

Planungsmassnahmen fest:

1.a Im kommunalen Gesamtplan,

Teilrichtplan Siedlung und Landschaft, wird die Bezeichnung

"Materialablagerung K" aufgehoben und der entsprechende Text im

Bericht gestrichen.

1.b Der kommunale Gesamtplan, Teilrichtplan

Siedlung und Landschaft, wird ergänzt mit dem Eintrag "Besonderes

Erholungsgebiet C (Reitsport)" gemäss Planbeilage.

2. Der Umzonung im Gebiet K von der

Landwirtschaftszone in die Erholungszone wird zugestimmt.

3. Der private Gestaltungsplan K wird

genehmigt.

4. Der Bericht zu den nicht

berücksichtigten Einwendungen wird genehmigt.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangten die Pro Natura Schweiz als ideeller

Verband sowie vier Anwohner von Wädenswil mit gemeinsamem Rekurs vom 20. Februar

2004.

an die Baurekurskommission II mit dem Antrag, die mit dem Beschluss vom 1. Dezember

2003.

getroffenen Festlegungen aufzuheben. Nach Durchführung des

Schriftenwechsels und Vornahme eines Augenscheins am 28. September 2004

hiess die Baurekurskommission II das Rechtsmittel, welches sie bezüglich der

Pro Natura Schweiz als Rekurs im Sinn von 329 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und bezüglich der Anwohner mangels

nachbarlicher Betroffenheit lediglich als Gemeindebeschwerde im Sinn von § 151

Abs. 1 Ziffer 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG;

in der bis Ende 2004 in Kraft stehenden Fassung vom 4. September 1983)

entgegengenommen hatte, am 14. Dezember 2004 gut. Dementsprechend hob sie Ziffer 2

und 3 des angefochtenen Beschlusses auf. Die Rekurskosten von Fr. 5'954.-

auferlegte sie der Politischen Gemeinde Wädenswil sowie B je zur Hälfte; zudem

verpflichtete sie beide unterlegenen Parteien zur Zahlung einer

Umtriebsentschädigung von je Fr. 750.- (insgesamt Fr. 1'500.-) an die

Rekurrierenden.

III.

Dagegen erhob B am 7. Februar 2005 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Rekursentscheid aufzuheben und den

Beschluss des Gemeinderats Wädenswil vom 1. Dezember 2003 zu bestätigen;

eventuell seien die im Beschluss vom 1. Dezember 2003 getroffenen

planerischen Festlegungen ohne die neue Reithalle zu bestätigen; in prozessualer

Hinsicht wurde die Durchführung eines Augenscheins sowie die Zusprechung einer

Parteientschädigung beantragt (VB. 2005.00058).

Bereits am 22. Dezember 2004 hatte der Stadtrat

Wädenswil 2004 vorsorglich ebenfalls Beschwerde erhoben und zudem den Antrag

gestellt, das Verfahren zu sistieren, bis der Gemeinderat gestützt auf § 155

GemeindeG über den Weiterzug des Rekursentscheids entschieden habe, welchem

Antrag mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2005 entsprochen wurde.

Nachdem der Gemeinderat den Weiterzug am 17. Januar 2005 beschlossen

hatte, reichte der Stadtrat namens der Stadt Wädenswil am 4. Februar 2005

eine definitive Beschwerde ein, worin Aufhebung des Rekursentscheids sowie

Bestätigung des gemeinderätlichen Beschlusses vom 1. Dezember 2003

beantragt wurde; eventuell sei der Beschluss vom 1. Dezember 2003

hinsichtlich der Festsetzung einer Erholungszone zu bestätigen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft (VB.2004.00563).

Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2005 wurden die

beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und die Baudirektion gestützt auf § 329

Abs. 4 PBG eingeladen, bezüglich der streitbetroffenen Festlegungen gemäss

Beschluss des Gemeindeparlaments Wädenswil vom 1. Dezember 2003 (Änderung

der Bau- und Zonenordnung sowie Zustimmung zum privaten Gestaltungsplan)

baldmöglichst den Genehmigungsentscheid zu treffen bzw. beim Regierungsrat

einzuholen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2005 genehmigte die Baudirektion die

Änderung des kommunalen Richtplans; mit Verfügung vom 31. August 2005

genehmigte die Direktion sodann die Änderung der kommunalen Nutzungsplanung

sowie den privaten Gestaltungsplan K.

Die Beschwerdegegnerschaft beantragte dem Gericht in der

Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2005 Abweisung der Beschwerden, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die

Baurekurskommission II schloss am 20. September 2005 ebenfalls auf

Abweisung der Beschwerden.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und

§ 329 PBG zur Behandlung der vorliegenden eine kommunale Nutzungsplanung

betreffenden Beschwerden zuständig (RB 1998 Nr. 26). Der private Beschwerdeführer,

der im Rekursverfahren als Rekursgegner unterlegen ist, ist zur Beschwerdeerhebung

ohne weiteres le­gi­timiert (§ 21 lit. a VRG, § 338a Abs. 1

PBG). Gleiches gilt für die im Rekursverfahren ebenfalls unterlegene Gemeinde

Wädenswil, die sich für die Durchsetzung und Anwendung ihrer kommunalen

Nutzungsplanung auf die Gemeindeautonomie berufen kann (vgl. § 21 lit. b

VRG; dazu RB 1998 Nr. 13; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 66; BGE 104 Ia 120 E. 2). Weil auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden

einzutreten.

1.2

Als erste

Rechtsmittelinstanz überprüfen die Baurekurskommissionen kommuna­le Nutzungspläne

einschliesslich Gestaltungspläne grundsätzlich mit voller Kognition, das

heisst nicht nur auf ihre Gesetzmässigkeit, sondern auch auf Zweckmässigkeit

und Angemessenheit hin (§ 20 VRG). Der Grundsatz der vollen Kognition

steht jedoch unter zwei Vorbehalten. Der eine Vorbehalt greift generell dort,

wo den Gemeinden bei der Festsetzung der Bau- und Zonenordnung

Planungsautonomie zu­steht, insbesondere wenn es für die Beurteilung auf die

örtlichen Verhältnisse ankommt; diesbezüglich haben sich die Rekursbehörden bei

der Ermessenskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Sie dürfen dann korrigierend

eingreifen, wenn sich die kommunale Lösung aufgrund überkommunaler Interessen

als unzweckmässig erweist oder den wegleitenden Zielen und Grundsätzen der

Raumplanung widerspricht. Im Übrigen heben sie im Rahmen der Ermessenskontrolle

die kommunale Planfestsetzung nur dann auf, wenn deren Unzweckmässigkeit oder

die Unangemessenheit offensichtlich ist (Kölz/Bosshart/Röhl § 20 N. 20;

Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Zürich

1998, N. 1073 f.). Der andere Vorbehalt bezieht sich auf jene Fälle,

in denen die planungsrechtliche Festlegung von Personen ohne nachbarliche Betroffenheit

im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG lediglich kraft ihrer Stimmberechtigung

im Sinn von § 151 Abs. 1 GemeindeG erhoben werden; diesfalls ist die

planungsrechtliche Festlegung nach § 151 Abs. 1 lit. a GemeindeG

von vornherein nur auf Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen (dazu RB 2002 Nr. 74

E. 2b; vgl. auch nachstehend E. 1.3).

Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht bei der

Überprüfung von Rekursentscheiden über kommunale Nutzungsplanungen gemäss § 50

Abs. 1 und 2 VRG ohnehin auf die Rechtskontrolle beschränkt. Bei der

Überprüfung von Rekursentscheiden, mit welchen kommunale Planfestsetzungen

aufgehoben worden sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der ihm

zustehenden Rechtskontrolle auch zu prüfen, ob die Baurekurskommission in

rechtsverletzender Weise die kommunale Planungsautonomie missachtet habe.

1.3

Die

Baurekurskommission hat erwogen, die Pro Natura Schweiz sei zur Erhebung des

Rekurses schon kraft Bundesrechts legitimiert, weil sie als

gesamtschweizerische Organisation im Sinn von Art. 12 des Bundesgesetzes

über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) und Art. 55

des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) im vorliegenden Fall

eine Umgehung von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni

1979.

(RPG) rügen könnten. Diesen zutreffenden Erwägungen widersprechen die

Beschwerdeführer zu Recht nicht. Sodann hat die Baurekurskommission erwogen,

die rekurrierenden Anwohner seien mangels nachbarlicher Betroffenheit nicht

nach § 338a Abs. 1 PBG, sondern lediglich als Stimmbürger nach § 151

GemeindeG legitimiert, weshalb sie nur die Gesetzeskonformität der

streitbetroffenen Planfestlegungen, nicht aber deren Zweckmässigkeit überprüfen

lassen könnten. Diese Erwägung wird von den heutigen Beschwerdegegnern 2-5 in

der Beschwerdeantwort zu Recht nicht in Frage gestellt. Diese Differenzierung

nach der Grundlage der beanspruchten Legitimation, die sich nach dem Gesagten

an sich auch auf die Kognition der Rekursbehörde auswirken würde (RB 2002 Nr. 74

E. 2b), bleibt indessen im vorliegenden Fall ohne praktische Bedeutung,

weil die heutigen Beschwerdegegner 1-5 einen gemeinsamen Rekurs erhoben haben.

Der Baurekurskommission stand daher grundsätzlich volle Kognition im vorstehend

umschriebenen Rahmen (unter Beachtung des erstgenannten Vorbehalts) zu.

1.4

Der für

die Beurteilung massgebende Sachverhalt ergibt sich mit hinreichender Klarheit

aus den vorliegenden Akten, namentlich den darin enthaltenen Plänen. Ein

gerichtlicher Augenschein ist nicht erforderlich, zumal bereits die

Baurekurskommission einen Augenschein vorgenommen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 45, § 60 N. 14).

2.

Die mit Beschluss des Gemeinderats Wädenswil vom 1. Dezember

2003.

geschaffene Erholungszone im Gebiet K, deren Fläche von ca. 70'000 m2

mit dem Perimeter des zugleich genehmigten privaten Gestaltungsplans K

übereinstimmt, wird im ebenfalls beschlossenen neuen Art. 23 Abs. 6 der

Bau- und Zonenordnung (BZO) geregelt: Als "zulässige Nutzung" wird

darin "Reitsportanlage mit Reithallen und Restaurant sowie Aussenanlagen

wie Galoppbahn, Sandplätzen, Springplatz u. dergl." angegeben sowie unter

"besonderen Bauvorschriften" festgehalten: "Bauten und Anlagen

im bestehenden Umfang und Erscheinungsbild. Für zusätzliche Bauten und Anlagen

sind die Bauvorschriften im Rahmen eines Gestaltungsplans festzulegen." – Die

planerischen Festlegungen des Gestaltungsplans sowie dessen textliche

Vorschriften werden in den vorinstanzlichen Erwägungen 4.2.2 und 4.3.2, auf

welche hier verwiesen werden kann, dargestellt. Ausgehend von dieser Darstellung

sowie nach Darlegung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot von

Kleinstbauzonen (E. 5.2) und zur gemäss kantonalem Richtplan möglichen

Durchstossung des Landwirtschaftsgebietes durch Erholungszonen und

Gestaltungspläne (E. 5.3 mit Hinweis auf RB 2003 Nr. 71) hat die

Vorinstanz zum vorliegenden Sachverhalt im Wesentlichen erwogen:

Der streitbetroffene Betrieb sei

sowohl in der bestehenden wie auch in der geplanten erweiterten Form als

gewerblicher Dienstleistungsbetrieb im Bereich des Pferdesports einzustufen; er

sei daher in der Landwirtschaftszone weder zonenkonform nach Art. 16a RPG

noch stelle er einen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb nach Art. 24b

RPG dar (E. 6.1). Zu prüfen sei, ob mit der streitigen Planänderung für

das in Frage stehende Bauvorhaben "die materiellen Erfordernisse" von

Art. 24 RPG umgangen würden; aufgrund dieser Fragestellung sei der Einwand

des Rekursgegners, Art. 24 RPG sei hier nicht anwendbar, nicht stichhaltig

(E. 6.2). Mit der Frage der Standortgebundenheit eines Reitsportbetriebs

mit Reithalle habe sich das Verwaltungsgericht im Urteil VB 112/83 vom 17. Januar

1984.

(BEZ 1984 Nr. 1) in grundsätzlicher Weise auseinandergesetzt;

danach könne die zwecks Ausübung des Reitsports erfolgende Unterbringung und

Wartung von Pferden in der Landwirtschaftszone als standortgebunden betrachtet

werden, sofern dafür Auslauf- und Weideflächen beansprucht würden. Nicht

standortgebunden sei jedoch eine Reithalle, sofern sie einen wesentlichen

Bestandteil des gesamten Betriebs darstelle (E. 6.3.2). Aufgrund dieses

Präjudizes seien im vorliegenden Fall weder die neu geplante (gemäss Planungsbericht

das "Herzstück" der Gesamtanlage bildende) Reithalle noch jene Räume

standortgebunden, welche für Wohnnutzung, Restaurant, Personalaufenthalt und

Büro vorgesehen seien (E. 6.3.3). Allerdings dürfe gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht allein wegen der fehlenden

Standortgebundenheit auf eine Umgehung von Art. 24 RPG geschlossen werden.

Ob eine solche vorliege, lasse sich letztlich nur aufgrund einer

Interessenabwägung entscheiden (E. 6.4.1). Den streitbetroffenen

Planungsmassnahmen stehe hier von vornherein ein gewichtiges öffentliches

Interesse entgegen, weil der Standort des Vorhabens im Landschafts-Förderungsgebiet

Hirzel-Zimmerberg-Schönenberg-Wädenswil liege. Dieses öffentliche Interesse an

der Freihaltung des fraglichen Gebiets von (weiteren) nicht

landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen überwiege das öffentliche und private

Interesse an der Errichtung einer Reitsportanlage, zumal die fragliche

Erholungszone nicht am Rand des Siedlungsgebiets situiert sei und der

Gestaltungsplan zudem "eine ganz erhebliche, das ansprechende

Landschaftsbild aufs Stärkste prägende Massierung von zonenfremden Bauten und

Anlagen" ermöglichen würde. Dass die Planungsmassnahmen lediglich der

Erweiterung eines bestehenden Betriebs dienten, vermöge am Ergebnis der

Interessenabwägung nichts zu ändern. Gegen diese Massnahmen spreche auch, dass

das streitbetroffene Gebiet gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen im kantonalen

Siedlungs- und Landschaftsplan als solche Fläche ausgeschieden sei. Aufgrund

dieser Interessenabwägung ergebe sich, dass die festgesetzte Durchstossung des

kantonalen Landschafts-Förderungsgebiets mit dem Erholungsgebiet K, der Erholungszone

K und dem Gestaltungsplan K als Umgehung von Art. 24 RPG einzustufen sei,

weshalb Erholungszone und Gestaltungsplan K aufzuheben seien (E. 6.4.3).

3.

3.1

Wie die

Baurekurskommission zutreffend dargelegt hat (Rekursentscheid E. 5.1),

kommt der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet im Raumplanungsrecht

eine zentrale Bedeutung zu (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, Art. 3

Abs. 2 RPG). Der Umsetzung dieses Grundsatzes dienen Vorgaben auf allen

drei Ebenen des raumplanungsrechtlichen Stufenbaus (Richtplanung,

Nutzungsplanung, Bewilligungsverfahren).

3.2

Auf

planerischer Ebene wird die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet durch die

kantonale Richtplanung, vorab durch die im Siedlungs- und Landschaftsplan vorgenommene

Ausscheidung vom Siedlungsgebiet einerseits und von verschiedenen der "Landschaft"

zuzuordnenden Gebieten (insbesondere des Landwirtschaftsgebiets) anderseits umgesetzt.

Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG sind grundsätzlich im Siedlungsgebiet

auszuscheiden. Die zürcherische Erholungszone ist keine Bauzone im Sinn von Art. 15

RPG (RB 1996 Nr. 70). Die Festlegung einer solchen Zone ausserhalb

des Siedlungsgebietes ist daher bundesrechtlich nicht von vornherein

unzulässig. Gerade deswegen sieht Ziffer 3.2.3 lit. c des kantonalen

Richtplans die Möglichkeit der Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets

vor. Danach kann mit der nachgeordneten Richt- und Nutzungsplanung das Landwirtschaftsgebiet

zur Wahrnehmung der Aufgaben des jeweiligen Planungsträgers durch Ausscheiden

von Erholungsgebieten bzw. in der Nutzungsplanung durch Festsetzung von

Freihaltezonen, Erholungszonen, Gestaltungsplänen durchstossen werden. Eine

solche Durchstossung ist sodann auch mittels Festsetzung von Zonen für

öffentliche Bauten und Anlagen vorgesehen, ungeachtet dessen, dass dieser

Zonentyp sowohl aus bundesrechtlicher wie auch aus kantonalrechtlicher Sicht

den Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG zuzuordnen ist (Walter Haller/Peter

Karlen, Raumplanungs- Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, N. 245

und 289). Der Zürcher Richtplan räumt demnach unter dem Begriff

"Durchstossung" die Möglichkeit ein, in begründeten Fällen innerhalb

des Landwirtschaftsgebiets eine Freihaltezone, Erholungszone oder Zone für

öffentliche Bauten auszuscheiden. Neben der Ausschöpfung des dem Richtplan

immanenten Anordnungsspielraums sowie der in § 16 Abs. 2 PBG

statuierten Zulässigkeit von sachlich gerechtfertigen Abweichungen

untergeordneter Natur belässt die Möglichkeit der Durchstossung den

untergeordneten Planungsträgern einen zusätzlichen Gestaltungsspielraum für die

Ausscheidung von Bauzonen und Spezialnutzungszonen ausserhalb des

richtplanerischen Siedlungsgebiets (RB 2003 Nr. 71). Im Rahmen der

Genehmigung solcher Planungsmassnahmen sind jedoch hohe Anforderungen an die

sachgerechte Interessenabwägung zu stellen. Insbesondere ist darzulegen,

weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des

Siedlungsgebiets untergebracht werden können, und es sind die Anordnungen des

Sachplans Fruchtfolgeflächen zu berücksichtigen.

3.3

Auf bewilligungsrechtlicher

Stufe regelt das Bundesrecht die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen im Gebiet

ausserhalb der Bauzonen in erster Linie in Art. 16a RPG sowie in Art. 24-24d

RPG. Die Möglichkeit, Ausnahmen vom Erfordernis der Zonenkonformität zu

bewilligen (Art. 24-24d RPG; zur Frage, welche Bedeutung der

richtplanerischen Ausscheidung von Siedlungs- und Nichtsiedlungsgebiet für den

örtlichen Anwendungsbereich dieser Vorschriften bzw. den darin verwendeten

Begriff "ausserhalb der Bauzonen" zukommt: vgl. RB 1996 Nr. 70

E. 3), entbindet die Planungsbehörden jedoch nicht von ihrer Aufgabe, für

besondere Verhältnisse eine adäquate Nutzungsplanung zu schaffen. Für grössere

Vorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt besteht daher nach

der bundesgerichtlichen Praxis eine Planungspflicht, was vermehrt zu

projektbezogenen Nutzungsplanungen im Gebiet ausserhalb der Bauzonen geführt

hat (Haller/Karlen, Raumplanungs- Bau- und Umweltrecht, N. 674). Bei der

Wahl des Verfahrensweges (Bewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG oder Nutzungsplanverfahren)

steht den Behörden ein gewisser Ermessenspielraum zu (Arnold Marti,

Planungspflicht für grössere Vorhaben ausserhalb der Bauzonen – wegleitende

Rechtsprechung des Bundesgerichts, ZBl 106/2005, S. 353 ff.,

insbesondere S. 362 f.; Gian Schmid, Projektbezogene Nutzungsplanung

im Gebiet ausserhalb der Bauzonen, Zürich 2001, S. 69).

