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Entscheid

VB.2004.00566

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00566

24. März 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8553)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A AG beabsichtigt, nördlich ihres in der Gewerbezone

1 liegenden Betriebsgebäudes ein Holzschnitzellager auf Land, das zurzeit in

der Landwirtschaftszone liegt, zu erstellen; zudem will sie ihr

Betriebsgrundstück im westlichen Bereich mit flächengleichen Landabtretungen

von bzw. an Nachbargrundstücke arrondieren. Ihr diesbezügliches Baugesuch vom

21. Oktober 2003 verband sie mit dem Begehren um einen Vorentscheid im

Sinn von § 324 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG), worin sie um die Beantwortung von fünf Fragen ersuchte. Frage 1 betraf

die Bewilligungsfähigkeit der beabsichtigten Grenzkorrektur mit flächengleichem

Landabtausch, Frage 2 die "Bewilligungsfähigkeit" der Zuweisung von

40 m2 Landwirtschaftsland zur Gewerbezone 1, Frage 3 die

"Bewilligungsfähigkeit" der Zuweisung des für die Grenzkorrektur

benötigten Landwirtschaftslandes zur Gewerbezone, Frage 4 das Erteilen einer

Baubewilligung für das Holzschnitzellager (für den Fall, dass dieses Land in

der Landwirtschaftszone verbleibe), Frage 5 schliesslich die

"Bewilligungsfähigkeit" der Zuweisung des für das Holzschnitzellager

benötigten Landes von ca. 2000 m2 zur Gewerbezone 1, eventuell

unter Einbezug der so bezeichneten Fläche IV von ca. 180 m2.

Der Gemeinderat X holte zu den gestellten Fragen, soweit

diese eine Änderung der Nutzungsplanung bedingen, eine Vernehmlassung des

kantonalen Amtes für Raumordnung und Vermessung (ARV) ein, welche am 6. Februar

2004 erstattet wurde. Der Gemeinderat beantwortete das Gesuch, das er im Verfahren

zur Wahrung nachbarlicher Ansprüche nach § 315 PBG bekannt gemacht hatte,

mit Beschluss vom 8. März 2004, welchen er als "Vorentscheid mit

Verbindlichkeit gegenüber Dritten gemäss § 324 PBG" bezeichnete.

Darin hielt er unter anderem fest, dass eine Baubewilligung für das

Holzschnitzellager ausserhalb der Bauzone nicht in Aussicht gestellt werden

könne (Frage 4). Aufgrund der Stellungnahme des ARV könne hingegen für die

Umzonung einer Fläche von ca. 1'800 m2 von der Landwirtschaftszone in

die Gewerbezone 2 (ohne Einbezug der Fläche IV) "ein positiver Antrag an

die dafür zuständigen Organe in Aussicht gestellt werden … Dies bedeutet eine

Änderung des Zonenplanes und bedarf der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung

und des Regierungsrates des Kantons Zürich."

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte C, dem als Eigentümer des ca. 250 m

vom Baugrundstück entfernten, inventarisierten Gebäudes "L" das

Vorentscheidgesuch zugestellt worden war, mit Eingabe vom 6. April 2004 an

die Baurekurskommission mit dem Antrag, den Beschluss des Gemeinderats vom 8. März

2004, insbesondere die im Rahmen der Frage 5 in Aussicht gestellte Einzonung

von Landwirtschaftsland in die Gewerbezone, vollumfänglich aufzuheben. Die

Baurekurskommission hiess den Rekurs am 23. November 2004 gut und hob den

Beschluss des Gemeinderats X insoweit auf, "als damit eine vorentscheidweise

Beurteilung zur Frage 5 vorgenommen worden" sei. In den Erwägungen bejahte

die Rekurskommission die Legitimation des Rekurrenten und hielt fest, dass sich

dessen Einwendungen ausschliesslich auf die Beantwortung der Frage 5 bezögen,

weshalb der angefochtene Beschluss nur insoweit zu überprüfen sei. Die Beantwortung

dieser Frage sei nicht Sache der Baubewilligungsbehörde und könne daher auch

nicht Gegenstand eines Vorentscheids im Sinn von § 323 f. PBG sein.

Zwar habe der Gemeinderat im angefochtenen Beschluss diesbezüglich lediglich

einen positiven Antrag an die dafür zuständigen Organe in Aussicht gestellt;

doch stelle er sich in seiner Vernehmlassung an die Rekursbehörde selber auf

den Standpunkt, damit die von der Rekursgegnerin angestrebte Einzonung

zugesichert zu haben. Der Rekurrent habe sich jedenfalls zu Recht veranlasst

gesehen, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2004 beantragte der

Gemeinderat X namens der Gemeinde, den Entscheid der Baurekurskommission

aufzuheben und seinen Beschluss vom 8. März 2004 vollumfänglich (also auch

bezüglich der Beantwortung der Frage 5) zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners (VB.2004.00566). Die A AG

erhob gegen den Rekursentscheid am 7. Januar 2005 ebenfalls Beschwerde,

mit dem nämlichen Antrag sowie dem Eventualbegehren, die Angelegenheit zur

neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners (VB.2005.0005).

Mit Beschwerdeantworten vom 2. Februar 2004

beantragte C Abweisung beider Rechtsmittel.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Beide

Beschwerden richten sich gegen den nämlichen Rekursentscheid und werfen die

gleichen Sach- und Rechtsfragen auf. Sie sind daher zur gemeinsamen Behandlung

zu vereinigen.

2.

Umstritten ist zunächst, welche Bedeutung den Ausführungen

zukommt, mit denen der Gemeinderat X in seinem Vorentscheid vom 8. März

2004.

die Frage 5 der A AG beantwortet hat. Während der heutige Beschwerdegegner

in seinem Rekurs vom 6. April 2004 davon ausgegangen ist, der A AG sei

damit die Einzonung von ca. 1'800 m2 Landwirtschaftsland in die

Gewerbezone 2 (ein Streifen von 15 m x 50 m für das geplante Holzschnitzellager

sowie ein Streifen von 15 m x 75 m als Zufahrtsfläche für das

bestehende Gebäude) zugesichert worden, welcher Deutung sich die

Baurekurskommission unter Berücksichtigung weiterer Ausführungen des

Gemeinderats in dessen Vernehmlassung vom 15. Mai 2004 angeschlossen hat,

bestreiten sowohl die Gemeinde wie auch die A AG in ihren Beschwerden, dass der

Gemeinderat eine solche Zusicherung abgegeben habe.

Angesichts ihres klaren Wortlauts können die

entsprechenden Ausführungen im Vorentscheid nicht als "Zusicherung einer Einzonung",

sondern nur als Zusicherung dafür verstanden werden, dass der Gemeinderat einen

diesbezüglich positiven Antrag an die Gemeindeversammlung als dem dafür

zuständigen Organ stellen werde. Bei diesen Ausführungen handelt es sich zwar

um Erwägungen, die jedoch kraft der Verweisung in Dispositiv Ziffer 1 des

Beschlusses an Letzterem teilhaben. Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission

lässt sich aus den Ausführungen in der Vernehmlassung des Gemeinderats kein anderer

Sinngehalt ableiten. Zum einen geht es von vornherein nicht an, einer im Rahmen

eines förmlichen Entscheids erfolgten behördlichen Äusserung, die ihrem Wortlaut

nach klar ist und über deren Rechtmässigkeit in einem anschliessenden

Rechtsmittelverfahren zu befinden ist, aufgrund späterer Äusserungen dieser

Behörde im Rechtsmittelverfahren eine andere Bedeutung beizumessen. Zum anderen

hat der Gemeinderat auch mit seinen Ausführungen in der Rekursvernehmlassung

keine Einzonung des streitbetroffenen Landes zugesichert. Mit seinem dortigen

Einwand, der Rekurrent behaupte völlig unsubstanziiert, dass "die im

Vorentscheid zugesicherte Einzonung" die geschützte Glaziallandschaft

zusätzlich beeinträchtigen würde, nahm er vielmehr Bezug auf eine diesbezügliche

Formulierung des Rekurrenten in der Rekursschrift. Jedenfalls können diese

Ausführungen des Gemeinderats in der Rekursvernehmlassung zwanglos so

verstanden werden, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, und so

verstanden, stehen sie denn auch im Einklang mit den gemeinderätlichen

Ausführungen im Vorentscheid.

3.

3.1

Aus dem

Gesagten ergibt sich, dass die Baurekurskommission dem Gemeinderat X zu Unrecht

unterstellt hat, der A AG mit der Beantwortung der Frage 5 die Einzonung des

streitbetroffenen Landes verbindlich zugesichert zu haben. Daraus folgt jedoch

noch nicht zwingend, dass der Entscheid der Baurekurskommission (wonach der

Beschluss des Gemeinderats X vom 8. März 2004 insoweit aufgehoben wird,

als damit eine vorentscheidweise Beurteilung zur Frage 5 vorgenommen worden

ist) im Ergebnis unhaltbar sei. Es fragt sich nämlich, ob die blosse

Zusicherung eines positiven Antrags an die Gemeindeversammlung überhaupt zum

Gegenstand eines förmlichen Vorentscheids oder einer sonstigen Anordnung mit

Verfügungscharakter gemacht werden konnte. Mit dieser Frage, hat sich die

Baurekurskommission, ausgehend davon, dass der Vorentscheid diesbezüglich eine

weiter gehende Zusicherung enthalte, nicht auseinandergesetzt. Diese Frage

berührt allerdings nicht nur die Rechtmässigkeit des von der Baurekurskommission

beurteilten Beschlusses, sondern stellt sich bereits im Hinblick auf dessen

Anfechtbarkeit.

3.2

Der

Gemeinderat X hat seinen Beschluss vom 8. März 2004 ausdrücklich als Vorentscheid

im Sinne von § 323 f. PBG bezeichnet. Gemäss § 323 PBG können

über Fragen, die für die spätere Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens

grundlegend sind, Vorentscheide eingeholt werden. § 324 PBG bestimmt, dass

der Vorentscheid in gleicher Weise verbindlich, gültig und öffentlichrechtlich

anfechtbar ist wie baurechtliche Bewilligungen. Ein Vorentscheid im Sinne von § 323 f.

PBG kann somit nur Fragen thematisieren, die im Baubewilligungsverfahren

zu beurteilen sind (Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991,

Rz. 513). Die Frage der Einzonung kann nicht Gegenstand eines Vorentscheids

nach § 323 f. PBG bilden. Daraus ergibt sich für die hier allein

interessierende Beantwortung der Frage 5, dass der Beschluss vom 8. März

2004.

als Vorentscheid im Sinn von § 323 f. PBG unzulässig gewesen

wäre, weil er diesbezüglich nicht unmittelbar die Bewilligungsfähigkeit des

Bauvorhabens, sondern die Frage der dafür erforderlichen Einzonung betraf.

Abgesehen davon, konnte der Gemeinderat nicht in eigener Zuständigkeit über die

Einzonung befinden (§§ 88 f. PBG).

3.3

Wie

erwähnt, hat der Gemeinderat indessen eine solche Zusicherung nicht abgegeben.

Es ist daher zu prüfen, ob es sich bei der tatsächlich abgegebenen Zusicherung,

einen positiven Antrag an die Gemeindeversammlung zu stellen, um einen

sonstigen Vorentscheid (ausserhalb des spezifischen Anwendungsbereichs von § 323 f.

PBG) handelt. Das VRG regelt das Rechtsinstitut des Vorentscheids in § 48

Abs. 2; danach sind Vorentscheide, durch die eine Rechtsfrage beurteilt

wird, weiterziehbar, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein

erhebliches Beweisverfahren erspart werden kann (vgl. zu diesem Rechtsinstitut

als besonderer prozessualer Erscheinungsform von Verfügungen Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 19 N. 53-56, § 48 N. 10-15). Das

VRG regelt ausdrücklich nur die Anfechtbarkeit von Vorentscheiden; indem es die

Voraussetzungen der Anfechtbarkeit umschreibt, setzt es jedoch die Zulässigkeit

von Vorentscheiden grundsätzlich voraus; anderseits kann hieraus nicht

abgeleitet werden, Vorentscheide seien voraussetzungslos zulässig, jedoch nur

unter besonderen Voraussetzungen anfechtbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 55 und § 48 N. 13). Auf die Frage nach der Zulässigkeit und

Anfechtbarkeit von Vorentscheiden braucht indes im vorliegenden Zusammenhang

nicht näher eingegangen zu werden, weil es sich bei dem vom Gemeinderat X

bezüglich der Beantwortung der Frage 5 getroffenen Beschluss nicht um einen

Vorentscheid im Sinn von § 48 Abs. 3 VRG handelt. Einem solchen ist

nämlich eigen, dass die den Vorentscheid treffende Behörde identisch mit jener

ist, welche zum Endentscheid in der Hauptsache zuständig ist. Das trifft hier

gerade nicht zu (vgl. E. 3.2 in fine), und es kann, um es nochmals zu sagen,

dem Gemeinderat X auch nicht vorgeworfen werden, mit der Beantwortung der Frage

5.

seine eigene beschränkte Zuständigkeit verkannt und überschritten zu haben.

3.4

Zu prüfen

bleibt, ob es sich beim Beschluss des Gemeinderats X im streitbetroffenen Umfang

(bezüglich der Beantwortung der Frage 5) um eine sonstige Anordnung mit Verfügungscharakter

handelt. Die Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter

Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung

rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise

geregelt wird (BGE 121 II 473; BGE 104 Ia 26). In Grenzfällen, in

denen aufgrund dieser Begriffsmerkmale der Verfügungscharakter zweifelhaft

bleibt, kann allerdings ein allfälliges Rechtsschutzbedürfnis dafür sprechen,

das Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung zu bejahen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 4-31 N. 19, § 19 N. 10, § 21 N. 8).

Mit seiner Zusicherung an die A AG, einen positiven Antrag an

die zur Einzonung des streitbetroffenen Landes zuständigen Organe zu stellen,

hat der Gemeinderat X keinen Hoheitsakt getroffen, mit welchem Rechtspositionen

der Gesuchstellerin rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und

erzwingbarer Weise geregelt worden wären. Für ein objektives Rechtsschutzbedürfnis

des diesen Beschluss anfechtenden Nachbarn (des heutigen Beschwerdegegners)

spricht zwar dessen Einwand, mit dieser Zusicherung werde die weitere Haltung

des Gemeinderats bei der Abwicklung des Planrevisionsverfahrens präjudiziert:

Aufgrund der noch erforderlichen öffentlichen Planauflage seien Einwendungen

von Dritten möglich, die der Gemeinderat ernsthaft zu prüfen habe, bevor er der

Gemeindeversammlung Antrag stelle; mit der streitbetroffenen Zusicherung bringe

der Gemeinderat "zum Ausdruck, dass er von vornherein nicht daran denkt,

allfällige Einwände überhaupt zu prüfen". Dieser (erstmals in der

Beschwerdeschrift erhobene) Einwand, mit dem der Beschwerdegegner die

Unzulässigkeit der abgegebenen Zusicherung geltend macht, zeigt zugleich ein

gewisses Rechtsschutzbedürfnis auf.

Nach Art. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG) unterrichten die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die

Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz (Abs. 1).

Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise

mitwirken kann (Abs. 2). Diese weit gehend als Gesetzesauftrag an die

Kantone zu verstehende Bestimmung bezweckt, dass Planungsprozesse sich nicht im

Geheimen abspielen, sondern den Anforderungen eines demokratischen

Rechtsstaates anzupassen sind (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, und

Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 392; Markus Joos,

Kommentar Raumplanungsgesetz, Zürich 2002, S. 65; EJPD, Erläuterungen zum

Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 4 N. 3). Diesen Anforderungen

kann im Einzelnen in verschiedener Weise nachgekommen werden, wobei die Auflage

von Planentwürfen zur allgemeinen Ansichtsäusserung und die Entgegennahme und

Beantwortung von Vorschlägen zum bundesrechtlich geforderten Minimum gehören (BGE 111

Ia 164 E. 2d; EJPD, Art. 4 N. 10; vgl. auch VGr, 4. Dezember

2003, VB.2002.00376, E. 5). Gemäss § 7 PBG sind bei der Aufstellung und

Änderung der Richt- und Nutzungspläne nach- und nebengeordnete Planungsträger

rechtzeitig anzuhören (Abs. 1). Die Pläne sind vor ihrer Festsetzung öffentlich

aufzulegen. Innert 60 Tagen nach der Bekanntmachung kann sich jedermann bei der

die Auflage verfügenden Instanz zum Planinhalt äussern (Abs. 2). Über die

nicht berücksichtigten Einwendungen wird gesamthaft bei der Planfestsetzung

entschieden (Abs. 3). Hernach stehen die Pläne und die Stellungnahme zu

den nicht berücksichtigten Einwendungen zur Einsichtnahme offen (Abs. 4).

Nach der im Kanton Zürich gestützt auf § 7 Abs. 3 PBG befolgten

Praxis legt der Gemeinderat in seinem Antrag an die Gemeindeversammlung dar,

welche Einwendungen aus welchen Gründen nicht berücksichtigt werden konnten

(Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,

Zürich 2003, Ziff. 3.4.1).

Obwohl der Einwand des Beschwerdegegners nach dem Gesagten

ein gewisses Rechtschutzbedürfnis an der Anfechtung der streitbetroffenen

Äusserung des Gemeinderats erkennen lässt, ist das Vorliegen einer anfechtbaren

Verfügung zu verneinen. Die Erklärung des Gemeinderats kann nämlich zwanglos

dahin verstanden werden, dass er sich bereit erklärt hat, durch einen

diesbezüglichen Antrag ein Verfahren auf Revision der kommunalen

Nutzungsplanung in Gang zu setzen (vgl. zum Antragsrecht des Gemeinderats § 46

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, GemeindeG, in der Fassung

vom 1. September 2000, früher § 48 Abs. 1 GemeindeG). Wäre der

Gemeinderat dem Einzonungsanliegen der A AG negativ gegenübergestanden, wäre

Letztere darauf angewiesen gewesen, die Zonenplanänderung mit einer – namens

einer in der Gemeinde stimmberechtigten Person eingereichten – Initiative

anzustreben (vgl. § 50 GemeindeG). Sodann ist zu beachten, dass sich der

Gemeinderat bei dieser Erklärung vollumfänglich auf die entsprechende Beurteilung

des ARV in dessen vorangegangener Stellungnahme vom 6. Februar 2004 stützte.

Die Beantwortung der Frage 5 der A AG beschränkt sich im Wesentlichen auf die

Wiedergabe der Stellungnahme des kantonalen Amtes. Dieser Stellungnahme kommt

die Bedeutung einer so genannten Vorprüfung zu, wie sie das ARV bei beabsichtigten

Zonenplanänderungen – im Hinblick auf den erst nach der Planfestsetzung erfolgenden

Genehmigungsentscheid der Baudirektion bzw. des Regierungsrats (vgl. Art. 26

RPG, § 89 in Verbindung mit § 2 lit. a und b PBG) – regelmässig

vornimmt. Weder ein solcher positiv lautender Vorprüfungsbericht noch ein

gestützt darauf vom Gemeinderat gemäss § 7 Abs. 2 PBG öffentlich aufgelegter

Revisionsplan stellt die Verpflichtung des Gemeinderates in Frage, aufgrund der

öffentlichen Planauflage eingehende Einwendungen ernsthaft zu prüfen und der

Gemeindeversammlung Antrag über deren Berücksichtigung bzw.

Nichtberücksichtigung zu stellen. Würde der streitbetroffenen Erklärung des

Gemeinderats im vorliegenden Fall Verfügungscharakter zuerkannt, so müssten

letztlich Vorprüfungsberichte des ARV regelmässig ebenfalls als anfechtbare

Verfügungen behandelt werden. Das entspricht nicht dem Zweck dieser

Vorprüfungen und ist auch vom Rechtschutzbedürfnis allfälliger Betroffener her

gesehen nicht erforderlich.

3.5

Kommt dem

Beschluss des Gemeinderats X vom 8. März 2004 insoweit kein Verfügungscharakter

zu, als er darin die Frage 5 der A AG beantwortet hat, hätte die Baurekurskommission

auf den dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdegegners nicht eintreten sollen.

Die gegen den Rekursentscheid erhobenen Beschwerden der Gemeinde und der A AG

sind daher im Sinn der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen; Disp. Ziff. I des

Rekursentscheids ist aufzuheben.

4.

4.1

Bei dieser

Sach- und Rechtslage ist auch Dispositiv Ziff. II des Rekursentscheids aufzuheben,

womit die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'830.- der A AG als privater Rekursgegnerin

auferlegt worden sind. Es rechtfertigt sich jedoch nicht, diese Rekurskosten nunmehr

entsprechend dem in § 13 Abs. 2 VRG für den Regelfall vorgesehenen Unterliegerprinzip

dem heutigen Beschwerdegegner als damaligem Rekurrenten aufzuerlegen. Wie

dieser in der Beschwerdeschrift zu Recht vorbringt, durfte er aufgrund der

undifferenzierten Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Gemeinderats vom 8.

März 2004 annehmen, dieser Beschluss sei auch insoweit mit Rekurs anfechtbar,

als darin die Frage 5 der A AG beantwortet worden war. Dispositiv Ziffer II des

Rekursentscheids ist daher ersatzlos aufzuheben. Angesichts der aufgezeigten

besonderen Umstände rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

4.2

Eine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG ist der formell obsiegenden Gemeinde

schon deswegen nicht zuzusprechen, weil die Erhebung und Beantwortung von

Rechtsmitteln zu ihrem angestammten Aufgaben gehört, deren Wahrnehmung nur bei

ausserordentlich hohen Umtrieben die Zusprechung einer solchen Entschädigung

rechtfertigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19); diese Voraussetzungen sind hier

nicht erfüllt. Zudem hat der Gemeinderat X wie erwähnt mit der

undifferenzierten Rechtsmittelbelehrung dazu beigetragen, dass der

Beschwerdegegner einen Rekurs erhoben hat, der sich nach der heutigen

Beurteilung als unzulässig erweist.

Auch die A AG ersucht um Zusprechen einer Parteientschädigung

und hat ein solches Begehren bereits vor Baurekurskommission gestellt. Gestützt

auf das bei der Kostenverlegung nach § 13 Abs. 2 VRG subsidiär zu

berücksichtigende Verursacherprinzip (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33)

rechtfertigt es sich, der A AG für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- zulasten der Gemeinde X zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren

wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da die A AG durch ihr teilweise

unzulässiges Vorentscheidgesuch (betreffend der Beantwortung der Frage 5) auch

zum vorliegenden Verfahren beigetragen hat.

Demgemäss

beschliesst die Kammer:

Die Verfahren VB.2004.00566 und VB.2005.00005 werden zur

gemeinsamen Behandlung der beiden Beschwerden vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden

werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission

vom 23. November 2004 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Die Gemeinde X

wird verpflichtet, der A AG für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …