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Entscheid

VB.2005.00036

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00036

18. März 2005Deutsch11 min

(URT.2005.8548)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A ist gelernter Autolackierer und wurde nach diversen

Anstellungen in diesem Beruf arbeitslos. Nachdem sein Anspruch auf Taggelder

der Arbeitslosenversicherung erloschen war, beschloss die Sozialbehörde X am 13. März

2000, ihn ab 1. Februar 2000 wirtschaftlich zu unterstützen (Disp.-Ziff. 1).

Dieser Unterstützungsanspruch belief sich zuletzt auf Fr. 2'081.35

(Grundbedarf I: Fr. 1'030.-; Grundbedarf II: Fr. 46.-; Wohnungsmiete:

Fr. 847.-; obligatorische Krankenkasse: Fr. 150.45; Versicherung

gemäss VVG: Fr. 7.90). Die Sozialbehörde beschloss ebenfalls, dass sich A

intensiv um eine Anstellung bemühen müsse. Er sei dabei verpflichtet, jede ihm

angebotene Arbeit – auch ausserhalb der bisherigen Tätigkeiten – sofort

anzunehmen (Disp.-Ziff. 2). Er werde angewiesen, diese Auflagen

vollumfänglich zu erfüllen. Das Nichteinhalten von Auflagen und Weisungen der

Sozialhilfeorgane führe zwangsläufig zu Kürzungen im Rahmen der

SKOS-Richtlinien (Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe in

der Fassung vom Dezember 2002) (Disp.-Ziff. 3).

Mit der Begründung, dass A Auflagen und Weisungen der

Sozialhilfeorgane bzw. von beauftragten Dritten trotz mehrerer mündlichen und

schriftlichen Mahnungen sowie Androhungen von Sanktionen seitens des Sozialamts

nicht eingehalten habe, beschloss die Sozialbehörde X am 4. Oktober 2004,

ihm den Grundbedarf I um 15 % zu kürzen und den Grundbedarf II zu

streichen und zwar vorläufig für die Dauer von sechs Monaten. Ebenfalls strich

sie ihm die Versicherung gemäss VVG (Disp.-Ziff. 1). Weiter wurde er angewiesen,

die Auflage, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und eine zumutbare Stelle anzunehmen,

vollumfänglich zu erfüllen (Disp.-Ziff. 2).

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y und

beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anmeldung beim "Stellennetz". Der Bezirksrat wies das

Rechtsmittel am 19. Januar 2005 ohne Kostenfolge ab.

III.

A gelangte am 20. Januar 2005 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und erneuerte seine vor Bezirksrat gestellten Anträge.

Der Bezirksrat Y und die

Gemeinde X beantragen Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen

Angelegenheit ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Be­schwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids. In

der Hauptsache wehrt er sich gegen die Kürzung des Grundbedarfs I, die

Streichung des Grundbedarfs II und der Versicherung gemäss VVG in der Höhe von

insgesamt Fr. 208.40 monatlich. Da die Kürzung für vorläufig sechs Monate

erfolgt, beträgt der Streitwert Fr. 1'250.40, weshalb vorliegend die

Einzelrichterin zuständig ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers,

wonach die Sozialbehörde ihn bei der Organisation "Stellennetz"

anmelden solle, ab. Hierzu ist zu bemerken, dass Gegenstand des

Rekursverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung

war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über

welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den

Kompetenzbereich der Rekursbehörden; sonst würde in die funktionelle

Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86). Da

die Anmeldung zur Organisation "Stellennetz" nicht Gegenstand der

erstinstanzlichen Verfügung war, hätte der Bezirksrat darauf gar nicht

eintreten dürfen, weshalb die gegen den diesbezüglichen Entscheid des

Bezirksrats erhobene Beschwerde im Ergebnis abzuweisen ist.

3.

3.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten

sind. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget

aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf I und II

für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten und der medizinischen

Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen anderseits

zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG).

Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden,

eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (§ 23 lit. d SHV). Wenn der

Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen

und Weisungen missachtet, und er zudem auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen

gekürzt werden. Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Fürsorgebehörde

verbunden werden (§ 24 SHG).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem

zu prüfen, ob die Weisung der Sozialhilfebehörde zumutbar war; die betroffene

Person vorgängig klar informiert und verwarnt worden war, sodass sie sich der

Konsequenzen ihres Handelns bewusst war; die Kürzung in einem angemessenen

Verhältnis zum Fehlverhalten bzw. Verschulden steht; die betroffene Person

durch eine Änderung ihres Verhaltens selbst dafür sorgen kann, dass der Anlass

für die Kürzung wegfällt und diese deshalb zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben

werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.2). Zulässig ist das Streichen von

situationsbedingten Leistungen; das Streichen des Grundbedarfs II, erstmalig

für die Dauer von maximal zwölf Monaten, wobei diese Massnahme jeweils nach

einer gründlichen Überprüfung um maximal weitere zwölf Monate verlängert werden

kann; die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal 15 % für die Dauer von bis

zu sechs Monaten, sofern qualifizierte Kürzungsgründe vorliegen (grobe

Pflichtverletzung, unrechtmässiger Leistungsbezug in besonders gravierenden

oder wiederholten Fällen). Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes

können diese Kürzungen abgestuft oder kombiniert vorgenommen werden (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.8.3).

3.2

Dem

Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 13. März 2000 die Weisung erteilt,

sich intensiv um eine Anstellung zu bemühen und jede ihm angebotene Arbeit

sofort anzunehmen. Bei Verletzung dieser Weisung habe er mit einer Kürzung

seines Unterstützungsanspruchs zu rechnen. Damit sind die formellen

Voraussetzungen für eine Leistungskürzung gemäss § 24 SHG erfüllt. In der

Folge wurde dem Beschwerdeführer der Grundbedarf II von Februar bis Mai 2001

schon einmal gestrichen. Am 4. August 2004 drohte ihm das Sozialamt erneut

die Kürzung der Unterstützungsleistungen an, sofern er sich nicht für das

Einsatzprogramm bei der Stiftung B anmelde und dort einen Termin für ein Aufnahmegespräch

wahrnehme. Am 10. August 2004 forderte das Sozialamt den Beschwerdeführer

nochmals auf, seine Anmeldung für das Einsatzprogramm vorbeizubringen,

ansonsten ihm der Grundbedarf II umgehend gestrichen werde. Dieser Aufforderung

kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. Am 26. August 2004 fand zwischen

Frau C von der Stiftung B und dem Beschwerdeführer ein Aufnahmegespräch statt.

An diesem Gespräch zeigte er Interesse an einem Einsatz in einem Brockenhaus

und lehnte den Einsatz in einer Küche ab. Der Einsatz im Brockenhaus kam in der

Folge nicht zu Stande. Am 17. September 2004 erhielt der Beschwerdeführer

die Gelegenheit, sich beim Leiter der Gärtnerei der Psychiatrischen Universitätsklinik

D für eine Arbeitsstelle vorzustellen, bei welcher er Traktoren mechanisch

reparieren und deren Service durchführen sollte. Auch dieses Stellenangebot lehnte

er am 20. September 2004 ab.

3.3

Die

Weisung, jede ihm angebotene Arbeit anzunehmen, ist zumutbar, sofern es sich

bei den angebotenen Arbeitseinsätzen selbst um zumutbare Arbeiten handelt.

Sowohl bei der Küchenarbeit als auch beim Angebot der Klinik D handelte es sich

um zumutbare Arbeitseinsätze. Mit dem Einwand, dass sich der Beschwerdeführer vorgenommen

hatte, seit seinem Militärdienst nie mehr in einer Küche zu arbeiten, hat er in

keiner Weise dargetan, weshalb es sich beim Arbeitseinsatz in der Küche um eine

unzumutbare Arbeit handelt. Das Gleiche gilt auch für das Angebot der Klinik D:

Die vom Beschwerdeführer verlangten Reparaturarbeiten waren zumutbar. Entgegen

seiner Befürchtung hätte er keine Pflegeaufgaben übernehmen müssen.

Dem Beschwerdeführer war ebenfalls bewusst, dass er mit

einer Kürzung seiner Unterstützungsbeiträge rechnen musste. Zwar liegt der

Beschluss der Sozialbehörde vom 13. März 2000 schon über vier Jahre

zurück. Aber aufgrund der Schreiben vom 4. und 10. August 2004 war ihm

wieder in Erinnerung gerufen worden, dass er bei Missachtung von Weisungen jederzeit

mit einer Kürzung seiner Unterstützungsleistungen zu rechnen hat.

Schliesslich hat es der Beschwerdeführer durch die Annahme

des nächsten Arbeitsangebots jederzeit in der Hand, dass die Sozialbehörde die

Kürzung rückgängig macht.

3.4

Genauer zu

prüfen ist jedoch, ob sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Rahmen des

Verhältnismässigkeitsprinzips bewegt. Das Ausmass der Kürzung muss aufgrund der

gesamten per­sönlichen und sachlichen Umstände angemessen und zudem geeignet

und erforderlich sein, um die nicht befolgte Anordnung durchzusetzen oder

allenfalls zu ersetzen. Insbesondere soll die Kürzung in einem angemessenen

Verhältnis zum Fehlverhalten und zum Verschulden der betroffenen Person stehen

(VGr, 4. Juni 2002, VB.2002.00102, E. 5a).

3.4.1

Nicht zu beanstanden ist die Streichung der Beiträge an die Versicherung

gemäss VVG. Es handelt sich dabei um situationsbedingte Leistungen, bei deren

Ausrichtung der Sozialbehörde ohnehin ein grosses Ermessen zusteht. Ebenfalls

erweist sich die Streichung des Grundbedarfs II für sechs Monate als

verhältnismässig. Diese Massnahme erhöht den Druck auf den Beschwerdeführer,

endlich ein Arbeitsangebot anzunehmen, und ist damit geeignet, die Anordnung

der Sozialbehörde durchzusetzen. Ausserdem musste der Beschwerdeführer aufgrund

der Schreiben vom 4. und 10. August 2004 damit rechnen, dass die

Sozialbehörde bei einem unkooperativen Verhalten eine Streichung des Grundbedarfs II

in Erwägung zieht.

3.4.2

Hingegen erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 % als

unverhältnismässig. Dieser entspricht dem Minimum, das zu einer auf die Dauer

angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist und darf deshalb

nur in begründeten Ausnahmefällen und zeitlich befristet unterschritten werden

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich,

dass man mit dem Beschwerdeführer während mehreren Jahren eher nachsichtig

umging. Ab 1. April 2004 begann die Sozialbehörde die Anforderungen an den

Beschwerdeführer markant zu erhöhen. In der Folge wurde ihm mit Schreiben vom

4.

und 10. August 2004 nach langer Zeit wieder einmal eine Kürzung der

Unterstützungsleistungen angedroht. Dadurch, dass der Beschwerdeführer zwei

Arbeitsangebote ausgeschlagen hatte, musste er mit einer Umsetzung der

angedrohten Leistungskürzung rechnen. Beim Umfang der Leistungskürzung ist

jedoch zu berücksichtigen, dass das zweimalige Ausschlagen eines Arbeitsangebots

im vorliegenden konkreten Fall noch nicht die Intensität einer groben

Pflichtverletzung erreicht. Einerseits ging man in der Vergangenheit mit dem

Beschwerdeführer eher nachsichtig um, andererseits erweckte die Sozialbehörde

mit ihrem Schreiben vom 10. August 2004 den Eindruck, dass der Beschwerdeführer,

falls es zu einer Leistungskürzung komme, nur mit der Streichung des Grundbedarfs

II zu rechnen habe. Damit erweist sich die Kürzung des Grundbedarfs I um 15 %

zum jetzigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist aber

darauf aufmerksam zu machen, dass er, sollte er – nachdem ihm nun der Grundbedarf

II gestrichen wurde – weiterhin die ihm angebotenen Arbeitsstellen ablehnen,

seine Pflichten grob verletzt, was es der Sozialbehörde erlauben würde, bei der

Überprüfung der jetzigen Massnahme (Streichung des Grundbedarfs II für sechs

Monate) zusätzlich die Kürzung des Grundbedarfs I anzuordnen.

4.

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Bei

diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtenen Entscheide werden

aufgehoben, soweit eine Kürzung des Grundbedarfs I angeordnet bzw. bestätigt wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Mitteilung an …