VB.2005.00019
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00019
1. Juni 2005Deutsch11 min
(URT.2005.8701)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00019
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.06.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug / unentgeltliche Rechtspflege
Unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
Die unentgeltliche Rechtspflege ist von der Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit verweigert worden (E. 4). Aus der Tatsache, dass sich die Vorinstanz nach Eingang des Rekurses veranlasst sah, im Rahmen der Instruktion eine ergänzende Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich einzuholen, ergibt sich jedoch, dass der Rekurs im Zeitpunkt von dessen Einreichung nicht als "offensichtlich aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu beurteilen war. Damit ist dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten des Rekursverfahrens zu erlassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann zwar um einen ausgebildeten Juristen, der jedoch nach dem Studium nie mehr auf diesem Gebiet gearbeitet hat. Da sich im Rekursverfahren überdies nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt haben, hat er somit auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 5). Gutheissung (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren (E. 7).
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Am 3. April 2000 lenkte A – im Rückfall – seinen
Personenwagen in angetrunkenem Zustand, worauf ihm die Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich (DSS; Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) mit Verfügung vom 19. Mai 2000 den Führerausweis
vorsorglich bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung seiner Fahreignung entzog.
Ein hierauf erstelltes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (IRM) kam zum Schluss, die Fahreignung könne unter der
Auflage einer Alkohol-Totalabstinenz befürwortet werden. Daraufhin entzog die
DSS A mit Verfügung vom 19. November 2001 den Führerausweis für die Dauer
von 20 Monaten (Warnungsentzug) und verpflichtete ihn mit separater Verfügung zur
Einhaltung einer Alkohol-Totalabstinenz. Diese Auflage wurde mit in Rechtskraft
erwachsener Verfügung vom 12. Juli 2002 bestätigt. Mit Schreiben vom 26. November
2003 eröffnete die DSS A, er habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
zu unterziehen, da seine Fahreignung anhand des eingereichten privatärztlichen
Zeugnisses nicht schlüssig beurteilt werden könne. Am 5. Januar 2004
unterzog sich A einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das IRM. Im
Gutachten vom 15. April 2004 verneinten die Amtsärztinnen die Fahreignung
von A und erachteten das Einhalten einer strikten, ärztlich kontrollierten
Alkohol-Totalabstinenz für dringend angezeigt. Mit Verfügung vom 21. Juni
2004 entzog darauf die DSS A den Führerausweis mit Wirkung ab 29. Juni
2004 auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von zwölf Monaten, und
untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, einschliesslich
Unter- und Spezialkategorien sowie Mofas.
Erwägungen
II.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der
Regierungsrat mit Beschluss vom 24. November 2004 ab. Das mit dem Rekurs
erhobene Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies er ebenfalls ab und
auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'790.- A.
III.
Gegen diesen Entscheid liess A am 17. Januar 2004 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der
Dispositiv
Dispositivziffern II und III des angefochtenen Beschlusses für das Verfahren
vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für die "ordentlichen
und ausserordentlichen Kosten" zu gewähren. Demgemäss seien ihm die
vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen, und es sei ihm für das
Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sodann liess
A beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für die
"ordentlichen und ausserordentlichen Kosten" des Beschwerdeverfahrens
zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrats.
In materieller Hinsicht liess er den Beschluss des Regierungsrats nicht anfechten.
Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar
2005, die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2005 wurde RA B
als Rechtvertreter des Beschwerdeführers Frist zur Einreichung einer
detaillierten Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Honorar- und Spesennoten
gingen daraufhin rechtzeitig ein.
Die
Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG
durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist
jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn Entscheide des
Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die
Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1
VRG).
2.
Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, die
Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz werde im
Ergebnis damit begründet, das Gutachten des IRM vom 15. April 2004 sei in
seiner Aussage so klar, dass eine Anfechtung der darauf gestützten Verfügung
des Strassenverkehrsamts vom 21. Juni 2004 aussichtslos sei. Aus der
Tatsache, dass nach Eingang des Rekurses bei der Vorinstanz im Rahmen der
Instruktion eine ergänzende Anfrage beim IRM erfolgt sei, welches sich mit den
Vorbringen des Rekurrenten eingehend auseinander gesetzt und am 23. September
2004 eine ergänzende Stellungnahme erstellt habe, ergebe sich aber, dass die
Anliegen des Beschwerdeführers keineswegs im Voraus aussichtslos gewesen seien.
Unter diesen Umständen eine offensichtliche Aussichtslosigkeit anzunehmen, sei
widersprüchlich und damit auch willkürlich und verletze § 16 Abs. 1
und 2 VRG.
3.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten
Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren
nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von
Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen
Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Dem Gesuchsteller obliegt der Nachweis seiner
Mittellosigkeit, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darstellt und soweit möglich auch belegt. (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 16 N. 29). Ein Rechtsmittel ist dann nicht aussichtslos,
wenn die Rechtslage nicht von vornherein klar ist. Hingegen sind solche Begehren
als aussichtslos anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder aber auf
Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren.
Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen
würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,
weil es ihn nichts kostet (BGE 124 I 306, 122 I 271; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 32).
Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind im Zeitpunkt
von dessen Einreichung zu beurteilen (BGE 122 I 6, 101 Ia 37). Dazu bedarf
es regelmässig einer summarischen Prüfung der Angelegenheit, die auch eine
antizipierte Beweiswürdigung umfassen darf. Hingegen ist es unzulässig, den
Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinauszuschieben, um
dieses gegebenenfalls aufgrund erhobener Beweise rückwirkend als aussichtslos
abweisen zu können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34).
4.
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse im Rekursverfahren hinreichend dargelegt und damit seine
Mittellosigkeit rechtsgenügend substanziiert. Die Mittellosigkeit des
Beschwerdeführers ist auch in der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners
unbestritten geblieben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im angefochtenen
Beschluss allein deshalb verweigert worden, weil sich das vom Rekurrenten zur
Hauptsache gestellte Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die mit Verfügung vom 19. November 2001 angeordnete Alkohol-Totalabstinenz
weiterzuführen, als offensichtlich aussichtslos erweise.
5.
Mit Rekurs vom 22. Juli 2004 beantragte der
Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm der Führerausweis unter
Aufrechterhaltung der angeordneten Auflage der Alkohol-Totalabstinenz zu
belassen und ein Obergutachten betreffend Abklärung der Fahreignung einzuholen
sei. Die Rekursschrift setzte sich eingehend mit dem Gutachten des IRM vom 15. April
2004 auseinander. Die Vorinstanz sah sich daraufhin veranlasst, beim IRM eine
Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers
einzuholen. Insbesondere wurde das IRM aufgefordert, die Fragen zu beantworten,
welche weiteren Umstände nebst zwei erhöhten CDT-Werten auf einen
Alkoholüberkonsum schliessen liessen, ob dem IRM Blutwertanalysen, welche durch
eine "Sana-Care HMO-Praxis" durchgeführt wurden, vorgelegen hätten
und wie diese Ergebnisse allenfalls interpretiert worden seien. Schliesslich
verlangte die Vorinstanz Auskunft darüber, ob die Befunde des in klinischer
Hinsicht leicht reduzierten Allgemeinzustands sowie des beidseits leicht
verminderten Vibrationssinns einen eindeutigen Rückschluss auf eine die Fahreignung
ausschliessende Alkoholproblematik zuliessen.
Aus der Tatsache, dass sich nach Eingang des Rekurses die
Vorinstanz veranlasst sah, im Rahmen der Instruktion eine solche ergänzende
Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers
beim IRM einzuholen, ergibt sich mithin, wie der Beschwerdeführer zutreffend
vorbringen lässt und entgegen Erwägung 10b des Rekursentscheids, dass der
Rekurs im Zeitpunkt von dessen Einreichung nicht als "offensichtlich
aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu beurteilen war.
Damit ist dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten
des Rekursverfahrens zu erlassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann
zwar um einen ausgebildeten Juristen, der jedoch gemäss Beschwerdeschrift nach
dem Studium nie mehr auf diesem Gebiet gearbeitet hat. Da sich im
Rekursverfahren überdies nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt
haben, die unter anderem eine Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
erforderten, hat er auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
6.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der ferner zu verpflichten ist, die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'790.- auf die
Staatskasse zu nehmen. Überdies hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer
für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen steht dem Beschwerdeführer für
das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu, da er in der Sache unterlegen
ist.
Der Rechtsvertreter hat für das Rekursverfahren einen der
Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessenen
Zeitaufwand von 7,25 Stunden ausgewiesen, der nach den Ansätzen des
Obergerichts mit Fr. 200.- pro Stunde zu entschädigen ist (§ 13 Abs. 1
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]).
Da ferner Barauslagen von Fr. 114.- zu entschädigen sind, ergibt sich ein
Honorar von Fr. 1'564.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'682.85.
7.
Das in den Erwägungen 3 bis 5 Gesagte gilt sinngemäss auch
für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat im
Rekursverfahren seine Mittellosigkeit rechtsgenügend substanziiert, und die
Beschwerde war nicht zum vornherein als aussichtslos einzustufen. Demgemäss ist
ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da sich zudem
auch im Beschwerdeverfahren nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt
haben, hat er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, der nach
Massgabe von § 13 GebV VGr aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
Der vom Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren
ausgewiesene Zeitaufwand von 4,08 Stunden erweist sich ebenfalls als
angemessen. Gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr ergibt sich unter Einschluss
der Barauslagen von Fr. 53.50 ein Honorar von Fr. 869.50 zuzüglich
7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 935.60, wobei die
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.- anzurechnen
ist, so dass noch Fr. 635.60 zu entschädigen sind.
Demgemäss die Kammer:
1. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands wird bewilligt und RA B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2. RA B wird für
das Beschwerdeverfahren mit Fr. 869.50 zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer,
insgesamt Fr. 935.60, abzüglich Fr. 300.- Parteientschädigung gemäss
Dispositivziffer 4 des Entscheids, also mit Fr. 635.60 aus der
Gerichtskasse entschädigt;
und entscheidet:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
die unentgeltliche Prozessführung gewährt und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand
bestellt. In Aufhebung von Dispositivziffern II und III des Rekursentscheids
vom 24. November 2004 wird der Staat Zürich, vertreten durch den
Regierungsrat, verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'790.-
auf die Staatskasse zu nehmen und RA B für seine Bemühungen im Rekursverfahren
mit Fr. 1'564.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt mit Fr. 1'682.85,
zu entschädigen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B als unentgeltlichem Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …