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Entscheid

VB.2004.00567

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2004.00567

6. Juni 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8697)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist Musikpädagogin und hat eine Tochter für die der

Vater Alimente leistet. Sie wurde Mitte Oktober 2003 ausgesteuert und erhielt

danach bis Dezember 2003 wirtschaftliche Hilfe vom Sozialamt X. Nachdem das

Tagesmutterverhältnis per Ende Mai 2004 aufgelöst worden war, welches A die Deckung

ihres Bedarfs aus eigener Kraft erlaubt hatte, musste sie erneut um Aus­richtung

wirtschaftlicher Hilfe ersuchen. Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 sprach

ihr die Fürsorgebehörde X wirtschaftliche Hilfe gemäss dem am 16. Juni

2004 errechneten Budget zu und erliess verschiedene Auflagen und Weisungen.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 1. August 2004 Rekurs, beschwerte

sich über das Verhalten der Fürsorgebehörde und beanstandete verschiedene

Auflagen im Entscheid vom 13. Juli 2004. Soweit sich die Rekursschrift auf

den angefochtenen Entscheid bezog, wies der Bezirksrat Z den Rekurs am 17. November

2004.

ab, trat im Übrigen darauf nicht ein und nahm die Kosten des Verfahrens

auf die Staatskasse.

In der Zwischenzeit erliess die Fürsorgebehörde X einen

Beschluss vom 28. September 2004, wonach A über ihre Einkünfte aus

selbständiger Tätigkeit (Klavierlehrerin, Musikpädagogin) eine

Hilfsbuchhaltung, rückwirkend ab Mai 2004, zu erstellen habe. Ferner wurde sie

weiter zur Arbeitssuche angehalten, unter Androhung von Kürzungen der Leistungen

bei Nichtbefolgen dieser Anweisung. Am 16. November 2004 fasste die

Fürsorgebehörde einen weiteren Beschluss, weil A jeden persönlichen Kontakt mit

dem Amt verweigere, vereinbarte Termine für Gespräche nicht wahrnehme und

verlangte Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreiche.

Die Fürsorgebehörde drohte ihr deshalb die Kürzung des Grundbedarfes I und II

bis zur Verweigerung wirtschaftlicher Hilfe an, falls sie zu Terminen nicht

erscheine und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig einreiche. Dagegen ist

ein weiteres Rekursverfahren beim Bezirksrat hängig.

III.

Gegen den Beschluss des Bezirksrates Z vom 17. November

2004.

erhob A mit handschriftlich verfasster Eingabe vom 23. Dezember 2004

(Poststempel) Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Am 11. Januar

2005.

wurde ihr Frist zur Verbesserung ihrer Eingabe angesetzt, worauf sie eine

verbesserte Beschwerdeschrift fristgerecht einlegte. Die Gemeinde X beantragte

am 25. Februar 2005 Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat verzichtete

auf Stellungnahme. Am 16. März 2005 äusserte sich A ungefragt zur

Beschwerdeantwort. Am 18. März 2005 wies sich Rechtsanwalt B als Vertreter

von A aus und verlangte die Akten zur Einsicht.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch

wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe ist

der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während

der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Die

Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, dass ihr pünktlich das existenzielle Minimum

ausbezahlt werde. Dieses beträgt gemäss dem Budget vom 16. Juni 2004 unter

Einbezug der Einkünfte (inbegriffen die Alimente für die Tochter) monatlich Fr. 1'154.80,

wobei dieser Betrag variiert, je nachdem, wie hoch das Einkommen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit ausfällt. Strittig sind gerade diese

Einkommenszahlen, aber auch gewisse Auflagen. Jedenfalls wird aber ein Streitwert

von Fr. 20'000.- nicht überschritten, weshalb der Einzelrichter zum

Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte

sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat,

fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörden; sonst würde in

die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörden

eingegriffen. Desgleichen darf im Beschwerdeverfahren der Antrag nur Begehren

enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden

sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86; § 54 N. 4;

vgl. auch den Hinweis in der Präsidialverfügung vom 11. Januar 2005).

Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Berechnung der Einnahmen als Tagesmutter

und zum Pensum dieser Tätigkeit äussert und erklärt, dass sie wegen Mobbings

die Tätigkeit als Tagesmutter aufgegeben habe, ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten, da diese Umstände nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung

waren.

1.3

Der Verwaltungsprozess

geht vom im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnten Grundsatz aus, dass der

Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs gleich

bleibt. Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene

Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Das

vor der ersten Rekursinstanz gestellte Sachbegehren darf daher grundsätzlich

nicht abgeändert werden. Die Beschwerdeführerin weist auf ihre Kontaktnahme mit

der BIZ-Beratung (Berufsinformationszentrum) hin, wohin sie sich wegen ihrer

Arbeitslosigkeit gewandt habe. Die Beschwerdegegnerin hatte ihr aufgegeben,

sich auch um Stellen in branchenfremden Berufen zu bemühen und sich bei der

Arbeitsvermittlung C zu melden. Dies blieb im Rekurs unangefochten. Entsprechend

ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der BIZ-Beratung

Kontakt habe, nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass

die Beschwerdegegnerin sie im August 2004 habe "aushungern" lassen,

weil sie die abgedeckten Namen auf den Kontoauszügen nicht freigegeben habe.

Die entsprechende Auflage im Entscheid vom 13. Juli 2004, wonach die

Beschwerdeführerin zum vereinbarten Termin jeweils alle geforderten Unterlagen

mitzubringen habe und die monatliche Auszahlung erst erfolge, wenn die

Unterlagen vollständig eingereicht worden seien, wurde im Rekurs nicht

angefochten. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (dazu

allerdings hinten E. 3.4).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz

nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen

Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des oder

der Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) (§ 17 Abs. 2 SHV). Mit

der wirtschaftlichen Hilfe können Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die

Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG; § 23

SHV).

2.2

Nach § 3

SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden

erfolgen. Dieser hat über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu geben

und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Die Abklärung der Verhältnisse

erfolgt in erster Linie durch Befragung des oder der Hilfesuchenden und Prüfung

seiner Unterlagen. Die Fürsorgebehörde kann sich auf Erhebungen anderer Stellen

stützen. Sie macht Hilfesuchende auf die Pflicht aufmerksam, wahrheitsgemäss

Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und Änderungen in den

Verhältnissen zu melden (§ 18 Abs. 1 SHG; § 28 SHV, § 27 Abs. 1

und 2 SHV).

2.3

Gemäss § 24

SHG können Sozialhilfeleistungen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende

Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse

keine oder falsche Auskunft gibt, die Einsichtnahme in seine Unterlagen

verweigert, Leistungen unzweckmässig verwendet oder Auflagen und Weisungen

missachtet. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung

schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis mit der

Anordnung verbunden werden kann. § 24 SHV konkretisiert die gestützt auf § 24

SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf der

Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet

werden.

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat den Rekurs der Beschwerdegegnerin mit ausführlicher und zutreffender

Begründung abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Auf ihre Ausführungen

ist vorweg zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG). Inwieweit die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz nicht ernst genommen

oder ihre Persönlichkeit nicht respektiert worden sein soll, geht aus der

Beschwerde nicht hervor und würde ohnehin aufsichtsrechtliche Aspekte

betreffen, für deren Beurteilung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Insoweit

ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2

Die

Beschwerdeführerin deckte in den einzelnen Kontoauszügen ausser den Daten

teilweise sämtliche zusätzlichen Informationen ab. Es ist daher insbesondere

nicht ersichtlich, von wem und aus welchem Grund eine Gutschrift oder Belastung

erfolgte. Indessen ist die Behörde für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

darauf angewiesen, zu wissen, wieviel an Einkommen die Beschwerdeführerin gesamthaft

erzielte. Bei den Ausgaben geht es nicht darum, den Umgang der

Beschwerdeführerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln akribisch

nachzuverfolgen und gegebenenfalls zu beanstanden. Sie selber aber verlangte

unter anderem, dass die Berufsauslagen wie deklariert verrechnet werden

müssten, ebenso die tägliche Fahrt nach Y an den Bibliothekscomputer und einmal

wöchentlich zu einer Schülerin. Die Beschwerdeführerin ist, wenn sie solches

verlangt, allerdings gehalten, der Behörde Einsicht in die

"Berufsauslagen" zu erteilen und in den Kontoauszügen keine

Abdeckungen vorzunehmen. Nur so lässt sich eine vollständige Übersicht der

Einnahmen und Auslagen – neben allfälligen Bareinzahlungen und -auszahlungen –

gewährleisten. Im Übrigen ging die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom

30.

September 2004 ausführlich auf die Fragen des Datenschutzes ein. Die

Beschwerdeführerin äussert sich dazu in der Beschwerde nicht mehr.

Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beruft, die abgedeckten

Postcheckauszüge sollen "respektiert" werden, weil jede Einkunft

belegbar sei durch Krankenkassenauszahlungsbeleg oder Arbeitsauszahlungsbeleg,

geht dies insofern an der Sache vorbei, als sie es unterliess, solche Belege

vollständig einzulegen. Eine zuverlässige Gesamtübersicht vermögen daher nur

die Kontoauszüge sicherzustellen. Diese ermöglichen es auch, die Übersicht mit

vertretbarem administrativem Aufwand zu erlangen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin verlangt, dass gewisse Berufsauslagen berücksichtigt werden

müssten. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die Höhe der

Berufsauslagen nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war. Im Budget

vom 16. Juni 2004 (wie auch in den nachfolgenden) sind zudem Fr. 36.90

für Bewerbungsschreiben und Fotokopien sowie Fr. 25.- für das Musikzimmer

bereits enthalten. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, konkret auszuführen,

wie hoch sich die Berufsauslagen genau belaufen und ob sie die erwähnten

Beträge überschreiten. Im Übrigen wurden Berufsauslagen bei der Berechnung des

Erwerbseinkommens von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt, soweit sie berechtigt

waren.

3.4

Die

Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin sie im August 2004

habe aushungern lassen, weil sie die Namen (auf den Kontoauszügen) nicht

freigegeben habe. Anlässlich des Gesprächs vom 28. Juli 2004 wurde

vereinbart, dass die Beschwerdeführerin die zweite (fristlose) Kündigung der

Mutter, deren Kinder sie als Tagesmutter betreute, und den ungeschwärzten

Kontoauszug vom Mai 2004 sowie alle Kontoauszüge von Juni 2004 einlegen sollte,

was die Beschwerdeführerin handschriftlich unterzeichnete. In der Folge

weigerte sie sich, gestützt auf das Datenschutzgesetz, unabgedeckte

Kontoauszüge einzureichen. Am 30. Juli 2004 mahnte die Beschwerdegegnerin

die ausstehenden Unterlagen. Am 10. August 2004 erhielt die

Beschwerdeführerin eine Auszahlung von Fr. 100.-, am 18. August 2004 dann

Fr. 908.90 gemäss ihrem errechneten Anspruch für August 2004, obwohl die

Kontounterlagen für Juni noch ausstehend waren. Offenbar war aber insofern ein

Fehler passiert, als diese Auszahlung früher hätte erfolgen sollen. Von

"Aushungern" kann daher nicht die Rede gehen.

3.5

Die

Beschwerdeführerin wünscht den Respekt der Beschwerdegegnerin unter anderem

gegenüber den Kindern, die sie unterrichtet und die vor den Kopf gestossen

wären, wenn sie von einem Tag auf den andern keine Musikstunden mehr erteilen

könnte. Soweit sie damit die Auflage, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen,

anfechten will, ist sie darauf hinzuweisen, dass diese nicht Gegenstand des

Rekurses war.

3.6

Die

Beschwerdegegnerin erliess im Beschluss vom 13. Juli 2004 die Auflage an

die Beschwerdeführerin, dass diese zum vereinbarten Termin jeweils alle

geforderten Unterlagen mitzubringen habe. Die monatliche Auszahlung erfolge

erst, wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden seien. Im Beschluss

vom 16. November 2004 drohte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

folgende Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe an: Im Falle des Nichterscheinens

zu vereinbarten Terminen Kürzung um den Grundbedarf II, im Falle der

Nichteinreichung von Unterlagen ebenfalls um den Grundbedarf II. Bei

wiederholter Verweigerung der Einreichung von Unterlagen wurde schliesslich die

gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe in Aussicht gestellt.

3.6.1

Auch wenn die Beschwerdeführerin die Auflage, wonach die monatliche

Auszahlung erst erfolge, wenn die Unterlagen vollständig eingelegt worden sind,

explizit nicht angefochten hat, ist kurz darauf einzugehen. Zwar hat die

Beschwerdegegnerin nie – auch nicht bei der verspäteten Auszahlung im August

2004.

– die wirtschaftliche Hilfe mangels rechtzeitiger und/oder vollständiger

Vorlage von Unterlagen verweigert. Dennoch geht eine solche Auflage über die

Sanktionsmöglichkeiten von § 24 Abs. 1 SHG und § 24 SHV hinaus,

welche dafür eine Kürzung der Leistungen vorsehen. Diesen Vorschriften ist die

Beschwerdegegnerin inzwischen mit dem Beschluss vom 16. November 2004

nachgekommen, wobei über dessen Berechtigung im vorliegenden Verfahren nicht zu

entscheiden ist.

3.6.2

Aus § 24 SHG und § 24 SHV kann nicht abgeleitet werden, die

wirtschaftliche Hilfe dürfe bei der Missachtung von Anordnungen lediglich

gekürzt, nicht aber vollständig eingestellt werden. Geht es um die Missachtung

von Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von

Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, kann sich die Verweigerung oder

Einstellung von Sozialhilfe allenfalls dann rechtfertigen, wenn wegen der

Missachtung der verfahrensleitenden Anordnung bestehende erhebliche Zweifel an

der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 10. Juli 2003,

VB.2003.00049, E. 4c; VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2,

www.vgrzh.ch). Solche Zweifel sind allerdings nicht leichthin anzunehmen (§§ 27 f.

SHV). Demnach erweist sich eine Auflage, wie sie die Beschwerdegegnerin im

Beschluss vom 13. Juli 2004 erliess, auch unter dem Gesichtspunkt, dass

ein Hilfesuchender unzureichend Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse

erteilt, als sachlich nicht gerechtfertigt.

3.7

Auf die

übrigen Ausführungen in der Beschwerde ist weiter nicht einzugehen, da sie den

angefochtenen Entscheid nicht betreffen und ihn nicht umzustossen vermögen.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …