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Entscheid

VB.2004.00565

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00565

9. Februar 2005Deutsch6 min

(URT.2005.8467)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Im Rahmen seines Parzellierungsgesuchs

verweigerte die Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. April

2004 A die Zustimmung zur direkten Erschliessung des zu parzellierenden Grundstücks

Kat.-Nr. 01 auf die K-Strasse (S-1), L-Strasse in X.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Baurekurskommission I mit Entscheid vom 19. November 2004 ab und

bestätigte die angefochtene Verfügung im überprüften Umfang.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Dezember

2004.

beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, den angefochtenen

Rekursentscheid sowie die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 27. April

2004.

aufzuheben. Letztere sei anzuweisen, die beantragte Erschliessung zu

bewilligen, alles unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Sowohl die Baudirektion als auch die

Baurekurskommission I beantragten mit Eingaben vom 6. bzw. 11. Januar 2005

die Abweisung der Beschwerde.

Die

Parteivorbringen sowie die Entscheidgründe der Vorinstanz werden – soweit

entscheidrelevant – nachfolgend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur

Behandlung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ihn

belastenden Rekursentscheids offenkundig zur Beschwerdeführung legitimiert,

weshalb auf die form- und fristgerechte Beschwerde einzutreten ist.

1.2

In prozessualer Hinsicht beantragte der

Beschwerdeführer die Durchführung eines Augenscheins, weil eine aktenmässige

Beurteilung der vorliegenden Problematik nicht gerecht werde. – Wird

ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet

werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde.

Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise nicht ermittelt werden können.

Vorliegend geht der massgebliche Sachverhalt

hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich ein Augenschein von Seiten des

Verwaltungsgerichts erübrigt. Insofern ist auch der Vorwurf der

Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen unbegründet.

2.

Das streitbetroffene Grundstück Kat.-Nr. 02,

welches in zwei Parzellen (Kat.-Nrn. 01 und 03) aufgeteilt werden soll, liegt

in der Zone W1.6b und im Perimeter des Quartierplans "M". Die im

Nordosten an die K-Strasse und im Südwesten an die L-Strasse anstossende

Parzelle ist in ihrer südwestlichen Hälfte mit einem Wohnhaus überstellt und

wird verkehrsmässig auf die L-Strasse hin erschlossen. Der Beschwerdeführer

beabsichtigt eine Parzellierung dieses Grundstücks mit verkehrsmässiger

Erschliessung der neuen, nordostseitigen Parzelle (Kat.-Nr. 01) zur K-Strasse

hin. Wie bereits die kantonale Baudirektion erachtete auch die

Baurekurskommission die geplante Erschliessung über die K-Strasse als nicht bewilligungsfähig.

Zur Begründung seiner Beschwerde bringt

der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, Grundstücke bedürften immer einer Verkehrserschliessung.

Wenn ein Grundstück keine Zufahrt habe, so könnten darauf auch keine Bauten

errichtet werden. Es habe eine Interessenabwägung zu erfolgen, welche zu seinen

Gunsten ausfallen müsse. Der Quartierplan "M" sei ein Konstrukt aus

den 50er-Jahren. Zwischenzeitlich habe sich nicht nur die kommunale Bauordnung,

sondern auch das kantonale Baugesetz geändert. Da sich die im Quartierplan

vorgesehene Erschliessung über die L-Strasse nicht realisieren lasse, müsse

eine Ausnahmeregelung gefunden werden. Der Beschwerdeführer stellt überdies

eine Erschliessungslösung vor, welche auf einer Einbahnregelung auf dem

streitbetroffenen Grundstück verbunden mit einem Rechtsabbiegegebot bei der

Ausfahrt in die K-Strasse beruhen würde.

3.

3.1

Verkehrsmässig ist ein Grundstück erschlossen, wenn

es genügend zugänglich ist, d.h. eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der

Baute entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der

Benützer vorsieht (§ 236 Abs. 1 in Verbindung mit 237 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Zufahrten sollen

für jedermann verkehrssicher sein. Die Regierung erlässt über die Anforderungen

Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Verkehrserschliessungen im Bereich

wichtiger öffentlicher Strassen sollen gemäss § 240 Abs. 3 PBG nach

Möglichkeit rückwärtig oder durch Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten erfolgen.

Dem Quartierplan "M" vom 21. Juni 1957, welcher unter anderem

auch das streitbetroffene Grundstück erfasst, liegt eine rückwärtige Erschliessung

der Quartierplangrundstücke über die jeweiligen Quartierstrassen zu Grunde. Zudem

wurde im erwähnten Quartierplan entlang beider Seiten der K-Strasse eine Verkehrsbaulinie

festgesetzt, welche auch das im Streit liegende Grundstück betrifft.

Bei der Beurteilung der hinreichenden

verkehrsmässigen Erschliessung sowie der Prüfung der Frage der Verkehrssicherheit

kommt der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zu, der vom Gericht zu

beachten ist (§ 50 VRG; RB 1986 Nr. 13).

3.2

Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass das

zu parzellierende Grundstück (Kat.-Nr. 01) genügend erschlossen ist. Im

vorliegenden Fall liegt die so genannte "abgewickelte Distanz" vom

Zugang bis zum (geplanten) Gebäudeeingang eindeutig unter der hier relevanten Maximaldistanz

von 80 m (vgl. Anhang der Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom

9.

Dezember 1997); dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Damit

ist das zu parzellierende Grundstück über die L-Strasse genügend zugänglich

bzw. verkehrsmässig erschlossen (§ 236 Abs. 1 PBG). Demnach hat

der Beschwerdeführer keinen verkehrsmässigen Erschliessungsanspruch bzw. einen

Anspruch auf direkte Erschliessung über die K-Strasse; die verkehrsmässige

Erschliessung der zu parzellierenden, nordostseitigen Parzelle hat also über

die L-Strasse zu erfolgen.

Entgegen der beschwerdeführerischen

Auffassung bedeutet eine ausreichende Erschliessung nicht, dass das Grundstück über

einen direkten Verkehrsanschluss verfügen muss. Vielmehr sieht das Planungs-

und Baugesetz ausdrücklich vor, dass Abstellplätze verkehrssicher und in

nützlicher Entfernung vom Baugrundstück erstellt werden können (§ 244 Abs. 1

PBG). Der Überbauung der nordöstlichen Hälfte des streitbetroffenen Grundstücks

steht unter dem Gesichtspunkt der verkehrsmässigen Erschliessung also auch ohne

direkte Zufahrt von der K-Strasse her nichts entgegen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die

Baudirektion aus überzeugenden Gründen eine verkehrsmässige Erschliessung auf

die K-Strasse verweigert hat. Es ist unbestritten, dass es sich bei der K-Strasse,

einer Staats- und regionalen Hauptverkehrsstrasse, um eine wichtige öffentliche

Strasse im Sinn § 240 Abs. 3 PBG handelt. Demzufolge sollte die Verkehrserschliessung

rückwärtig – also über die L-Strasse – erfolgen. Für eine

rückwärtige Erschliessung spricht insbesondere auch der im März 1958 vom Regierungsrat

genehmigte Quartierplan "M", welcher entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers nach wie vor rechtsgültig und -verbindlich ist und insbesondere

auch nicht im Widerspruch mit dem geltenden kantonalen Baurecht steht.

Ausserdem ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das damals erstellte Konzept

der rückwärtigen Erschliessung auch einem heute ausgearbeiteten Quartierplan zu

Grunde liegen würde. Der Grundsatz, dass Einzelausfahrten in wichtige

öffentliche Strassen und insbesondere in Staatsstrassen zu vermeiden sind, liegt

jeder aktuellen Quartierplanung zu Grunde.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände

des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …

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