VB.2004.00564
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00564
14. Juli 2005Deutsch9 min
(URT.2005.8766)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00564
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.07.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Krankenkassenprämien und Sozialhilfe
(Verpflichtung einer Sozialhilfeempfängerin, den ihr ausbezahlten Betrag für die Krankenkassenprämien zurückzuerstatten, nachdem sie diesen Betrag zweckwidrig verwendet hat; Gutheissung des Rekurses der Sozialhilfeempfängerin; Beschwerde der Gemeinde)
Streitigkeiten über Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung hat das Sozialversicherungsgericht als zweite Rechtmittelinstanz zu beurteilen; Bestätigung der Rechtsprechung (vgl. RB 2001 Nr. 21), welche zwischenzeitlich auch explizit auf Rückforderungsstreitigkeiten bezogen wurde und Eingang in die Gesetzgebung fand (Änderung des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz) (E. 2.2+2.3).
Nichteintreten und Überweisung an das Sozialversicherungsgericht.
Stichworte:
KRANKENKASSE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN
PRÄMIENVERBILLIGUNG
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
VERSICHERUNGSRECHT (EINSCHLIESSLICH SOZIALVERSICHERUNGEN)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 8 EG KVG
§ 18 Abs. I EG KVG
§ 29 EG KVG
§ 27 SHG
§ 2 SozversG
§ 41 Abs. I VRG
Art. 3 Abs. II lit. b ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A bezog ab März 2004 Sozialhilfeleistungen
von der Gemeinde X (vgl. auch VGr, 9. September 2004, VB.2004.000313). Mit
Abrechnungen vom 24. September 2004 wurden die Leistungen der Periode vom
1. Oktober bis 14. Oktober 2004 auf Fr. 613.70 und der Periode vom
15. Oktober bis 31. Oktober 2004 auf Fr. 745.30 festgesetzt.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom
9.
Oktober 2004 gelangte A an den Bezirksrat X und ersuchte um zusätzliche
finanzielle Unterstützung. Sie beanstandete die ihrer Ansicht nach verspätet
erfolgte Auszahlung von Erwerbsauslagen, die Nichtausrichtung von Beiträgen für
ein Halbtaxabonnement und für Arbeitskleider. Im Weiteren kritisierte sie die
willkürliche Behandlung durch die Behörden. In einer weiteren Eingabe, die am
21.
Oktober 2004 beim Bezirksrat einging, wandte sie sich dagegen, dass
ihr monatlich bis Ende 2005 Fr. 40.- für die Abzahlung von
Krankenkassenprämien abgezogen werde. Der Bezirksrat nahm die Eingaben als
Rekurs gegen die Abrechnung für die Leistungen der Periode vom 1. Oktober
bis 14. Oktober 2004 entgegen, die er als Verfügung erachtete. Er hiess
den Rekurs mit Beschluss vom 23. November 2004 teilweise gut. Er wies die
Sozialbehörde X an, den monatlichen Abzug von Fr. 40.- an wirtschaftlicher
Hilfe einzustellen (Disp.-Ziff. I Satz 2).
III.
Dagegen erhob
die Gemeinde X (Sozialbehörde) am 20. Dezember 2004 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht. Sie beantragte, Disp.-Ziff. 1 des
Bezirksratsbeschlusses hinsichtlich des Rückzahlungsstopps sei aufzuheben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der
Bezirksrat X schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. A
liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Streitgegenstand bildet die Anweisung im bezirksrätlichen
Rekursentscheid, wonach die Beschwerdeführerin den monatlichen Abzug von
Fr. 40.- an der wirtschaftlichen Hilfe (gesamthaft mit Rundungsdifferenz
Fr. 648.-) einzustellen habe. Nach dem Streitwert fällt die Beurteilung
der Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG).
1.2
Als unterliegende Partei im Rekursverfahren ist die
Gemeinde X (Sozialbehörde) durch den angefochtenen Beschluss des Bezirksrats
formell beschwert. Sie ist durch den Beschluss auch in ihren schutzwürdigen
Interessen betroffen, weil dieser die Gemeinde verpflichtet, auf die
Durchsetzung der Rückerstattungsforderung zu verzichten. Die Gemeinde ist
demnach zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 21 lit. a VRG; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62).
2.
2.1
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 3).
