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Entscheid

VB.2005.00019

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00019

1. Juni 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8701)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 3. April 2000 lenkte A – im Rückfall – seinen

Personenwagen in angetrunkenem Zustand, worauf ihm die Direktion für Soziales

und Sicherheit des Kantons Zürich (DSS; Strassenverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) mit Verfügung vom 19. Mai 2000 den Führerausweis

vorsorglich bis zur verkehrsmedizinischen Abklärung seiner Fahreignung entzog.

Ein hierauf erstelltes Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Zürich (IRM) kam zum Schluss, die Fahreignung könne unter der

Auflage einer Alkohol-Totalabstinenz befürwortet werden. Daraufhin entzog die

DSS A mit Verfügung vom 19. November 2001 den Führerausweis für die Dauer

von 20 Monaten (Warnungsentzug) und verpflichtete ihn mit separater Verfügung zur

Einhaltung einer Alkohol-Totalabstinenz. Diese Auflage wurde mit in Rechtskraft

erwachsener Verfügung vom 12. Juli 2002 bestätigt. Mit Schreiben vom 26. November

2003 eröffnete die DSS A, er habe sich einer verkehrsmedizinischen Untersuchung

zu unterziehen, da seine Fahreignung anhand des eingereichten privatärztlichen

Zeugnisses nicht schlüssig beurteilt werden könne. Am 5. Januar 2004

unterzog sich A einer verkehrsmedizinischen Untersuchung durch das IRM. Im

Gutachten vom 15. April 2004 verneinten die Amtsärztinnen die Fahreignung

von A und erachteten das Einhalten einer strikten, ärztlich kontrollierten

Alkohol-Totalabstinenz für dringend angezeigt. Mit Verfügung vom 21. Juni

2004 entzog darauf die DSS A den Führerausweis mit Wirkung ab 29. Juni

2004 auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von zwölf Monaten, und

untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien, einschliesslich

Unter- und Spezialkategorien sowie Mofas.

Erwägungen

II.

Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der

Regierungsrat mit Beschluss vom 24. November 2004 ab. Das mit dem Rekurs

erhobene Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wies er ebenfalls ab und

auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'790.- A.

III.

Gegen diesen Entscheid liess A am 17. Januar 2004 Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei ihm in Aufhebung der

Dispositiv

Dispositivziffern II und III des angefochtenen Beschlusses für das Verfahren

vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege für die "ordentlichen

und ausserordentlichen Kosten" zu gewähren. Demgemäss seien ihm die

vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu erlassen, und es sei ihm für das

Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sodann liess

A beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung für die

"ordentlichen und ausserordentlichen Kosten" des Beschwerdeverfahrens

zu gewähren und in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Regierungsrats.

In materieller Hinsicht liess er den Beschluss des Regierungsrats nicht anfechten.

Der Regierungsrat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar

2005, die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2005 wurde RA B

als Rechtvertreter des Beschwerdeführers Frist zur Einreichung einer

detaillierten Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Honorar- und Spesennoten

gingen daraufhin rechtzeitig ein.

Die

Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im

Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG

durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist

jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn Entscheide des

Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die

Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1

VRG).

2.

Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst vorbringen, die

Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung durch die Vorinstanz werde im

Ergebnis damit begründet, das Gutachten des IRM vom 15. April 2004 sei in

seiner Aussage so klar, dass eine Anfechtung der darauf gestützten Verfügung

des Strassenverkehrsamts vom 21. Juni 2004 aussichtslos sei. Aus der

Tatsache, dass nach Eingang des Rekurses bei der Vorinstanz im Rahmen der

Instruktion eine ergänzende Anfrage beim IRM erfolgt sei, welches sich mit den

Vorbringen des Rekurrenten eingehend auseinander gesetzt und am 23. September

2004 eine ergänzende Stellungnahme erstellt habe, ergebe sich aber, dass die

Anliegen des Beschwerdeführers keineswegs im Voraus aussichtslos gewesen seien.

Unter diesen Umständen eine offensichtliche Aussichtslosigkeit anzunehmen, sei

widersprüchlich und damit auch willkürlich und verletze § 16 Abs. 1

und 2 VRG.

3.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG kann privaten

Beschwerdeführern, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Rechtsbegehren

nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint, die Bezahlung von

Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen werden. Unter den nämlichen

Voraussetzungen haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Dem Gesuchsteller obliegt der Nachweis seiner

Mittellosigkeit, indem er seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darstellt und soweit möglich auch belegt. (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 16 N. 29). Ein Rechtsmittel ist dann nicht aussichtslos,

wenn die Rechtslage nicht von vornherein klar ist. Hingegen sind solche Begehren

als aussichtslos anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder aber auf

Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren.

Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen

würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf

eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können,

weil es ihn nichts kostet (BGE 124 I 306, 122 I 271; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16

N. 32).

Die Erfolgsaussichten eines Begehrens sind im Zeitpunkt

von dessen Einreichung zu beurteilen (BGE 122 I 6, 101 Ia 37). Dazu bedarf

es regelmässig einer summarischen Prüfung der Angelegenheit, die auch eine

antizipierte Beweiswürdigung umfassen darf. Hingegen ist es unzulässig, den

Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinauszuschieben, um

dieses gegebenenfalls aufgrund erhobener Beweise rückwirkend als aussichtslos

abweisen zu können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 34).

4.

Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und

Vermögensverhältnisse im Rekursverfahren hinreichend dargelegt und damit seine

Mittellosigkeit rechtsgenügend substanziiert. Die Mittellosigkeit des

Beschwerdeführers ist auch in der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners

unbestritten geblieben. Die unentgeltliche Rechtspflege ist im angefochtenen

Beschluss allein deshalb verweigert worden, weil sich das vom Rekurrenten zur

Hauptsache gestellte Begehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

die mit Verfügung vom 19. November 2001 angeordnete Alkohol-Totalabstinenz

weiterzuführen, als offensichtlich aussichtslos erweise.

5.

Mit Rekurs vom 22. Juli 2004 beantragte der

Beschwerdeführer unter anderem, dass ihm der Führerausweis unter

Aufrechterhaltung der angeordneten Auflage der Alkohol-Totalabstinenz zu

belassen und ein Obergutachten betreffend Abklärung der Fahreignung einzuholen

sei. Die Rekursschrift setzte sich eingehend mit dem Gutachten des IRM vom 15. April

2004 auseinander. Die Vorinstanz sah sich daraufhin veranlasst, beim IRM eine

Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers

einzuholen. Insbesondere wurde das IRM aufgefordert, die Fragen zu beantworten,

welche weiteren Umstände nebst zwei erhöhten CDT-Werten auf einen

Alkoholüberkonsum schliessen liessen, ob dem IRM Blutwertanalysen, welche durch

eine "Sana-Care HMO-Praxis" durchgeführt wurden, vorgelegen hätten

und wie diese Ergebnisse allenfalls interpretiert worden seien. Schliesslich

verlangte die Vorinstanz Auskunft darüber, ob die Befunde des in klinischer

Hinsicht leicht reduzierten Allgemeinzustands sowie des beidseits leicht

verminderten Vibrationssinns einen eindeutigen Rückschluss auf eine die Fahreignung

ausschliessende Alkoholproblematik zuliessen.

Aus der Tatsache, dass sich nach Eingang des Rekurses die

Vorinstanz veranlasst sah, im Rahmen der Instruktion eine solche ergänzende

Stellungnahme zur Rekursschrift und damit zur Fahreignung des Beschwerdeführers

beim IRM einzuholen, ergibt sich mithin, wie der Beschwerdeführer zutreffend

vorbringen lässt und entgegen Erwägung 10b des Rekursentscheids, dass der

Rekurs im Zeitpunkt von dessen Einreichung nicht als "offensichtlich

aussichtslos" im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu beurteilen war.

Damit ist dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Kosten

des Rekursverfahrens zu erlassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann

zwar um einen ausgebildeten Juristen, der jedoch gemäss Beschwerdeschrift nach

dem Studium nie mehr auf diesem Gebiet gearbeitet hat. Da sich im

Rekursverfahren überdies nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt

haben, die unter anderem eine Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

erforderten, hat er auch Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

6.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), der ferner zu verpflichten ist, die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'790.- auf die

Staatskasse zu nehmen. Überdies hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer

für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen steht dem Beschwerdeführer für

das Rekursverfahren keine Parteientschädigung zu, da er in der Sache unterlegen

ist.

Der Rechtsvertreter hat für das Rekursverfahren einen der

Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessenen

Zeitaufwand von 7,25 Stunden ausgewiesen, der nach den Ansätzen des

Obergerichts mit Fr. 200.- pro Stunde zu entschädigen ist (§ 13 Abs. 1

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 [GebV VGr]).

Da ferner Barauslagen von Fr. 114.- zu entschädigen sind, ergibt sich ein

Honorar von Fr. 1'564.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 1'682.85.

7.

Das in den Erwägungen 3 bis 5 Gesagte gilt sinngemäss auch

für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer hat im

Rekursverfahren seine Mittellosigkeit rechtsgenügend substanziiert, und die

Beschwerde war nicht zum vornherein als aussichtslos einzustufen. Demgemäss ist

ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Da sich zudem

auch im Beschwerdeverfahren nicht leicht zu beantwortende Rechtsfragen gestellt

haben, hat er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, der nach

Massgabe von § 13 GebV VGr aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

Der vom Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren

ausgewiesene Zeitaufwand von 4,08 Stunden erweist sich ebenfalls als

angemessen. Gemäss § 13 Abs. 1 GebV VGr ergibt sich unter Einschluss

der Barauslagen von Fr. 53.50 ein Honorar von Fr. 869.50 zuzüglich

7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt Fr. 935.60, wobei die

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 300.- anzurechnen

ist, so dass noch Fr. 635.60 zu entschädigen sind.

Demgemäss die Kammer:

1. Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands wird bewilligt und RA B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2. RA B wird für

das Beschwerdeverfahren mit Fr. 869.50 zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer,

insgesamt Fr. 935.60, abzüglich Fr. 300.- Parteientschädigung gemäss

Dispositivziffer 4 des Entscheids, also mit Fr. 635.60 aus der

Gerichtskasse entschädigt;

und entscheidet:

1. In

Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

die unentgeltliche Prozessführung gewährt und RA B als unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. In Aufhebung von Dispositivziffern II und III des Rekursentscheids

vom 24. November 2004 wird der Staat Zürich, vertreten durch den

Regierungsrat, verpflichtet, die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'790.-

auf die Staatskasse zu nehmen und RA B für seine Bemühungen im Rekursverfahren

mit Fr. 1'564.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, insgesamt mit Fr. 1'682.85,

zu entschädigen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B als unentgeltlichem Rechtsbeistand des

Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids.

5. Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6. Mitteilung an …