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Entscheid

VB.2005.00073

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00073

6. April 2005Deutsch8 min

(URT.2005.8579)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2003 ersuchte das

Sozialamt des Kantons Zürich um einen Vorentscheid betreffend einen Neubau mit

Unterkünften für Asyl-Suchende und Notwohnungen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der L-Strasse in Eglisau. Dem Gesuch lag eine "Machbarkeitsstudie"

mit Schema-Grundrissen und -Schnitten bei, aus denen Grenzabstände,

Gebäudehöhe, die geplanten Räume mit Angabe von Nutzung und Fläche sowie die

Erschliessung und Parkierung ersichtlich sind. Ersucht wurde um Beantwortung

folgender Fragen:

·

Nutzungskonformität mit der Bau- und Zonenordnung

·

Anordnung Zufahrt und Erschliessung

·

Anzahl Vollgeschosse

·

Gebäudehöhe, Gebäudelänge

·

Baumassenziffer, Strassenabstände

·

Grundabstände, Mehrlängenzuschläge

·

Allfällig zu erwartende Auflagen.

Mit Beschluss vom 26. April

2004 trat der Gemeinderat Eglisau auf das Gesuch nicht ein und auferlegte der

Gesuchstellerin Baubewilligungsgebühren in der Höhe von Fr. 3'950.-.

Erwägungen

II.

Den hiergegen vom Sozialamt

erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission am 13. Januar 2005 gut; sie

hob den angefochtenen Nichteintretensbeschluss auf und lud den Gemeinderat zur

materiellen Beantwortung der im Vorentscheidsgesuch gestellten Fragen auf.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Februar

2005.

liessen die Gemeinde Eglisau und A dem Verwaltungsgericht beantragen, den

Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Die Vorinstanz schloss am 24. Februar

2005.

auf Abweisung der Beschwerde. Das Sozialamt liess am 11. März 2005

Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit auf diese einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 70 in

Verbindung mit § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) ist eine Gemeinde "zur Wahrung der von ihr

vertretenen schutzwürdigen Interessen" zur Beschwerde berechtigt.

1.1

Die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 21 VRG in der früheren Fassung

anerkannte die Rekurs- und Beschwerdebefugnis der Gemeinde, wenn sie sich für

die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn

sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit

oder einen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geltend machte und

wenn sie wie eine Privatperson betroffen war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 21 N. 62, mit Hinweisen). An diese Rechtsprechung

knüpft auch § 21 lit. b VRG an (RB 1998 Nr. 14;

Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70). Indem aber mit § 21 lit. b

VRG in der revidierten Fassung vom 8. Juni 1997 die Gemeinde zur

rekursweisen Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen

berechtigt wurde, ist die Gemeindelegitimation in einer Weise erweitert worden,

wie sie von der Lehre seit langem gefordert (Alfred Kölz, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 21

N. 79) und von der bisherigen Praxis punktuell bereits vorgenommen wurde

(vgl. RB 1993 Nr. 1). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die

Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder

Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, wenn sich die

angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt

(RB 1998 Nr. 13) oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte

finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001,

S. 525). Ein schutzwürdiges Interesse ist hingegen auch nach der neuen

Fassung dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern

kantonales oder Bundesrecht anzuwenden hat, und es ihr einzig um die

Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14;

vgl. auch BGE 125 II 192, E. 2a/aa). Entsprechend hat das

Verwaltungsgericht einer Gemeinde die Befugnis abgesprochen, einen Entscheid

der Baurekurskommission anzufechten, mit welchem die Umnutzung einer

Wohnliegenschaft in eine Unterkunft für Asylbewerber entgegen der

Rechtsauffassung der Gemeinde als nicht bewilligungspflichtig gewürdigt wurde (VGr,

27.

August 2003, VB.2003.00170).

