VB.2005.00048
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00048
29. Juni 2005Deutsch10 min
(URT.2005.8744)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2005.00048
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.06.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Neubau von drei Mehrfamilienhäusern; Erschliessung des Baugrundstücks.
Das streitbetroffene Grundstück ist von zwei Seiten her zugänglich. Bei dieser Ausgangslage ist die Bauherrschaft bei der Wahl des Zugangs grundsätzlich frei, sofern der bevorzugte Zugang neben der Erschliessung der in seinem Einzugsgebiet noch vorhandenen Baulandreserven auch den durch das Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr aufzunehmen vermag. Da der Ausbau der vorgesehenen Zufahrt diese Voraussetzungen nicht erfülle, hat die Vorinstanz ihn als ungenügend betrachtet (E. 3.2).
Die Vorinstanz hat die Verhältnisse zutreffend gewürdigt und ist überdies zu Recht nicht von einer guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ausgegangen. Sie hat in ihren Erwägungen jedoch nicht berücksichtigt, dass für die geplante Zufahrt eine Tempo-30-Zone signalisiert ist. Eine solche Anordnung vermag indessen den gebotenen Fussgängerschutz nicht zu ersetzen. Besondere Gründe, welche Erleichterungen gegenüber den technischen Anforderungen der Zugangsnormalien ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Die Zufahrt in die geplante Tiefgarage erscheint auch von der anderen Zufahrtsstrasse her als machbar (E. 3.3).
Abweisung.
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
FUSSGÄNGERSCHUTZ
GEHWEG
ÖFFENTLICHER VERKEHR
VERKEHRSSICHERHEIT
ZUFAHRTSSTRASSE
ZUGÄNGLICHKEIT
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 237 Abs. I PBG
Art. 22a SSV
§ 12 Zugangsnormalien
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Am 17. November 2003 erteilte der Gemeinderat Horgen
der A AG die Bewilligung für eine Arealüberbauung
mit drei Mehrfamilienhäusern und einer Unterniveaugarage auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der T-Strasse in Horgen.
Erwägungen
II.
Die Baurekurskommission II hiess am 14. Dezember 2004
einen von verschiedenen Nachbarn erhobenen Rekurs gut und hob die angefochtene
Bewilligung auf.
III.
Mit Beschwerde vom 1. Februar 2005 liess die A AG dem
Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Bestätigung der
Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Der Gemeinderat Horgen schloss am 2. März 2005 auf
Gutheissung der Beschwerde. Die Vorinstanz am 4. März und die private
Beschwerdegegnerschaft am 7. April 2005 beantragten je Abweisung der
Beschwerde, Letztere zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) zuständig für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
II. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das
rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1
Die
Baurekurskommission hat die Baubewilligung für die Mehrfamilienhaus-Überbauung
mit der Begründung aufgehoben, die T-Strasse stelle keine hinreichende Zufahrt
im Sinn von § 237 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) dar. Zwar könne dem amtlichen Quartierplan "T-Strasse", der am
23.
Februar/28. September 1998 festgesetzt und am 6. Januar 1999
genehmigt worden ist, keine eindeutige Aussage zur Erschliessung des
Baugrundstücks entnommen werden; weder ergebe sich daraus die Unzulässigkeit
der Erschliessung über die T-Strasse, noch werde eine solche durch den
Quartierplan empfohlen. Fest stehe jedoch, dass der Quartierplan die Erschliessung
des Baugrundstücks auch unter Ausklammerung der seeseitig des Grundstücks verlaufenden
T-Strasse einwandfrei gelöst habe, indem mit der U-Strasse, die das Grundstück
bergseitig erschliesse, eine hinreichende Zufahrt zur Verfügung stehe. Entscheidend
sei jedoch, dass der zumindest im vorderen Abschnitt ungenügende Ausbau der
T-Strasse und die verkehrssicherheitsmässig bedenkliche Einmündung in die V-Strasse
schon die Erschliessung der bereits bestehenden Bauten nur knapp gewährleisteten.
Trotzdem müsse hingenommen werden, dass auch noch die acht zusätzlichen Wohneinheiten,
die in seinem Einzugsgebiet noch erstellt werden könnten und zwingend auf diese
Erschliessung angewiesen seien, über die T-Strasse erschlossen würden. Keinesfalls
zulässig sei es dagegen, über diese Strasse auch die 15 Wohneinheiten der
geplanten Überbauung zu erschliessen, für die mit der U-Strasse eine
anderweitige Zufahrt zur Verfügung stehe. Dass diese Erschliessungslösung
weniger vorteilhaft sei, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise; wegen der
geringen Hangneigung sei die bergseitige Erschliessung ohne weiteres machbar.
2.2
Die
Beschwerdeführerin weist daraufhin, dass ihr Grundstück von zwei Seiten her erschlossen
sei und dass ihr deshalb die Wahl zustehe, von welcher Strasse her die Zufahrt
erfolgen solle. Diese Wahlmöglichkeit könne nur eingeschränkt werden, wenn die
gewählte Variante den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Das müsse umso
eher gelten, wenn wie hier die topografischen Verhältnisse für die Zufahrt von
der tiefer liegenden T-Strasse sprächen, weil damit ein aufwändiges und
immissionsträchtiges Rampenbauwerk vermieden werden könne. Der Ausbau der
T-Strasse genüge den Anforderungen an eine Zufahrtstrasse im unteren
Anwendungsbereich gemäss den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (LS
700.
). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genüge hier ein dem unteren
Anwendungsbereich entsprechender Ausbau; bei der relativ geringfügigen Überschreitung
der Grenze von 30 Wohneinheiten für den unteren Anwendungsbereich sei es
angesichts der Umstände unverhältnismässig, einen dem oberen Anwendungsbereich
entsprechenden Ausbau zu verlangen. Das gelte besonders hier, wo in einem amtlichen
Quartierplanverfahren die umstrittene Zufahrtsstrasse auf 60 Wohneinheiten
ausgerichtet worden sei und diese Zahl auch unter Beachtung der vorhandenen
Baulandreserven nicht erreicht werden könne. Die Vorinstanz gehe
fälschlicherweise davon aus, dass die Bushaltestelle 500 m entfernt sei und nur
zweimal pro Stunde bedient werde. Die meisten Liegenschaften an der T-Strasse
lägen in einem Umkreis von 300 m zur Bushaltestelle W, welche in den
Hauptverkehrszeiten mit vier Kursen pro Stunde in jede Richtung bedient werde.
Dass im vorderen Abschnitt statt eines Trottoirs nur eine gelbe Markierung angebracht
sei, stelle angesichts der signalisierten Tempo-30-Zone keinen Mangel dar.
Nachdem die Kantonspolizei die Einmündung der T-Strasse in die V-Strasse als ausreichend
beurteilt habe, sei die Zufahrt auch insofern als genügend zu beurteilen.
3.
3.1
§ 236
Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein
Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich
sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine
der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt
für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1
PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat
erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese
sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen
örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985
Nr. 5, mit Hinweisen auf frühere Entscheide).
Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für
Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983
(LS 722.15) und für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien
festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der
tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden (VGr, 18. August
2004, BEZ 2004 Nr. 64; 27. September 1988, VB 88/0078; zu
§ 11 Zugangsnormalien vgl. RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988
Nr. 45; VGr, 5. Oktober 1998, VB.1998.00154; 26. November 1997,
VB.1997.00131 und 132).
Bei der Gewährung solcher Erleichterungen kommt den
Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu
(RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde, den ihr
eingeräumten Ermessenspielraum nicht überschritten hat, das heisst im
vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung
als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als
vertretbar erscheint. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner gemäss § 50
VRG eingeschränkten Prüfungsbefugnis unter anderem zu beurteilen, ob die
Rekursinstanz den Gemeindeentscheid mit der gebotenen Zurückhaltung geprüft
hat.
3.2
Hier kann
das Baugrundstück, das zwischen T-Strasse und U-Strasse eine Tiefe von ca. 80 m
aufweist, über jede dieser beiden Strassen erreicht werden. Dem Quartierplan
kann, wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, keine eindeutige
Festlegung entnommen werden, dass die Erschliessung des Grundstücks nicht über die
T-Strasse erfolgen dürfe. Der Bauherrschaft steht es deshalb frei, das
Baugrundstück vollständig über die T-Strasse zu erschliessen, sofern dieser
neben der Erschliessung der in seinem Einzugsgebiet noch vorhandenen
Baulandreserven auch diesen zusätzlichen Verkehr aufzunehmen vermag (VGr, 17. Dezember
2003, BEZ 2004 Nr. 2).
Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist diese Voraussetzung
bei der T-Strasse nicht erfüllt, weil sein Ausbau im vorderen Abschnitt sowie
die Einmündung in die V-Strasse bereits für die Erschliessung der heute
bestehenden 33 Wohneinheiten nur knapp genügten. Es sei deshalb zwar
hinzunehmen, dass die auf den vorhandenen Landreserven möglichen weiteren 8
Wohneinheiten, die über keine andere Zufahrt verfügten, noch über die T-Strasse
erschlossen würden, nicht jedoch die 15 geplanten, die mit der U-Strasse
anderweitig über eine hinreichende Zufahrt verfügten.
3.3
Diese
Würdigung ist insofern zutreffend, als bereits mit den bestehenden 33 Wohneinheiten
die Kapazität einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich gemäss Anhang "Technische
Anforderungen" der Zugangsnormalien knapp und mit den zukünftig möglichen
56.
Wohneinheiten deutlich überschritten ist. Sodann ist die Vorinstanz zu Recht
nicht von einer guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ausgegangen
(vgl. VGr, 18. Dezember 2001, BEZ 2002 Nr. 5): Das Baugrundstück
und ein erheblicher Teil der von der T-Strasse erschlossenen Grundstücke liegen
deutlich mehr als 300 m Fussdistanz von der Bushaltestelle W (Endstation)
entfernt, die vom Ortsbus 134 von Montag bis Samstag tagsüber durchgehend
zweimal stündlich und vom Ortsbus 135 werktags zwischen 07.00 und 08.30 Uhr sowie
zwischen 16.30 und 18.00 Uhr zusätzlich zweimal stündlich bedient wird. Bei
einer solchen Entfernung zur Haltestelle und dieser geringen Kursfrequenz liegt
keine gute Erschliessung vor.
In ihren Erwägungen nicht berücksichtigt hat die
Baurekurskommission, dass für die T-Strasse eine Tempo-30-Zone im Sinn von Art.
22a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21)
signalisiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren
verlangt. Eine solche Anordnung vermag indessen den gebotenen Fussgängerschutz
nicht zu ersetzen. So ist es gemäss § 12 Zugangsnormalien zwar zulässig,
dass im Interesse der Verkehrsberuhigung durch Verkehrsführung und bauliche Gestaltung
der Zugänge die Fahrzeuglenker zu zurückhaltender Fahrweise gezwungen werden
(Abs. 1); die Festlegungen über die Trennung des Fussgänger- und
Fahrverkehrs bleiben jedoch ausdrücklich vorbehalten (Abs. 2). Daraus ist
zu schliessen, dass auf den gebotenen Fussgängerschutz auch dann nicht zu
verzichten ist, wenn die Verkehrsberuhigung durch die Signalisation einer
Tempo-30-Zone erfolgt. Eine solche soll die Verkehrssicherheit verbessern und
nicht den Verzicht auf den durch die Zugangsnormalien gebotenen
Fussgängerschutz rechtfertigen, der bei Zufahrtsstrassen im oberen Anwendungsbereich
die Erstellung eines Gehwegs erfordert. Das gilt besonders hier, wo dem
betroffenen Strassenabschnitt unbestrittenermassen eine gewisse Bedeutung als
Fussgängerverbindung und Spazierweg zukommt.
Besondere Gründe, welche Erleichterungen gegenüber den
technischen Anforderungen der Zugangsnormalien ermöglichen, sind hier nicht
ersichtlich. Das Baugrundstück fällt zwar zur T-Strasse hin leicht ab. Die Topografie
ist aber nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen der fachkundigen
Vorinstanz nicht so, dass die Zufahrt in eine Tiefgarage von der U-Strasse her
als nicht machbar erscheint.
Ist damit wegen des fehlenden Fussgängerschutzes die
Erschliessungskapazität der T-Strasse beschränkt und wird diese bereits durch
diejenigen Liegenschaften ausgeschöpft, welche auf der T-Strasse als Zufahrt
zwingend angewiesen sind, so ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Baurekurskommission
der T-Strasse nicht als hinreichende Zufahrt zur geplanten, über die U-Strasse
erschliessbaren Überbauung gewürdigt hat.
Erweist sich der Rekursentscheid schon aufgrund des
fehlenden Fussgängerschutzes im vorderen Bereich der T-Strasse als rechtens,
kann offen bleiben, ob die Einmündung in die V-Strasse den Anforderungen der
Verkehrssicherheit genügt.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG),
die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; § 12 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997, LS 175.252). Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 6'090.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.
5.
Mitteilung an …