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Entscheid

VB.2005.00029

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00029

15. September 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8895)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 setzte der

Gemeinderat Meilen den amtlichen Quartierplan "Durst" fest. Dieser

Beschluss wurde am 9. August 2002 im Amtsblatt des Kantons Zürich

publiziert.

Erwägungen

II.

Gegen diese Festsetzung rekurrierten A und C an die Baurekurskommission

II, welche den Rekurs am 23. November 2004 abwies und den angefochtenen

Beschluss des Gemeinderates Meilen im geprüften Umfang bestätigte.

III.

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 20. Januar

2005.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des

Gemeinderats Meilen vom 16. Juli 2002 sei insoweit aufzuheben, als er eine

den gesetzlichen Strassenabstand verringernde Baulinie südlich der neuen

Quartierstrasse U6 vorsehe und der angefochtene Entscheid sei insoweit

aufzuheben, als er den Beschluss des Gemeinderats Meilen betreffend Festsetzung

der Baulinien zur Verringerung des Strassenabstands seeseitig der U6 bestätige;

auf die Festsetzung von den Strassenabstand verringernden Baulinien seeseitig

der Quartierstrasse U6 sei zumindest im Bereich des Grundstücks der

Beschwerdeführerin zu verzichten bzw. der Gemeinderat Meilen sei anzuweisen,

die Baulinie auch seeseitig der U6 auf 6 m anzusetzen; eventualiter seien

beidseits der U6 die gleichen Strassenabstände festzulegen, dies jedenfalls im

Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners; die Kosten- und

Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren seien entsprechend

aufzuheben.

Die Baurekurskommission II beantragte am 8. Februar

2005.

die Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort vom

29.

März 2005 stellte der Gemeinderat Meilen ebenfalls den Antrag, die

Beschwerde sei abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Das

Beizugsgebiet des amtlichen Quartierplans "Durst" wird im Norden

durch die Luftstrasse, im Osten durch die Plattenstrasse, im Süden durch die

Rainstrasse und den Harbisweg sowie im Westen durch das Raingässli begrenzt.

Das Gebiet ist gemäss der geltenden Zonenordnung zum grössten Teil der Wohnzone

W 1.4 zugewiesen. Gegenstand des Quartierplans ist unter anderem die

strassenmässige Erschliessung der Quartierplangrundstücke. Vorgesehen ist eine

Erschliessung mit parallel zum gegen Süden bzw. den Zürichsee abfallenden Hang

führenden Quartierstrassen. Ungefähr in der Mitte des Quartierplangebiets soll

die neue Quartierstrasse U6 erstellt werden. Durch diese soll neu auch das mit

einem Einfamilienhaus überstellte Grundstück altKat.-Nr. 01 der

Beschwerdeführerin erschlossen werden. Mit dem Quartierplan sollen entlang

dieser Strasse Baulinien festgesetzt werden. Der Abstand der Baulinie zur

Strasse beträgt bergseits 6 m und seeseits 3,5 m.

2.2

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihre Parzelle sei

praktisch flach und weise nur einen geringfügigen Niveauunterschied zu den

südwärts gelegenen Grundstücken auf, welche in ihrer gesamten Bautiefe –

entgegen der Darstellung der Vorinstanz – ebenfalls nur ein ganz geringfügiges

Gefälle aufweisen würden, was ein Augenschein oder ein Höhenkurvenplan ohne

weiteres erhellen könne. Diesem Sachverhalt habe die Vorinstanz nicht

ausreichend Rechnung getragen bzw. den diesbezüglichen Sachverhalt unrichtig

festgestellt. Die strittige Baulinienfestsetzung unterscheide nicht zwischen steileren

und flacheren Lagen. Durch die Begünstigung der seeseitig gelegenen Parzellen

werde ihr bereits überbautes Grundstück benachteiligt. Die mittels der

beanstandeten Baulinie abweichend von den gesetzlichen Vorschriften ermöglichte

Näherbauweise seeseitiger Gebäude beeinträchtige die Aussicht und Besonnung der

nördlichen Grundstücke. Dies falle besonders dort ins Gewicht, wo wenig Gefälle

bestehe. Ausserdem sei ihre Parzelle überbaut, das Gebäude könne nicht einfach

"nach Norden gerückt" werden.

Die beanstandete Baulinienfestsetzung widerspreche dem

Prinzip der Gesetz- und Verhältnismässigkeit sowie dem Rechtsgleichheitsgebot.

Der gesetzliche Strassenabstand von § 265 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975 (PBG) werde ausser Kraft gesetzt. Bezweckt werde

damit eine erhöhte Flexibilität beim Platzieren der Bauten, d.h. eine

verbesserte Überbaubarkeit und Ausnützung der begünstigten Grundstücke. Diese

Zwecksetzung liege ausschliesslich im Interesse der seeseitigen Grundstücke.

Ein öffentliches Interesse sei nicht erkennbar. Baulinien dürften gemäss

§ 96 Abs. 1 PBG ausschliesslich zur Freihaltung von Gelände für

öffentliche Verkehrsanlagen oder Vorgärten bzw. Grünbereichen vorgesehen

werden. Sie dürften ausserdem nur dann festgesetzt werden, wenn dafür ein Bedürfnis

bestehe. Dieses Bedürfnis könne jedoch nur die Freihaltung von Gelände und

nicht etwa die Verringerung des nach den gesetzlichen Vorschriften geltenden

Strassenabstandes beinhalten. Das Instrument der Baulinie werde dadurch zweckentfremdet.

Für die angefochtene Festsetzung fehle eine gesetzliche Grundlage. Abweichungen

von § 265 PBG dürften mittels Baulinien nur soweit festgelegt werden, als

sich diese Abweichung als nötig erweise. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Weshalb Gründe der Wohnhygiene oder der Seesicht eine Reduktion des

Strassenabstands auf 3,5 m notwendig machen würden, werde von der

Vorinstanz nicht näher begründet. Gestalterische oder ortsbauliche Gründe seien

nicht ersichtlich; diese würden vielmehr eher für eine Einhaltung der

Strassenabstände sprechen. Die Wahrung der Verkehrssicherheit sowie der Bewegungsraum

und Aussichtsschutz für Fussgänger sprächen gegen eine Zentrierung der

Baumassen möglichst nahe am Strassenrand; ebenso wie die Wahrung des

Quartiercharakters als Einfamilienhauszone. Die rechtsungleiche Behandlung der

seeseitigen und bergseitigen Grundstücke sei nicht zu rechtfertigen.

3.

3.1

Gemäss

§ 125 Abs. 1 PBG sind vor oder mit dem Quartierplan für die

öffentlichen Strassen, die sein Gebiet begrenzen oder durchkreuzen, sowie für

die Quartierstrassen und andere Verkehrsanlagen Bau- und Niveaulinien

festzusetzen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Der Baurekurskommission II

ist darin beizupflichten, dass im vorliegenden Fall ein Bedürfnis nach der

Festsetzung von Baulinien im Sinne der zitierten Bestimmung besteht, wird doch

die Quartierstrasse U6 erst gebaut und sind die daran anstossenden Grundstücke

grösstenteils noch unüberbaut. Ebenfalls zutreffend ist, dass Verkehrsbaulinien

gemäss § 96 Abs. 2 lit. a PBG das ordentliche Instrument zur

Bestimmung des Abstandes von Gebäuden und Anlagen gegenüber Strassen und

anderen Verkehrsflächen bilden. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der

Bestimmung von § 264 PBG, wonach der Abstand von Gebäuden gegenüber

Verkehrsanlagen in erster Linie durch die bestehenden oder voraussichtlich

nötigen Verkehrsbaulinien bestimmt wird. Die Strassenabstandsregelung gemäss

§ 265 Abs. 1 PBG gelangt ausdrücklich nur dann zur Anwendung, wenn Baulinien

für öffentliche und private Strassen fehlen und eine Festsetzung nicht nötig erscheint.

Dafür, dass die Festsetzung eines gegenüber der gesetzlichen Subsidiärregelung

kleineren Strassenabstandes mittels Baulinie nur dann zulässig sein soll, wenn

eine Notwendigkeit bestehe, bietet der Wortlaut des Gesetzes keinerlei

Anhaltspunkte. Vielmehr ist mit der Baurekurskommission II davon auszugehen,

dass es grundsätzlich zulässig ist, mit Baulinien für bestimmte Grundstücke den

Strassenabstand grösser oder kleiner als 6 m (vgl. § 265 PBG)

anzusetzen.

3.2

Unbestritten

ist, dass Baulinien stets primär öffentliche Interessen wahren (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003,

Ziff. 4.5.1.). Zu eng ist indessen die den Verkehrsbaulinien von der

Beschwerdeführerin zugedachte Zwecksetzung: Die Freihaltung von Gelände für

öffentliche Verkehrsanlagen oder Vorgärten bzw. Grünbereichen ist nur eine der

möglichen Zwecksetzungen. Baulinien können anerkanntermassen auch im Dienst der

Ordnung und Gestaltung der Überbauung stehen (Walter Haller/Peter Karlen,

Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 344).

Nach Massgabe des Bedürfnisses richtet sich nicht nur die

zeitliche Festsetzung, sondern auch die Ausgestaltung der Baulinien, d.h. deren

konkrete Linienführung. Der Baurekurskommission II ist darin beizupflichten,

dass aus Gründen der Rechtsgleichheit bei der Festsetzung von Baulinien in der

Regel beide Strassenseiten gleichmässig zu belasten sind. Es handelt sich dabei

jedoch nicht um ein unabänderliches Prinzip. Vielmehr können etwa technische

Gründe ein Abweichen von diesem Grundsatz sogar erfordern. Ausserdem kann eine

asymmetrische Linienführung aus öffentlichen Interessen gerechtfertigt sein

(Robert E. Flach, Baulinien im schweizerischen Recht, Winterthur 1979, Bd. I,

S. 508).

3.3

Das

gesamte Quartierplangebiet befindet sich vorliegend an einem gegen Süden, d.h.

gegen den See abfallenden Hang. Die geltende Bauordnung sieht für das zum

grössten Teil der Wohnzone W 1.4 zugewiesene Gebiet einen kleinen Grenzabstand

von 3,5 m sowie einen grossen gegenüber Süden einzuhaltenden Grundabstand

von 7 m vor (vgl. Art. 18 BZO). Mit dieser Grenzabstandsregelung soll

aus Gründen der Wohnhygiene und Seesicht eine Überbauung der Grundstücke im

nördlichen, erhöhten Bereich ermöglicht und angestrebt werden. Wie der

Beschwerdegegner geltend macht, erfolgt die strittige Baulinienfestsetzung im

abfallenden Gelände in Anlehnung an diese Grenzabstandsregelung. Die

Möglichkeit der nördlichen Baumassenkonzentrierung soll auch den Grundstücken

entlang der Quartierstrassen eingeräumt werden.

Durch die Grenzabstandsregelung der Bauordnung (grosser

Grundabstand gegenüber Süden bzw. kleiner Grundabstand gegenüber den übrigen

Grundstücksgrenzen) resultiert eine bestimmte Überbauungsstruktur des Gebiets.

Mit der Baurekurskommission II ist davon auszugehen, dass es aus Gründen einer

einheitlichen Gestaltung der Überbauung zweckmässig ist, für die Grundstücke

entlang der Quartierstrassen eine ebensolche Abstandsregelung vorzusehen. Da

Baulinien nach dem oben Ausgeführten das ordentliche Instrument für die

Regelung des Strassenabstandes von Gebäuden darstellen, erscheint eine Baulinie

im Abstand von 3,5 m zur Strasse – entsprechend dem kleinen Grundabstand –

für seeseitige Parzellen als sinnvoll. Dass die Hangneigung im

Quartierplangebiet grundsätzlich relativ stark ist, ist notorisch und wird von

der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Augenscheinfotos der

Vorinstanz bestätigen zwar, dass das Gebiet im Bereich der neu geplanten

Quartierstrasse U6 etwa auf der Höhe des Grundstücks der Beschwerdeführerin

eher flach abfällt. Dieser Umstand lässt die strittige Baulinienziehung jedoch

nicht als unzweckmässig erscheinen. Dass die geschilderte Überbauungsstruktur

im gesamten Hangbereich, unabhängig von gewissen Gefällsunterschieden,

einheitlich verwirklicht werden soll, erscheint als folgerichtig und damit

vertretbar. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass es sich wohl auch

vertreten liesse, den Abstand der Bauten zur Strasse im flacheren Gebiet anders

zu regeln als im steilen. Aus diesen Gründen erscheint auch die Durchführung

eines Augenscheins zur detaillierten Feststellung des Geländeverlaufs als nicht

erforderlich.

3.4

Nach dem

Gesagten ist die strittige Baulinienziehung entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin durch das öffentliche Interesse an einer einheitlichen

Überbauung des Gebiets gerechtfertigt und damit sachlich begründbar. Die

vorliegende Zwecksetzung verlangt sogar eine asymmetrische Linienführung.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin resultiert grundsätzlich keine

Benachteiligung bergseitiger Parzellen. Wie die Baurekurskommission II zu Recht

anführt, haben diese gegenüber rückwärtigen Nachbarparzellen ebenfalls nur

einen kleinen Grundabstand von 3,5 m einzuhalten. Ausserdem ist gegenüber

der Quartierstrasse ein Abstand von "nur" 6 m – im Vergleich zu

Gebäuden auf seeseitigen Grundstücken, die gegenüber ihren südlichen

Nachbarparzellen einen grossen Grundabstand von 7 m aufweisen müssen (Art. 18

BZO) – einzuhalten. Es mag zutreffen, dass die strittige Baulinienführung für

das bereits überbaute Grundstück der Beschwerdeführerin mit einem gewissen

Nachteil verbunden ist. Von einer starken Benachteiligung ist indessen nicht

auszugehen. Wie den Planunterlagen entnommen werden kann, wird bei einer

allfälligen Überbauung des der Parzelle der Beschwerdeführerin gegenüberliegenden

seeseitigen Grundstücks zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin ein Gebäudeabstand

von immerhin mindestens 17 m resultieren. Inwiefern die Verkehrssicherheit

der Quartierstrasse U6 aufgrund der strittigen Baulinienführung gefährdet sein

sollte, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, inwiefern der

Bewegungsraum für Fussgänger beeinträchtigt sein sollte. Was schliesslich den

geltend gemachten Aussichtsschutz anbelangt, so mag es zutreffen, dass sich ein

grösserer Strassenabstand der seeseitigen Gebäude positiv auf die Seesicht von

der Quartierstrasse auswirken würde. Wenn die Quartierplanbehörde diesen

Gesichtspunkt weniger stark gewichtet hat als das Interesse an einer

einheitlichen Positionierung der Baukörper im nördlichen Bereich der

Baugrundstücke, so liegt dies in ihrem pflichtgemässen Ermessen und ist nicht

zu beanstanden.

4.

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der

Beschwerdeführerin als unbegründet. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese ist ausserdem zu

verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zugunsten der

Quartierplanrechnung eine angemessene Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'590.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Entscheides zugunsten der Quartierplanrechnung eine Parteientschädigung

von Fr. 700.-- (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

5.

Mitteilung an …