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Entscheid

VB.2005.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00067

12. Mai 2005Deutsch16 min

(URT.2005.8635)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

F wohnt zusammen mit ihren beiden Kindern aus erster Ehe, G,

geb. 1987, und H, geb 1989, in der Gemeinde A. Am 11. Mai 2004

meldete sie sich mit ihrem Ehemann zum Bezug wirtschaftlicher Hilfe an, welche

ihr mit Beschluss der Sozialbehörde A vom 19. Mai 2004 gewährt wurde. Die

Eltern von G gaben dem zuständigen Sozialarbeiter Ende August 2004 bekannt,

dass ihr Sohn die private Höhere Handelsschule T in Zürich mit einer

vorgesehenen Ausbildungsdauer von drei Jahren besuche und dass ein Onkel von G,

K, für das Schulgeld von monatlich Fr. 930.- aufkommen werde.

Die Sozialbehörde A beschloss am 28. September 2004

unter anderem, der Leistungsentscheid vom 19. Mai 2004 werde dahin angepasst,

dass die Schulgeldzahlungen des Onkels von G von monatlich Fr. 930.- als Einnahmen

und anderseits die Aufwendungen von G für das auswärtige Mittagessen und das

Verkehrsabonnement von monatlich insgesamt Fr. 263.30 als

situationsbedingte Auslagen berücksichtigt würden (Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses).

Erwägungen

II.

Dagegen liess (die inzwischen von ihrem Ehemann getrennt

lebende) F am 4. November 2004 durch ihren Vertreter Rechtsanwalt Q Rekurs

an den Bezirksrat W erheben mit dem Antrag, den Beschluss der

Sozialhilfebehörde A vom 28. September 2004 aufzuheben; ausserdem ersuchte

sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Der Bezirksrat W beschloss am 20. Dezember

2004, den Rekurs, soweit darauf einzutreten sei, im Sinn der Erwägungen gutzuheissen

und Dispositiv Ziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde A im Sinn der

Erwägungen aufzuheben (Dispositiv Ziffer I). Verfahrenskosten wurden nicht

erhoben (II). Der Rekurrentin wurde in der Person ihres Vertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und dieser aufgefordert, seine Honorarnote

einzureichen (III). Die Sozialbehörde A wurde zur Zahlung einer

Parteientschädigung von Fr. 1'200.- an die Rekurrentin verpflichtet (IV).

III.

Mit Beschwerde vom 7. Februar 2005 beantragte die

Gemeinde A dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des Bezirksrats W vom 20. Dezember

2004.

aufzuheben und den Beschluss der Sozialbehörde A vom 28. September

2004.

zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat W verzichtete auf Vernehmlassung. F beantragte

dem Gericht am 12. April 2005, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der

Person ihres Rechtsvertreters sowie um Zusprechen einer Parteientschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss § 16 Abs. 2

SHV alle Einkünfte und das Vermögen der Hilfe suchenden Person sowie ihres

nicht von ihr getrennt lebenden Ehegatten und der unmündigen Kinder.

Minderjährige Kinder bedürftiger Eltern bilden daher mit diesen zusammen eine

Unterstützungseinheit (RB 1998 Nr. 85; vgl. auch RB 2003 Nr. 64

betreffend den Sonderfall von in einem gefestigten Konkubinat lebenden

Personen).

Die Kosten der Erstausbildung sowohl von

minderjährigen wie auch von volljährigen Kindern fallen grundsätzlich in die

Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 277 Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches, ZGB). Kann diesen nicht zugemutet werden, für die Erstausbildung

eines Kindes aufzukommen (was namentlich dann zutrifft, wenn sie selber auf Sozialhilfe

angewiesen sind), so können auch solche Kosten – im Rahmen der so genannten

situationsbedingten Leistungen - von der Sozialhilfe finanziert werden. Dabei

ist jedoch zu beachten, dass nach dem Grundsatz der Subsidiarität der

Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 SHG) ein allfälliger Anspruch auf Stipendien

sowie auf andere Ausbildungsbeihilfen der Sozialhilfe vorgeht (vgl.

SKOS-Richtlinien H.6 und C). Sodann ist zu beachten, dass die Sozialhilfe –

auch dort wo sie im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität zum Zug kommt

- nicht beliebige Kosten einer Erstausbildung zu übernehmen hat. Grundsätzlich

trägt sie die Ausbildungskosten in staatlichen oder staatlich subventionierten

Institutionen. Die Kosten von wesentlich teureren Privatinstitutionen oder

auswärtigen Schulen können im Allgemeinen nicht der Fürsorge belastet werden

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 2). Die

Praxis anerkennt allerdings in besonderen Fällen einen Anspruch auf die

Übernahme von Kosten von Privatschulen (Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 148).

Ersucht eine unterstützungsbedürftige Person für ihr Kind

um Übernahme der im Rahmen einer Erstausbildung anfallenden Kosten einer

Privatschule und gelangt die Sozialhilfebehörde zum (möglicherweise vertretbaren)

Schluss, es lägen keine besonderen Umstände vor, welche die Übernahme solcher

Kosten rechtfertige, so bedeutet dies indessen nicht ohne weiteres, dass

entsprechende Leistungen, die ein Verwandter des Kindes zweckgebunden zur

Finanzierung von dessen Ausbildung erbringt, im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget

als Einkommen einzubeziehen seien. Diese Frage, die sich im vorliegenden Fall

in erster Linie stellt, muss vielmehr aufgrund weiterer Kriterien beurteilt werden.

3.

Die Beschwerdeführerin macht hauptsächlich geltend, aus

dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe ergebe sich, dass Leistungen

Dritter (als den Unterstützungsbedarf entsprechend reduzierende Einkünfte) zu

berücksichtigen seien, und zwar auch freiwillige Leistungen.

Aus der von ihr angerufenen Lehrmeinung von Wolffers kann

indessen nicht abgeleitet werden, dieser Grundsatz gelte ohne Einschränkungen

auch bezüglich Leistungen von Dritten, welche freiwillig und zudem

zweckgebunden erfolgen. Der angerufene Autor führt dazu aus, freiwillige

Leistungen von Dritten seien dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem

relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Fürsorgeleistungen

erbracht würden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (S. 154).

Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist,

kann nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden.

Der so formulierten Voraussetzung einer Nichtanrechnung dürfte der Gedanke

zugrunde liegen, dass die Sozialhilfe nicht für den Grundbedarf einer Person

aufkommen soll, wenn dieser ganz oder grösstenteils durch die betreffenden

freiwilligen Leistungen des Dritten gedeckt werden kann. Im vorliegenden Fall geht

es um zweckgebundene Leistungen, welche dem Betroffenen die Ausbildung an einer

privaten Handelsschule ermöglichen sollen, was die Mutter von G und dessen

Onkel als Spender damit begründet haben, dass dieser in der Sekundarschule

schlechte Noten gehabt und nach deren Abschluss keine Lehrstelle gefunden habe.

Angesichts dieser insoweit von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen Sachdarstellung

lässt sich die Anrechnung der Leistungen des Onkels als Einkünfte nicht damit

rechtfertigen, dass es sich nicht mehr um Leistungen in einem relativ

bescheidenen Umfang handle.

Sodann beruft sich die Beschwerdeführerin bei ihrer

Argumentation, die Aufrechnung dieser Leistungen lasse sich auf den Grundsatz

der Subsidiarität der Sozialhilfe stützen, zu Unrecht auf das

verwaltungsgerichtliche Urteil VB.2003.00109 vom 21. Mai 2003. In jenem

Fall hatte die Sozialhilfebehörde einen Teilbetrag von Fr. 900.- der als

zu hoch bemessenen Wohnungskosten nicht mehr übernommen; in einem späteren

Zeitpunkt erfuhr die Behörde davon, dass ein Dritter der Betroffenen monatlich

den Betrag von Fr. 900.- vergütete, weshalb die Behörde diesen Betrag bei

der Berechnung des Unterstützungsbedarfs als Einkommen anrechnete. In jenem

Fall hätte die Behörde, hätte ein Untermietvertrag mit dem Dritten bestanden,

davon abgesehen, von der Betroffenen den Bezug einer günstigeren Wohnung zu

verlangen. Im vorliegenden Fall rechnet die Behörde der Beschwerdegegnerin bzw.

deren Sohn bei der Bedarfsberechnung die Leistungen des Onkels als Einkommen

an, ohne aber darin die durch diese Leistungen abgegoltenen Kosten der

Privatschule als Aufwand zu anerkennen. Das Vorgehen der Beschwerdeführerin im

vorliegenden Fall lässt sich daher nicht mit dem vom Verwaltungsgericht

geschützten Vorgehen der Behörde in jenem Fall vergleichen. Die

Beschwerdeführerin kann demnach, was die Tragweite des Subsidiaritätsprinzips

in der Sozialhilfe anbelangt, aus jenem Entscheid nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, es könne

nicht hingenommen werden, dass die vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesene

Beschwerdegegnerin ihren Sohn dank der freiwilligen Leistungen des Onkels auf

eine teure Privatschule schicken könne; damit würde sie weit besser gestellt

als viele Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die dazu

nicht in der Lage wären, was klar der Zielsetzung des Sozialhilferechts widerspreche.

Die von der Beschwerdeführerin sinngemäss als Verletzung der Rechtsgleichheit

gerügte Besserstellung der Beschwerdegegnerin ergibt sich aber in erster Linie

daraus, dass ihrem Sohn ein helfender Onkel zur Seite steht. Eine

rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Familien in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen lässt sich daraus so nicht ableiten. Anders

würde es sich dann verhalten, wenn der Onkel gegenüber G familienrechtlich

unterstützungspflichtig wäre (vgl. Art. 329 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 289

Abs. 2 ZGB), was jedoch nicht zutrifft (Art. 328 Abs. 1 ZBG;

vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048).

Letztlich geht es der Beschwerdeführerin auch mit diesem

Argument um den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe. Diesem Grundsatz

wird aber, sofern er die Grundlage der streitbetroffenen Einkommensaufrechnung

bilden soll, eine zu grosse Tragweite beigemessen. Die Sozialhilfegesetzgebung

unterscheidet nach ihrer Systematik zwischen "persönlicher Hilfe" bei

einer "persönlichen Notlage" (§§ 11 ff. SHG, §§ 10 ff. SHV)

und "wirtschaftlicher Hilfe" bei einer "wirtschaftlichen

Notlage" (§§ 14 ff. SHG, §§ 16 ff. SHV). Im Zusammenhang mit der

persönlichen Hilfe gilt der Grundsatz, dass sie im Einvernehmen mit dem

Hilfesuchenden gewährt werden muss (§ 12 Abs. 1 SHG) und dass gegen

dessen Willen keine Massnahmen getroffen werden dürfen (§ 12 Abs. 1

SHV); vorbehalten bleiben allerdings Massnahmen gegen den Willen des

Betroffenen im Rahmen von Auflagen und Weisungen, die gemäss § 21 SHG mit

wirtschaftlicher Hilfe verbunden werden dürfen. In dieser Regelung kommt zum

Ausdruck, dass die Sozialbehörde bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe

durchaus mittels Auflagen und Weisungen Einfluss auf die persönliche

Lebensgestaltung der Betroffenen nehmen darf und muss, dass aber solcher

Einflussnahme im Hinblick auf deren Recht auf persönliche Freiheit in

Verbindung mit dem Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 12

der Bundesverfassung) gewisse Grenzen gesetzt sind (vgl. VGr, 9. September

2004, VB.2004.00278). Unter den hier gegebenen Umständen würde diese Grenze

überschritten, wenn dem Sohn der Beschwerdegegnerin praktisch (darauf läuft die

streitbetroffene Einkommensaufrechnung hinaus) untersagt oder jedenfalls

erschwert würde, die private Handelsschule zu besuchen. Wie erwähnt, lässt sich

dieses Vorgehen auch nicht auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe

abstützen.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, wäre die

Beschwerdegegnerin korrekt vorgegangen, hätte sie den zuständigen

Sozialarbeiter informieren und gemeinsam mit ihm eine Lösung suchen müssen;

hätte sich dabei herausgestellt, dass G auf den Besuch einer Privatschule

angewiesen sei, so wären die entsprechenden Kosten bei der Berechnung des

Unterstützungsbedarfs zwar zu berücksichtigen, jedoch nicht in erster Linie

durch Sozialhilfebeiträge, sondern durch Stipendien abzudecken gewesen. Dieses

Argument vermag in zweierlei Hinsicht nicht zu überzeugen. Zum einen ist kaum

anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der streitbetroffenen

Ausbildung (Besuch der privaten Handelsschule) anerkannt hätte, was sie in der

Beschwerdeschrift in anderem Zusammenhang deutlich zu erkennen gibt. Zum andern

ist der Hinweis auf die Möglichkeit von Stipendien im Zusammenhang mit ihrer

Hauptargumentation (der Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip) fragwürdig, ist

doch dieses Prinzip nicht nur für Sozialhilfeleistungen, sondern auch für

andere staatliche Hilfen wie Stipendien massgebend. Mit dem von der Beschwerdeführerin

dargelegten Vorgehen würde dem Subsidiaritätsprinzip wohl kaum besser nachgelebt,

als wenn die Sozialbehörde darauf verzichtet, die Leistungen des Onkels von G

bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Unterstützungsbedarfs als Einkommen

aufzurechnen.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, falls

der Onkel von G seine Zahlungen an die Privatschule einstellen würde, wäre sie

praktisch gezwungen, diese Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe zu übernehmen.

Diese Bedenken sind verständlich. Indessen ist es der Sozialbehörde in Fällen

wie dem vorliegenden unbenommen, von Anfang an (das heisst im Zeitpunkt, in dem

sie vom Besuch der Schule und dessen Finanzierung durch einen Dritten erfährt)

einen diesbezüglichen Vorbehalt anzubringen, wonach sie diese Leistungen,

sollte der Dritte sie einstellen, nicht ohne weiteres weiterführen werde. Im vorliegenden

Fall kann ein solcher Vorbehalt bereits im Umstand erblickt werden, dass die

Beschwerdeführerin nach Kenntnisnahme des Sachverhalts die streitbetroffene

Einkommensaufrechnung vorgenommen hat. Diese ist jedoch, wie bereits der

Bezirksrat im Ergebnis zutreffend erkannt hat, aufgrund der vorstehenden

Erwägungen nicht zu schützen. Die gegen den bezirksrätlichen Rekursentscheid

erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

4.

Die Beschwerdegegnerin verlangt nebst einer

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung ihres Rechtsvertreters als

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4.1

Gemäss § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren

nicht als offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen

die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Das diesbezügliche Begehren der

Beschwerdegegnerin erweist sich indessen als gegenstandslos, weil die

Beschwerde abzuweisen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin nach § 13 Abs. 2

VRG keine Verfahrenskosten zu tragen hat.

4.2

Private,

welche in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen (bzw. Anspruch auf

eine solche hätten), haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch

auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (zu den Voraussetzungen

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16

N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die Rechtsstellung

des Betroffenen ein (wovon hier auszugehen ist), müssen besondere tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der auf sich allein

gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 43). Unter diesem Gesichtswinkel

ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht allein

über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im jetzigen Beschwerdeverfahren zu

befinden hat und dass in diesem Verfahren die Gesuchstellerin lediglich als

Beschwerdegegnerin den von der Gemeinde A angefochtenen Rekursentscheid des

Bezirksrats zu verteidigen hatte. Dazu bedurfte sie, angesichts der dem Gericht

zukommenden umfassenden Kognition in den sich stellenden Rechtsfragen, keines

Rechtsbeistands. Jedenfalls ist die "Notwendigkeit" eines solchen

Rechtsbeistands im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG angesichts der strengen

Voraussetzungen, welche nach der Praxis bei der Anwendung dieser Bestimmung

gegeben sein müssen, zu verneinen. Das steht auch nicht in Widerspruch dazu,

dass der Bezirksrat für sein Verfahren die Voraussetzungen einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bejaht hat. Zum einen befand sich die

heutige Beschwerdegegnerin damals in der Rolle der Beschwerdeführerin. Zum

andern braucht hier nicht geklärt zu werden, ob der Bezirksrat die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht gewährt hat, denn das

Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über den Bezirksrat.

4.3

Gemäss § 17

Abs. 2 VRG kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht

die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung

für die Umtriebe des Gegners verpflichtet werden, "namentlich" wenn

die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger

Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines

Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die

angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Die

Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin lässt sich hier

von vornherein nicht auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG stützen, weil das

Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich unbegründet war. Als

Grundlage einer solchen Entschädigung fällt § 17 Abs. 2 lit. a VRG in

Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Praxis zu dieser Bestimmung

an den Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Sach- oder Rechtsfragen (als

Voraussetzung für die Zusprechung einer Entschädigung) geringere Anforderungen

gestellt werden als bei der Auslegung von § 16 Abs. 2 VRG (Gewährung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung). Zu bedenken ist ferner, dass § 17

Abs. 2 lit. a und b VRG keine abschliessende Regelung in dem Sinn bilden,

dass die Zusprechung einer Parteientschädigung nur unter den dort genannten

Voraussetzungen in Betracht käme (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 24 und 26).

Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertigt sich die Zusprechung einer

solchen Entschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin. Nach dem Gesagten

steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass die Voraussetzungen für eine

unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach § 16 Abs. 2 VRG nicht als

erfüllt gelten können.

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Das Begehren der Beschwerdegegnerin um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen dreissig

Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.

Mitteilung an …