VB.2005.00009
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00009
4. Mai 2005Deutsch26 min
(URT.2005.8636)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00009
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 04.05.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 14.11.2005 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Erneuerung des Rechberggartens am Zürcher Hirschengraben: Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK).
Formell hat das Gutachten der KDK zwar die Bedeutung eines Amtsberichts. Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich, das bei der Entscheidfindung grosses Gewicht hat (E. 2.1).
Die KDK ist als unabhängige Fachkommission im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die gebotene Unabhängigkeit, ist unbegründet (E. 2.2).
Zusammenfassung des Gutachtens (E. 2.3.1). Der Vorwurf, das Gutachten bezeichne den Schutzumfangs nicht, ist unbegründet. Da die KDK zum Schluss kommt, dass die Neugestaltung die noch vorhandene ursprüngliche Substanz weder zerstört noch beeinträchtigt, waren auch die Verhältnismässigkeit des Eingriffs und allfällige Varianten nicht zu prüfen gewesen (E. 2.3.2). Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission (E. 2.3.3).
Die Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich im Ergebnis als unbegründet. Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Auch die Vorinstanz hat auf die fachkundigen Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten hat sie zu Recht verworfen (E. 2.4).
Die Umschreibung der schutzwürdigen Substanz durch die KDK ist überzeugend. Die geplanten Veränderungen, welche die ursprüngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar machen sollen, betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts ausmachen. Der Bauherrschaft kann keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden. Mit den Neuanlagen wird die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht auf die schutzwürdige Substanz genommen (E. 5).
Abweisung.
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
DENKMALPFLEGEKOMMISSION
GARTENANLAGE
GUTACHTEN
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZUMFANG
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. f PBG
§ 204 Abs. I PBG
§ 216 Abs. I PBG
Publikationen:
BEZ 2005 Nr. 27 S. 3
RB 2005 Nr. 61 S. 155
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Der Rechberggarten am Hirschengraben 40 in
Zürich 1-Altstadt bildet zusammen mit dem Palais Rechberg und den teilweise später erstellten Nebengebäuden
(Orangerie und Gewächshaus) die spätbarocke Rechberg-Gesamtanlage, die im
Eigentum des Kantons Zürich steht und im Inventar der kantonalen
Denkmalschutzobjekte sowie im schweizerischen Inventar der Kulturgüter von
nationaler Bedeutung verzeichnet ist.
Aufgrund verschiedener Entwicklungen, unter anderem der
Verlegung der Universitätsgärtnerei im Jahr 1984, wurde 1989 ein
gartendenkmalpflegerisches Nutzungs- und Gestaltungskonzept zur Sanierung und
Restaurierung des Rechberggartens ausgearbeitet, welches zwei Varianten
aufzeigte, nämlich Erhaltung/Erneuerung einerseits und Rekonstruktion
andererseits. In der Folge entschied sich das Hochbauamt des Kantons Zürich für
das Konzept Erhaltung/Erneuerung mit dem Ziel, die denkmalpflegerisch
schützenswerte Substanz zu erhalten und heutige wie künftige Ansprüche mit
zeitgenössischen Mitteln unter Wahrung des barocken Anlagecharakters zu
erfüllen. 1998 liess das Hochbauamt vom Landschaftsarchitekten Guido Hager ein
Projekt ausarbeiten, welches die Bausektion der Stadt Zürich am 1. Februar 2000
bewilligte, nachdem die Baudirektion mit Brief vom 15. Dezember 1999 die gemäss
Ziff. 1.4.1.4 des Anhangs zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
(BauVV) erforderliche Zustimmung erteilt hatte.
Einen gegen die Baubewilligung erhobenen Rekurs der
Schweizerischen Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) wies die
Baurekurskommission I am 22. Dezember 2000 ab. Die in der Folge erhobene
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 15. März 2002 teilweise gut; Baubewilligung
und Zustimmung der Baudirektion wurden aufgehoben und die Akten zu weiterer
Untersuchung im Sinn der Erwägungen an die Baudirektion zurückgewiesen. Laut
den Erwägungen hätte die Baudirektion gemäss § 216 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) ein Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission
(KDK) einholen müssen.
B. In der
Folge beauftragte die Baudirektion die KDK am 27. Mai 2002 mit der Erstellung
eines Gutachtens, welches am 29. Januar 2003 erstattet wurde. Gestützt darauf
erteilten die Baudirektion am 16. Juni 2003 ihre Genehmigung gemäss Ziff.
1.4.1.4 Anhang BauVV und die Bausektion der Stadt Zürich am 13. August 2003 die
Baubewilligung.
Erwägungen
II.
Gegen beide Anordnungen rekurrierten die SGGK und die
Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) an die Baurekurskommission I,
welche die Verfahren vereinigte und die Rekurse am 19. November 2004 abwies.
III.
Mit separaten Beschwerden vom 12. und 13. Januar 2005
gelangten die ZVH (VB.2005.00009) und die SGGK (VB.2005.0010) an das Verwaltungsgericht.
Die ZVH beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
Verzicht auf Terrainveränderungen beim Rechberggarten, Durchführung eines
Augenscheins, Zustellung der Vernehmlassungen sowie Beizug eines unabhängigen
Gutachtens.
Die SGGK stellte folgende
Anträge:
"1. Formell:
1.1
Es sei der Beschwerdegegner 3 im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme einzuladen, den Rechberggarten während des
Rekursverfahrens nicht zu verändern.
1.2
Es sei ein
gartendenkmalpflegerisches Gutachten einzuholen, namentlich zu folgenden
Themen:
a) Bestimmung der
schutzwürdigen Substanz des Rechberggartens;
b) Aufzeigen möglicher
Varianten für einen denkmalgerechten Umgang mit dem Rechberggarten und
insbesondere der hiefür wegleitenden Kriterien;
c) Prüfung des vorliegenden
Bauprojektes im Lichte von Bst. a und b.
1.3
Es sei der
Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, zu allfälligen neuen,
entscheidrelevanten tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen in den
Beschwerdevernehmlassungen Stellung zu nehmen.
2.
Materiell:
2.1
Es seien der Rekursentscheid und damit
auch die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide ersatzlos aufzuheben.
2.2
Eventuell: Es seien der
Rekursentscheid und damit auch die erstinstanzlichen Bewilligungsentscheide
insoweit aufzuheben, als durch sie die folgenden Projektteile bewilligt wurden:
a) Bau einer Lattenwand
mit parallel geführter Lindenhecke;
b) Bau einer
schiffsbugförmigen neuen Kanzel;
c) Vergrösserung der
alten Terrasse bei der Kanzel durch Aufschüttungen und Abgrabungen, sowie
Bepflanzung mit einem Querriegel von Bäumen;
d) Abgraben und
Zurückversetzen der Kante der obersten Aussichtsfläche;
e) Fällen eines Schnurbaums.
Das Projekt sei zur
entsprechenden Anpassung an die Bauherrschaft (an den Beschwerdegegner 3)
zurückzuweisen.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner."
Die Vorinstanz beantragte am 1. Februar 2005 die Abweisung
beider Beschwerden und die Bausektion der Stadt Zürich verzichtete auf
Vernehmlassung. Die Baudirektion liess am 21. März 2005 die Vereinigung der
Beschwerden und ihre vollständige Abweisung unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der Beschwerden gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
I zuständig. Beide Beschwerdeführerinnen sind gemäss 338a Abs. 2 PBG
legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerden einzutreten.
1.2
Beide
Beschwerden betreffen das nämliche Projekt und beinhalten teilweise gleiche
oder ähnliche Einwände; die Verfahren sind deshalb zweckmässigerweise zu vereinigen.
1.3
Da ohne
Weiterungen in der Sache entschieden werden kann, erübrigen sich die von der
beschwerdeführenden SGGK beantragten vorsorglichen Massnahmen. Im Übrigen kommt
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass neben den hier streitigen andere, über den blossen
Unterhalt hinausgehende Arbeiten an der Gartenanlage geplant sind.
1.4
Die SGGK
ersucht sodann um Einräumung einer Gelegenheit, um zu allfälligen neuen,
entscheidrelevanten tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen in den
Beschwerdevernehmlassungen Stellung zu nehmen.
Gemäss § 58 Satz 2 VRG ist die Durchführung
eines zweiten Schriftenwechsels fakultativ. Aufgrund des Gehörsanspruchs in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) muss dagegen ein zweiter
Schriftenwechsel zwingend durchgeführt werden, wenn das Gericht auf neue
tatsächliche Behauptungen und rechtliche Vorbringen abstellen will, die erst in
der Beschwerdeantwort vorgebracht wurden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 58 N. 10). Auch aus Art. 6
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt sich ein
Anspruch, sich zu den Eingaben einer Gegenpartei zu äussern, nur dann, wenn
eine Eingabe nach pflichtgemässer Beurteilung der verfahrensleitenden Instanz
neue und möglicherweise umstrittene rechtserhebliche Vorbringen enthält (vgl.
BGr, 19. August 2004,1A.43/2004, E. 2.4, www.bger.ch).
Vorliegend enthält die Beschwerdeantwort der Baudirektion
weder neue rechtliche Vorbringen noch neue tatsächliche Behauptungen. Die
Voraussetzungen für einen zweiten Schriftenwechsel sind damit nicht erfüllt;
entsprechend wurden die Vernehmlassungen der Gegenparteien und der Vorinstanz
den Beschwerdeführerinnen, wie dies die ZVH beantragt hat, lediglich zur
Kenntnisnahme zugestellt.
1.5
Ein
Augenschein, wie ihn die ZVH beantragt, ist nicht erforderlich. Abgesehen
davon, dass der Rechberggarten dem Gericht bestens vertraut ist, sind dessen
bisheriger Zustand und die geplanten Änderungen durch die Akten hinreichend
dokumentiert.
2.
Beide Beschwerdeführerinnen beantragen den Beizug eines
Gutachtens. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, die Begutachtung
durch die KDK stelle keine unabhängige Expertise dar, sei unvollständig und
fehlerhaft.
