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Entscheid

VB.2005.00020

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00020

6. April 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8572)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1953), getrennt lebend, wird seit dem 3. April

1995 fürsorgerechtlich von der Gemeinde X unterstützt.

Mit Beschluss vom 27. April 2004 wies die

Sozialbehörde X das Gesuch von A um Übernahme des Mietzinses der am 1. April

2004 neu bewohnten 3-Zimmerwohnung ab (Dispositiv Ziffer 3). Gleichzeitig

beschloss sie, A ab diesem Datum nur noch den Betrag von Fr. 900.- an die

Wohnungskosten auszurichten (Dispositiv Ziffer 4). Zur Begründung führte

sie aus, dass A seit dem 1. September 2003 alleine in einer

2-Zimmerwohnung gelebt habe, welche sie zuvor mit ihrer als

Wochenaufenthalterin bei ihr wohnenden Tochter geteilt habe. Der Mietzins habe

monatlich Fr. 1'055.- betragen, zuzüglich Fr. 64.30 pro Monat für

zusätzlich anfallende Stromkosten. Beim Auszug der Tochter sei A darauf aufmerksam

gemacht worden, dass sie sich nach einer günstigeren Wohnung umsehen und entsprechende

Bemühungen beibringen müsse. Der für eine Einzelperson gültige Richtsatz von Fr. 900.-

pro Monat sei ihr seit einem früheren Wohnungswechsel im Jahre 2001 bekannt

gewesen. Diese Vorgabe missachtend habe sich A entschieden, eine

3-Zimmerwohnung zum Preis von monatlich Fr. 1'170.- inklusive Nebenkosten

zu mieten.

Erwägungen

II.

Einen dagegen von A erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Y

am 8. Dezember 2004 teilweise gut, indem er die Fürsorgebehörde X anwies,

die Wohnungskosten der A ab April 2004 im bisherigen Umfang von Fr. 1'055.-

zuzüglich Fr. 64.30 zu übernehmen (Dispositiv Ziffer II). A wurde

jedoch angewiesen, sofort eine Wohnung zu einem maximalen monatlichen Mietzins

von Fr. 900.- zu suchen und ihre Bemühungen monatlich zu belegen

(Dispositiv Ziffer III). Zudem wurde ihr für den Unterlassungsfall die

Kürzung von Sozialhilfeleistungen angedroht (Dispositiv Ziffer IV).

III.

Am 13. Januar 2005 gelangte A mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss, ihr sei die Miete ihrer jetzigen

Wohnung im Umfang von Fr. 1'170.- zu übernehmen sowie, dass die Weisung

zur Suche einer Wohnung zum monatlichen Preis von Fr. 900.- aufzuheben sei.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 9. Februar 2005 auf

eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Fürsorgebehörde der Gemeinde

X liess sich ebenfalls nicht vernehmen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch

die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nachdem die Fürsorgebehörde

X den Beschluss des Bezirksrats Y vom 8. Dezember 2004 nicht angefochten

hat, liegt noch die Differenz zwischen den effektiven Mietkosten im Umfang von Fr. 1'170.-

und den gemäss des Beschlusses des Bezirksrats Y gewährten monatlichen

Wohnungskosten von Fr. 1'119.30 (Fr. 1'055 + Fr. 64.30), das

heisst insgesamt Fr. 50.70, was bezogen auf ein Jahr Fr. 608.40

ausmacht (vgl. RB 1998 Nr. 2), im Streit. Die mit angefochtene

Aufforderung zur Suche einer Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 900.-

weist keinen ziffernmässig bestimmbaren Streitwert auf. Diese steht jedoch in

einem Abhängigkeitsverhältnis zur erfolgten Anordnung der Nichtübernahme der

effektiven Wohnungskosten. Für die Bestimmung des Spruchkörpers ist deshalb in

erster Linie der Differenzbetrag zwischen der effektiven Wohnungsmiete und den

übernommenen Wohnungskosten massgeblich, dessen Höhe die einzelrichterliche

Beurteilung vorschreibt (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.

2.1

Der

Bezirksrat erachtete die von der Fürsorgebehörde X angeordnete Kürzung der

Wohnungskosten auf Fr. 900.- pro Monat aus formellen Gründen für

unrechtmässig, da der heutigen Beschwerdeführerin nicht mittels eines

anfechtbaren Beschlusses die Weisung erteilt worden sei, sich eine den

behördlichen Richtlinien entsprechende Wohnung zu suchen. Jedoch sei die

Fürsorgebehörde nicht verpflichtet, die Mietkosten der per April 2004 ohne das

Einverständnis der Fürsorgebehörde bezogenen 3-Zimmerwohnung vollständig zu

übernehmen, sondern müsse die Wohnkosten nur im bisherigen Rahmen weiterhin übernehmen.

Denn ohne Not und jedenfalls nicht ohne Absprache mit der zuständigen Fürsorgebehörde

dürfe eine unterstützte Person ihre bisherige Wohnung nicht eigenmächtig gegen

eine teurere Unterkunft eintauschen. Eine Reduktion der anrechenbaren Mietkosten

auf den Richtsatz der Gemeinde X für Einpersonenhaushalte von Fr. 900.-

sei jedoch zu einem späteren Zeitpunkt zulässig, soweit die

verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine Leistungskürzung eingehalten

würden. Der Bezirksrat erachtete es unter Würdigung sämtlicher Umstände als

angemessen, die Beschwerdeführerin anzuweisen, sich sofort eine Wohnung zu

einem maximalen Mietzins von Fr. 900.- zu suchen.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass in anderen Fällen von der Fürsorgebehörde

X ein höherer Richtsatz als Fr. 900.- für Alleinstehende angewendet worden

sei, weshalb eine Ungleichbehandlung vorliege. Zudem sei sie zurzeit in einem

Arbeitsprojekt beschäftigt, was ihr ermögliche, daran anschliessend Arbeitslosengelder

zu beziehen, falls sie keine Stelle finden würde. Es sei deshalb nicht richtig,

sie zum jetzigen Zeitpunkt, das heisst während dem sie arbeite und dadurch die

Sozialkosten senke, aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die

wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die

geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn

der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen

und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen

gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der

Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2). Für den Kanton Zürich

sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung

der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3 und 4 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

3.2

Die Kosten

für die Wohnungsmiete sind voll anzurechnen, sofern und solange sich keine

günstigere Wohnung vermitteln lässt, die der Situation der betroffenen Person gerecht

wird. Das heisst, dass die (überhöhten) Wohnungskosten nur dann nicht zulasten

der Sozialhilfe gehen, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar

und zumutbar ist, verweigert wird. Diesfalls können die anrechenbaren

Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung

entstanden wäre (VGr, 2. August 2004, VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August

2004, VB.2004.0247, E. 2.1; SKOS-Richtlinien, B.3;

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3, S. 11 unten +

23; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 143).

Bevor die Fürsorgebehörde den Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt, ist jedoch

die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte

bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der

Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und

die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration

(SKOS-Richtlinien, B.3; VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 3).

Von dieser Situation zu unterscheiden ist jener Fall, in dem

eine hilfsbedüftige Person eigenmächtig und freiwillig eine für sie zumutbare

Logis verlässt, um in eine andere (teurere) Wohnung einzuziehen und sich die

Fürsorgebehörde in der Folge weigert, den teureren Mietzins zu übernehmen.

Unter diesen Umständen handelt es sich formell betrachtet nicht um eine

Leistungskürzung im Sinne von § 24 SHG. Es wird nicht eine bisher gewährte

Leistung eingestellt, sondern die Vergütung von Mehrkosten verweigert, indem

das Gesuch um Übernahme der neuen höheren Logiskosten abgelehnt wird. Die Einhaltung

des für eine Kürzung vorgesehenen Verfahrens (vgl. dazu VGr, 21. September

2000, VB.2000.00229) ist deshalb für die Ablehnung eines derartigen Gesuchs

nicht gesetzliche Voraussetzung. Es ist somit grundsätzlich nicht zu

beanstanden, wenn eine Fürsorgebehörde den Unterstützungsbetrag um die Differenz

zwischen der aktuell bewohnten teureren Wohnung und der zuletzt bewohnten günstigeren

und zumutbaren Unterkunft nicht erhöht, wenn die betreffende Person schon

vorher wirtschaftliche Hilfe bezogen und den Wohnungswechsel eigenmächtig

vorgenommen hat (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3, S. 21).

3.3

In der

vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit stehen beide Arten von überhöhten

Wohnungskosten in Frage, indem die Beschwerdeführerin bereits vor dem 1. April

2004.

in einer Wohnung lebte, deren Mietzins über dem fürsorgebehördlichen Richtwert

von Fr. 900.- der Gemeinde X für eine Einzelperson lag und zudem ab dem 1. April

2004.

ohne Absprache mit der Fürsorgebehörde eine neue Wohnung für Fr. 1'170.-

gemietet hat.

3.3.1

Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, weshalb auf seine Ausführungen

grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

VRG), sind vorliegend die Voraussetzungen zur Ablehnung des Gesuchs um

Übernahme der vollen (neuen) Wohnungskosten erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat

bereits vor dem Wohnungswechsel wirtschaftliche Hilfe bezogen und eine für sie

zumutbare günstigere Wohnung mit einer teureren Wohnung eigenmächtig getauscht.

Zudem war die Beschwerdeführerin über die für Einpersonenhaushalte geltende

Mietzinsbetragsgrenze von Fr. 900.- seit dem Jahre 2001 informiert. Die

von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ungleichbehandlung ist nicht

hinreichend substanziiert und findet keine Stütze in den Akten. Auch besteht

grundsätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; der Umstand, dass

das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet wurde, gibt

dem Bürger keinen Anspruch, ebenfalls gesetzeswidrig behandelt zu werden (BGE 112

Ib 381 E. 6). Die Anweisung des Bezirksrats an die Fürsorgebehörde X, die

Logiskosten der Beschwerdeführerin lediglich im bisherigen Umfang von Fr. 1'119.30.-

zu übernehmen, erweist sich demnach als rechtmässig.

3.3.2

Da die Wohnkosten sowohl der jetzigen als auch der bisherigen Wohnung der Beschwerdeführerin

seit dem Auszug ihrer Tochter aus der gemeinsamen Wohnung den fürsorgebehördlichen

Richtsatz von Fr. 900.- für Wohnkosten für eine Einzelperson pro Monat

übersteigen und keine stichhaltigen Umstände vorliegen, die gegen einen Umzug

der Beschwerdeführerin in eine günstigere und deshalb wohl kleinere Wohnung

sprechen, wies der Bezirksrat die Beschwerdeführerin zu Recht an, sich nach

einer günstigeren Unterkunft für maximal Fr. 900.- umzusehen und der

Fürsorgebehörde monatlich Suchnachweise vorzulegen. Auf die diesbezüglichen

Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil kann deshalb ebenfalls verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdeführerin bringt

auch in ihrer Beschwerde nichts vor, was eine derartige mit der Gewährung von

Sozialhilfe verbundenen Auflage als unzumutbar erscheinen liesse bzw. was die vorinstanzliche

Argumentation in Frage stellen könnte. Unbehelflich ist insbesondere ihr

Einwand, sie sei zurzeit in einem bezahlten Arbeitsprojekt engagiert und senke

dadurch die für sie aufgewendeten Sozialkosten erheblich, weshalb ihr

sinngemäss im Gegenzug eine teurere Wohnung zu vergüten sei. Zum einen deckt

dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG)

entsprechend die wirtschaftliche Hilfe nur das Nötige bzw. im Rahmen der einschlägigen

Bestimmungen sowie der Zumutbarkeit und Angemessenheit möglichst geringe

Lebenskosten. Es ist deshalb geboten, hohe Aufwendungen, insbesondere für

Miete, zu reduzieren, um damit in absehbarer Zeit eine volle oder zumindest

grössere Unabhängigkeit von Fürsorgeleistungen zu erreichen (vgl. VGr, 27. November

1998, VB.98.00337, E. 2). Zum andern sollen unterstützte Personen materiell

nicht besser gestellt sein als Menschen in ihrer Umgebung, die ohne

Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben

(SKOS-Richtlinien, A.4).

Auch die Behauptung der

Beschwerdeführerin, sie werde im Anschluss an das Projekt "H"

Arbeitslosengelder beziehen können oder eine Arbeitsstelle finden, überzeugt

nicht. Zwar kann von der Auflage, eine preisgünstigere Unterkunft zu suchen aus

Verhältnismässigkeitsgründen abgesehen werden, wenn das Ende der

Fürsorgeabhängigkeit in naher Zukunft mit Sicherheit absehbar ist bzw. die

Unterstützte eine neue Arbeitsstelle antreten kann. Doch reicht dazu die vage Möglichkeit,

in Zukunft eine Stelle zu finden bzw. drittunterstützt zu werden, nicht aus.

Anders entscheiden hiesse, das der aufgezeigten sozialgesetzlichen Ordnung

zugrundeliegende Prinzip der Bedarfsdeckung bzw. Angemessenheit der Hilfe (vgl.

dazu SKOS, A.4) preiszugeben. Denn ein solches Vorgehen würde regelmässig dazu

führen, dass Leistungen gewährt würden, die das soziale Existenzminimum

übersteigen. Im Übrigen sind die Wohnkosten im Lichte von der in § 5 SHG

geforderten Ursachenbekämpfung und der Förderung der Selbsthilfe nach § 3 Abs. 2

SHG auch auf das zukünftig erzielbare Einkommen auszurichten, um die

Möglichkeit einer fortdauernden bzw. erneuten Fürsorgeabhängigkeit zu

verringern. Da die Beschwerdeführerin weder konkrete Angaben betreffend ihres Anspruchs

auf Arbeitslosengelder und deren Höhe darlegt noch die Zusicherung einer

künftigen Arbeitsstelle geltend macht, muss zum jetzigen Zeitpunkt davon

ausgegangen werden, dass sie ihren Lebensunterhalt einschliesslich einer

Wohnung mit einem monatlichen Mietpreis Fr. 1'170.- auch in naher Zukunft

nicht ohne öffentliche Unterstützung decken kann. Aus diesen Gründen erweist

sich die Weisung des Bezirksrats an die Beschwerdeführerin, sich um eine

Wohnung zu einem maximalen Mietzins von Fr. 900.- zu kümmern und diese

Bemühungen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu belegen, als rechtmässig. Die

Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und der angefochtene Entscheid des

Bezirksrats Y vom 8. Dezember 2004 zu bestätigen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei

ihrer wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer

reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellungskosten,

Fr. 360.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …