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Entscheid

VB.2005.00026

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00026

24. März 2005Deutsch5 min

(URT.2005.8543)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 26. Juli 2004 setzte die Baudirektion des Kantons

Zürich den kantonalen Gestaltungsplan Werkhof X Unterhaltsbezirk 01 in X fest.

Mit diesem Gestaltungsplan sollten zur betrieblichen Optimierung des

bestehenden Werkhofs L Aus- und Neubauten ermöglicht werden. Das derzeit in der

Landwirtschaftszone gelegene Areal bildet Teil eines länglichen, mit weiteren

Bauten besetzten fingerförmigen Gebiets, das in die Moorlandschaft Pfäffikersee

gemäss Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von

nationaler Bedeutung (Objekt Nr. 5 gemäss Anhang 1 zur Moorlandschaftsverordnung

vom 1. Mai 1996, MLV) hineinragt. Dieses fingerförmig in die

Moorlandschaft hineinragende überbaute Gebiet und damit auch das Werkhofareal

liegen jedoch ausserhalb des Perimeters der Verordnung zum Schutz des

Pfäffikerseegebietes vom 27. Mai 1999 (SchutzVO Pfäffikersee).

Erwägungen

II.

Gegen diese Festsetzung erhob A Rekurs an den

Regierungsrat und beantragte, es sei entweder auf den Ausbau des Werkhofs zu

verzichten oder das dahinter liegende Land sei aus der Seeschutzzone zu

entlassen und der Einfamilienhauszone zuzuweisen. In einer ergänzenden

Rekurseingabe verlangte er, das auf einem separaten Plan schraffierte Gebiet

nördlich der M-Strasse sei der Bauzone zuzuteilen oder das schmale Baugebiet

(ein näher bezeichneter Teil des fingerförmigen, überbauten Gebiets) sei der

Seeschutzzone zuzuweisen. Der Regierungsrat trat am 1. Dezember 2004 auf

den Rekurs nicht ein.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 10. Januar 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine im

Rekursverfahren gestellten Anträge. Am 31. Januar 2005 beantragte die

Baudirektion die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die

Staatskanzlei für den Regierungsrat am 2. Februar 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Der

Regierungsrat trat auf den Rekurs zum einen deshalb nicht ein, weil der Beschwerdeführer

beantragt hatte, das nördlich des Werkhofareals gelegene Gebiet sei aus dem Perimeter

der SchutzVO Pfäffikersee zu entlassen und einer Bauzone zuzuweisen bzw. alternativ

dazu sei das schmale Baugebiet in den Perimeter der SchutzVO einzubeziehen. Der

Regierungsrat verwies dabei auf den im Rekursverfahren begrenzten Streitgegenstand,

der sich allein auf die Frage beschränke, ob der streitige Gestaltungsplan im

Einklang mit den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen stehe.

Auf diese zutreffenden Erwägungen, mit denen sich der

Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinandersetzt, kann

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959, VRG).

1.2

Auf den

Antrag des Rekurrenten, wonach auf den Ausbau des Werkhofs zu verzichten sei,

trat der Regierungsrat zum andern mangels Legitimation nicht ein. Nach Darlegung

der allgemeinen Voraussetzungen für die Rekursberechtigung gemäss § 338a

Abs. 1 PBG stellte der Regierungsrat fest, dass der Beschwerdeführer

Eigentümer der Grundstücke Kat.-Nrn. 02 und 03 sei, welche rund 70 bis 100 m

nördlich des Gestaltungsplangebiets lägen und von diesem durch die M-Strasse

und die unmittelbar daran anstossenden Grundstücke getrennt würden. Ob bei

dieser Distanz eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung bestehe, könne

offen bleiben, da der Rekurrent gegen den Gestaltungsplan nur öffentliche

Interessen geltend mache und keine qualifizierten eigenen Interessen verfolge.

Sein Rekurs laufe auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus.

Auch auf diese zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen

Entscheid kann verwiesen werden. Da die Grundstücke des Beschwerdeführers in

der kantonalen Landwirtschaftszone liegen und nicht überbaut sind, ist nicht

ersichtlich, inwiefern der mit dem Gestaltungsplan ermöglichte Ausbau des

Werkhofs den Beschwerdeführer in der gegenwärtigen oder künftigen Nutzung

seiner Grundstücke beeinträchtigen könnte. Der Beschwerdeführer bringt in

seiner Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzliche Argumentation in Frage

stellen könnte. Im Gegenteil verstärkt er diese sogar mit dem Hinweis, dass er

selber gar nie geltend gemacht habe, durch die Bauten des Kantons (gemeint ist der

Werkhof) auf seinen Grundstücken unmittelbar beeinträchtigt zu werden.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer

die Kosten zu übernehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden, soweit eine Verletzung der Art. 24 bis 24d RPG geltend gemacht wird.

5.

Mitteilung

an …