Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00004

9. März 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8515)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C und D beabsichtigen, auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01

im Ortsteil L der Gemeinde Oetwil am See zwei Parkplätze zu erstellen. Das

32 m lange und 5 m breite Grundstück erstreckt sich längs der

Wegparzelle Kat.-Nr. 02, welche die als Staatsstrasse klassierte M-Strasse

mit der N-Strasse verbindet. Auf der gegenüberliegenden Seite der 3,25 m

breiten Wegparzelle steht im Abstand von ca. 1 m zur Parzellengrenze eine

Zeile von vier zusammengebauten Flarzhäusern, von denen das unmittelbar an die N-Strasse

grenzende Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 A gehört, der zugleich

einer der Miteigentümer der Wegparzelle ist. Der Ortsteil L ist gemäss Bau- und

Zonenordnung der Gemeinde Oetwil am See vom 18. März 2002 (BZO) der

Kernzone zugewiesen.

Ein erstes Projekt, das eine schrägwinklige Anordnung der

beiden Parkplätze unmittelbar gegenüber der Liegenschaft von A vorsah,

bewilligte der Gemeinderat Oetwil am 1. April 2003. Nachdem A und E als

weitere Rekurrentin gegen diese Bewilligung Rekurs erhoben hatten, wurde offenbar

nach einem Hinweis der Rekurskommission für das Bauvorhaben auch eine

strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion eingeholt. In dieser

Verfügung vom 27. August 2003 wurde angeordnet, dass die Zu- und Wegfahrt

zu den Parkplätzen ausschliesslich über die N-Strasse zu erfolgen habe und

demzufolge die Parkplätze rechtwinklig zur Wegparzelle Kat.-Nr. 02

anzuordnen seien. Die nämlichen Rekurrenten fochten am 17. Oktober 2003

auch diese Bewilligung an. Nachdem die Rekurskommission am 5. Februar 2004

einen Referentenaugenschein durchgeführt hatte, bewilligte der Gemeinderat am

11. Mai 2004 ein geändertes Projekt, welches etwa in der Mitte der

Parzelle Kat.-Nr. 01 einen 8 m langen und 5,1 m tiefen Park- und

Kehrplatz vorsieht, der das Parkieren von zwei Fahrzeugen rechtwinklig zur

Wegparzelle erlauben soll und wegen der Verschiebung zur Parzellenmitte der

Liegenschaft von A nicht mehr direkt gegenüber liegt. Gegen diese Bewilligung

gelangten A und E am 16. Juni 2004 erneut an die Baurekurskommission.

Erwägungen

II.

Die Baurekurskommission vereinigte die Rekursverfahren. Am

23.

November 2004 schrieb sie den Rekurs gegen die Bewilligung des

Gemeinderats Oetwil vom 1. April 2003 als gegenstandslos ab, weil die

Bauherrschaft auf die Realisierung dieses ersten Projekts verzichtet habe.

Sodann wies die Kommission die beiden anderen Rekurse ab, soweit sie darauf

eintrat. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 4'696.- auferlegte sie zu 1/8 C

und D, zu 1/8 E und zu 6/8 A.

III.

Mit Beschwerde vom 10. Januar 2005 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie die Baubewilligung vom

11.

Mai 2004 und die strassenpolizeiliche Bewilligung vom 27. August

2003.

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zudem wurde ein

Augenschein durch das Gericht beantragt.

Die Vorinstanz am 1. und die Baudirektion am

10.

Februar 2005 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat

Oetwil verzichtete am 9. Februar 2005 ausdrücklich auf Vernehmlassung und

die Bauherrschaft liess die Frist zur Beschwerdeantwort ungenutzt verstreichen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der

Baukurskommission zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

1.2

Die

tatsächlichen Verhältnisse sind, soweit entscheidwesentlich, durch die Akten hinreichend

dokumentiert, daher erübrigt sich ein Augenschein des Verwaltungsgerichts

(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). Die auf einem

Referentenaugenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die

örtlichen Verhältnisse sowie die bei den Akten liegenden Fotografien und das

Protokoll des Augenscheins können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt

werden und dokumentieren die örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.

2.

Der Beschwerdeführer wendet gegen das Bauvorhaben ein, die

Vorinstanzen hätten aufgrund unzureichender Planunterlagen und in Verletzung

des Koordinationsprinzips entschieden, die Zufahrt zu den Parkplätzen sei

rechtlich nicht gesichert sowie tatsächlich ungenügend und das Bauvorhaben

genüge den Anforderungen weder bezüglich Verkehrssicherheit noch hinsichtlich

Einordnung und Gestaltung.

2.1

Die

Rekurskommission hat den Einwand, die Baugesuchsunterlagen seien unvollständig

und ungenügend, unter Hinweis auf RB 1982 Nr. 154 zutreffenderweise

mit der Begründung verworfen, dieser Mangel habe den Beschwerdeführer nicht an

der Wahrnehmung seiner Interessen gehindert. Auch in seiner Beschwerdeschrift

legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die ungenügenden Planunterlagen

sich auf seine Rechts- und Interessenwahrung nachteilig hätten auswirken

können. Auch wenn die Unterlagen nicht in allen Teilen den Vorschriften der

Bauverfahrensordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV) entsprechen, ist ohne

weiteres ersichtlich, wo und wie die geplanten Parkplätze angelegt werden

sollen und wie sich das auf das Baugrundstück und die nähere Umgebung auswirken

wird. Es liegt insofern ein anderer Fall vor, als ihn das Verwaltungsgericht in

VB.2002.00157 zu beurteilen hatte, wo gemäss Bauordnung in einem geschützten

Ortsbild die herkömmliche Erscheinung des Gebäudeumschwungs sowie die für das

Ortsbild typischen Freiräume und Gärten nach Möglichkeit zu erhalten waren, und

das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Neubaus

erwogen hat, die Einhaltung dieser Bestimmung lasse sich nur aufgrund eines

Umgebungsplans überprüfen. Mit jenem Fall lässt sich der vorliegende nicht

vergleichen, wo lediglich zwei Parkplätze neu angelegt werden sollen, für deren

Gestaltung von vornherein nur ein geringer Spielraum besteht und deren

Auswirkungen auf die Umgebung leicht fassbar sind. Der Beschwerdeführer übersieht,

dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch bei der Handhabung von Verfahrensvorschriften

gilt.

Sodann kann der Baurekurskommission auch nicht vorgeworfen

werden, sie habe aufgrund eines unzureichend abgeklärten Sachverhalts

geurteilt. Sie hat durch eine Delegation einen Augenschein vornehmen lassen und

hat deshalb in Kenntnis der in den Baugesuchsunterlagen nicht verzeichneten

weiteren Bauten und Anlagen auf dem Baugrundstück entschieden (vgl. Prot. BRK,

S. 6). Falls, was wenig wahrscheinlich ist, die örtliche Baubehörde die

Parkplätze ohne Kenntnis dieser Bauten bewilligt hat, so wäre dieser Mangel

durch das Rekursverfahren geheilt.

2.2

Nach dem

bundesrechtlichen Koordinationsgebot von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 (RPG) und laut § 8 BauVV sind die Beurteilungen,

wenn ein Vorhaben durch mehrere Stellen geprüft werden muss, formell und

materiell ausreichend zu koordinieren. Sie sind widerspruchsfrei zu treffen und

mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. § 12

Abs. 1 BauVV).

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Einwand,

dass die Baubewilligung für das erste Projekt nicht mit der

strassenpolizeilichen Bewilligung koordiniert wurde, durch den Verzicht auf

dieses Projekt gegenstandslos. Was das zweite Projekt betrifft, so trifft es

zu, dass dieses der Baudirektion nicht mehr vorgelegt wurde. Die Vorinstanz hat

dies als zulässig erachtet mit der Begründung, dass das geänderte Projekt der

Baudirektion höchstens dann erneut hätte vorgelegt werden müssen, wenn es sich

anders als das bisherige auf die M-Strasse hätte auswirken können. Dem ist ohne

weiteres beizupflichten. Die Baubehörde entschied über das zweite Projekt in

Kenntnis der von der Baudirektion verlangten Anforderungen, und die beiden

Anordnungen sind widerspruchsfrei. Das zweite Projekt umfasst abgesehen von

einer aus strassenpolizeilicher Hinsicht unwesentlichen Verschiebung die von

der Baudirektion verlangten Änderungen; das Einholen einer erneuten Bewilligung

der Direktion wäre unter diesen Umständen nichts anderes als ein bürokratischer

Unfug. Ein Rechtsverlust ist damit für den Beschwerdeführer nicht eingetreten,

sondern es blieb ihm im Gegenteil die Anfechtung einer weiteren Bewilligung

erspart, mit der er nichts hätte vorbringen können, was er nicht bereits gegen

die vorliegende strassenpolizeiliche Bewilligung eingewendet hat.

2.3

Die

projektierten Parkplätze werden über die Wegparzelle Kat.-Nr. 02

erschlossen, die im Miteigentum der Eigentümer der vier angrenzenden

Flarzliegenschaften steht. Zu Gunsten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01

besteht ein unbeschränktes Fuss- und Fahrwegrecht. Die Vorinstanz hat erwogen,

im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, welches nur eine vorfrageweise Prüfung

des Umfangs der Berechtigung zulasse, könne aufgrund dieser Dienstbarkeit von

einer hinreichenden rechtlichen Sicherung der Zufahrt ausgegangen werden.

Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Wenn im Jahr 1981, als die Motorisierung

gerichtsnotorisch bereits weit fortgeschritten war, an einer im Dienstbarkeitsvertrag

als "Weggebiet" bezeichneten Parzelle ein "unbeschränktes Fuss-

und Fahrwegrecht" eingeräumt wurde, so darf die Verwaltungsbehörde davon

ausgehen, dass darin auch die Berechtigung zur Erschliessung von zwei

Parkplätzen auf dem begünstigten Grundstück enthalten ist. Die Gründe für seine

gegenteilige Auffassung wird der Beschwerdeführer dem Zivilrichter vortragen

müssen, dem der endgültige Entscheid über den Umfang der Dienstbarkeit zusteht.

Nachdem eine Aufhebung der Wegparzelle Kat.-Nr. 02

aufgrund der gegebenen Umstände faktisch nahezu ausgeschlossen ist, konnte ohne

Rechtsverletzung auf die Anmerkung des entsprechenden Verbots im Grundbuch

(vgl. § 237 Abs. 4 PBG) verzichtet werden; jedenfalls ist der

Beschwerdeführer durch diese Unterlassung nicht beschwert.

2.4

Genügende

Zufahrt bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung

der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Bauten der öffentlichen

Dienste und der Benützer; Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein

(§ 237 Abs. 1 und 2 PBG).

Die für das Genügen der Zufahrt in tatsächlicher und

insbesondere verkehrstechnischer Hinsicht massgeblichen Verhältnisse ergeben

sich aufgrund der Akten; zudem hat die Baurekurskommission einen Augenschein

vorgenommen. Ihr Entscheid beruht auf einer umfassenden und zutreffenden

Abklärung des massgeblichen Sachverhalts.

Wenn die Vorinstanz gestützt auf diese

Sachverhaltsfeststellung zum Schluss gekommen ist, durch die Wegparzelle Kat.-Nr. 02

einschliesslich des Anschlusses an die N-Strasse sei die Zugänglichkeit der

beiden Parkplätze hinreichend gewährleistet, so ist das nicht rechtsverletzend

und deshalb vom Verwaltungsgericht, dem grundsätzlich keine Ermessensüberprüfung

zusteht (§ 50 VRG), nicht zu korrigieren. Auf die zutreffenden Erwägungen

der Vorinstanz ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG

zu verweisen. Wie das Verwaltungsgericht in RB 1997 Nr. 82

entschieden hat, ist kleinräumigen Verhältnissen, wie sie in alten Dorfkernen

häufig vorkommen, nicht nur beim Ausbau des öffentlichen Strassennetzes,

sondern auch bei der Gestaltung privater Zufahrten im Sinn einer weniger

strengen Handhabung der technischen Anforderungen Rechnung zu tragen. Es sind

keine Gründe ersichtlich, hier von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Insbesondere fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Unterschreiten der auf den

Regelfall abgestimmten technischen Anforderungen unter den gegebenen

Verhältnissen zu einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führt. Die

Ausfahrt von der Wegparzelle in die N-Strasse mag unbequem sein, verkehrsgefährdend

ist sie jedoch nicht.

2.5

Die

Parkplätze sind in einer Kernzone geplant und müssen deshalb gemäss § 238

Abs. 2 PBG besonders gut gestaltet sein; entsprechend verlangt auch

Art. 9 Abs. 5 BZO, dass Abstellplätze unauffällig einzupassen seien.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist diese

Voraussetzung hier erfüllt. Einzelne Parkflächen sind in der Regel für das

Ortsbild bedeutungslos, soweit sie nicht zur Verunstaltung von für das

Strassenbild wichtigen Vorgartenzügen führen. Hier sollen die Parkplätze auf

der Nordwestseite der Häuserzeile angelegt werden, wo mit der Wegparzelle

Kat.-Nr. 02 nicht der Garten-, sondern der Erschliessungsbereich verläuft.

Bekieste Hofplätze sind in ländlichen Dorfkernen häufig anzutreffen und

durchaus kernzonentypisch. Wenn hier auf einem Teil der bisherigen Rasenfläche

eine bekieste Fläche von 8 m x 5,1 m angelegt wird, so entspricht dies ohne

weiteres dem Charakter einer ländlichen Kernzone; insbesondere bleibt ein

angemessenes Verhältnis von befestigten und begrünten Flächen gewahrt.

Unbegründet ist auch der Einwand, die Vorinstanz habe sich

nicht mit einer zurückhaltenden Überprüfung der Einordnung begnügen dürfen,

weil die örtliche Baubehörde von dem ihr insofern zustehenden besonderen

Ermessensspielraum keinen Gebrauch gemacht habe. Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts hat die Rekursinstanz diesen besonderen Spielraum dann

nicht zu beachten, wenn die örtliche Baubehörde weder im angefochtenen

Entscheid noch in der Rekursvernehmlassung begründet, wie und aufgrund welcher

Überlegungen sie ihr Ermessen ausgeübt hat (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr,

19.

April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a). Eine solche Begründung

fehlt hier zwar in der Baubewilligung, jedoch ist sie in Ziffer 4 der

Rekursantwort vom 12. Juni 2003 nachgebracht worden.

3.

Der Beschwerdeführer rügt sodann die Höhe der von der

Baurekurskommission auf Fr. 1'000.- angesetzten Schreibgebühr sowie die

Verlegung der gesamten Kosten des Rekursentscheids.

3.1

Gemäss

§ 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre

Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Die Gebühren der Baurekurskommissionen

werden in § 34 ff. der Verordnung über die Organisation und den

Geschäftsgang der Baurekurskommis­sionen vom 20. Juli 1977 (LS 700.7)

geregelt. Gemäss § 34 dieser Verordnung gehören zu den Verfahrenskosten

die Spruchgebühr sowie die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten

gemäss § 7 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom

30.

Juni 1966 (LS 682). Gemäss dieser Bestimmung werden als

Schreibgebühren für die erste Ausfertigung Fr. 15.- je Seite Format A 4 und Fr.

5-10.- für jede höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten verrechnet. Für weitere

Ausfertigungen sind je kopierte Seite je Fr. 3.- zu verrechnen, wobei auf die

Zahl der Ausfertigungen gemäss Mitteilungssatz im Dispositiv unter Einschluss

eines Aktenexemplars abzustellen ist.

Die Vorinstanz hat die Berechnung der von ihr auf Fr.

1'000.- festgesetzten Schreibgebühr weder im Rekursentscheid selber noch in

ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde offen gelegt. Auch die Rekursakten

enthalten keine entsprechende Zusammenstellung.

Der Rekursentscheid umfasst 22 Seiten und wurde gemäss

Mitteilungssatz fünffach ausgefertigt. Hinzu kommen Vorladungen, welche gemäss

§ 7 Abs. 1 lit. d der Gebührenverordnung mit je Fr. 7.-

berechnet werden können. Wie sich auf dieser Grundlage eine Gebühr von Fr.

1'000.- errechnen lässt, ist ohne nähere Begründung nicht nachvollziehbar. Sie

ist deshalb auf Fr. 730.- zu reduzieren (Fr. 330.- für die erste und Fr. 330.-

für die weiteren Ausfertigungen sowie Fr. 7.- für zwei je an fünf Empfänger

ausgefertigte Vorladungen). Die gesamten Verfahrenskosten der Vorinstanz

reduzieren sich damit auf Fr. 4'426.-.

3.2

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen gemäss § 13 Abs. 2 VRG die Kosten in der

Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Für die Kostentragung mehrerer am

Verfahren Beteiligter "entsprechend ihrem Unterliegen" kommt es nicht

auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen und

Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang an (RB 1985 Nr. 2;

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 13

N. 15). Nur teilweise obsiegt, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren

oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt und wer zusätzliche Auflagen

akzeptieren muss (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum

Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997,

Art. 108 N. 2). Fehlt ein ziffernmässig bestimmbarer Streitwert, so

lässt sich der Umfang eines teilweisen Obsiegens naturgemäss nicht genau

bestimmen und es steht der Rekursinstanz bei der Auslegung dieses unbestimmten

Rechtsbegriffs ein vom Verwaltungsgericht zu respektierender Beurteilungsspielraum

zu; es greift nicht ein, wenn die von der Vorinstanz vorgenommene Wertung als

vertretbar erscheint (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

Beteiligt am Rekursverfahren waren die privaten Parteien

sowie der Gemeinderat und die Baudirektion. Gegenstand der drei angefochtenen

Bewilligungen waren zwei Projekte. Mit seinen Rekursen hat der Beschwerdeführer

das erste Projekt erfolgreich verhindert, während er gegen das zweite erfolglos

geblieben ist. Auch wenn bei der Kostenverlegung ein gewisser

Beurteilungsspielraum besteht, trägt die Auferlegung von 3/4 der Kosten an den

Beschwerdeführer diesem Verfahrensausgang ungenügend Rechnung und verletzt damit

§ 13 Abs. 2 VRG. Neu sind die Kosten wie folgt zu verlegen:

1/8 der Kosten hat vorweg die Rekurrentin E zu tragen, welche

den Rekursentscheid nicht angefochten hat.

Von den verbleibenden Kosten hat die Hälfte der gegen das

zweite Projekt erfolglos gebliebene Beschwerdeführer zu tragen, während je ein

Viertel der Bauherrschaft und der Gemeinde aufzuerlegen sind, welche die erste

Bewilligung erteilt hat, ohne für die Einholung der notwendigen

strassenpolizeilichen Bewilligung besorgt zu sein. Seit Aufhebung der Sonderregelung

für zürcherische Amtsstellen (§ 13 Abs. 3 VRG in der früheren, bis

Ende 1997 geltenden Fassung) lässt sich die Fortsetzung der früheren Praxis, wonach

bei Gutheissung eines Nachbarrekurses die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in

der Regel ausschliesslich der Bauherrschaft auferlegt wurden, nicht mehr

rechtfertigen. Es ist vielmehr sachgerecht, dass sich die Amtsstelle, welche

ein Baugesuch auf seine Übereinstimmung mit den massgeblichen Vorschriften zu

prüfen hat, an den Kosten des Rechtsmittelverfahrens beteiligen muss, wenn sich

herausstellt, dass sie das Gesuch ungenügend geprüft und die Bewilligung zu

Unrecht erteilt hat (VGr, 9. Februar 2005, VB.2004.00481, E. 4,

www.vgrzh.ch).

Damit ergibt sich diese Verteilung der Rekurskosten: E 4/32, A

14/32, C und D 7/32, Gemeinde 7/32. E und A haften für 18/32 und C und D für

7/32 solidarisch.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem

Ausgang zu 10/12 dem Beschwerdeführer und zu je 1/12 dem Gemeinderat Oetwil

sowie C und D aufzuerlegen. Die beantragte Parteientschädigung steht dem im

Beschwerdeverfahren überwiegend unterliegenden Beschwerdeführer nicht zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die Verfahrenskosten

der Baurekurskommission auf Fr. 4'426.- reduziert und neu gemäss Erwägung 3.2

verlegt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 10/12 dem Beschwerdeführer und zu je 1/12 dem Gemeinderat

Oetwil sowie C und D auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …