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Entscheid

VB.2005.00048

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00048

29. Juni 2005Deutsch10 min

(URT.2005.8744)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 17. November 2003 erteilte der Gemeinderat Horgen

der A AG die Bewilligung für eine Arealüberbauung

mit drei Mehrfamilienhäusern und einer Unterniveaugarage auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 an der T-Strasse in Horgen.

Erwägungen

II.

Die Baurekurskommission II hiess am 14. Dezember 2004

einen von verschiedenen Nachbarn erhobenen Rekurs gut und hob die angefochtene

Bewilligung auf.

III.

Mit Beschwerde vom 1. Februar 2005 liess die A AG dem

Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids und Bestätigung der

Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Der Gemeinderat Horgen schloss am 2. März 2005 auf

Gutheissung der Beschwerde. Die Vorinstanz am 4. März und die private

Beschwerdegegnerschaft am 7. April 2005 beantragten je Abweisung der

Beschwerde, Letztere zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) zuständig für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der Baurekurskommission

II. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das

rechtzeitig erhobene Rechtsmittel einzutreten.

2.

2.1

Die

Baurekurskommission hat die Baubewilligung für die Mehrfamilienhaus-Überbauung

mit der Begründung aufgehoben, die T-Strasse stelle keine hinreichende Zufahrt

im Sinn von § 237 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) dar. Zwar könne dem amtlichen Quartierplan "T-Strasse", der am

23.

Februar/28. September 1998 festgesetzt und am 6. Januar 1999

genehmigt worden ist, keine eindeutige Aussage zur Erschliessung des

Baugrundstücks entnommen werden; weder ergebe sich daraus die Unzulässigkeit

der Erschliessung über die T-Strasse, noch werde eine solche durch den

Quartierplan empfohlen. Fest stehe jedoch, dass der Quartierplan die Erschliessung

des Baugrundstücks auch unter Ausklammerung der seeseitig des Grundstücks verlaufenden

T-Strasse einwandfrei gelöst habe, indem mit der U-Strasse, die das Grundstück

bergseitig erschliesse, eine hinreichende Zufahrt zur Verfügung stehe. Entscheidend

sei jedoch, dass der zumindest im vorderen Abschnitt ungenügende Ausbau der

T-Strasse und die verkehrssicherheitsmässig bedenkliche Einmündung in die V-Strasse

schon die Erschliessung der bereits bestehenden Bauten nur knapp gewährleisteten.

Trotzdem müsse hingenommen werden, dass auch noch die acht zusätzlichen Wohneinheiten,

die in seinem Einzugsgebiet noch erstellt werden könnten und zwingend auf diese

Erschliessung angewiesen seien, über die T-Strasse erschlossen würden. Keinesfalls

zulässig sei es dagegen, über diese Strasse auch die 15 Wohneinheiten der

geplanten Überbauung zu erschliessen, für die mit der U-Strasse eine

anderweitige Zufahrt zur Verfügung stehe. Dass diese Erschliessungslösung

weniger vorteilhaft sei, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise; wegen der

geringen Hangneigung sei die bergseitige Erschliessung ohne weiteres machbar.

2.2

Die

Beschwerdeführerin weist daraufhin, dass ihr Grundstück von zwei Seiten her erschlossen

sei und dass ihr deshalb die Wahl zustehe, von welcher Strasse her die Zufahrt

erfolgen solle. Diese Wahlmöglichkeit könne nur eingeschränkt werden, wenn die

gewählte Variante den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Das müsse umso

eher gelten, wenn wie hier die topografischen Verhältnisse für die Zufahrt von

der tiefer liegenden T-Strasse sprächen, weil damit ein aufwändiges und

immissionsträchtiges Rampenbauwerk vermieden werden könne. Der Ausbau der

T-Strasse genüge den Anforderungen an eine Zufahrtstrasse im unteren

Anwendungsbereich gemäss den Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 (LS

700.

). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz genüge hier ein dem unteren

Anwendungsbereich entsprechender Ausbau; bei der relativ geringfügigen Überschreitung

der Grenze von 30 Wohneinheiten für den unteren Anwendungsbereich sei es

angesichts der Umstände unverhältnismässig, einen dem oberen Anwendungsbereich

entsprechenden Ausbau zu verlangen. Das gelte besonders hier, wo in einem amtlichen

Quartierplanverfahren die umstrittene Zufahrtsstrasse auf 60 Wohneinheiten

ausgerichtet worden sei und diese Zahl auch unter Beachtung der vorhandenen

Baulandreserven nicht erreicht werden könne. Die Vorinstanz gehe

fälschlicherweise davon aus, dass die Bushaltestelle 500 m entfernt sei und nur

zweimal pro Stunde bedient werde. Die meisten Liegenschaften an der T-Strasse

lägen in einem Umkreis von 300 m zur Bushaltestelle W, welche in den

Hauptverkehrszeiten mit vier Kursen pro Stunde in jede Richtung bedient werde.

Dass im vorderen Abschnitt statt eines Trottoirs nur eine gelbe Markierung angebracht

sei, stelle angesichts der signalisierten Tempo-30-Zone keinen Mangel dar.

Nachdem die Kantonspolizei die Einmündung der T-Strasse in die V-Strasse als ausreichend

beurteilt habe, sei die Zufahrt auch insofern als genügend zu beurteilen.

3.

3.1

§ 236

Abs. 1 PBG verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein

Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich

sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine

der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt

für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1

PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrs­sicher sein. Der Regierungsrat

erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese

sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985

Nr. 5, mit Hinweisen auf frühere Entscheide).

Von diesen technischen Anforderungen, wie sie für

Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983

(LS 722.15) und für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien

festgehalten sind, können gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der

tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden (VGr, 18. August

2004, BEZ 2004 Nr. 64; 27. September 1988, VB 88/0078; zu

§ 11 Zugangsnormalien vgl. RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988

Nr. 45; VGr, 5. Oktober 1998, VB.1998.00154; 26. November 1997,

VB.1997.00131 und 132).

Bei der Gewährung solcher Erleichterungen kommt den

Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu

(RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde, den ihr

eingeräumten Ermessenspielraum nicht überschritten hat, das heisst im

vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung

als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als

vertretbar erscheint. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner gemäss § 50

VRG eingeschränkten Prüfungsbefugnis unter anderem zu beurteilen, ob die

Rekursinstanz den Gemeindeentscheid mit der gebotenen Zurückhaltung geprüft

hat.

3.2

Hier kann

das Baugrundstück, das zwischen T-Strasse und U-Strasse eine Tiefe von ca. 80 m

aufweist, über jede dieser beiden Strassen erreicht werden. Dem Quartierplan

kann, wie die Baurekurskommission zutreffend erwogen hat, keine eindeutige

Festlegung entnommen werden, dass die Erschliessung des Grundstücks nicht über die

T-Strasse erfolgen dürfe. Der Bauherrschaft steht es deshalb frei, das

Baugrundstück vollständig über die T-Strasse zu erschliessen, sofern dieser

neben der Erschliessung der in seinem Einzugsgebiet noch vorhandenen

Baulandreserven auch diesen zusätzlichen Verkehr aufzunehmen vermag (VGr, 17. Dezember

2003, BEZ 2004 Nr. 2).

Nach den Erwägungen der Vorinstanz ist diese Voraussetzung

bei der T-Strasse nicht erfüllt, weil sein Ausbau im vorderen Abschnitt sowie

die Einmündung in die V-Strasse bereits für die Erschliessung der heute

bestehenden 33 Wohneinheiten nur knapp genügten. Es sei deshalb zwar

hinzunehmen, dass die auf den vorhandenen Landreserven möglichen weiteren 8

Wohneinheiten, die über keine andere Zufahrt verfügten, noch über die T-Strasse

erschlossen würden, nicht jedoch die 15 geplanten, die mit der U-Strasse

anderweitig über eine hinreichende Zufahrt verfügten.

3.3

Diese

Würdigung ist insofern zutreffend, als bereits mit den bestehenden 33 Wohneinheiten

die Kapazität einer Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich gemäss Anhang "Technische

Anforderungen" der Zugangsnormalien knapp und mit den zukünftig möglichen

56.

Wohneinheiten deutlich überschritten ist. Sodann ist die Vorinstanz zu Recht

nicht von einer guten Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr ausgegangen

(vgl. VGr, 18. Dezember 2001, BEZ 2002 Nr. 5): Das Baugrundstück

und ein erheblicher Teil der von der T-Strasse erschlossenen Grundstücke liegen

deutlich mehr als 300 m Fussdistanz von der Bushaltestelle W (Endstation)

entfernt, die vom Ortsbus 134 von Montag bis Samstag tagsüber durchgehend

zweimal stündlich und vom Ortsbus 135 werktags zwischen 07.00 und 08.30 Uhr sowie

zwischen 16.30 und 18.00 Uhr zusätzlich zweimal stündlich bedient wird. Bei

einer solchen Entfernung zur Haltestelle und dieser geringen Kursfrequenz liegt

keine gute Erschliessung vor.

In ihren Erwägungen nicht berücksichtigt hat die

Baurekurskommission, dass für die T-Strasse eine Tempo-30-Zone im Sinn von Art.

22a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21)

signalisiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren

verlangt. Eine solche Anordnung vermag indessen den gebotenen Fussgängerschutz

nicht zu ersetzen. So ist es gemäss § 12 Zugangsnormalien zwar zulässig,

dass im Interesse der Verkehrsberuhigung durch Verkehrsführung und bauliche Ge­staltung

der Zugänge die Fahrzeuglenker zu zurückhaltender Fahrweise gezwungen werden

(Abs. 1); die Festlegungen über die Trennung des Fussgänger- und

Fahrverkehrs bleiben jedoch ausdrücklich vorbehalten (Abs. 2). Daraus ist

zu schliessen, dass auf den gebotenen Fussgängerschutz auch dann nicht zu

verzichten ist, wenn die Verkehrsberuhigung durch die Signalisation einer

Tempo-30-Zone erfolgt. Eine solche soll die Verkehrssicherheit verbessern und

nicht den Verzicht auf den durch die Zugangsnormalien gebotenen

Fussgängerschutz rechtfertigen, der bei Zufahrtsstrassen im oberen Anwendungsbereich

die Erstellung eines Gehwegs erfordert. Das gilt besonders hier, wo dem

betroffenen Strassenabschnitt unbestrittenermassen eine gewisse Bedeutung als

Fussgängerverbindung und Spazierweg zukommt.

Besondere Gründe, welche Erleichterungen gegenüber den

technischen Anforderungen der Zugangsnormalien ermöglichen, sind hier nicht

ersichtlich. Das Baugrundstück fällt zwar zur T-Strasse hin leicht ab. Die Topografie

ist aber nach den unbestritten gebliebenen Darlegungen der fachkundigen

Vorinstanz nicht so, dass die Zufahrt in eine Tiefgarage von der U-Strasse her

als nicht machbar erscheint.

Ist damit wegen des fehlenden Fussgängerschutzes die

Erschliessungskapazität der T-Strasse beschränkt und wird diese bereits durch

diejenigen Liegenschaften ausgeschöpft, welche auf der T-Strasse als Zufahrt

zwingend angewiesen sind, so ist es nicht rechtsverletzend, wenn die Baurekurskommission

der T-Strasse nicht als hinreichende Zufahrt zur geplanten, über die U-Strasse

erschliessbaren Überbauung gewürdigt hat.

Erweist sich der Rekursentscheid schon aufgrund des

fehlenden Fussgängerschutzes im vorderen Bereich der T-Strasse als rechtens,

kann offen bleiben, ob die Einmündung in die V-Strasse den Anforderungen der

Verkehrssicherheit genügt.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist

abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG),

die überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an die

Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten ist (§ 17 Abs. 2 lit. a

VRG; § 12 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni

1997, LS 175.252). Als angemessen erweisen sich im vorliegenden Fall Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellungskosten,

Fr. 6'090.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung an …