3.4

Projektbezogenen

Planungen kann anderseits (gerade wegen ihrer Projektbezogenheit)

entgegengehalten werden, dass sie auf eine unzulässige Umgehung von Art. 24

RPG hinauslaufen. Eine Umgehung von Art. 24 RPG ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn mit der fraglichen

Planungsmassnahme eine unzulässige Kleinbauzone geschaffen wird oder wenn sie

sonst auf einer sachlich nicht vertretbaren Abwägung der räumlichen Interessen

beruht. Das gilt nicht nur bezüglich der Ausscheidung eigentlicher Bauzonen im

Sinn von Art. 15 RPG, sondern auch für Sondernutzungszonen im Sinn von Art. 18

RPG, sofern mit diesen (entsprechend dem Zonenzweck) gewisse Bauten und Anlagen

zugelassen werden, die dem Interesse an der Freihaltung der Landschaft ausserhalb

des Baugebiets und damit dem Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauzonen

widersprechen können (BGE 124 II 391 E. 2c; BGr, 6. Mai 2002,

1A.193/2001, E. 3.1). Soweit die bundesgerichtliche Praxis in diesem

Zusammenhang projektbezogene Nutzungspläne auf eine Umgehung von Art. 24

RPG hin überprüft, hat dies demnach vorab einen prozessualen

Hintergrund: Die Missachtung des genannten Grundsatzes (dass kleine, isolierte

Nutzungszonen ausserhalb des Siedlungsgebiets zu vermeiden sind) kann vor

Bundesgericht als Umgehung von Art. 24 RPG mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde

– statt bloss mit staatsrechtlicher Beschwerde – gerügt werden (Art. 34

RPG; vgl. dazu BGE 123 II 289 E. 1b).

Aus der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt

sich demnach nicht ableiten, dass projektbezogene Nutzungsplanungen, um den

bundesrechtlichen Anforderungen zu entsprechen, zwingend

standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG sein müssen. Wie alle

Nutzungspläne müssen indessen auch projektbezogene mit den Zielen und Grundsätzen

des Raumplanungsgesetzes vereinbar sein, und zu diesen bundesrechtlichen Anforderungen

gehört wie erwähnt auch der (im Fall projektbezogener Nutzungsplanung besonders

zu beachtende) Grundsatz, dass kleine, isolierte Bau- und Sondernutzungszonen

im Hinblick auf eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nach

Möglichkeit zu vermeiden sind, was im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung

zu prüfen ist (BGE 124 II 391; BGr, 6. Mai 2002,1A.193/2001; VGr, 25. August

2005, VB.2005.00124, E. 3; vgl. auch Marti, S. 359; Schmid, S. 80

und 173 f.; Haller/Karlen, Raumplanungs- Bau- und Umweltrecht, N. 706).

Davon ist letztlich auch die Baurekurskommission im vorliegenden Fall

ausgegangen, auch wenn sie zunächst die Standortgebundenheit der geplanten Anlagen

und Bauten geprüft und sie grösstenteils (nämlich bezüglich der geplanten neuen

Reithalle sowie der neuen Räumlichkeiten für Wohnnutzung, Restaurant,

Büronutzung und Personalaufenthalt) verneint hat. Die Frage nach der Standortgebundenheit

der durch die projektbezogene Nutzungsplanung ermöglichten Bauten und Anlagen

kann in der Tat mittelbar gleichwohl relevant sein, indem sie im Rahmen

der erforderlichen Interessenabwägung ein zusätzliches Kriterium für oder wider

die streitbetroffene Planung bildet. Dies namentlich in Fällen, in denen das

davon erfasste Areal nicht unmittelbar an das Siedlungsgebiet angrenzt: Weil in

solchen Fällen ein Siedlungszusammenhang zu verneinen ist, läuft die betreffend

Planung auf die Schaffung einer isolierten, kleinen Bau- oder Sondernutzungszone

hinaus, was nach dem Gesagten grundsätzlich zu vermeiden ist, es sei denn,

besondere Gründe liessen eine derartige isolierte Kleinbauzone gleichwohl als

gerechtfertigt erscheinen (vgl. VGr, 25. August 2005 betreffend die Erweiterung

eines Pflegeheims für Behinderte, VB.2005.­00124). Als besonderer Grund in diesem

Sinn kommt – unter anderem – auch eine allfällige Standortgebundenheit der

betreffenden Bauten und Anlagen in Betracht. Soweit die erforderliche

Interessenabwägung unter dem Gesichtswinkel der Anforderungen des kantonalen

Richtplans an die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets vorgenommen wird,

kommt der Zusammenhang mit der Frage der Standortgebundenheit auch darin zum

Ausdruck, dass gemäss Ziffer 3.2.3 lit. c des Richtplantextes insbesondere

darzulegen ist, weshalb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb

des Siedlungsgebiets untergebracht werden können.

4.

Der private Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, weil

die streitbetroffene Planung entgegen der Auffassung der Baurekurskommission

eine zulässige Durchstossung des kantonalen Landwirtschaftsgebiets darstelle,

hätte diese Planung gar nicht anhand der bundesgerichtlichen Vorgaben über die

Festsetzung von Bauzonen und Sondernutzungszonen ausserhalb des Siedlungsgebiets

überprüft werden dürfen. Bei diesen Vorgaben gehe es in erster Linie um den

Grundsatz, dass Kleinbauzonen ausserhalb des Siedlungsgebiets zu vermeiden

sind. Wo wie hier die Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets auf dem Weg der

nachfolgenden Nutzungsplanung zulässig sei, könne aus rechtlicher Sicht nicht

mehr von einem "Nichtsiedlungsgebiet" gesprochen werden, was eine Umgehung

von Art. 24 RPG von vornherein ausschliesse.

Der Einwand ist unbegründet. Abgesehen davon, dass sich

der örtliche Anwendungsbereich von Art. 24 RPG nicht auf jenes Gebiet

beschränkt, welches im kantonalen Richtplan als Nichtsiedlungsgebiet ausgeschieden

ist (RB 1996 Nr. 70 E. 3; vgl. auch Alfred Kuttler, Wann ist für

die Bewilligung von Bauten und Anlagen in Nichtbauzonen Art. 24 RPG anzuwenden,

in: Beiträge zur Raumordnung als Weg und Ziel, Festgabe zum 80. Geburtstag des

Verfassers, Zürich 2003, S. 193 ff.), bedeutet die Durchstossung des

kantonalen Landwirtschaftsgebiets durch einen kommunalen Nutzungsplan nicht,

dass die damit ermöglichten Bauten nunmehr dem Siedlungsgebiet zuzurechnen

seien. Sodann ist die Zulässigkeit der Durchstossung wie erwähnt aufgrund einer

Interessenabwägung zu prüfen, und diesbezüglich schreibt der Richtplantext

lediglich eine "sachgerechte Interessenabwägung" vor, ohne die

Voraussetzungen im Einzelnen näher festzulegen (vgl. vorn E. 3.2 und 3.4).

Damit deckt sich diese Prüfung weitgehend mit der Interessenabwägung, wie sie

bei der Festsetzung von Nutzungsplänen allgemein anhand der Ziele und

Grundsätze des Raumplanungsrechts vorzunehmen ist, und bei der Festsetzung von projektbezogenen

Nutzungsplänen gehört zu dieser Interessenabwägung wie erwähnt auch der

Grundsatz, dass kleine, isolierte Bau- und Sondernutzungszonen ausserhalb des

Siedlungsgebiets möglichst zu vermeiden sind (vorn E. 3.4; vgl.

insbesondere VGr, 25. August 2005, VB.2005.000124, E. 3).

5.

5.1

Die

Vorinstanz hat ein der streitbetroffenen Planung entgegenstehendes erhebliches

Interesse vorab darin erblickt, dass das davon erfasste Areal nicht nur

ausserhalb des Siedlungsgebiets, sondern im Landschafts-Förderungsgebiet "Hirzel-Zimmerberg-Schönen­berg-Wädenswil"

liegt (Richtplantext Ziffer 3.7.2). Die Beschwerdeführerin 1 wendet ein,

gerade die Lage im Landschafts-Förderungsgebiet spreche nicht gegen, sondern

eher für die Zulassung der fraglichen Nutzung im Rahmen der ausgeschiedenen Erholungszone

und des festgesetzten Gestaltungsplans. Aus der Umschreibung von Zielsetzung

und Eigenart des Landschafts-Förderungsgebiets im Richtplantext ergebe sich,

dass neben den herkömmlichen Bewirtschaftungsfunktionen die Landschaftspflege

und damit eingehend der Erholungswert ein gewichtiges öffentliches Interesse

darstellten. Mit diesen beiden Funktionen seien landwirtschaftsnahe Betriebe

wie etwa ein Reitbetrieb durchaus vereinbar (Beschwerdeschrift S. 8 f.).

Wie das Verwaltungsgericht in RB 2000 Nr. 87 (= BEZ 2000

Nr. 37) erkannt hat, stellt der kantonale Richtplan hinsichtlich

Landschafts-Förderungsgebieten keine eindeutigen Anforderungen an nachgeordnete

Planungsträger; eine Baute im Landschafts-Förderungs­gebiet hat daher nicht von

vornherein erhöhten Anforderungen hinsichtlich Bedürfnisnachweis und Ästhetik

zu genügen. Diesbezüglich hat die revidierte Fassung des Richtplanes vom 2. April

2001.

keine wesentlichen Änderungen gebracht (vgl. VGr, 25. August 2005,

VB.2005.00124, E. 4.4). Aus der Lage im Landwirtschafts-Förderungsgebiet

lässt sich daher noch kein – qualifiziertes – öffentliches Interesse gegen die

Zulassung der streitbetroffenen Nutzung in Gestalt einer Erholungszone und

eines Gestaltungsplans ableiten. Anderseits liegt darin auch kein Umstand, der

den fraglichen Standort für die streitbetroffene Nutzung im Vergleich zu einem

nicht von dieser überlagernden Festlegung betroffenen Standort im

Landwirtschaftsgebiet als geeigneter erscheinen liesse. Entgegen der Auffassung

der Beschwerdeführerin 1 will der Richtplan mit der Betonung der Landschaftspflege

im Landschafts-Förderungsgebiet nicht Nutzungen fördern, die wegen des Erscheinungsbildes

der damit verbundenen Anlagen und Bauten gerade in Konflikt mit dem intakten

Landschaftsbild oder einem besonders wertvollen Naturpotenzial treten können.

Daran vermag der im Richtplantext enthaltene Hinweis, dass bei der Beurteilung

von raumwirksamen Vorhaben sowohl der sozioökonomischen Entwicklung der Land-

und Forstwirtschaft wie auch der dauerhaften Schonung und Förderung der Landschaft

Rechnung zu tragen sei, nichts zu ändern. Die damit postulierte

Berücksichtigung der sozioökonomischen Entwicklung der Landwirtschaft bietet

keine Grundlage, um in Landwirtschafts-Förderungsgebieten vermehrt Bauten und

Anlagen für den Reitsport als "landwirtschaftsnahe" Betriebe

zuzulassen. Auch die von der Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang

vorgebrachten Argumente (Beschwerdeschrift S. 8-10) betreffen primär die

Frage nach der Zonenkonformität von Reitsportbetrieben in der Landwirtschaftszone.

Nach geltendem Recht ist der Betrieb des Beschwerdeführers 2 – wie die

Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Rekursentscheid E. 6.1) – weder in

der bestehenden noch in der geplanten erweiterten Form zonenkonform im Sinn von

Art. 16a RPG (vgl. auch VGr, 27. Februar 2003, VB.2002.000405). Es

besteht kein Grund, unter dem Titel "sozioökonomische Entwicklung der

Landwirtschaft" Reitsportbetriebe im Landwirtschafts-Förderungsgebiet eher

als im von dieser überlagernden Festlegung nicht betroffenen Landwirtschaftsgebiet

zuzulassen.

5.2

Wie die

Baurekurskommission zutreffend und unwidersprochen festgestellt hat, befindet

sich der Betrieb des Beschwerdeführers 2 nicht am Rande des (planerisch

ausgeschiedenen) Siedlungsgebiets von Wädenswil. Auch unter Berücksichtigung

der in der weiteren Umgebung (ebenfalls im Nichtsiedlungsgebiet liegenden)

Bauten besteht zwischen diesen und dem Betrieb des Beschwerdeführers 2 kein

Siedlungszusammenhang. Mit der streitbetroffenen Planung würde damit eine

kleine, isolierte Sondernutzungszone in erheblicher Distanz zum Rand des

Siedlungsgebiets geschaffen. Diesbezüglich unterscheidet sich der vorliegende

Sachverhalt wesentlich von den beiden erwähnten Fällen betreffend Reitsportanlagen

in Ersingen/BE und Adliswil, die das Bundesgericht mit Urteilen vom 10. Juni

1998.

(BGE 124 II 391) und vom 6. Mai 2002 (1A.193/2001) beurteilt

hat; in jenen Fällen bestand aufgrund der Lage der betreffenden Betriebe

unmittelbar am Rand des Siedlungsgebiets ein Siedlungszusammenhang. Der

Grundsatz, dass isolierte Kleinbauzonen im Interesse einer klaren Trennung von

Bau- und Nichtbaugebiet zu vermeiden sind, stand daher jenen Vorhaben nicht

entgegen. Im vorliegenden Fall verhält es sich anders, und gerade der hier

fehlende Siedlungszusammenhang zeigt, dass ein wesentliches öffentliches Interesse

gegen die streitbetroffene Planung spricht. Dabei steht der fehlende Siedlungszusammenhang

bereits der Schaffung einer Erholungszone (unabhängig von der konkreten

Regelung im Gestaltungsplan; vgl. dazu Näheres in E. 5.4) entgegen.

5.3

Diesem

wesentlichen öffentlichen Interesse käme allenfalls dann minderes Gewicht zu,

wenn die durch die streitige Planung ermöglichten Bauten und Anlagen überwiegend

auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen wären, sodass sie – würde

das Vorhaben nicht im Planungsverfahren, sondern in einem Bewilligungsverfahren

nach Art. 24 RPG geprüft – als standortgebunden im Sinn dieser Bestimmung

gelten könnten. Das ist indessen nicht der Fall. Wie die Baurekurskommission

zutreffend ausgeführt hat (Rekursentscheid E. 6.3.3) und seitens der

Beschwerdeführenden nicht substanziiert bestritten wird, sind die Reithallen

(die bestehende wie auch die zusätzlich geplante neue Halle) nicht

standortgebunden, wobei es sich laut Planungsbericht bei der neuen Reithalle um

das "Herzstück" der Gesamtanlage handelt. Als standortgebunden können

die bestehenden und die neu geplanten Stallungen gelten. Ob die für Wohnraum,

Bürotätigkeit, Personalaufenthalt und Restaurant vorgesehenen Räume

standortgebunden sind, ist zumindest fraglich. Bei einer abschliessenden

Beurteilung wäre unter Berücksichtigung der doch erheblichen Distanz des

Betriebs zur nächsten Wohnzone näher zu prüfen, ob diese im Dienst (oder jedenfalls

in engem Zusammenhang mit) der Pferdehaltung stehenden Nutzungen ebenfalls auf

einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen seien. Die Frage muss indessen

nicht abschliessend beurteilt werden, weil hier nicht die Erteilung einer

Bewilligung nach Art. 24 RPG zu prüfen ist, weshalb die in dieser Bestimmung

enthaltene Bewilligungsvoraussetzung der Standortgebundenheit kein unmittelbar

anwendbares Kriterium bildet (vgl. vorstehend E. 3.4).

5.4

Hinzu

kommt, dass der Gestaltungsplan K Bauten und Anlagen ermöglicht, die von ihrem

Volumen und Ausmass her mit dem Landschaftsbild erheblich in Konflikt geraten.

Das gilt in erster Linie für die durch den Baubereich B ermöglichte Erstellung

einer neuen Reithalle mit den in Art. 5 der Gestaltungsplanvorschriften

festgesetzten Massen. Das im Vorprüfungsverfahren eingeholte Gutachten der

kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission vom 7. Juni 2001 hält fest, der

Pferdebetrieb des Beschwerdeführers 2 gehöre schon in seiner jetzigen

Betriebsform zu den störenden Elementen in einer Landschaft, welche durch das

bewegte Relief und die traditionell kleinmasstäbliche Siedlungsstruktur mit

prachtvollen Ausblicken auf den Zürichsee, das Zürcher Oberland, den Höhronen

und den Rand der Glarner und Schwyzeralpen geprägt werde und welche bruchlos in

die als BLN-Objekt Nr. 01 geschützte Glaziallandschaft zwischen

Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette übergehe. Mit der vorgesehenen

Erweiterung werde dieser Fremdkörper in seinen Ausmassen mindestens verdoppelt

und die industrielle Erscheinung der Anlage entsprechend gesteigert. Wohl ist

im weitern Verlauf der Planung diesen Bedenken dadurch Rechnung getragen

worden, dass insbesondere die im Baubereich B ursprünglich vorgesehenen

Abmessungen herabgesetzt wurden (Gesamthöhe von 9 m statt 11 m,

Fläche von 73 m x 43 m statt von 80 m x 45 m), was die

Baudirektion veranlasst hat, die Genehmigung in Aussicht zu stellen (Schreiben

vom 14. Februar 2002). Die Bedenken der Natur- und Heimatschutzkommission,

die wie erwähnt schon an den bestehenden Zustand anknüpfen, sind indessen

derart schwerwiegend, dass sie mit diesen Änderungen nicht ausgeräumt werden.

Die auf einem Augenschein beruhende Beurteilung der Baurekurskommission, wonach

der Gestaltungsplan eine erhebliche, das ansprechende Landschaftsbild aufs

Stärkste prägende Massierung von zonenfremden Bauten und Anlagen ermöglicht,

ist ohne weiteres nachvollziehbar. Jedenfalls bringen die Beschwerdeführenden

nichts vor, was diese tatsächliche Würdigung entkräften könnte.

5.5

Der

Beschwerdeführer 2 macht geltend, die geplante Betriebserweiterung liege im öffentlichen

Interesse, weil sie ein Erholungsbedürfnis in einer Anlage abdecke, die grundsätzlich

jedermann offen stehe (Beschwerdeschrift S. 13). Es trifft zu, dass ein

gewisses öffentliches Interesse auch für die Schaffung von Sportanlagen

anzuerkennen ist, die nicht einem so genannten Breitensport dienen. Die

Vorinstanz hat dies nicht verkannt, aber dieses Interesse zu Recht als eher

geringfügig gewichtet. Dem ist selbst dann zuzustimmen, wenn berücksichtigt

wird, dass im Betrieb des Beschwerdeführers therapeutisches Reiten angeboten

werden soll. Der damit verbundenen spezifischen Gesundheitsförderung behinderter

Menschen dürfte im Rahmen des Gesamtbetriebs nur marginale Bedeutung zukommen.

Der vorliegende Sachverhalt lässt sich in dieser Hinsicht nicht mit dem im

verwaltungsgerichtlichen Entscheid VB.2005.00124 vom 25. August 2005

beurteilten Fall vergleichen, wo der Erweiterung eines ausserhalb des

Siedlungsgebiets liegenden Pflegeheims zur Betreuung von geistig Behinderten

ein erhebliches öffentliches Interesse zuerkannt worden ist.

Der Beschwerdeführer 2 macht sodann geltend, im Rahmen der

Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass die

streitbetroffene Planung der Erweiterung eines Betriebs mit bereits

bestehenden, rechtskräftig bewilligten Bauten diene; der Entscheid der

Vorinstanz habe zur Folge, dass für die geplante Erweiterung, insbesondere die

neue Reithalle, innerhalb des Siedlungsgebiets eine spezielle Zone zu diesem

Zweck ausgeschieden werden müsste, was dem Gebot der haushälterischen

Bodennutzung widerspreche (Beschwerdeschrift S. 11). Es trifft zu, dass

das Gebot der haushälterischen Bodennutzung ein ebenso wichtiges Anliegen der

Raumplanung ist wie die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (Art. 75 Abs. 1

BV; Art. 3 Abs. 2 RPG). Unter besonderen Umständen kann daher ein

Gestaltungsplan ausserhalb der Bauzone eine zulässige Grundlage zur Sanierung

und massvollen Erweiterung eines gewerblichen Betriebes ausserhalb des

Siedlungsgebiets bilden (vgl. etwa BGE 121 I 245 E. 8). Wie das

Bundesgericht jedoch gerade in diesem Entscheid betont hat, muss ein solcher

Gestaltungsplan, soll er keine unzulässige Kleinbauzone darstellen, in erster

Linie Sanierungszwecken dienen. Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

Es geht nicht an, dem Beschwerdeführer 2 unter Berufung auf den Grundsatz der

haushälterischen Bodennutzung die Erweiterung seines Betriebes mittels eines

Gestaltungsplans zu erlauben, welcher angesichts des Betriebstandorts weit

ausserhalb des Siedlungsgebiets auf eine unzulässige Kleinbauzone hinauslaufen

würde.

Der Beschwerdeführer 2 macht schliesslich geltend,

Reitsportzentren liessen sich schon wegen der hohen Landkosten innerhalb des

Siedlungsgebiets kaum realisieren; das gelte insbesondere für grossräumige

Reithallen; auch dieser Gesichtspunkt hätte berücksichtigt werden und zur

Bestätigung der von der Vorinstanz aufgehobenen Planung führen müssen (Beschwerdeschrift

S. 10). Dass die Unterbringung eines Reitsportzentrums von der Art und dem

Ausmass des vom Beschwerdeführer 2 geplanten Betriebes aus ökonomischen Gründen

innerhalb der Bauzonen nicht einfach sein dürfte, ist nachvollziehbar. Es ist jedoch

nicht anzunehmen, dass der Betrieb von Reitsportzentren an solchen Standorten

aus finanziellen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt. Vor allem aber

schliesst die Rechtsprechung wie dargelegt derartige Betriebe ausserhalb des

Siedlungsgebiets nicht völlig aus. Vielmehr haben sie auch aus

bundesrechtlicher Sicht durchaus eine Realisierungschance, sofern sie zwar

ausserhalb, jedoch nicht völlig abseits des Siedlungsgebiets liegen, wie das in

den beiden erwähnten Bundesgerichtsentscheiden betreffend Reitsportanlagen in

Ersingen/BE (BGE 124 II 391) und in Adliswil (BGr, 6. Mai 2002,

1.

A.193/2001) der Fall war. Ob eine solche Lösung für den Beschwerdeführer 2 in

der Gemeinde Wädenswil, wo sich sein heutiger Betrieb befindet, realisierbar

wäre, ist hier nicht zu prüfen, zumal die Beschwerdeführer hierüber keine

Ausführungen machen. Jedenfalls können deren allgemein gehaltenen Ausführungen

über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten bei der Ansiedlung von

Reitsportbetrieben innerhalb der Bauzone im Rahmen der hier vorzunehmenden

Interessenabwägung nicht den Ausschlag zugunsten der streitbetroffenen

Nutzungsplanung geben.

5.6

Demnach

ist die Baurekurskommission im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung zu

Recht zum Schluss gelangt, die streitige Planung verletze Bundesrecht, weil

damit eine mit den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes nicht zu

vereinbarende Kleinbau- bzw. Kleinsondernutzungszone geschaffen werde. Das gilt

auch dann, wenn richtigerweise (vgl. E. 1.2) berücksichtigt wird, dass den

Gemeinden aufgrund ihrer Planungsautonomie bei der Festsetzung ihrer

Nutzungsplanungen im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Richtplanes ein

erheblicher Ermessenspielraum zukommt. Dieser Spielraum ist im vorliegenden

Fall überschritten worden. Damit ist zugleich gesagt, dass eine unzulässige

Durchstossung des richtplanerischen Siedlungsgebiets vorliegt.

6.

6.1

Zu prüfen

bleibt, ob den Eventualanträgen der Beschwerdeführenden entsprochen werden kann.

Der Beschwerdeführer 2 begründet sein Eventualbegehren,

die mit Ziffer 2 und 3 des Gemeindebeschlusses vom 1. Dezember 2003

getroffenen planerischen Festlegungen in teilweiser Aufhebung des

Rekursentscheids "ohne die neue Reithalle" zu bestätigen, damit, dass

sich die Vorinstanz in erster Linie an dieser neuen Halle gestört habe. Die geplanten

zusätzlichen Aussenanlagen (Springgarten, Dressurviereck) wirkten sich ohnehin

nur geringfügig auf das Landschaftsbild aus; auch der neue Stall lasse sich,

gemessen an den bereits bestehenden Bauten und Anlagen, gut einordnen; die

weiteren neuen Nutzungen (Restaurant und zusätzlicher Wohnraum) könnten

innerhalb der bestehenden Gebäude untergebracht werden. In ähnlicher Weise

begründet die Stadt Wädenswil ihren Eventualantrag, wonach der

Gemeindebeschluss lediglich hinsichtlich der Festsetzung der Erholungszone,

nicht aber bezüglich der Genehmigung des privaten Gestaltungsplans wiederherzustellen

sei. Mit der zu bestätigenden Festsetzung der Erholungszone K werde lediglich

"der heute bereits bestehende Pferdesportbetrieb auf eine regelkonforme

nutzungsplanerische Grundlage gestellt", ohne gleichzeitig eine konkrete

bauliche Erweiterung zu sanktionieren; eine derartige Erweiterung bedürfe

gestützt auf den neu festgesetzten Art. 23 Abs. 2 BZO eines neuen

Gestaltungsplanes, welcher dannzumal, bei Vorliegen eines allfälligen neuen

Erweiterungsprojekts, durch die zuständigen Instanzen umfassend zu prüfen wäre.

Dem Eventualantrag des Beschwerdeführenden 2 kann von

vornherein nicht entsprochen werden, weil damit der Streitgegenstand in

unzulässiger Weise verändert würde. Mit der Gutheissung dieses Begehrens wäre

nämlich nicht nur die Festsetzung der Erholungszone, sondern auch die Genehmigung

des Gestaltungsplans teilweise zu bestätigen. Soll aber einzig die Erstellung

der neuen Reithalle verhindert werden, bedingt dies die Erarbeitung eines neuen

Gestaltungsplans. So würden etwa die neuen Räumlichkeiten für Wohnen, Büro und Restaurant

(diese zusätzlichen Nutzungen sind gemäss jetzigem Gestaltungsplan in den

Baubereichen A und B unterzubringen) laut der Begründung des Eventualantrags in

den bestehenden Gebäuden untergebracht werden. Darüber hat das

Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. In der

baurechtlichen Praxis ist der Grundsatz entwickelt worden, dass

Projektänderungen im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur zulässig sind, wenn

sie im Verzicht auf die Ausführung von klar umschriebenen Teilen des Projektes

bestehen und keine wesentlichen Änderungen an beibehaltenen Teilen bedingen (RB 1985

Nr. 115). Dieser Grundsatz muss auch bei der Überprüfung von Gestaltungsplänen

im Rechtsmittelverfahren gelten. Das Eventualbegehren des Beschwerdeführers 2 erfüllt

die zweitgenannte Anforderung nicht.

Soll mit der gemäss Eventualbegehren der

Beschwerdeführerin 1 angestrebten Bestätigung der Erholungszone vorab "der

heute bereits bestehende Pferdesportbetrieb auf eine regelkonforme nutzungsplanerische

Grundlage gestellt" werden, so steht diese Zielsetzung im Widerspruch zur

Darstellung des Beschwerdeführers 2, wonach die bestehenden Gebäude und Anlagen

mit den darin ausgeübten Nutzungen rechtskräftig bewilligt sind und kraft der Besitzstandsgarantie

bestehen bleiben können. Dazu bedarf es keines Gestaltungsplans; insbesondere

liegt diesbezüglich nicht ein mit dem in BGE 121 I 245 beurteilten Fall vergleichbarer

Sachverhalt vor, ging es doch dort um die Sanierung eines Gewerbebetriebs,

dessen Weiterbestand wegen der lediglich provisorisch erteilten Bewilligungen

mit Unsicherheiten behaftet war. Soll aber nach Meinung der Beschwerdeführerin 1

primär eine massvolle Erweiterung des Betriebs angestrebt werden, so stellt

sich vorab die Frage, ob dies nicht im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens

gestützt auf Art. 24c Abs. 2 RPG möglich wäre. Mehr als eine

massvolle Erweiterung wäre im Rahmen von Art. 24c Abs. 2 RPG von

vornherein nicht zulässig; dazu bedürfte es in der Tat einer nutzungsplanerischen

Grundlage (Erholungszone, verbunden mit einem – neuen – Gestaltungsplan). Ein

derartiges Vorgehen dürfte aufgrund der vorstehenden Erwägungen zum

Beschwerde-Hauptantrag kaum zulässig sein. Dem Eventualbegehren der

Beschwerdeführerin 1 ist daher ebenfalls nicht zu entsprechen. Im Übrigen ist

es für den Beschwerdeführer 2, sollte er im Einvernehmen mit der

Beschwerdeführerin 1 den Erlass eines neuen Gestaltungsplanes (etwa zwecks Sanierung

des Betriebes) gleichwohl in Betracht ziehen, nicht mit erheblichen Nachteilen

verbunden, wenn heute nicht nur der jetzige Gestaltungsplan, sondern auch die

Festsetzung der Erholungszone K aufgehoben wird. Abgesehen davon, dass letztere

auf den heutigen, ohnehin aufzuhebenden Gestaltungsplan ausgerichtet ist, wäre

bei einer neuen Planung wiederum das gleiche Organ (der Gemeinderat Wädenswil)

für die Festsetzung bzw. Genehmigung beider Planungsmassnahmen zuständig.

6.2

Die

Beschwerdegegner beanstanden, dass die Baurekurskommission Disp. Ziffer 1b

des Beschlusses des Gemeinderats Wädenswil vom 1. Dezember 2003 (Ergänzung

des kommunalen Richtplans) nicht formell aufgehoben habe. Es sei jedoch

anzunehmen, dass die Baurekurskommission sinngemäss auch diese Festlegung

"aufgehoben" habe, ergebe sich doch deren Unzulässigkeit aus den

Erwägungen des Rekursentscheids. Letzteres trifft zu. Ob deswegen die

richtplanerische Festlegung als aufgehoben gelten könne, ist gleichwohl

fraglich. Dieser Frage ist jedoch nicht weiter nachzugehen. Selbst wenn von der

Weitergeltung des Richtplaneintrags ausgegangen wird, kommt dem keine

praktische Bedeutung zu. Inhaltlich massgebend für das streitbetroffene

Vorhaben waren in erster Linie die festgesetzte Erholungszone und der darauf

abgestimmte Gestaltungsplan. Mit der nach dem Gesagten zu bestätigenden

Aufhebung der Erholungszone und des Gestaltungsplans wird hinreichend Klarheit

geschaffen, dass das streitbetroffene Vorhaben sich nicht verwirklichen lässt.

7.

Aufgrund dieser Erwägungen sind die Beschwerden

abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden je

zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung

nach § 17 Abs. 2 VRG steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang von

vornherein nicht zu. Vielmehr ist der Beschwerdeführer 2 zur Entrichtung einer

solchen Entschädigung an die Beschwerdegegner im angemessenen Gesamtbetrag von Fr. 1'000.-

zu verpflichten. Eine derartige Verpflichtung entfällt hingegen für die

ebenfalls unterliegende Stadt Wädenswil (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; dazu

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 46). Allerdings besteht kein Anlass, Dispositiv

Ziffer III des Rekursentscheids (wonach neben dem heutigen privaten

Beschwerdeführer auch die Stadt Wädenswil zur Zahlung einer Parteientschädigung

an die heutigen Beschwerdegegner für das Rekursverfahren verpflichtet wird),

insoweit abzuändern, denn die Stadt Wädenswil hat im Beschwerdeverfahren für

den Fall, dass sie in der Hauptsache unterliegt, eine derartige Änderung nicht

ausdrücklich beantragt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'150.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer 2 wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern binnen dreissig

Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …