VB.2005.00030
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00030
15. September 2005Deutsch17 min
(URT.2005.8891)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00030
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 15.09.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan
Amtlicher Quartierplan "Durst", Meilen; Projektierung eines teilweise in die Landwirtschaftszone hineinragenden Kehrplatzes im Kreuzungsbereich Raingässli/Durststrasse.
Es besteht kein quartierplanrechtlicher Grundsatz, wonach Quartierstrassen durchgehend angelegt werden müssen. Die im Quartierplan vorgesehene Schliessung des Raingässli für den Durchgangsverkehr und die Ausgestaltung der Durststrasse als Stichstrasse sind zulässig. Gemäss dem Anhang der regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 muss bei Stichstrassen eine Kehrmöglichkeit gegeben sein. Da die Durststrasse als Zufahrtsstrasse eine grössere Zahl von Grundstücken erschliesst, erscheint die Erstellung eines angemessenen Kehrplatzes als sachgerecht (E. 3.2).
Da das Quartierplanverfahren den bundesrechtlichen Anforderungen an ein Nutzungsplanungsverfahren genügend gerecht wird, insbesondere auch die Anforderungen von Art. 4 RPG vorliegend angemessen gewährleistet, erübrigt sich eine Bewilligung nach Art. 24 RPG, obwohl der Wendehammer zum Teil in die Landwirtschaftszone zu liegen kommt (E. 4.1-4.5).
Der Grundeigentümer hat keinen Anspruch auf die Beibehaltung von mehreren Zufahrtsmöglichkeiten zu seinem Grundstück (E. 5).
Abweisung (E. 6).
Stichworte:
AUSSERHALB DER BAUZONEN
KEHRPLATZ
MITWIRKUNG
QUARTIERPLAN
QUARTIERSTRASSE
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
ZUFAHRTSSTRASSE
Rechtsnormen:
§ 7 PBG
§ 148 PBG
§ 148 ff. PBG
Art. 4 RPG
§ 13 Abs. I StrassG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 16. Juli 2002 setzte der
Gemeinderat Meilen den amtlichen Quartierplan "Durst" fest. Dieser
Beschluss wurde am 9. August 2002 im Amtsblatt des Kantons Zürich
publiziert.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierten A und B an die
Baurekurskommission II, welche den Rekurs am 23. November 2004 abwies und
den angefochtenen Beschluss des Gemeinderates Meilen im geprüften Umfang
bestätigte.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhoben A und B am 20. Januar
2005.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der Beschluss
des Gemeinderates Meilen vom 16. Juli 2002 in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids der Baurekurskommission II insoweit aufzuheben, als er im Bereich
der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 einen Kehrplatz anordne, in Bezug auf die
Liegenschaft Kat.-Nr. 01 einen Abzug für das erforderliche Land für den
neuen Kehrplatz anordne, durch die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 eine
Verkehrsbaulinie im Abstand von 3,5 m ab dem neuen Kehrplatz anordne sowie mit
der Unterbrechung des Raingässli im oberen Bereich eine Zufahrtsmöglichkeit zur
Liegenschaft Kat.-Nr. 01 von der Luftstrasse her verunmögliche; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Die Baurekurskommission II beantragte am 8. Februar
2005.
die Abweisung der Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort vom 30. März
2005.
stellte der Gemeinderat Meilen ebenfalls den Antrag, es sei die Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden
abzuweisen. Die Mitbeteiligten liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
Beizugsgebiet des amtlichen Quartierplans "Durst" wird im Norden
durch die Luftstrasse, im Osten durch die Plattenstrasse, im Süden durch die
Rainstrasse und den Harbisweg sowie im Westen durch das Raingässli begrenzt.
Gegenstand des Quartierplans ist unter anderem die strassenmässige
Erschliessung der Quartierplangrundstücke. Vorgesehen ist eine Erschliessung
mit parallel zum gegen Süden bzw. den Zürichsee abfallenden Hang führenden
Quartierstrassen. Die Grundstücke im Norden des Beizugsgebiets, wozu auch die
Parzelle altKat.-Nr. 01 (im Quartierplan mit D bezeichnet) der
Beschwerdeführenden gehört, sollen über die bestehende Durststrasse erschlossen
werden. Da diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt auf eine Breite von
6.
m ausgebaut worden war, sollen lediglich ein Gehbereich von ca.
1,5 m abgetrennt sowie im Bereich der Kreuzung Raingässli/Durststrasse ein
Kehrplatz erstellt werden. Das vertikal zum Hang verlaufende Raingässli,
welches unstrittig nicht normaliengerecht ausgebaut ist, soll nicht ausgebaut
werden. Es soll stattdessen an verschiedenen Stellen für den Fahrverkehr unterbrochen
werden. Das mit einem Einfamilienhaus überstellte Grundstück der Beschwerdeführenden
liegt in der Landwirtschaftszone. Es grenzt im Süden an die Durststrasse und im
Osten an das Raingässli. Der strittige Kehrplatz soll teilweise auf die
Parzelle der Beschwerdeführenden zu liegen kommen. Zudem soll mit dem
Quartierplan auf diesem Grundstück eine Baulinie im Abstand von 3,5 m zum
geplanten Kehrplatz festgesetzt werden.
2.2
Die
Beschwerdeführenden wenden sich hauptsächlich gegen den als Abschluss der
Durststrasse geplanten Kehrplatz, den damit verbundenen Landabzug sowie die im
Bereich des Kehrplatzes festgesetzte Baulinie. Sie machen diesbezüglich im Wesentlichen
geltend, Erschliessungsanlagen (wozu auch der geplante Kehrplatz gehöre) seien
ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich unzulässig. Sie dürften lediglich dann
errichtet werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 ff. des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) erfüllt seien.
Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall, da der geplante Kehrplatz weder
positiv noch negativ standortgebunden sei. Gegen die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung spreche überdies eine seriöse Interessenabwägung. Eine
Wendenische südlich der Stichstrasse U3 würde eine technisch weit weniger
aufwändige Stützmauer seeseitig von maximal 1,9 m benötigen, im Gegensatz
zur projektierten Variante, welche auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden
eine Stützmauer von 2,8 m bedinge. Eine seeseitige Wendenische wäre damit
kostengünstiger. Der geplante Kehrplatz sei daher unzulässig. Daran nichts zu ändern
vermöchten die gemeinderätlichen Umzonungsabsichten, deren Realisierung sich
verzögere, sodass mit einer Einzonung entgegen der Darstellung der Vorinstanz
nicht demnächst gerechnet werden könne.
Hinzukomme, dass der geplante Kehrplatz gegenüber dem
heutigen Zustand im Bereich der Kreuzung Raingässli/Durststrasse gar keine
Verbesserung bringe. Die nötigen Wendemanöver könnten ebenso gut im Bereich der
Einmündung der Durststrasse ins Raingässli oder am Ende der Durststrasse
durchgeführt werden. Lastwagen würden dort bereits heute regelmässig wenden.
Die Verhältnisse seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz mit der Situation
bei der Einmündung der neuen Quartierstrasse U6 ins Raingässli zu vergleichen.
Ein Kehrplatz sei daher gar nicht erforderlich. Schliesslich entspreche die
Dimensionierung des Kehrplatzes den Anforderungen der anwendbaren VSS-Normen
nicht. Geplant sei ein sog. "symmetrischer Wendehammer" für 10 m
lange Lastwagen. Ein solcher habe auf beiden Seiten je 2 m zusätzliche
Freihaltezone für den Überhang der Fahrzeuge aufzuweisen. Dessen erforderliche
Breite betrage damit mindestens 19 m und nicht nur 15 m wie im
Quartierplan vorgesehen. Ausserdem werde die erforderliche Länge von 15 m
talseits nicht eingehalten. Die maximale Länge betrage dort nämlich nur
10.
m. Schliesslich werde auch der Wendekreis nicht eingehalten, weshalb
ein Lastwagen ohne Manövriertätigkeit nicht wenden könne. Eine normaliengerechte
Dimensionierung des Wendehammers würde indessen zu einem ästhetisch noch weniger
befriedigenden Resultat führen.
Die Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich gegen die
Unterbrechung des nördlichen Teils des Raingässli für den Fahrverkehr. Dadurch
werde eine Zufahrt über das Raingässli zum Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden
ohne sachlichen Grund verunmöglicht. Diese Massnahme sei unverhältnismässig und
rechtsungleich. Es bestehe ein Anspruch der Beschwerdeführenden auf
Beibehaltung dieser alternativen Zufahrt. Dies gelte umso mehr, als durch eine
geringfügige Verschiebung der geplanten Unterbrechung seewärts erreicht werden
könne, dass das Grundstück der Beschwerdeführenden weiterhin von der
Luftstrasse zugänglich bleibe.
3.
3.1
Bei der
Planfestsetzung kommt der Quartierplanbehörde ein erhebliches
prospektiv-technisches Ermessen zu, das von der Rekursbehörde nur mit
Zurückhaltung zu überprüfen ist. Wenn sich der festgesetzte Plan mit
vernünftigen Gründen halten lässt, setzt die Rekurskommission ihr Ermessen
nicht an die Stelle desjenigen der Gemeindeorgane, dies auch dann nicht, wenn
andere Planvarianten möglich und auch vertretbar wären (RB 1971 Nr. 53
= ZBl 73/1972, S. 148 = ZR 70 Nr. 41; RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973,
S. 414 = ZR 72 Nr. 99; RB 1989 Nr. 63). Im
Quartierplan müssen die Interessen der einzelnen Grundeigentümer abgewogen,
möglichst ausgeglichen und mit den öffentlichen Interessen in Einklang gebracht
werden. Eine auf dieser Grundlage gefundene Lösung soll im Rekursverfahren nur
dann geändert werden, wenn sich bei Abwägung aller Vor- und Nachteile der
Schluss aufdrängt, dass die von den Rekurrierenden verfochtene Variante jener gemäss
festgesetztem Quartierplan klar überlegen ist. Die Baurekurskommission entscheidet
im Rahmen der Überprüfung von Quartierplänen nur dann frei, wenn es um die
Beurteilung reiner Rechtsfragen geht.
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht
ihm – ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung – nicht zu (§ 50
Abs. 1 und 2 VRG).
3.2
Wie die
Baurekurskommission II zu Recht anführt, besteht kein quartierplanrechtlicher
Grundsatz, wonach Quartierstrassen durchgehend angelegt werden müssen. Die im
Quartierplan vorgesehene Schliessung des Raingässli für den Durchgangsverkehr
und die Ausgestaltung der Durststrasse als Stichstrasse sind daher zulässig. Da
das Raingässli keinen normaliengerechten Ausbaustandard aufweist und überdies
relativ steil und teilweise auch unübersichtlich ist, erweist sich dieses
Konzept in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als sachgerecht. Dies wird von
den Beschwerdeführenden denn grundsätzlich auch nicht bestritten. Gemäss dem
Anhang der regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 muss bei
Stichstrassen eine Kehrmöglichkeit gegeben sein. Dass Wendemanöver im Bereich
der Kreuzung Durststrasse/Raingässli bereits heute durchgeführt werden, mag
zutreffen. Wie die Augenscheinfotos der Vorinstanz belegen, ist das Raingässli
im Bereich der Kreuzung mit der Durststrasse jedoch sehr steil und für Wendemanöver
in der Tat nicht geeignet. Da die Durststrasse als Zufahrtsstrasse eine
grössere Zahl von Grundstücken erschliesst, erscheint die Erstellung eines
angemessenen Kehrplatzes als sachgerecht. Die Detailplanung der
Wendemöglichkeit, d.h. insbesondere deren genauer Lageort sowie die konkrete
