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Entscheid

VB.2005.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00071

12. Mai 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8645)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Sempacherstrasse in Zürich zweigt nordwestlich der

Burgwies von der Forchstrasse bergwärts ab, kreuzt den Kapfsteig sowie die

Hofackerstrasse und mündet beim Klusplatz in die Witikonerstrasse. Aufgrund

einer Verfügung des Polizeidepartements der Stadt Zürich vom 10. Februar 1969

gilt auf der Sempacherstrasse ein Einbahnverkehrsregime, wonach der Verkehr von

der Forchstrasse Richtung Kapfsteig, vom Kapfsteig Richtung Hofackerstrasse und

von der Hofackerstrasse Richtung Klusplatz (das letztgenannte Teilstück für

Motorwagen und Motorräder nur für Zubringerdienst) gestattet ist. Mit Verfügung

vom 8. Februar 1999 ordnete das städtische Polizeidepartement eine Änderung des

Verkehrsregimes auf der Sempacherstrasse an. Danach soll der Verkehr mit

Fahrzeugen (ausgenommen Fahrräder und Motorfahrräder) vom Kapfsteig in

südöstliche Richtung zur Forchstrasse sowie vom Kapfsteig in nordwestliche

Richtung zur Zufahrt bei der Liegenschaft Nr. 53 untersagt werden; damit

würde der Abschnitt zwischen dieser Liegenschaftszufahrt und der Hofackerstrasse

beidseitig befahrbar; das Einbahnverkehrsregime würde auf den Abschnitt

zwischen Zufahrt zur Liegenschaft Nr. 53 und Einmündung in die

Forchstrasse beschränkt; dies jedoch in zwei Teilstücken mit gegenläufiger

Ausrichtung auf den Kapfsteig, sodass in Richtung Hofackerstrasse kein

Durchgangsverkehr mehr zugelassen wäre. Für die Liegenschaft X wäre damit die

Zufahrt mit Motorfahrzeugen und Motorrädern nur noch von der Hofackerstrasse

her möglich, hingegen die Wegfahrt sowohl in nordwestlicher Richtung zur

Hofackerstrasse wie auch in südöstlicher Richtung zum Kapfsteig und über diesen

zur Forchstrasse.

Erwägungen

II.

A. Gegen

die am 11. Februar 1999 amtlich publizierte Verfügung vom 8. Februar 1999 erhob

unter anderen die D AG, die an der Sempacherstrasse einen Geschäftsbetrieb

führt, am 26. Februar 1999 Einsprache, welche sie am 21. April 1999 ergänzte.

Der Stadtrat wies die Einsprache am 8. September 1999 ab, wobei er auf das erst

am 21. April 1999 gestellte, als verspätet gewürdigte Begehren nicht eintrat.

Den dagegen am 8. Oktober 1999 erhobenen Rekurs hiess der Statthalter des

Bezirkes Zürich am 22. Dezember 1999 gut, soweit er darauf eintrat; er wies die

Sache zur weiteren Behandlung an den Stadtrat zurück. Dieser wies die

Einsprache am 8. März 2000 erneut ab. Den hiergegen am 12. April 2000

erhobenen Rekurs wies der Statthalter am 10. August 2000 ab, soweit er auf

das Rechtsmittel eintrat und dieses nicht gegenstandslos geworden war.

B. Die D

AG zog den Rekursentscheid am 6. September 2000 an den Regierungsrat

weiter. Dieser vereinigte das Rechtsmittel mit jenen anderer Rekurrenten; er

wies die Rekurse am 23. Juli 2003 ab, soweit er darauf eintrat; die

Rekurskosten, worunter eine Staatsgebühr von Fr. 4'000.-, auferlegte er zu

einem Viertel der D AG.

C. Dagegen

erhob die D AG am 18. September 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

(VB.2003.00333, www.vgrzh.ch). Sie hielt an ihren Einwendungen fest, wonach das

neue Verkehrsregime auf der Sempacherstrasse für sie mit schweren Nachteilen verbunden

sei und dass den von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Zu- und

Wegfahrt der ihre Liegenschaft beliefernden Lastwagen nicht Rechnung getragen

werde.

Das Verwaltungsgericht hiess das Rechtsmittel am 13.

November 2003 teilweise gut und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an den

Regierungsrat zurück. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:

Aus den vorliegenden Fotos ergebe sich, dass die Wegfahrt

über den Kapf­steig in Richtung Forchstrasse sowie auch jene aufgrund eines

Wendemanövers in Richtung Hofackerstrasse für grössere Lastwagen tatsächlich

nicht unproblematisch sei, wobei die vorlie­genden Akten allerdings keine

hinreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Die Würdigung des Regierungsrats

beruhe diesbezüglich auf einer ungenügenden Klärung des Sachverhalts. Das gelte

auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten

bei der Zufahrt der Lastwagen im Einmündungsbereich Hofacker-/Sempacherstrasse.

Bei der ergänzenden Untersuchung sowie beim hierauf zu treffenden Neuentscheid werde

der Regierungsrat die folgenden Gesichtspunkte einbeziehen müssen: Vorab sei zu

ermitteln, ob die Geschäftsliegenschaft der Beschwerdeführerin an der Sempacherstrasse

heute noch von derart grossen Lastwagen beliefert werde; treffe dies zu, so sei

auch zu klären, ob bei der Belieferung ohne erhebliche Betriebserschwernisse

auf kleinere Fahrzeuge umgestellt werden könnte. Wäre dies zu verneinen, seien

die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Schwierigkeiten bezüglich der

Zu- und Wegfahrt von Lastwagen näher zu überprüfen, wozu ein Augenschein

zweckmässig sei. Sollten sich die geltend gemachten Schwierigkeiten

bewahrheiten, so werde abzuwägen sein, ob sie im Rahmen der auf dieser

tatsächlichen Grundlage neu vorzunehmenden Interessen­abwägung von der

Beschwerdeführerin hinzunehmen seien, weil den für das neue Verkehrsregime

sprechenden Argumenten gleichwohl grösseres Gewicht zukomme. Mit der weiteren

Rüge der Beschwerdeführerin, dass Anwohner der Sempacherstrasse längere und

kompliziertere Wege für die Zu- und Wegfahrt in Kauf nehmen müssten, hätten sich

bereits der Stadtrat im Einspracheentscheid vom 8. März 2000 (E. 2.3 S. 4)

sowie der Statthalter im Rekurs­entscheid vom 10. August 2000 auseinandergesetzt.

Beim jetzigen Stand des Verfahrens habe sich das Verwaltungsgericht mit dieser

Rüge nicht zu befassen.

Der Regierungsrat wies hierauf mit Beschluss vom 26. Mai

2004.

seinerseits die Sache zur Ergänzung im Sinn der verwaltungsgerichtlichen

Erwägungen an das Statthalteramt Zürich zurück.

III.

Das Statthalteramt Zürich führte am 25. August 2004 im

Beisein beider Parteien an der Sempacherstrasse einen Augenschein durch. Sodann

führte das städtische Polizeidepartement am 27. August 2004 um 0800 Uhr mit dem

Lastwagen ZH 16384 der Seepolizei eine Probefahrt durch, welche sowohl die

Zufahrt von der Hofackerstrasse her (mit Abbiegemanöver in die

Sempacherstrasse) zur Liegenschaft Sempacherstrasse wie auch die Wegfahrt von

dort über den unteren Kapfsteig zur Forchstrasse umfasste. Die Vorsteherin des

Polizeidepartements beantragte am 29. September 2004 Bestätigung der

streitbetroffenen Verkehrsanordnung, unter Hinweis auf die beigelegte

Stellungnahme der Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004, worin

insbesondere auf die erwähnte Probefahrt vom 27. August 2004 Bezug genommen

wurde. Mit Schreiben vom 30. September 2004 fragte das Statthalteramt die D AG

an, ob sie aufgrund dieser Vernehmlassung den Rekurs zurückziehen wolle; für

den Fall, dass sie am Rekurs festhalte, wurde sie um Beantwortung verschiedener

Fragen betreffend die Anlieferung ihres Betriebs mit grossen Lastwagen ersucht.

