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Entscheid

VB.2004.00564

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00564

14. Juli 2005Deutsch9 min

(URT.2005.8766)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A bezog ab März 2004 Sozialhilfeleistungen

von der Gemeinde X (vgl. auch VGr, 9. September 2004, VB.2004.000313). Mit

Abrechnungen vom 24. September 2004 wurden die Leistungen der Periode vom

1. Oktober bis 14. Oktober 2004 auf Fr. 613.70 und der Periode vom

15. Oktober bis 31. Oktober 2004 auf Fr. 745.30 festgesetzt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom

9.

Oktober 2004 gelangte A an den Bezirksrat X und ersuchte um zusätzliche

finanzielle Unterstützung. Sie beanstandete die ihrer Ansicht nach verspätet

erfolgte Auszahlung von Erwerbsauslagen, die Nichtausrichtung von Beiträgen für

ein Halbtaxabonnement und für Arbeitskleider. Im Weiteren kritisierte sie die

willkürliche Behandlung durch die Behörden. In einer weiteren Eingabe, die am

21.

Oktober 2004 beim Bezirksrat einging, wandte sie sich dagegen, dass

ihr monatlich bis Ende 2005 Fr. 40.- für die Abzahlung von

Krankenkassenprämien abgezogen werde. Der Bezirksrat nahm die Eingaben als

Rekurs gegen die Abrechnung für die Leistungen der Periode vom 1. Oktober

bis 14. Oktober 2004 entgegen, die er als Verfügung erachtete. Er hiess

den Rekurs mit Beschluss vom 23. November 2004 teilweise gut. Er wies die

Sozialbehörde X an, den monatlichen Abzug von Fr. 40.- an wirtschaftlicher

Hilfe einzustellen (Disp.-Ziff. I Satz 2).

III.

Dagegen erhob

die Gemeinde X (Sozialbehörde) am 20. Dezember 2004 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht. Sie beantragte, Disp.-Ziff. 1 des

Bezirksratsbeschlusses hinsichtlich des Rückzahlungsstopps sei aufzuheben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Der

Bezirksrat X schloss in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. A

liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Streitgegenstand bildet die Anweisung im bezirksrätlichen

Rekursentscheid, wonach die Beschwerdeführerin den monatlichen Abzug von

Fr. 40.- an der wirtschaftlichen Hilfe (gesamthaft mit Rundungsdifferenz

Fr. 648.-) einzustellen habe. Nach dem Streitwert fällt die Beurteilung

der Sache in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2

Als unterliegende Partei im Rekursverfahren ist die

Gemeinde X (Sozialbehörde) durch den angefochtenen Beschluss des Bezirksrats

formell beschwert. Sie ist durch den Beschluss auch in ihren schutzwürdigen

Interessen betroffen, weil dieser die Gemeinde verpflichtet, auf die

Durchsetzung der Rückerstattungsforderung zu verzichten. Die Gemeinde ist

demnach zur Beschwerdeerhebung berechtigt (§ 21 lit. a VRG; Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62).

2.

2.1

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit

von Amtes wegen (§ 70 in Ver­bindung mit § 5 Abs. 1 VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 3).

Der im Streit liegende monatliche Abzug von

Fr. 40.- an der wirtschaftlichen Hilfe liegt darin begründet, dass die

Beschwerdegegnerin die ihr während zwei Monaten überwiesenen Beiträge für die

Krankenkassenprämien anderweitig verwendet hat. Dies veranlasste die

Beschwerdeführerin, diese – rechtmässig ausbezahlten – Beiträge von

der Beschwerdeführerin zurückzufordern, und zwar über eine

Rückerstattungsvereinbarung. Sachlich geht es somit einzig um die Prämien an

die obligatorische Krankenversicherung. Diese gelten nicht als

Sozialhilfeleistungen (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,

hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [Fassung vom Dezember

2000], SKOS-Richtlinien, Kap. B.4.1; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von

der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich,

Ziff. 2.1.3/S. 7, Nr. 6.2.2.1 mit Hinweisen [Fassung vom Januar

2005], Ziff. 6.4.1.2/S. 1 [Fassung vom Januar 2001]).

2.2

Das Verwaltungsgericht hat nach einem

Meinungsaustausch mit dem Sozialversicherungsgericht in einem Leitentscheid vom

29.

März 2001 erwogen, dass das Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten

über Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen

für eine unterstützte Person zu übernehmen hat, als zweite Rechtsmittelinstanz

zu beurteilen hat (RB 2001 Nr. 21):

„2. b) … Mit dem Erlass des Krankenversicherungsgesetzes [vom

18.

März 1993, KVG] ist Art. 3 Abs. 2 lit. b des

Bundesgesetzes über die Zu­ständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom

24.

Juni 1977 (Zuständigkeitsge­setz, ZUG) dahin geändert worden, dass die

von einem Gemeinwesen anstelle von Versi­cherten zu übernehmenden Beiträge an

die obligatorische Krankenpflegeversicherung nicht mehr als fürsorgerechtliche

Unterstützung gelten. Gemäss § 8 Abs. 1 der bis Ende 2000 noch in

Kraft stehenden und daher auf den vorliegenden Fall anwendbaren Einfüh­rungs­verordnung

zum Krankenversicherungsgesetz vom 6. Dezember 1995 (EV KVG; OS 53, 315)

übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung (dazu Art. 65

KVG, §§ 3 - 7 EV KVG) nicht gedeckten Prämien der Krankenpflegeversicherung

von versicher­ten Per­sonen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und

zivilrechtlichem Wohn­sitz in der Gemeinde, soweit deren eigene Mittel für ihren

Lebensunterhalt und den ihrer Fami­lienangehörigen nicht ausreichen und das

soziale oder betreibungsrechtliche Exi­stenzmi­nimum nicht gewährleistet ist.

Bei dieser Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach nicht um eine

Konkretisierung der sozial­hilferechtlichen Ordnung in §§ 14 ff. SHG,

sondern um eine eigenständige Regelung, die der Umsetzung des Bundes­rechts

dient. Im Kanton Zürich entscheiden die Gemeinden sel­ber, welche Amtsstellen

sie mit dieser Aufgabe betrauen wollen. Im Übrigen gehen die entsprechenden

Aufwendungen zu Lasten des Gesamtbetrags der Prämienverbilligung (vgl.

Sozialhilfe-Behör­den­hand­buch, Ziff. 6.4.1.2 S. 1 f. [Fassung

vom Januar 2001]). Bei der in § 8 Abs. 1 EV KVG festgelegten

Verpflichtung der Gemeinden handelt es sich demnach aus der Sicht des

Sozialhilferechts um ′andere ge­setzliche Leistungen′ im Sinn von

§ 2 Abs. 2 SHG, welche der Sozialhilfe vorgehen (vgl. zum Ganzen VGr,

8.

Juli 1999, VB.1999.00100). Das auf 1. Januar 2001 in Kraft

getretene Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni

1999.

(EG KVG) enthält in § 18 Abs. 1 eine inhaltlich gleiche

Regelung.

In §§ 26 - 29 EG KVG wird der Rechtsschutz für jene Bereiche aus

der Anwen­dung des KVG geregelt, die im EG KVG näher geordnet werden, nämlich

die Versiche­rungspflicht, die ausserkantonale Hospitalisation und die

Prämienverbilligung. Allerdings fehlt darin eine Bestimmung, welche den

Rechtsschutz bei sich aus § 18 EG KVG erge­benden Streitigkeiten

ausdrücklich regeln würde. Aufgrund der Ordnung in §§ 26 ff. EG KVG

kommt auch für solche Streitigkeiten als Rekursinstanz durchaus der Bezirksrat

in Betracht (vgl. § 29 EG KVG). Hingegen ist diesbezüglich als zweite

Rechtsmittelinstanz das Sozialversicherungsgericht und nicht das

Verwaltungsgericht zuständig: Für die in §§ 26 ff. EG KVG geregelten

′kantonalrechtlichen′ Streitfälle ist als zweite (oder sogar als

einzige) kantonale Rechtsmittelinstanz durchwegs das Sozialversicherungsgericht

vorgese­hen. Das entspricht § 2 lit. e des Gesetzes über das

Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG) in der ebenfalls

auf 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung gemäss EG KVG vom

13.

Juni 1999, wonach das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale

gerichtliche Instanz Beschwerden in ′bundesrechtlichen′

Streitigkeiten betreffend die An­wendung des Krankenversicherungsgesetzes

beurteilt. Schon vor Inkrafttreten des kanto­nalen Einführungsgesetzes (bzw.

der neuen Fassung von § 2 lit. e SozversG) hat jedoch der Kantonsrat

am 7. Dezember 1998 gestützt auf § 4 SozversG zur Vermeidung eines

negati­ven Kompetenzkonflikts die Zuständigkeit für Beschwerden betreffend die

Anwendung des KVG rückwirkend ab 1. März 1998 allgemein dem

Sozialversicherungsgericht übertragen (vgl. RB 1998 S. 11 und Auszug

Nr. 23).

c) Aus der dargelegten Ordnung und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt

sich, dass das Sozialversicherungsgericht auch für Streitigkeiten aus der

Anwendung von § 18 Abs. 1 EG KVG bzw. (vor dem Inkrafttreten des

Krankenversicherungsgesetzes) von § 8 Abs. 1 EV KVG zuständig ist. Im

Rahmen des durchgeführten Meinungsaustausches hat denn auch das

Sozialversicherungsgericht erklärt, dass es sich für die Beurteilung solcher

Strei­tigkeiten für zuständig hält.“

Konkret ging es im Wesentlichen um die

Übernahme der infolge Zuzugs in eine Gemeinde erhöhten Krankenkassenprämien.

In einem weiteren Entscheid vom

12.

Juni 2002 (VB.2002.00129) hatte das Verwaltungsgericht eine

Rückforderung von angeblich zu Unrecht übernommenen Krankenkassenprämien zu

beurteilen. Es erachtete die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung auch für

diese Konstellation für massgeblich, in der es nicht um eine Prämienübernahme,

sondern um eine Rückforderung ging (E. 1b). Mit Bezug darauf überwies es

die Angelegenheit dem Sozialversicherungsgericht zur materiellen Beurteilung

(Disp.-Ziff. 1 Abs. 2). Diese Rechtsprechung wurde bestätigt im

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2003 (VB.2003.000227

E. 1b in: Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3/S. 7,

Nr. 6.2.2.2. – Weil in diesem Fall nicht eine Prämienübernahme zur

Diskussion stand, war die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben.)

2.3

Inzwischen hat der Gesetzgeber die Erkenntnisse der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in die am 30. August 2004

beschlossene Revision des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und des

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz einfliessen lassen (OS 59,

398; in Kraft seit 1. Januar 2005, OS 59, 410). Die Zuständigkeit des

Sozialversicherungsgerichts im Bereich der Krankenversicherung wurde materiell unverändert

fortgeführt (§ 2 Abs. 1 SozversG; Weisung des Regierungsrats vom

30.

April 2003, ABl 2003, 969, 985; Antrag der Kommission vom

18.

November 2003, www.kantonsrat.zh.ch,

Geschäft 4070). Im EG KVG wurde die Rechtsschutzbestimmung insofern präzisiert,

als nun ausdrücklich auch „betreffend Rückforderung wegen Prämienübernahmen“

gemäss § 18 EG KVG Rekurs beim Bezirksrat und anschliessend Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht zu erheben ist (§ 29 EG KVG). Der

Regierungsrat führte dazu in seiner Weisung Folgendes aus (a.a.O., S. 1005 f.)

„Das Verwaltungsgericht hat kürzlich eine Streitigkeit über die

Rückforderung von Leistungen wegen Prämienübernahmen gemäss § 18 des

Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz dem

Sozialversicherungsgericht zur Entscheidung überwiesen. Auf Grund des engen

sachlichen Zusammenhangs mit der Prämienverbilligung ist es in der Tat

gerechtfertigt, dass über entsprechende Streitigkeiten ebenfalls das

Sozialversicherungsgericht entscheidet.“

2.4

Auf die Beschwerde ist deshalb mangels

Zuständigkeit nicht einzutreten, und die Sache ist dem

Sozialversicherungsgericht zur materiellen Beurteilung zu überweisen (§ 70

in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG). Da die Beschwerdeführerin sich

aufgrund der Rechtsmittelbelehrung veranlasst sehen konnte, Beschwerde beim

Verwaltungsgericht einzureichen, sind die Gerichtskos­ten auf die Gerichtskasse

zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23).

Demgemäss

verfügt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die

Sache wird zur materiellen Beurteilung dem Sozialversicherungsgericht

überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 460.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Mitteilung an …