2.1
Formell
hat das Gutachten der KDK die Bedeutung eines Amtsberichts (RB 1990
Nr. 73, 1972 Nr. 3). Inhaltlich kommt es jedoch auf Grund der
besonderen Fachkompetenz der Kommission einem eigentlichen Gutachten gleich,
dem bei der Entscheidfindung grosses Gewicht zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 7 N. 30). Das gilt insbesondere für die solchen Gutachten zu Grunde
liegenden tatsächlichen Feststellungen, von welchen nur aus triftigen Gründen
abgewichen werden darf – etwa wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu Inhalt und
Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission, URP 1998,
S. 569 f.). Diese Bindungswirkung beruht darauf, dass die KDK die vom
Gesetz (§ 216 PBG) bezeichnete kantonale Expertin in Fragen des
Denkmalschutzes ist; es kann nicht der Sinn des Beizugs einer solchen
sachkundigen Spezialbehörde sein, dass sich die rechtsanwendenden Behörden ohne
triftige Gründe über die Feststellungen des Gutachtens zu den
denkmalpflegerischen Qualitäten des Schutzobjekts hinwegsetzen (BGr,
22.
Juli 1999 E. 5b/aa, URP 1999, S. 794).
2.2
Nach der
ihr vom Gesetz zugedachten Funktion braucht die KDK nicht in gleicher Weise
unabhängig zu sein wie ein gerichtlich bestellter Experte. Die Kommission wird
vom Regierungsrat auf vier Jahre gewählt und setzt sich nach § 2 des Reglements
für die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG in der bis zum 1. März
2005.
gültigen und hier anwendbaren Fassung vom 31. August 1977 (LS 702.111 bzw.
OS 46, 561) aus Sachverständigen zusammen, die mehrheitlich nicht der
kantonalen Zentralverwaltung angehören dürfen. Der oder die Vorsitzende wird
vom Regierungsrat aus dem Kreis der nicht beamteten Mitglieder gewählt; im
Übrigen konstituieren sich die Kommissionen selbst. Das Sekretariat der Kommissionen
wird durch einen Beamten der Baudirektion geführt. Damit ist die Stellung der
Kommission vergleichbar mit derjenigen der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege
(vgl. Art. 25 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und
Heimatschutz sowie Art. 24 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den
Natur- und Heimatschutz). Die KDK ist deshalb als unabhängige Fachkommission im
Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren (vgl. BGr, 22.
Juli 1999, URP 1999 S. 797; Aemisegger/Haag, S. 569; Jörg Leimbacher in: Kommentar
zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, 1997, Art. 25 Rz. 9).
Unbestrittenermassen haben sodann von den 15 an der
Begutachtung beteiligten Personen nur ein Mitglied sowie der
Kommissionssekretär einen direkten Bezug zur kantonalen Verwaltung. Es liegen
auch keine Hinweise dafür vor, dass seitens der Verwaltung versucht wurde, auf
die Begutachtung Einfluss zu nehmen. Die Rüge, die KDK verfüge nicht über die
gebotene Unabhängigkeit, ist deshalb unbegründet. Die Fachkompetenz der Kommission
steht ausser Frage.
2.3
Wie das
Verwaltungsgericht im Rückweisungsentscheid vom 15. März 2002 erwogen hat, soll
das Gutachten der KDK als wichtiges Element für die Beurteilung des Projekts
durch die Baudirektion und die Bausektion der Stadt Zürich Ziel, Zweck und
Umfang des Schutzes konkretisieren, allenfalls näher differenzieren und
gewichten. Es soll die Auswirkungen der geplanten Veränderungen der betroffenen
Teilbereiche und die Gesamtheit des Schutzobjekts darlegen und den
entscheidenden Behörden Anhaltspunkte für die von ihnen vorzunehmende Abwägung
zwischen den denkmalpflegerischen Interessen auf der einen und der zeitgemässen
Nutzung und teilweisen Neugestaltung auf der anderen Seite liefern.
2.3.1
Die KDK hat ihr Gutachten nach einer Projektpräsentation und Besichtigung
der Gartenanlage durch ihren Referenten erstellt. Darin werden die
erhaltenswerten Teile bezeichnet und die denkmalpflegerische Bedeutung der
Gartenanlage sowie die im Laufe der Zeit erfolgten Veränderungen festgehalten.
Als Vorgabe für die Neugestaltung und Massstab dafür, ob und wenn ja in welcher
Art die Gartenanlage durch die vorgesehenen Restaurierungs- und
Renovationsarbeiten beeinträchtigt werde, wird die Beschreibung des
Rechberggartens in der Monografie "Von der Krone zum Rechberg, 500 Jahre
Geschichte eines Hauses am Zürcher Hirschengraben" von Gustav W.
Schulthess und Christian Renfer zitiert:
"Die durch Strassen, Nachbargrundstücke und Schanzenwall klar, zum
Teil allerdings schief- und spitzwinklig begrenzte Liegenschaft bestand also
weitgehend aus extrem abfallendem Gelände und musste vorerst terrassiert
werden. […] Die Palaisfassade bildete den Ausgangspunkt der Hauptachse. Auf
dieser in der Hangrichtung aufsteigenden optischen Achse gab es drei Merkpunkte:
die Brunnenwand am Hofrand, die Fontäne in der Einbuchtung der hohen Stützmauer
und schliesslich der Aussichtspavillon am Endpunkt der oberen Freitreppe.
Flankierende Symmetrien gab es entlang dieser Achse mehrere, so die
Broderiebeete im Hauptparterre, die Querachse über der Stützmauer mit ihren
Endpunkten und die Böschungsstufen beidseits der oberen Treppe mit ihrer
regelmässigen Bepflanzung. Angesichts der Dominanz dieser Hauptachse fielen die
Unregelmässigkeiten der Randzonen nicht ins Gewicht. Das seitlich des
symmetrischen Hauptparterres aufsteigende, kaskadenartige Stufenparterre
verstand man in diesem Zusammenhang mehr als willkommene Abwechslung denn als
Abweichung von der grossen Ordnung."
In grundsätzlicher Hinsicht weist das Gutachten darauf
hin, dass sich die KDK damit auseinander setze, ob und wenn ja in welcher Art
ein bestehendes Denkmal beeinträchtigt werde; die Frage nach der
gestalterischen Qualität eines Projekts an und für sich werde bewusst ausgeklammert.
Als Kriterien gälten allgemeine denkmalpflegerische Grundsätze, an denen sich
jede Intervention an einem anerkannten Schutzobjekt zu orientieren habe:
Erstens dürfe die materielle Substanz des Schutzobjekts, welche seine
Authentizität begründe, nicht zerstört oder beschädigt werden. Zweitens solle
das Schutzobjekt in seinem Charakter (stilistische Gestaltung, Funktion und
Nutzung) erlebbar bleiben. Sodann wird darauf hingewiesen, dass wie bei
Baudenkmälern auch in der Gartendenkmalpflege das Bestreben, eine Anlage in
ihrer ursprünglichen Gestalt zu zeigen und alle späteren Veränderungen zu
opfern, der Tendenz weiche, die Spuren der Geschichte und des Gebrauchs zu belassen,
Nachschöpfungen historischer Anlagen seien seltener geworden. Im Falle des
Rechberggartens sei zwar die originalgetreue Wiederherstellung des Zustands des
letzten Viertels des 18. Jahrhundert als Vorstellung faszinierend; der Aufwand
wäre allerdings enorm, die Eingriffe in den heutigen Bestand schwer wiegend und
die spärlichen Unterlagen zum damaligen Zustand würden zu einer problematischen
Neuschöpfung führen. Zum Projekt äussert sich das Gutachten wie folgt:
"Das
vorliegende Projekt hat zum Ziel, den Besuchern und Betrachtern der
Gartenanlage einen Eindruck ihrer ursprünglichen barocken Erscheinung zu
vermitteln, die für das Zusammenwirken des Ensembles von grosser Bedeutung ist.
Die dazu angewendeten Mittel stammen jedoch eindeutig aus unserer Zeit. Von der
tatsächlich noch vorhandenen ursprünglichen Substanz wird nichts zerstört,
hingegen wird auf die an den Rändern des Terrassengartens erfolgten baulichen
Veränderungen reagiert. Die Kommission hält diese Vorgehensweise auf Grund der
bestehenden Situation für möglich.
Der Wunsch, die
ursprüngliche Ausdehnung des Grundstücks im südöstlichen Bereich vor dem heutigen
Deutschen Seminar wiederherzustellen, ist verständlich. Die Realisierung würde
jedoch die Entfernung grosser Bäume bedingen, welche den Garten vor den nahen
Universitätsbauten abschirmen.
Die tatsächlich
noch vorhandene ursprüngliche Substanz, welche die Authentizität des
Gartendenkmals begründet, wir nicht zerstört oder beeinträchtigt. Mit der
Beachtung der gartengestalterischen Merkmale, wie sie in Schulthess/Renfer
beschrieben sind, bleibt die Geschichtlichkeit der Gartenanlage erlebbar. Die
Veränderungen an den Rändern des Terrassengartens sind reversibel gestaltet, so
dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verluste an Originalsubstanz wieder
entfernt werden könnten.
Das kantonale
Hochbauamt hat ein Entwicklungs- und Gestaltungskonzept für den Bereich des
UNI-Zentrums ausarbeiten lassen, mit dem Ziel, jedem der verschiedenartigen
Gebäude wieder die dazu passende Gartenanlage zu schaffen. Die Realisierung ist
in Etappen vorgesehen. So ist zum Beispiel der Garten des Bodmerhauses, Schönberggasse
15, im Sinne eines Privatgartens sehr schön gestaltet worden. Mit der
Realisierung dieses einleuchtenden Konzepts werden die Freiräume des
UNI-Zentrums aufgewertet und entsprechend ihrer Art genutzt.
Eine Einfriedung des Rechberg-Gartens hält die Kommission im Rahmen des
vorliegenden 'Entwicklungs- und Gestaltungskonzepts Universität Zürich Zentrum'
für möglich, umso mehr als tagsüber der bergseitige Zugang trotzdem
gewährleistet ist. Zur Art und Weise wie diese Einfriedung gestaltet wird, will
sich die Kommission nicht äussern."
Abschliessend hält die Kommission als Antwort auf die zur
Begutachtung gestellte Frage fest, dass das vorgesehene Projekt eine unter
denkmalpflegerischen Gesichtspunkten mögliche und zulässige Lösung der gestellten
Aufgabe darstelle.
2.3.2
Die ZVH
wirft dem Gutachten der KDK vor, dass es die Grenzen dessen, was es als
Schutzobjekt bezeichne, nicht umschreibe, sich nicht zu den geplanten
Abgrabungen und Aufschüttungen äussere, die Irrtümer des Projektverfassers über
den ursprünglichen Zustand übernehme und, weil es sich nicht über mögliche
Varianten äussere, kein Urteil über die Verhältnismässigkeit zulasse. Diese
Einwände sind unbegründet: So werden im Gutachten die schutzwürdigen Teile der
bestehenden Anlage mit Worten umschrieben und in einem beiliegenden Plan
bezeichnet; dass die ZVH den Schutzumfang anders umschrieben haben will, lässt
das Gutachten nicht als unvollständig erscheinen. Das Gutachten erwähnt zwar
nicht ausdrücklich die geplanten Terrainveränderungen im oberen Bereich der
heutigen Gartenanlage; die Überlegungen der KDK, dass das Projekt von der
tatsächlich noch vorhandenen Substanz nichts zerstöre, hingegen auf die an den
Rändern des Terrassengartens erfolgten baulichen Veränderungen reagiere, zeigen
jedoch, dass sich die Kommission mit den vorgesehenen Abgrabungen und
Aufschüttungen befasst und sie als aus denkmalpflegerischer Sicht vertretbare
Neugestaltung gewürdigt hat. Ob die Kommission "die vom Projektverfasser
geäusserten Irrtümer über den ursprünglichen Zustand" übernommen hat, ist
unerheblich, da auf eine originale Rekonstruktion des Zustands im letzten
Viertel des 18. Jahrhunderts aus – wie die KDK darlegt – überzeugenden Gründen
verzichtet wurde. Sodann war es nicht die Aufgabe der Kommission als
Gutachterin mögliche Gestaltungsvarianten zu prüfen. Sie hat sich
richtigerweise darauf beschränkt darzulegen, dass der gewählte Ansatz aus
denkmalpflegerischer Sicht vertretbar ist und dass die Umsetzung die noch
vorhandene ursprüngliche Substanz, welche die Authentizität des Gartendenkmals
begründet, weder zerstört oder beeinträchtigt. Nur wenn mit einer solchen
Beeinträchtigung zu rechnen wäre, wäre die Verhältnismässigkeit des Eingriffs
und wären deshalb Varianten zu prüfen gewesen.
2.3.3
Die SGGK
wendet gegen das Gutachten ein, die Kommission habe einseitig nur die
Bauherrschaft angehört und sich zu Unrecht nicht zur gestalterischen Qualität
des Projekts sowie zur geplanten Kanzel, zur Holzeinfriedung und zum
Bepflanzungskonzept geäussert, weil sie von einem zu engen Begriff der
denkmalpflegerischen Substanz und von der Reversibilität der Veränderungen an
den Rändern des Terrassengartens ausgegangen sei. Das Gutachten sei in Bezug
auf das Fällen von Bäumen und insofern widersprüchlich, als das Projekt genau
das beinhalte, was die Kommission in ihren grundsätzlichen Vorbemerkungen
ablehne, nämlich eine Nachschöpfung historischer Anlagen. Ebenfalls wird
geltend gemacht, die Kommission habe unzulässigerweise keine Varianten geprüft.
Gemäss § 6 Abs. 2 des bisherigen Reglements für die
Sachverständigenkommissionen sind bei Begutachtungen die privaten Vereinigungen
für Natur- und Heimatschutz nach Möglichkeit in geeigneter Weise anzuhören.
Eine solche formelle Anhörung durfte hier unterbleiben, nachdem die von der
SGGK gegen das Projekt erhobenen Einwände, die sich mit denjenigen der ZVH weit
gehend decken, bereits aus dem ersten Rechtsgang bekannt waren.
Mit ihrer Kritik an der Umschreibung des Schutzumfangs
durch die KDK verkennt die beschwerdeführende SGGK, dass als Schutzobjekte im
Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG nur wertvolle Park- und Gartenanlagen
in Frage kommen. Die Kommission legt überzeugend dar, dass und weshalb diese
Voraussetzung nur bei den von ihr als erhaltenswert bezeichneten Anlageteilen
zutrifft und weshalb Änderungen in den Randbereichen und insbesondere im
ehemaligen Schanzenbereich (wo später eine Aussichtsterrasse und eine Beetfläche
in der Form eines "Hippodroms" erstellt wurden) das Schutzobjekt
nicht beeinträchtigen. Dagegen wird auch aus den Vorbringen der SGGK nicht
ersichtlich, was die von ihr zusätzlich genannten Gartencharakteristika wie die
Ausdehnung des Areals, der optische Einbezug des obersten Geländeniveaus, die
Ausgestaltung des Kanzelbereichs als "Point de Vue" und die
Durchblicksbeziehung beidseits des Kanzelbereichs als im Sinn des
Denkmalschutzes erhaltenswürdig erscheinen lässt. Wenn laut der Charta von
Florenz, einer Entschliessung des Internationalen Komitees für Historische
Gärten, auch Dimension, Gliederung, Raumwirkung, Blickbeziehungen etc. in den
Substanzbegriff einzubeziehen sind, entbindet das im konkreten Fall nicht von
der Prüfung, inwiefern solche Elemente den Wert eines Schutzobjekts ausmachen.
Das gilt besonders hier, wo nicht Elemente des ursprünglichen Barockgartens
angesprochen sind, sondern das Ergebnis späterer Eingriffe, die, wie die KDK
überzeugend festhält, keinen einheitlichen Gestaltungswillen erkennen lassen.
Die KDK hat sich sodann zu Recht darauf beschränkt, das
Projekt daraufhin zu prüfen, ob es das Schutzobjekt beeinträchtige; eine
darüber hinaus gehende kritische Würdigung des Projekts in gestalterischer
Hinsicht war nicht Aufgabe der Kommission. Insofern geniesst die Bauherrschaft
als Eigentümerin einen Handlungsspielraum, der andere und, wie die KDK und die Baurekurskommission
durchblicken lassen, möglicherweise auch bessere Lösungen erlaubt hätte.
Was den Vorwurf betrifft, die Abstimmung des Gartens auf das
Palais sei nicht genügend berücksichtigt worden, so übersieht die
Beschwerdeführerin, dass die KDK gerade diese Beziehung zum Ausgangspunkt ihrer
Überlegungen gemacht hat. Ob die KDK die im Randbereich vorgesehenen Massnahmen
zu Unrecht als reversibel bezeichnet hat, wie ihr die Beschwerdeführerin
vorwirft, kann offen bleiben, da diese Änderungen die erhaltenswerten
Anlageteile ohnehin nicht betreffen. Zum Vorwurf, die KDK habe keine Varianten
geprüft, ist auf die Erwägungen zur Beschwerde der ZVH zu verweisen (vgl. E.
2.3
).
Ebenfalls als unbegründet erweisen sich die Vorwürfe der
Widersprüchlichkeit. Wenn im Gutachten die ohnehin höchstens teilweise mögliche
Rekonstruktion der früheren Verhältnisse im oberen Gartenbereich auch mit dem
Hinweis auf den dortigen Baumbestand verworfen worden ist, schliesst das nicht
die Fällung einzelner Bäume in diesem Bereich aus. Sodann handelt es sich beim
vorliegenden Projekt nicht um eine gemäss den grundsätzlichen Vorbemerkungen
der KDK nicht zu empfehlende Rekonstruktion, sondern es soll unter Erhaltung
der noch vorhanden ursprünglichen Substanz die ursprüngliche barocke Erscheinung
der Gartenanlage vermittelt werden, wobei, wie die KDK zutreffend festhält, die
dazu verwendeten Mittel aus der heutigen Zeit stammen. Von einer Rekonstruktion
kann keine Rede sein.
2.4
Die
Vorwürfe, das Gutachten sei unvollständig und widersprüchlich, erweisen sich
damit als unbegründet. Weder die Bauherrschaft noch die Bewilligungsbehörden
hatten triftige Gründe, um von den Schlussfolgerungen des Gutachtens
abzuweichen. Sie haben bereits im Lauf der Projektierung und im ersten
Rechtsgang die Verträglichkeit des Projekts mit den Anforderungen des
Denkmalschutzes im Sinn von § 204 Abs. 1 und § 238 Abs. 2 PBG in geradezu
vorbildlicher Weise geprüft und sich mit abweichenden Fachmeinungen auseinander
gesetzt. Nachdem das Gutachten ihre Auffassung bezüglich der Rücksichtnahme auf
das Schutzobjekt bestätigt hatte, durften sie bei der erneuten Bewilligung
darauf verzichten, im Rahmen der Erwägungen ihre aus dem ersten Rechtsgang
bekannten Bewilligungsgründe zu wiederholen. Zu einer erneuten inhaltlichen
Auseinandersetzung mit dem Projekt hätte nur dann Anlass bestanden, wenn das
Gutachten eine Beeinträchtigung des Schutzobjekts nachgewiesen hätte. Nur in
diesem Fall wäre zu prüfen gewesen, ob die Beeinträchtigung des Schutzobjekts
durch andere öffentliche Interessen gerechtfertigt sei und wie gegebenenfalls
die Beeinträchtigung möglichst gering gehalten werden könnte.
Liegen keine Gründe vor, an der Unabhängigkeit und
Sachkunde der KDK zu zweifeln, und weist ihr Gutachten keine Irrtümer, Lücken
oder Widersprüche auf, so hat auch die Vorinstanz auf die fachkundigen
Feststellungen der Kommission abstellen dürfen. Den Beizug weiterer Gutachten
hat sie zu Recht verworfen.
3.
Die ZVH bemängelt erneut, dass die beim Amt für
Baubewilligungen aufliegenden Pläne kein richtiges Bild des Bauvorhabens
vermittelt hätten. Wie indessen bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, sind
solche Rügen nur insoweit zu hören, als Mängel des Verfahrens die Anfechtenden
an der Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert haben. Das trifft hier nicht zu: Die
Beschwerdeführerinnen konnten sich, wie ihre detaillierten Einwände zeigen, aufgrund
der Projektpläne eine hinreichend genaue Vorstellung von den geplanten Änderungen
machen.
4.
Die SGGK rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
durch die Rekursinstanz, die nicht auf alle ihre Argumente und Anträge
eingegangen sei.
4.1
Aus der
Begründungspflicht gemäss § 10 Abs. 2 VRG und dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich, dass die entscheidende Behörde alle
Elemente des Sachverhalts und alle anwendbaren Normen zu prüfen und sich mit
den Parteivorbringen auseinander zu setzen hat. Sie darf sich in ihrem
Entscheid aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und hat sich
nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand zu
befassen und diese einzeln zu widerlegen (BGE 126 I 97 E. 2b, 112 Ia 107
E. 2b; RB 1968 Nr. 24; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).
4.2
Wie sich
dem Rekursentscheid entnehmen lässt, hat sich die Vorinstanz mit dem zu
beurteilenden Sachverhalt umfassend auseinander gesetzt und hat sich
insbesondere mit einem Augenschein einen eigenen Eindruck der betroffenen
Gartenanlage verschafft. Sodann hat sie das umstrittene Bauvorhaben nach den
massgeblichen Rechtsvorschriften geprüft, nämlich nach § 203 Abs. 1 lit. f PBG
betreffend die Schutzwürdigkeit von wertvollen Park- und Gartenanlagen, nach §
204.
PBG betreffend die Selbstbindung und nach § 238 Abs. 2 PBG betreffend
die Rücksichtnahme auf Schutzobjekte. Sie hat dabei neben den
verfahrensrechtlichen Einwänden der Beschwerdeführerinnen insbesondere den
Schutzumfang sowie die Frage geprüft, ob die schutzwürdigen Teile des Gartens
durch die geplante Neugestaltung beeinträchtigt werden. Wie sich aus der
Zusammenfassung der Rekursvorbringen im angefochtenen Entscheid (E. 5b) ergibt,
hat die Vorinstanz dabei die wesentlichen Einwände der Rekurrentinnen zur
Kenntnis genommen und geprüft. Wenn sie in der Folge erkannt hat, dass den
Einwänden der Rekurrentinnen eine schon vom Ansatz her grundverschiedene
Auffassung über die zukünftige Gestaltung des Gartens zu Grunde liege, dass
aber das umstrittene Projekt gleichwohl als zulässige, das Schutzobjekt nicht beeinträchtigende
Lösung erscheine, so brauchte sie nicht zu jedem Argument der Rekurrentinnen
einzeln Stellung zu nehmen. Insbesondere brauchte sie nicht auf Vorbringen
einzugehen, die von vornherein nicht Fragen des Denkmalschutzes betreffen, wie
solche betreffend das Sicherheits-, Verschmutzungs- und Vandalenrisiko.
5.
In der Sache machen beide
Beschwerdeführerinnen erneut geltend, die angefochtenen Verfügungen beruhten
auf einer unrichtigen Feststellung des Schutzumfangs. Schutzwürdig sei der
Rechberggarten in seiner ganzen Ausdehnung, so wie er sich seit der Erweiterung
von 1844 bis 1852 sowie deren teilweiser Reversion von 1937/38 präsentiere.
Diesen Einwand hat die Baurekurskommission mit zutreffenden Erwägungen, auf die
gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG verwiesen werden kann,
verworfen. Ergänzend ist anzufügen, dass die Umschreibung der schutzwürdigen
Substanz durch die KDK, welche bei der Beschreibung des zwischen 1759 und 1770
erstellten barocken Gartens durch Schulthess/Renfer ansetzt, als überzeugend
erscheint. In der späteren Zeit wurden, wie in den Akten ausführlich
dokumentiert und von der Vorinstanz zusammenfassend festgehalten wurde, der
Rechberggarten und seine Bauten verschiedentlich verändert, sodass die Frage zu
entscheiden war, welcher Zustand erhalten bzw. wiederhergestellt werden soll.
Wie die KDK überzeugend darlegt, ist diese Frage von Fall zu Fall zu
beantworten und geht es hier insbesondere darum, die ursprüngliche Vorstellung
der Gartenanlage erlebbar zu halten. Dieses Ziel ist nach der Fachmeinung der
KDK mit dem umstrittenen Projekt für den Rechberggarten erreicht worden. Die
geplanten grösseren Veränderungen, wie die Umzäunung samt Lindenhecke, die
Bepflanzung mit Obstbäumen auf der neu gestalteten obersten Terrasse und die
dortigen Terrainveränderungen samt neuer Aussichtskanzel und die Fällung eines
Schnurbaums betreffen keine Elemente, welche den Wert des Schutzobjekts
ausmachen, sondern die durch Bauten im Umfeld bereits verschiedentlich
betroffenen Bereiche, wo heute, wie die KDK zutreffend festhält, kein
ganzheitlicher Gestaltungswille mehr erkennbar ist. Das gilt auch bezüglich der
im Spätbarock offenbar angestrebten "Öffnung zur Landschaft"; an
deren Stelle ist mit der Beseitigung der Schanze und des früheren Pavillons
sowie durch die angrenzenden Bauten aus neuerer Zeit im oberen Gartenteil ein
heute zufällig wirkender Übergangsbereich entstanden. Eine wertvolle
Sichtbeziehung wird deshalb durch die obere Begrenzung des Barockgartens mit
Zaun, Hecke und Obstbaumreihen nicht zerstört. Der Verlauf der Gartengrenze hat
sich im Laufe der Zeit mehrfach verändert; das Ausmass des Gartens ist nicht an
sich wertvoll im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Kleine
Veränderungen in den zentralen Bereichen des Gartens, wie das Platzieren von
Holzsofas und die Pflanzung von Eiben auf den unteren Terrassen sind für die
Erlebbarkeit der Geschichtlichkeit der Gartenanlage nicht entscheidend. Die Beschwerdeführerinnen
übersehen, dass es für die Frage der Erlebbarkeit der Geschichtlichkeit der
Gartenanlage nicht auf die Wahrnehmung einzelner Fachleute ankommt; nach der
Rechtsprechung müssen Schutzmassnahmen breiter, das heisst auf objektive und
grundsätzliche Kriterien abgestützt sein und von einem grösseren Teil der Bevölkerung
bejaht werden, um Anspruch auf eine gewisse Allgemeingültigkeit erheben zu können
(BGE 120 Ia 270 E. 4a; 118 Ia 384
E. 5a S. 389, mit Hinweisen). Diesem Anspruch genügt das vorliegende
Projekt, auch wenn einzelne Fachleute den Einsatz moderner Gestaltungselemente
für problematisch halten mögen. Jedenfalls kann der Baudirektion als
Bauherrschaft keine Verletzung von § 204 PBG vorgeworfen werden und wird mit
den Neuanlagen die gemäss § 238 Abs. 2 PBG gebotene Rücksicht auf die
schutzwürdige Substanz genommen.
Abschliessend ist anzumerken, dass es nicht die Aufgabe
der Rechtsmittelinstanzen ist, über denkmalpflegerische Fragen zu entscheiden,
die nach der Meinung der Experten mit guten Gründen so oder anders beurteilt
werden können. Diese Funktion weist das Gesetz der KDK zu, die als sachkundige
Spezialbehörde den rechtsanwendenden Behörden entsprechende Empfehlungen zu geben
hat. Die Rechtsmittelinstanzen haben dann einzugreifen, wenn – wie im ersten
Rechtsgang – unzulässigerweise auf den Beizug dieser Spezialbehörde verzichtet
wird, wenn Hinweise darauf bestehen, dass diese ihrer Aufgabe ungenügend
nachgekommen ist, wenn in unzulässiger Weise auf die Begutachtung eingewirkt
wird und schliesslich, wenn die Bewilligungsbehörden ohne triftige Gründe von
den Empfehlungen der Fachkommission abweichen. – Solche Mängel liegen hier
nicht vor und damit auch kein Beschwerdegrund im Sinn von § 50 VRG. Das
Verwaltungsgericht hat deshalb weder die Bewilligungen als Ganzes noch – wie eventualiter
beantragt wird – in Bezug auf einzelne Projektelemente aufzuheben. Die Beschwerden
sind folglich abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten den
Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Für eine Kostenbefreiung aus Billigkeitsgründen besteht
kein Anlass; die erstinstanzlich entscheidenden Behörden haben den Sachverhalt
umfassend abgeklärt und der Verfahrensfehler des ersten Rechtsgangs ist behoben
worden.
Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführerinnen
als Unterliegenden nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist eine solche
der Beschwerdegegnerin Nr. 2 zuzusprechen; die Beantwortung der umfangreichen
Rechtsschriften mit ihren zahlreichen Einwänden hat einen Aufwand erfordert,
der auch für eine gut ausgestattete Verwaltungsbehörde als ausserordentlich
erscheint. Als angemessen erweist sich eine Umtriebsentschädigung von insgesamt
Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss die Kammer:
Die Beschwerden VB.2005.00009 und VB.2005.00010 werden
vereinigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerden werden
abgewiesen
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellungskosten,
Fr. 4'180.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerinnen werden je zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (insgesamt
Fr. 2'000.-; Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerin Nr. 2
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Mitteilung an…..