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Entscheid

VB.2005.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00001

11. Juli 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8761)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die A GmbH wollte in Dietlikon im März 2004 ein

Fussballturnier durchführen. Sie stellte deshalb bei der Gemeinde ein Gesuch um

Führung eines vorübergehenden Gastwirtschaftsbetriebs und Hinausschiebung der

Schliessungsstunde. Die Gemeinde Dietlikon wies das Gesuch am 24. Februar

2004 ab.

Erwägungen

II.

Die A GmbH verlangte in einem dagegen erhobenen Rekurs die

Aufhebung der Gesuchsabweisung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Volkswirtschaftsdirektion hiess den Rekurs am 24. November 2004 gut,

liess den Entschädigungsantrag aber unentschieden. Die A GmbH stellte deshalb

ein Erläuterungsgesuch. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2004 lehnte die

Direktion den Antrag auf Umtriebsentschädigung ab.

III.

Am 5. Januar 2005 erhob die A GmbH gegen die Rekursverfügung

und das Erläuterungsschreiben Beschwerde. Damit verlangte sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung für das Rekurs- und im Übrigen auch für das

Gerichtsverfahren. Die Gemeinde Dietlikon und die Volkswirtschaftsdirektion

beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2; Umkehrschluss aus § 43

Abs. 3 VRG).

1.2

Wenn in

einem Rekursentscheid, wie hier, nicht über alle Anträge entschieden wurde, erweist

sich dessen Dispositiv als unvollständig. Die vorliegende Beschwerde richtet

sich sowohl gegen den Rekursentscheid als auch gegen das Schreiben, mit dem die

Vorinstanz das Erläuterungsbegehren behandelte. Damit fragt sich, was

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Gemäss dem Wortlaut von § 162 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG, LS 211.1) sind

nur unklare oder widersprüchliche Entscheide der Erläuterung zugänglich. Die

Rechtsprechung wendet die Bestimmung allerdings auch auf unvollständige

Entscheiddispositive an (RB 1991 Nr. 15, 1973 Nr. 20; vgl. auch

Robert Hauser/Er­hard Schweri, Kommentar zum zürcherischen

Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N. 2, 11 und 16). Der

vorliegend zu beurteilende Rekursentscheid war von daher erläuterungsfähig.

Damit fragt sich, ob die Vorinstanz § 162 GVG überhaupt zur Anwendung

bringen durfte, da die Norm auf den ersten Blick – aufgrund des expliziten Verweises

in § 71 VRG – nur für Urteile des Verwaltungsgerichts gilt (vgl. Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 71 N. 4 f.). Die

Frage ist zu bejahen. Verwaltungspraxis und Rechtsprechung wenden das Institut

der Erläuterung (§§ 162 ff. GVG) analog auch auf Akte von

erstinstanzlich verfügenden Behörden sowie Rekursentscheide an (VGr,

22.

Januar 2004, VB.2003.00411 E. 2; vgl. auch RB 1975

Nr. 18; in Bezug auf Steuerbehörden: VGr, 1. September 2004,

SB.2004.00045, E. 2.1 Abs. 2, www.vgrzh.ch und RB 1982

Nr. 83). Fasst eine Behörde oder eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz

ihren Entscheid auf Begehren hin neu bzw. anders, kommt der Erläuterung

Verfügungscharakter zu (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 19 N. 68).

Das vorinstanzliche Erläuterungsschreiben enthält zwar

eine Rechtsmittelbelehrung, nicht jedoch ein Dispositiv. Das ändert jedoch

nichts an seinem Verfügungscharakter (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, § 29 N. 3).

Mangels eines Dispositivs geht aus der Erläuterungsverfügung zwar nicht wörtlich

hervor, wie der Rekursentscheid neu gefasst werden sollte (dass also etwa

dessen Dispositiv eine neue Ziffer folgenden Inhalts hinzugefügt wird: "Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen."). Die Vorinstanz entschied

über diese Ergänzung jedoch sinngemäss, indem sie erwog, dass "die

Voraussetzungen zur Anordnung einer Parteientschädigung nicht gegeben"

seien. Damit fasste die Direktion ihren Rekursentscheid jedenfalls im Ergebnis neu,

womit ihre Erläuterungsverfügung aufgrund einer analogen Anwendung von

§ 165 GVG eine neue Rechtsmittelfrist auslöste (vgl. auch Kölz/ Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 21, § 22 N. 5). Damit handelt es

sich nicht nur beim Rekursentscheid, sondern auch bei der Erläuterungsverfügung

um ein eigenständiges Anfechtungsobjekt. Die beiden Verfügungen sind freilich

aufeinander bezogen. Sie umreissen den Streitgegenstand insofern zusammen, als

eine Gutheissung der Beschwerde bei einem reformatorischen Entscheid nicht nur

die Aufhebung der Erläuterungsverfügung, sondern auch eine Ergänzung des Rekursentscheids

zur Folge hätte.

1.3

Da auch

die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Angelegenheit ist aufgrund ihres Streitwerts durch den Einzelrichter zu behandeln

(§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin wendet sich zwar nicht explizit gegen die Begründungsdichte

der angefochtenen Erläuterungsverfügung. Der Grundsatz der Rechtsanwendung von

Amtes wegen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 VRG) gilt jedoch mit

Einschränkungen auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. § 70 VRG). Wenn eine

Frage von den Parteien nicht aufgeworfen wird, kann das Gericht aufgrund von

Anhaltspunkten in den Akten zur Klärung einer Rechtsfrage veranlasst sein

(BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7

N. 82). Dies hat zur Folge, dass jedenfalls eindeutige Gehörsverletzungen

von Amtes wegen zu beachten sind (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400,

E. 3 Abs. 2, www.vgrzh.ch; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 6;

Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 21 N. 17;

vgl. auch Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999, BV). Eine Verletzung des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs führt sodann

unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130

E. 2b S. 132; VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2 am

Anfang, www.vgrzh.ch; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten,

ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.; a. M. wohl Hansjörg Seiler,

Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,

S. 377, 381 ff., 385; vgl. auch VGr, 20. April 2005,

VB.2005.00014, E. 6.3, www.vgrzh.ch, mit weiteren Hinweisen). Als Erstes

ist deshalb zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid den Anforderungen von

Art. 29 Abs. 2 BV genügt (BGE 117 Ia 5 E. 1a).

2.2

Aufgrund

des Gehörsanspruchs hat die Behörde ihre Verfügung so zu begründen, dass die

Parteien deren Tragweite beurteilen können. Die Begründung muss dem Betroffenen

die Entscheidung ermöglichen, ob er gegen den Verwaltungsakt vorgehen will, und

wenn ja, mit welchen Argumenten. Macht er von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch,

weiss die Rechtsmittelinstanz wiederum, von welchen rechtlichen Erwägungen sich

die Behörde leiten liess (BGE 129 I 232 E. 3.2). Der Umfang der

Begründungspflicht hängt von der Komplexität des Falles und dem Entscheidungsspielraum

der Behörde ab (BGE 112 Ia 107 E. 2b S. 110). Der Entscheid über

Nebenfolgen bedarf dann keiner Begründung, wenn diese dem Verfahrensausgang

entsprechend angeordnet werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Der Betroffene

kann anhand des Ausgangs der Sache ohne weiteres erkennen, dass er der Gegenpartei

eben deshalb eine Entschädigung zu entrichten hat, weil er verlor. Dass ihm seinerseits

keine Entschädigung zusteht, ist ebenfalls logische Folge des Entscheids in der

Hauptsache. Verweigert die Behörde dagegen einer obsiegenden Partei eine

Entschädigung, bedarf dies besonderer Begründung (VGr, 16. Oktober 2003,

VB.2003.00093, E. 2.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10

N. 41).

Die Beschwerdeführerin obsiegte im Rekursverfahren

vollumfänglich. Gleichwohl wurde ihr eine Parteientschädigung auch in der

Erläuterungsverfügung verweigert. Die Vorinstanz begründete dies wie folgt:

"Der

vorliegende Fall stellt sich nicht als besonders kompliziert, schwierig oder offensichtlich

unhaltbar dar …"

Mit diesem Satz wiederholte die Vorinstanz sinngemäss

einzig die Tatbestandsvoraussetzungen, die bereits im Gesetz (§ 17

Abs. 2 lit. a und b VRG) enthalten sind. Dass die Behörde

diese Voraussetzungen für nicht erfüllt hielt, konnte die Beschwerdeführerin

indessen bereits dem übrigen Inhalt des Schreibens entnehmen ("… weshalb

unseres Erachtens die Voraussetzungen zur Anordnung einer Parteientschädigung

nicht gegeben sind"). In ihren Erwägungen hätte die Vorinstanz vielmehr

begründen müssen, weshalb die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2

lit. a und b VRG im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (VGr,

5.

September 2003, VB.2003.00014, E. 2b, www.vgrzh.ch). Denn sind die

Tatbestandsmerkmale von § 17 Abs. 2 VRG erst einmal gegeben, steht

der obsie­genden Partei entgegen der Kann-For­mu­lierung in der genannten

Vorschrift ein Entschädigungsanspruch zu; eine Verweigerung der Entschädigung

rechtfertigt sich nur "bei Vorliegen besonderer Umstände" (VGr, 11.

Juni 1991, BEZ 1991 Nr. 25 E. 1d Abs. 2). Solche Umstände hat

die Behörde in ihrem Entscheid dar­zutun. Beschränkt sie sich dagegen, wie

hier, auf die Wiedergabe inhaltsleerer, formelhafter Erwägungen sowie den

Hinweis, dass sie "in der Gewährung von Parteientschädigungen

grundsätzlich sehr zurückhaltend" sei, ist ihr Entscheid für den Betroffenen

nicht nachvollziehbar. Er weiss nicht, mit welchen Argumenten er sich dagegen

zur Wehr setzen soll; der Rechtsmittelinstanz wiederum bleibt aufgrund des

angefochtenen Entscheids unklar, weshalb dieser so und nicht anders gefällt

wurde. Die Erläuterungsverfügung verstösst damit gegen den verfassungsmässigen

Gehörsanspruch und ist folglich aufzuheben (VGr, 16. Oktober 2003,

VB.2003.00093, E. 2.2, www.vgrzh.ch).

2.3

Hebt das

Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung auf, entscheidet es in der Regel

reformatorisch, das heisst in der Sache selbst (§ 63 Abs. 1 VRG). Ein

kassatorischer Entscheid, also eine Rückweisung an die Vorinstanz (§ 64

Abs. 1 VRG), kann sich dagegen dann rechtfertigen, wenn für den zu

treffenden Neuentscheid Ermessen auszuüben ist (RB 1982 Nr. 42). Bei

der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ("angemessene

Entschädigung"; vgl. § 17 Abs. 2 VRG) verfügt die Rekursinstanz

über einen gewissen Spielraum. Schwierige Ermessensfragen sind vorliegend

indessen nicht zu beurteilen. Aufgrund des Grundsatzes der

Verfahrensbeschleunigung (§ 4a VRG; Art. 29 Abs. 1 BV) ist über

die Parteientschädigung deshalb gleich in diesem Verfahren zu befinden (VGr,

16.

Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

3.

Wenn eine Partei, wie hier, einen Entschädigungsantrag stellte

und alsdann obsiegte, steht ihr eine Entschädigung zu, wenn sie einen

zureichenden Grund für den Beizug eines Rechtsbeistands hatte. Dies ist dann

der Fall, wenn die rechtsgenügende Darlegung schwieriger Rechtsfragen und komplizierter

Sachverhalte besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung des

Gesuches um Führung eines vor­übergehenden Gastwirtschaftsbetriebs zunächst sinngemäss

damit, dass die Baubehörde ein entsprechendes Baugesuch abgelehnt hätte. Für

die Anfechtung des Entscheids war somit zunächst erforderlich, den Zusammenhang

zwischen dem baupolizeilichen sowie dem allgemein polizeirechtlichen

Bewilligungsverfahren gemäss §§ 6 ff., 13 f. und 16 des Gastgewerbegesetzes

vom 1. Dezember 1996 (LS 935.11) zu erkennen. Weiter musste im Rekurs

dargelegt werden, weshalb trotz Fehlen eines aktuellen Interesses darauf einzutreten

sei. Schliesslich musste sich die Beschwerdeführerin mit der Begründung der Beschwerdegegnerin

auseinander setzen, dass die "eingeleitete Ortsplanungsrevision … ihre

Vorwirkung auch für temporäre Umnutzungen mit hoher Personalbelegung"

zeige. Dabei hatte sie dieser (offenbar raumplanungsrechtlich motivierten)

Erwägung eine auf die relevanten Rechts- und Sachverhaltsfragen bezogene

Argumentation entgegenzuhalten. Zur Klärung all dieser Fragen mussten zunächst

die anwendbaren Normen ermittelt und diese sodann anhand der üblichen

Auslegungsmethoden auf den vorliegenden Fall angewandt werden. Ein juristischer

Laie wäre dazu nicht in der Lage gewesen. Die Beschwerdeführerin kam deshalb

nicht umhin, einen Anwalt beizuziehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 27). Der Beizug eines Anwalts war hier umso mehr erforderlich, als die

Gemeinde im Rekursverfahren aufgrund ihrer reichen Erfahrung in

Bewilligungsverfahren sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche Argumente

in differenzierter Art und Weise vorbringen konnte. Dem hätte die

Beschwerdeführerin ohne Anwalt wenig entgegensetzen können. Ohne Rechtsbeistand

hätte sie somit im Ergebnis die aus dem Fairnessanspruch (Art. 29

Abs. 1 BV) fliessenden Rechte (insbesondere jenes auf Waffengleichheit)

nicht oder jedenfalls nicht in genügender Weise wahrnehmen können (VGr,

16.

Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 3.1, www.vgrzh.ch, mit

Hinweisen). Damit lag ein zureichender Grund für den Beizug eines Rechtsanwalts

vor, womit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aufgrund von § 17

Abs. 2 lit. a VRG für das vorinstanzliche Verfahren zu entschädigen

hat. Es kann folglich offen gelassen werden, ob auch die Voraussetzungen von

lit. b der genannten Vorschrift erfüllt waren.

Aufgrund der zu beantwortenden Rechts- und

Sachverhaltsfragen, den Besonderheiten des Rekursverfahrens und der erheblichen

wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache erweist sich für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- als angemessen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 f.).

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Erläuterungsverfügung aufzuheben

und der Rekursentscheid mit der soeben erwähnten Regelung über die Entschädigungsfolgen

zu ergänzen.

4.2

Aufgrund

von § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG können

die Gerichtskosten jenem Beteiligten auferlegt werden, der sie verursacht hat.

Die frühere Rechtsprechung sah Vorinstanzen nicht als Verfahrensbeteiligte im

Sinne der genannten Bestimmung an, weshalb ihnen keine Gerichtskosten

überbunden wurden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26; vgl. auch Isabelle

Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich

2000, Rz. 290 ff.). Wenn der Mangel des vorinstanzlichen Entscheids

von keinem der Verfahrensbeteiligten zu vertreten war, wurden die

Gerichtskosten deshalb in analoger Anwendung von § 66 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (LS 271) auf die Gerichtskasse

genommen (VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 4, www.vgrzh.ch;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). In der jüngeren Rechtsprechung wurde

dagegen beim Entscheid über die Kostenfolgen darauf hingewiesen, dass beim analogen

Fall der Parteientschädigungen Regelungen zulasten der Staatskasse getroffen werden

können (VGr, 11. Feb­ruar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch mit

Hinweis auf RB 1989 Nr. 4; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 17

N. 33). In einem Fall, in dem die Beschwerde wegen einer Verletzung des

Gehörsanspruchs gutgeheissen wurde, wurde eine Vorinstanz deshalb nicht nur zur

Leistung einer Umtriebsentschädigung verpflichtet, sondern auch zur Bezahlung

der Gerichtskosten (VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4,

www.vgrzh.ch; vgl. den entsprechenden Vorschlag von Schindler, S. 186).

Dieselbe Regelung wurde sodann in einem Fall getroffen, in dem das Gerichtsverfahren

durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung einer Vorinstanz verursacht wurde

(VGr, 7. Juli 2004, PB.2004.00013, E. 3, www.vgrzh.ch).

Die Mängel von Erläuterungsverfügung und Rekursentscheid

sind hier weder von der Beschwerdegegnerin noch der Beschwerdeführerin zu

vertreten. Sie gehen vielmehr auf ein Versehen (so beim Rekursentscheid) bzw.

eine unterlassene Begründung (so bei der Erläuterungsverfügung) der Direktion

zurück. Die zu beurteilende Erläuterungsverfügung wurde allein wegen eines

Verstosses gegen den verfassungsmässigen Gehörsanspruch aufgehoben. Dass

Nebenfolgen aufgrund dieses Anspruchs besonders zu begründen sind, wenn sie dem

Verfahrensausgang widersprechend angeordnet werden, entspricht langjähriger Gerichtspraxis

(vorn 2.2). Besonders ins Gewicht fällt sodann, dass die Vorinstanz in

einem gesonderten Verfahren die Möglichkeit hatte, ihren unvollständigen

Entscheid zu ergänzen. Dieses Verfahren hätte Gelegenheit geboten, die

Verweigerung einer Parteientschädigung ausreichend zu begründen. Angesichts der

besonderen Umstände des vorliegend zu beurteilenden Einzelfalls rechtfertigt es

sich deshalb, die Gerichtskosten zulasten der Staatskasse der Vorinstanz zu

überbinden.

4.3

Da die

Parteikosten der Beschwerdeführerin ebenfalls auf die Verletzung des Gehörsanspruchs

zurückzuführen sind, ist die Vorinstanz zu einer Entschädigungsleistung zu verpflichten

(VGr, 11. Februar 2004, VB.2003.00400, E. 4, www.vgrzh.ch;

RB 1989 Nr. 4).

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und die Erläuterungsverfügung der Volkswirtschaftsdirektion

vom 15. Dezember 2004 aufgehoben.

2.

Die

Rekursverfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 24. November 2004 wird

dahingehend ergänzt, dass die Beschwerde- und damalige Rekursgegnerin

verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin und damaligen Rekurrentin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) auszurichten.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zulasten der Staatskasse der Volkswirtschaftsdirektion

auferlegt.

5.

Die

Volkswirtschaftsdirektion, wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin zulasten

der Staatskasse für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 400.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.

6.

Mitteilung

an …