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Entscheid

VB.2005.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00070

22. Juni 2005Deutsch17 min

(URT.2005.8718)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Der

ursprünglich türkische Staatsangehörige A, geboren 1958, lebt seit 1988 in der

Schweiz. Im Jahr 1990 heiratete er die Schweizerin D, so dass er im Mai 1995

die schweizerische Staatsbürgerschaft erhielt. 1993 gebar E, die frühere

Ehefrau von A, den Sohn B. A anerkannte B als sein Kind. Es verblieb jedoch mit

der Mutter fortan in der Türkei, zunächst auch noch nach der Übertragung des

Sorgerechts an A durch ein türkisches Gericht im November 2001. Am 10. Januar

2002 stellte A ein Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung für B. Mit

Verfügung vom 12. April 2002 wies die Direktion für Soziales und

Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch ab. Den Rekurs gegen

diese Verfügung wies der Regierungsrat am 11. Dezember 2002 ab.

B. Im Juli

2004 stellte A beim Migrationsamt für B, der sich mit einem Besuchervisum

bereits in der Schweiz aufhielt, erneut ein Gesuch um Niederlassungs­bewilligung.

Das Migrationsamt trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, dass sich

die Umstände seit dem Rekursentscheid des Regierungsrats nicht wesentlich

verändert hätten. B wurde zum Verlassen der Schweiz verpflichtet.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2004 liess A in seinem und

im Namen von B Rekurs an den Regierungsrat erheben und beantragen, die

Verfügung des Migrations­amts aufzuheben und die Sache zur materiellen

Entscheidung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Der Regierungsrat kam zum

Schluss, die Sachlage habe seit der ersten Beurteilung keine wesentliche

Veränderung erfahren, weshalb das Migrationsamt zu Recht nicht auf das (Wiedererwägungs-)Gesuch

eingetreten sei. Dementsprechend wies er den Rekurs mit Beschluss vom 8. Dezember

2004.

ab.

III.

Hiergegen liess A am 10. Februar 2005 Beschwerde an

das Verwaltungs­gericht erheben, wiederum auch im Namen seines Kindes B. Er

beantragte, die Sache zwecks Eintretens bzw. materieller Entscheidung an das

Migrationsamt zurückzuweisen, unter Zusprechung einer Parteientschädigung für

Beschwerde- und Rekursverfahren.

Dem Begehren um Bewilligung des einstweiligen Verbleibens

von B in der Schweiz wurde mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2005

unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entsprochen.

Die Staatskanzlei ersuchte namens des Regierungsrats, die

Beschwerde abzuweisen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit hat sich nicht

vernehmen lassen. Am 14. April 2005 wurden mit der Beschwerde angekündigte

Berichte nachgereicht.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

§ 43 Abs. 1

lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflege­geset­zes

vom 24. Mai 1959 (VRG) gestattet die Beschwerde beim Verwaltungsge­richt

auf dem Gebiet der Fremdenpolizei, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Aufenthalts-

und Nieder­lassungsbewil­li­gungen, auf deren Erteilung der oder die ausländische

Staatsangehörige einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch hat (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

[OG]; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes

vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG)

haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die

Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, sofern sie mit diesen zusammenwohnen.

Diese Bestimmung gilt analog für Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Kindern

ausländischer Staatsangehörigkeit.

Vorliegend kommen auch Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) als Anspruchsgrundlagen in Betracht, wonach ledige minderjährige

Kinder mit ihren in der Schweiz wohnenden Eltern zusammenleben können, sofern

diese über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen und die familiäre

Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist. Dies trifft auf das Verhältnis

der beiden Beschwerdeführer zu.

1.2

1.2.1

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet allerdings nicht die in

Rechtskraft erwachsene Verweigerung der Niederlassungsbewilligung als solche,

sondern der Entscheid der Beschwer­degegnerin, auf ein erneutes Gesuch um

Niederlassungsbewilligung nicht einzutreten. Wird nach Ergehen einer negativen

Verfügung um Erlass einer neuen, positiven Verfügung ersucht, so gelten

sinngemäss die gleichen Grundsätze wie bei der Behandlung eines Begehrens um

Anpassung einer Dauerverfügung wegen nachträglicher Fehlerhaftigkeit (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 14).

Ein Behandlungsanspruch besteht, wenn dargetan wird, dass sich die sachlichen

oder rechtlichen Grundlagen seit dem Erlass der ursprünglichen Verfügung

massgeblich geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b;

VGr, 26. Februar 2003, VB.2002.00302, E. 2a, www.vgrzh.ch; RB 1983

Nr. 108 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren

und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 438,

mit weitern Hinweisen). Ob eine massgebliche Änderung der Verhältnisse

vorliegt, ist somit – vor erster Instanz – eine Eintretensfrage (vgl.

Kölz/Häner, Rz. 441).

Hier hat die Beschwerdegegnerin eine massgebliche Änderung

der Verhältnisse verneint; der Regierungsrat hat diese Verfügung geschützt.

Streitig ist damit das Vorliegen einer Eintretensvoraussetzung. Ist eine

Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, weil sie eine Prozessvoraus­setzung

als nicht erfüllt betrachtete, so ist die formell unterlegene Partei

legitimiert, vor der nächs­ten Instanz die Überprüfung zu verlangen, ob dies zu

Recht geschehen sei. Stellt diese In­stanz fest, dass die Vorinstanz zu Recht

vom Fehlen der Prozessvoraussetzung ausgegangen ist, ist das Rechtsmittel

abzuweisen (vgl. Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98).

Dies führt zur Zuständigkeit des Verwaltungs­gerichts.

1.2.2

Dasselbe ergibt sich auch aus den Anforderungen, die das materielle

Bundesrecht an das kantonale Prozessrecht stellt: Da durch die Weigerung, eine

in einer bundesrechtlichen Materie erlassene Verfügung in Wiedererwägung zu

ziehen, die richtige Anwendung des Bundesrechts vereitelt werden könnte, ist

gegen einen entsprechenden Entscheid letztlich die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig, mit der eine bundesrechtswidrige

Handhabung des kantonalen Verfahrensrechts geltend gemacht werden kann. Das

Verwaltungsgericht hat somit nach § 43 Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 98a

OG die Beschwerde an die Hand zu nehmen und das Vorliegen von Anpassungsgründen

zu prüfen (BGr, 9. Januar 2004,2A.8/2004, E. 2.2.1, www.bger.ch;

VGr, 12. Mai 2004, VB.2004.00047, E. 1.2.2, www.vgrzh.ch).

1.3

Wie schon

im Rekursverfahren wird das Rechtsmittel auch vor Verwaltungsgericht nicht nur

von A als Beschwerdeführer 1 erhoben, sondern auch im Namen des Kindes B.

Tatsächlich steht es dem Beschwerdeführer 1 als gesetzlichem Vertreter seines

Sohnes offen, das Rechtsmittel auch im Namen seines Sohnes zu erheben; einer

Vollmacht bedarf es dazu nicht. B ist denn auch als Beschwerdeführer 2 bereits

rubriziert worden. Wohl ist der Vorinstanz darin Recht zu geben, dass Beschwerdeführer

1.

als gesetzlicher Vertreter und Vater der nachzuziehenden Person ohne weiteres

befugt ist, in eigenem Namen zu prozessieren. Dies ändert jedoch nichts an der

Legitimation des Sohnes, welcher durch die ablehnenden Entscheide ebenfalls

beschwert ist. Auf die Beschwerde ist somit bezüglich beider Beschwerdeführer

einzutreten.

2.

Die Verwaltungsbehörden können eine rechtskräftige

Verfügung in Wiedererwägung ziehen, wenn sie der Ansicht sind, es lägen im

Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Beurteilung veränderte tatsächliche oder

rechtliche Verhältnisse vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit

rechtfertigen. Dabei sind die Behörden grundsätzlich nicht zur Wiedererwägung

und zur materiellen Behandlung entsprechender Gesuche verpflichtet, es sei

denn, die Pflicht zur Behandlung sei gesetzlich vorgesehen oder ergebe sich aus

einer ständigen Verwaltungspraxis. Eine kantonale Behörde muss sich mit einem

Wiedererwägungsgesuch förmlich befassen, wenn das kantonale Recht dies vorsieht

und die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; darüber hinaus

sind die unmittelbar aus der Bundesverfassung abgeleiteten Grundsätze

massgebend. Sofern ein Wiedererwägungs­gesuch auf die Änderung einer

Dauerverfügung zufolge Änderung der massgebenden Sachumstände oder

Rechtsgrundlagen gerichtet ist, gelangen die Regeln über die Anpassung zur

Anwendung. Ob die mit einem Anpassungsgesuch konfrontierte Behörde darauf

einzutreten hat und wie ein allfälliger neuer Entscheid ausfallen muss, ist im

Kanton Zürich gesetzlich nicht geregelt und muss aufgrund des verfassungsmässigen

Gehörsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV entschieden werden,

wonach auf ein solches Gesuch einzutreten ist, sofern sich die Verhältnisse

seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben. Letzteres hat der

Gesuchsteller glaubhaft und mit geeigneten Beweismitteln darzulegen (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 59, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 24,

Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8 ff.; BGr, 4. November 2002,

2A.524/2002, E. 2, www.bger.ch; VGr, 2. März 2005, VB.2004.00337, E. 2).

2.1

2.1.1

Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist,

ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (Bundesrat, 29. Juni

1994, VPB 59/1995 Nr. 28 mit Hinweisen). Massgebend ist eine

Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der

Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt demnach noch

nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Anpassungsbegehrens; die

Gewichte müssen sich dadurch vielmehr derart verschieben, dass ein anderes

Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt. Massgebend für das Eintreten ist

indes nicht, ob der Entscheid durch die neue Sachlage im Ergebnis tatsächlich

anders ausfallen müsste als der frühere. Würde hierauf abgestellt, könnten

Wiedererwägungsgesuche gar nie abgewiesen werden, sondern müssten sie stets

durch Nichteintreten erledigt (wenn der Entscheid nicht abgeändert werden

müsste) oder dann gutgeheissen werden (wenn der Entscheid abgeändert werden

müsste). Ob der neue Entscheid dann tatsächlich zu einem anderen Resultat führt,

ist eine Frage der nach erfolgtem Eintreten vorzunehmenden materiellen Würdigung

und muss hier nicht beurteilt werden. Mithin ist lediglich zu prüfen, ob im

Vergleich zu den Verhältnissen bei der Erstbeurteilung wesentlich veränderte

tatsächliche Umstände vorliegen, so dass ein anderes Ergebnis

realistischerweise in Betracht kommt (vgl. VGr, 12. Mai 2004,

VB.2004.00047, E. 2, www.vgrzh.ch; VGr, 2. März 2005, VB.2004.00337, E. 3.3.1).

2.1.2

Der Regierungsrat vertrat demgegenüber die Auffassung, nachträglich eingetretene

neue Tatsachen seien nur dann wesentlich, wenn im Lichte der veränderten

"tatbeständ­lichen Grundlagen" die rechtliche Würdigung anders

ausfallen müsste als im früheren Entscheid. Damit verkennt der Regierungsrat

die Voraussetzungen, welche einem Begehren um Wiedererwägung einen

Eintretensanspruch verschaffen. Die von ihm in diesem Zusammenhang zitierte

Literatur (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 262 f.)

bezieht sich nicht auf die Wiedererwägung/Anpassung, sondern auf die Revision, worum

es vorliegend nicht geht. Auch der von der Vorinstanz angeführte Bundesgerichtsentscheid

(BGr, 4. November 2002,2A.524/2002) ist nicht geeignet, die von ihr

vertretene Rechtsauffassung zu belegen, wird doch auch in jenem Entscheid für einen

bundesverfassungsrechtlichen Eintretensanspruch nur eine wesentliche Änderung

der tatsächlichen Umstände seit dem früheren Entscheid vorausgesetzt (a.a.O., E. 2.2;

vgl. dazu auch VGr, 2. März 2005, VB.2004.00337, E. 3.3.1).

Zu prüfen ist demnach wie dargelegt,

ob im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Erstbeurteilung wesentlich

veränderte tatsächliche Umstände vorliegen, so dass ein anderes Ergebnis

realistischerweise in Betracht kommt.

2.2

Zweck des

Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist es, das

Leben in der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Sind die Eltern voneinander

getrennt oder geschieden und hält sich der eine Elternteil in der Schweiz, der

andere im Ausland auf, kann es nicht um eine Zusammenführung der Familie gehen.

In solchen Fällen besteht kein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder

und ist Art. 17 Abs. 2 ANAG gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts

nur analog anwendbar (BGE 125 II 585 E. 2c). In diesem Fall bedarf es

einer vorrangigen familiären Beziehung des Kindes zum in der Schweiz lebenden

Elternteil, wobei besonders stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung

in den Betreuungsverhältnissen, den Nachzug rechtfertigen müssen. Insgesamt

muss die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führen, dass die

nachzuziehenden Kinder zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung

stehen. Beim Vergleich sind nicht nur die Beziehungen der Kinder zum im Ausland

verbleibenden Elternteil mass­gebend, sondern sind grundsätzlich auch ihre

Beziehungen zu weiteren Betreuungspersonen in Betracht zu ziehen (BGE 125

II 585 E. 2a und 2c; BGE 129 II 11 E. 3.1). In diesem Sinn ist

in erster Linie auf die bisherigen Betreuungsverhältnisse abzustellen. Indessen

können auch nachträglich eingetretene oder vorauszusehende zukünftige Umstände

wesentlich werden, sofern sich etwa neue familiäre Abhängigkeiten oder eine

wesentliche Verlagerung der Betreuungsintensitäten ergeben haben, wie

beispielsweise beim Hinschied desjenigen Elternteils oder derjenigen Person,

welche das Kind bisher betreut hat. Für diese Fälle fordert das Bundesgericht,

dass sich der Nachzug als notwendig erweisen müsse (BGE 124 II 361 E. 3a;

für viele). Solche Gründe dürfen nicht leichtfertig bejaht werden. Es gelten

hohe Beweisanforderungen; an den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit

im Heimatland sind umso höhere Anforderungen zu stellen, je älter das Kind ist

bzw. je grösser die ihm in der Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten

sind (vgl. BGE 124 II 361 E. 4c S. 370/371, 129 II 11 E. 3.3.1 f.).

Der in der Schweiz ansässige Elternteil soll sein Kind aber auch nicht erst

dann nachziehen können, wenn es an einer alternativen Betreuungsmöglichkeit im

Heimatland überhaupt fehlt (BGE 125 II 633 E. 3a mit Hinweisen).

2.3

Im ersten

Verfahren hatte der Regierungsrat die Gesuchsabweisung im Wesentlichen wie

folgt begründet: Der Lebens- und Beziehungsmittelpunkt Bs liege in der Türkei. B

sei seit Geburt durch die Mutter betreut worden. Daran habe auch die

Übertragung des Sorgerechts auf den Beschwerdeführer 1 in Jahr 2001 nichts

geändert. Angebliche Spannungen zwischen B und dem Stiefvater sowie die

Schulprobleme vermöchten keinen anderen Entscheid zu bewirken, da sie gemäss

den vorliegenden Akten nicht über das Gewöhnliche hinausgehen würden. Eine

Übersiedlung in die Schweiz wäre mit der Trennung von der Mutter als wichtigster

Bezugsperson und von den übrigen Verwandten verbunden. Zudem hätte B

erfahrungsgemäss eine Reihe von Schwierigkeiten zu bewältigen. Somit sei die

Beziehung zwischen B und dem Beschwerdeführer nicht als vorrangige familiäre

Beziehung zu werten und sei zu deren Pflege keine Übersiedlung in die Schweiz

notwendig.

Im neuen Verfahren machen die Beschwerdeführer

zur Hauptsache geltend, dass sich die Betreuungssituation bei Mutter und

Stiefvater verschlechtert habe. B sei höchst wahrscheinlich geschlagen worden.

Schliesslich sei er im Mai 2004 bei einem Bruder des Beschwerdeführers 1

abgegeben worden. In dieser Notlage habe der Beschwerdeführer 1 seinen Sohn

abgeholt und Mitte Juni 2004 in die Schweiz genommen. Hier sei er bereits eingeschult

und in seiner neuen Familie sowie im sozialen Umfeld eingegliedert. Es gehe ihm

prächtig und er wolle für immer in der Schweiz bleiben.

Wie gesehen erblickte der Regierungsrat keine wesentliche

Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Es fehle ebenso an einem objektiv

nachvollziehbaren Grund für die vorübergehende Unterbringung bzw. Anmeldung von

B bei einem Onkel in der Türkei wie am Nachweis einer Notwendigkeit für die

Übersiedlung in die Schweiz.

2.3.1

Eine Notwendigkeit zur Übersiedlung in die Schweiz kann sich in der Tat nicht

bereits daraus ergeben, dass die bisherige Betreuungsperson das Kind weggegeben

hat. Andernfalls liesse sich ein Nachzug in die Schweiz auf einfachste Weise

erzwingen. Für die Bejahung des Nachzugsrechts muss als eine Voraussetzung

vielmehr ersichtlich sein, dass die bisherige Betreuungsperson – vorliegend

also die Mutter Bs – nicht mehr in der Lage ist, das Kind zu betreuen. Gegen

die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit der Mutter liegt hier allerdings nichts

vor. Offensichtlich hat sie ihr Kind auch nicht aus freiem Willen weggegeben.

Vielmehr beugte sie sich schlicht dem Druck, den ihr jetziger Ehemann ausgeübt

hatte. Dieser mag B nicht, hatte dauernd etwas auszusetzen und wollte ihn deshalb

nicht mehr bei sich haben.

2.3.2

Denkbar ist immerhin auch, den Nachzug eines Kindes deshalb zu bewilligen,

weil es in seiner Heimat in unzumutbaren Betreuungsverhältnissen lebt. In diese

Richtung zielt wohl die Aussage der Schwester Bs, wonach ihn dessen Stiefvater

mehrmals geschlagen habe. Die Vorinstanz argumentiert zu apodiktisch, wenn sie

bei der Würdigung dieser Mitteilung ausführt, wegen der klaren Anzeichen für

ein Gefälligkeitsschreiben könne darauf nicht abgestellt werden. Richtig ist

jedoch, dass die Schilderung der familiären Beziehungen in der Mitteilung arm

an Einzelheiten ist. Dies gilt namentlich auch mit Bezug auf den vor allem

interessierenden Vorwurf gegenüber dem Stiefvater, wonach dieser B geschlagen

habe. Jedenfalls bestehen aufgrund der Schilderung in der Mitteilung keinerlei

Anhaltspunkte dafür, dass die behaupteten Schläge mehr waren, als was im Rahmen

traditioneller elterlicher Züchtigung gemeinhin vorkommt. Auch die nachgereichten

Berichte aus der Heimat Bs ergeben diesbezüglich keine Konkretisierung. So

erwähnt der Bürgermeister von X in ähnlich pauschaler Weise wie die Schwester,

dass der Stiefvater gegenüber B von Zeit zu Zeit Gewalt angewendet habe. Bloss

eine Anspielung enthält schliesslich der Bericht der Sicherheitsdirektion,

Abteilung Kindersicherheit. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und

wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, dass die in der Schweiz

lebende Schwester über die Verhältnisse in Bs Heimat aus eigener Wahrnehmung

mehr weiss als was die Berichte von Sozialamt, Sicherheitsdirektion und Bürgermeister

darlegen. Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Einvernahme der Schwester

entbehrlich. Im Hinblick auf die massgebende Frage nach einer Veränderung der

Verhältnisse ist auch zu beachten, dass die Beschwerdeführer bereits im ersten

Bewilligungsverfahren geltend gemacht hatten, B verstehe sich mit seinem

Stiefvater überhaupt nicht und es würden deshalb ständig Spannungen herrschen.

Zudem war bereits damals ausgeführt worden, dass B immer trauriger und

verschlossener geworden sei.

2.3.3

Auch dass B im Mai/Juni 2004 offenbar für eine gewisse Zeit bei einem

Bruder des Beschwerdeführers 1 in der Türkei untergebracht war, spricht nicht

für eine Über­siedlung in die Schweiz. Dies legt vielmehr nahe, dass in der

Heimat noch andere Betreuungspersonen als Mutter und Stiefvater vorhanden sind.

Im Übrigen ist bereits im ersten Verfahren darauf hingewiesen worden, dass B

viel Zeit beim Bruder des Beschwerdeführers 1 oder bei der Grossmutter väterlicherseits

verbringe.

2.3.4

Schliesslich kann auch der Umstand, dass sich B seit rund einem Jahr

entgegen der mit dem Besuchervisum verbundenen Auflagen in der Schweiz aufhält

und hier ein­geschult ist, für die Beurteilung der familiären Situation und die

Interessenabwägung nicht entscheidend sein (vgl. BGr, 23. Juli 2003,

2A.192/2003, E. 2.4, www.bger.ch).

2.3.5

Insgesamt lässt sich festhalten, dass sich die Sachlage im Vergleich zu den

Verhältnissen bei der Erstbeurteilung nicht in einer Art und Weise geändert

haben, dass ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht kommt. Zwar ist

die Vorinstanz bei der Prüfung des Rekurses – wie gesehen – von einer nicht

zutreffenden Prämisse ausgegangen (vgl. oben E. 2.1.2). Bei vorliegendem

Ergebnis bleibt es jedoch irrelevant, dass sie geprüft hat, ob die Voraussetzungen

für einen Nachzug vorhanden sind, anstatt sich auf die Prüfung zu beschränken,

ob aufgrund neuer Verhältnisse ein solcher realistischerweise in Betracht kommt.

Der Entscheid ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Migrationsamt ist

auf das Gesuch zulässigerweise nicht eingetreten. Demzufolge ist die Beschwerde

abzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den

unterliegenden Beschwerdeführern hälftig aufzuerlegen; sie haften füreinander solidarisch

(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

VRG). Ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht nicht (§ 17 Abs. 2

VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer

Haftung füreinander.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung

an …