VB.2004.00565
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00565
9. Februar 2005Deutsch6 min
(URT.2005.8467)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2004.00565
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.02.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Strassenpolizeiliche Bewilligung
Verweigerung einer strassenpolizeilichen Bewilligung
Eine ausreichende Erschliessung bedeutet nicht, dass das Grundstück über einen direkten Verkehrsanschluss verfügen muss (E. 3.2).
Abweisung der Beschwerde
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG, RÜCKWÄRTIGE
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.)
ZUFAHRT
Rechtsnormen:
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
§ 237 Abs. II PBG
§ 240 Abs. III PBG
§ 244 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Im Rahmen seines Parzellierungsgesuchs
verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. April
2004 A die Zustimmung zur direkten Erschliessung des zu parzellierenden Grundstücks
Kat.-Nr. 01 auf die K-Strasse (S-1), L-Strasse in X.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I mit Entscheid vom 19. November 2004 ab und
bestätigte die angefochtene Verfügung im überprüften Umfang.
III.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember
2004.
beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, den angefochtenen
Rekursentscheid sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. April
2004.
aufzuheben. Letztere sei anzuweisen, die beantragte Erschliessung zu
bewilligen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Sowohl die Baudirektion als auch die
Baurekurskommission I beantragten mit Eingaben vom 6. bzw. 11. Januar 2005
die Abweisung der Beschwerde.
Die
Parteivorbringen sowie die Entscheidgründe der Vorinstanz werden – soweit
entscheidrelevant – nachfolgend wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur
Behandlung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ihn
belastenden Rekursentscheids offenkundig zur Beschwerdeführung legitimiert,
weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.
1.2
In prozessualer Hinsicht beantragte der
Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins, weil eine aktenmässige
Beurteilung der vorliegenden Problematik nicht gerecht werde. – Wird
ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet
werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde.
Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf
andere Weise nicht ermittelt werden können.
Vorliegend geht der massgebliche Sachverhalt
hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich ein Augenschein von Seiten des
Verwaltungsgerichts erübrigt. Insofern ist auch der Vorwurf der
Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen unbegründet.
2.
Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 02,
welches in zwei Parzellen (Kat.-Nrn. 01 und 03) aufgeteilt werden soll, liegt
in der Zone W1.6b und im Perimeter des Quartierplans "M". Die im
Nordosten an die K-Strasse und im Südwesten an die L-Strasse anstossende
Parzelle ist in ihrer südwestlichen Hälfte mit einem Wohnhaus überstellt und
wird verkehrsmässig auf die L-Strasse hin erschlossen. Der Beschwerdeführer
beabsichtigt eine Parzellierung dieses Grundstücks mit verkehrsmässiger
Erschliessung der neuen, nordostseitigen Parzelle (Kat.-Nr. 01) zur K-Strasse
hin. Wie bereits die kantonale Baudirektion erachtete auch die
Baurekurskommission die geplante Erschliessung über die K-Strasse als nicht bewilligungsfähig.
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Grundstücke bedürften immer einer Verkehrserschliessung.
Wenn ein Grundstück keine Zufahrt habe, so könnten darauf auch keine Bauten
errichtet werden. Es habe eine Interessenabwägung zu erfolgen, welche zu seinen
Gunsten ausfallen müsse. Der Quartierplan "M" sei ein Konstrukt aus
den 50er-Jahren. Zwischenzeitlich habe sich nicht nur die kommunale Bauordnung,
sondern auch das kantonale Baugesetz geändert. Da sich die im Quartierplan
vorgesehene Erschliessung über die L-Strasse nicht realisieren lasse, müsse
eine Ausnahmeregelung gefunden werden. Der Beschwerdeführer stellt überdies
eine Erschliessungslösung vor, welche auf einer Einbahnregelung auf dem
streitbetroffenen Grundstück verbunden mit einem Rechtsabbiegegebot bei der
Ausfahrt in die K-Strasse beruhen würde.
3.
3.1
Verkehrsmässig ist ein Grundstück erschlossen, wenn
es genügend zugänglich ist, d.h. eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der
Baute entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der
Benützer vorsieht (§ 236 Abs. 1 in Verbindung mit 237 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Zufahrten sollen
für jedermann verkehrssicher sein. Die Regierung erlässt über die Anforderungen
Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Verkehrserschliessungen im Bereich
wichtiger öffentlicher Strassen sollen gemäss § 240 Abs. 3 PBG nach
Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten erfolgen.
Dem Quartierplan "M" vom 21. Juni 1957, welcher unter anderem
auch das streitbetroffene Grundstück erfasst, liegt eine rückwärtige Erschliessung
der Quartierplangrundstücke über die jeweiligen Quartierstrassen zu Grunde. Zudem
wurde im erwähnten Quartierplan entlang beider Seiten der K-Strasse eine Verkehrsbaulinie
festgesetzt, welche auch das im Streit liegende Grundstück betrifft.
Bei der Beurteilung der hinreichenden
verkehrsmässigen Erschliessung sowie der Prüfung der Frage der Verkehrssicherheit
kommt der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zu, der vom Gericht zu
beachten ist (§ 50 VRG; RB 1986 Nr. 13).
3.2
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das
zu parzellierende Grundstück (Kat.-Nr. 01) genügend erschlossen ist. Im
vorliegenden Fall liegt die so genannte "abgewickelte Distanz" vom
Zugang bis zum (geplanten) Gebäudeeingang eindeutig unter der hier relevanten Maximaldistanz
von 80 m (vgl. Anhang der Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom
9.
Dezember 1997); dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit
ist das zu parzellierende Grundstück über die L-Strasse genügend zugänglich
bzw. verkehrsmässig erschlossen (§ 236 Abs. 1 PBG). Demnach hat
der Beschwerdeführer keinen verkehrsmässigen Erschliessungsanspruch bzw. einen
Anspruch auf direkte Erschliessung über die K-Strasse; die verkehrsmässige
Erschliessung der zu parzellierenden, nordostseitigen Parzelle hat also über
die L-Strasse zu erfolgen.
Entgegen der beschwerdeführerischen
Auffassung bedeutet eine ausreichende Erschliessung nicht, dass das Grundstück über
einen direkten Verkehrsanschluss verfügen muss. Vielmehr sieht das Planungs-
und Baugesetz ausdrücklich vor, dass Abstellplätze verkehrssicher und in
nützlicher Entfernung vom Baugrundstück erstellt werden können (§ 244 Abs. 1
PBG). Der Überbauung der nordöstlichen Hälfte des streitbetroffenen Grundstücks
steht unter dem Gesichtspunkt der verkehrsmässigen Erschliessung also auch ohne
direkte Zufahrt von der K-Strasse her nichts entgegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die
Baudirektion aus überzeugenden Gründen eine verkehrsmässige Erschliessung auf
die K-Strasse verweigert hat. Es ist unbestritten, dass es sich bei der K-Strasse,
einer Staats- und regionalen Hauptverkehrsstrasse, um eine wichtige öffentliche
Strasse im Sinn § 240 Abs. 3 PBG handelt. Demzufolge sollte die Verkehrserschliessung
rückwärtig – also über die L-Strasse – erfolgen. Für eine
rückwärtige Erschliessung spricht insbesondere auch der im März 1958 vom Regierungsrat
genehmigte Quartierplan "M", welcher entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers nach wie vor rechtsgültig und -verbindlich ist und insbesondere
auch nicht im Widerspruch mit dem geltenden kantonalen Baurecht steht.
Ausserdem ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das damals erstellte Konzept
der rückwärtigen Erschliessung auch einem heute ausgearbeiteten Quartierplan zu
Grunde liegen würde. Der Grundsatz, dass Einzelausfahrten in wichtige
öffentliche Strassen und insbesondere in Staatsstrassen zu vermeiden sind, liegt
jeder aktuellen Quartierplanung zu Grunde.
4.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände
des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Mitteilung an …