VB.2005.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00031
22. Dezember 2005Deutsch11 min
(URT.2005.9066)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00031
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.12.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.11.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Quartierplan
Quartierplan
(Ein Grundeigentümer wehrt sich gegen die Festsetzung eines amtlichen Quartierplans in einer Gemeinde in der Umgebung des Flughafens, weil die lärmschutzrechtlichen Voraussetzungen für die mit der Festsetzung verbundenen Erschliessungsmassnahmen nicht erfüllt seien.)
Rechtsgrundlagen. Die Zulässigkeit des Quartierplans ist danach zu beurteilen, ob dieser zur Erschliessung einer nicht erschlossenen Bauzone führt und ob der Fluglärm die Planungswerte überschreitet oder nicht (E. 1.1). Es widerspricht der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung, wenn die Gemeinde diese Fragen nicht selber prüft, weil sie davon ausgeht, diese Beurteilung könne angesichts der Komplexität nur die Baudirektion als übergeordnete Aufsichtsbehörde vornehmen (E. 1.2). Auf eine Rückweisung ist zu verzichten, weil inzwischen die lärmrechtliche Beurteilung vorliegt und die Parteien dazu Stellung nehmen konnten (E. 1.3).
Die Planungswerte sind h e u t e eingehalten (E. 2.1). Die z u k ü n f t i g e Lärmentwicklung ist ungewiss. Dies genügt nicht, um generell alle Erschliessungsmassnahmen in der Umgebung des Flughafens zu verbieten. Dafür müssten die Änderungen der Verhältnisse mit hinreichender Gewissheit bevorstehen, was vorliegend nicht zutrifft (E. 2.2).
Abweisung und Neuregelung der Nebenfolgen im Rekursverfahren (E. 3).
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
FLUGHAFEN
FLUGLÄRM
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
PLANUNGSWERT
QUARTIERPLAN
SONDERNUTZUNGSPLÄNE
Rechtsnormen:
Art. 30 LSV
Art. 36 Abs. II LSV
§ 130 Abs. I PBG
Art. 24 Abs. II USG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 79 S. 182
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 setzte der Gemeinderat
Eglisau den amtlichen Quartierplan Nr. 9 „Lee“ fest. Dieser erstreckt sich
im Norden der Gemeinde über ein rund 300 m langes, zwei Bautiefen
umfassendes Gebiet, welches hauptsächlich zwischen der Wilerstrasse und der
parallel dazu verlaufenden Leestrasse liegt. Die Grundstücke entlang der
Wilerstrasse sind mehrheitlich überbaut, während die zweite Bautiefe entlang
der Leestrasse weitgehend nicht überbaut ist. Das Quartierplangebiet liegt
teilweise in den Wohnzonen W1 und W2C (beide Empfindlichkeitsstufe II) sowie in
der Kernzone KC (Empfindlichkeitsstufe III); nördlich der Leestrasse schliesst
die kantonale Landwirtschaftszone an.
Erwägungen
II.
Gegen diese Festsetzung erhob A als Eigentümer des im
Quartierplangebiet gelegenen Grundstückes Kat.-Nr. 01 Rekurs. Er beantragte
die Aufhebung des Beschlusses und die einstweilige Sistierung des Verfahrens.
Zur Begründung machte er geltend, infolge des vom Flughafen Zürich ausgehenden
Lärms würden die Planungswerte überschritten, und es sei abzuwarten, ob die
aufgrund des neuen Betriebskonzepts zu ermittelnden Fluglärmkurven ebenso zu
einer Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte führen würden.
Die Baurekurskommission IV wies den Rekurs am 25. November
2004.
ab. Sie erwog, dass es angesichts der bestehenden grossen Unsicherheiten
im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich und zur sinnvollen Koordination
angezeigt sei, dass nicht die Gemeinde darüber entscheide, ob die
Fluglärmbelastung dem Vollzug des Quartierplanes entgegenstehe. Diese Frage
werde vielmehr der Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung prüfen müssen.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob A am 18. Januar 2005
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die
Baurekurskommission IV beantragte am 24. Februar 2005 ohne weitere
Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Eglisau liess sich am
30.
März 2005 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werde.
Auf Einladung des Verwaltungsgerichtes hin genehmigte die
Baudirektion des Kantons Zürich den Quartierplan am 3. Oktober 2005, nahm
jedoch den dritten Abschnitt in Kapitel „neue Anmerkungen, Bereinigung der
Anmerkungen“ auf Seite 3 im Anhang 2 des Technischen Berichtes von
der Genehmigung aus.
Der Gemeinderat Eglisau schloss sich in seiner Eingabe vom
26.
Oktober 2005 der Verfügung der Baudirektion an und verzichtete auf
eine Stellungnahme dazu. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur
Genehmigungsverfügung am 25. November 2005 im ablehnenden Sinn und hielt
an seiner Beschwerde fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Werden die
Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für
Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen
dienen, überschritten, so sind sie gemäss Art. 24 Abs. 2 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) einer weniger lärmempfindlichen
Nutzung zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder
bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte
eingehalten werden können. Diese Bestimmung wird von Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)
dahingehend präzisiert, dass nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit
lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden dürfen, als die
Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder
durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden
können. Daraus wird klar, dass es in Art. 24 Abs. 2 USG in erster
Linie darum geht, dass bei einer Überschreitung der Planungswerte keine
zusätzliche Erschliessung erlaubt ist (vgl. Robert Wolf in: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 24 N. 29).
Unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten hängt die
Zulässigkeit des vorliegend strittigen Quartierplans demnach davon ab, ob
dieser im konkreten Fall zur Erschliessung einer nicht erschlossenen Bauzone
führt und ob der vom Flughafen Zürich ausgehende Lärm im fraglichen Gebiet die
Planungswerte überschreitet. Bei Bejahung beider Fragen wäre weiter zu prüfen,
ob die Überschreitung allenfalls nur einen kleinen Teil der Bauzone betrifft,
so dass die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30
Satz 2 LSV eine Ausnahme vom Erschliessungsverbot gewähren kann.
1.2
Der
Beschwerdegegner hat diese für die Zulässigkeit des Quartierplanes entscheidwesentlichen
Fragen überhaupt nicht geprüft in der Meinung, diese Beurteilung könne angesichts
der komplexen und überkommunalen Fluglärmproblematik koordiniert nur von der kantonalen
Genehmigungsbehörde vorgenommen werden.
Dieses Vorgehen widerspricht der gesetzlichen
Zuständigkeitsordnung. Die Quartierpläne im amtlichen Verfahren werden vom
Gemeinderat aufgestellt (§ 130 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975, PBG). Dabei sind sämtliche massgebenden Bestimmungen
des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu beachten. Die Genehmigung durch
die Baudirektion bzw. der Regierungsrat erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft
des Festsetzungsbeschlusses (§ 159 Abs. 1 in Verbindung mit § 2
PBG). Diese gesetzliche Ordnung ist verbindlich und kann grundsätzlich nicht
einzelfallweise ausgeschaltet werden. Jedenfalls wird von keiner Seite
vorgebracht, die genannten Bestimmungen widersprächen dem übergeordneten Recht
und seien deshalb nicht anzuwenden. Die Baurekurskommission IV rechtfertigt das
Vorgehen einzig damit, dass dieses sinnvoll sei, nachdem der Beschwerdegegner
die Sistierung des Quartierplans entgegen der Empfehlung der Baudirektion abgelehnt
habe. Diese Argumentation überzeugt nicht. Eine Behörde darf sich nicht, nur
weil es sinnvoll erscheinen mag, einer ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe
entledigen und diese einer anderen – wenn auch übergeordneten Behörde – überlassen.
Der Gemeinderat hätte daher die lärmrechtliche Beurteilung
vornehmen müssen. Bei diesbezüglichen Unsicherheiten hätte er bei der
Baudirektion um eine neuerliche Vorprüfung, welche den seit der Vorprüfung im
Jahre 2001 eingetretenen Veränderungen Rechnung getragen hätte, ersuchen können.
1.3
Da die
lärmrechtliche Beurteilung von Seiten der Baudirektion inzwischen vorliegt,
sich die Parteien dazu auch äussern konnten und da sich keine Ermessensfragen
stellen, kann das Verwaltungsgericht trotz des Verfahrensfehlers auf eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichten (vgl. § 64 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Für weitere
Fälle bleibt jedoch vorbehalten, dass ein Quartierplan, bei welchem
entscheidwesentliche Fragen unter Hinweis auf das Genehmigungsverfahren
ausgeklammert wurden, zur eigenständigen Beurteilung an die Quartierplanbehörde
zurückgewiesen wird.
2.
2.1
Massgebend
sind im Gebiet des Quartierplans „Lee“ die Planungswerte der ES II von 57 dB
tagsüber, von 50 dB zwischen 22 und 23 Uhr bzw. von 47 dB zwischen 23
und 24 Uhr sowie zwischen 5 und 6 Uhr und der ES III von 60 dB
tagsüber, von 50 dB zwischen 22 und 24 Uhr sowie zwischen 5 und 6 Uhr
(LSV Anhang 5, Ziff. 221 und 222). Es ist vorab umstritten, ob der
vom Flughafen Zürich ausgehende bzw. zu erwartende Fluglärm diese Planungswerte
einhält. Gemäss den Lärmkurven der UVP Dock Midfield (Schallschutzkonzept 98),
auf welche der Beschwerdeführer abstellen möchte, werden die massgebenden
Planungswerte in der ersten Nachtstunde von 22 bis 23 Uhr um 5 dB
überschritten; in der übrigen Zeit werden sie eingehalten. Nach den Lärmkurven
des vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten Vorläufigen
Betriebsreglementes (VBR 2005), welches die Baudirektion für massgebend
erachtet, können die Planungswerte vollständig eingehalten werden.
Der Beschwerdeführer scheint zu anerkennen, dass die heute
bestehende Fluglärmbelastung im Quartierplangebiet vom derzeit massgebenden VBR 2005
bestimmt wird und dass demnach heute die Planungswerte eingehalten werden
können. Strittig ist jedoch, ob eine künftige Betriebsänderung zu einer
vermehrten Lärmbelastung und damit zu einer Überschreitung der Planungswerte
führt. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Aussenlärmimmissionen hat die
Vollzugbehörde gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV auch künftige Änderungen zu berücksichtigen.
Zu beachten sind namentlich Änderungen der Immissionen wegen der Errichtung,
Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn die Projekte im
Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt sind (lit.
a).
2.2
Nach der
vom Beschwerdeführer eingereichten Medienmitteilung des Bundesamtes für
Zivilluftfahrt (BAZL) geht das VBR 2005 auf das Ende 2003 eingereichte
Gesuch der Flughafen Zürich AG (Unique) zurück, welches die verschiedenen
primär aufgrund der deutschen Verordnung notwendigen provisorischen Änderungen
seit Oktober 2001 zusammenfasste. Das VBR 2005 soll so lange Gültigkeit
haben, bis nach Abschluss des im Jahr 2004 wieder angestossenen
Koordinationsprozesses für den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) ein
definitives Betriebsreglement erlassen werden kann. Wie der Betrieb des Flughafens
Zürich langfristig aussehen soll, wird bis Ende 2007 definiert sein. Darin werden
auch die Ergebnisse der Gespräche über eine ausgewogene Verteilung der An- und
Abflüge zwischen den Verkehrsministern der Schweiz und Deutschland einfliessen.
Demgemäss erscheint die künftige Lärmentwicklung um den Flughafen Zürich heute
äusserst ungewiss. Das ausstehende definitive Betriebsreglement, welches
Grundlage für ein neues Schallschutzkonzept bilden wird, ist völlig offen. Im
Rahmen des neuen SIL-Prozesses sollen alle technisch möglichen
Betriebsvarianten zur Sprache kommen (Adrian Walpen, Bau und Betrieb von
zivilen Flughäfen, Zürich 2005, S. 14 ff., 204 f.).
Diese Ungewissheit allein genügt indessen nicht, um
generell alle Erschliessungsmassnahmen in der näheren und weiteren Umgebung des
Flughafens gestützt auf Art. 24 Abs. 2 USG zu verbieten. Der blosse
Umstand, dass irgendeine künftige Betriebsvariante nicht auszuschliessen ist,
macht diese noch keineswegs beachtlich. Angesichts der einschneidenden Folgen
eines Erschliessungsverbotes muss vielmehr verlangt werden, dass eine bevorstehende
Änderung der Lärmbelastung einigermassen konkretisiert ist und mit einer
gewissen Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden wird. Art. 36 Abs. 2
LSV verlangt zwar nicht zwingend bereits das Vorliegen einer Bewilligung oder
einer öffentlichen Auflage, sondern zählt diese Möglichkeiten nur mit dem
Zusatz „insbesondere“ illustrierend auf. Nach dem Sinn der Bestimmung muss die
Änderung aber dennoch mit einer hinreichenden Gewissheit bevorstehen (vgl.
Wolf, Art. 24 N. 18 und 22 N. 20; Walpen, S. 287; vgl. auch
die Rechtsprechung zur planungsrechtlichen Baureife, RB 1994 Nr. 81).
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.
Aus diesem Grunde kommt es entgegen dem Dafürhalten des
Beschwerdeführers nicht darauf an, ob das Schallschutzkonzept 1998 als denkbare
Betriebsvariante heute noch im Spiel ist oder ob diese Variante infolge der
nächtlichen Sperrzeiten gemäss der deutschen Verordnung ganz weggefallen ist.
Ob und inwieweit die kantonale Fachstelle Lärmschutz bei der Beurteilung von
Baugesuchen und raumplanerischen Vorhaben neben dem VBR 2005 jeweils auch
das Schallschutzkonzept 1998 berücksichtigt, braucht ebenfalls nicht weiter
untersucht zu werden.
Da sich der Quartierplan „Lee“ damit im Ergebnis als
rechtens erweist, ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.
2.3
Unter
diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob das fragliche Quartierplangebiet
im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG praktisch vollständig erschlossen ist
und ob allenfalls eine Ausnahme gemäss Art. 30 Satz 2 LSV gewährt
werden könnte.
3.
3.1
Bei diesem
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer, welcher trotz zwischenzeitlicher
Genehmigung des Quartierplanes an seiner Beschwerde festgehalten hat, für das Beschwerdeverfahren
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Für das Rekursverfahren rechtfertigt sich hingegen eine
andere Regelung, da im damaligen Zeitpunkt das VBR 2005 noch nicht
erlassen war und der Beschwerdegegner das Rekursverfahren dadurch mitverursacht
hat, dass er entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auf eine
Beurteilung der lärmrechtlichen Fragen verzichtet hat. Disp.-Ziff. II des
Rekursentscheides ist demnach dahingehend zu ändern, dass die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.
Dieses Prozessergebnis rechtfertigt gesamthaft keine
Parteientschädigungen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Insofern ist Disp.-Ziff. III
des Rekursentscheides, wonach der Beschwerdeführer hätte Fr. 800.- an den
Beschwerdegegner bezahlen müssen, aufzuheben.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen.
2.
Die Kosten
des Rekursverfahrens über Fr. 2'358.- werden dem Beschwerdegegner zulasten
der Quartierplanrechnung auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'100.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Demgemäss wird Disp. Ziff. III des Rekursentscheides aufgehoben.
6.
Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7.
Mitteilung an …