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Entscheid

VB.2005.00027

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00027

23. Juni 2005Deutsch13 min

(URT.2005.8746)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B,

geboren 1921, trat am 23. Juli 2001 in die Krankenheimstation der geriatrischen

Klinik des Spitals Y ein. Im April 2002 stellte sie die Zahlungen der geschuldeten

Taxen (Fr. 155.- pro Tag zuzüglich allfällige Zusatzleistungen wie

Zimmerservice, Telefon, TV etc.) ein. Am 7. November 2002 ersuchte die

Spitalverwaltung das Sozialamt X um subsidiäre Kostengutsprache für den

weiteren Heimaufenthalt von B. Die Sozialbehörde X lehnte dieses Gesuch am 27. Januar

2003 ab, mit der Begründung, eine Kostengutsprache setze einen entsprechenden

Antrag der bedürftigen Person voraus, welche zu diesem Zweck ihre finanziellen

Verhältnisse offen zu legen habe; B habe bis anhin kein solches Gesuch gestellt.

Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Am 19. März

2003 sprach C, Schwiegersohn von B, auf dem Sozialamt X vor und legte deren

finanzielle Verhältnisse dar. Die Sozialbehörde nahm dies als Gesuch um Kostengutsprache

entgegen und liess durch einen Rechtsberater abklären, ob sie zu Unterstützungsleistungen

an B verpflichtet sei. Gestützt auf diese Abklärungen beschloss sie am 15. September

2003, B werde für die "Restkosten" in der geriatrischen Abteilung des

Spitals Y Kostengutsprache erteilt (Ziffer 1). Desgleichen werde für die

"Nebenkosten" Kostengutsprache erteilt (Ziffer 2). Vorbehalten

bleibe eine Überprüfung der Unterstützungspflicht der Verwandten (Ziffer 3).

Auch dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 2. Februar

2004 befasste sich die Sozialbehörde X erneut mit der Angelegenheit. Sie

beschloss, die Restkosten für den Aufenthalt von B in der geriatrischen Abteilung

des Spitals Y in der Höhe von ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- würden ab

19. März 2003 übernommen (Ziffer 1), zuzüglich der

Krankenkassenprämie sowie eines Taschengeldes von Fr. 150.- pro Monat (Ziffer 2);

für die restlichen Ausstände werde eine "Haftung" abgelehnt.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss vom 2. Februar 2004 rekurrierte das

Spital Y am 11. März 2004 an den Bezirksrat Z. Es beantragte, die

subsidiäre Kostengutsprache für B sei ab 7. November 2002 zu gewähren;

eventuell sei die subsidiäre Kostengutsprache für die Zeit ab 19. März

2003.

zu bewilligen und dabei seien die "nicht gedeckten Kosten" (d.h.

ohne bestimmte materielle Begrenzung) zu übernehmen.

Der Bezirksrat Z hiess das Rechtsmittel am 29. September

2004.

gut und verpflichtete die Stadt X (über den Rekursantrag des Spitals

hinaus), die Kosten für den Spitalaufenthalt von B ab April 2002 vollumfänglich

zu übernehmen.

III.

Die Stadt X erhob am 17. Januar 2005 Beschwerde gegen

den Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. September 2004 mit dem Antrag,

denselben aufzuheben und stattdessen zu erkennen, dass sie für den Zeitraum vor

dem 19. März 2003 keine Leistungen und für den Zeitraum ab 19. März

2003.

Leistungen nur in dem Umfang zu erbringen habe, als die Heim- und

Nebenkosten sowie die Krankenkassenbeiträge durch die anrechenbaren Einkünfte

von B nachweislich nicht gedeckt werden konnten.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 18. Februar 2005 auf

eine Vernehmlassung. Das Spital Y liess am 11. April 2005 beantragen, die

Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die als

Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogene B liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c

Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Der

Bezirksrat hat die Rekurslegitimation des Spitals Y ohne Begründung bejaht. Dem

kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dritte, welche Leistungen gegenüber

Sozialhilfeempfängern erbringen, sind als nur mittelbar Betroffene in der Regel

nicht legitimiert, einen den Entscheid der Sozialhilfebehörde betreffend

Kostengutsprache anzufechten. Eine Rekurslegitimation von Krankenhäusern hinsichtlich

Kostengutsprachen zugunsten von dort stationierten Patienten liesse sich – in

Analogie zur Regelung im Sozialversicherungsrecht (vgl. zur dortigen Regelung

Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 N. 2 in Verbindung mit

Art. 29 N. 13 f. mit Hinweisen) – allenfalls daraus ableiten, dass Krankenhäuser

gemäss § 41 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG)

zur Aufnahme von Patienten verpflichtet sind, die dringend eine Krankenhausbehandlung

benötigen. Ob die Krankenheimstation der geriatrischen Klinik des Spitals Y

überhaupt als "Krankenhaus" im Sinn von § 41 GesundheitsG zu

qualifizieren sei und ob die Station gegebenenfalls zur Aufnahme von B verpflichtet

war, steht jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht fest. Wäre die Rekurslegitimation

des heutigen Beschwerdegegners zu verneinen, so wäre die Beschwerde der Stadt X

schon aus diesem Grund gutzuheissen. Die Frage muss indessen nicht abschliessend

beurteilt werden. Wird nämlich mit der Vorinstanz die Aufnahmepflicht und damit

die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners bejaht, so führt dies für

Letzteren zu keinem günstigeren Ergebnis, weil die Beschwerde, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch unter dieser Annahme gutzuheissen ist.

2.

Gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1).

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel

Gutsprache; über deren Umfang hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen

werden (Abs. 3). Die Modalitäten einer Kostengutsprache werden in § 19

– 21 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) geregelt.

Gemäss § 19 SHV verpflichtet sich die zuständige Sozialbehörde mit der

Gutsprache, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine

Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn

zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können; der

Gesuchsteller ist diesfalls verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen

(Abs. 2). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht

kein Anspruch auf Kostenübernahme (vgl. dazu jedoch RB 1999 Nr. 85); besondere

Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern

bleiben vorbehalten (Abs. 3). Gemäss § 20 SHV sind Gesuche um Kostengutsprache

im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten

(Abs. 1). Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit,

Art, Umfang und Dauer der Leistungen (Abs. 2). Bei Personen mit Wohnsitz

im Kanton sind Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten gemäss § 21

Abs. 1 lit. b SHV innert drei Monaten nach Eintritt in das Spital zu

stellen.

3.

3.1

Der eine

Kostengutsprache verweigernde Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Januar

2003.

ging auf ein Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 zurück,

worin dieser um subsidiäre Kostengutsprache für den weiteren Heimaufenthalt von

B ersucht hatte. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdegegner als Gesuchsteller

(und nicht B) eröffnet. Da der Beschwerdegegner kein Rechtsmittel dagegen

erhoben hat, ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen.

Sodann ist auch der Beschluss der Sozialbehörde X vom 15. September

2003, womit B Kostengutsprache für die Restkosten in der geriatrischen

Abteilung des Spitals Y sowie für die Nebenkosten erteilt wurde, unangefochten

in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich

für die Restkosten in der geriatrischen Abteilung des Spitals Y und für die

Nebenkosten aufzukommen, was sie denn auch nicht bestreitet. Zwar wird in

diesem Beschluss nicht ausdrücklich festgehalten, ab welchem Zeitpunkt die

Kostengutsprache erteilt wird. Doch lässt sich der Begründung entnehmen, dass

als Gesuch die Vorsprache des Schwiegersohns von B auf dem Sozialamt betrachtet

wurde; die am 19. März 2003 erfolgte. Daraus ist abzuleiten, dass mit dem

Beschluss vom 15. September 2003 ab 19. März 2003 Kostengutsprache

erteilt wurde. Im Beschluss vom 15. September 2003 fehlte es zudem an

einer oberen Begrenzung der Kostengutsprache. Die Erwägungen der Sozialbehörde

beziehen sich zwar auf den Monat März 2003, doch wurde die Kostengutsprache

ohne materielle Obergrenze erteilt. Sie schliesst deshalb später entstehende,

allenfalls höhere Fehlbeträge, als sie im Monat März vorgelegen haben, mit ein.

Damit bestand – vor dem Erlass des mit Rekurs vom 11. März

2004.

angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde X vom 2. Februar 2004 –

folgende Rechtslage: In einer ersten Phase wurde eine Kostengutsprache

abgelehnt (Beschluss vom 27. Januar 2003). Am 15. September 2003 erteilte

die Sozialbehörde X dann aber eine (betraglich nicht begrenzte)

Kostengutsprache für die Restkosten des Spitalaufenthalts von B zuzüglich Nebenkosten

ab 19. März 2003.

3.2

Mit dem

vorliegend zu beurteilenden Beschluss vom 2. Februar 2004 begrenzte die

Sozialbehörde die am 15. September 2003 vorerst unbegrenzt zugesprochenen

Kostengutsprache betragsmässig, indem sie die zu übernehmenden Restkosten mit

ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- und das Taschengeld mit Fr. 150.-

beziffert hat. Es fragt sich, ob damit eine materielle Änderung gegenüber dem

Beschluss vom 15. September 2003 erfolgt ist. Dies ist – auch wenn die Dispositive

der Beschlüsse unterschiedlich lauten – zu verneinen. Offenbar strebte die

Beschwerdeführerin mit dem Beschluss vom 2. Februar 2004 an, den von ihr

berechneten Fehlbetrag (in der Höhe von ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.-)

zu nennen. Was die betragliche Begrenzung des Taschengeldes betrifft, ist

insoweit eine materielle Änderung gegenüber dem Beschluss vom 15. September

2003.

nicht anzunehmen, als der frühere Beschluss sich zum Taschengeld gar nicht

äusserte. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch in ihrer Beschwerde nicht

vor, es sei mit dem Beschluss vom 2. Februar 2004 eine darauf abzielende

inhaltliche Korrektur des Beschlusses vom 15. September 2003 angestrebt

worden. Der Beschluss vom 2. Februar 2004 ist deshalb so zu verstehen,

dass die Beschwerdeführerin damit verhindern wollte, für die Zeit vor dem 19. März

2003.

Kosten übernehmen zu müssen.

Da die vorhergehenden Beschlüsse vom 27. Januar 2003

und 15. September 2003 wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen und durch den

hier in Frage stehenden Beschluss materiell nicht geändert worden sind, ist einzig

noch darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschluss

zu einer Kostengutsprache auch für die Zeit vor dem 19. März 2003

verpflichtet werden könne.

4.

Der Bezirksrat hat eine Kostenübernahme für die Zeit vor

dem 19. März 2003 mit der Begründung bejaht, es wäre gemäss § 22 SHG Aufgabe

der Beschwerdeführerin gewesen, nach Erhalt des Gesuches vom 7. November

2002.

die Vormundschaftsbehörde auf die Situation von B aufmerksam zu machen;

die subsidiäre Kostengutsprache hätte im November 2002 bewilligt werden müssen.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist

aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 27. Januar 2003

ein Anspruch auf Kostengutsprache für B jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt zu

verneinen, in welchem ein neues Kostengutsprachegesuch gestellt wurde. Das geschah

wie erwähnt erst am 19. März 2003, als der Schwiegersohn von B ein solches

Gesuch stellte.

Daran vermag der Umstand, dass die Sozialbehörde die

Vormundschaftsbehörde damals nicht benachrichtigt hat, entgegen der Auffassung

des Bezirksrats nichts zu ändern. Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden,

dass gestützt auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 allenfalls

Anlass bestanden hätte, die Vormundschaftsbehörde zu informieren. Es muss aber

auch berücksichtigt werden, dass sich das Gesuch lediglich darauf beschränkte,

die finanziellen Schwierigkeiten darzulegen, ohne zusätzliche Hinweise auf den

gesundheitlichen Zustand von B zu geben. Zudem hat der Beschwerdegegner, nachdem

sein Gesuch um Kostengutsprache am 27. Januar 2003 abgelehnt worden war, weder

ein Rechtsmittel ergriffen noch selbst mit der Vormundschaftsbehörde Kontakt

aufgenommen. Es geht deshalb nicht an, aus dem Verhalten der Sozialbehörde (dem

Umstand, dass sie damals die Vormundschaftsbehörde nicht benachrichtigt hat) abzuleiten,

sie habe – in "haftpflichtrechtlicher" oder sonstiger Hinsicht – für

die nicht gedeckten Kosten bezüglich des Spitalaufenthalts der Mitbeteiligten

vor dem 19. März 2003 einzustehen. Der Beschwerdegegner hat es selber zu

vertreten, dass er gegen die Ablehnung seines Gesuches vom 7. November

2002.

kein Rechtsmittel eingereicht hat.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass ab 19. März

2003.

Leistungen nur soweit zu erbringen seien, als die Kosten durch die

anrechenbaren Einkünfte "nachweislich nicht gedeckt werden konnten". Sollte

dieser Antrag dahin zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin mehr als die

Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 2. Februar 2004 anstrebt, so würde

damit der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren in unzulässiger

Weise erweitert. Denn in jenem Beschluss finden sich in dieser Hinsicht weder Ausführungen

noch verbindliche Festlegungen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist aber

offensichtlich so zu verstehen, dass sie eine Bestätigung ihres Beschlusses vom

2.

Februar 2004 anstrebt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, sie

beantrage eine Änderung ihres eigenen Beschlusses.

6.

Demnach ist Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene

Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 29. September 2004 aufzuheben.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), dem eine

Parteientschädigung als unterliegender Partei von vornherein nicht zusteht (§ 17

Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird

gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. September 2004

wird aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'090.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Mitteilung an …