Mit Eingabe vom 29. November 2004 teilte die Rekurrentin (nunmehr D AG) dem

Statthalter mit, dass sie am Rekurs festhalte; ferner äusserte sie sich zu den

bisherigen ergänzenden Untersuchungen (Augenschein vom 25. August 2004 und

Probefahrt vom 27. August 2004) und erteilte die verlangten Auskünfte.

Das Statthalteramt Zürich wies den (am 12. April 2000

eingereichten) Rekurs am 12. Januar 2005 (erneut) ab. Die Rekurskosten von Fr.

801.

- auferlegte sie der Rekurrentin.

IV.

Hiergegen gelangte die D AG am 10. Februar 2005 erneut an

das Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, das bisherige Verkehrsregime an der

Sempacherstrasse zu belassen. Das Statthalteramt Zürich verzichtete auf

Vernehmlassung. Das Polizeidepartement der Stadt Zürich beantragte am 10. März

2005.

Abweisung der Beschwerde. Die D AG, welche diese Vernehmlassung zur

Kenntnisnahme zugestellt worden war, äusserte sich mit einer weiteren Eingabe

vom 24. März 2005.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Insbesondere ist die funktionelle Zuständigkeit ungeachtet dessen gegeben, dass

im ersten Rechtsgang der damalige Rekursentscheid des Statthalters vom 10.

August 2000 nicht direkt beim Verwaltungsgericht, sondern zunächst beim

Regierungsrat anzufechten war. Wie das Verwaltungsgericht im anschliessenden

Rückweisungsentscheid vom 13. November 2003 ausgeführt hat (E. 1), hing

dies damit zusammen, dass bei Inkrafttreten der Neufassung von Art. 3 Abs. 4

Satz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) am 1. Januar

2003.

das Rekursverfahren vor Regierungsrat bereits pendent war. Im jetzigen zweiten

Rechtsgang richtet sich jedoch der Instanzenweg nach dem neuen Recht, weshalb

der Regierungsrat als Rekursinstanz ausscheidet und der neue Rekursentscheid

des Statthalters vom 12. Januar 2005 direkt beim Verwaltungsgericht angefochten

werden kann. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2

Nicht

einzutreten ist allerdings auf den (dem Hauptbegehren auf Beibehaltung des bisherigen

Verkehrsregimes beigefügten) Antrag, die Sempacherstrasse bei der Einfahrt

Forchstrasse mit der Signalisation "Fahrverbot/Zubringerdienst/Parkieren

8032.

gestattet" zu versehen. Dieser Antrag war nicht Gegenstand des

bisherigen Verfahrens; mit ihm wird der Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert.

Nicht einzutreten ist ferner auf das Begehren, die Markierung

der blauen Zone am unteren Kapfsteig in den Zustand, wie er bis Herbst 2004

bestand, zurückzuführen. Zwar hängt die dortige neue Markierung, die nach dem

Augenschein und der Probefahrt vorgenommen wurde, insofern mit dem vorliegenden

Verfahren zusammen, als der Beschwerdegegner damit den Einwendungen der

Beschwerdeführerin Rechnung tragen wollte, was Letztere als (vor Abschluss des

vorliegenden Verfahrens) verfrühte Massnahme rügt. Sie verkennt jedoch, dass

diese Massnahme auch unabhängig von der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden

Verfügung vom 8. Februar 1999 hätte angeordnet werden können. Mit dem genannten

Begehren wird der Streitgegenstand daher ebenfalls unzulässig erweitert, und

zudem ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde über den

Beschwerdegegner.

Nicht einzutreten ist schliesslich auf das Begehren, die in

Erwägung 7 des früheren (zweiten) Rekursentscheids des Statthalteramts vom 10.

August 2000 "angeführte Pendenz" sei vom Beschwerdegegner "zu

erledigen". Der Statthalter hielt dort fest, der Anspruch der heutigen

Beschwerdeführerin auf Ausrichtung der ihr im (ersten) Rekursentscheid vom 22. Dezember

1999.

zulasten der Stadt Zürich zugesprochenen Entschädigung sei unbestritten.

Jene Verpflichtung ist in Rechtskraft erwachsen; und mit deren Vollzug hat sich

das Verwaltungsgericht, das wie erwähnt nicht Aufsichtsbehörde über den

Beschwerdegegner ist, nicht zu befassen.

2.

Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die mit dem

Lastwagen der Seepolizei am 27. August 2004 durchgeführte Probefahrt

erfolgt sei, ohne dass sie an dieser Beweisaufnahme habe mitwirken können. Der

Beschwerdegegner hält dem in der Beschwerdeantwort entgegen, die Durchführung

der Testfahrt mit dem Lastwagen sei ursprünglich anlässlich des Augenscheines

vom 25. August 2004 geplant gewesen. An diesem habe man jedoch festgestellt,

dass im Kreuzungsbereich Sempacherstrasse/Kapfsteig kurzfristig angesetzte Bauarbeiten

ausgeführt würden, weshalb die Probefahrt verschoben worden sei. Vor deren

Durchführung am 27. August 2004 habe man versucht, den Vertreter der Beschwerdeführerin

zu benachrichtigen, was jedoch nicht gelungen sei. In ihrer weiteren Eingabe

vom 24. März 2004 (die mangels Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels

grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wäre) äussert die Beschwerdeführerin

Zweifel an der gegnerischen Behauptung, dass versucht worden sei, mit ihr

Kontakt aufzunehmen. Wie es sich damit verhält, kann dahin gestellt bleiben.

Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, hätte auch ein solcher

(erfolgloser) Versuch der Kontaktaufnahme den Beschwerdegegner nicht ohne

weiteres berechtigt, die Beweisaufnahme ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin

durchzuführen.

Nicht unbedenklich ist zunächst, dass die fragliche

Beweismassnahme ohne Mitwirkung der entscheidenden Rekursinstanz durchgeführt

worden ist. Zwar gibt es in der Verwaltungsrechtspflege keinen

verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, dass Beweisaufnahmen stets mit

unmittelbarer Beteiligung der entscheidenden Rechtsmittelbehörde durchgeführt

werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.

zu §§ 19-28 N. 83). Das ergibt sich schon daraus, dass es der Rekursinstanz bei

illiquider Beweislage unbenommen wäre, die Sache zur ergänzenden Untersuchung

an die verfügende Behörde (hier das städtische Polizeidepartement)

zurückzuweisen. Hier ist das Statthalteramt nicht so vorgegangen; es hat keinen

Rückweisungsentscheid getroffen, sondern mit Zwischenverfügung vom 10. Juni

2004.

dem Stadtrat von Zürich Frist "zur Durchführung der vom Verwaltungsgericht

geforderten zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen und Einreichung einer Vernehmlassung"

angesetzt. Von dieser pauschalen Beweisdelegation ist die Rekursbehörde in der

Folge allerdings (und mit gutem Grund) wieder abgewichen, in dem sie einen

(unter ihrer Verhandlungsleitung durchzuführenden) Augenschein angeordnet hat,

anlässlich welchem auch die Durchführung der fraglichen Probefahrt vorgesehen

war.

Wie erwähnt ist die fragliche Probefahrt schliesslich zu

einem späteren Zeitpunkt nicht nur ohne Mitwirkung der Rekursbehörde, sondern

auch ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin durchgeführt worden. Jedenfalls darin

lag eine mangelhafte Verfahrensabwicklung. Der in Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 gewährleistete Anspruch auf rechtliches

Gehör beinhaltet grundsätzlich auch den Anspruch der Prozessparteien auf Mitwirkung

im Beweisverfahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 31 ff.; vgl. auch § 60 N. 16).

Dieser Anspruch ist mit dem geschilderten Vorgehen (Durchführung der

Probefahrt, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Teilnahme zu geben)

verletzt worden. Über diesen Mangel könnte noch hinweggesehen werden, wenn er

sich durch das weitere Vorgehen der entscheidenden Behörde als geheilt

betrachtet liesse (zur Heilung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl § 8 N. 48 ff.). Dafür

spricht der Umstand, dass die Beschwerdeführerin durch das Schreiben des

Statthalteramts vom 30. September 2004 zumindest indirekt Gelegenheit erhielt,

zu der diesbezüglichen Beweiserhebung (welche in der Stellungnahme der

Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004 umfassend dargelegt und mittels

Fotografien dokumentiert wurde) Stellung zu nehmen, was sie denn auch mit Eingabe

vom 29. November 2004 getan hat.

Zu bedenken ist jedoch, dass das Statthalteramt mit seinem

Schreiben vom 30. September 2004 keineswegs darauf abzielte, die

Beschwerdeführerin zum Ergebnis der vom Beschwerdegegner durchgeführten

Beweisaufnahme (Probefahrt) Stellung nehmen zu lassen. Vielmehr eröffnete der

Statthalter der Beschwerdeführerin darin, dass der Rekurs aufgrund der

Aktenlage abzuweisen sein werde. Ziel dieses Schreibens war es, der

Beschwerdeführerin Gelegenheit zu einem Rekursrückzug unter günstigen

Kostenfolgen zu bieten; in einem gewissen Widerspruch dazu wurde die

Beschwerdeführerin allerdings für den Fall, dass sie am Rekurs festhalte, um

Beantwortung verschiedener Fragen ersucht. Würdigt man dieses Schreiben des

Statthalters im Gesamtzusammenhang mit dem bisherigen Vorgehen, so kann im

darauf folgenden Verfahrensablauf (insbesondere im Umstand, dass die

Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. November 2004 zur Vernehmlassung

der Dienstabteilung Verkehr vom 28. September 2004 Stellung genommen hat) keine

Heilung der erfolgten Gehörsverletzung (Durchführung der Probefahrt am 27.

August 2004 ohne Mitwirkung der Beschwerdeführerin) erblickt werden. Zu

bedenken ist auch, dass die fragliche Probefahrt der Klärung des Sachverhalts

in einem wesentlichen Punkt dienen sollte. Demnach ist der Rekursentscheid des

Statthalteramts wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben, und die

Sache ist zur ergänzenden Untersuchung (Beweisaufnahme mit Lastwagenfahrt) an

das Statthalteramt zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten zur

Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse

zu nehmen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Über die Kostenauflagen in

den bisherigen Entscheiden (Einspracheentscheid des Stadtrats vom 8. März 2000:

Fr. 457.-, Rekursverfügung des Statthalters vom 10. August 2000: Fr. 638.-

sowie nunmehr erneut aufzuhebender Rekursentscheid des Statthalters vom 12.

Januar 2005: Fr. 801.-) hat das Statthalteramt in seinem Neuentscheid zu befinden.

Desgleichen hat der Statthalter im Neuentscheid darüber zu

befinden, ob der Beschwerdeführerin für das zweite und dritte der bisherigen

vor Statthalteramt geführten Rekursverfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen sei. Für das Einspracheverfahren vor dem Stadtrat Zürich besteht

gemäss § 17 Abs. 1 VRG von vornherein kein Anspruch auf eine solche

Entschädigung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 23). Für das erste Rekursverfahren

vor dem Statthalter hat dieser der Beschwerdeführerin bereits eine

Parteientschädigung zugesprochen (vgl. vorstehend E. 1.2). Für das jetzige

Beschwerdeverfahren (wie schon für das mit Rückweisungsentscheid vom 13.

November 2003 abgeschlossene Beschwerdeverfahren) ist der Beschwerdeführerin

schon deswegen keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil beim jetzigen Stand

des Verfahrens keine Partei als unterliegend im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG

gelten kann.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur ergänzenden Untersuchung

im Sinn der Erwägungen an den Statthalter des Bezirkes Zürich zurückgewiesen.

2.

Über die

Kostenauflagen und allfällige Parteientschädigungen für die vorstehend in

Erwägung 3 genannten Verfahren hat der Statthalter in seinem Neuentscheid zu

befinden.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt und zur Hälfte

auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Eine

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen

Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.

Mitteilung an…..