VB.2005.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00044
6. April 2005Deutsch12 min
(URT.2005.8582)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00044
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.04.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Nichtbestehen des schriftlichen Teils der Lizentiat II-Prüfungen und Ausschluss von weiteren Prüfungen
Bewertung von Prüfungsleistungen: willkürliche Anwendung der Grenzfallregelung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
Gemäss der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät ist die Prüfungsleistung beim schriftlichen Teil des Liz. II ungenügend, wenn entweder der Notendurchschnitt oder zwei Klausuren unter 4 liegen (E. 2.1). Der Beschwerdeführer war insgesamt genügend, fiel aber aufgrund von zwei ungenügende Klausuren durch, weshalb die Fakultät bei ihm eine Grenzfallprüfung vornahm. Die Fakultät bewertete die Gesamtleistung auch nach dieser Überprüfung als ungenügend, da nach ihrer Auffassung zwei leichte Aufrundungen (auf 5.5 und 3.5) einer starken Abrundung (auf 3.5) gegenüber standen (E. 2.2). Dies widerspricht Sinn und Zweck der Grenzfallregelung: Wenn die Prüfungsleistung allein deswegen ungenügend ist, weil zwei Noten unter 4 lagen, dürfen nur jene Leistungen berücksichtigt werden, die ungenügend waren (E. 2.3). Der Einbezug der genügenden Klausur (leicht aufgerundete 5.5) führt zu einem willkürlichen Resultat, da der Beschwerdeführer ein genügende Gesamtleistung erbracht hätte, wenn er dort schlechter (also mit einer abgerundeten 5) abgeschnitten hätte (E. 2.5). Die stark abgerundete 3.5 wird von der Kammer auf 4 angehoben (E. 3.1). Der Beschwerdeführer darf aufgrund des vorliegenden reformatorischen Entscheids allerdings keinen besseren Notendurchschnitt erzielen, weshalb die andere ungenügende Klausur von 3.5 auf 3 abgerundet wird (E. 3.2). Der schriftliche Teil des Lizentiats gilt damit als bestanden.
Gutheissung
Stichworte:
GRENZFALLÜBERPRÜFUNG
NOTENDURCHSCHNITT
PRÜFUNGSBEWERTUNG
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 21 Abs. 1 PromotionsO RWF
§ 22 Abs. 2 PromotionsO RWF
Publikationen:
RB 2005 Nr. 35 S. 111
ZBL 2005 Nr. 106 S. 608
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I.
A wiederholte im Frühjahr 2004 den schriftlichen Teil der
Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich. Am 14. April 2004 teilte ihm der Dekan mit, dass die Prüfung
wiederum nicht bestanden sei; da es sich um die Wiederholungsprüfung gehandelt
habe, sei er von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
der Universität Zürich ausgeschlossen.
Die drei geprüften Fächer wurden wie folgt bewertet:
Rechtsgeschichte 5.5
Privatrecht
Erwägungen
II 3.5
Öffentliches Recht II 3.5
II.
Hierauf rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen. Dabei beantragte er sinngemäss die Anhebung seiner Prüfungsnote im
Fach Privatrecht II um einen halben Punkt auf 4.0. Im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels bestätigte er diesen Antrag ausdrücklich und ersuchte
deshalb, den Entscheid betreffend das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfungen
aufzuheben. Die Rekurskommission wies das Begehren am 9. Dezember 2004 ab.
III.
Am 1. Februar 2005 erfolgte die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Darin beantragt A, es sei unter Aufhebung der Entscheide
von Rekurskommission und Fakultät festzustellen, dass er den schriftlichen Teil
der Lizentiat II-Prüfung mit Prüfungsnote 4 im Fach Privatrecht II bestanden
habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurskommission ersucht um
Abweisung der Beschwerde. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verweist auf
ihre zweite Stellungnahme im Rekursverfahren.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden
gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz
keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig
bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Entscheid der Rekurskommission der
Zürcher Hochschulen, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich
möglich macht (vgl. § 19b VRG). Sodann ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Fähigkeitsprüfungen an der
Universität gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Fassung
von § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht mehr ausgeschlossen. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die §§ 20 f.
der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Zürich vom 30. August 1994 (LS 415.413) regeln die schriftlichen
Klausuren der Lizentiat II-Prüfung: Es sind drei Prüfungen abzulegen. Die
Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine
Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren
Noten unter 4 auftreten (§ 21 Abs. 1). Ist die Prüfungsleistung auch
nach Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung (Abs. 3).
Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der
Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die
Promotionsordnung ausser § 21 keine Vorschriften betreffend Durchführung
und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt solches im
pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich
dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung
und das Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003,
2P.252/2003, E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Als willkürlich
gilt ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 II 259 E. 5, 127 I
54.
E. 2b, 125 I 166 E. 2a, 123 I 1 E. 4a; BGr, 14. Januar
2005,2P.300/2003, E. 2.3, www.bger.ch, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1
Mit den erzielten Teilnoten 5.5 und zweimal 3.5 erreichte der Beschwerdeführer
eine Notensumme von 12.5 Punkten; insofern erzielte er ein ausreichendes
Ergebnis. Dass indessen zwei Noten unter 4 liegen, macht seine Prüfungsleistung
ungenügend.
Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede. Da es
sich zudem um die Wiederholungsprüfung handelt, ist auch unstrittig, dass eine
ungenügende Leistung zur endgültigen Abweisung führt. Indessen beruft sich der Beschwerdeführer
auf die von der Fakultät in gewissen Fällen angewandte so genannte "Grenzfallüberprüfung".
In deren korrekter Anwendung ergebe sich eine Anhebung der im Fach Privatrecht
II erzielten Note auf 4.0. Damit sei die Prüfung bestanden.
2.2.2
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät umschreibt die Grenzfallüberprüfung
wie folgt: Bei Kandidatinnen und Kandidaten, welche nicht bestanden haben und
dabei in den drei Klausuren eine Notensumme von 11.5 Punkten oder mehr erzielt
haben, wird eine Grenzfallüberprüfung durchgeführt. Dabei wird bei den
Einzelnoten berücksichtigt, ob sie exakt beziehungsweise durch einfache (1
Strich) oder starke (2 Striche) Auf- oder Abrundungen zustande kamen. Bei einem
Übergewicht an Abrundungen (mind. 1 Strich) wird den betroffenen Kandidatinnen
und Kandidaten eine abgerundete Note angehoben, falls dies zum gesamthaften
Bestehen der Klausuren führen kann. Da die vom Beschwerdeführer erreichte
Notensumme über 11.5 Punkten lag, unterzog die Fakultät das Notenergebnis in
diesem Sinn einer Grenzfallüberprüfung.
Die Überprüfung zeigte folgende Rundungsergebnisse:
Rechtsgeschichte 5.5 einfach aufgerundet (
1.
Strich)
Privatrecht II 3.5 stark abgerundet (2
Striche)
Öffentliches
Recht II 3.5 einfach aufgerundet (1 Strich)
Im Total aller drei Noten ergab sich daraus rundungsmässig
ein Ausgleich: Einer starken Abrundung (2 Striche) stehen zwei einfache
Aufrundungen (je ein Strich) gegenüber. Die Fakultät gelangte deshalb zum
Schluss, dass die Grenzfallüberprüfung zu keiner Notenanhebung führen könne; es
bleibe bei der endgültigen Abweisung. Die Rekurskommission schloss sich diesem
Ergebnis an.
2.3
Die
Berücksichtigung der Rundungen aller drei Prüfungsnoten macht im Rahmen der
Grenzfallüberprüfung allerdings nur Sinn, wenn der Kandidat die Prüfung wegen
eines ungenügenden Notendurchschnitts (weniger als 12 Punkte) verfehlt; in
solchem Fall ist jede Note einzeln für das Scheitern kausal.
Anders liegt die Sache jedoch, wenn die Prüfung – wie hier – allein
deshalb misslingt, weil in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Für den
Misserfolg sind in diesem Fall nur die beiden Noten unter 4 kausal;
dementsprechend können von vornherein nur die Rundungen der Noten unter 4 ein
relevantes Interesse beanspruchen, nicht aber eine Rundung der Note über 4. Es
entspricht Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung, die Rundungen derjenigen
Noten in Rechnung zu stellen, welche für das Nichtbestehen massgeblich sind. In
diesem Sinn ist gemäss den Ausführungen der Fakultät denn auch zu
berücksichtigen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten in einem grösseren Ausmass
von Abrundungen einzelner Noten betroffen sind, welche für das Nichtbestehen
ausschlaggebend sein können.
Vor diesem Hintergrund widerspricht das hier gewählte
Vorgehen der Fakultät Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung. Die in
Rechtsgeschichte erzielte Note 5.5 ist ohne Ursache für das Nichtbestehen der
Prüfung. Kausal waren einzig die beiden Noten 3.5 in den Fächern Öffentliches
Recht II und Privatrecht II. Hier steht wie gesehen die einfache Aufrundung im
Fach Öffentliches Recht II der starken Abrundung im Fach Privatrecht II gegenüber;
es resultiert demnach zusammengerechnet eine einfache Abrundung (1 Strich). Dieser
Negativsaldo zulasten des Kandidaten würde zur Anhebung der einen 3.5-Note um
einen halben Punkt und somit zum Bestehen der Prüfung führen.
2.4
Zu welch
stossendem Ergebnis demgegenüber die Mitberücksichtigung einer Rundung der
dritten Note bei einem Nichtbestehen des Examens wegen zweier Noten unter 4
führen kann, zeigt der hier zu beurteilende Fall exemplarisch auf: Im Fach
Rechtsgeschichte erzielte der Beschwerdeführer offenbar ein Prüfungsergebnis knapp
unter 5.5, welches leicht auf die Note 5.5 aufgerundet wurde. Unter
Berücksichtigung dieser einfachen Aufrundung ergaben sich wie gesehen insgesamt
zwei Striche an Aufrundung und zwei Striche an Abrundung. Daraus resultiert der
von Beschwerdegegnerin und Rekursbehörde angenommene ausgeglichene Saldo,
welcher keinen Raum für die Anhebung einer Note lässt.
Hätte der Beschwerdeführer im Fach Rechtsgeschichte jedoch
ein leicht schlechteres Resultat erzielt, etwa eine 5.1, so wäre daraus unter
Abrundung die Note 5.0 hervorgegangen. Damit stünden der einfachen Aufrundung
im Öffentlichen Recht II (1 Strich) die starke Abrundung im Privatrecht II (2
Striche) und zusätzlich eine einfache Abrundung in Rechtsgeschichte (1 Strich) gegenüber.
Gemäss Grenzfallprüfung würde dieser Überschuss an Abrundungen ohne weiteres
zur Anhebung einer Note führen. Mit anderen Worten: Beim Vorgehen, wie es
Fakultät und Rekursbehörde vertreten, hätte dem Beschwerdeführer ein etwas
schlechteres Ergebnis in Rechtsgeschichte zum Bestehen der Prüfung verholfen.
Dies zeigt mit ausreichender Klarheit, dass die Berücksichtigung der Rundungen
aller drei Noten in jenen Fällen, wo sich der Prüfungsmisserfolg aus zwei Noten
unter 4 ergibt, nicht nur Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung widerspricht,
sondern auch zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führen kann.
Als Folge der Rundungen können in engen Grenzen zwar
durchaus auch Glück und Pech über das Bestehen der Prüfung entscheiden; es mag
dabei sogar vorkommen, dass ein Kandidat einen leicht höheren gerundeten Notendurchschnitt
erreicht als ein anderer Kandidat, der seinerseits ungerundet den leicht
höheren Durchschnitt erzielt hatte; solange die Prüfungsergebnisse –
entsprechend langjähriger und verbreiteter Übung – gerundet werden, lässt sich
solches als systemimmanent jedoch nicht vermeiden und ist es angesichts der
engen Grenzen wohl auch hinzunehmen. Wenn jedoch – wie vorliegend – für einen
Kandidaten allein ein schlechteres Ergebnis in einem Fach unter gleich
bleibenden Ergebnissen in den beiden anderen Fächern zum Bestehen der Prüfung
geführt hätte, erweist sich die Notenvergabe als willkürlich.
Da die Grenzfallüberprüfung nur bei zunächst ungenügendem
Prüfungsergebnis vorgenommen wird, trifft es – wie Fakultät und Rekurskommission
ausführen – zwar durchaus zu, dass sich deren Anwendung nur zum Vorteil und
nicht zum Nachteil eines Kandidaten oder einer Kandidatin auswirken kann; ohne
die Grenzfallüberprüfung bliebe es stets beim Nichtbestehen. Dies und der
Umstand, dass die Grenzfallüberprüfung nicht reglementiert ist, ändert indes
nichts daran, dass die Praxis willkürfrei zu handhaben ist.
2.5
Zusammenfassend
ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die angefochtene Notenvergabe das
verfassungsrechtliche Willkürverbot missachtet und sich als rechtsverletzend im
Sinn von § 50 Abs. 2 lit. a und c VRG erweist. Dies führt zur
Gutheissung der Beschwerde.
2.6
Bei diesem
Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – in
gewissen Fällen auch die Rundung der zweiten Note unter 4 zur Vermeidung willkürlicher
Ergebnisse unberücksichtigt bleiben muss.
3.
Der neue Sachentscheid ist durch das Verwaltungsgericht zu
fällen (§ 63 Abs. 1 VRG).
3.1
Gemäss
willkürfreier Anwendung der Grenzfallüberprüfung ist dem Beschwerdeführer die
eine ungenügende Note um einen halben Punkt auf die Note 4.0 anzuheben. Es
liegt auf der Hand, hierzu die stark abgerundete Note im Fach Privatrecht II
auszuwählen (vorn 2.3 a. E.). Damit erreicht der Beschwerdeführer ein
genügendes Prüfungsergebnis.
Gemäss § 22 Abs. 2
PO müssen die mündlichen Prüfungen an dem Termin abgelegt werden, der ein
halbes Jahr nach den bestandenen Klausuren stattfindet. Aufgrund des vorliegenden
reformatorischen Kammerentscheids gelten die Klausuren mit der
Urteilszustellung als bestanden. Der Beschwerdeführer hat die mündlichen
Prüfungen somit spätestens in der Prüfungssession des kommenden Wintersemesters
(24. Oktober bis am 7. Dezember 2005) abzulegen (http://www.ius.unizh.ch/studium/lizentiat.html;
vgl. auch § 3 Abs. 2 f. PO).
3.2
Die
Anhebung der Note in Privatrecht II auf 4.0 führt allerdings nicht nur zum Bestehen
der Prüfung; sie bewirkt zusätzlich eine Erhöhung des gesamten
Notendurchschnitts von 12.5 auf 13 Punkte. Es besteht indes kein Anlass, dem Beschwerdeführer
mit der Anhebung der einen Note unter 4 auch einen höheren Notendurchschnitt zu
gewähren. Es rechtfertigt sich vielmehr, zur Kompensation der Aufrundung die
andere Note unter 4 auf eine 3 abzurunden.
3.2.1
Zwar gelangen auch diejenigen Kandidaten in den Genuss eines höheren Notendurchschnitts,
welche vorerst nur ein Notentotal von 11,5 erreichen, jedoch infolge des Rundungssaldos
eine Anhebung auf 12 Punkte erfahren. Diese Anhebung setzt indes systemimmanent
voraus, dass der Rundungssaldo aller drei Noten zulasten des Kandidaten lautete.
Vorliegend ergab sich aus allen drei Noten hingegen ein ausgeglichenes Rundungsergebnis.
Der Beschwerdeführer hat daher insoweit keinen Anspruch auf eine
Gleichbehandlung mit denjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche bei
ungenügendem Notendurchschnitt von der Grenzfallüberprüfung profitieren
konnten.
3.2.2
Eine Kompensation ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es dafür
an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Wie gesehen erfolgt die Grenzfallüberprüfung
überhaupt ohne Reglementierung. Im Rahmen der Notenüberprüfung zugunsten eines
Kandidaten lässt es sich ohne weiteres vertreten, eine dabei zum Zweck des
Bestehens vorgenommene Notenanhebung durch eine entsprechende Herabsetzung
einer anderen Note auszugleichen. Eine dahingehende Kompensation schlug der Beschwerdeführer
im frühren Verfahrensstadium denn auch selbst vor und anerkennt er auch in der
Beschwerde als vernünftig.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten von
Rekurs- und Beschwerdeverfahren der unterliegenden Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Angesichts der relativen Komplexität der Streitsache ist sie sodann zur
Bezahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer zu
verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
In
Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III des Beschlusses
der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Dezember 2004 aufgehoben
und die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen des Beschwerdeführers in
teilweiser Abänderung der Verfügung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Zürich vom 14. April 2004 wie folgt benotet:
Rechtsgeschichte 5.5
Privatrecht
II 4.0
Öffentliches
Recht II 3.0
Der
schriftliche Teil der Lizentiat II-Prüfungen gilt damit als bestanden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 200.-- zu bezahlen.
5.
Mitteilung
an …