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Entscheid

VB.2005.00009

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00009

4. Mai 2005Deutsch26 min

(URT.2005.8636)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der Rechberggarten am Hirschengraben 40 in

Zürich 1-Altstadt bildet zusammen mit dem Palais Rechberg und den teilweise später erstellten Nebengebäuden

(Orangerie und Gewächshaus) die spätbarocke Rechberg-Gesamtanlage, die im

Eigentum des Kantons Zürich steht und im Inventar der kantonalen

Denkmalschutzobjekte sowie im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von

nationaler Bedeutung verzeichnet ist.

Aufgrund verschiedener Entwicklungen, unter anderem der

Verlegung der Universitätsgärtnerei im Jahr 1984, wurde 1989 ein

gartendenkmalpflegerisches Nutzungs- und Gestaltungskonzept zur Sanierung und

Restaurierung des Rechberggartens ausgearbeitet, welches zwei Varianten

aufzeigte, nämlich Erhaltung/Erneuerung einerseits und Rekonstruktion

andererseits. In der Folge entschied sich das Hochbauamt des Kantons Zürich für

das Konzept Erhaltung/Erneuerung mit dem Ziel, die denkmalpflegerisch

schützenswerte Substanz zu erhalten und heutige wie künftige Ansprüche mit

zeitgenössischen Mitteln unter Wahrung des barocken Anlagecharakters zu

erfüllen. 1998 liess das Hochbauamt vom Landschaftsarchitekten Guido Hager ein

Projekt ausarbeiten, welches die Bausektion der Stadt Zürich am 1. Februar 2000

bewilligte, nachdem die Baudirektion mit Brief vom 15. Dezember 1999 die gemäss

Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BauVV) erforderliche Zustimmung erteilt hatte.

Einen gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurs der

Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wies die

Baurekurskommission I am 22. Dezember 2000 ab. Die in der Folge erhobene

Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 15. März 2002 teilweise gut; Baubewilligung

und Zustimmung der Baudirektion wurden aufgehoben und die Akten zu weiterer

Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Laut

den Erwägungen hätte die Baudirektion gemäss § 216 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) ein Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission

(KDK) einholen müssen.

B. In der

Folge beauftragte die Baudirektion die KDK am 27. Mai 2002 mit der Erstellung

eines Gutachtens, welches am 29. Januar 2003 erstattet wurde. Gestützt darauf

erteilten die Baudirektion am 16. Juni 2003 ihre Genehmigung gemäss Ziff.

1.4.1.4 Anhang BauVV und die Bausektion der Stadt Zürich am 13. August 2003 die

Baubewilligung.

Erwägungen

II.

Gegen beide Anordnungen rekurrierten die SGGK und die

Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) an die Baurekurskommission I,

welche die Verfahren vereinigte und die Rekurse am 19. November 2004 abwies.

III.

Mit separaten Beschwerden vom 12. und 13. Januar 2005

gelangten die ZVH (VB.2005.00009) und die SGGK (VB.2005.0010) an das Verwaltungsgericht.

Die ZVH beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids,

Verzicht auf Terrainveränderungen beim Rechberggarten, Durchführung eines

Augenscheins, Zustellung der Vernehmlassungen sowie Beizug eines unabhängigen

Gutachtens.

Die SGGK stellte folgende

Anträge:

"1. Formell:

1.1

Es sei der Beschwerdegegner 3 im Sinne

einer vorsorglichen Massnahme einzuladen, den Rechberggarten während des

Rekursverfahrens nicht zu verändern.

1.2

Es sei ein

gartendenkmalpflegerisches Gutachten einzuholen, namentlich zu folgenden

Themen:

a) Bestimmung der

schutzwürdigen Substanz des Rechberggartens;

b) Aufzeigen möglicher

Varianten für einen denkmalgerechten Umgang mit dem Rechberggarten und

insbesondere der hiefür wegleitenden Kriterien;

c) Prüfung des vorliegenden

Bauprojektes im Lichte von Bst. a und b.

1.3

Es sei der

Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu allfälligen neuen,

entscheidrelevanten tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen in den

Beschwerdevernehmlassungen Stellung zu nehmen.

2.

Materiell:

2.1

Es seien der Rekursentscheid und damit

auch die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide ersatzlos aufzuheben.

2.2

Eventuell: Es seien der

Rekursentscheid und damit auch die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide

insoweit aufzuheben, als durch sie die folgenden Projektteile bewilligt wurden:

a) Bau einer Lattenwand

mit parallel geführter Lindenhecke;

b) Bau einer

schiffsbugförmigen neuen Kanzel;

c) Vergrösserung der

alten Terrasse bei der Kanzel durch Aufschüt­tungen und Abgrabungen, sowie

Bepflanzung mit einem Querriegel von Bäumen;

d) Abgraben und

Zurückversetzen der Kante der obersten Aussichtsfläche;

e) Fällen eines Schnurbaums.

Das Projekt sei zur

entsprechenden Anpassung an die Bauherrschaft (an den Beschwerdegegner 3)

zurückzuweisen.

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegner."

Die Vorinstanz beantragte am 1. Februar 2005 die Abweisung

beider Beschwerden und die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete auf

Vernehmlassung. Die Baudirektion liess am 21. März 2005 die Vereinigung der

Beschwerden und ihre vollständige Abweisung unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

I zuständig. Beide Beschwerdeführerinnen sind gemäss 338a Abs. 2 PBG

legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerden einzutreten.

1.2

Beide

Beschwerden betreffen das nämliche Projekt und beinhalten teilweise gleiche

oder ähnliche Einwände; die Verfahren sind deshalb zweckmässigerweise zu vereinigen.

1.3

Da ohne

Weiterungen in der Sache entschieden werden kann, erübrigen sich die von der

beschwerdeführenden SGGK beantragten vorsorglichen Massnahmen. Im Übrigen kommt

der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und bestehen keine

Anhaltspunkte dafür, dass neben den hier streitigen andere, über den blossen

Unterhalt hinausgehende Arbeiten an der Gartenanlage geplant sind.

1.4

Die SGGK

ersucht sodann um Einräumung einer Gelegenheit, um zu allfälligen neuen,

entscheidrelevanten tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen in den

Beschwerdevernehmlassungen Stellung zu nehmen.

Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die Durchführung

eines zweiten Schriftenwechsels fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) muss dagegen ein zweiter

Schriftenwechsel zwingend durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue

tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in

der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Auch aus Art. 6

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich ein

Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, nur dann, wenn

eine Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz

neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl.

BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).

Vorliegend enthält die Beschwerdeantwort der Baudirektion

weder neue rechtliche Vorbringen noch neue tatsächliche Behauptungen. Die

Voraussetzungen für einen zweiten Schriftenwechsel sind damit nicht erfüllt;

entsprechend wurden die Vernehmlassungen der Gegenparteien und der Vorinstanz

den Beschwerdeführerinnen, wie dies die ZVH beantragt hat, lediglich zur

Kenntnisnahme zugestellt.

1.5

Ein

Augenschein, wie ihn die ZVH beantragt, ist nicht erforderlich. Abgesehen

davon, dass der Rechberggarten dem Gericht bestens vertraut ist, sind dessen

bisheriger Zustand und die geplanten Änderungen durch die Akten hinreichend

dokumentiert.

2.

Beide Beschwerdeführerinnen beantragen den Beizug eines

Gutachtens. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Begutachtung

durch die KDK stelle keine unabhängige Expertise dar, sei unvollständig und

fehlerhaft.

2.1

Formell

hat das Gutachten der KDK die Bedeutung eines Amtsberichts (RB 1990

Nr. 73, 1972 Nr. 3). Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der

besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich,

dem bei der Entscheidfindung grosses Gewicht zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 7 N. 30). Das gilt insbesondere für die solchen Gutachten zu Grunde

liegenden tatsächlichen Feststellungen, von welchen nur aus triftigen Gründen

abgewichen werden darf – etwa wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu Inhalt und

Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission, URP 1998,

S. 569 f.). Diese Bindungswirkung beruht darauf, dass die KDK die vom

Gesetz (§ 216 PBG) bezeichnete kantonale Expertin in Fragen des

Denkmalschutzes ist; es kann nicht der Sinn des Beizugs einer solchen

sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden Behörden ohne

triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den

denkmalpflegerischen Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen (BGr,

22.

Juli 1999 E. 5b/aa, URP 1999, S. 794).

2.2

Nach der

ihr vom Gesetz zugedachten Funktion braucht die KDK nicht in gleicher Weise

unabhängig zu sein wie ein gerichtlich bestellter Experte. Die Kommission wird

vom Regierungsrat auf vier Jahre gewählt und setzt sich nach § 2 des Reglements

für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG in der bis zum 1. März

2005.

gültigen und hier anwendbaren Fassung vom 31. August 1977 (LS 702.111 bzw.

OS 46, 561) aus Sachverständigen zusammen, die mehrheitlich nicht der

kantonalen Zentralverwaltung angehören dürfen. Der oder die Vorsitzende wird

vom Regierungsrat aus dem Kreis der nicht beamteten Mitglieder gewählt; im

Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Das Sekretariat der Kommissionen

wird durch einen Beamten der Baudirektion geführt. Damit ist die Stellung der

Kommission vergleichbar mit derjenigen der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege

(vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und

Heimatschutz sowie Art. 24 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den

Natur- und Heimatschutz). Die KDK ist deshalb als unabhängige Fachkommission im

Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGr, 22.

Juli 1999, URP 1999 S. 797; Aemisegger/Haag, S. 569; Jörg Leimbacher in: Kommentar

zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, 1997, Art. 25 Rz. 9).

Unbestrittenermassen haben sodann von den 15 an der

Begutachtung beteiligten Personen nur ein Mitglied sowie der

Kommissionssekretär einen direkten Bezug zur kantonalen Verwaltung. Es liegen

auch keine Hinweise dafür vor, dass seitens der Verwaltung versucht wurde, auf

die Begutachtung Einfluss zu nehmen. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die

gebotene Unabhängigkeit, ist deshalb unbegründet. Die Fachkompetenz der Kommission

steht ausser Frage.

2.3

Wie das

Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 15. März 2002 erwogen hat, soll

das Gutachten der KDK als wichtiges Element für die Beurteilung des Projekts

durch die Baudirektion und die Bausektion der Stadt Zürich Ziel, Zweck und

Umfang des Schutzes konkretisieren, allenfalls näher differenzieren und

gewichten. Es soll die Auswirkungen der geplanten Veränderungen der betroffenen

Teilbereiche und die Gesamtheit des Schutzobjekts darlegen und den

entscheidenden Behörden Anhaltspunkte für die von ihnen vorzunehmende Abwägung

zwischen den denkmalpflegerischen Interessen auf der einen und der zeitgemässen

Nutzung und teilweisen Neugestaltung auf der anderen Seite liefern.

2.3.1

Die KDK hat ihr Gutachten nach einer Projektpräsentation und Besichtigung

der Gartenanlage durch ihren Referenten erstellt. Darin werden die

erhaltenswerten Teile bezeichnet und die denkmalpflegerische Bedeutung der

Gartenanlage sowie die im Laufe der Zeit erfolgten Veränderungen festgehalten.

Als Vorgabe für die Neugestaltung und Massstab dafür, ob und wenn ja in welcher

Art die Gartenanlage durch die vorgesehenen Restaurierungs- und

Renovationsarbeiten beeinträchtigt werde, wird die Beschreibung des

Rechberggartens in der Monografie "Von der Krone zum Rechberg, 500 Jahre

Geschichte eines Hauses am Zürcher Hirschengraben" von Gustav W.

Schulthess und Christian Renfer zitiert:

"Die durch Strassen, Nachbargrundstücke und Schanzenwall klar, zum

Teil allerdings schief- und spitzwinklig begrenzte Liegenschaft bestand also

weitgehend aus extrem abfallendem Gelände und musste vorerst terrassiert

werden. […] Die Palaisfassade bildete den Ausgangspunkt der Hauptachse. Auf

dieser in der Hangrichtung aufsteigenden optischen Achse gab es drei Merkpunkte:

die Brunnenwand am Hofrand, die Fontäne in der Einbuchtung der hohen Stützmauer

und schliesslich der Aussichtspavillon am Endpunkt der oberen Freitreppe.

Flankierende Symmetrien gab es entlang dieser Achse mehrere, so die

Broderiebeete im Hauptparterre, die Querachse über der Stützmauer mit ihren

Endpunkten und die Böschungsstufen beidseits der oberen Treppe mit ihrer

regelmässigen Bepflanzung. Angesichts der Dominanz dieser Hauptachse fielen die

Unregelmässigkeiten der Randzonen nicht ins Gewicht. Das seitlich des

symmetrischen Hauptparterres aufsteigende, kaskadenartige Stufenparterre

verstand man in diesem Zusammenhang mehr als willkommene Abwechslung denn als

Abweichung von der grossen Ordnung."

In grundsätzlicher Hinsicht weist das Gutachten darauf

hin, dass sich die KDK damit auseinander setze, ob und wenn ja in welcher Art

ein bestehendes Denkmal beeinträchtigt werde; die Frage nach der

gestalterischen Qualität eines Projekts an und für sich werde bewusst ausgeklammert.

Als Kriterien gälten allgemeine denkmalpflegerische Grundsätze, an denen sich

jede Intervention an einem anerkannten Schutzobjekt zu orientieren habe:

Erstens dürfe die materielle Substanz des Schutzobjekts, welche seine

Authentizität begründe, nicht zerstört oder beschädigt werden. Zweitens solle

das Schutzobjekt in seinem Charakter (stilistische Gestaltung, Funktion und

Nutzung) erlebbar bleiben. Sodann wird darauf hingewiesen, dass wie bei

Baudenkmälern auch in der Gartendenkmalpflege das Bestreben, eine Anlage in

ihrer ursprünglichen Gestalt zu zeigen und alle späteren Veränderungen zu

opfern, der Tendenz weiche, die Spuren der Geschichte und des Gebrauchs zu belassen,

Nachschöpfungen historischer Anlagen seien seltener geworden. Im Falle des

Rechberggartens sei zwar die originalgetreue Wiederherstellung des Zustands des

letzten Viertels des 18. Jahrhundert als Vorstellung faszinierend; der Aufwand

wäre allerdings enorm, die Eingriffe in den heutigen Bestand schwer wiegend und

die spärlichen Unterlagen zum damaligen Zustand würden zu einer problematischen

Neuschöpfung führen. Zum Projekt äussert sich das Gutachten wie folgt:

"Das

vorliegende Projekt hat zum Ziel, den Besuchern und Betrachtern der

Gartenanlage einen Eindruck ihrer ursprünglichen barocken Erscheinung zu

vermitteln, die für das Zusammenwirken des Ensembles von grosser Bedeutung ist.

Die dazu angewendeten Mittel stammen jedoch eindeutig aus unserer Zeit. Von der

tatsächlich noch vorhandenen ursprünglichen Substanz wird nichts zerstört,

hingegen wird auf die an den Rändern des Terrassengartens erfolgten baulichen

Veränderungen reagiert. Die Kommission hält diese Vorgehensweise auf Grund der

bestehenden Situation für möglich.

Der Wunsch, die

ursprüngliche Ausdehnung des Grundstücks im südöstlichen Bereich vor dem heutigen

Deutschen Seminar wiederherzustellen, ist verständlich. Die Realisierung würde

jedoch die Entfernung grosser Bäume bedingen, welche den Garten vor den nahen

Universitätsbauten abschirmen.

Die tatsächlich

noch vorhandene ursprüngliche Substanz, welche die Authentizität des

Gartendenkmals begründet, wir nicht zerstört oder beeinträchtigt. Mit der

Beachtung der gartengestalterischen Merkmale, wie sie in Schulthess/Renfer

beschrieben sind, bleibt die Geschichtlichkeit der Gartenanlage erlebbar. Die

Veränderungen an den Rändern des Terrassengartens sind reversibel gestaltet, so

dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verluste an Originalsubstanz wieder

entfernt werden könnten.

Das kantonale

Hochbauamt hat ein Entwicklungs- und Gestaltungskonzept für den Bereich des

UNI-Zentrums ausarbeiten lassen, mit dem Ziel, jedem der verschiedenartigen

Gebäude wieder die dazu passende Gartenanlage zu schaffen. Die Realisierung ist

in Etappen vorgesehen. So ist zum Beispiel der Garten des Bodmerhauses, Schönberggasse

15, im Sinne eines Privatgartens sehr schön gestaltet worden. Mit der

Realisierung dieses einleuchtenden Konzepts werden die Freiräume des

UNI-Zentrums aufgewertet und entsprechend ihrer Art genutzt.

Eine Einfriedung des Rechberg-Gartens hält die Kommission im Rahmen des

vorliegenden 'Entwicklungs- und Gestaltungskonzepts Universität Zürich Zentrum'

für möglich, umso mehr als tagsüber der bergseitige Zugang trotzdem

gewährleistet ist. Zur Art und Weise wie diese Einfriedung gestaltet wird, will

sich die Kommission nicht äussern."

Abschliessend hält die Kommission als Antwort auf die zur

Begutachtung gestellte Frage fest, dass das vorgesehene Projekt eine unter

denkmalpflegerischen Gesichtspunkten mögliche und zulässige Lösung der gestellten

Aufgabe darstelle.

2.3.2

Die ZVH

wirft dem Gutachten der KDK vor, dass es die Grenzen dessen, was es als

Schutzobjekt bezeichne, nicht umschreibe, sich nicht zu den geplanten

Abgrabungen und Aufschüttungen äussere, die Irrtümer des Projektverfassers über

den ursprünglichen Zustand übernehme und, weil es sich nicht über mögliche

Varianten äussere, kein Urteil über die Verhältnismässigkeit zulasse. Diese

Einwände sind unbegründet: So werden im Gutachten die schutzwürdigen Teile der

bestehenden Anlage mit Worten umschrieben und in einem beiliegenden Plan

bezeichnet; dass die ZVH den Schutzumfang anders umschrieben haben will, lässt

das Gutachten nicht als unvollständig erscheinen. Das Gutachten erwähnt zwar

nicht ausdrücklich die geplanten Terrainveränderungen im oberen Bereich der

heutigen Gartenanlage; die Überlegungen der KDK, dass das Projekt von der

tatsächlich noch vorhandenen Substanz nichts zerstöre, hingegen auf die an den

Rändern des Terrassengartens erfolgten baulichen Veränderungen reagiere, zeigen

jedoch, dass sich die Kommission mit den vorgesehenen Abgrabungen und

Aufschüttungen befasst und sie als aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbare

Neugestaltung gewürdigt hat. Ob die Kommission "die vom Projektverfasser

geäusserten Irrtümer über den ursprünglichen Zustand" übernommen hat, ist

unerheblich, da auf eine originale Rekonstruktion des Zustands im letzten

Viertel des 18. Jahrhunderts aus – wie die KDK darlegt – überzeugenden Gründen

verzichtet wurde. Sodann war es nicht die Aufgabe der Kommission als

Gutachterin mögliche Gestaltungsvarianten zu prüfen. Sie hat sich

richtigerweise darauf beschränkt darzulegen, dass der gewählte Ansatz aus

denkmalpflegerischer Sicht vertretbar ist und dass die Umsetzung die noch

vorhandene ursprüngliche Substanz, welche die Authentizität des Gartendenkmals

begründet, weder zerstört oder beeinträchtigt. Nur wenn mit einer solchen

Beeinträchtigung zu rechnen wäre, wäre die Verhältnismässigkeit des Eingriffs

und wären deshalb Varianten zu prüfen gewesen.

2.3.3

Die SGGK

wendet gegen das Gutachten ein, die Kommission habe einseitig nur die

Bauherrschaft angehört und sich zu Unrecht nicht zur gestalterischen Qualität

des Projekts sowie zur geplanten Kanzel, zur Holzeinfriedung und zum

Bepflanzungskonzept geäussert, weil sie von einem zu engen Begriff der

denkmalpflegerischen Substanz und von der Reversibilität der Veränderungen an

den Rändern des Terrassengartens ausgegangen sei. Das Gutachten sei in Bezug

auf das Fällen von Bäumen und insofern widersprüchlich, als das Projekt genau

das beinhalte, was die Kommission in ihren grundsätzlichen Vorbemerkungen

ablehne, nämlich eine Nachschöpfung historischer Anlagen. Ebenfalls wird

geltend gemacht, die Kommission habe unzulässigerweise keine Varianten geprüft.

Gemäss § 6 Abs. 2 des bisherigen Reglements für die

Sachverständigenkommissionen sind bei Begutachtungen die privaten Vereinigungen

für Natur- und Heimatschutz nach Möglichkeit in geeigneter Weise anzuhören.

Eine solche formelle Anhörung durfte hier unterbleiben, nachdem die von der

SGGK gegen das Projekt erhobenen Einwände, die sich mit denjenigen der ZVH weit

gehend decken, bereits aus dem ersten Rechtsgang bekannt waren.

Mit ihrer Kritik an der Umschreibung des Schutzumfangs

durch die KDK verkennt die beschwerdeführende SGGK, dass als Schutzobjekte im

Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG nur wertvolle Park- und Gartenanlagen

in Frage kommen. Die Kommission legt überzeugend dar, dass und weshalb diese

Voraussetzung nur bei den von ihr als erhaltenswert bezeichneten Anlageteilen

zutrifft und weshalb Änderungen in den Randbereichen und insbesondere im

ehemaligen Schanzenbereich (wo später eine Aussichtsterrasse und eine Beetfläche

in der Form eines "Hippodroms" erstellt wurden) das Schutzobjekt

nicht beeinträchtigen. Dagegen wird auch aus den Vorbringen der SGGK nicht

ersichtlich, was die von ihr zusätzlich genannten Gartencharakteristika wie die

Ausdehnung des Areals, der optische Einbezug des obersten Geländeniveaus, die

Ausgestaltung des Kanzelbereichs als "Point de Vue" und die

Durchblicksbeziehung beidseits des Kanzelbereichs als im Sinn des

Denkmalschutzes erhaltenswürdig erscheinen lässt. Wenn laut der Charta von

Florenz, einer Entschliessung des Internationalen Komitees für Historische

Gärten, auch Dimension, Gliederung, Raumwirkung, Blickbeziehungen etc. in den

Substanzbegriff einzubeziehen sind, entbindet das im konkreten Fall nicht von

der Prüfung, inwiefern solche Elemente den Wert eines Schutzobjekts ausmachen.

Das gilt besonders hier, wo nicht Elemente des ursprünglichen Barockgartens

angesprochen sind, sondern das Ergebnis späterer Eingriffe, die, wie die KDK

überzeugend festhält, keinen einheitlichen Gestaltungswillen erkennen lassen.

Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das

Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine

darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer

Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission. Insofern geniesst die Bauherrschaft

als Eigentümerin einen Handlungsspielraum, der andere und, wie die KDK und die Baurekurskommission

durchblicken lassen, möglicherweise auch bessere Lösungen erlaubt hätte.

Was den Vorwurf betrifft, die Abstimmung des Gartens auf das

Palais sei nicht genügend berücksichtigt worden, so übersieht die

Beschwerdeführerin, dass die KDK gerade diese Beziehung zum Ausgangspunkt ihrer

Überlegungen gemacht hat. Ob die KDK die im Randbereich vorgesehenen Massnahmen

zu Unrecht als reversibel bezeichnet hat, wie ihr die Beschwerdeführerin

vorwirft, kann offen bleiben, da diese Änderungen die erhaltenswerten

Anlageteile ohnehin nicht betreffen. Zum Vorwurf, die KDK habe keine Varianten

geprüft, ist auf die Erwägungen zur Beschwerde der ZVH zu verweisen (vgl. E.

2.3

).

Ebenfalls als unbegründet erweisen sich die Vorwürfe der

Widersprüchlichkeit. Wenn im Gutachten die ohnehin höchstens teilweise mögliche

Rekonstruktion der früheren Verhältnisse im oberen Gartenbereich auch mit dem

Hinweis auf den dortigen Baumbestand verworfen worden ist, schliesst das nicht

die Fällung einzelner Bäume in diesem Bereich aus. Sodann handelt es sich beim

vorliegenden Projekt nicht um eine gemäss den grundsätzlichen Vorbemerkungen

der KDK nicht zu empfehlende Rekonstruktion, sondern es soll unter Erhaltung

der noch vorhanden ursprünglichen Substanz die ursprüngliche barocke Erscheinung

der Gartenanlage vermittelt werden, wobei, wie die KDK zutreffend festhält, die

dazu verwendeten Mittel aus der heutigen Zeit stammen. Von einer Rekonstruktion

kann keine Rede sein.

2.4

Die

Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich

damit als unbegründet. Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden

hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens

abzuweichen. Sie haben bereits im Lauf der Projektierung und im ersten

Rechtsgang die Verträglichkeit des Projekts mit den Anforderungen des

Denkmalschutzes im Sinn von § 204 Abs. 1 und § 238 Abs. 2 PBG in geradezu

vorbildlicher Weise geprüft und sich mit abweichenden Fachmeinungen auseinander

gesetzt. Nachdem das Gutachten ihre Auffassung bezüglich der Rücksichtnahme auf

das Schutzobjekt bestätigt hatte, durften sie bei der erneuten Bewilligung

darauf verzichten, im Rahmen der Erwägungen ihre aus dem ersten Rechtsgang

bekannten Bewilligungsgründe zu wiederholen. Zu einer erneuten inhaltlichen

Auseinandersetzung mit dem Projekt hätte nur dann Anlass bestanden, wenn das

Gutachten eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts nachgewiesen hätte. Nur in

diesem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob die Beeinträchtigung des Schutzobjekts

durch andere öffentliche Interessen gerechtfertigt sei und wie gegebenenfalls

die Beeinträchtigung möglichst gering gehalten werden könnte.

Liegen keine Gründe vor, an der Unabhängigkeit und

Sachkunde der KDK zu zweifeln, und weist ihr Gutachten keine Irrtümer, Lücken

oder Widersprüche auf, so hat auch die Vorinstanz auf die fachkundigen

Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten

hat sie zu Recht verworfen.

3.

Die ZVH bemängelt erneut, dass die beim Amt für

Baubewilligungen aufliegenden Pläne kein richtiges Bild des Bauvorhabens

vermittelt hätten. Wie indessen bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind

solche Rügen nur insoweit zu hören, als Mängel des Verfahrens die Anfechtenden

an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert haben. Das trifft hier nicht zu: Die

Beschwerdeführerinnen konnten sich, wie ihre detaillierten Einwände zeigen, aufgrund

der Projektpläne eine hinreichend genaue Vorstellung von den geplanten Änderungen

machen.

4.

Die SGGK rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs

durch die Rekursinstanz, die nicht auf alle ihre Argumente und Anträge

eingegangen sei.

4.1

Aus der

Begründungspflicht gemäss § 10 Abs. 2 VRG und dem Anspruch auf rechtliches

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich, dass die entscheidende Behörde alle

Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren Normen zu prüfen und sich mit

den Parteivorbringen auseinander zu setzen hat. Sie darf sich in ihrem

Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich

nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu

befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b, 112 Ia 107

E. 2b; RB 1968 Nr. 24; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

4.2

Wie sich

dem Rekursentscheid entnehmen lässt, hat sich die Vorinstanz mit dem zu

beurteilenden Sachverhalt umfassend auseinander gesetzt und hat sich

insbesondere mit einem Augenschein einen eigenen Eindruck der betroffenen

Gartenanlage verschafft. Sodann hat sie das umstrittene Bauvorhaben nach den

massgeblichen Rechtsvorschriften geprüft, nämlich nach § 203 Abs. 1 lit. f PBG

betreffend die Schutzwürdigkeit von wertvollen Park- und Gartenanlagen, nach §

204.

PBG betreffend die Selbstbindung und nach § 238 Abs. 2 PBG betreffend

die Rücksichtnahme auf Schutzobjekte. Sie hat dabei neben den

verfahrensrechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerinnen insbesondere den

Schutzumfang sowie die Frage geprüft, ob die schutzwürdigen Teile des Gartens

durch die geplante Neugestaltung beeinträchtigt werden. Wie sich aus der

Zusammenfassung der Rekursvorbringen im angefochtenen Entscheid (E. 5b) ergibt,

hat die Vorinstanz dabei die wesentlichen Einwände der Rekurrentinnen zur

Kenntnis genommen und geprüft. Wenn sie in der Folge erkannt hat, dass den

Einwänden der Rekurrentinnen eine schon vom Ansatz her grundverschiedene

Auffassung über die zukünftige Gestaltung des Gartens zu Grunde liege, dass

aber das umstrittene Projekt gleichwohl als zulässige, das Schutzobjekt nicht beeinträchtigende

Lösung erscheine, so brauchte sie nicht zu jedem Argument der Rekurrentinnen

einzeln Stellung zu nehmen. Insbesondere brauchte sie nicht auf Vorbringen

einzugehen, die von vornherein nicht Fragen des Denkmalschutzes betreffen, wie

solche betreffend das Sicherheits-, Verschmutzungs- und Vandalenrisiko.

5.

In der Sache machen beide

Beschwerdeführerinnen erneut geltend, die angefochtenen Verfügungen beruhten

auf einer unrichtigen Feststellung des Schutzumfangs. Schutzwürdig sei der

Rechberggarten in seiner ganzen Ausdehnung, so wie er sich seit der Erweiterung

von 1844 bis 1852 sowie deren teilweiser Reversion von 1937/38 präsentiere.

Diesen Einwand hat die Baurekurskommission mit zutreffenden Erwägungen, auf die

gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann,

verworfen. Ergänzend ist anzufügen, dass die Umschreibung der schutzwürdigen

Substanz durch die KDK, welche bei der Beschreibung des zwischen 1759 und 1770

erstellten barocken Gartens durch Schulthess/Renfer ansetzt, als überzeugend

erscheint. In der späteren Zeit wurden, wie in den Akten ausführlich

dokumentiert und von der Vorinstanz zusammenfassend festgehalten wurde, der

Rechberggarten und seine Bauten verschiedentlich verändert, sodass die Frage zu

entscheiden war, welcher Zustand erhalten bzw. wiederhergestellt werden soll.

Wie die KDK überzeugend darlegt, ist diese Frage von Fall zu Fall zu

beantworten und geht es hier insbesondere darum, die ursprüngliche Vorstellung

der Gartenanlage erlebbar zu halten. Dieses Ziel ist nach der Fachmeinung der

KDK mit dem umstrittenen Projekt für den Rechberggarten erreicht worden. Die

geplanten grösseren Veränderungen, wie die Umzäunung samt Lindenhecke, die

Bepflanzung mit Obstbäumen auf der neu gestalteten obersten Terrasse und die

dortigen Terrainveränderungen samt neuer Aussichtskanzel und die Fällung eines

Schnurbaums betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts

ausmachen, sondern die durch Bauten im Umfeld bereits verschiedentlich

betroffenen Bereiche, wo heute, wie die KDK zutreffend festhält, kein

ganzheitlicher Gestaltungswille mehr erkennbar ist. Das gilt auch bezüglich der

im Spätbarock offenbar angestrebten "Öffnung zur Landschaft"; an

deren Stelle ist mit der Beseitigung der Schanze und des früheren Pavillons

sowie durch die angrenzenden Bauten aus neuerer Zeit im oberen Gartenteil ein

heute zufällig wirkender Übergangsbereich entstanden. Eine wertvolle

Sichtbeziehung wird deshalb durch die obere Begrenzung des Barockgartens mit

Zaun, Hecke und Obstbaumreihen nicht zerstört. Der Verlauf der Gartengrenze hat

sich im Laufe der Zeit mehrfach verändert; das Ausmass des Gartens ist nicht an

sich wertvoll im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Kleine

Veränderungen in den zentralen Bereichen des Gartens, wie das Platzieren von

Holzsofas und die Pflanzung von Eiben auf den unteren Terrassen sind für die

Erlebbarkeit der Geschichtlichkeit der Gartenanlage nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerinnen

übersehen, dass es für die Frage der Erlebbarkeit der Geschichtlichkeit der

Gartenanlage nicht auf die Wahrnehmung einzelner Fachleute ankommt; nach der

Rechtsprechung müssen Schutzmassnahmen breiter, das heisst auf objektive und

grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung

bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können

(BGE 120 Ia 270 E. 4a; 118 Ia 384

E. 5a S. 389, mit Hinweisen). Diesem Anspruch genügt das vorliegende

Projekt, auch wenn einzelne Fachleute den Einsatz moderner Gestaltungselemente

für problematisch halten mögen. Jedenfalls kann der Baudirektion als

Bauherrschaft keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden und wird mit

den Neuanlagen die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht auf die

schutzwürdige Substanz genommen.

Abschliessend ist anzumerken, dass es nicht die Aufgabe

der Rechtsmittelinstanzen ist, über denkmalpflegerische Fragen zu entscheiden,

die nach der Meinung der Experten mit guten Gründen so oder anders beurteilt

werden können. Diese Funktion weist das Gesetz der KDK zu, die als sachkundige

Spezialbehörde den rechtsanwendenden Behörden entsprechende Empfehlungen zu geben

hat. Die Rechtsmittelinstanzen haben dann einzugreifen, wenn – wie im ersten

Rechtsgang – unzulässigerweise auf den Beizug dieser Spezialbehörde verzichtet

wird, wenn Hinweise darauf bestehen, dass diese ihrer Aufgabe ungenügend

nachgekommen ist, wenn in unzulässiger Weise auf die Begutachtung eingewirkt

wird und schliesslich, wenn die Bewilligungsbehörden ohne triftige Gründe von

den Empfehlungen der Fachkommission abweichen. – Solche Mängel liegen hier

nicht vor und damit auch kein Beschwerdegrund im Sinn von § 50 VRG. Das

Verwaltungsgericht hat deshalb weder die Bewilligungen als Ganzes noch – wie eventualiter

beantragt wird – in Bezug auf einzelne Projektelemente aufzuheben. Die Beschwerden

sind folglich abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den

Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Für eine Kostenbefreiung aus Billigkeitsgründen besteht

kein Anlass; die erstinstanzlich entscheidenden Behörden haben den Sachverhalt

umfassend abgeklärt und der Verfahrensfehler des ersten Rechtsgangs ist behoben

worden.

Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführerinnen

als Unterliegenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist eine solche

der Beschwerdegegnerin Nr. 2 zuzusprechen; die Beantwortung der umfangreichen

Rechtsschriften mit ihren zahlreichen Einwänden hat einen Aufwand erfordert,

der auch für eine gut ausgestattete Verwaltungsbehörde als ausserordentlich

erscheint. Als angemessen erweist sich eine Umtriebsentschädigung von insgesamt

Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss die Kammer:

Die Beschwerden VB.2005.00009 und VB.2005.00010 werden

vereinigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerden werden

abgewiesen

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellungskosten,

Fr. 4'180.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerinnen werden je zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (insgesamt

Fr. 2'000.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.

Mitteilung an…..