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Entscheid

VB.2005.00030

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00030

15. September 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8891)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 setzte der

Gemeinderat Meilen den amtlichen Quartierplan "Durst" fest. Dieser

Beschluss wurde am 9. August 2002 im Amtsblatt des Kantons Zürich

publiziert.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierten A und B an die

Baurekurskommission II, welche den Rekurs am 23. November 2004 abwies und

den angefochtenen Beschluss des Gemeinderates Meilen im geprüften Umfang

bestätigte.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B am 20. Januar

2005.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Beschluss

des Gemeinderates Meilen vom 16. Juli 2002 in Aufhebung des angefochtenen

Entscheids der Baurekurskommission II insoweit aufzuheben, als er im Bereich

der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 einen Kehrplatz anordne, in Bezug auf die

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 einen Abzug für das erforderliche Land für den

neuen Kehrplatz anordne, durch die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 eine

Verkehrsbaulinie im Abstand von 3,5 m ab dem neuen Kehrplatz anordne sowie mit

der Unterbrechung des Raingässli im oberen Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit zur

Liegenschaft Kat.-Nr. 01 von der Luftstrasse her verunmögliche; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Die Baurekurskommission II beantragte am 8. Februar

2005.

die Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort vom 30. März

2005.

stellte der Gemeinderat Meilen ebenfalls den Antrag, es sei die Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden

abzuweisen. Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

Beizugsgebiet des amtlichen Quartierplans "Durst" wird im Norden

durch die Luftstrasse, im Osten durch die Plattenstrasse, im Süden durch die

Rainstrasse und den Harbisweg sowie im Westen durch das Raingässli begrenzt.

Gegenstand des Quartierplans ist unter anderem die strassenmässige

Erschliessung der Quartierplangrundstücke. Vorgesehen ist eine Erschliessung

mit parallel zum gegen Süden bzw. den Zürichsee abfallenden Hang führenden

Quartierstrassen. Die Grundstücke im Norden des Beizugsgebiets, wozu auch die

Parzelle altKat.-Nr. 01 (im Quartierplan mit D bezeichnet) der

Beschwerdeführenden gehört, sollen über die bestehende Durststrasse erschlossen

werden. Da diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf eine Breite von

6.

m ausgebaut worden war, sollen lediglich ein Gehbereich von ca.

1,5 m abgetrennt sowie im Bereich der Kreuzung Raingässli/Durststrasse ein

Kehrplatz erstellt werden. Das vertikal zum Hang verlaufende Raingässli,

welches unstrittig nicht normaliengerecht ausgebaut ist, soll nicht ausgebaut

werden. Es soll stattdessen an verschiedenen Stellen für den Fahrverkehr unterbrochen

werden. Das mit einem Einfamilienhaus überstellte Grundstück der Beschwerdeführenden

liegt in der Landwirtschaftszone. Es grenzt im Süden an die Durststrasse und im

Osten an das Raingässli. Der strittige Kehrplatz soll teilweise auf die

Parzelle der Beschwerdeführenden zu liegen kommen. Zudem soll mit dem

Quartierplan auf diesem Grundstück eine Baulinie im Abstand von 3,5 m zum

geplanten Kehrplatz festgesetzt werden.

2.2

Die

Beschwerdeführenden wenden sich hauptsächlich gegen den als Abschluss der

Durststrasse geplanten Kehrplatz, den damit verbundenen Landabzug sowie die im

Bereich des Kehrplatzes festgesetzte Baulinie. Sie machen diesbezüglich im Wesentlichen

geltend, Erschliessungsanlagen (wozu auch der geplante Kehrplatz gehöre) seien

ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich unzulässig. Sie dürften lediglich dann

errichtet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 ff. des

Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) erfüllt seien.

Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall, da der geplante Kehrplatz weder

positiv noch negativ standortgebunden sei. Gegen die Erteilung einer

Ausnahmebewilligung spreche überdies eine seriöse Interessenabwägung. Eine

Wendenische südlich der Stichstrasse U3 würde eine technisch weit weniger

aufwändige Stützmauer seeseitig von maximal 1,9 m benötigen, im Gegensatz

zur projektierten Variante, welche auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden

eine Stützmauer von 2,8 m bedinge. Eine seeseitige Wendenische wäre damit

kostengünstiger. Der geplante Kehrplatz sei daher unzulässig. Daran nichts zu ändern

vermöchten die gemeinderätlichen Umzonungsabsichten, deren Realisierung sich

verzögere, sodass mit einer Einzonung entgegen der Darstellung der Vorinstanz

nicht demnächst gerechnet werden könne.

Hinzukomme, dass der geplante Kehrplatz gegenüber dem

heutigen Zustand im Bereich der Kreuzung Raingässli/Durststrasse gar keine

Verbesserung bringe. Die nötigen Wendemanöver könnten ebenso gut im Bereich der

Einmündung der Durststrasse ins Raingässli oder am Ende der Durststrasse

durchgeführt werden. Lastwagen würden dort bereits heute regelmässig wenden.

Die Verhältnisse seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit der Situation

bei der Einmündung der neuen Quartierstrasse U6 ins Raingässli zu vergleichen.

Ein Kehrplatz sei daher gar nicht erforderlich. Schliesslich entspreche die

Dimensionierung des Kehrplatzes den Anforderungen der anwendbaren VSS-Normen

nicht. Geplant sei ein sog. "symmetrischer Wendehammer" für 10 m

lange Lastwagen. Ein solcher habe auf beiden Seiten je 2 m zusätzliche

Freihaltezone für den Überhang der Fahrzeuge aufzuweisen. Dessen erforderliche

Breite betrage damit mindestens 19 m und nicht nur 15 m wie im

Quartierplan vorgesehen. Ausserdem werde die erforderliche Länge von 15 m

talseits nicht eingehalten. Die maximale Länge betrage dort nämlich nur

10.

m. Schliesslich werde auch der Wendekreis nicht eingehalten, weshalb

ein Lastwagen ohne Manövriertätigkeit nicht wenden könne. Eine normaliengerechte

Dimensionierung des Wendehammers würde indessen zu einem ästhetisch noch weniger

befriedigenden Resultat führen.

Die Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich gegen die

Unterbrechung des nördlichen Teils des Raingässli für den Fahrverkehr. Dadurch

werde eine Zufahrt über das Raingässli zum Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden

ohne sachlichen Grund verunmöglicht. Diese Massnahme sei unverhältnismässig und

rechtsungleich. Es bestehe ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf

Beibehaltung dieser alternativen Zufahrt. Dies gelte umso mehr, als durch eine

geringfügige Verschiebung der geplanten Unterbrechung seewärts erreicht werden

könne, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden weiterhin von der

Luftstrasse zugänglich bleibe.

3.

3.1

Bei der

Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde ein erhebliches

prospektiv-technisches Ermessen zu, das von der Rekursbehörde nur mit

Zurückhaltung zu überprüfen ist. Wenn sich der festgesetzte Plan mit

vernünftigen Gründen halten lässt, setzt die Rekurskommission ihr Ermessen

nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane, dies auch dann nicht, wenn

andere Planvarianten möglich und auch vertretbar wären (RB 1971 Nr. 53

= ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41; RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973,

S. 414 = ZR 72 Nr. 99; RB 1989 Nr. 63). Im

Quartierplan müssen die Interessen der einzelnen Grundeigentümer abgewogen,

möglichst ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht

werden. Eine auf dieser Grundlage gefundene Lösung soll im Rekursverfahren nur

dann geändert werden, wenn sich bei Abwägung aller Vor- und Nachteile der

Schluss aufdrängt, dass die von den Rekurrierenden verfochtene Variante jener gemäss

festgesetztem Quartierplan klar überlegen ist. Die Baurekurskommission entscheidet

im Rahmen der Überprüfung von Quartierplänen nur dann frei, wenn es um die

Beurteilung reiner Rechtsfragen geht.

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen

Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht

ihm – ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung – nicht zu (§ 50

Abs. 1 und 2 VRG).

3.2

Wie die

Baurekurskommission II zu Recht anführt, besteht kein quartierplanrechtlicher

Grundsatz, wonach Quartierstrassen durchgehend angelegt werden müssen. Die im

Quartierplan vorgesehene Schliessung des Raingässli für den Durchgangsverkehr

und die Ausgestaltung der Durststrasse als Stichstrasse sind daher zulässig. Da

das Raingässli keinen normaliengerechten Ausbaustandard aufweist und überdies

relativ steil und teilweise auch unübersichtlich ist, erweist sich dieses

Konzept in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als sachgerecht. Dies wird von

den Beschwerdeführenden denn grundsätzlich auch nicht bestritten. Gemäss dem

Anhang der regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 muss bei

Stichstrassen eine Kehrmöglichkeit gegeben sein. Dass Wendemanöver im Bereich

der Kreuzung Durststrasse/Raingässli bereits heute durchgeführt werden, mag

zutreffen. Wie die Augenscheinfotos der Vorinstanz belegen, ist das Raingässli

im Bereich der Kreuzung mit der Durststrasse jedoch sehr steil und für Wendemanöver

in der Tat nicht geeignet. Da die Durststrasse als Zufahrtsstrasse eine

grössere Zahl von Grundstücken erschliesst, erscheint die Erstellung eines

angemessenen Kehrplatzes als sachgerecht. Die Detailplanung der

Wendemöglichkeit, d.h. insbesondere deren genauer Lageort sowie die konkrete

Ausgestaltung als Wendehammer oder Wendenische, liegt weitgehend im

pflichtgemässen Ermessen der Quartierplanbehörde. Wie der Beschwerdegegner

geltend macht, würde eine Wendenische, wie sie die Beschwerdeführenden vorschlagen,

die Erstellung eines überhängenden Plateaus bedingen, was in ästhetischer Hinsicht

nicht zu befriedigen vermöchte. Demgegenüber erfordere der geplante Wendehammer

eine Stützmauer, welche sich ohne weiteres in den in diesem Bereich sehr

steilen Hang einfüge. Diese Ausführungen erscheinen plausibel. Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass die gewählte Lösung nicht als unzweckmässig

bezeichnet werden kann. Quartierplanerische Massnahmen bedingen stets die

Abwägung verschiedener einander entgegenstehender Interessen der beteiligten

Grundeigentümer. Der projektierte Kehrplatz erfordert die Inanspruchnahme eines

kleinen Teils des Grundstücks der Beschwerdeführenden, was zu einem

untergeordneten Landabzug führt. Dass dieser Landabzug von 14 m2

nicht zumutbar wäre, machen selbst die Beschwerdeführenden nicht geltend.

Was die gerügten Dimensionen des geplanten Kehrplatzes

betrifft, so bezeichnet die Vorinstanz diese zu Recht als knapp bemessen, aber

vertretbar. In der Breite misst der Kehrplatz 15 m. Talseits ist ein Überhang

für Lastwagen gewährleistet. Ein Freihaltebereich für den Überhang der

Fahrzeuge fehlt nur bergseitig. Die erforderliche Länge von 15 m ist

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden eingehalten. Bergseitig weist

der Wendehammer sogar eine Länge von fast 20 m auf. Anzufügen ist, dass

sich der Wendehammer an der projektierten Stelle auch grosszügiger ausgestalten

liesse, was allerdings nicht im Interesse der Beschwerdeführenden sein kann,

würde dies doch einen noch grösseren Landabzug zulasten ihrer Parzelle

bedeuten. Sie stellen denn auch keinen entsprechenden Antrag. Die Frage der

Dimensionierung des Kehrplatzes kann jedoch letztlich offen bleiben. Würde das

Gericht nämlich zum Schluss kommen, dass der Wendehammer grosszügiger zu

dimensionieren und die angefochtene Festlegung dementsprechend zu überarbeiten

sei, so liefe dies – unter der Voraussetzung, dass der Wendehammer an der

besagten Stelle als zulässig betrachtet wird – auf eine reformatio in peius im

Sinne von § 63 Abs. 2 VRG hinaus, was unzulässig ist.

4.

4.1

Das

Grundstück der Beschwerdeführenden liegt zusammen mit drei anderen Parzellen im

Gebiet "Luft" im Nordwesten des Beizugsgebiets in der

Landwirtschaftszone. Der geplante Kehrplatz kommt teilweise auf das Grundstück

der Beschwerdeführenden und damit unstrittig nicht vollumfänglich in die

Bauzone, sondern teilweise in die Landwirtschaftszone zu liegen.

Die Gemeinde beabsichtigt, die betreffenden vier Parzellen

der Wohnzone zuzuführen. Diese Einzonungsabsichten sind zwar unbestritten.

Feststeht jedoch auch, dass eine vom Gemeinderat ausgearbeitete und bereits

gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

aufgelegte Vorlage für eine Zonenplanänderung nach Auskunft des Beschwerdegegners

der Gemeindeversammlung nach wie vor nicht vorgelegt wurde. Die Situation ist

damit trotz der Dauer des laufenden Rechtsmittelverfahrens unverändert. Von

einer unmittelbar bevorstehenden und ohne weiteres in Rechtskraft erwachsenden

Einzonung kann demzufolge wohl nicht ausgegangen werden.

4.2

Zutreffend

ist, dass grundsätzlich keine Quartierplananlagen ausserhalb der Bauzone

erstellt werden dürfen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts soll eine Strasse,

welche die Funktion hat, Land in der Bauzone zu erschliessen, grundsätzlich

durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land in der Landwirtschaftszone

beanspruchen. In der Regel wird für eine solche Strasse die

Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone verneint, und zwar auch dann, wenn

im fraglichen Bereich bereits eine – für den neuen Zweck aber ungenügende –

Strasse besteht (BGE 118 Ib 497 E. 4c.). Ebenfalls nicht strittig ist

daher, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im

Sinne von Art. 24 RPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären. In ihren

Vernehmlassungen berufen sich sowohl die Vorinstanz als auch der

Beschwerdegegner indessen auf die Rechtsprechung des Bundes- und des

Verwaltungsgerichts, gemäss welcher es sich beim Strassenprojektierungsverfahren

um ein Nutzungsplanungsverfahren im Sinne von Art. 14 ff. RPG handle,

weshalb eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG nicht

erforderlich sei. Die strittige Kehrplatzfestlegung sei zwar nicht direkt

Gegenstand eines Strassenprojekts, sondern eines Quartierplans. Mit dem

angefochtenen Quartierplan seien die wesentlichen Parameter der Strassenführung

und -dimensionierung festgesetzt worden, sodass dem Quartierplan der Charakter

eines Sondernutzungsplans im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zukomme. Die

Festlegung des Kehrplatzes sei somit Teil des Sondernutzungsplans, weshalb es

auch unter diesem Aspekt zulässig sei, dass die Gemeinde das Grundstück der

Beschwerdeführenden beplant habe, obwohl dieses heute noch in der Landwirtschaftszone

liege.

4.3

Das

Bundesgericht hat in BGE 117 Ib 35 E. 2 das

Strassenprojektierungsverfahren des Kantons Zürich in der Tat als

Nutzungsplanungsverfahren im Sinne von Art. 14 ff. RPG anerkannt und

erwogen, dass in diesem Fall eine Bewilligung gemäss Art. 24 RPG

nicht erforderlich sei, weil gemäss § 309 Abs. 2 PBG die

Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanlagen durch das

zuständige Organ die baurechtliche Bewilligung einschliesse. In einem darauf

folgenden Verfahren hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob auch das

Festsetzungsverfahren für Gemeindestrassen als Nutzungsplanungsverfahren anerkannt

werden könne. Das Gericht bejahte dies nicht grundsätzlich, stellte jedoch

fest, dass der vom zuständigen Gemeinderat festgesetzte Strassenplan in casu

einen Sondernutzungsplan darstelle, welcher durch das gleichzeitig

verabschiedete Bauprojekt verwirklicht werden solle, und eine Bewilligung

gemäss Art. 24 RPG daher nicht erforderlich sei (vgl. VGr, 16. November

2001, VB.2001.00178).

4.4

Nach dem

Gesagten ist im vorliegenden Fall demnach zu prüfen, ob das Quartierplanverfahren

als Nutzungsplanungsverfahren im Sinne von Art. 14 ff. RPG anerkannt

werden kann, mit der Folge, dass für den strittigen Kehrplatz keine Bewilligung

gemäss Art. 24 RPG erforderlich wäre. Nach der zitierten Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts ergeben sich die bundesrechtlichen Anforderungen dafür

aus Art. 4 RPG, welcher ein Mitwirkungsverfahren verlangt, aus Art. 26

RPG, wonach Nutzungspläne und ihre Anpassungen durch eine kantonale Behörde zu

genehmigen sind, sowie aus Art. 33 RPG, welcher Anforderungen an den durch

die Kantone zu gewährleistenden Rechtsschutz aufstellt.

Ohne weiteres erfüllt sind beim Quartierplanverfahren

nach zürcherischem Recht die letzteren beiden Anforderungen, nämlich die

Genehmigung durch eine kantonale Behörde sowie die Gewährleistung eines

bundesrechtskonformen Rechtsschutzes. Der vom Gemeinderat festgesetzte

Quartierplan ist vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigen zu lassen

(vgl. § 34 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978). Ausser

Frage steht darüber hinaus, das der durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz

gewährleistete Rechtsschutz den Anforderungen von Art. 33 RPG genügt (vgl.

BGE 114 Ia 233). Fraglich ist im Falle des vorliegenden Quartierplanverfahrens

einzig, ob die Anforderungen an ein Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 4

Abs. 2 RPG erfüllt seien. Nach dieser Bestimmung sorgen die mit

Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen

in geeigneter Weise mitwirken kann. Mitwirkung im Sinne dieser Bestimmung

bedeutet, dass eigene Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium eingebracht

werden können und die planenden Behörden sich damit materiell auseinandersetzen,

ohne dass jedoch ein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe

bestünde. Der Anspruch auf Mitwirkung ist nicht formeller Natur. Für

untergeordnete Planänderungen kann die Mitwirkung daher zulässigerweise

unterbleiben. Über die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkung entscheidet der

kantonale Gesetzgeber (vgl. VGr, 23. Juni 2005, VB.2004.00533).

4.5

Was das

Quartierplanverfahren anbelangt, so schreibt das PBG in § 148 zunächst

vor, dass der Einleitungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen und den

Grundeigentümern des Beizugsgebiets schriftlich mitzuteilen ist. Nach

Erstellung eines Quartierplanentwurfs durch die Quartierplanbehörde werden die

betroffenen Grundeigentümer und, wenn diesbezügliche Änderungen vorgesehen

sind, die aus Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkten persönlichen Rechten

Berechtigten durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung (erste

Quartierplanversammlung) eingeladen. An dieser Verhandlung wird der Entwurf

erläutert, und es werden die Wünsche und Anregungen der Beteiligten entgegengenommen,

was innerhalb von 30 Tagen schriftlich nachgeholt werden kann (§ 152 PBG).

Der entsprechend überarbeitete Entwurf wird für die Beteiligten erneut aufgelegt

und es wird zu einer zweiten Verhandlung eingeladen (§ 154 PBG). Innerhalb

gewisser vom Gesetz festgelegter Fristen steht den Beteiligten nun die

Möglichkeit zur Stellung von Begehren offen (§ 155 PBG). Anlässlich der

zweiten Quartierplanversammlung wird der überarbeitete Entwurf erläutert und zu

den verschiedenen Begehren Stellung genommen. Der anschliessend an dieses Bereinigungsverfahren

von der Quartierplanbehörde (Gemeinderat) festgesetzte Quartierplan wird

öffentlich bekannt gemacht und den Beteiligten schriftlich mitgeteilt (§ 158

Abs. 1 PBG). Ausserdem wird der Quartierplan während der Rekursfrist

öffentlich aufgelegt (§ 158 Abs. 2 PBG).

