VB.2005.00073
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00073
6. April 2005Deutsch8 min
(URT.2005.8579)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00073
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.04.2005
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
baurechtlichen Vorentscheid
Vorentscheidsgesuch betreffend Neubau mit Unterkünften für Asyl-Suchende
Beschwerdelegitimation der Gemeinde: Der Entscheid darüber, ob über bestimmte Fragen in einem Vorentscheid oder erst mit dem Entscheid über das definitive Baugesuch entschieden werden muss, berührt die Gemeinde nicht in ihrer Aufgabenerfüllung; die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist daher abzulehnen (E. 1.2).
Beschwerdelegitimation des Nachbarn: Die Gemeinde hat das Vorentscheidsgesuch nicht negativ beantwortet, sondern hat die Prüfung aus formellen Gründen abgelehnt. Das Rekursverfahren hat deshalb ausschliesslich die Frage betroffen, ob die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Vom Entscheid über diese Frage ist der private Beschwerdeführer nur mittelbar betroffen und daher nicht zur Beschwerde legitimiert (E. 2.2).
Nichteintreten
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESCHWERDELEGITIMATION
LEGITIMATION DER GEMEINDE
NACHBARLEGITIMATION
VORENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 2 lit. c PBG
§ 323 Abs. I PBG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 14
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 ersuchte das
Sozialamt des Kantons Zürich um einen Vorentscheid betreffend einen Neubau mit
Unterkünften für Asyl-Suchende und Notwohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der L-Strasse in Eglisau. Dem Gesuch lag eine "Machbarkeitsstudie"
mit Schema-Grundrissen und -Schnitten bei, aus denen Grenzabstände,
Gebäudehöhe, die geplanten Räume mit Angabe von Nutzung und Fläche sowie die
Erschliessung und Parkierung ersichtlich sind. Ersucht wurde um Beantwortung
folgender Fragen:
·
Nutzungskonformität mit der Bau- und Zonenordnung
·
Anordnung Zufahrt und Erschliessung
·
Anzahl Vollgeschosse
·
Gebäudehöhe, Gebäudelänge
·
Baumassenziffer, Strassenabstände
·
Grundabstände, Mehrlängenzuschläge
·
Allfällig zu erwartende Auflagen.
Mit Beschluss vom 26. April
2004 trat der Gemeinderat Eglisau auf das Gesuch nicht ein und auferlegte der
Gesuchstellerin Baubewilligungsgebühren in der Höhe von Fr. 3'950.-.
Erwägungen
II.
Den hiergegen vom Sozialamt
erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission am 13. Januar 2005 gut; sie
hob den angefochtenen Nichteintretensbeschluss auf und lud den Gemeinderat zur
materiellen Beantwortung der im Vorentscheidsgesuch gestellten Fragen auf.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Februar
2005.
liessen die Gemeinde Eglisau und A dem Verwaltungsgericht beantragen, den
Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Die Vorinstanz schloss am 24. Februar
2005.
auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialamt liess am 11. März 2005
Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 70 in
Verbindung mit § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) ist eine Gemeinde "zur Wahrung der von ihr
vertretenen schutzwürdigen Interessen" zur Beschwerde berechtigt.
1.1
Die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 21 VRG in der früheren Fassung
anerkannte die Rekurs- und Beschwerdebefugnis der Gemeinde, wenn sie sich für
die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn
sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit
oder einen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geltend machte und
wenn sie wie eine Privatperson betroffen war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 62, mit Hinweisen). An diese Rechtsprechung
knüpft auch § 21 lit. b VRG an (RB 1998 Nr. 14;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70). Indem aber mit § 21 lit. b
VRG in der revidierten Fassung vom 8. Juni 1997 die Gemeinde zur
rekursweisen Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen
berechtigt wurde, ist die Gemeindelegitimation in einer Weise erweitert worden,
wie sie von der Lehre seit langem gefordert (Alfred Kölz, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 21
N. 79) und von der bisherigen Praxis punktuell bereits vorgenommen wurde
(vgl. RB 1993 Nr. 1). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die
Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder
Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, wenn sich die
angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt
(RB 1998 Nr. 13) oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte
finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001,
S. 525). Ein schutzwürdiges Interesse ist hingegen auch nach der neuen
Fassung dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern
kantonales oder Bundesrecht anzuwenden hat, und es ihr einzig um die
Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14;
vgl. auch BGE 125 II 192, E. 2a/aa). Entsprechend hat das
Verwaltungsgericht einer Gemeinde die Befugnis abgesprochen, einen Entscheid
der Baurekurskommission anzufechten, mit welchem die Umnutzung einer
Wohnliegenschaft in eine Unterkunft für Asylbewerber entgegen der
Rechtsauffassung der Gemeinde als nicht bewilligungspflichtig gewürdigt wurde (VGr,
27.
August 2003, VB.2003.00170).
1.2
Die Frage, was zum Gegenstand eines baurechtlichen
Vorentscheids gemacht werden kann, wird durch § 323 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) abschliessend geregelt
und lässt kein Ermessen der Gemeinde zu. Zwar obliegt gemäss § 2 lit. c
PBG die erstinstanzliche Anwendung dieses Gesetzes und damit die Prüfung der
Baugesuche in der Regel den Gemeinden. Der Entscheid darüber, ob über bestimmte
Fragen in einem Vorentscheid oder erst mit dem Entscheid über das definitive
Baugesuch entschieden werden muss, berührt die Gemeinde jedoch nicht in ihrer
Aufgabenerfüllung; die ihr vom Gesetz übertragene baurechtliche Prüfung kann
sie so oder anders wahrnehmen. Es liegt somit ein anderer Fall als in RB 1996
Nr. 5 vor, wo darüber zu entscheiden war, ob die Gemeinde oder eine
kantonale Behörde ein Baugesuch zu prüfen hatte; in jenem Fall wehrte sich die
Gemeinde gegen eine Beschneidung ihrer vom Gesetz übertragenen Aufgaben, was hier
nicht zutrifft. Ebenso wenig wirkt sich die angefochtene Verfügung auf einen
grossen Teil der Einwohnerschaft aus; eine solche Betroffenheit kann sich
frühestens aus einem positiven Vorentscheid ergeben. Auch wehrt sich die
Gemeinde nicht gegen eine ihr auferlegte finanzielle Verpflichtung; die
Aufhebung der Baubewilligungsgebühr ist eine Folge des Entscheids in der
Hauptsache und wird von der Gemeinde nicht selbstständig angefochten.
2.
2.1
Gemäss
§ 338a Abs. 1 PBG ist zu Rekurs und Beschwerde in baurechtlichen
Streitigkeiten berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die
Betroffenheit des Anfechtenden muss unmittelbar sein, das heisst, der geltend
gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für den Anfechtenden ergeben; er darf
nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns
sein (RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999, S. 444; RB 1984
Nr. 12). Sodann muss das geltend gemachte Interesse in der Regel aktuell
sein (RB 1998 Nr. 41, 1987 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 25); ein bloss virtuelles Interesse genügt nicht (RB 1983
Nr. 11).
2.2
Der
beschwerdeführende Private hat rechtzeitig das Gesuch um Zustellung des baurechtlichen
Entscheids gestellt und ist als Eigentümer einer unmittelbar an das Baugrundstück
angrenzenden Liegenschaft zur Anfechtung eines solchen Entscheids grundsätzlich
befugt; er müsste in ein Rekursverfahren einbezogen werden, das sich gegen
einen negativen Vorentscheid richtet (vgl. RB 1997 Nr. 5) und wäre
auch zur Beschwerde gegen einen Rekursentscheid befugt, mit dem der negative
Vorentscheid aufgehoben wird.
Die beschwerdeführende Gemeinde hat jedoch nicht das
Vorentscheidsgesuch negativ beantwortet, sondern hat die Prüfung aus formellen Gründen
abgelehnt. Das Rekursverfahren hat deshalb ausschliesslich die Frage betroffen,
ob die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Vom Entscheid
über diese Frage ist der private Beschwerdeführer nur mittelbar betroffen. Der
im Rekursverfahren zu treffende bzw. mittlerweile getroffene Entscheid über die
Pflicht der Behörde zur Prüfung des Vorentscheidsgesuchs betrifft den
Gesuchsteller und die Bewilligungsbehörde und hat keine unmittelbaren Auswirkungen
auf die Interessen des vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn. Erst ein positiver
Vorentscheid als mögliche Folge des der Bewilligungsbehörde gebotenen Handelns
berührt die Interessen des privaten Beschwerdeführers unmittelbar (VGr, 14. Juli
2004, BEZ 2004 Nr. 50).
3.
Somit ist weder auf die
Beschwerde der Gemeinde noch auf diejenige des Nachbarn einzutreten.
Diesem Ausgang entsprechend
sind die Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Überdies
sind sie je zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. b VRG).
Demgemäss die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt,
unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden je zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Mitteilung an …