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Entscheid

VB.2005.00023

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00023

15. Juni 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8755)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 25. Mai 2004 erteilte die Bausektion der Stadt

Zürich A die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des Dachgeschosses des

Mehrfamilienhauses L-Strasse 01 in Zürich.

Erwägungen

II.

Die hiergegen von C und E erhobenen Rekurse hiess die

Baurekurskommission I am 26. November 2004 gut und kassierte die

angefochtene Bewilligung; auf das Rechtsmittel einer weiteren Rekurrentin trat

sie gleichentags nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Januar 2005 liess der Bauherr A

dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids, soweit damit die

Baubewilligung aufgehoben und die Nebenfolgen zulasten des Beschwerdeführers

geregelt worden waren, sowie Wiederherstellung der Baubewilligung beantragen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der privaten

Beschwerdegegnerschaft.

Die Vorinstanz schloss am 3. Februar auf Abweisung,

die Bausektion am 8. Februar 2005 auf Gutheissung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerschaft liess am 23. bzw. 29. März 2005 Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide

der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Baurekurskommission hat die angefochtene Umbaubewilligung mit der Begründung

aufgehoben, das geplante Dach missachte die Gestaltungsanforderungen von § 238

Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG).

Seine eigenwillige Form sei dem Quartier völlig fremd und die drei

Dachaufbauten von unterschiedlichem Format nähmen in ihrer Ausrichtung

keinerlei Bezug auf die darunter liegenden Fassaden. Diese würden von einer

klar strukturierten Befensterung geprägt, die weder von den drei Dachaufbauten

noch von den Dachflächenfenstern übernommen würden. Deren Ausrichtung wirke

willkürlich und unruhig und könne in Bezug auf das klar gegliederte Gebäude in

einer stark strukturierten Umgebung die geforderte befriedigende Einordnung

nicht erreichen. Denselben Eindruck erwecke die der L-Strasse zugewandte

Südwestfassade mit einer eingemitteten Veranda, die keinerlei Verbindung zu den

regelmässig dezentral angeordneten Fenstern und Balkonen der unteren Geschosse

erfahre. Insgesamt wirke die geplante Umbaute, wie wenn ein für sich allein

gestaltetes Dach auf ein unabhängig davon bestehendes Gebäude aufgesetzt würde,

was zu einem in sich nicht stimmigen Ergebnis führe. Die Beurteilung der

Vorinstanz, dieses Bauvorhaben als gestalterisch "knapp genügend" zu

bewilligen, erscheine deshalb als zu nachsichtig und sprenge den der Vorinstanz

zustehenden Beurteilungsspielraum.

Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das

Umbauobjekt in der Zone W2 gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Stadt

Zürich (BZO) stehe und deshalb der Ausbau des Dachgeschosses zulässig sei. Die

einheitliche Gebäudegruppe, zu der das Objekt gehöre, sei nicht unter Schutz

gestellt und der Ausbau des Dachgeschosses könnte nicht grundsätzlich abgelehnt

werden; andernfalls würde die Bau- und Zonenordnung unterlaufen, was nicht der

Sinn von § 238 PBG sei. Da die bisherige Dachneigung den Dachgeschossausbau

nicht zulasse, müsse vom bisherigen einheitlichen Erscheinungsbild abgewichen

werden, wie immer auch der Ausbau verwirklicht werde. Die gewählte Form eines

Zinnendachs sei aus dem Bestreben entstanden, das Dach nicht allzu stark zu

erhöhen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, eine solche Dachform als

quartierfremd abzulehnen; der zulässige Dachgeschossausbau erfordere zwingend

die Verwendung neuer Gestaltungselemente. Zudem sei die bauliche Umgebung, wenn

der massgebliche Perimeter erweitert werde, sehr heterogen. Auch die Erstellung

von Lukarnen könne nicht grundsätzlich verweigert werden, da sie zur

Realisierung der zonengemässen Baumöglichkeiten erforderlich seien. Die von der

Baurekurskommission geforderte Abstimmung von Dach- und Fassadengestaltung sei

nicht zwingend erforderlich; zudem seien die Fassaden zwar klar gegliedert,

jedoch nicht von strengen Symmetrien geprägt. Längsfassaden und Dachflächen

lägen in der Falllinie des Hangs und würden deshalb von der L-Strasse her nicht

als dominant wahrgenommen. Auch für die von der Vorinstanz bemängelte

Gestaltung der Südwestfassade liessen sich gute Gründe anführen. Insgesamt habe

die örtliche Baubehörde das Projekt zulässigerweise als befriedigend gestaltet

gewürdigt und die Baurekurskommission deshalb den Beurteilungsspielraum der

örtlichen Baubehörde missachtet.

2.2

Die

Baurekurskommission hat die zu § 238 Abs. 1 PBG entwickelte Praxis

grundsätzlich zutreffend dargestellt, sodass auf diese Ausführungen verwiesen

werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Zu ergänzen

ist, dass die aus § 238 Abs. 1 PBG fliessenden Anforderungen nicht

allgemeingültig definiert werden können. Sie hangen im Einzelfall davon ab, wie

das Gebäude mit seiner Umgebung und der Landschaft zusammenspielt. Das als

Bezugspunkt dienende Orts‑ und Landschaftsbild kann unterschiedliche

Merkmale aufweisen, die je nach ihrer Eigenart ein Bauvorhaben strenger oder

milder zu beurteilen gebieten (RB 1982 Nr. 144 = BEZ 1983

Nr. 5; RB 1980 Nr. 122). § 238 Abs. 1 PBG erlaubt es

der Baubehörde in der Regel nicht, in einem Quartier eine einheitliche und

gleichgeschaltete Überbauung durchzusetzen (RB 1980 Nr. 120). Allerdings

kann die Gleichförmigkeit wesentliches Gestaltungsmerkmal einer bestehenden Überbauung

sein und aus diesem Grund besondere Rücksicht auf die bestehenden Bauformen

verlangen (RB 1983 Nr. 99). Dabei braucht ein Quartier keine

besonderen architektonischen Qualitäten aufzuweisen; wie das Verwaltungsgericht

in verschiedenen Entscheiden erwogen hat (VGr, 29. Februar 1984, VB

146/1983; 9. Juli 1993, VB 1992.00129; 6. September 1995, VB.1995.00051),

können sich auch mittelmässige Bauten zu einem guten Quartierbild fügen, wenn

sie nach Lage, Kubatur, Materialien und dergleichen aufeinander abgestimmt

sind. Kommt die gute Gesamtwirkung auf diese Weise, und weniger durch die

Qualität der einzelnen Bauten zustande, so ist das Quartierbild durch einzelne

Veränderungen besonders gefährdet. Dabei will § 238 Abs. 1 PBG als

positive ästhetische Generalklausel nicht bloss die Verunstaltung des Stadt-

oder Quartierbilds verbieten, sondern verlangt positiv eine kubische und

architektonische Gestaltung, welche sicherstellt, dass sowohl für die Baute

selbst als auch für die bauliche und landschaftliche Umgebung eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (BGE 114 Ia 343 E. 4b). Indessen

folgt aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie, dass ein hinreichendes

öffentliches Interesse an der Bauverweigerung bestehen muss und diese nicht

gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen darf. § 238 PBG erlaubt

es zwar grundsätzlich, sonst baurechtskonforme Bauten allein aufgrund ihrer

ungenügenden Einordnung in die bauliche Umgebung zu untersagen (RB 1979

Nr. 93 = ZBl 81/1980, S. 75 = ZR 78/1979 Nr. 99); die

verfassungsrechtlich gebotene Verhältnismässigkeit des Eigentumseingriffs

verbietet es jedoch, durch die Anwendung der Gestaltungsbestimmungen die

zonengemässen Baumöglichkeiten für ein ganzes Geviert ausser Kraft zu setzen

(BGE 114 Ia 343 E. 4b S. 346, 115 Ia 363 E. 3a, 377

E. 5).

Der kommunalen Baubehörde steht bei der Anwendung der

allgemeinen Gestaltungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG ein

erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender Kognition (§ 20 VRG)

hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher

Ermessensentscheide Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Einordnungsentscheid

einer kommunalen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden

Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz diesen zu respektieren und darf

sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde

setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die

vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981

Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19). Das Verwaltungsgericht

seinerseits kann gemäss § 50 VRG lediglich rechtsverletzende

Ermessensfehler korrigieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 78).

2.3

Wie die

Vorinstanz aufgrund ihres Augenscheins unwidersprochen festgestellt hat, ist

die 1944 bewilligte Überbauung L-, M-, N-Strasse, zu der die streitbetroffene

Liegenschaft gehört, mit Ausnahme des Gebäudes N-Strasse 02 am nördlichen Rand

der Überbauung weit bis ins Detail in ihrem ursprünglichen, einheitlichen

Erscheinungsbild erhalten. Das Umbauobjekt selber befindet sich mitten in der

Überbauung und wird von der L-Strasse und auch von Norden her im Zusammenhang

mit den übrigen Bauten der Überbauung wahrgenommen. Die Baurekurskommission hat

deshalb zutreffend erwogen, dass die Einordnung des geplanten Umbaus an dieser

Überbauung gemessen werden muss; dass in einem weiteren Perimeter die bauliche

Umgebung andere Merkmale aufweist, ist unerheblich.

Die einzelnen Bauten der Überbauung L-, M-, N-Strasse weisen

je für sich allein keine besonderen architektonischen Merkmale auf. Dank ihrer

Anordnung und der weitgehend erhaltenen Einheitlichkeit verleihen sie jedoch

der Überbauung insgesamt eine gewisse Qualität, welche den Massstab abgibt für

Neu- oder Umbauten in diesem Umfeld. Wie die Baurekurskommission zutreffend

erkannt hat, bedeutet das nicht, dass die Veränderung der bestehenden Bauten

nicht zulässig ist, sondern nur, dass eine der baulichen Umgebung adäquate

gestalterische Leistung erbracht werden muss und dass deshalb höhere Anforderungen

zu stellen sind als in einem baulichen Umfeld, das keinerlei architektonische

Qualitäten erkennen lässt. Wenn sich die Bausektion unter diesen Umständen mit

einer knapp befriedigenden Dachgestaltung begnügt hat (Rekursantwort, Ziff. 6b),

so hat sie diesen Zusammenhang verkannt und beruht ihre Ermessensbetätigung auf

falscher Grundlage. Der Vorwurf, die Rekursinstanz habe unzulässigerweise in

den Beurteilungsspielraum der örtlichen Baubehörde eingegriffen, ist deshalb

unbegründet.

Die Baurekurskommission hat die gestalterischen Mängel des

Bauvorhabens eingehend dargelegt; ihr Schluss, der Umbau wirke so, wie wenn ein

für sich allein gestaltetes Dach auf ein unabhängig davon bestehendes Gebäude

aufgesetzt würde, was zu einem in sich nicht stimmigen Ergebnis führe, beruht

auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände und ist

jedenfalls nicht rechtsverletzend. Dass dies nicht bedeutet, dass durch die

Gestaltungsanforderungen die Bau- und Zonenordnung im fraglichen Gebiet

unterlaufen wird, zeigt der Ersatz der zur Überbauung gehörenden Liegenschaft N-Strasse

02.

vor einigen Jahren.

3.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten einschliesslich einer

Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG), der überdies zu

Umtriebsentschädigungen von je Fr. 800.- an die an die Beschwerdegegnerin

1.

und den Beschwerdegegner 2 (insgesamt Fr. 1'600.-; Mehrwertsteuer

inbegriffen) zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Der

Beschwerdeführer wird zu Parteientschädigungen von je Fr. 800.- an die Beschwerdegegnerin

1.

und den Beschwerdegegner 2 (insgesamt Fr. 1'600.-; Mehrwertsteuer

inbegriffen) verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung

an …