VB.2004.00566
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00566
24. März 2005Deutsch17 min
(URT.2005.8553)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2004.00566
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.03.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Vorentscheid betreffend Einzonung
"Vorentscheid" über Einzonung; Beschluss des Gemeindesrates.
Angesichts ihres klaren Wortlauts können die entsprechenden Ausführungen im Vorentscheid des Gemeinderats nicht als "Zusicherung einer Einzonung", sondern nur als Zusicherung dafür verstanden werden, dass der Gemeinderat einen diesbezüglich positiven Antrag an die Gemeindeversammlung als dem dafür zuständigen Organ stellen werde (E. 2). Es fragt sich, ob die blosse Zusicherung eines positiven Antrags an die Gemeindeversammlung überhaupt zum Gegenstand eines förmlichen Vorentscheids oder einer sonstigen Anordnung mit Verfügungscharakter gemacht werden konnte (E. 3.1): Die Frage der Einzonung kann nicht Gegenstand eines Vorentscheids nach § 323 f. PBG bilden, weil ein Vorentscheid im Sinne von § 323 f. PBG nur Fragen thematisieren kann, die im Baubewilligungsverfahren zu beurteilen sind (E. 3.2). Es handelt sich sodann auch nicht um einen Vorentscheid im Sinne von Art. 48 Abs. 3 VRG, weil die Gemeindeversammlung, nicht der Gemeinderat, zuständig ist zum Endentscheid über die Einzonung (E. 3.3). Mit seiner Zusicherung, einen positiven Antrag an die zur Einzonung des streitbetroffenen Landes zuständigen Organe zu stellen, hat der Gemeinderat keinen Hoheitsakt getroffen, mit welchem Rechtspositionen der Gesuchstellerin rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt worden wären. Für ein objektives Rechtsschutzbedürfnis des diesen Beschluss anfechtenden Nachbarn (des heutigen Beschwerdegegners) spricht zwar dessen Einwand, mit dieser Zusicherung werde die weitere Haltung des Gemeinderats bei der Abwicklung des Planrevisionsverfahrens präjudiziert. Doch stellt weder ein positiv lautender Vorprüfungsbericht des ARV noch ein gestützt darauf vom Gemeinderat gemäss § 7 Abs. 2 PBG öffentlich aufgelegter Revisionsplan die Verpflichtung des Gemeinderats in Frage, aufgrund der öffentlichen Planauflage eingehende Einwendungen ernsthaft zu prüfen und der Gemeindeversammlung Antrag über deren Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung zu stellen (E. 3.4).
Gutheissung (E. 3.5). Kosten und Parteientschädigung (E. 4).
Stichworte:
EINZONUNG
PRÄJUDIZIERUNG
RECHTSSCHUTZ
RECHTSSCHUTZINTERESSE
VERFÜGUNGSCHARAKTER
VORENTSCHEID
VORPRÜFUNG
ZUSICHERUNG
Rechtsnormen:
§ 46 Abs. I GemeindeG
§ 7 PBG
§ 323 PBG
§ 324 PBG
Art. 4 RPG
§ 17 VRG
§ 43 Abs. III VRG
§ 48 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Die A AG beabsichtigt, nördlich ihres in der Gewerbezone
1 liegenden Betriebsgebäudes ein Holzschnitzellager auf Land, das zurzeit in
der Landwirtschaftszone liegt, zu erstellen; zudem will sie ihr
Betriebsgrundstück im westlichen Bereich mit flächengleichen Landabtretungen
von bzw. an Nachbargrundstücke arrondieren. Ihr diesbezügliches Baugesuch vom
21. Oktober 2003 verband sie mit dem Begehren um einen Vorentscheid im
Sinn von § 324 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG), worin sie um die Beantwortung von fünf Fragen ersuchte. Frage 1 betraf
die Bewilligungsfähigkeit der beabsichtigten Grenzkorrektur mit flächengleichem
Landabtausch, Frage 2 die "Bewilligungsfähigkeit" der Zuweisung von
40 m2 Landwirtschaftsland zur Gewerbezone 1, Frage 3 die
"Bewilligungsfähigkeit" der Zuweisung des für die Grenzkorrektur
benötigten Landwirtschaftslandes zur Gewerbezone, Frage 4 das Erteilen einer
Baubewilligung für das Holzschnitzellager (für den Fall, dass dieses Land in
der Landwirtschaftszone verbleibe), Frage 5 schliesslich die
"Bewilligungsfähigkeit" der Zuweisung des für das Holzschnitzellager
benötigten Landes von ca. 2000 m2 zur Gewerbezone 1, eventuell
unter Einbezug der so bezeichneten Fläche IV von ca. 180 m2.
Der Gemeinderat X holte zu den gestellten Fragen, soweit
diese eine Änderung der Nutzungsplanung bedingen, eine Vernehmlassung des
kantonalen Amtes für Raumordnung und Vermessung (ARV) ein, welche am 6. Februar
2004 erstattet wurde. Der Gemeinderat beantwortete das Gesuch, das er im Verfahren
zur Wahrung nachbarlicher Ansprüche nach § 315 PBG bekannt gemacht hatte,
mit Beschluss vom 8. März 2004, welchen er als "Vorentscheid mit
Verbindlichkeit gegenüber Dritten gemäss § 324 PBG" bezeichnete.
Darin hielt er unter anderem fest, dass eine Baubewilligung für das
Holzschnitzellager ausserhalb der Bauzone nicht in Aussicht gestellt werden
könne (Frage 4). Aufgrund der Stellungnahme des ARV könne hingegen für die
Umzonung einer Fläche von ca. 1'800 m2 von der Landwirtschaftszone in
die Gewerbezone 2 (ohne Einbezug der Fläche IV) "ein positiver Antrag an
die dafür zuständigen Organe in Aussicht gestellt werden … Dies bedeutet eine
Änderung des Zonenplanes und bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung
und des Regierungsrates des Kantons Zürich."
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte C, dem als Eigentümer des ca. 250 m
vom Baugrundstück entfernten, inventarisierten Gebäudes "L" das
Vorentscheidgesuch zugestellt worden war, mit Eingabe vom 6. April 2004 an
die Baurekurskommission mit dem Antrag, den Beschluss des Gemeinderats vom 8. März
2004, insbesondere die im Rahmen der Frage 5 in Aussicht gestellte Einzonung
von Landwirtschaftsland in die Gewerbezone, vollumfänglich aufzuheben. Die
Baurekurskommission hiess den Rekurs am 23. November 2004 gut und hob den
Beschluss des Gemeinderats X insoweit auf, "als damit eine vorentscheidweise
Beurteilung zur Frage 5 vorgenommen worden" sei. In den Erwägungen bejahte
die Rekurskommission die Legitimation des Rekurrenten und hielt fest, dass sich
dessen Einwendungen ausschliesslich auf die Beantwortung der Frage 5 bezögen,
weshalb der angefochtene Beschluss nur insoweit zu überprüfen sei. Die Beantwortung
dieser Frage sei nicht Sache der Baubewilligungsbehörde und könne daher auch
nicht Gegenstand eines Vorentscheids im Sinn von § 323 f. PBG sein.
Zwar habe der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss diesbezüglich lediglich
einen positiven Antrag an die dafür zuständigen Organe in Aussicht gestellt;
doch stelle er sich in seiner Vernehmlassung an die Rekursbehörde selber auf
den Standpunkt, damit die von der Rekursgegnerin angestrebte Einzonung
zugesichert zu haben. Der Rekurrent habe sich jedenfalls zu Recht veranlasst
gesehen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2004 beantragte der
Gemeinderat X namens der Gemeinde, den Entscheid der Baurekurskommission
aufzuheben und seinen Beschluss vom 8. März 2004 vollumfänglich (also auch
bezüglich der Beantwortung der Frage 5) zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (VB.2004.00566). Die A AG
erhob gegen den Rekursentscheid am 7. Januar 2005 ebenfalls Beschwerde,
mit dem nämlichen Antrag sowie dem Eventualbegehren, die Angelegenheit zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners (VB.2005.0005).
Mit Beschwerdeantworten vom 2. Februar 2004
beantragte C Abweisung beider Rechtsmittel.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.2
Beide
Beschwerden richten sich gegen den nämlichen Rekursentscheid und werfen die
gleichen Sach- und Rechtsfragen auf. Sie sind daher zur gemeinsamen Behandlung
zu vereinigen.
2.
Umstritten ist zunächst, welche Bedeutung den Ausführungen
zukommt, mit denen der Gemeinderat X in seinem Vorentscheid vom 8. März
2004.
die Frage 5 der A AG beantwortet hat. Während der heutige Beschwerdegegner
in seinem Rekurs vom 6. April 2004 davon ausgegangen ist, der A AG sei
damit die Einzonung von ca. 1'800 m2 Landwirtschaftsland in die
Gewerbezone 2 (ein Streifen von 15 m x 50 m für das geplante Holzschnitzellager
sowie ein Streifen von 15 m x 75 m als Zufahrtsfläche für das
bestehende Gebäude) zugesichert worden, welcher Deutung sich die
Baurekurskommission unter Berücksichtigung weiterer Ausführungen des
Gemeinderats in dessen Vernehmlassung vom 15. Mai 2004 angeschlossen hat,
bestreiten sowohl die Gemeinde wie auch die A AG in ihren Beschwerden, dass der
Gemeinderat eine solche Zusicherung abgegeben habe.
Angesichts ihres klaren Wortlauts können die
entsprechenden Ausführungen im Vorentscheid nicht als "Zusicherung einer Einzonung",
sondern nur als Zusicherung dafür verstanden werden, dass der Gemeinderat einen
diesbezüglich positiven Antrag an die Gemeindeversammlung als dem dafür
zuständigen Organ stellen werde. Bei diesen Ausführungen handelt es sich zwar
um Erwägungen, die jedoch kraft der Verweisung in Dispositiv Ziffer 1 des
Beschlusses an Letzterem teilhaben. Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission
lässt sich aus den Ausführungen in der Vernehmlassung des Gemeinderats kein anderer
Sinngehalt ableiten. Zum einen geht es von vornherein nicht an, einer im Rahmen
eines förmlichen Entscheids erfolgten behördlichen Äusserung, die ihrem Wortlaut
nach klar ist und über deren Rechtmässigkeit in einem anschliessenden
Rechtsmittelverfahren zu befinden ist, aufgrund späterer Äusserungen dieser
Behörde im Rechtsmittelverfahren eine andere Bedeutung beizumessen. Zum anderen
hat der Gemeinderat auch mit seinen Ausführungen in der Rekursvernehmlassung
keine Einzonung des streitbetroffenen Landes zugesichert. Mit seinem dortigen
Einwand, der Rekurrent behaupte völlig unsubstanziiert, dass "die im
Vorentscheid zugesicherte Einzonung" die geschützte Glaziallandschaft
zusätzlich beeinträchtigen würde, nahm er vielmehr Bezug auf eine diesbezügliche
Formulierung des Rekurrenten in der Rekursschrift. Jedenfalls können diese
Ausführungen des Gemeinderats in der Rekursvernehmlassung zwanglos so
verstanden werden, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, und so
verstanden, stehen sie denn auch im Einklang mit den gemeinderätlichen
Ausführungen im Vorentscheid.
3.
3.1
Aus dem
Gesagten ergibt sich, dass die Baurekurskommission dem Gemeinderat X zu Unrecht
unterstellt hat, der A AG mit der Beantwortung der Frage 5 die Einzonung des
streitbetroffenen Landes verbindlich zugesichert zu haben. Daraus folgt jedoch
noch nicht zwingend, dass der Entscheid der Baurekurskommission (wonach der
Beschluss des Gemeinderats X vom 8. März 2004 insoweit aufgehoben wird,
als damit eine vorentscheidweise Beurteilung zur Frage 5 vorgenommen worden
ist) im Ergebnis unhaltbar sei. Es fragt sich nämlich, ob die blosse
Zusicherung eines positiven Antrags an die Gemeindeversammlung überhaupt zum
Gegenstand eines förmlichen Vorentscheids oder einer sonstigen Anordnung mit
Verfügungscharakter gemacht werden konnte. Mit dieser Frage, hat sich die
Baurekurskommission, ausgehend davon, dass der Vorentscheid diesbezüglich eine
weiter gehende Zusicherung enthalte, nicht auseinandergesetzt. Diese Frage
berührt allerdings nicht nur die Rechtmässigkeit des von der Baurekurskommission
beurteilten Beschlusses, sondern stellt sich bereits im Hinblick auf dessen
Anfechtbarkeit.
3.2
Der
Gemeinderat X hat seinen Beschluss vom 8. März 2004 ausdrücklich als Vorentscheid
im Sinne von § 323 f. PBG bezeichnet. Gemäss § 323 PBG können
über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens
grundlegend sind, Vorentscheide eingeholt werden. § 324 PBG bestimmt, dass
der Vorentscheid in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlichrechtlich
anfechtbar ist wie baurechtliche Bewilligungen. Ein Vorentscheid im Sinne von § 323 f.
PBG kann somit nur Fragen thematisieren, die im Baubewilligungsverfahren
zu beurteilen sind (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,
Rz. 513). Die Frage der Einzonung kann nicht Gegenstand eines Vorentscheids
nach § 323 f. PBG bilden. Daraus ergibt sich für die hier allein
interessierende Beantwortung der Frage 5, dass der Beschluss vom 8. März
2004.
als Vorentscheid im Sinn von § 323 f. PBG unzulässig gewesen
wäre, weil er diesbezüglich nicht unmittelbar die Bewilligungsfähigkeit des
Bauvorhabens, sondern die Frage der dafür erforderlichen Einzonung betraf.
Abgesehen davon, konnte der Gemeinderat nicht in eigener Zuständigkeit über die
Einzonung befinden (§§ 88 f. PBG).
3.3
Wie
erwähnt, hat der Gemeinderat indessen eine solche Zusicherung nicht abgegeben.
Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei der tatsächlich abgegebenen Zusicherung,
einen positiven Antrag an die Gemeindeversammlung zu stellen, um einen
sonstigen Vorentscheid (ausserhalb des spezifischen Anwendungsbereichs von § 323 f.
PBG) handelt. Das VRG regelt das Rechtsinstitut des Vorentscheids in § 48
Abs. 2; danach sind Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage beurteilt
wird, weiterziehbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein
erhebliches Beweisverfahren erspart werden kann (vgl. zu diesem Rechtsinstitut
als besonderer prozessualer Erscheinungsform von Verfügungen Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 19 N. 53-56, § 48 N. 10-15). Das
VRG regelt ausdrücklich nur die Anfechtbarkeit von Vorentscheiden; indem es die
Voraussetzungen der Anfechtbarkeit umschreibt, setzt es jedoch die Zulässigkeit
von Vorentscheiden grundsätzlich voraus; anderseits kann hieraus nicht
abgeleitet werden, Vorentscheide seien voraussetzungslos zulässig, jedoch nur
unter besonderen Voraussetzungen anfechtbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 55 und § 48 N. 13). Auf die Frage nach der Zulässigkeit und
Anfechtbarkeit von Vorentscheiden braucht indes im vorliegenden Zusammenhang
nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich bei dem vom Gemeinderat X
bezüglich der Beantwortung der Frage 5 getroffenen Beschluss nicht um einen
Vorentscheid im Sinn von § 48 Abs. 3 VRG handelt. Einem solchen ist
nämlich eigen, dass die den Vorentscheid treffende Behörde identisch mit jener
ist, welche zum Endentscheid in der Hauptsache zuständig ist. Das trifft hier
gerade nicht zu (vgl. E. 3.2 in fine), und es kann, um es nochmals zu sagen,
dem Gemeinderat X auch nicht vorgeworfen werden, mit der Beantwortung der Frage
5.
seine eigene beschränkte Zuständigkeit verkannt und überschritten zu haben.
3.4
Zu prüfen
bleibt, ob es sich beim Beschluss des Gemeinderats X im streitbetroffenen Umfang
(bezüglich der Beantwortung der Frage 5) um eine sonstige Anordnung mit Verfügungscharakter
handelt. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter
Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung
rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise
geregelt wird (BGE 121 II 473; BGE 104 Ia 26). In Grenzfällen, in
denen aufgrund dieser Begriffsmerkmale der Verfügungscharakter zweifelhaft
bleibt, kann allerdings ein allfälliges Rechtsschutzbedürfnis dafür sprechen,
das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung zu bejahen (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 4-31 N. 19, § 19 N. 10, § 21 N. 8).
Mit seiner Zusicherung an die A AG, einen positiven Antrag an
die zur Einzonung des streitbetroffenen Landes zuständigen Organe zu stellen,
hat der Gemeinderat X keinen Hoheitsakt getroffen, mit welchem Rechtspositionen
der Gesuchstellerin rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und
erzwingbarer Weise geregelt worden wären. Für ein objektives Rechtsschutzbedürfnis
des diesen Beschluss anfechtenden Nachbarn (des heutigen Beschwerdegegners)
spricht zwar dessen Einwand, mit dieser Zusicherung werde die weitere Haltung
des Gemeinderats bei der Abwicklung des Planrevisionsverfahrens präjudiziert:
Aufgrund der noch erforderlichen öffentlichen Planauflage seien Einwendungen
von Dritten möglich, die der Gemeinderat ernsthaft zu prüfen habe, bevor er der
Gemeindeversammlung Antrag stelle; mit der streitbetroffenen Zusicherung bringe
der Gemeinderat "zum Ausdruck, dass er von vornherein nicht daran denkt,
allfällige Einwände überhaupt zu prüfen". Dieser (erstmals in der
Beschwerdeschrift erhobene) Einwand, mit dem der Beschwerdegegner die
Unzulässigkeit der abgegebenen Zusicherung geltend macht, zeigt zugleich ein
gewisses Rechtsschutzbedürfnis auf.
Nach Art. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG) unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die
Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz (Abs. 1).
Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise
mitwirken kann (Abs. 2). Diese weit gehend als Gesetzesauftrag an die
Kantone zu verstehende Bestimmung bezweckt, dass Planungsprozesse sich nicht im
Geheimen abspielen, sondern den Anforderungen eines demokratischen
Rechtsstaates anzupassen sind (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, und
Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 392; Markus Joos,
Kommentar Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 65; EJPD, Erläuterungen zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 4 N. 3). Diesen Anforderungen
kann im Einzelnen in verschiedener Weise nachgekommen werden, wobei die Auflage
von Planentwürfen zur allgemeinen Ansichtsäusserung und die Entgegennahme und
Beantwortung von Vorschlägen zum bundesrechtlich geforderten Minimum gehören (BGE 111
Ia 164 E. 2d; EJPD, Art. 4 N. 10; vgl. auch VGr, 4. Dezember
2003, VB.2002.00376, E. 5). Gemäss § 7 PBG sind bei der Aufstellung und
Änderung der Richt- und Nutzungspläne nach- und nebengeordnete Planungsträger
rechtzeitig anzuhören (Abs. 1). Die Pläne sind vor ihrer Festsetzung öffentlich
aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jedermann bei der
die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern (Abs. 2). Über die
nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung
entschieden (Abs. 3). Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu
den nicht berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen (Abs. 4).
Nach der im Kanton Zürich gestützt auf § 7 Abs. 3 PBG befolgten
Praxis legt der Gemeinderat in seinem Antrag an die Gemeindeversammlung dar,
welche Einwendungen aus welchen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten
(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,
Zürich 2003, Ziff. 3.4.1).
Obwohl der Einwand des Beschwerdegegners nach dem Gesagten
ein gewisses Rechtschutzbedürfnis an der Anfechtung der streitbetroffenen
Äusserung des Gemeinderats erkennen lässt, ist das Vorliegen einer anfechtbaren
Verfügung zu verneinen. Die Erklärung des Gemeinderats kann nämlich zwanglos
dahin verstanden werden, dass er sich bereit erklärt hat, durch einen
diesbezüglichen Antrag ein Verfahren auf Revision der kommunalen
Nutzungsplanung in Gang zu setzen (vgl. zum Antragsrecht des Gemeinderats § 46
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, GemeindeG, in der Fassung
vom 1. September 2000, früher § 48 Abs. 1 GemeindeG). Wäre der
Gemeinderat dem Einzonungsanliegen der A AG negativ gegenübergestanden, wäre
Letztere darauf angewiesen gewesen, die Zonenplanänderung mit einer – namens
einer in der Gemeinde stimmberechtigten Person eingereichten – Initiative
anzustreben (vgl. § 50 GemeindeG). Sodann ist zu beachten, dass sich der
Gemeinderat bei dieser Erklärung vollumfänglich auf die entsprechende Beurteilung
des ARV in dessen vorangegangener Stellungnahme vom 6. Februar 2004 stützte.
Die Beantwortung der Frage 5 der A AG beschränkt sich im Wesentlichen auf die
Wiedergabe der Stellungnahme des kantonalen Amtes. Dieser Stellungnahme kommt
die Bedeutung einer so genannten Vorprüfung zu, wie sie das ARV bei beabsichtigten
Zonenplanänderungen – im Hinblick auf den erst nach der Planfestsetzung erfolgenden
Genehmigungsentscheid der Baudirektion bzw. des Regierungsrats (vgl. Art. 26
RPG, § 89 in Verbindung mit § 2 lit. a und b PBG) – regelmässig
vornimmt. Weder ein solcher positiv lautender Vorprüfungsbericht noch ein
gestützt darauf vom Gemeinderat gemäss § 7 Abs. 2 PBG öffentlich aufgelegter
Revisionsplan stellt die Verpflichtung des Gemeinderates in Frage, aufgrund der
öffentlichen Planauflage eingehende Einwendungen ernsthaft zu prüfen und der
Gemeindeversammlung Antrag über deren Berücksichtigung bzw.
Nichtberücksichtigung zu stellen. Würde der streitbetroffenen Erklärung des
Gemeinderats im vorliegenden Fall Verfügungscharakter zuerkannt, so müssten
letztlich Vorprüfungsberichte des ARV regelmässig ebenfalls als anfechtbare
Verfügungen behandelt werden. Das entspricht nicht dem Zweck dieser
Vorprüfungen und ist auch vom Rechtschutzbedürfnis allfälliger Betroffener her
gesehen nicht erforderlich.
3.5
Kommt dem
Beschluss des Gemeinderats X vom 8. März 2004 insoweit kein Verfügungscharakter
zu, als er darin die Frage 5 der A AG beantwortet hat, hätte die Baurekurskommission
auf den dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdegegners nicht eintreten sollen.
Die gegen den Rekursentscheid erhobenen Beschwerden der Gemeinde und der A AG
sind daher im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen; Disp. Ziff. I des
Rekursentscheids ist aufzuheben.
4.
4.1
Bei dieser
Sach- und Rechtslage ist auch Dispositiv Ziff. II des Rekursentscheids aufzuheben,
womit die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'830.- der A AG als privater Rekursgegnerin
auferlegt worden sind. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, diese Rekurskosten nunmehr
entsprechend dem in § 13 Abs. 2 VRG für den Regelfall vorgesehenen Unterliegerprinzip
dem heutigen Beschwerdegegner als damaligem Rekurrenten aufzuerlegen. Wie
dieser in der Beschwerdeschrift zu Recht vorbringt, durfte er aufgrund der
undifferenzierten Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Gemeinderats vom 8.
März 2004 annehmen, dieser Beschluss sei auch insoweit mit Rekurs anfechtbar,
als darin die Frage 5 der A AG beantwortet worden war. Dispositiv Ziffer II des
Rekursentscheids ist daher ersatzlos aufzuheben. Angesichts der aufgezeigten
besonderen Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
4.2
Eine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist der formell obsiegenden Gemeinde
schon deswegen nicht zuzusprechen, weil die Erhebung und Beantwortung von
Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgaben gehört, deren Wahrnehmung nur bei
ausserordentlich hohen Umtrieben die Zusprechung einer solchen Entschädigung
rechtfertigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19); diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt. Zudem hat der Gemeinderat X wie erwähnt mit der
undifferenzierten Rechtsmittelbelehrung dazu beigetragen, dass der
Beschwerdegegner einen Rekurs erhoben hat, der sich nach der heutigen
Beurteilung als unzulässig erweist.
Auch die A AG ersucht um Zusprechen einer Parteientschädigung
und hat ein solches Begehren bereits vor Baurekurskommission gestellt. Gestützt
auf das bei der Kostenverlegung nach § 13 Abs. 2 VRG subsidiär zu
berücksichtigende Verursacherprinzip (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33)
rechtfertigt es sich, der A AG für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zulasten der Gemeinde X zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren
wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da die A AG durch ihr teilweise
unzulässiges Vorentscheidgesuch (betreffend der Beantwortung der Frage 5) auch
zum vorliegenden Verfahren beigetragen hat.
Demgemäss
beschliesst die Kammer:
Die Verfahren VB.2004.00566 und VB.2005.00005 werden zur
gemeinsamen Behandlung der beiden Beschwerden vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerden
werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission
vom 23. November 2004 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Die Gemeinde X
wird verpflichtet, der A AG für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Mitteilung
an …