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Entscheid

VB.2005.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00079

12. Mai 2005Deutsch12 min

(URT.2005.8638)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 8. Juni 1999 erteilte der Gemeinderat X A eine Baubewilligung

für die Erstellung von zwei Doppel-Einfamilienhäusern auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01,

L-Strasse, X. Unter Disp.-Ziff. 7.3 dieser Bewilligung wurde A unter

anderem eröffnet, dass ihm im Laufe des Verfahrens die Kosten des

Gemeindekontrollorgans für Schutzraumbauten belastet würden.

Nach Bauvollendung und Vorliegen der einzelnen

Arbeitsrapporte des Kontrollorgans für Schutzraumbauten wurden A am 17. Januar

2002 die für das Bauprojekt gesamthaft geschuldeten Gebühren des Kontrollorgans

für baulichen Zivilschutz im Betrag von Fr. 1'362.45 in Rechnung gestellt.

Da A die Rechnung trotz zweifacher Mahnung nicht beglichen hat, leitete die

Gemeinde X zur Eintreibung der Forderung die Vollstreckung nach dem

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ein. A erhob gegen den Zahlungsbefehl

Rechtsvorschlag, worauf die Gemeinde X sich an das Bezirksgericht Y wandte mit

dem Begehren um definitive Rechtsöffnung. Das Bezirksgericht Y lehnte dieses

Rechtsöffnungsbegehren am 9. Juli 2003 mangels Vorliegens eines

definitiven Rechtsöffnungstitels ab. Zur Begründung führte es an, dass weder

die Baubewilligung in Bezug auf die streitige Gebührenforderung noch die

Rechnung vom 17. Januar 2002 rechtsverbindlich seien, da in der

Baubewilligung kein Betrag festgelegt wurde bzw. das Quantitativ der Forderung

mit der Rechnung nicht unter Bekanntgabe eines entsprechenden Rechtsmittels

eröffnet worden sei.

B. Am 14. Mai

2004 stellte die Finanzverwaltung der Gemeinde X A die Rechnung vom 17. Januar

2002 erneut zu; diesmal mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Erwägungen

II.

Am 9. Juni bzw. 6. Juli 2004 hat A gegen diese

Rechnung vom 14. Mai 2004 beim Gemeinderat X Einsprache erhoben, welche

der Gemeinderat am 31. August 2004 abwies.

III.

Gegen diesen Einsprachebeschluss rekurrierte A am 30. September

2004.

an den Bezirksrat Z. Dieser wies das Rechtsmittel am 18. Januar 2005

ab.

IV.

A hat gegen den Rekursentscheid des Bezirksrates am 16. Februar

2005.

beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragte, der

angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Gemeinderat X sei anzuweisen, ihm

die Rechnung von Fr. 1'362.45 für Aufwendungen im Bereich baulicher

Zivilschutz, zu erlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Gemeinde X. Auf entsprechende Aufforderung des Abteilungspräsidenten reichte A

am 28. Februar 2005 eine mit Originalunterschrift versehene Beschwerdeschrift

nach.

Der Bezirksrat reichte am 25. Februar 2005 die Akten

ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde X beantragte in

ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2005 ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts ist

die Einzelrichterin entscheidberufen (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Der

Bezirksrat erachtete die vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände gegen die

Rechnungsstellung der Gemeinde X, wonach die Rechnungsstellung erst zwei Jahre

nach der Bauabnahme erfolgt sei und das Bezirksgericht eine Klage der Gemeinde X

rechtskräftig abgewiesen habe, als nicht stichhaltig. Es bestehe aufgrund der

Zivilschutzvorschriften in Verbindung mit § 1 lit. A Ziff. 4 und

5.

Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember

1966.

(GemeindegebührenV) eine genügende gesetzliche Grundlage für die Pflicht

des Rekurrenten zur Übernahme der Kosten des Kontrollorgans für die Erstellung

und den Unterhalt der vom Bundesrecht vorgeschriebenen Schutzbauten. Die dem

Rekurrenten auferlegte Gebühr entspreche ausserdem dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip,

da lediglich die effektiven Kosten der Kontrolle in Rechnung gestellt worden

seien. Die Rechnungsstellung sei nicht zu spät erfolgt, da die Kontrollarbeiten

erst Ende September 2001 abgeschlossen gewesen seien. Auch aus dem Umstand,

dass das Rechtsöffnungsbegehren der Gemeinde vom Bezirksgericht abgewiesen

worden sei, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten, da das von

der Gemeinde eingeleitete Verfahren rechtens sei und letztlich dazu diene, in

den Besitz eines vollstreckbaren Forderungstitels zu gelangen.

2.2

Der

Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerdeschrift an seiner Auffassung fest,

dass die Rechnungsstellung verspätet erfolgt sei, da sie nicht, wie in der

Baubewilligung vorgesehen, "im Laufe des Verfahrens" gestellt worden

sei. Eine Zahlung zum heutigen Zeitpunkt, lange Zeit nach der Bauabnahme, sei

für ihn unzumutbar.

2.3

Die

Beschwerdegegnerin führt aus, dass dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Bezahlung

der angefochtenen Gebühren bereits mit der Eröffnung der Baubewilligung bekannt

gewesen sei. Dass der genaue Betrag erst nach der Bauabnahme und bei Vorliegen

der entsprechenden Rapporte des Kontrollorgans für baulichen Zivilschutz in

Rechnung gestellt haben könne, liege in der Natur der Sache.

3.

Gemäss Art. 46 und 48 des Bevölkerungs- und

Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG) haben die Hauseigentümer

unter anderem beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume zu erstellen, auszurüsten

und diese zu unterhalten. Die Schlusskontrolle für neue und erneuerte Schutzräume

obliegt dabei den Kantonen (Art. 27 Abs. 1 Zivilschutzverordnung vom

5.

Dezember 2003), wobei der Kanton Zürich diese Aufgabe an die Gemeinden

delegiert hat (vgl. §§ 6 ff. der kantonalen Verordnung über den

Zivilschutz vom 17. Dezember 1980, kant. ZSV). Wie sich aus § 53

kant. ZSV sowie § 1 lit. A Ziff. 4 und 5 Abs. 2 in

Verbindung mit § 5 der GemeindegebührenV ergibt, sind die Gemeinden berechtigt

für diese Kontrollaufgaben, Gebühren zu erheben.

Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass diese Gebührenvorschriften

auf einer ausreichenden kantonalen und eidgenössischen Gesetzesgrundlage

beruhen und selbst eine ausreichende gesetzliche Grundlage der umstrittenen

Gebühr darstellen. Ebenfalls zu Recht unbestritten sind die Gebührenpflicht an

und für sich und deren Umfang. Im Streit liegt allein der Zeitpunkt der

Rechnungsstellung, indem der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihm eine

Bezahlung lange Zeit nach der Bauabnahme nicht mehr zugemutet werden könne. Der

Beschwerdeführer macht damit sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensprinzips

sowie eine Verwirkung oder Verjährung der Forderung geltend.

4.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die

Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche

Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der

Behörden geschützt zu werden. In den Genuss von Vertrauensschutz kommt nur, wer

sich auf eine Vertrauensgrundlage stützen kann, von dieser Vertrauensgrundlage

Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht

hätte kennen sollen, gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat

sowie im konkreten Fall das Interesse am Schutz des Vertrauens gegenüber dem

Interesse an der richtigen Rechtsumsetzung überwiegt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627

ff.). Mit anderen Worten kommt der Tatbestand des Vertrauensschutzes nur dann

zur Anwendung, wenn ein Fehler von Seiten der Behörde vorliegt.

Die Gemeinde X hat zwar die vorliegend umstrittene

Gebührenrechnung dem Beschwerdeführer zunächst ohne Rechtsmittelbelehrung

eröffnet, weshalb sie nicht in Rechtskraft erwachsen konnte und damit kein

definitiver Rechtsöffnungstitel darstellte (vgl. RB 1984 Nr. 1), doch

durfte diese "Verfügung" unter Vorbehalt der Verjährung oder

Verwirkung (vgl. dazu E. 5) nachträglich berichtigt und eingefordert werden

(vgl. RB 1992 Nr. 1). Da die Korrektur lediglich die

Rechtsmittelbelehrung betraf, bleibt vorliegend kein Raum für Vertrauensschutz.

Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, erweist sich nämlich das Vorgehen

der Gemeinde X als rechtmässig.

Auch aus dem Umstand, dass die Baubewilligung eine Belastung

im Laufe des Verfahrens in Aussicht gestellt hat, kann der Beschwerdeführer

nichts für sich ableiten. Wie die Gemeinde X zutreffend ausführt, konnte die

Rechnungsstellung erst nach der Kontrolle und dem Vorliegen der einzelnen

Arbeitsrapporte des Kontrollorgans erfolgen. Der Beschwerdeführer wusste seit

der Eröffnung der Baubewilligung, dass diese Gebühren noch in Rechnung gestellt

werden würden. Mit der nötigen Aufmerksamkeit hätte er auch erkennen können,

dass mit dem Passus "im Laufe des Verfahrens" nicht das

Baubewilligungsverfahren, sondern das Verfahren betreffend Schutzbauten gemeint

war.

5.

5.1

Vorliegend

enthält weder das eidgenössische noch das kantonale Recht eine ausdrückliche

Vorschrift über die Verjährung der umstrittenen Gebühren. Indessen verjähren gemäss

herrschender Lehre und feststehender Rechtsprechung öffentlichrechtliche Ansprüche

im Interesse der Rechtssicherheit auch ohne entsprechende gesetzliche Anordnung

durch Zeitablauf (BGE 98 Ib 351 E. 2; BGE 124 I 247 E. 5,

je mit Hinweisen). Bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sind

Beginn und Dauer der Verjährungsfrist in Anlehnung an diejenige Ordnung zu

bestimmen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat. Ist

eine solche öffentlichrechtliche Ordnung nicht vorhanden, ist die

Verjährungsfrist analog zu privatrechtlichen Bestimmungen bzw. nach allgemeinen

Grundsätzen festzulegen (BGE 112 Ia 260 E. 5 mit Hinweisen;

Rhinow/Krähenmann, Nr. 34 B I und B III; Häfelin/Müller, Rz. 790).

In diesem Sinn bestand nach bisheriger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts für Gebühren und Beiträge der verschiedensten Art die

Regel, dass das Recht zur Veranlagung der Gebühr innert 10 Jahren nach

Entstehung der Gebührenforderung verwirke (RB 1976 Nr. 109; 1987 Nr. 88

und 1997 Nr. 116 bezüglich Strassen- und Trottoirbeiträge; RB 1985 Nr. 121,

bestätigt durch BGE 112 Ia 260, und RB 1997 Nr. 59 bezüglich

Kanalisations- und Wasseranschlussgebühren; RB 1992 Nr. 88 betreffend

Stromgebühren). Diese Verwirkungsfrist, innert welcher die fraglichen Gebühren

rechtskräftig veranlagt sein müssen, wurde in Analogie zu § 104 des

damaligen Steuergesetzes bestimmt, wonach Nachsteueransprüche zehn Jahre nach

Ablauf des Steuerjahres verjährten, für das der Steuerpflichtige nicht richtig

oder unvollständig eingeschätzt worden war.

Am 1. Januar 1999 ist das total revidierte Zürcher Steuergesetz

vom 8. Juni 1997 (StG) in Kraft getreten. Es berücksichtigt namentlich die

Vorgaben des Bundesge­setzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung

der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG). Entsprechend Art. 47

StHG normiert das Zürcher Steuergesetz eine relative Veranlagungsverjährung von

fünf und eine absolute Verjährung (Verwirkung) von 15 Jahren (siehe § 130

StG für die periodischen Steuern und § 215 StG für die Grundsteuern).

Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen. Das Recht, ein Nachsteuerverfahren

einzuleiten, erlischt gemäss § 161 Abs. 1 StG zehn Jahre nach Ablauf

der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist. Gemäss § 161 Abs. 2

StG erlischt das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, 15 Jahre nach Ablauf der

Steuerperiode, auf die sie sich bezieht. Im Hinblick darauf hat das

Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2003.00273 vom 13. November 2003 (RB 2003

Nr. 38) in Änderung der bisherigen Praxis erkannt, dass für Kanalisations-

und Wasseranschlussgebühren sowie vergleichbare Kausalabgaben eine relative

Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Verwirkungsfrist von 15

Jahren gelte. Im Sinne einer Übergangsregelung hat das Gericht jedoch in

Anlehnung an § 269 StG festgehalten, dass die Frage nach der massgeblichen

Verjährungsfrist bei Gebühren auslösenden Sachverhalten, die sich vor dem 1. Januar

1999.

vollendet haben, nach der bisherigen Praxis zu entscheiden sei, während

auf jüngere Sachverhalte grundsätzlich die neue Praxis anzuwenden sei. Um dem

Umstand Rechnung zu tragen, dass die hiermit beschlossene Praxisänderung den

Gemeinden eine angemessene Reaktionszeit belassen müsse, sei für die relative

Verjährung ein zusätzliches Jahr vorzusehen, was konkret bedeute, dass die

relative Verjährung für die im Jahre 1999 verwirklichten gebührenpflichtigen

Sachverhalte erst am 1. Januar 2000 zu laufen beginne und erst am 31.

Dezember 2004 ablaufe (vgl. zum Ganzen auch VGr, 26. August 2004,

VB.2004.00162/163, E. 4).

5.2

Da die

Gebühr die Arbeiten des Kontrollorgans decken soll (vgl. § 53 der kant.

ZSV), ist für die Entstehung der Gebührenforderung nicht auf den Zeitpunkt der

Erstellung des entsprechenden Schutzraumes, sondern auf den Zeitpunkt der

letzten Kontrolle abzustellen.

5.3

Nach den

vorstehenden Erwägungen hat sich im vorliegenden Fall der die Gebührenpflicht

begründende Sachverhalt im Jahr 2001 ereignet. Demnach gilt die neue Praxis mit

einer relativen Veranlagungsverjährung von fünf Jahren und einer absoluten

Verjährungs- bzw. Verwirkungsfrist von zehn Jahren. Die Schlussabnahme erfolgte

am 25. September 2001 und die Rechnung wurde am 17. Januar 2002 bzw.

am 14. Mai 2004 gestellt. Die im Jahre 2002 bzw. 2004 erhobene

Gebührenforderung war daher im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungsstellung

weder verjährt noch verwirkt. Aber selbst wenn für die Entstehung der

Gebührenforderung auf den Zeitpunkt der Erstellung des entsprechenden

Schutzraumes abgestellt würde, wäre die entsprechende Forderung weder verjährt

noch verwirkt, da wegen der vielen Verjährungsunterbrechungen durch die von der

Gemeinde vorgenommenen Vollstreckungsversuche der Forderung (vgl. zur

Unterbrechung Häfelin/Müller, Rz. 777) selbst bei einer Bauabnahme im

Jahre 1999 (die Bewilligungserteilung erfolgte am 8. Juni 1999) eine

Verjährung bzw. Verwirkung ausgeschlossen wäre; dies sowohl nach alter wie nach

neuer Praxis zu den Verjährungs- und Verwirkungsfristen.

6.

Demnach erweist sich der Beschluss des Bezirksrats als

rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind

ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG), welchem eine Entschädigung nicht zusteht (§ 70 in Verbindung

mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten

werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine

Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Mitteilung

an …