Der im Streit liegende monatliche Abzug von
Fr. 40.- an der wirtschaftlichen Hilfe liegt darin begründet, dass die
Beschwerdegegnerin die ihr während zwei Monaten überwiesenen Beiträge für die
Krankenkassenprämien anderweitig verwendet hat. Dies veranlasste die
Beschwerdeführerin, diese – rechtmässig ausbezahlten – Beiträge von
der Beschwerdeführerin zurückzufordern, und zwar über eine
Rückerstattungsvereinbarung. Sachlich geht es somit einzig um die Prämien an
die obligatorische Krankenversicherung. Diese gelten nicht als
Sozialhilfeleistungen (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,
hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [Fassung vom Dezember
2000], SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von
der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich,
Ziff. 2.1.3/S. 7, Nr. 6.2.2.1 mit Hinweisen [Fassung vom Januar
2005], Ziff. 6.4.1.2/S. 1 [Fassung vom Januar 2001]).
2.2
Das Verwaltungsgericht hat nach einem
Meinungsaustausch mit dem Sozialversicherungsgericht in einem Leitentscheid vom
29.
März 2001 erwogen, dass das Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten
über Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen
für eine unterstützte Person zu übernehmen hat, als zweite Rechtsmittelinstanz
zu beurteilen hat (RB 2001 Nr. 21):
„2. b) … Mit dem Erlass des Krankenversicherungsgesetzes [vom
18.
März 1993, KVG] ist Art. 3 Abs. 2 lit. b des
Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom
24.
Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) dahin geändert worden, dass die
von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an
die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht mehr als fürsorgerechtliche
Unterstützung gelten. Gemäss § 8 Abs. 1 der bis Ende 2000 noch in
Kraft stehenden und daher auf den vorliegenden Fall anwendbaren Einführungsverordnung
zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 (EV KVG; OS 53, 315)
übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung (dazu Art. 65
KVG, §§ 3 - 7 EV KVG) nicht gedeckten Prämien der Krankenpflegeversicherung
von versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und
zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit deren eigene Mittel für ihren
Lebensunterhalt und den ihrer Familienangehörigen nicht ausreichen und das
soziale oder betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht gewährleistet ist.
Bei dieser Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach nicht um eine
Konkretisierung der sozialhilferechtlichen Ordnung in §§ 14 ff. SHG,
sondern um eine eigenständige Regelung, die der Umsetzung des Bundesrechts
dient. Im Kanton Zürich entscheiden die Gemeinden selber, welche Amtsstellen
sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen. Im Übrigen gehen die entsprechenden
Aufwendungen zu Lasten des Gesamtbetrags der Prämienverbilligung (vgl.
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 6.4.1.2 S. 1 f. [Fassung
vom Januar 2001]). Bei der in § 8 Abs. 1 EV KVG festgelegten
Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach aus der Sicht des
Sozialhilferechts um ′andere gesetzliche Leistungen′ im Sinn von
§ 2 Abs. 2 SHG, welche der Sozialhilfe vorgehen (vgl. zum Ganzen VGr,
8.
Juli 1999, VB.1999.00100). Das auf 1. Januar 2001 in Kraft
getretene Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni
1999.
(EG KVG) enthält in § 18 Abs. 1 eine inhaltlich gleiche
Regelung.
In §§ 26 - 29 EG KVG wird der Rechtsschutz für jene Bereiche aus
der Anwendung des KVG geregelt, die im EG KVG näher geordnet werden, nämlich
die Versicherungspflicht, die ausserkantonale Hospitalisation und die
Prämienverbilligung. Allerdings fehlt darin eine Bestimmung, welche den
Rechtsschutz bei sich aus § 18 EG KVG ergebenden Streitigkeiten
ausdrücklich regeln würde. Aufgrund der Ordnung in §§ 26 ff. EG KVG
kommt auch für solche Streitigkeiten als Rekursinstanz durchaus der Bezirksrat
in Betracht (vgl. § 29 EG KVG). Hingegen ist diesbezüglich als zweite
Rechtsmittelinstanz das Sozialversicherungsgericht und nicht das
Verwaltungsgericht zuständig: Für die in §§ 26 ff. EG KVG geregelten
′kantonalrechtlichen′ Streitfälle ist als zweite (oder sogar als
einzige) kantonale Rechtsmittelinstanz durchwegs das Sozialversicherungsgericht
vorgesehen. Das entspricht § 2 lit. e des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG) in der ebenfalls
auf 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung gemäss EG KVG vom
13.
Juni 1999, wonach das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale
gerichtliche Instanz Beschwerden in ′bundesrechtlichen′
Streitigkeiten betreffend die Anwendung des Krankenversicherungsgesetzes
beurteilt. Schon vor Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (bzw.
der neuen Fassung von § 2 lit. e SozversG) hat jedoch der Kantonsrat
am 7. Dezember 1998 gestützt auf § 4 SozversG zur Vermeidung eines
negativen Kompetenzkonflikts die Zuständigkeit für Beschwerden betreffend die
Anwendung des KVG rückwirkend ab 1. März 1998 allgemein dem
Sozialversicherungsgericht übertragen (vgl. RB 1998 S. 11 und Auszug
Nr. 23).
c) Aus der dargelegten Ordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt
sich, dass das Sozialversicherungsgericht auch für Streitigkeiten aus der
Anwendung von § 18 Abs. 1 EG KVG bzw. (vor dem Inkrafttreten des
Krankenversicherungsgesetzes) von § 8 Abs. 1 EV KVG zuständig ist. Im
Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches hat denn auch das
Sozialversicherungsgericht erklärt, dass es sich für die Beurteilung solcher
Streitigkeiten für zuständig hält.“
Konkret ging es im Wesentlichen um die
Übernahme der infolge Zuzugs in eine Gemeinde erhöhten Krankenkassenprämien.
In einem weiteren Entscheid vom
12.
Juni 2002 (VB.2002.00129) hatte das Verwaltungsgericht eine
Rückforderung von angeblich zu Unrecht übernommenen Krankenkassenprämien zu
beurteilen. Es erachtete die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung auch für
diese Konstellation für massgeblich, in der es nicht um eine Prämienübernahme,
sondern um eine Rückforderung ging (E. 1b). Mit Bezug darauf überwies es
die Angelegenheit dem Sozialversicherungsgericht zur materiellen Beurteilung
(Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Diese Rechtsprechung wurde bestätigt im
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2003 (VB.2003.000227
E. 1b in: Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3/S. 7,
Nr. 6.2.2.2. – Weil in diesem Fall nicht eine Prämienübernahme zur
Diskussion stand, war die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.)
2.3
Inzwischen hat der Gesetzgeber die Erkenntnisse der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in die am 30. August 2004
beschlossene Revision des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz einfliessen lassen (OS 59,
398; in Kraft seit 1. Januar 2005, OS 59, 410). Die Zuständigkeit des
Sozialversicherungsgerichts im Bereich der Krankenversicherung wurde materiell unverändert
fortgeführt (§ 2 Abs. 1 SozversG; Weisung des Regierungsrats vom
30.
April 2003, ABl 2003, 969, 985; Antrag der Kommission vom
18.
November 2003, www.kantonsrat.zh.ch,
Geschäft 4070). Im EG KVG wurde die Rechtsschutzbestimmung insofern präzisiert,
als nun ausdrücklich auch „betreffend Rückforderung wegen Prämienübernahmen“
gemäss § 18 EG KVG Rekurs beim Bezirksrat und anschliessend Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht zu erheben ist (§ 29 EG KVG). Der
Regierungsrat führte dazu in seiner Weisung Folgendes aus (a.a.O., S. 1005 f.)
„Das Verwaltungsgericht hat kürzlich eine Streitigkeit über die
Rückforderung von Leistungen wegen Prämienübernahmen gemäss § 18 des
Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz dem
Sozialversicherungsgericht zur Entscheidung überwiesen. Auf Grund des engen
sachlichen Zusammenhangs mit der Prämienverbilligung ist es in der Tat
gerechtfertigt, dass über entsprechende Streitigkeiten ebenfalls das
Sozialversicherungsgericht entscheidet.“
2.4
Auf die Beschwerde ist deshalb mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Sache ist dem
Sozialversicherungsgericht zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70
in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeführerin sich
aufgrund der Rechtsmittelbelehrung veranlasst sehen konnte, Beschwerde beim
Verwaltungsgericht einzureichen, sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse
zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).
Demgemäss
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die
Sache wird zur materiellen Beurteilung dem Sozialversicherungsgericht
überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Mitteilung an …