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Entscheid

VB.2005.00022

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00022

1. Juni 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8672)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Bauausschuss Stäfa erteilte am 15. Juni 2004 A

und B die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Autoabstellplatzes

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Stäfa.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhoben D und E, Eigentümer des benachbarten

Grundstücks Kat.-Nr. 02 am 21. Juli 2004 Rekurs an die

Baurekurskommission II. Diese hiess den Rekurs mit Rekursentscheid vom 23. November

2004.

gut und hob den Beschluss des Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni 2004

auf.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2005 beantragten A und

B dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid vom 23. November

2004.

aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Die Baurekurskommission II am 18. Februar 2005 sowie D

und E am 29. März 2005 beantragten je Abweisung der Beschwerde; Letztere

schlossen zudem auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Bauausschuss

Stäfa beantragte am 21. Februar 2005 Gutheissung der Beschwerde.

Die Erwägungen der Vorinstanz sowie

die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich, in den

nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Die

Baurekurskommission II begründete die Gutheissung des Rekurses und die Aufhebung

der angefochtenen Baubewilligung des Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni

2004.

für den Parkplatz zusammengefasst wie folgt: Der geplante Abstellplatz

solle über die bestehende Ausfahrt des Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 02 mit

der L-Strasse verbunden werden. Bei dieser Strasse handle es sich um eine

Sammelstrasse im Sinn der Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987. Die Ausfahrt

eines Zufahrtswegs auf eine solche Strasse müsse gemäss Anhang zur

Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 die Anforderungen des

Ausfahrt-Typs B erfüllen, mithin eine Breite von 5 bis 6 m, einen Einlenkerradius

von 6 m und eine maximale Neigung von 3 % innerhalb der ersten 6 m ab der

Strassengrenze aufweisen. Die bestehende Ausfahrt genüge diesen Voraussetzungen

nicht, weshalb sich die Frage stelle, ob neben dem vor Jahren bewilligten

Abstellplatz der Rekurrierenden ein zweiter Abstellplatz über diese

baurechtswidrige Ausfahrt erschlossen werden dürfe. Die bauliche oder

bewerbungsmässige Änderung einer Parzelle, deren Erschliessung mit dem

Inkrafttreten der Verkehrssicherheitsverordnung am 1. Juli 1983

vorschriftswidrig geworden sei, beurteile sich nach der Spezialvorschrift von § 233

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

Gemäss § 233 Abs. 1 PBG dürften Bauten und Anlagen nur auf

Grundstücken erstellt werden, die baureif sind, was nach § 234 PBG in

Verbindung mit § 237 PBG eine genügende Zugänglichkeit erfordere. Dies

gelte gemäss § 233 Abs. 2 PBG auch für Umbauten oder

Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen wesentlich

abgewichen werde. Die betroffene Ausfahrt habe bislang nur zu einem

Abstellplatz geführt. Der streitige Abstellplatz hätte also eine Verdoppelung

der Fahrbewegungen zur Folge. In diesem konkreten Fall sei bereits bei einem

einzigen zusätzlichen Abstellplatz von einer wesentlichen Veränderung

auszugehen, die ohne eine Anpassung der Ausfahrt nicht bewilligt werden könne.

Da diese jedoch nicht im Eigentum der Bauherrschaft stehe und deren Mangel

nicht ohne weiteres aus eigener Kraft behoben werden könne, erübrige es sich zu

prüfen, ob eine Anpassung machbar wäre und mittels Nebenbestimmung anzuordnen

sei. Vielmehr sei dem nachgesuchten Abstellplatz die Bewilligung zu versagen.

1.2

Diesen

Ausführungen halten die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht im

Wesentlichen entgegen, bei der L-Strasse handle es sich um eine Staatsstrasse.

Aus diesem Grund seien die Baugesuchsunterlagen zur Überprüfung des

Bauvorhabens hinsichtlich der Verkehrssicherheit der Baudirektion überwiesen

worden. Diese habe mit Verfügung vom 4. Juni 2004 die strassenpolizeiliche

Bewilligung erteilt unter der Auflage des Eintrags eines Beseitigungs- und

Minderwertreverses im Grundbuch. Die strassenpolizeiliche Bewilligung sei den

Rekurrenten zusammen mit dem Entscheid der kommunalen Baubewilligungsbehörde

eröffnet worden und unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Verkehrssicherheit

von Staatsstrassen werde vom Kanton abschliessend geregelt und beurteilt. Die

Vorinstanz hätte daher die Baubewilligung nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherheit

aufheben dürfen. Zudem werde nicht im Sinn von § 233 Abs. 2 PBG wesentlich

von den bisherigen Verhältnissen abgewichen, denn die bisherige Zufahrt bleibe

unverändert.

2.

2.1

Das

Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden wird durch eine Mauer von

der höher gelegenen L-Strasse getrennt. Die Zufahrt ab der L-Strasse zum

streitigen Parkplatz erfolgt über die bestehende Ausfahrt des benachbarten

Grundstücks Kat.-Nr. 02 der Beschwerdegegnerschaft, welches mit einem Fuss-

und Fahrwegrecht vom 3. August 1897 zu Gunsten des Baugrundstücks Kat.-Nr. 01

belastet ist. Wie die Vorinstanz an sich zu Recht festgehalten hat, hat diese

Ausfahrt den technischen Anforderungen für Ausfahrten gemäss Anhang der

Verkehrssicherheitsverordnung zu genügen. Da es sich bei der L-Strasse um eine

Staatsstrasse handelt, obliegt laut Ziff. 1.1.1 des Anhangs zur

Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 die Beurteilung des

Bauvorhabens unter anderem bezüglich der Verkehrssicherheit der Baudirektion.

Vorliegend hat die Baudirektion die strassenpolizeiliche Bewilligung mit

Verfügung vom 4. Juni 2004 unter Nebenbestimmungen erteilt. Diese

Verfügung wurde der Beschwerdegegnerschaft zusammen mit der Bewilligung des

Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni 2004 eröffnet und erwuchs unangefochten

in Rechtskraft.

2.2

Die

Zuständigkeit der Baudirektion zur Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bauten

und Anlagen mit Bezug auf Staatsstrassen ist abschliessend (VGr, 5. November

2003, VB.2003.00147, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Die Baurekurskommission hat

mit keinem Wort darauf hingewiesen und offensichtlich übersehen, dass

vorliegend die Frage der Verkehrssicherheit der bestehenden Ausfahrt in die

Staatsstrasse (L-Strasse) abschliessend durch die Verfügung der Baudirektion

vom 4. Juni 2004 beurteilt wurde und diese Verfügung unangefochten in

Rechtskraft erwuchs. Damit war es der Vorinstanz verwehrt, diese Frage erneut

zu überprüfen. Die Baurekurskommission hat zu Unrecht die Baubewilligung der örtlichen

Baubewilligungsbehörde wegen eines Verstosses gegen die – bereits durch die Baudirektion

abschliessend beurteilte – Verkehrssicherheit der Ausfahrt in die Staatsstrasse

aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerschaft wendet in ihrer

Beschwerdeantwort ein, die Vorinstanz habe sich nicht mit der

Verkehrssicherheit des Abstellplatzes befasst, sondern ausschliesslich mit der

Erschliessung von Bauten und Anlagen gemäss §§ 233–237 PBG unter dem Marginale

"Baureife" befasst. Die Frage der Erschliessungsanforderungen und der

Verkehrssicherheit der gemeinsamen Ausfahrt der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02

in die Staatsstrasse lassen sich hier indessen nicht trennen, denn die

Erschliessungsanforderungen der Ausfahrt werden gerade durch die im Anhang der

Verkehrssicherheitsverordnung aufgeführten technischen Anforderungen für

Ausfahrten definiert, deren Beurteilung – wie gesehen – in die alleinige Zuständigkeit

der Baudirektion fällt.

3.

Hebt das Verwaltungsgericht die angefochtene Anordnung

auf, so entscheidet es laut § 63 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) – in der Regel (vgl. § 64 Abs. 1 VRG) –

selbst. Vorliegend ist daher weiter zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerschaft

im Rekursverfahren vorgebrachten übrigen Einwände gegen das Bauvorhaben begründet

sind (RB 1983 Nr. 22).

3.1

Das

streitige Parkfeld weicht von der durch die Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute

(VSS) festgelegten Norm SN 640 291 ab. Die Baurekurskommission hat hierzu

in ihrem Rekursentscheid festgehalten, die Auffassung des Bauausschusses Stäfa,

den nicht als Pflichtabstellplatz vorgesehenen Abstellplatz trotz der fehlenden

Mindestmasse zu bewilligen, sei ein vertretbarer Ermessensentscheid. Diese

Ausführungen werden von der Beschwerdegegnerschaft nicht in Frage gestellt. Es

kann daher auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.2

Wie

bereits in der Rekursschrift bringt die Beschwerdegegnerschaft vor Verwaltungsgericht

erneut vor, die Beschwerdeführenden besässen kein hinreichendes Durchfahrtsrecht,

was baupolizeiliche Voraussetzung der Baubewilligung sei. Die Grunddienstbarkeit

datiere vom 3. August 1897; damals hätten indessen völlig andere

Wegverhältnisse geherrscht. Zudem sei diese Dienstbarkeit auf ein

Werkstattgebäude ausgerichtet gewesen; bereits vor Jahrzehnten sei anstelle der

Werkstatt Wohnraum entstanden. Dies bedeute, dass die Grunddienstbarkeit vom 3. August

1897.

aufzuheben sei.

3.2.1

Gemäss § 317 PBG und § 1 VRG richtet sich die Wahrung

privatrechtlicher Ansprüche grundsätzlich nach dem Privatrecht und im

zivilprozessualen Verfahren. Privatrechtliche Institute sind im

Baubewilligungsverfahren dann zu prüfen, wenn sie baupolizeilich relevant sind,

wie z.B. die (privat-)rechtliche Sicherung der dauernden und jederzeit bestimmungsgemässen

Benutzung einer Zufahrt oder die Parzellarordnung (vgl. RB 1999 Nr. 124

= BEZ 1999 Nr. 32, E. 3, mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die

Regelung von § 310 Abs. 3 PBG, wonach der Nichteigentümer seine

zivilrechtliche Berechtigung zur Einreichung eines Baugesuchs nachzuweisen hat,

dient vorab dem Schutz der Behörden, welchen die Prüfung von klarerweise nicht

realisierbaren Vorhaben erspart bleiben soll. Somit ist die

Baubewilligungsbehörde berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf ein Gesuch mit

fehlendem oder unklarem Berichtigungsnachweis nicht einzutreten. Wo aus privatrechtlichen

Gründen die Baubefugnis nach einer ersten Würdigung der Verhältnisse unklar

bleibt, stehen der Baubehörde zwei Wege offen: Sie kann entweder die Behandlung

des Gesuchs bis zum Entscheid des Zivilrichters zurückstellen oder aber die baurechtliche

Prüfung vornehmen.

3.2.2

Beim

streitigen Parkplatz handelt es sich nicht um einen Pflichtabstellplatz, dessen

Realisierbarkeit und Benützbarkeit gemäss § 242 ff. PBG gewährleistet

sein muss. Laut der Grunddienstbarkeit vom 3. August 1897 kann der

oberhalb des Werkstattgebäudes Assek.-Nr. 03 gelegene Platz (Teil von Kat.-Nr. 01)

und der nördlich des Wohnhauses Assek.-Nr. 04 gelegene Hofraum (Teil von Kat.-Nr. 02)

von den jeweiligen Grundeigentümern von Kat.-Nrn. 01 und 02 "gegenseitig

als Fuss- und Fahrweg benutzt werden". Der Wortlaut dieser

Grunddienstbarkeit steht bei einer summarischen Auslegung der Zufahrt zum

streitigen Parkplatz nicht entgegen. Unter diesen Umständen war es nicht

rechtsverletzend, wenn der Bauausschuss Stäfa den Inhalt der privatrechtlichen

Dienstbarkeit nicht weiter überprüfte, sondern in seiner Baubewilligung festhielt,

die "privatrechtlichen Belange" seien "auf privatrechtlichem Weg

zu vereinbaren oder zu lösen".

4.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz die

Baubewilligung des Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni 2004 wegen Verstosses

gegen die Verkehrssicherheit der Ausfahrt in die Staatsstrasse zu Unrecht aufhob.

Auch die übrigen von der Beschwerdegegnerschaft im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren erhobenen Rügen zeigen keine Baurechtswidrigkeit der

angefochtenen Baubewilligung auf. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der

Entscheid der Baurekurskommission aufzuheben und die Baubewilligung des

Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni 2004 wiederherzustellen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 13 Abs. 1 VRG die

Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerschaft

aufzuerlegen. Dieser steht von vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr

ist sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten, den Beschwerdeführenden

für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Angemessen ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Baurekurskommission II vom 23. November

2004.

wird aufgehoben und der Beschluss des Bauausschusses Stäfa vom 15. Juni

2004.

wiederhergestellt.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten und die Kosten des Rekursverfahrens werden je zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin Nr. 1 und dem Beschwerdegegner Nr. 2 auferlegt,

unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Die

Beschwerdegegnerschaft wird solidarisch verpflichtet, den Beschwerdeführenden

je eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'000.-; Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses

Entscheids.

5.

Mitteilung an …