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Entscheid

VB.2005.00053

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00053

29. März 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8564)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A und seine Ehefrau wurden von Juni 2003 bis zum 31. März

2004 vom Sozialamt der Gemeinde X vollumfänglich unterstützt. Per 15. Februar

2004 zog er nach Zürich; seine Ehefrau befand sich seit anfangs Februar 2004 im

Ausland. Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich beschloss

am 6. April 2004 unter anderem, A vorerst längstens bis zum 31. Dezember

2004 zu unterstützen. Sie beschloss ferner, dass der Mietzins für die per 15. Februar

2004 gemietete Wohnung an der L-Strasse, Zürich von monatlich Fr. 1'900.-

brutto in der Bedarfsrechnung längstens bis zum 30. September 2004 berücksichtigt

werde; ab 1. Oktober 2004 werde in die Bedarfsrechnung lediglich ein Mietzins

von monatlich maximal Fr. 1'100.- brutto einbezogen; falls sich die

Ehefrau ordnungsgemäss in Zürich anmelde und mit ihrem Ehegatten zusammenlebe,

werde ab 1. Oktober 2004 ein Mietzins von monatlich maximal Fr. 1'300.-

einbezogen.

Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission

(EGPK) wies die hiergegen erhobene Einsprache am 13. Juli 2004 ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 26. August 2004

Rekurs an den Bezirksrat Zürich mit dem Antrag, der Mietzins von brutto Fr. 1'900.-

sei bis zum 1. April 2005 in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen. Der

Bezirksrat wies den Rekurs am 2. Dezember 2004 ab.

III.

Hiergegen erhob A am 2. Februar 2005 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Er erneuerte seinen Antrag, ihm den erhöhten Mietzins

von brutto Fr. 1'900.- bis zum 1. April 2005 zu gewähren.

Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt

Zürich beantragen Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und

sachlich zuständig. Umstritten ist die Übernahme von Mietzinsen in der Höhe von

Fr. 600.- bis Fr. 800.- (Fr. 1'900.- abzüglich Fr. 1'300.-

bis Fr. 1'100.-) für den Zeitraum von 6 Monaten (Oktober 2004 bis März

2005). Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche

Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den

üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung

bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981.

(SHV) die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für So­zial­hilfe in

der Fassung vom Dezember 2002 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im

Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das

individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend

aus dem Grundbedarf I und II für den Le­bensunterhalt, den

Wohnungskosten und der medizinischen Grund­versorgung einerseits und aus

situationsbedingten Leistungen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien,

Kap. A.6).

Überhöhte Wohnungskosten sind so lange zu übernehmen, bis

eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane

haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach

günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in

der Regel zu berücksichtigen. Weigern sich unterstützte Personen, eine

günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare

günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf

jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre.

Dies kann dazu führen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht

mehr zu bezahlen vermag und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das

Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

2.2

Der

Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Wohnungskosten überhöht sind. Er beantragt

jedoch, dass die Sozialbehörde diese Wohnungskosten bis zum 1. April 2005

übernimmt. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf

seine Rekursschrift. Dies ist vorliegend zulässig, da der angefochtene Rekursentscheid

hinsichtlich Wohnungsmiete inhaltlich dem Entscheid der EGPK gleich ist, mit

dem sich jene frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst hat (Alfred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 7). In der

Rekursschrift machte der Beschwerdeführer geltend, dass er eines der Wohnungszimmer

als Büroraum benötige. Ausserdem sei er im Quartier, wo sich seine Wohnung

befinde, verwurzelt. Zudem habe er die städtischen Richtlinien, woraus sich ergebe,

dass ein Mietzins von monatlich Fr. 1'900.- brutto überhöht sei, nicht

gekannt. In der Beschwerdeschrift führt er zudem aus, dass sein Bedarf für

einen Büroraum entgegen der Ansicht des Bezirksrats ausgewiesen sei. Ausserdem

sei ihm schleierhaft, was den Bezirksrat dazu bewogen habe, seine Verwurzelung

im Quartier zu negieren.

Beschwerdegegnerin und Vorinstanz beantragen die Abweisung

der Beschwerde unter Verweis auf die Beschlüsse der EGPK vom 13. Juli 2004

und des Bezirksrats vom 2. Dezember 2004.

3.

3.1

Die

vorinstanzlichen Erwägungen sind überzeugend. Der Bezirksrat hat die

städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten im

Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien)

korrekt dargestellt, wonach im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ein

Bruttomietzins von maximal Fr. 1'100.- (bei einem Ein-Personen-Haushalt)

bzw. Fr. 1'250.- (bei einem Zwei-Personen-Haushalt) berücksichtigt werden

darf (Erwägung 2). Er hat weiter zutreffend die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer

mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit in naher Zukunft ein ausreichendes

Einkommen erzielen kann, als gering beurteilt (Erwägung 3a). Zur geltend gemachten

Verwurzelung im Quartier erwog er, dass der Beschwerdeführer erst seit März

2004.

wieder im Quartier wohne. Ausserdem sei es nicht auszuschliessen, dass er

in demselben Quartier eine Wohnung finde, welche seinen finanziellen

Möglichkeiten entspreche (Erwägung 3c). Auf diese Erwägungen kann zustimmend verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Ebenfalls ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass

dem Beschwerdeführer zugemutet werden durfte, seinen Mietvertrag gestützt auf Art. 264

des Obligationenrechts (OR) ohne Einhaltung des Kündigungstermins zu kündigen.

Dem Beschwerdeführer war seit dem 6. April 2004 bekannt, dass der Mietzins

seiner Wohnung zu hoch ist. Damit hatte er knapp sechs Monate Zeit, um dem

Vermieter einen zumutbaren Nachmieter vorzuschlagen. Diese Zeit war ausreichend

(vgl. VGr, 23. August 2001, VB.2001.00113, E. 4d, www.vgrzh.ch). Insbesondere

muss sich der Beschwerdeführer vorhalten lassen, dass er, obwohl er seit Juni

2003.

Sozialhilfe bezieht, eine neue Wohnung mit einem Mietzins von Fr. 1'900.-

gemietet hatte, ohne mit der zuständigen Sozialhilfebehörde Rücksprache zu

nehmen.

3.2

Was der

Beschwerdeführer hiergegen in seiner Beschwerdeschrift neu vorbringt, vermag

nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Bezirksrat hat sich mit den

Vorbringen in der Rekursschrift auseinander gesetzt und dazu ausreichend

Stellung genommen, weshalb keine Gehörsverletzung vorliegt (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 8 N. 42). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er brauche

sein Büro nicht nur zur selbstständigen Berufstätigkeit, sondern auch als Archiv

für sämtliche Dokumente und Dokumentationen, welche er für die Erstreitung

vorhandener Guthaben nötig habe, liegt von vornherein keine unterstützungsberechtigte

Tätigkeit vor. Seit seinem Unterstützungsgesuch vom 17. Februar 2004 bis

zu seiner Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2005 ist beinahe ein Jahr vergangen,

in dem es ihm nicht gelungen ist – trotz Büroinfrastruktur – ein Erwerbseinkommen

zu erzielen. Dass die Lagerung der Dokumente und Dokumentationen in einer

kleineren Wohnung unmöglich wäre, ergibt sich weder aus den Akten noch aus den

Vorbringen des Beschwerdeführers. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass

der Beschwerdeführer als Kind im Quartier gewohnt (bis 1968) und im Jahre 1982

7.

Eigentumswohnungen im Quartier gebaut habe, keine Verwurzelung im

Quartier zu begründen, welche den Umzug in ein anderes Quartier als unzumutbar oder

seinen beruflichen Aussichten als abträglich erscheinen lässt.

4.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei in Sozialhilfefällen praxisgemäss

eine niedrige Gerichtsgebühr angesetzt wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung

an …