Lexipedia

Entscheid

VB.2005.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00044

6. April 2005Deutsch12 min

(URT.2005.8582)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wiederholte im Frühjahr 2004 den schriftlichen Teil der

Lizentiat II-Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich. Am 14. April 2004 teilte ihm der Dekan mit, dass die Prüfung

wiederum nicht bestanden sei; da es sich um die Wiederholungsprüfung gehandelt

habe, sei er von weiteren Prüfungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der Universität Zürich ausgeschlossen.

Die drei geprüften Fächer wurden wie folgt bewertet:

Rechtsgeschichte 5.5

Privatrecht

Erwägungen

II 3.5

Öffentliches Recht II 3.5

II.

Hierauf rekurrierte A an die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen. Dabei beantragte er sinngemäss die Anhebung seiner Prüfungsnote im

Fach Privatrecht II um einen halben Punkt auf 4.0. Im Rahmen des zweiten

Schriftenwechsels bestätigte er diesen Antrag ausdrücklich und ersuchte

deshalb, den Entscheid betreffend das Nichtbestehen der schriftlichen Prüfungen

aufzuheben. Die Rekurskommission wies das Begehren am 9. Dezember 2004 ab.

III.

Am 1. Februar 2005 erfolgte die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Darin beantragt A, es sei unter Aufhebung der Entscheide

von Rekurskommission und Fakultät festzustellen, dass er den schriftlichen Teil

der Lizentiat II-Prüfung mit Prüfungsnote 4 im Fach Privatrecht II bestanden

habe, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Rekurskommission ersucht um

Abweisung der Beschwerde. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verweist auf

ihre zweite Stellungnahme im Rekursverfahren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden

gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz

keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig

bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Entscheid der Rekurskommission der

Zürcher Hochschulen, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich

möglich macht (vgl. § 19b VRG). Sodann ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Fähigkeitsprüfungen an der

Universität gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getre­tenen neuen Fassung

von § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht mehr ausgeschlossen. Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die §§ 20 f.

der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität

Zürich vom 30. August 1994 (LS 415.413) regeln die schriftlichen

Klausuren der Lizentiat II-Prüfung: Es sind drei Prüfungen abzulegen. Die

Prüfungsleistung ist ungenügend, wenn in den drei Klausuren zusammen eine

Notensumme von weniger als 12 Punkten erreicht wird oder wenn in zwei Klausuren

Noten unter 4 auftreten (§ 21 Abs. 1). Ist die Prüfungsleistung auch

nach Wiederholung ungenügend, so erfolgt eine endgültige Abweisung (Abs. 3).

Die Ausgestaltung der Prüfung fällt im Rahmen der

Promotionsordnung in das pflichtgemässe Ermessen der Prüfungsinstanz. Da die

Promotionsordnung ausser § 21 keine Vorschriften betreffend Durchführung

und Bewertung der schriftlichen Klausuren enthält, liegt solches im

pflichtgemässen Ermessen der Prüfungsinstanz bzw. der Examinatoren, die sich

dabei an den Grundprinzipien des Verwaltungsrechts, wie das Gebot der Gleichbehandlung

und das Willkürverbot, zu halten haben (vgl. BGr, 3. November 2003,

2P.252/2003, E. 5.3, mit weiteren Hinweisen, www.bger.ch). Als willkürlich

gilt ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur

tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen

unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem

Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 128 II 259 E. 5, 127 I

54.

E. 2b, 125 I 166 E. 2a, 123 I 1 E. 4a; BGr, 14. Januar

2005,2P.300/2003, E. 2.3, www.bger.ch, je mit Hinweisen).

2.2

2.2.1

Mit den erzielten Teilnoten 5.5 und zweimal 3.5 erreichte der Beschwerdeführer

eine Notensumme von 12.5 Punkten; insofern erzielte er ein ausreichendes

Ergebnis. Dass indessen zwei Noten unter 4 liegen, macht seine Prüfungsleistung

ungenügend.

Der Beschwerdeführer stellt dies nicht in Abrede. Da es

sich zudem um die Wiederholungsprüfung handelt, ist auch unstrittig, dass eine

ungenügende Leistung zur endgültigen Abweisung führt. Indessen beruft sich der Beschwerdeführer

auf die von der Fakultät in gewissen Fällen angewandte so genannte "Grenzfallüberprüfung".

In deren korrekter Anwendung ergebe sich eine Anhebung der im Fach Privatrecht

II erzielten Note auf 4.0. Damit sei die Prüfung bestanden.

2.2.2

Die Rechtswissenschaftliche Fakultät umschreibt die Grenzfallüberprüfung

wie folgt: Bei Kandidatinnen und Kandidaten, welche nicht bestanden haben und

dabei in den drei Klausuren eine Notensumme von 11.5 Punkten oder mehr erzielt

haben, wird eine Grenzfallüberprüfung durchgeführt. Dabei wird bei den

Einzelnoten berücksichtigt, ob sie exakt beziehungsweise durch einfache (1

Strich) oder starke (2 Striche) Auf- oder Abrundungen zustande kamen. Bei einem

Übergewicht an Abrundungen (mind. 1 Strich) wird den betroffenen Kandidatinnen

und Kandidaten eine abgerundete Note angehoben, falls dies zum gesamthaften

Bestehen der Klausuren führen kann. Da die vom Beschwerdeführer erreichte

Notensumme über 11.5 Punkten lag, unterzog die Fakultät das Notenergebnis in

diesem Sinn einer Grenzfallüberprüfung.

Die Überprüfung zeigte folgende Rundungsergebnisse:

Rechtsgeschichte 5.5 einfach aufgerundet (

1.

Strich)

Privatrecht II 3.5 stark abgerundet (2

Striche)

Öffentliches

Recht II 3.5 einfach aufgerundet (1 Strich)

Im Total aller drei Noten ergab sich daraus rundungsmässig

ein Ausgleich: Einer starken Abrundung (2 Striche) stehen zwei einfache

Aufrundungen (je ein Strich) gegenüber. Die Fakultät gelangte deshalb zum

Schluss, dass die Grenzfallüberprüfung zu keiner Notenanhebung führen könne; es

bleibe bei der endgültigen Abweisung. Die Rekurskommission schloss sich diesem

Ergebnis an.

2.3

Die

Berücksichtigung der Rundungen aller drei Prüfungsnoten macht im Rahmen der

Grenzfallüberprüfung allerdings nur Sinn, wenn der Kandidat die Prüfung wegen

eines ungenügenden Notendurchschnitts (weniger als 12 Punkte) verfehlt; in

solchem Fall ist jede Note einzeln für das Scheitern kausal.

Anders liegt die Sache jedoch, wenn die Prüfung – wie hier – allein

deshalb misslingt, weil in zwei Klausuren Noten unter 4 auftreten. Für den

Misserfolg sind in diesem Fall nur die beiden Noten unter 4 kausal;

dementsprechend können von vornherein nur die Rundungen der Noten unter 4 ein

relevantes Interesse beanspruchen, nicht aber eine Rundung der Note über 4. Es

entspricht Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung, die Rundungen derjenigen

Noten in Rechnung zu stellen, welche für das Nichtbestehen massgeblich sind. In

diesem Sinn ist gemäss den Ausführungen der Fakultät denn auch zu

berücksichtigen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten in einem grösseren Ausmass

von Abrundungen einzelner Noten betroffen sind, welche für das Nichtbestehen

ausschlaggebend sein können.

Vor diesem Hintergrund widerspricht das hier gewählte

Vorgehen der Fakultät Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung. Die in

Rechtsgeschichte erzielte Note 5.5 ist ohne Ursache für das Nichtbestehen der

Prüfung. Kausal waren einzig die beiden Noten 3.5 in den Fächern Öffentliches

Recht II und Privatrecht II. Hier steht wie gesehen die einfache Aufrundung im

Fach Öffentliches Recht II der starken Abrundung im Fach Privatrecht II gegenüber;

es resultiert demnach zusammengerechnet eine einfache Abrundung (1 Strich). Dieser

Negativsaldo zulasten des Kandidaten würde zur Anhebung der einen 3.5-Note um

einen halben Punkt und somit zum Bestehen der Prüfung führen.

2.4

Zu welch

stossendem Ergebnis demgegenüber die Mitberücksichtigung einer Rundung der

dritten Note bei einem Nichtbestehen des Examens wegen zweier Noten unter 4

führen kann, zeigt der hier zu beurteilende Fall exemplarisch auf: Im Fach

Rechtsgeschichte erzielte der Beschwerdeführer offenbar ein Prüfungsergebnis knapp

unter 5.5, welches leicht auf die Note 5.5 aufgerundet wurde. Unter

Berücksichtigung dieser einfachen Aufrundung ergaben sich wie gesehen insgesamt

zwei Striche an Aufrundung und zwei Striche an Abrundung. Daraus resultiert der

von Beschwerdegegnerin und Rekursbehörde angenommene ausgeglichene Saldo,

welcher keinen Raum für die Anhebung einer Note lässt.

Hätte der Beschwerdeführer im Fach Rechtsgeschichte jedoch

ein leicht schlechteres Resultat erzielt, etwa eine 5.1, so wäre daraus unter

Abrundung die Note 5.0 hervorgegangen. Damit stünden der einfachen Aufrundung

im Öffentlichen Recht II (1 Strich) die starke Abrundung im Privatrecht II (2

Striche) und zusätzlich eine einfache Abrundung in Rechtsgeschichte (1 Strich) gegenüber.

Gemäss Grenzfallprüfung würde dieser Überschuss an Abrundungen ohne weiteres

zur Anhebung einer Note führen. Mit anderen Worten: Beim Vorgehen, wie es

Fakultät und Rekursbehörde vertreten, hätte dem Beschwerdeführer ein etwas

schlechteres Ergebnis in Rechtsgeschichte zum Bestehen der Prüfung verholfen.

Dies zeigt mit ausreichender Klarheit, dass die Berücksichtigung der Rundungen

aller drei Noten in jenen Fällen, wo sich der Prüfungsmisserfolg aus zwei Noten

unter 4 ergibt, nicht nur Sinn und Zweck der Grenzfallüberprüfung widerspricht,

sondern auch zu offensichtlich stossenden Ergebnissen führen kann.

Als Folge der Rundungen können in engen Grenzen zwar

durchaus auch Glück und Pech über das Bestehen der Prüfung entscheiden; es mag

dabei sogar vorkommen, dass ein Kandidat einen leicht höheren gerundeten Notendurchschnitt

erreicht als ein anderer Kandidat, der seinerseits ungerundet den leicht

höheren Durchschnitt erzielt hatte; solange die Prüfungsergebnisse –

entsprechend langjähriger und verbreiteter Übung – gerundet werden, lässt sich

solches als systemimmanent jedoch nicht vermeiden und ist es angesichts der

engen Grenzen wohl auch hinzunehmen. Wenn jedoch – wie vorliegend – für einen

Kandidaten allein ein schlechteres Ergebnis in einem Fach unter gleich

bleibenden Ergebnissen in den beiden anderen Fächern zum Bestehen der Prüfung

geführt hätte, erweist sich die Notenvergabe als willkürlich.

Da die Grenzfallüberprüfung nur bei zunächst ungenügendem

Prüfungsergebnis vorgenommen wird, trifft es – wie Fakultät und Rekurskommission

ausführen – zwar durchaus zu, dass sich deren Anwendung nur zum Vorteil und

nicht zum Nachteil eines Kandidaten oder einer Kandidatin auswirken kann; ohne

die Grenzfallüberprüfung bliebe es stets beim Nichtbestehen. Dies und der

Umstand, dass die Grenzfallüberprüfung nicht reglementiert ist, ändert indes

nichts daran, dass die Praxis willkürfrei zu handhaben ist.

2.5

Zusammenfassend

ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die angefochtene Notenvergabe das

verfassungsrechtliche Willkürverbot missachtet und sich als rechtsverletzend im

Sinn von § 50 Abs. 2 lit. a und c VRG erweist. Dies führt zur

Gutheissung der Beschwerde.

2.6

Bei diesem

Ergebnis kann offen bleiben, ob – wie mit der Beschwerde geltend gemacht – in

gewissen Fällen auch die Rundung der zweiten Note unter 4 zur Vermeidung willkürlicher

Ergebnisse unberücksichtigt bleiben muss.

3.

Der neue Sachentscheid ist durch das Verwaltungsgericht zu

fällen (§ 63 Abs. 1 VRG).

3.1

Gemäss

willkürfreier Anwendung der Grenzfallüberprüfung ist dem Beschwerdeführer die

eine ungenügende Note um einen halben Punkt auf die Note 4.0 anzuheben. Es

liegt auf der Hand, hierzu die stark abgerundete Note im Fach Privatrecht II

auszuwählen (vorn 2.3 a. E.). Damit erreicht der Beschwerdeführer ein

genügendes Prüfungsergebnis.

Gemäss § 22 Abs. 2

PO müssen die mündlichen Prüfungen an dem Termin abgelegt werden, der ein

halbes Jahr nach den bestandenen Klausuren stattfindet. Aufgrund des vorliegenden

reformatorischen Kammerentscheids gelten die Klausuren mit der

Urteilszustellung als bestanden. Der Beschwerdeführer hat die mündlichen

Prüfungen somit spätestens in der Prüfungssession des kommenden Wintersemesters

(24. Oktober bis am 7. Dezember 2005) abzulegen (http://www.ius.unizh.ch/studium/lizentiat.html;

vgl. auch § 3 Abs. 2 f. PO).

3.2

Die

Anhebung der Note in Privatrecht II auf 4.0 führt allerdings nicht nur zum Bestehen

der Prüfung; sie bewirkt zusätzlich eine Erhöhung des gesamten

Notendurchschnitts von 12.5 auf 13 Punkte. Es besteht indes kein Anlass, dem Beschwerdeführer

mit der Anhebung der einen Note unter 4 auch einen höheren Notendurchschnitt zu

gewähren. Es rechtfertigt sich vielmehr, zur Kompensation der Aufrundung die

andere Note unter 4 auf eine 3 abzurunden.

3.2.1

Zwar gelangen auch diejenigen Kandidaten in den Genuss eines höheren Notendurchschnitts,

welche vorerst nur ein Notentotal von 11,5 erreichen, jedoch infolge des Rundungssaldos

eine Anhebung auf 12 Punkte erfahren. Diese Anhebung setzt indes systemimmanent

voraus, dass der Rundungssaldo aller drei Noten zulasten des Kandidaten lautete.

Vorliegend ergab sich aus allen drei Noten hingegen ein ausgeglichenes Rundungsergebnis.

Der Beschwerdeführer hat daher insoweit keinen Anspruch auf eine

Gleichbehandlung mit denjenigen Kandidatinnen und Kandidaten, welche bei

ungenügendem Notendurchschnitt von der Grenzfallüberprüfung profitieren

konnten.

3.2.2

Eine Kompensation ist auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil es dafür

an einer gesetzlichen Regelung fehlt. Wie gesehen erfolgt die Grenzfallüberprüfung

überhaupt ohne Reglementierung. Im Rahmen der Notenüberprüfung zugunsten eines

Kandidaten lässt es sich ohne weiteres vertreten, eine dabei zum Zweck des

Bestehens vorgenommene Notenanhebung durch eine entsprechende Herabsetzung

einer anderen Note auszugleichen. Eine dahingehende Kompensation schlug der Beschwerdeführer

im frühren Verfahrensstadium denn auch selbst vor und anerkennt er auch in der

Beschwerde als vernünftig.

4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten von

Rekurs- und Beschwerdeverfahren der unterliegenden Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG). Angesichts der relativen Komplexität der Streitsache ist sie sodann zur

Bezahlung einer angemessenen Umtriebsentschädigung an den Beschwerdeführer zu

verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern I und III des Beschlusses

der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 9. Dezember 2004 aufgehoben

und die schriftlichen Lizentiat II-Prüfungen des Beschwerdeführers in

teilweiser Abänderung der Verfügung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der

Universität Zürich vom 14. April 2004 wie folgt benotet:

Rechtsgeschichte 5.5

Privatrecht

II 4.0

Öffentliches

Recht II 3.0

Der

schriftliche Teil der Lizentiat II-Prüfungen gilt damit als bestanden.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten von Rekurs- und Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Umtriebsentschädigung

von Fr. 200.-- zu bezahlen.

5.

Mitteilung

an …