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Entscheid

VB.2005.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00031

22. Dezember 2005Deutsch11 min

(URT.2005.9066)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. Juni 2004 setzte der Gemeinderat

Eglisau den amtlichen Quartierplan Nr. 9 „Lee“ fest. Dieser erstreckt sich

im Norden der Gemeinde über ein rund 300 m langes, zwei Bautiefen

umfassendes Gebiet, welches hauptsächlich zwischen der Wilerstrasse und der

parallel dazu verlaufenden Leestrasse liegt. Die Grundstücke entlang der

Wilerstrasse sind mehrheitlich überbaut, während die zweite Bautiefe entlang

der Leestrasse weitgehend nicht überbaut ist. Das Quartierplangebiet liegt

teilweise in den Wohnzonen W1 und W2C (beide Empfindlichkeitsstufe II) sowie in

der Kernzone KC (Empfindlichkeitsstufe III); nördlich der Leestrasse schliesst

die kantonale Landwirtschaftszone an.

Erwägungen

II.

Gegen diese Festsetzung erhob A als Eigentümer des im

Quartierplangebiet gelegenen Grundstückes Kat.-Nr. 01 Rekurs. Er beantragte

die Aufhebung des Beschlusses und die einstweilige Sistierung des Verfahrens.

Zur Begründung machte er geltend, infolge des vom Flughafen Zürich ausgehenden

Lärms würden die Planungswerte überschritten, und es sei abzuwarten, ob die

aufgrund des neuen Betriebskonzepts zu ermittelnden Fluglärmkurven ebenso zu

einer Überschreitung der massgebenden Belastungsgrenzwerte führen würden.

Die Baurekurskommission IV wies den Rekurs am 25. November

2004.

ab. Sie erwog, dass es angesichts der bestehenden grossen Unsicherheiten

im Zusammenhang mit dem Flughafen Zürich und zur sinnvollen Koordination

angezeigt sei, dass nicht die Gemeinde darüber entscheide, ob die

Fluglärmbelastung dem Vollzug des Quartierplanes entgegenstehe. Diese Frage

werde vielmehr der Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung prüfen müssen.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 18. Januar 2005

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Die

Baurekurskommission IV beantragte am 24. Februar 2005 ohne weitere

Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Eglisau liess sich am

30.

März 2005 vernehmen und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen,

soweit darauf eingetreten werde.

Auf Einladung des Verwaltungsgerichtes hin genehmigte die

Baudirektion des Kantons Zürich den Quartierplan am 3. Oktober 2005, nahm

jedoch den dritten Abschnitt in Kapitel „neue Anmerkungen, Bereinigung der

Anmerkungen“ auf Seite 3 im Anhang 2 des Technischen Berichtes von

der Genehmigung aus.

Der Gemeinderat Eglisau schloss sich in seiner Eingabe vom

26.

Oktober 2005 der Verfügung der Baudirektion an und verzichtete auf

eine Stellungnahme dazu. Der Beschwerdeführer äusserte sich zur

Genehmigungsverfügung am 25. November 2005 im ablehnenden Sinn und hielt

an seiner Beschwerde fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Werden die

Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für

Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen

dienen, überschritten, so sind sie gemäss Art. 24 Abs. 2 des

Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) einer weniger lärmempfindlichen

Nutzung zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder

bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte

eingehalten werden können. Diese Bestimmung wird von Art. 30 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)

dahingehend präzisiert, dass nicht erschlossene Bauzonen für Gebäude mit

lärmempfindlichen Räumen nur so weit erschlossen werden dürfen, als die

Planungswerte eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder

durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden

können. Daraus wird klar, dass es in Art. 24 Abs. 2 USG in erster

Linie darum geht, dass bei einer Überschreitung der Planungswerte keine

zusätzliche Erschliessung erlaubt ist (vgl. Robert Wolf in: Kommentar zum

Umweltschutzgesetz, Zürich 2000, Art. 24 N. 29).

Unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten hängt die

Zulässigkeit des vorliegend strittigen Quartierplans demnach davon ab, ob

dieser im konkreten Fall zur Erschliessung einer nicht erschlossenen Bauzone

führt und ob der vom Flughafen Zürich ausgehende Lärm im fraglichen Gebiet die

Planungswerte überschreitet. Bei Bejahung beider Fragen wäre weiter zu prüfen,

ob die Überschreitung allenfalls nur einen kleinen Teil der Bauzone betrifft,

so dass die Vollzugsbehörde gestützt auf Art. 24 Abs. 2 USG und Art. 30

Satz 2 LSV eine Ausnahme vom Erschliessungsverbot gewähren kann.

1.2

Der

Beschwerdegegner hat diese für die Zulässigkeit des Quartierplanes entscheidwesentlichen

Fragen überhaupt nicht geprüft in der Meinung, diese Beurteilung könne angesichts

der komplexen und überkommunalen Fluglärmproblematik koordiniert nur von der kantonalen

Genehmigungsbehörde vorgenommen werden.

Dieses Vorgehen widerspricht der gesetzlichen

Zuständigkeitsordnung. Die Quartierpläne im amtlichen Verfahren werden vom

Gemeinderat aufgestellt (§ 130 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes

vom 7. September 1975, PBG). Dabei sind sämtliche massgebenden Bestimmungen

des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zu beachten. Die Genehmigung durch

die Baudirektion bzw. der Regierungsrat erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft

des Festsetzungsbeschlusses (§ 159 Abs. 1 in Verbindung mit § 2

PBG). Diese gesetzliche Ordnung ist verbindlich und kann grundsätzlich nicht

einzelfallweise ausgeschaltet werden. Jedenfalls wird von keiner Seite

vorgebracht, die genannten Bestimmungen widersprächen dem übergeordneten Recht

und seien deshalb nicht anzuwenden. Die Baurekurskommission IV rechtfertigt das

Vorgehen einzig damit, dass dieses sinnvoll sei, nachdem der Beschwerdegegner

die Sistierung des Quartierplans entgegen der Empfehlung der Baudirektion abgelehnt

habe. Diese Argumentation überzeugt nicht. Eine Behörde darf sich nicht, nur

weil es sinnvoll erscheinen mag, einer ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe

entledigen und diese einer anderen – wenn auch übergeordneten Behörde – überlassen.

Der Gemeinderat hätte daher die lärmrechtliche Beurteilung

vornehmen müssen. Bei diesbezüglichen Unsicherheiten hätte er bei der

Baudirektion um eine neuerliche Vorprüfung, welche den seit der Vorprüfung im

Jahre 2001 eingetretenen Veränderungen Rechnung getragen hätte, ersuchen können.

1.3

Da die

lärmrechtliche Beurteilung von Seiten der Baudirektion inzwischen vorliegt,

sich die Parteien dazu auch äussern konnten und da sich keine Ermessensfragen

stellen, kann das Verwaltungsgericht trotz des Verfahrensfehlers auf eine

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichten (vgl. § 64 Abs. 1

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Für weitere

Fälle bleibt jedoch vorbehalten, dass ein Quartierplan, bei welchem

entscheidwesentliche Fragen unter Hinweis auf das Genehmigungsverfahren

ausgeklammert wurden, zur eigenständigen Beurteilung an die Quartierplanbehörde

zurückgewiesen wird.

2.

2.1

Massgebend

sind im Gebiet des Quartierplans „Lee“ die Planungswerte der ES II von 57 dB

tagsüber, von 50 dB zwischen 22 und 23 Uhr bzw. von 47 dB zwischen 23

und 24 Uhr sowie zwischen 5 und 6 Uhr und der ES III von 60 dB

tagsüber, von 50 dB zwischen 22 und 24 Uhr sowie zwischen 5 und 6 Uhr

(LSV Anhang 5, Ziff. 221 und 222). Es ist vorab umstritten, ob der

vom Flughafen Zürich ausgehende bzw. zu erwartende Fluglärm diese Planungswerte

einhält. Gemäss den Lärmkurven der UVP Dock Midfield (Schallschutzkonzept 98),

auf welche der Beschwerdeführer abstellen möchte, werden die massgebenden

Planungswerte in der ersten Nachtstunde von 22 bis 23 Uhr um 5 dB

überschritten; in der übrigen Zeit werden sie eingehalten. Nach den Lärmkurven

des vom Bundesamt für Zivilluftfahrt genehmigten Vorläufigen

Betriebsreglementes (VBR 2005), welches die Baudirektion für massgebend

erachtet, können die Planungswerte vollständig eingehalten werden.

Der Beschwerdeführer scheint zu anerkennen, dass die heute

bestehende Fluglärmbelastung im Quartierplangebiet vom derzeit massgebenden VBR 2005

bestimmt wird und dass demnach heute die Planungswerte eingehalten werden

können. Strittig ist jedoch, ob eine künftige Betriebsänderung zu einer

vermehrten Lärmbelastung und damit zu einer Überschreitung der Planungswerte

führt. Bei der Ermittlung der tatsächlichen Aussenlärmimmissionen hat die

Vollzugbehörde gemäss Art. 36 Abs. 2 LSV auch künftige Änderungen zu berücksichtigen.

Zu beachten sind namentlich Änderungen der Immissionen wegen der Errichtung,

Änderung oder Sanierung ortsfester Anlagen, insbesondere wenn die Projekte im

Zeitpunkt der Ermittlung bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt sind (lit.

a).

2.2

Nach der

vom Beschwerdeführer eingereichten Medienmitteilung des Bundesamtes für

Zivilluftfahrt (BAZL) geht das VBR 2005 auf das Ende 2003 eingereichte

Gesuch der Flughafen Zürich AG (Unique) zurück, welches die verschiedenen

primär aufgrund der deutschen Verordnung notwendigen provisorischen Änderungen

seit Oktober 2001 zusammenfasste. Das VBR 2005 soll so lange Gültigkeit

haben, bis nach Abschluss des im Jahr 2004 wieder angestossenen

Koordinationsprozesses für den Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) ein

definitives Betriebsreglement erlassen werden kann. Wie der Betrieb des Flughafens

Zürich langfristig aussehen soll, wird bis Ende 2007 definiert sein. Darin werden

auch die Ergebnisse der Gespräche über eine ausgewogene Verteilung der An- und

Abflüge zwischen den Verkehrsministern der Schweiz und Deutschland einfliessen.

Demgemäss erscheint die künftige Lärmentwicklung um den Flughafen Zürich heute

äusserst ungewiss. Das ausstehende definitive Betriebsreglement, welches

Grundlage für ein neues Schallschutzkonzept bilden wird, ist völlig offen. Im

Rahmen des neuen SIL-Prozesses sollen alle technisch möglichen

Betriebsvarianten zur Sprache kommen (Adrian Walpen, Bau und Betrieb von

zivilen Flughäfen, Zürich 2005, S. 14 ff., 204 f.).

Diese Ungewissheit allein genügt indessen nicht, um

generell alle Erschliessungsmassnahmen in der näheren und weiteren Umgebung des

Flughafens gestützt auf Art. 24 Abs. 2 USG zu verbieten. Der blosse

Umstand, dass irgendeine künftige Betriebsvariante nicht auszuschliessen ist,

macht diese noch keineswegs beachtlich. Angesichts der einschneidenden Folgen

eines Erschliessungsverbotes muss vielmehr verlangt werden, dass eine bevorstehende

Änderung der Lärmbelastung einigermassen konkretisiert ist und mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit auch realisiert werden wird. Art. 36 Abs. 2

LSV verlangt zwar nicht zwingend bereits das Vorliegen einer Bewilligung oder

einer öffentlichen Auflage, sondern zählt diese Möglichkeiten nur mit dem

Zusatz „insbesondere“ illustrierend auf. Nach dem Sinn der Bestimmung muss die

Änderung aber dennoch mit einer hinreichenden Gewissheit bevorstehen (vgl.

Wolf, Art. 24 N. 18 und 22 N. 20; Walpen, S. 287; vgl. auch

die Rechtsprechung zur planungsrechtlichen Baureife, RB 1994 Nr. 81).

Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Aus diesem Grunde kommt es entgegen dem Dafürhalten des

Beschwerdeführers nicht darauf an, ob das Schallschutzkonzept 1998 als denkbare

Betriebsvariante heute noch im Spiel ist oder ob diese Variante infolge der

nächtlichen Sperrzeiten gemäss der deutschen Verordnung ganz weggefallen ist.

Ob und inwieweit die kantonale Fachstelle Lärmschutz bei der Beurteilung von

Baugesuchen und raumplanerischen Vorhaben neben dem VBR 2005 jeweils auch

das Schallschutzkonzept 1998 berücksichtigt, braucht ebenfalls nicht weiter

untersucht zu werden.

Da sich der Quartierplan „Lee“ damit im Ergebnis als

rechtens erweist, ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen.

2.3

Unter

diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob das fragliche Quartierplangebiet

im Sinne von Art. 24 Abs. 2 USG praktisch vollständig erschlossen ist

und ob allenfalls eine Ausnahme gemäss Art. 30 Satz 2 LSV gewährt

werden könnte.

3.

3.1

Bei diesem

Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer, welcher trotz zwischenzeitlicher

Genehmigung des Quartierplanes an seiner Beschwerde festgehalten hat, für das Beschwerdeverfahren

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Für das Rekursverfahren rechtfertigt sich hingegen eine

andere Regelung, da im damaligen Zeitpunkt das VBR 2005 noch nicht

erlassen war und der Beschwerdegegner das Rekursverfahren dadurch mitverursacht

hat, dass er entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung auf eine

Beurteilung der lärmrechtlichen Fragen verzichtet hat. Disp.-Ziff. II des

Rekursentscheides ist demnach dahingehend zu ändern, dass die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen sind.

Dieses Prozessergebnis rechtfertigt gesamthaft keine

Parteientschädigungen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Insofern ist Disp.-Ziff. III

des Rekursentscheides, wonach der Beschwerdeführer hätte Fr. 800.- an den

Beschwerdegegner bezahlen müssen, aufzuheben.

Demgemäss

entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird in der Hauptsache abgewiesen.

2.

Die Kosten

des Rekursverfahrens über Fr. 2'358.- werden dem Beschwerdegegner zulasten

der Quartierplanrechnung auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellungskosten,

Fr. 3'100.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Für das

Rekurs- und das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Demgemäss wird Disp. Ziff. III des Rekursentscheides aufgehoben.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an …