1.2

Die Frage, was zum Gegenstand eines baurechtlichen

Vorentscheids gemacht werden kann, wird durch § 323 Abs. 1 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) abschliessend geregelt

und lässt kein Ermessen der Gemeinde zu. Zwar obliegt gemäss § 2 lit. c

PBG die erstinstanzliche Anwendung dieses Gesetzes und damit die Prüfung der

Baugesuche in der Regel den Gemeinden. Der Entscheid darüber, ob über bestimmte

Fragen in einem Vorentscheid oder erst mit dem Entscheid über das definitive

Baugesuch entschieden werden muss, berührt die Gemeinde jedoch nicht in ihrer

Aufgabenerfüllung; die ihr vom Gesetz übertragene baurechtliche Prüfung kann

sie so oder anders wahrnehmen. Es liegt somit ein anderer Fall als in RB 1996

Nr. 5 vor, wo darüber zu entscheiden war, ob die Gemeinde oder eine

kantonale Behörde ein Baugesuch zu prüfen hatte; in jenem Fall wehrte sich die

Gemeinde gegen eine Beschneidung ihrer vom Gesetz übertragenen Aufgaben, was hier

nicht zutrifft. Ebenso wenig wirkt sich die angefochtene Verfügung auf einen

grossen Teil der Einwohnerschaft aus; eine solche Betroffenheit kann sich

frühestens aus einem positiven Vorentscheid ergeben. Auch wehrt sich die

Gemeinde nicht gegen eine ihr auferlegte finanzielle Verpflichtung; die

Aufhebung der Baubewilligungsgebühr ist eine Folge des Entscheids in der

Hauptsache und wird von der Gemeinde nicht selbstständig angefochten.

2.

2.1

Gemäss

§ 338a Abs. 1 PBG ist zu Rekurs und Beschwerde in baurechtlichen

Streitigkeiten berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Die

Betroffenheit des Anfechtenden muss unmittelbar sein, das heisst, der geltend

gemachte Nachteil muss sich unmittelbar für den Anfechtenden ergeben; er darf

nicht bloss eine Folge des dem Adressaten durch die Verfügung gebotenen Handelns

sein (RB 1998 Nr. 11 = ZBl 100/1999, S. 444; RB 1984

Nr. 12). Sodann muss das geltend gemachte Interesse in der Regel aktuell

sein (RB 1998 Nr. 41, 1987 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21

N. 25); ein bloss virtuelles Interesse genügt nicht (RB 1983

Nr. 11).

2.2

Der

beschwerdeführende Private hat rechtzeitig das Gesuch um Zustellung des baurechtlichen

Entscheids gestellt und ist als Eigentümer einer unmittelbar an das Baugrundstück

angrenzenden Liegenschaft zur Anfechtung eines solchen Entscheids grundsätzlich

befugt; er müsste in ein Rekursverfahren einbezogen werden, das sich gegen

einen negativen Vorentscheid richtet (vgl. RB 1997 Nr. 5) und wäre

auch zur Beschwerde gegen einen Rekursentscheid befugt, mit dem der negative

Vorentscheid aufgehoben wird.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat jedoch nicht das

Vorentscheidsgesuch negativ beantwortet, sondern hat die Prüfung aus formellen Gründen

abgelehnt. Das Rekursverfahren hat deshalb ausschliesslich die Frage betroffen,

ob die Bewilligungsbehörde auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Vom Entscheid

über diese Frage ist der private Beschwerdeführer nur mittelbar betroffen. Der

im Rekursverfahren zu treffende bzw. mittlerweile getroffene Entscheid über die

Pflicht der Behörde zur Prüfung des Vorentscheidsgesuchs betrifft den

Gesuchsteller und die Bewilligungsbehörde und hat keine unmittelbaren Auswirkungen

auf die Interessen des vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn. Erst ein positiver

Vorentscheid als mögliche Folge des der Bewilligungsbehörde gebotenen Handelns

berührt die Interessen des privaten Beschwerdeführers unmittelbar (VGr, 14. Juli

2004, BEZ 2004 Nr. 50).

3.

Somit ist weder auf die

Beschwerde der Gemeinde noch auf diejenige des Nachbarn einzutreten.

Diesem Ausgang entsprechend

sind die Gerichtskosten je zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Überdies

sind sie je zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.- (Mehrwertsteuer

inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. b VRG).

Demgemäss die Kammer:

1.

Auf die Beschwerde wird

nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den beiden Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt,

unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.

4.

Die

Beschwerdeführenden werden je zu einer Parteientschädigung von Fr. 800.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet,

zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung an …