Ausgestaltung als Wendehammer oder Wendenische, liegt weitgehend im
pflichtgemässen Ermessen der Quartierplanbehörde. Wie der Beschwerdegegner
geltend macht, würde eine Wendenische, wie sie die Beschwerdeführenden vorschlagen,
die Erstellung eines überhängenden Plateaus bedingen, was in ästhetischer Hinsicht
nicht zu befriedigen vermöchte. Demgegenüber erfordere der geplante Wendehammer
eine Stützmauer, welche sich ohne weiteres in den in diesem Bereich sehr
steilen Hang einfüge. Diese Ausführungen erscheinen plausibel. Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass die gewählte Lösung nicht als unzweckmässig
bezeichnet werden kann. Quartierplanerische Massnahmen bedingen stets die
Abwägung verschiedener einander entgegenstehender Interessen der beteiligten
Grundeigentümer. Der projektierte Kehrplatz erfordert die Inanspruchnahme eines
kleinen Teils des Grundstücks der Beschwerdeführenden, was zu einem
untergeordneten Landabzug führt. Dass dieser Landabzug von 14 m2
nicht zumutbar wäre, machen selbst die Beschwerdeführenden nicht geltend.
Was die gerügten Dimensionen des geplanten Kehrplatzes
betrifft, so bezeichnet die Vorinstanz diese zu Recht als knapp bemessen, aber
vertretbar. In der Breite misst der Kehrplatz 15 m. Talseits ist ein Überhang
für Lastwagen gewährleistet. Ein Freihaltebereich für den Überhang der
Fahrzeuge fehlt nur bergseitig. Die erforderliche Länge von 15 m ist
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden eingehalten. Bergseitig weist
der Wendehammer sogar eine Länge von fast 20 m auf. Anzufügen ist, dass
sich der Wendehammer an der projektierten Stelle auch grosszügiger ausgestalten
liesse, was allerdings nicht im Interesse der Beschwerdeführenden sein kann,
würde dies doch einen noch grösseren Landabzug zulasten ihrer Parzelle
bedeuten. Sie stellen denn auch keinen entsprechenden Antrag. Die Frage der
Dimensionierung des Kehrplatzes kann jedoch letztlich offen bleiben. Würde das
Gericht nämlich zum Schluss kommen, dass der Wendehammer grosszügiger zu
dimensionieren und die angefochtene Festlegung dementsprechend zu überarbeiten
sei, so liefe dies – unter der Voraussetzung, dass der Wendehammer an der
besagten Stelle als zulässig betrachtet wird – auf eine reformatio in peius im
Sinne von § 63 Abs. 2 VRG hinaus, was unzulässig ist.
4.
4.1
Das
Grundstück der Beschwerdeführenden liegt zusammen mit drei anderen Parzellen im
Gebiet "Luft" im Nordwesten des Beizugsgebiets in der
Landwirtschaftszone. Der geplante Kehrplatz kommt teilweise auf das Grundstück
der Beschwerdeführenden und damit unstrittig nicht vollumfänglich in die
Bauzone, sondern teilweise in die Landwirtschaftszone zu liegen.
Die Gemeinde beabsichtigt, die betreffenden vier Parzellen
der Wohnzone zuzuführen. Diese Einzonungsabsichten sind zwar unbestritten.
Feststeht jedoch auch, dass eine vom Gemeinderat ausgearbeitete und bereits
gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
aufgelegte Vorlage für eine Zonenplanänderung nach Auskunft des Beschwerdegegners
der Gemeindeversammlung nach wie vor nicht vorgelegt wurde. Die Situation ist
damit trotz der Dauer des laufenden Rechtsmittelverfahrens unverändert. Von
einer unmittelbar bevorstehenden und ohne weiteres in Rechtskraft erwachsenden
Einzonung kann demzufolge wohl nicht ausgegangen werden.
4.2
Zutreffend
ist, dass grundsätzlich keine Quartierplananlagen ausserhalb der Bauzone
erstellt werden dürfen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts soll eine Strasse,
welche die Funktion hat, Land in der Bauzone zu erschliessen, grundsätzlich
durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land in der Landwirtschaftszone
beanspruchen. In der Regel wird für eine solche Strasse die
Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone verneint, und zwar auch dann, wenn
im fraglichen Bereich bereits eine – für den neuen Zweck aber ungenügende –
Strasse besteht (BGE 118 Ib 497 E. 4c.). Ebenfalls nicht strittig ist
daher, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im
Sinne von Art. 24 RPG im vorliegenden Fall nicht erfüllt wären. In ihren
Vernehmlassungen berufen sich sowohl die Vorinstanz als auch der
Beschwerdegegner indessen auf die Rechtsprechung des Bundes- und des
Verwaltungsgerichts, gemäss welcher es sich beim Strassenprojektierungsverfahren
um ein Nutzungsplanungsverfahren im Sinne von Art. 14 ff. RPG handle,
weshalb eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG nicht
erforderlich sei. Die strittige Kehrplatzfestlegung sei zwar nicht direkt
Gegenstand eines Strassenprojekts, sondern eines Quartierplans. Mit dem
angefochtenen Quartierplan seien die wesentlichen Parameter der Strassenführung
und -dimensionierung festgesetzt worden, sodass dem Quartierplan der Charakter
eines Sondernutzungsplans im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zukomme. Die
Festlegung des Kehrplatzes sei somit Teil des Sondernutzungsplans, weshalb es
auch unter diesem Aspekt zulässig sei, dass die Gemeinde das Grundstück der
Beschwerdeführenden beplant habe, obwohl dieses heute noch in der Landwirtschaftszone
liege.
4.3
Das
Bundesgericht hat in BGE 117 Ib 35 E. 2 das
Strassenprojektierungsverfahren des Kantons Zürich in der Tat als
Nutzungsplanungsverfahren im Sinne von Art. 14 ff. RPG anerkannt und
erwogen, dass in diesem Fall eine Bewilligung gemäss Art. 24 RPG
nicht erforderlich sei, weil gemäss § 309 Abs. 2 PBG die
Festsetzung und Genehmigung von Projekten für Verkehrsanlagen durch das
zuständige Organ die baurechtliche Bewilligung einschliesse. In einem darauf
folgenden Verfahren hatte das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob auch das
Festsetzungsverfahren für Gemeindestrassen als Nutzungsplanungsverfahren anerkannt
werden könne. Das Gericht bejahte dies nicht grundsätzlich, stellte jedoch
fest, dass der vom zuständigen Gemeinderat festgesetzte Strassenplan in casu
einen Sondernutzungsplan darstelle, welcher durch das gleichzeitig
verabschiedete Bauprojekt verwirklicht werden solle, und eine Bewilligung
gemäss Art. 24 RPG daher nicht erforderlich sei (vgl. VGr, 16. November
2001, VB.2001.00178).
4.4
Nach dem
Gesagten ist im vorliegenden Fall demnach zu prüfen, ob das Quartierplanverfahren
als Nutzungsplanungsverfahren im Sinne von Art. 14 ff. RPG anerkannt
werden kann, mit der Folge, dass für den strittigen Kehrplatz keine Bewilligung
gemäss Art. 24 RPG erforderlich wäre. Nach der zitierten Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts ergeben sich die bundesrechtlichen Anforderungen dafür
aus Art. 4 RPG, welcher ein Mitwirkungsverfahren verlangt, aus Art. 26
RPG, wonach Nutzungspläne und ihre Anpassungen durch eine kantonale Behörde zu
genehmigen sind, sowie aus Art. 33 RPG, welcher Anforderungen an den durch
die Kantone zu gewährleistenden Rechtsschutz aufstellt.
Ohne weiteres erfüllt sind beim Quartierplanverfahren
nach zürcherischem Recht die letzteren beiden Anforderungen, nämlich die
Genehmigung durch eine kantonale Behörde sowie die Gewährleistung eines
bundesrechtskonformen Rechtsschutzes. Der vom Gemeinderat festgesetzte
Quartierplan ist vom Regierungsrat des Kantons Zürich genehmigen zu lassen
(vgl. § 34 der Quartierplanverordnung vom 18. Januar 1978). Ausser
Frage steht darüber hinaus, das der durch das Verwaltungsrechtspflegegesetz
gewährleistete Rechtsschutz den Anforderungen von Art. 33 RPG genügt (vgl.
BGE 114 Ia 233). Fraglich ist im Falle des vorliegenden Quartierplanverfahrens
einzig, ob die Anforderungen an ein Mitwirkungsverfahren im Sinne von Art. 4
Abs. 2 RPG erfüllt seien. Nach dieser Bestimmung sorgen die mit
Planungsaufgaben betrauten Behörden dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen
in geeigneter Weise mitwirken kann. Mitwirkung im Sinne dieser Bestimmung
bedeutet, dass eigene Meinungen und Vorschläge im Entwurfsstadium eingebracht
werden können und die planenden Behörden sich damit materiell auseinandersetzen,
ohne dass jedoch ein Anspruch auf individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe
bestünde. Der Anspruch auf Mitwirkung ist nicht formeller Natur. Für
untergeordnete Planänderungen kann die Mitwirkung daher zulässigerweise
unterbleiben. Über die konkrete Ausgestaltung der Mitwirkung entscheidet der
kantonale Gesetzgeber (vgl. VGr, 23. Juni 2005, VB.2004.00533).
4.5
Was das
Quartierplanverfahren anbelangt, so schreibt das PBG in § 148 zunächst
vor, dass der Einleitungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen und den
Grundeigentümern des Beizugsgebiets schriftlich mitzuteilen ist. Nach
Erstellung eines Quartierplanentwurfs durch die Quartierplanbehörde werden die
betroffenen Grundeigentümer und, wenn diesbezügliche Änderungen vorgesehen
sind, die aus Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkten persönlichen Rechten
Berechtigten durch schriftliche Mitteilung zu einer Verhandlung (erste
Quartierplanversammlung) eingeladen. An dieser Verhandlung wird der Entwurf
erläutert, und es werden die Wünsche und Anregungen der Beteiligten entgegengenommen,
was innerhalb von 30 Tagen schriftlich nachgeholt werden kann (§ 152 PBG).
Der entsprechend überarbeitete Entwurf wird für die Beteiligten erneut aufgelegt
und es wird zu einer zweiten Verhandlung eingeladen (§ 154 PBG). Innerhalb
gewisser vom Gesetz festgelegter Fristen steht den Beteiligten nun die
Möglichkeit zur Stellung von Begehren offen (§ 155 PBG). Anlässlich der
zweiten Quartierplanversammlung wird der überarbeitete Entwurf erläutert und zu
den verschiedenen Begehren Stellung genommen. Der anschliessend an dieses Bereinigungsverfahren
von der Quartierplanbehörde (Gemeinderat) festgesetzte Quartierplan wird
öffentlich bekannt gemacht und den Beteiligten schriftlich mitgeteilt (§ 158
Abs. 1 PBG). Ausserdem wird der Quartierplan während der Rekursfrist
öffentlich aufgelegt (§ 158 Abs. 2 PBG).
Wie diese Ausführungen zeigen, gewährleistet die
gesetzliche Regelung die umfassende Mitwirkung der beteiligten Grundeigentümer
sowie sämtlicher aus Dienstbarkeiten, Grundlasten oder vorgemerkten
persönlichen Rechten Berechtigten, sofern diese dinglichen Rechte von einer
Änderung betroffen sind. Keine umfassende Mitwirkung an einem Quartierplanverfahren
ist indessen für die breite Öffentlichkeit vorgesehen. Insbesondere sieht das
Quartierplanverfahren im Gegensatz zum Festsetzungsverfahren für Richt- und Nutzungspläne
keine Möglichkeit für jedermann vor, sich vor der Planfestsetzung bei der verfügenden
Instanz zum Planinhalt zu äussern (vgl. § 7 Abs. 2 PBG).
Gewährleistet ist indessen die Orientierung der Öffentlichkeit über die Einleitung
eines Quartierplans und dessen Beizugsgebiet sowie die Kenntnisnahme des
Inhalts des festgesetzten Quartierplans.
Die Frage, ob diese gesetzliche Regelung den
bundesrechtlichen Anforderungen an ein Nutzungsplanungsverfahren hinsichtlich
Mitwirkung der Bevölkerung in jedem Fall genügt, kann offen bleiben. Bei der
vorliegend strittigen Festsetzung geht es nicht etwa um eine Strasse, welche
ausserhalb der Bauzone realisiert werden soll, sondern lediglich um einen Wendehammer
einer kleinen Stichstrasse, welcher mehrheitlich in der Bauzone liegt und
lediglich zu ungefähr einem Drittel in die Landwirtschaftszone hineinragt. Es
handelt sich demnach um eine untergeordnete Planänderung ohne öffentliches Interesse.
Dies gilt umso mehr, als das betroffene Grundstück in der Landwirtschaftzone bereits
mit einem Wohnhaus überbaut und damit zonenwidrig genutzt wird. Unter diesen
Voraussetzungen ist die im Quartierplanverfahren vorgesehene Mitwirkung als
ausreichend zu beurteilen, kann die Mitwirkung der Bevölkerung doch bei
untergeordneten Planänderungen nach der vorgängig zitierten Rechtsprechung
sogar vollständig unterbleiben. Dementsprechend sieht auch § 13 Abs. 1
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 für das Strassenprojektierungsverfahren
vor, dass sowohl Orientierungsversammlung als auch öffentliche Auflage zur
Stellungnahme bei Projekten von untergeordneter Bedeutung unterbleiben können.
Die Regelung des Planungs- und Baugesetzes hinsichtlich
des Quartierplanverfahrens ist somit – zumindest im Falle der vorliegenden
untergeordneten Planänderung – als hinreichende Konkretisierung von Art. 4
RPG zu würdigen. Der vorliegende Quartierplan kann daher diesbezüglich als
Sondernutzungsplan im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts
qualifiziert werden, sodass sich eine Bewilligung nach Art. 24 RPG entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden als nicht erforderlich erweist. Dass ein
kleiner Teil des Wendehammers in die Landwirtschaftszone zu liegen kommt, ist
somit nicht zu beanstanden.
4.6
Zusammenfassend
erweisen sich die gegen den projektierten Kehrplatz gerichteten Einwände der
Beschwerdeführenden als unbegründet. Weshalb die Baulinienziehung im Bereich
des zum Strassenkörper zugehörigen Wendehammers unzulässig oder unzweckmässig
sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch
nicht begründet.
5.
Dass das Raingässli auch im oberen Teil nicht genügend
ausgebaut ist und ein starkes Gefälle aufweist, ist unbestritten. Der
Baurekurskommission II ist daher darin beizupflichten, dass das Raingässli als
Zufahrt wenig geeignet wäre und es daher als zweckmässig erscheint, die Liegenschaft
der Beschwerdeführenden nur noch über die Durststrasse zu erschliessen, zumal
kein Anspruch eines Grundeigentümers auf die Beibehaltung von mehreren
Zufahrtsmöglichkeiten besteht. Damit erweist sich auch dieser Einwand als
unbegründet.
6.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind ausserdem zu
verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner zugunsten der
Quartierplanrechnung eine angemessene Entschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'650.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführenden
werden verpflichtet, dem Beschwerdegegner innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Entscheids zugunsten der Quartierplanrechnung eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--
(inkl. MWSt.) zu bezahlen.
5.
Mitteilung
an …