VB.2005.00027
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00027
23. Juni 2005Deutsch13 min
(URT.2005.8746)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00027
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.06.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Kostengutsprache von Spitalaufenthaltskosten; Frage der zeitlichen Begrenzung; Rekurslegitimation des Spitals (Beschwerdegegner) fraglich.
Dritte, welche Leistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern erbringen, sind als nur mittelbar Betroffene in der Regel nicht legitimiert, einen den Entscheid der Sozialhilfebehörde betreffend Kostengutsprache anzufechten. Eine Rekurslegitimation von Krankenhäusern hinsichtlich Kostengutsprachen zugunsten von dort stationierten Patienten liesse sich allenfalls daraus ableiten, dass Krankenhäuser zur Aufnahme von Patienten verpflichtet sind, die dringend eine Krankenhausbehandlung benötigen. Vorliegend ist jedoch fraglich, ob die Krankenheimstation der geriatrischen Klinik überhaupt als "Krankenhaus" im Sinn von § 41 GesundheitsG zu qualifizieren ist. Die Frage muss indessen nicht abschliessend beurteilt werden (E. 1.2).
Vor dem Erlass des mit Rekurs angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde vom 2. Februar 2004 bestand folgende Rechtslage: In einer ersten Phase wurde eine am 7. November 2002 vom Spital beantragte Kostengutsprache abgelehnt (Beschluss vom 27. Januar 2003). Am 15. September 2003 erteilte die Sozialbehörde dann auf Gesuch des Schwiegersohns von B. eine Kostengutsprache für die Restkosten des Spitalaufenthalts von B. ab 19. März 2003. Da die vorhergehenden Beschlüsse vom 27. Januar 2003 und 15. September 2003 in Rechtskraft erwachsen und durch den hier in Frage stehenden Beschluss materiell nicht geändert worden sind, ist einzig darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschluss zu einer Kostengutsprache auch für die Zeit vor dem 19. März 2003 verpflichtet werden könne (E. 3.2).
Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass gestützt auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 allenfalls Anlass bestanden hätte, die Vormundschaftsbehörde zu informieren. Es geht aber nicht an, aus dem Verhalten der Sozialbehörde (dem Umstand, dass sie damals die Vormundschaftsbehörde nicht benachrichtigt hat) abzuleiten, sie habe für die nicht gedeckten Kosten bezüglich des Spitalaufenthalts der B. vor dem 19. März 2003 einzustehen. Der Beschwerdegegner hat es selber zu vertreten, dass er gegen die Ablehnung seines Gesuches vom 7. November 2002 kein Rechtsmittel ergriffen hat (E. 4).
Gutheissung (E. 5).
Stichworte:
KLINIKAUFENTHALT
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENÜBERNAHME
REKURSLEGITIMATION
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 SHG
§ 22 SHG
§ 19 SHV
§ 20 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
A. B,
geboren 1921, trat am 23. Juli 2001 in die Krankenheimstation der geriatrischen
Klinik des Spitals Y ein. Im April 2002 stellte sie die Zahlungen der geschuldeten
Taxen (Fr. 155.- pro Tag zuzüglich allfällige Zusatzleistungen wie
Zimmerservice, Telefon, TV etc.) ein. Am 7. November 2002 ersuchte die
Spitalverwaltung das Sozialamt X um subsidiäre Kostengutsprache für den
weiteren Heimaufenthalt von B. Die Sozialbehörde X lehnte dieses Gesuch am 27. Januar
2003 ab, mit der Begründung, eine Kostengutsprache setze einen entsprechenden
Antrag der bedürftigen Person voraus, welche zu diesem Zweck ihre finanziellen
Verhältnisse offen zu legen habe; B habe bis anhin kein solches Gesuch gestellt.
Dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 19. März
2003 sprach C, Schwiegersohn von B, auf dem Sozialamt X vor und legte deren
finanzielle Verhältnisse dar. Die Sozialbehörde nahm dies als Gesuch um Kostengutsprache
entgegen und liess durch einen Rechtsberater abklären, ob sie zu Unterstützungsleistungen
an B verpflichtet sei. Gestützt auf diese Abklärungen beschloss sie am 15. September
2003, B werde für die "Restkosten" in der geriatrischen Abteilung des
Spitals Y Kostengutsprache erteilt (Ziffer 1). Desgleichen werde für die
"Nebenkosten" Kostengutsprache erteilt (Ziffer 2). Vorbehalten
bleibe eine Überprüfung der Unterstützungspflicht der Verwandten (Ziffer 3).
Auch dieser Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 2. Februar
2004 befasste sich die Sozialbehörde X erneut mit der Angelegenheit. Sie
beschloss, die Restkosten für den Aufenthalt von B in der geriatrischen Abteilung
des Spitals Y in der Höhe von ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- würden ab
19. März 2003 übernommen (Ziffer 1), zuzüglich der
Krankenkassenprämie sowie eines Taschengeldes von Fr. 150.- pro Monat (Ziffer 2);
für die restlichen Ausstände werde eine "Haftung" abgelehnt.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss vom 2. Februar 2004 rekurrierte das
Spital Y am 11. März 2004 an den Bezirksrat Z. Es beantragte, die
subsidiäre Kostengutsprache für B sei ab 7. November 2002 zu gewähren;
eventuell sei die subsidiäre Kostengutsprache für die Zeit ab 19. März
2003.
zu bewilligen und dabei seien die "nicht gedeckten Kosten" (d.h.
ohne bestimmte materielle Begrenzung) zu übernehmen.
Der Bezirksrat Z hiess das Rechtsmittel am 29. September
2004.
gut und verpflichtete die Stadt X (über den Rekursantrag des Spitals
hinaus), die Kosten für den Spitalaufenthalt von B ab April 2002 vollumfänglich
zu übernehmen.
III.
Die Stadt X erhob am 17. Januar 2005 Beschwerde gegen
den Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. September 2004 mit dem Antrag,
denselben aufzuheben und stattdessen zu erkennen, dass sie für den Zeitraum vor
dem 19. März 2003 keine Leistungen und für den Zeitraum ab 19. März
2003.
Leistungen nur in dem Umfang zu erbringen habe, als die Heim- und
Nebenkosten sowie die Krankenkassenbeiträge durch die anrechenbaren Einkünfte
von B nachweislich nicht gedeckt werden konnten.
Der Bezirksrat Z verzichtete am 18. Februar 2005 auf
eine Vernehmlassung. Das Spital Y liess am 11. April 2005 beantragen, die
Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die als
Mitbeteiligte in das Verfahren einbezogene B liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c
Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Der
Bezirksrat hat die Rekurslegitimation des Spitals Y ohne Begründung bejaht. Dem
kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Dritte, welche Leistungen gegenüber
Sozialhilfeempfängern erbringen, sind als nur mittelbar Betroffene in der Regel
nicht legitimiert, einen den Entscheid der Sozialhilfebehörde betreffend
Kostengutsprache anzufechten. Eine Rekurslegitimation von Krankenhäusern hinsichtlich
Kostengutsprachen zugunsten von dort stationierten Patienten liesse sich – in
Analogie zur Regelung im Sozialversicherungsrecht (vgl. zur dortigen Regelung
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 N. 2 in Verbindung mit
Art. 29 N. 13 f. mit Hinweisen) – allenfalls daraus ableiten, dass Krankenhäuser
gemäss § 41 des Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG)
zur Aufnahme von Patienten verpflichtet sind, die dringend eine Krankenhausbehandlung
benötigen. Ob die Krankenheimstation der geriatrischen Klinik des Spitals Y
überhaupt als "Krankenhaus" im Sinn von § 41 GesundheitsG zu
qualifizieren sei und ob die Station gegebenenfalls zur Aufnahme von B verpflichtet
war, steht jedoch aufgrund der vorliegenden Akten nicht fest. Wäre die Rekurslegitimation
des heutigen Beschwerdegegners zu verneinen, so wäre die Beschwerde der Stadt X
schon aus diesem Grund gutzuheissen. Die Frage muss indessen nicht abschliessend
beurteilt werden. Wird nämlich mit der Vorinstanz die Aufnahmepflicht und damit
die Rekurslegitimation des Beschwerdegegners bejaht, so führt dies für
Letzteren zu keinem günstigeren Ergebnis, weil die Beschwerde, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, auch unter dieser Annahme gutzuheissen ist.
2.
Gemäss § 16 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG) wird die wirtschaftliche Hilfe in Bargeld ausgerichtet (Abs. 1).
Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel
Gutsprache; über deren Umfang hinausgehende Leistungen müssen nicht übernommen
werden (Abs. 3). Die Modalitäten einer Kostengutsprache werden in § 19
– 21 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) geregelt.
Gemäss § 19 SHV verpflichtet sich die zuständige Sozialbehörde mit der
Gutsprache, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine
Kostendeckung besteht (Abs. 1). Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn
zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können; der
Gesuchsteller ist diesfalls verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen
(Abs. 2). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht
kein Anspruch auf Kostenübernahme (vgl. dazu jedoch RB 1999 Nr. 85); besondere
Vereinbarungen zwischen der zuständigen Fürsorgestelle und den Leistungserbringern
bleiben vorbehalten (Abs. 3). Gemäss § 20 SHV sind Gesuche um Kostengutsprache
im Voraus an die Fürsorgebehörde der Wohn- oder Aufenthaltsgemeinde zu richten
(Abs. 1). Sie bezeichnen allfällige Garanten und enthalten Angaben über Notwendigkeit,
Art, Umfang und Dauer der Leistungen (Abs. 2). Bei Personen mit Wohnsitz
im Kanton sind Gesuche um Übernahme von medizinischen Behandlungskosten gemäss § 21
Abs. 1 lit. b SHV innert drei Monaten nach Eintritt in das Spital zu
stellen.
3.
3.1
Der eine
Kostengutsprache verweigernde Beschluss der Sozialbehörde vom 27. Januar
2003.
ging auf ein Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 zurück,
worin dieser um subsidiäre Kostengutsprache für den weiteren Heimaufenthalt von
B ersucht hatte. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdegegner als Gesuchsteller
(und nicht B) eröffnet. Da der Beschwerdegegner kein Rechtsmittel dagegen
erhoben hat, ist der Beschluss in Rechtskraft erwachsen.
Sodann ist auch der Beschluss der Sozialbehörde X vom 15. September
2003, womit B Kostengutsprache für die Restkosten in der geriatrischen
Abteilung des Spitals Y sowie für die Nebenkosten erteilt wurde, unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Aus diesem Grund hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich
für die Restkosten in der geriatrischen Abteilung des Spitals Y und für die
Nebenkosten aufzukommen, was sie denn auch nicht bestreitet. Zwar wird in
diesem Beschluss nicht ausdrücklich festgehalten, ab welchem Zeitpunkt die
Kostengutsprache erteilt wird. Doch lässt sich der Begründung entnehmen, dass
als Gesuch die Vorsprache des Schwiegersohns von B auf dem Sozialamt betrachtet
wurde; die am 19. März 2003 erfolgte. Daraus ist abzuleiten, dass mit dem
Beschluss vom 15. September 2003 ab 19. März 2003 Kostengutsprache
erteilt wurde. Im Beschluss vom 15. September 2003 fehlte es zudem an
einer oberen Begrenzung der Kostengutsprache. Die Erwägungen der Sozialbehörde
beziehen sich zwar auf den Monat März 2003, doch wurde die Kostengutsprache
ohne materielle Obergrenze erteilt. Sie schliesst deshalb später entstehende,
allenfalls höhere Fehlbeträge, als sie im Monat März vorgelegen haben, mit ein.
Damit bestand – vor dem Erlass des mit Rekurs vom 11. März
2004.
angefochtenen Beschlusses der Sozialbehörde X vom 2. Februar 2004 –
folgende Rechtslage: In einer ersten Phase wurde eine Kostengutsprache
abgelehnt (Beschluss vom 27. Januar 2003). Am 15. September 2003 erteilte
die Sozialbehörde X dann aber eine (betraglich nicht begrenzte)
Kostengutsprache für die Restkosten des Spitalaufenthalts von B zuzüglich Nebenkosten
ab 19. März 2003.
3.2
Mit dem
vorliegend zu beurteilenden Beschluss vom 2. Februar 2004 begrenzte die
Sozialbehörde die am 15. September 2003 vorerst unbegrenzt zugesprochenen
Kostengutsprache betragsmässig, indem sie die zu übernehmenden Restkosten mit
ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.- und das Taschengeld mit Fr. 150.-
beziffert hat. Es fragt sich, ob damit eine materielle Änderung gegenüber dem
Beschluss vom 15. September 2003 erfolgt ist. Dies ist – auch wenn die Dispositive
der Beschlüsse unterschiedlich lauten – zu verneinen. Offenbar strebte die
Beschwerdeführerin mit dem Beschluss vom 2. Februar 2004 an, den von ihr
berechneten Fehlbetrag (in der Höhe von ca. Fr. 2'000.- bis Fr. 2'500.-)
zu nennen. Was die betragliche Begrenzung des Taschengeldes betrifft, ist
insoweit eine materielle Änderung gegenüber dem Beschluss vom 15. September
2003.
nicht anzunehmen, als der frühere Beschluss sich zum Taschengeld gar nicht
äusserte. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch in ihrer Beschwerde nicht
vor, es sei mit dem Beschluss vom 2. Februar 2004 eine darauf abzielende
inhaltliche Korrektur des Beschlusses vom 15. September 2003 angestrebt
worden. Der Beschluss vom 2. Februar 2004 ist deshalb so zu verstehen,
dass die Beschwerdeführerin damit verhindern wollte, für die Zeit vor dem 19. März
2003.
Kosten übernehmen zu müssen.
Da die vorhergehenden Beschlüsse vom 27. Januar 2003
und 15. September 2003 wie erwähnt in Rechtskraft erwachsen und durch den
hier in Frage stehenden Beschluss materiell nicht geändert worden sind, ist einzig
noch darüber zu entscheiden, ob die Beschwerdeführerin entgegen ihrem Beschluss
zu einer Kostengutsprache auch für die Zeit vor dem 19. März 2003
verpflichtet werden könne.
4.
Der Bezirksrat hat eine Kostenübernahme für die Zeit vor
dem 19. März 2003 mit der Begründung bejaht, es wäre gemäss § 22 SHG Aufgabe
der Beschwerdeführerin gewesen, nach Erhalt des Gesuches vom 7. November
2002.
die Vormundschaftsbehörde auf die Situation von B aufmerksam zu machen;
die subsidiäre Kostengutsprache hätte im November 2002 bewilligt werden müssen.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist
aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses vom 27. Januar 2003
ein Anspruch auf Kostengutsprache für B jedenfalls bis zu jenem Zeitpunkt zu
verneinen, in welchem ein neues Kostengutsprachegesuch gestellt wurde. Das geschah
wie erwähnt erst am 19. März 2003, als der Schwiegersohn von B ein solches
Gesuch stellte.
Daran vermag der Umstand, dass die Sozialbehörde die
Vormundschaftsbehörde damals nicht benachrichtigt hat, entgegen der Auffassung
des Bezirksrats nichts zu ändern. Zwar kann nicht von der Hand gewiesen werden,
dass gestützt auf das Gesuch des Beschwerdegegners vom 7. November 2002 allenfalls
Anlass bestanden hätte, die Vormundschaftsbehörde zu informieren. Es muss aber
auch berücksichtigt werden, dass sich das Gesuch lediglich darauf beschränkte,
die finanziellen Schwierigkeiten darzulegen, ohne zusätzliche Hinweise auf den
gesundheitlichen Zustand von B zu geben. Zudem hat der Beschwerdegegner, nachdem
sein Gesuch um Kostengutsprache am 27. Januar 2003 abgelehnt worden war, weder
ein Rechtsmittel ergriffen noch selbst mit der Vormundschaftsbehörde Kontakt
aufgenommen. Es geht deshalb nicht an, aus dem Verhalten der Sozialbehörde (dem
Umstand, dass sie damals die Vormundschaftsbehörde nicht benachrichtigt hat) abzuleiten,
sie habe – in "haftpflichtrechtlicher" oder sonstiger Hinsicht – für
die nicht gedeckten Kosten bezüglich des Spitalaufenthalts der Mitbeteiligten
vor dem 19. März 2003 einzustehen. Der Beschwerdegegner hat es selber zu
vertreten, dass er gegen die Ablehnung seines Gesuches vom 7. November
2002.
kein Rechtsmittel eingereicht hat.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann, dass ab 19. März
2003.
Leistungen nur soweit zu erbringen seien, als die Kosten durch die
anrechenbaren Einkünfte "nachweislich nicht gedeckt werden konnten". Sollte
dieser Antrag dahin zu verstehen sein, dass die Beschwerdeführerin mehr als die
Wiederherstellung ihres Beschlusses vom 2. Februar 2004 anstrebt, so würde
damit der Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren in unzulässiger
Weise erweitert. Denn in jenem Beschluss finden sich in dieser Hinsicht weder Ausführungen
noch verbindliche Festlegungen. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist aber
offensichtlich so zu verstehen, dass sie eine Bestätigung ihres Beschlusses vom
2.
Februar 2004 anstrebt. Es besteht kein Anlass zur Annahme, sie
beantrage eine Änderung ihres eigenen Beschlusses.
6.
Demnach ist Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Rekursentscheid des Bezirksrats Z vom 29. September 2004 aufzuheben.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), dem eine
Parteientschädigung als unterliegender Partei von vornherein nicht zusteht (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird
gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats Z vom 29. September 2004
wird aufgehoben.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Mitteilung an …