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Entscheid

VB.2005.00016

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00016

8. Juni 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8792)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

libanesische Staatsangehörige A, geboren 1965, reiste im Oktober 1985 in die

Schweiz ein und ersuchte hier um Asyl. Dieses Gesuch wurde 1988 rechtskräftig

abgewiesen. Während der nachfolgenden Verbüssung einer dreijährigen

Zuchthausstrafe wegen Betäubungsmitteldelikten heiratete er im September 1989

die damalige italienische Staatsangehörige C, die im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Demzufolge erhielt A eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau im Kanton Zürich. Aus der

Ehe sind die Kinder D, geboren 1990, E, geboren 1993, und schliesslich F,

geboren 2000, hervorgegangen.

A erwirkte sodann weitere Freiheitsstrafen, nämlich im Mai

1991 eine 14-tägige Haftstrafe wegen Verkehrsregelverletzung sowie im April 1995

eine Zuchthausstrafe von drei Jahren wegen Widerhandlungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte. Die probeweise Entlassung erfolgte

im Mai 1996.

Aufgrund seiner Straffälligkeit lehnten die Behörden eine

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab, was das Bundesgericht im Juni 1997

bestätigte. Hierauf erliess das damalige Bundesamt für Ausländerfragen eine

Einreisesperre auf unbestimmte Zeit, gültig ab 15. August 1997. Auf dieses

Datum reiste A aus der Schweiz aus. Verschiedene gegen die Einreisesperre

gerichtete Wiedererwägungsgesuche blieben ohne Erfolg.

A ist im Besitz einer Anwesenheitsbewilligung für Italien;

er lebt bei seinen Schwiegereltern im Raum X. Zum Besuch der

Familienangehörigen in der Schweiz haben die Bundesbehörden die Einreisesperre

wiederholt suspendiert. Bei seinen Aufenthalten in der Schweiz wurde A erneut

straffällig: Der Procuratore Pubblico des Kantons Tessin verurteilte ihn im

Februar 1999 wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) und

Hehlerei zu sechs Tagen Gefängnis; mit Urteil des Bezirksgerichts Y vom 22.

April 2003 wurde er wegen Missachtung der Einreisesperre mit drei Monaten

Gefängnis bestraft.

B. Am 9. Oktober

2003 stellte A beim Migrationsamt das Gesuch, ihm im Rahmen von Familiennachzug

und Anstellungsverhältnis die Einreise in den Kanton Zürich zu erlauben und die

Einreisesperre aufzuheben. Nach Anhörung der Ehefrau verfügte das Migrationsamt

am 24. November 2003 die Abweisung des Gesuchs.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A an den Regierungsrat des Kantons

Zürich mit dem Antrag, seinem Gesuch um Bewilligung der Einreise zum Verbleib

bei der Ehefrau im Kanton Zürich zu bewilligen. Mit Beschluss vom 24. November

2004.

lehnte der Regierungsrat die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung ab.

III.

A gelangte am 17. Januar 2005 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Regierungsrates aufzuheben

und das Migrations­amt anzuweisen, ihm eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Namens des Regierungsrates beantragte die Staatskanzlei die Abweisung der

Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit hat sich nicht vernehmen

lassen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die Beschwerde

an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig,

soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959, VRG). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung die

ausländische Person einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943, SR 173.110). Der Beschwerdeführer hat aufgrund von Art. 7 Abs. 1

Satz 1 ANAG als ausländischer Ehegatte einer Schweizer Bürgerin grundsätzlich

Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf seine

Beschwerde ist damit insoweit grundsätzlich einzutreten. Ob sich ein

Bewilligungsanspruch auch aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen,

FZA, SR 0.142.112.681) ergibt, wird an gesonderter Stelle zu prüfen sein

(hinten 2).

1.2

Anzumerken

bleibt, dass auch die gegen den Beschwerdeführer bestehende Einreisesperre

nicht gegen die Anhandnahme der Beschwerde im Hauptpunkt spricht. Das Verwaltungsgericht

ist zum Entscheid über die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung berufen,

unabhängig davon, dass sich teils dieselben Fragen beim Entscheid über die

Aufhebung der Einreisesperre stellen, für den eine andere Behörde zuständig ist

(vgl. BGr, 11. November 2003,2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch; VGr,

9.

Juni 2004, VB.2004.00113, E. 1.3, www.vgrzh.ch).

1.3

Im

Beschwerdeantrag verlangt der Beschwerdeführer sodann die Erteilung einer Einreisebewilligung.

Dieses Begehren läuft im Ergebnis auf ein Gesuch um Aufhebung oder Suspension

der Einreisesperre hinaus. Hiefür ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

nicht gegeben, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGr, 11. November

2003,2A.330/2003, E. 1.4, www.bger.ch; VGr, 9. Juni 2004,

VB.2004.00113, E. 1.3, www.vgrzh.ch). Mangels laufender Fristen kann von

einer Überweisung an die zuständige Behörde abgesehen werden.

2.

Der Beschwerdeführer ist mit der Vorinstanz

der Auffassung, er könne sich für sein Aufenthaltsrecht auf das Freizügigkeitsabkommen

stützen.

2.1

Der

Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als libanesischer Staatsangehöriger

rechtmässig im Vertragsstaat Italien aufhält, verleiht ihm kein originäres

Recht auf Freizügigkeit. Das Freizügigkeitsabkommen bezieht sich in persönlicher

Hinsicht entsprechend seiner Zielsetzung grundsätzlich nur auf Staatsangehörige

der Vertragsstaaten (Dieter Grossen/Claire de Palécieux, Abkommen über die

Freizügigkeit, in: Daniel Thürer/Rolf H. Weber/Roger Zäch [Hrsg.], Bilaterale

Verträge Schweiz-EG, Zürich 2002, S. 87, 105). Dies entspricht der

Regelung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (vgl. Marcel Dietrich, Die

Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 262;

Thomas Oppermann, Europarecht, 2. A., München 1999, Rz. 1512).

2.2

Hingegen

haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei

ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen (Art. 3

Abs. 1 Anhang 1 FZA). Dieser Anspruch besteht grundsätzlich unabhängig von

der Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen (zur analogen Regelung

innerhalb der Europäischen Gemeinschaft: Dietrich, S. 263). Immerhin wird

für die Berufung auf Art. 3 Anhang 1 FZA vorausgesetzt, dass sich der

nachzuziehende Drittstaatsangehörige bereits rechtmässig in einem Vertragsstaat

aufhält (BGE 130 II 1 E. 3.6). Letzteres ist beim Beschwerdeführer der

Fall. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Freizügigkeitsabkommen

auf Schweizer Bürger und Bürgerinnen, welche den Nachzug ihrer Familienangehörigen

anstreben, allerdings nicht anwendbar (BGE 129 II 249 E. 4 und 5; vgl.

dazu Marc Busslinger, Das Freizügigkeitsabkommen aus der Sicht der Justiz, in:

Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.], Rechtsentwicklungen im schweizerischen Ausländerrecht,

St. Gallen 2004, S. 49, 63 ff.). – Die Ehefrau des Beschwerdeführers

besitzt, ebenso wie die drei Kinder, die schweizerische Staatsangehörigkeit. Aus

den Akten geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob die Ehefrau oder die

Kinder neben der schweizerischen auch die italienische Staatsbürgerschaft

besitzen (bejahend immerhin das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

in seinem Entscheid vom 11. Juli 2003). Die Frage kann jedoch offen

gelassen werden, da das Freizügigkeitsabkommen im vorliegenden Fall, wie noch

zu zeigen sein wird (dazu sogleich unter 2.3), unabhängig von einer allfälligen

Doppelbürgerschaft der Ehefrau bzw. der Kinder zur Anwendung gelangt.

2.3

Ein

EU-Bürger kann aus gemeinschaftsrechtlichen Regelungen keinen Anspruch auf

Nachzug von Drittstaatsangehörigen ableiten, wenn er nie von der

Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht hat (EuGH, 27. Oktober 1982, Morson

u. a., Rs. 35+36/82, Slg. 1982, 3723, Rz. 16 f., www.europa.eu.int).

Hat er dieses Recht jedoch benutzt und in einem anderen Mitgliedstaat eine

Berufstätigkeit ausgeübt, kann er sich "unabhängig von … seiner Staats­angehörigkeit"

auf das Diskriminierungsverbot berufen (EuGH, 23. Februar 1994, Scholz, Rs. C-419/92,

Slg. 1994, 505, Rz. 9, www.europa.eu.int). In einem solchen Fall

liegt kein reiner Inlandsachverhalt vor (VGr, 7. April 2004, VB.2003.00465, E. 2.3.2,

www.vgrzh.ch). Dabei ist es grundsätzlich nicht von Belang, wann der Betroffene

von der Personenfreizügigkeit Gebrauch machte (vgl. die Schlussanträge des

Generalanwalts, 11. Dezember 2003, Baldinger, Rs. C-386/02, Rz. 37;

vgl. auch EuGH, 27. September 1988, Matteucci, Rs. 235/87, Slg. 1988,

5589, Rz. 4, beides auf www.europa.eu.int).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wuchs in Italien auf.

Sie verlegte ihren Wohnsitz in die Schweiz, um zu arbeiten. Damit liegt im hier

zu beurteilenden Fall ein Sachverhalt mit Auslandsbezug vor. Dies unterscheidet

ihn von Fällen, in denen die Betroffenen von der Personenfreizügigkeit nie

Gebrauch gemacht hatten (vgl. EuGH, Morson u. a., Rz. 17; BGE 130

II 137 E. 4.3, 129 II 249 E. 4.4). Folglich gelangt das Freizügigkeitsabkommen

auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zur Anwendung.

3.

3.1

Das Recht,

bei einem Familienangehörigen Wohnung zu nehmen (Art. 3 Abs. 1 Anhang

1.

FZA), kann aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur im Interesse

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt werden. Die

Interessenabwägung im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens ist mit jener gemäss

innerstaatlichem Recht nicht vollumfänglich vergleichbar (dazu und zum

Folgenden VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00306, E. 3, www.vgrzh.ch). In

die gemäss nationalem Recht vorzunehmende Abwägung ist zwar unter anderem auch

die Rückfallgefahr mit einzubeziehen (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG sowie Art. 16

Abs. 3 Satz 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR 142.01).

Die Rückfall- bzw. Gefährlichkeitsprognose ist dabei jedoch nicht

ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c am Ende). In der Interessenabwägung

im Rahmen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA bildet die Einschätzung des

vom Betroffenen ausgehenden Gefahrenpotentials dagegen den zentralen

Ausgangspunkt (EuGH, 27. Oktober 1977, Bouchereau, Rs. 30/77, Slg. 1977,

1999, Rz. 35, www.europa.eu.int; BGE 130 II 176 E. 4.2). Bei der

Abwägung muss geprüft werden, ob die Gefährdung aufgrund eines persönlichen

Verhaltens besteht (hinten 3.2) und sich als konkret erweist (hinten 3.3 f.).

3.2

Art. 5

Abs. 2 Anhang I FZA verweist auf die Richtlinie 64/221/EWG des Rates der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. Februar 1964 zur

Koordinierung der Sondervorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von

Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und

Gesundheit gerechtfertigt sind (ABl. 1964 L 56/850, www.admin.ch/ch/d/eur;

im Folgenden RL 64/221/EWG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 RL 64/221/EWG darf

bei Massnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit

ausschliesslich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein.

Gemäss der Rechtsprechung des EuGH verbietet die Bestimmung Massnahmen aus

generalpräventiven Gründen (EuGH, 26. Februar 1975, Bonsignore, Rs. 67/74,

Slg. 1975, 297, Rz. 7, www.europa.eu.int; BGr, 28. April 2005,

2A.749/2004, E. 4.1, www.bger.ch, BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 183).

Diese Rechtsprechung wurde inzwischen kodifiziert in Art. 27 Abs. 2 Satz 4

der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.

April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im

Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. 2004

L 158/77, www.europa.eu.int; im Folgenden RL 2004/38/EG, wobei mit dieser

Richtlinie RL 64/221/EWG aufgehoben wurde).

Der Beschwerdeführer verstiess mehrfach in schwerer Weise gegen

das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde deswegen zweimal zu einer Zuchthausstrafe

von drei Jahren verurteilt. Es liegt somit ein persönliches Verhalten des

Beschwerdeführers vor, das zu einer Strafe geführt hat. Die Beschwerdegegnerin

stützte sich bei der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Einreise

im Rahmen des Familiennachzugs auf die genannten Delikte und damit auf spezialpräventive

Erwägungen, womit sich die Verweigerung insoweit als zulässig erweist (vgl. BGE 129

II 215 E. 7.1 am Ende).

3.3

Strafrechtliche

Verurteilungen allein können ausländerrechtliche Massnahmen nicht begründen (Art. 3

Abs. 2 RL 64/221/EWG). Frühere Verurteilungen dürfen nur insoweit

berücksichtig werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches

Verhalten erkennen liessen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen

Ordnung darstellt (EuGH, Bouchereau, Rz. 28; BGE 130 II 176 E. 3.4.1

S. 184; so nun ausdrücklich Art. 27 Abs. 2 Satz 3 RL

2004/38/EG). Entfernungsmassnahmen setzen eine tatsächliche und hinreichend

schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt

(EuGH, Bouchereau, Rz. 35; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182).

Gemäss der Rechtsprechung des EuGH ist es an den nationalen Verwaltungs- und

Gerichtsbehörden, den Gefährdungsgrad abzuschätzen, wobei den Behörden dabei

ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht (EuGH, Bouchereau, Rz. 30 und 34).

Einschränkungen der Freizügigkeit sind dabei stets eng auszulegen (EuGH,

Bouchereau, Rz. 33; BGE 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182). Das Bundesgericht

hat in Bezug auf das Gefahrenpotential festgehalten, dass eine hinreichende

Wahrscheinlichkeit bestehen müsse, dass der Ausländer künftig die öffentliche

Sicherheit oder Ordnung stören werde. An die Wahrscheinlichkeit dürfen im

Hinblick auf den Grundsatz der Freizügigkeit keine zu geringen Anforderungen

gestellt werden. Diese hängen von der Schwere der möglichen

Rechtsgüterverletzung ab; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die

Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGr, 28. April 2005,

2A.749/2004, E. 4.3.1, www.bger.ch; BGE 130 II 176 E. 4.3.1).

3.4

Der Beschwerdeführer

hat sich in den Jahren 1986 bis 1988 sowie wiederum im Jahr 1994 schwerer

Zuwiderhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zuschulden kommen lassen. Er

wurde deshalb zweimal mit einer Zuchthausstrafe von drei Jahren belegt. Mit seinem

damaligen Vorgehen verstiess der Beschwerdeführer in einer Art und Weise gegen

die öffentliche Ordnung, die seinen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz ohne

weiteres verwirken liessen. Im seinerzeitigen Rechtsstreit um die

Aufenthaltsbewilligung befürchtete das Bundesgericht in erhöhtem Masse, dass

der Beschwerdeführer erneut straffällig werden könnte; das Gericht verwies dazu

auf die Tatsachen, dass den Beschwerdeführer weder die erste dreijährige

Zuchthausstrafe oder die fremdenpolizeiliche Verwarnung noch die

Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie von weiteren schwerwiegenden

Gesetzesverstössen abgehalten hatten; auch schloss das Gericht aus dem

Bekanntenkreis des Beschwerdeführers auf eine erhöhte Rückfallgefahr.

Seit der letzten Widerhandlung des Beschwerdeführers gegen

das Betäubungsmittelgesetz sind inzwischen rund elf Jahre vergangen; die

bedingte Entlassung aus dem Vollzug der Zuchthausstrafe liegt neun Jahre

zurück. Bereits diese Sachlage lässt den Schluss zu, dass sich die Gefahr für

erneute Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz trotz der damaligen schweren

Delinquenz erheblich verringert hat. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der

Beschwerdeführer im Zeitraum der damaligen Delinquenz Kokain konsumierte hatte:

Die seinerzeitigen Strafurteile gingen aufgrund dieser Drogenabhängigkeit von

einer verminderten Zurechnungsfähigkeit aus. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers

hat er seit der Entlassung – bzw. schon seit der Festnahme im Mai 1994 – keine

Drogen mehr konsumiert. Diese Aussage erscheint als glaubhaft: Zum einen

ergaben die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafuntersuchungen offenbar

keine Hinweise auf einen andauernden Betäubungsmittelkonsum. Zudem attestierte

ihm sein Arzt in der Schweiz am 12. Januar 2005 ein drogenfreies Leben.

Ist demnach zusätzlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit längerem

drogenfrei lebt, erscheint heute die Gefahr für einen Rückfall in den

Drogenhandel als gering. Selbst angesichts von Dauer und Umfang des

seinerzeitigen deliktischen Handelns sowie von Art und Weise der Tatbegehung,

lässt es sich heute nicht mehr rechtfertigen, eine sehr hohe und dauerhaft

vorhandene kriminelle Energie anzunehmen.

Eine grosse Rückfallgefahr besteht beim Beschwerdeführer

derzeit jedoch für Verstösse gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und

Niederlassung der Ausländer; seine letzte diesbezügliche Verurteilung erfolgte

im April 2003 wegen eines illegalen Aufenthalts bei seiner Familie zu

Jahresanfang. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die Gefahr für die

Wiederholung einschlä­giger Straftaten im Fall der Gewährung des

Aufenthaltsrechts und einer Aufhebung der Einreisesperre weitgehend entfallen

dürfte (vgl. VGr, 23. Januar 2004, VB.2003.00409, E. 2.3, www.vgrzh.ch).

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein Rückfall des Beschwerdeführers

in die frühere inzwischen über zehn Jahre zurückliegende Drogendelinquenz als

wenig wahrscheinlich erscheint. Die Gefahr für die Begehung leichterer Delikte

scheint angesichts seines bisherigen Verhaltens zwar nach wie vor erheblich,

wie gerade seine Bestrafung wegen Hehlerei im Jahr 1999 zeigt. Von einer hinreichenden

Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer künftig die öffentliche Sicherheit

oder Ordnung in schwerer Weise stören wird, kann in diesem Zusammenhang aber

nicht gesprochen werden. Das Recht des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie

auf Freizügigkeit kann deshalb nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung und

Sicherheit eingeschränkt werden.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Hauptpunkt

gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid und die erstinstanzliche Verfügung

sind deshalb aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist einzuladen, dem Beschwerdeführer

eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Bei der Kostenverteilung ist zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

obsiegt und auf seine Beschwerde nur in einem nebensächlichen Punkt nicht

einzutreten ist. Die Kosten sind deshalb der in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gleiches gilt für das Rekursverfahren.

Dementsprechend ist die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und für das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der

Direktion für Soziales und Sicherheit vom 24. November 2003 und der

Beschluss des Regierungsrats vom 24. November 2004 werden aufgehoben. Die

Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Die Kosten

des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Rekurs- und

für das Beschwerdeverfahren mit je Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer jeweils

inbegriffen) zu entschädigen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …