VB.2005.00022
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00022
1. Juni 2005Deutsch10 min
(URT.2005.8672)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00022
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 01.06.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Baubewilligung für einen Abstellplatz: Verkehrssicherheit der Ausfahrt, zivilrechtliche Berechtigung.
Grundsätzlich hat die vom Abstellplatz auf die Staatsstrasse führende Ausfahrt den Anforderungen gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung zu genügen. Die Baudirektion, welcher in diesem Fall die Beurteilung der Verkehrssicherheit oblag, hat die strassenpolizeiliche Bewilligung erteilt. Da die Baudirektion die Verkehrssicherheit von Bauten und Anlagen mit Bezug auf Staatsstrassen abschliessend beurteilt, ist der Vorinstanz eine erneute Überprüfung der Frage verwehrt, weshalb sie die Baubewilligung zu Unrecht wegen eines Verstosses gegen die Verkehrssicherheit aufgehoben hat (E. 2).
Die über das Grundstück der Beschwerdegegnerschaft führende Ausfahrt bedarf einer zivilrechtlichen Berechtigung. Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet das Vorliegen eines hinreichenden Durchfahrtsrechts. Auf Grund der Bestimmung von § 310 Abs. 3 PBG ist die Baubewilligungsbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf ein Baugesuch mit fehlendem oder unklarem Berechtigungsnachweis nicht einzutreten. Im vorliegenden Fall war es nicht rechtsverletzend, wenn die Baubehörde den Inhalt der privatrechtlichen Dienstbarkeit nicht weiter überprüfte, sondern in ihrer Bewilligung die "privatrechtlichen Belange" auf den privatrechtlichen Weg verwies (E. 4).
Gutheissung.
Stichworte:
AUSFAHRT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUDIREKTION
DIENSTBARKEIT
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
STAATSSTRASSE
VERKEHRSSICHERHEIT
ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE
Rechtsnormen:
§ 310 Abs. III PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Der Bauausschuss Stäfa erteilte am 15. Juni 2004 A
und B die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Autoabstellplatzes
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Stäfa.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhoben D und E, Eigentümer des benachbarten
Grundstücks Kat.-Nr. 02 am 21. Juli 2004 Rekurs an die
Baurekurskommission II. Diese hiess den Rekurs mit Rekursentscheid vom 23. November
2004.
gut und hob den Beschluss des Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni 2004
auf.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2005 beantragten A und
B dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid vom 23. November
2004.
aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdegegnerschaft.
Die Baurekurskommission II am 18. Februar 2005 sowie D
und E am 29. März 2005 beantragten je Abweisung der Beschwerde; Letztere
schlossen zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Bauausschuss
Stäfa beantragte am 21. Februar 2005 Gutheissung der Beschwerde.
Die Erwägungen der Vorinstanz sowie
die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den
nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Die
Baurekurskommission II begründete die Gutheissung des Rekurses und die Aufhebung
der angefochtenen Baubewilligung des Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni
2004.
für den Parkplatz zusammengefasst wie folgt: Der geplante Abstellplatz
solle über die bestehende Ausfahrt des Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 02 mit
der L-Strasse verbunden werden. Bei dieser Strasse handle es sich um eine
Sammelstrasse im Sinn der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987. Die Ausfahrt
eines Zufahrtswegs auf eine solche Strasse müsse gemäss Anhang zur
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 die Anforderungen des
Ausfahrt-Typs B erfüllen, mithin eine Breite von 5 bis 6 m, einen Einlenkerradius
von 6 m und eine maximale Neigung von 3 % innerhalb der ersten 6 m ab der
Strassengrenze aufweisen. Die bestehende Ausfahrt genüge diesen Voraussetzungen
nicht, weshalb sich die Frage stelle, ob neben dem vor Jahren bewilligten
Abstellplatz der Rekurrierenden ein zweiter Abstellplatz über diese
baurechtswidrige Ausfahrt erschlossen werden dürfe. Die bauliche oder
bewerbungsmässige Änderung einer Parzelle, deren Erschliessung mit dem
Inkrafttreten der Verkehrssicherheitsverordnung am 1. Juli 1983
vorschriftswidrig geworden sei, beurteile sich nach der Spezialvorschrift von § 233
Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).
Gemäss § 233 Abs. 1 PBG dürften Bauten und Anlagen nur auf
Grundstücken erstellt werden, die baureif sind, was nach § 234 PBG in
Verbindung mit § 237 PBG eine genügende Zugänglichkeit erfordere. Dies
gelte gemäss § 233 Abs. 2 PBG auch für Umbauten oder
Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich
abgewichen werde. Die betroffene Ausfahrt habe bislang nur zu einem
Abstellplatz geführt. Der streitige Abstellplatz hätte also eine Verdoppelung
der Fahrbewegungen zur Folge. In diesem konkreten Fall sei bereits bei einem
einzigen zusätzlichen Abstellplatz von einer wesentlichen Veränderung
auszugehen, die ohne eine Anpassung der Ausfahrt nicht bewilligt werden könne.
Da diese jedoch nicht im Eigentum der Bauherrschaft stehe und deren Mangel
nicht ohne weiteres aus eigener Kraft behoben werden könne, erübrige es sich zu
prüfen, ob eine Anpassung machbar wäre und mittels Nebenbestimmung anzuordnen
sei. Vielmehr sei dem nachgesuchten Abstellplatz die Bewilligung zu versagen.
1.2
Diesen
Ausführungen halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht im
Wesentlichen entgegen, bei der L-Strasse handle es sich um eine Staatsstrasse.
Aus diesem Grund seien die Baugesuchsunterlagen zur Überprüfung des
Bauvorhabens hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Baudirektion überwiesen
worden. Diese habe mit Verfügung vom 4. Juni 2004 die strassenpolizeiliche
Bewilligung erteilt unter der Auflage des Eintrags eines Beseitigungs- und
Minderwertreverses im Grundbuch. Die strassenpolizeiliche Bewilligung sei den
Rekurrenten zusammen mit dem Entscheid der kommunalen Baubewilligungsbehörde
eröffnet worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verkehrssicherheit
von Staatsstrassen werde vom Kanton abschliessend geregelt und beurteilt. Die
Vorinstanz hätte daher die Baubewilligung nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherheit
aufheben dürfen. Zudem werde nicht im Sinn von § 233 Abs. 2 PBG wesentlich
von den bisherigen Verhältnissen abgewichen, denn die bisherige Zufahrt bleibe
unverändert.
2.
2.1
Das
Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden wird durch eine Mauer von
der höher gelegenen L-Strasse getrennt. Die Zufahrt ab der L-Strasse zum
streitigen Parkplatz erfolgt über die bestehende Ausfahrt des benachbarten
Grundstücks Kat.-Nr. 02 der Beschwerdegegnerschaft, welches mit einem Fuss-
und Fahrwegrecht vom 3. August 1897 zu Gunsten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01
belastet ist. Wie die Vorinstanz an sich zu Recht festgehalten hat, hat diese
Ausfahrt den technischen Anforderungen für Ausfahrten gemäss Anhang der
Verkehrssicherheitsverordnung zu genügen. Da es sich bei der L-Strasse um eine
Staatsstrasse handelt, obliegt laut Ziff. 1.1.1 des Anhangs zur
Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 die Beurteilung des
Bauvorhabens unter anderem bezüglich der Verkehrssicherheit der Baudirektion.
Vorliegend hat die Baudirektion die strassenpolizeiliche Bewilligung mit
Verfügung vom 4. Juni 2004 unter Nebenbestimmungen erteilt. Diese
Verfügung wurde der Beschwerdegegnerschaft zusammen mit der Bewilligung des
Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni 2004 eröffnet und erwuchs unangefochten
in Rechtskraft.
2.2
Die
Zuständigkeit der Baudirektion zur Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bauten
und Anlagen mit Bezug auf Staatsstrassen ist abschliessend (VGr, 5. November
2003, VB.2003.00147, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Die Baurekurskommission hat
mit keinem Wort darauf hingewiesen und offensichtlich übersehen, dass
vorliegend die Frage der Verkehrssicherheit der bestehenden Ausfahrt in die
Staatsstrasse (L-Strasse) abschliessend durch die Verfügung der Baudirektion
vom 4. Juni 2004 beurteilt wurde und diese Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwuchs. Damit war es der Vorinstanz verwehrt, diese Frage erneut
zu überprüfen. Die Baurekurskommission hat zu Unrecht die Baubewilligung der örtlichen
Baubewilligungsbehörde wegen eines Verstosses gegen die – bereits durch die Baudirektion
abschliessend beurteilte – Verkehrssicherheit der Ausfahrt in die Staatsstrasse
aufgehoben.
Die Beschwerdegegnerschaft wendet in ihrer
Beschwerdeantwort ein, die Vorinstanz habe sich nicht mit der
Verkehrssicherheit des Abstellplatzes befasst, sondern ausschliesslich mit der
Erschliessung von Bauten und Anlagen gemäss §§ 233–237 PBG unter dem Marginale
"Baureife" befasst. Die Frage der Erschliessungsanforderungen und der
Verkehrssicherheit der gemeinsamen Ausfahrt der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02
in die Staatsstrasse lassen sich hier indessen nicht trennen, denn die
Erschliessungsanforderungen der Ausfahrt werden gerade durch die im Anhang der
Verkehrssicherheitsverordnung aufgeführten technischen Anforderungen für
Ausfahrten definiert, deren Beurteilung – wie gesehen – in die alleinige Zuständigkeit
der Baudirektion fällt.
3.
Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung
auf, so entscheidet es laut § 63 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) – in der Regel (vgl. § 64 Abs. 1 VRG) –
selbst. Vorliegend ist daher weiter zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerschaft
im Rekursverfahren vorgebrachten übrigen Einwände gegen das Bauvorhaben begründet
sind (RB 1983 Nr. 22).
3.1
Das
streitige Parkfeld weicht von der durch die Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute
(VSS) festgelegten Norm SN 640 291 ab. Die Baurekurskommission hat hierzu
in ihrem Rekursentscheid festgehalten, die Auffassung des Bauausschusses Stäfa,
den nicht als Pflichtabstellplatz vorgesehenen Abstellplatz trotz der fehlenden
Mindestmasse zu bewilligen, sei ein vertretbarer Ermessensentscheid. Diese
Ausführungen werden von der Beschwerdegegnerschaft nicht in Frage gestellt. Es
kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
3.2
Wie
bereits in der Rekursschrift bringt die Beschwerdegegnerschaft vor Verwaltungsgericht
erneut vor, die Beschwerdeführenden besässen kein hinreichendes Durchfahrtsrecht,
was baupolizeiliche Voraussetzung der Baubewilligung sei. Die Grunddienstbarkeit
datiere vom 3. August 1897; damals hätten indessen völlig andere
Wegverhältnisse geherrscht. Zudem sei diese Dienstbarkeit auf ein
Werkstattgebäude ausgerichtet gewesen; bereits vor Jahrzehnten sei anstelle der
Werkstatt Wohnraum entstanden. Dies bedeute, dass die Grunddienstbarkeit vom 3. August
1897.
aufzuheben sei.
3.2.1
Gemäss § 317 PBG und § 1 VRG richtet sich die Wahrung
privatrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Privatrecht und im
zivilprozessualen Verfahren. Privatrechtliche Institute sind im
Baubewilligungsverfahren dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind,
wie z.B. die (privat-)rechtliche Sicherung der dauernden und jederzeit bestimmungsgemässen
Benutzung einer Zufahrt oder die Parzellarordnung (vgl. RB 1999 Nr. 124
= BEZ 1999 Nr. 32, E. 3, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die
Regelung von § 310 Abs. 3 PBG, wonach der Nichteigentümer seine
zivilrechtliche Berechtigung zur Einreichung eines Baugesuchs nachzuweisen hat,
dient vorab dem Schutz der Behörden, welchen die Prüfung von klarerweise nicht
realisierbaren Vorhaben erspart bleiben soll. Somit ist die
Baubewilligungsbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf ein Gesuch mit
fehlendem oder unklarem Berichtigungsnachweis nicht einzutreten. Wo aus privatrechtlichen
Gründen die Baubefugnis nach einer ersten Würdigung der Verhältnisse unklar
bleibt, stehen der Baubehörde zwei Wege offen: Sie kann entweder die Behandlung
des Gesuchs bis zum Entscheid des Zivilrichters zurückstellen oder aber die baurechtliche
Prüfung vornehmen.
3.2.2
Beim
streitigen Parkplatz handelt es sich nicht um einen Pflichtabstellplatz, dessen
Realisierbarkeit und Benützbarkeit gemäss § 242 ff. PBG gewährleistet
sein muss. Laut der Grunddienstbarkeit vom 3. August 1897 kann der
oberhalb des Werkstattgebäudes Assek.-Nr. 03 gelegene Platz (Teil von Kat.-Nr. 01)
und der nördlich des Wohnhauses Assek.-Nr. 04 gelegene Hofraum (Teil von Kat.-Nr. 02)
von den jeweiligen Grundeigentümern von Kat.-Nrn. 01 und 02 "gegenseitig
als Fuss- und Fahrweg benutzt werden". Der Wortlaut dieser
Grunddienstbarkeit steht bei einer summarischen Auslegung der Zufahrt zum
streitigen Parkplatz nicht entgegen. Unter diesen Umständen war es nicht
rechtsverletzend, wenn der Bauausschuss Stäfa den Inhalt der privatrechtlichen
Dienstbarkeit nicht weiter überprüfte, sondern in seiner Baubewilligung festhielt,
die "privatrechtlichen Belange" seien "auf privatrechtlichem Weg
zu vereinbaren oder zu lösen".
4.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Baubewilligung des Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni 2004 wegen Verstosses
gegen die Verkehrssicherheit der Ausfahrt in die Staatsstrasse zu Unrecht aufhob.
Auch die übrigen von der Beschwerdegegnerschaft im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen zeigen keine Baurechtswidrigkeit der
angefochtenen Baubewilligung auf. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der
Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und die Baubewilligung des
Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni 2004 wiederherzustellen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 13 Abs. 1 VRG die
Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft
aufzuerlegen. Dieser steht von vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr
ist sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführenden
für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Angemessen ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 23. November
2004.
wird aufgehoben und der Beschluss des Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni
2004.
wiederhergestellt.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens werden je zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin Nr. 1 und dem Beschwerdegegner Nr. 2 auferlegt,
unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Die
Beschwerdegegnerschaft wird solidarisch verpflichtet, den Beschwerdeführenden
je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-; Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses
Entscheids.
5.
Mitteilung an …