VB.2005.00016
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00016
8. Juni 2005Deutsch15 min
(URT.2005.8792)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00016
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.06.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug)
Familiennachzug: Anwendbarkeit des Freizügigkeitsabkommens auf grenzüberschreitende Sachverhalte
Der libanesische Beschwerdeführer lebt zurzeit in Italien und möchte zu seiner in der Schweiz lebenden Schweizer Ehefrau ziehen. Auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) können sich nur Staatsangehörige von Vertragsstaaten berufen (E. 2.1). Sofern diese nicht ausschliesslich Schweizer Bürger sind, dürfen sie Familienangehörige nachziehen. Offen gelassen, ob die Ehefrau bei der Einbürgerung ihre italienische Staatsbürgerschaft verlor (E. 2.2), da das Nachzugsrecht auch für Schweizer gilt, sofern ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vorliegt. Dies ist hier der Fall, da die Ehefrau von Italien in die Schweiz zog (E. 2.3). Das Nachzugsrecht kann eingeschränkt werden, sofern die nachzuziehende Person straffällig wurde (E. 3.2) und die öffentliche Ordnung gefährdet (E. 3.3). Keine Einschränkung aufgrund der geringen Rückfallgefahr beim Beschwerdeführer (E. 3.4).
Gutheissung
Stichworte:
AUSLANDSSACHVERHALT
FAMILIENNACHZUG
FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA)
GRENZÜBERSCHREITUNG
NACHZUG
RÜCKFALLGEFAHR
Rechtsnormen:
Art. 3Anhang 1 Abs. 1 FZA
Art. 5Anhang 1 Abs. 1 FZA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. Der
libanesische Staatsangehörige A, geboren 1965, reiste im Oktober 1985 in die
Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Dieses Gesuch wurde 1988 rechtskräftig
abgewiesen. Während der nachfolgenden Verbüssung einer dreijährigen
Zuchthausstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten heiratete er im September 1989
die damalige italienische Staatsangehörige C, die im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Demzufolge erhielt A eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich. Aus der
Ehe sind die Kinder D, geboren 1990, E, geboren 1993, und schliesslich F,
geboren 2000, hervorgegangen.
A erwirkte sodann weitere Freiheitsstrafen, nämlich im Mai
1991 eine 14-tägige Haftstrafe wegen Verkehrsregelverletzung sowie im April 1995
eine Zuchthausstrafe von drei Jahren wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte. Die probeweise Entlassung erfolgte
im Mai 1996.
Aufgrund seiner Straffälligkeit lehnten die Behörden eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, was das Bundesgericht im Juni 1997
bestätigte. Hierauf erliess das damalige Bundesamt für Ausländerfragen eine
Einreisesperre auf unbestimmte Zeit, gültig ab 15. August 1997. Auf dieses
Datum reiste A aus der Schweiz aus. Verschiedene gegen die Einreisesperre
gerichtete Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg.
A ist im Besitz einer Anwesenheitsbewilligung für Italien;
er lebt bei seinen Schwiegereltern im Raum X. Zum Besuch der
Familienangehörigen in der Schweiz haben die Bundesbehörden die Einreisesperre
wiederholt suspendiert. Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz wurde A erneut
straffällig: Der Procuratore Pubblico des Kantons Tessin verurteilte ihn im
Februar 1999 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) und
Hehlerei zu sechs Tagen Gefängnis; mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 22.
April 2003 wurde er wegen Missachtung der Einreisesperre mit drei Monaten
Gefängnis bestraft.
B. Am 9. Oktober
2003 stellte A beim Migrationsamt das Gesuch, ihm im Rahmen von Familiennachzug
und Anstellungsverhältnis die Einreise in den Kanton Zürich zu erlauben und die
Einreisesperre aufzuheben. Nach Anhörung der Ehefrau verfügte das Migrationsamt
am 24. November 2003 die Abweisung des Gesuchs.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A an den Regierungsrat des Kantons
Zürich mit dem Antrag, seinem Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib
bei der Ehefrau im Kanton Zürich zu bewilligen. Mit Beschluss vom 24. November
2004.
lehnte der Regierungsrat die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ab.
III.
A gelangte am 17. Januar 2005 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Regierungsrates aufzuheben
und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Namens des Regierungsrates beantragte die Staatskanzlei die Abweisung der
Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit hat sich nicht vernehmen
lassen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die Beschwerde
an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig,
soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959, VRG). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die
ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943, SR 173.110). Der Beschwerdeführer hat aufgrund von Art. 7 Abs. 1
Satz 1 ANAG als ausländischer Ehegatte einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich
Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf seine
Beschwerde ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten. Ob sich ein
Bewilligungsanspruch auch aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,
FZA, SR 0.142.112.681) ergibt, wird an gesonderter Stelle zu prüfen sein
(hinten 2).
1.2
Anzumerken
bleibt, dass auch die gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreisesperre
nicht gegen die Anhandnahme der Beschwerde im Hauptpunkt spricht. Das Verwaltungsgericht
ist zum Entscheid über die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung berufen,
unabhängig davon, dass sich teils dieselben Fragen beim Entscheid über die
Aufhebung der Einreisesperre stellen, für den eine andere Behörde zuständig ist
(vgl. BGr, 11. November 2003,2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch; VGr,
9.
Juni 2004, VB.2004.00113, E. 1.3, www.vgrzh.ch).
1.3
Im
Beschwerdeantrag verlangt der Beschwerdeführer sodann die Erteilung einer Einreisebewilligung.
Dieses Begehren läuft im Ergebnis auf ein Gesuch um Aufhebung oder Suspension
der Einreisesperre hinaus. Hiefür ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
nicht gegeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGr, 11. November
2003,2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch; VGr, 9. Juni 2004,
VB.2004.00113, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Mangels laufender Fristen kann von
einer Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden.
2.
Der Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz
der Auffassung, er könne sich für sein Aufenthaltsrecht auf das Freizügigkeitsabkommen
stützen.
2.1
Der
Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als libanesischer Staatsangehöriger
rechtmässig im Vertragsstaat Italien aufhält, verleiht ihm kein originäres
Recht auf Freizügigkeit. Das Freizügigkeitsabkommen bezieht sich in persönlicher
Hinsicht entsprechend seiner Zielsetzung grundsätzlich nur auf Staatsangehörige
der Vertragsstaaten (Dieter Grossen/Claire de Palécieux, Abkommen über die
Freizügigkeit, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale
Verträge Schweiz-EG, Zürich 2002, S. 87, 105). Dies entspricht der
Regelung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Marcel Dietrich, Die
Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 262;
Thomas Oppermann, Europarecht, 2. A., München 1999, Rz. 1512).
2.2
Hingegen
haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei
ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Art. 3
Abs. 1 Anhang 1 FZA). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von
der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen (zur analogen Regelung
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: Dietrich, S. 263). Immerhin wird
für die Berufung auf Art. 3 Anhang 1 FZA vorausgesetzt, dass sich der
nachzuziehende Drittstaatsangehörige bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat
aufhält (BGE 130 II 1 E. 3.6). Letzteres ist beim Beschwerdeführer der
Fall. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Freizügigkeitsabkommen
auf Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche den Nachzug ihrer Familienangehörigen
anstreben, allerdings nicht anwendbar (BGE 129 II 249 E. 4 und 5; vgl.
dazu Marc Busslinger, Das Freizügigkeitsabkommen aus der Sicht der Justiz, in:
Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Rechtsentwicklungen im schweizerischen Ausländerrecht,
St. Gallen 2004, S. 49, 63 ff.). – Die Ehefrau des Beschwerdeführers
besitzt, ebenso wie die drei Kinder, die schweizerische Staatsangehörigkeit. Aus
den Akten geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob die Ehefrau oder die
Kinder neben der schweizerischen auch die italienische Staatsbürgerschaft
besitzen (bejahend immerhin das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
in seinem Entscheid vom 11. Juli 2003). Die Frage kann jedoch offen
gelassen werden, da das Freizügigkeitsabkommen im vorliegenden Fall, wie noch
zu zeigen sein wird (dazu sogleich unter 2.3), unabhängig von einer allfälligen
Doppelbürgerschaft der Ehefrau bzw. der Kinder zur Anwendung gelangt.
2.3
Ein
EU-Bürger kann aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keinen Anspruch auf
Nachzug von Drittstaatsangehörigen ableiten, wenn er nie von der
Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (EuGH, 27. Oktober 1982, Morson
u. a., Rs. 35+36/82, Slg. 1982, 3723, Rz. 16 f., www.europa.eu.int).
Hat er dieses Recht jedoch benutzt und in einem anderen Mitgliedstaat eine
Berufstätigkeit ausgeübt, kann er sich "unabhängig von … seiner Staatsangehörigkeit"
auf das Diskriminierungsverbot berufen (EuGH, 23. Februar 1994, Scholz, Rs. C-419/92,
Slg. 1994, 505, Rz. 9, www.europa.eu.int). In einem solchen Fall
liegt kein reiner Inlandsachverhalt vor (VGr, 7. April 2004, VB.2003.00465, E. 2.3.2,
www.vgrzh.ch). Dabei ist es grundsätzlich nicht von Belang, wann der Betroffene
von der Personenfreizügigkeit Gebrauch machte (vgl. die Schlussanträge des
Generalanwalts, 11. Dezember 2003, Baldinger, Rs. C-386/02, Rz. 37;
vgl. auch EuGH, 27. September 1988, Matteucci, Rs. 235/87, Slg. 1988,
5589, Rz. 4, beides auf www.europa.eu.int).
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wuchs in Italien auf.
Sie verlegte ihren Wohnsitz in die Schweiz, um zu arbeiten. Damit liegt im hier
zu beurteilenden Fall ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Dies unterscheidet
ihn von Fällen, in denen die Betroffenen von der Personenfreizügigkeit nie
Gebrauch gemacht hatten (vgl. EuGH, Morson u. a., Rz. 17; BGE 130
II 137 E. 4.3, 129 II 249 E. 4.4). Folglich gelangt das Freizügigkeitsabkommen
auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zur Anwendung.
3.
3.1
Das Recht,
bei einem Familienangehörigen Wohnung zu nehmen (Art. 3 Abs. 1 Anhang
1.
FZA), kann aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur im Interesse
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Die
Interessenabwägung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens ist mit jener gemäss
innerstaatlichem Recht nicht vollumfänglich vergleichbar (dazu und zum
Folgenden VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00306, E. 3, www.vgrzh.ch). In
die gemäss nationalem Recht vorzunehmende Abwägung ist zwar unter anderem auch
die Rückfallgefahr mit einzubeziehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16
Abs. 3 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.01).
Die Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose ist dabei jedoch nicht
ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c am Ende). In der Interessenabwägung
im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bildet die Einschätzung des
vom Betroffenen ausgehenden Gefahrenpotentials dagegen den zentralen
Ausgangspunkt (EuGH, 27. Oktober 1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977,
1999, Rz. 35, www.europa.eu.int; BGE 130 II 176 E. 4.2). Bei der
Abwägung muss geprüft werden, ob die Gefährdung aufgrund eines persönlichen
Verhaltens besteht (hinten 3.2) und sich als konkret erweist (hinten 3.3 f.).
3.2
Art. 5
Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Richtlinie 64/221/EWG des Rates der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur
Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von
Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und
Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 L 56/850, www.admin.ch/ch/d/eur;
im Folgenden RL 64/221/EWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 RL 64/221/EWG darf
bei Massnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit
ausschliesslich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein.
Gemäss der Rechtsprechung des EuGH verbietet die Bestimmung Massnahmen aus
generalpräventiven Gründen (EuGH, 26. Februar 1975, Bonsignore, Rs. 67/74,
Slg. 1975, 297, Rz. 7, www.europa.eu.int; BGr, 28. April 2005,
2A.749/2004, E. 4.1, www.bger.ch, BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183).
Diese Rechtsprechung wurde inzwischen kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 Satz 4
der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004
L 158/77, www.europa.eu.int; im Folgenden RL 2004/38/EG, wobei mit dieser
Richtlinie RL 64/221/EWG aufgehoben wurde).
Der Beschwerdeführer verstiess mehrfach in schwerer Weise gegen
das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde deswegen zweimal zu einer Zuchthausstrafe
von drei Jahren verurteilt. Es liegt somit ein persönliches Verhalten des
Beschwerdeführers vor, das zu einer Strafe geführt hat. Die Beschwerdegegnerin
stützte sich bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Einreise
im Rahmen des Familiennachzugs auf die genannten Delikte und damit auf spezialpräventive
Erwägungen, womit sich die Verweigerung insoweit als zulässig erweist (vgl. BGE 129
II 215 E. 7.1 am Ende).
3.3
Strafrechtliche
Verurteilungen allein können ausländerrechtliche Massnahmen nicht begründen (Art. 3
Abs. 2 RL 64/221/EWG). Frühere Verurteilungen dürfen nur insoweit
berücksichtig werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches
Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung darstellt (EuGH, Bouchereau, Rz. 28; BGE 130 II 176 E. 3.4.1
S. 184; so nun ausdrücklich Art. 27 Abs. 2 Satz 3 RL
2004/38/EG). Entfernungsmassnahmen setzen eine tatsächliche und hinreichend
schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt
(EuGH, Bouchereau, Rz. 35; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182).
Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist es an den nationalen Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden, den Gefährdungsgrad abzuschätzen, wobei den Behörden dabei
ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (EuGH, Bouchereau, Rz. 30 und 34).
Einschränkungen der Freizügigkeit sind dabei stets eng auszulegen (EuGH,
Bouchereau, Rz. 33; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182). Das Bundesgericht
hat in Bezug auf das Gefahrenpotential festgehalten, dass eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit bestehen müsse, dass der Ausländer künftig die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung stören werde. An die Wahrscheinlichkeit dürfen im
Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen
gestellt werden. Diese hängen von der Schwere der möglichen
Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die
Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGr, 28. April 2005,
2A.749/2004, E. 4.3.1, www.bger.ch; BGE 130 II 176 E. 4.3.1).
3.4
Der Beschwerdeführer
hat sich in den Jahren 1986 bis 1988 sowie wiederum im Jahr 1994 schwerer
Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zuschulden kommen lassen. Er
wurde deshalb zweimal mit einer Zuchthausstrafe von drei Jahren belegt. Mit seinem
damaligen Vorgehen verstiess der Beschwerdeführer in einer Art und Weise gegen
die öffentliche Ordnung, die seinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz ohne
weiteres verwirken liessen. Im seinerzeitigen Rechtsstreit um die
Aufenthaltsbewilligung befürchtete das Bundesgericht in erhöhtem Masse, dass
der Beschwerdeführer erneut straffällig werden könnte; das Gericht verwies dazu
auf die Tatsachen, dass den Beschwerdeführer weder die erste dreijährige
Zuchthausstrafe oder die fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die
Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie von weiteren schwerwiegenden
Gesetzesverstössen abgehalten hatten; auch schloss das Gericht aus dem
Bekanntenkreis des Beschwerdeführers auf eine erhöhte Rückfallgefahr.
Seit der letzten Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen
das Betäubungsmittelgesetz sind inzwischen rund elf Jahre vergangen; die
bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Zuchthausstrafe liegt neun Jahre
zurück. Bereits diese Sachlage lässt den Schluss zu, dass sich die Gefahr für
erneute Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz der damaligen schweren
Delinquenz erheblich verringert hat. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der
Beschwerdeführer im Zeitraum der damaligen Delinquenz Kokain konsumierte hatte:
Die seinerzeitigen Strafurteile gingen aufgrund dieser Drogenabhängigkeit von
einer verminderten Zurechnungsfähigkeit aus. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers
hat er seit der Entlassung – bzw. schon seit der Festnahme im Mai 1994 – keine
Drogen mehr konsumiert. Diese Aussage erscheint als glaubhaft: Zum einen
ergaben die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchungen offenbar
keine Hinweise auf einen andauernden Betäubungsmittelkonsum. Zudem attestierte
ihm sein Arzt in der Schweiz am 12. Januar 2005 ein drogenfreies Leben.
Ist demnach zusätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit längerem
drogenfrei lebt, erscheint heute die Gefahr für einen Rückfall in den
Drogenhandel als gering. Selbst angesichts von Dauer und Umfang des
seinerzeitigen deliktischen Handelns sowie von Art und Weise der Tatbegehung,
lässt es sich heute nicht mehr rechtfertigen, eine sehr hohe und dauerhaft
vorhandene kriminelle Energie anzunehmen.
Eine grosse Rückfallgefahr besteht beim Beschwerdeführer
derzeit jedoch für Verstösse gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer; seine letzte diesbezügliche Verurteilung erfolgte
im April 2003 wegen eines illegalen Aufenthalts bei seiner Familie zu
Jahresanfang. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Gefahr für die
Wiederholung einschlägiger Straftaten im Fall der Gewährung des
Aufenthaltsrechts und einer Aufhebung der Einreisesperre weitgehend entfallen
dürfte (vgl. VGr, 23. Januar 2004, VB.2003.00409, E. 2.3, www.vgrzh.ch).
Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Rückfall des Beschwerdeführers
in die frühere inzwischen über zehn Jahre zurückliegende Drogendelinquenz als
wenig wahrscheinlich erscheint. Die Gefahr für die Begehung leichterer Delikte
scheint angesichts seines bisherigen Verhaltens zwar nach wie vor erheblich,
wie gerade seine Bestrafung wegen Hehlerei im Jahr 1999 zeigt. Von einer hinreichenden
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung in schwerer Weise stören wird, kann in diesem Zusammenhang aber
nicht gesprochen werden. Das Recht des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie
auf Freizügigkeit kann deshalb nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit eingeschränkt werden.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt
gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und die erstinstanzliche Verfügung
sind deshalb aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
obsiegt und auf seine Beschwerde nur in einem nebensächlichen Punkt nicht
einzutreten ist. Die Kosten sind deshalb der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Gleiches gilt für das Rekursverfahren.
Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und für das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der
Direktion für Soziales und Sicherheit vom 24. November 2003 und der
Beschluss des Regierungsrats vom 24. November 2004 werden aufgehoben. Die
Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die Kosten
des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Rekurs- und
für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer jeweils
inbegriffen) zu entschädigen.
5.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung
an …