Wie diese Ausführungen zeigen, gewährleistet die

gesetzliche Regelung die umfassende Mitwirkung der beteiligten Grundeigentümer

sowie sämtlicher aus Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkten

persönlichen Rechten Berechtigten, sofern diese dinglichen Rechte von einer

Änderung betroffen sind. Keine umfassende Mitwirkung an einem Quartierplanverfahren

ist indessen für die breite Öffentlichkeit vorgesehen. Insbesondere sieht das

Quartierplanverfahren im Gegensatz zum Festsetzungsverfahren für Richt- und Nutzungspläne

keine Möglichkeit für jedermann vor, sich vor der Planfestsetzung bei der verfügenden

Instanz zum Planinhalt zu äussern (vgl. § 7 Abs. 2 PBG).

Gewährleistet ist indessen die Orientierung der Öffentlichkeit über die Einleitung

eines Quartierplans und dessen Beizugsgebiet sowie die Kenntnisnahme des

Inhalts des festgesetzten Quartierplans.

Die Frage, ob diese gesetzliche Regelung den

bundesrechtlichen Anforderungen an ein Nutzungsplanungsverfahren hinsichtlich

Mitwirkung der Bevölkerung in jedem Fall genügt, kann offen bleiben. Bei der

vorliegend strittigen Festsetzung geht es nicht etwa um eine Strasse, welche

ausserhalb der Bauzone realisiert werden soll, sondern lediglich um einen Wendehammer

einer kleinen Stichstrasse, welcher mehrheitlich in der Bauzone liegt und

lediglich zu ungefähr einem Drittel in die Landwirtschaftszone hineinragt. Es

handelt sich demnach um eine untergeordnete Planänderung ohne öffentliches Interesse.

Dies gilt umso mehr, als das betroffene Grundstück in der Landwirtschaftzone bereits

mit einem Wohnhaus überbaut und damit zonenwidrig genutzt wird. Unter diesen

Voraussetzungen ist die im Quartierplanverfahren vorgesehene Mitwirkung als

ausreichend zu beurteilen, kann die Mitwirkung der Bevölkerung doch bei

untergeordneten Planänderungen nach der vorgängig zitierten Rechtsprechung

sogar vollständig unterbleiben. Dementsprechend sieht auch § 13 Abs. 1

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 für das Strassenprojektierungsverfahren

vor, dass sowohl Orientierungsversammlung als auch öffentliche Auflage zur

Stellungnahme bei Projekten von untergeordneter Bedeutung unterbleiben können.

Die Regelung des Planungs- und Baugesetzes hinsichtlich

des Quartierplanverfahrens ist somit – zumindest im Falle der vorliegenden

untergeordneten Planänderung – als hinreichende Konkretisierung von Art. 4

RPG zu würdigen. Der vorliegende Quartierplan kann daher diesbezüglich als

Sondernutzungsplan im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts

qualifiziert werden, sodass sich eine Bewilligung nach Art. 24 RPG entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden als nicht erforderlich erweist. Dass ein

kleiner Teil des Wendehammers in die Landwirtschaftszone zu liegen kommt, ist

somit nicht zu beanstanden.

4.6

Zusammenfassend

erweisen sich die gegen den projektierten Kehrplatz gerichteten Einwände der

Beschwerdeführenden als unbegründet. Weshalb die Baulinienziehung im Bereich

des zum Strassenkörper zugehörigen Wendehammers unzulässig oder unzweckmässig

sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch

nicht begründet.

5.

Dass das Raingässli auch im oberen Teil nicht genügend

ausgebaut ist und ein starkes Gefälle aufweist, ist unbestritten. Der

Baurekurskommission II ist daher darin beizupflichten, dass das Raingässli als

Zufahrt wenig geeignet wäre und es daher als zweckmässig erscheint, die Liegenschaft

der Beschwerdeführenden nur noch über die Durststrasse zu erschliessen, zumal

kein Anspruch eines Grundeigentümers auf die Beibehaltung von mehreren

Zufahrtsmöglichkeiten besteht. Damit erweist sich auch dieser Einwand als

unbegründet.

6.

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind ausserdem zu

verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zugunsten der

Quartierplanrechnung eine angemessene Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.

Die Beschwerdeführenden

werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Entscheids zugunsten der Quartierplanrechnung eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--

(inkl. MWSt.) zu bezahlen.

5.

Mitteilung

an …