VB.2005.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00086
8. Juni 2005Deutsch15 min
(URT.2005.8688)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2005.00086
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.06.2005
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 30.08.2005 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung
Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Türkei, erhielt im April 2002 im Rahmen des Familiennachzugs als Kind eines Schweizer Bürgers eine Niederlassungsbewilligung. Dabei gab ihr Vater gegenüber der Fremdenpolizeibehörde gutgläubig an, dass die Beschwerdeführerin ledig sei, keine Kinder habe und auch nicht in Erwartung sei. Im Oktober 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Nachzugs ihrer Tochter. In der Folge wurde ihre Niederlassungsbewilligung widerrufen. Die Beschwerdeführerin macht vor allem geltend, dass sie ihr uneheliches - allerdings immerhin einer Imam-Ehe entstammendes - Kind gegenüber ihrem Vater habe verschweigen müssen, da es noch heute zahlreiche "Ehrenmorde" gebe.
Die Anwendung von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat) setzt nicht voraus, dass die vorsätzlich handelnde Person die falschen Angaben unmittelbar gegenüber der Fremdenpolizeibehörde mache (E. 4.1). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Einreise in die Schweiz aus freien Stücken wiederum in der Türkei aufgehalten hat, was zeigt, dass sie nicht der von ihr behaupteten Gefahr ausgesetzt ist (E. 4.2).
Abweisung
Stichworte:
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I ANAG
Art. 3 Abs. II ANAG
Art. 9 Abs. IV lit. lit. a ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1983, türkische Staatsangehörige, reiste im
Dezember 1997 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs alsbald
eine Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2000 kehrte sie in die Türkei zurück,
heiratete nach islamischem Recht ihren Landsmann C, geboren 1977, und
gebar im Februar 2001 die gemeinsame Tochter D.
Am 10. Mai 2001 stellte der Vater von A, der in der
Schweiz eingebürgerte E, erneut ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs seiner
Tochter. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 8. Januar 2002 gab er an,
seine Tochter sei ledig, habe keine Kinder und sei auch nicht in Erwartung. Im
April 2002 reiste A mit einem entsprechenden Visum in die Schweiz ein und
erhielt am 25. April 2002 eine Niederlassungsbewilligung.
A heiratete am 25. Juli 2002 in der Türkei C auch
noch standesamtlich und ersuchte Mitte Oktober 2002 die Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, um Bewilligung des Nachzugs
ihrer Tochter D.
B. Mit
Verfügung vom 6. Juni 2003 widerrief die Direktion für Soziales und
Sicherheit As Niederlassungsbewilligung und lehnte auch das Nachzugsbegehren
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 11. Juli 2003 an den
Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. Januar 2005
ab.
III.
Hiergegen liess A am 23. Februar 2005 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, (1) den angefochtenen
Regierungsratsbeschluss aufzuheben, (2) festzustellen, dass sie nach wie vor
über die Niederlassungsbewilligung verfüge, und (3) ihrer Tochter D die
Einreise und den Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen – alles unter Entschädigungs-
und Kostenfolge zulasten des Regierungsrates bzw. der Staatskasse.
Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates,
die Beschwerde abzuweisen; die Direktion für Soziales und Sicherheit
verzichtete stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an
das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der
Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 101 lit. d
des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.
Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde zudem gegen
die Verweigerung des Familiennachzugs für ihre minderjährige Tochter. Hier ist
die Beschwerde nur zulässig, sofern der oder die ausländische Staatsangehörige
einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilen einer Bewilligung
hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145
E. 1.1.1). Einen solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 ledigen Kindern unter 18 Jahren von hier niedergelassenen
und daher gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit bei Erfüllen weiterer Bedingungen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1,
129.
II 249 E. 1 f.). Wie sich sogleich zeigt, erfolgte jedoch der Widerruf
der Niederlassungsbewilligung zu Recht. Deshalb entfällt ein Anspruch auf
Familiennachzug zum vornherein und kann auf den entsprechenden Antrag nicht
eingetreten werden (VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 1 Abs. 2,
www.vgrzh.ch).
2.
Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn
der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen
wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a
ANAG). Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer
wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in
der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Nach Art. 3
Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu
über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein
kann. Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei
Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei
richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre. Immerhin muss es
sich aber um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den
behördlichen Entscheid überhaupt zu beeinflussen vermochten (VGr, 7. Januar
2004, VB.2003.00392, E. 3.1, und 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 2.1,
beide unter www.vgrzh.ch; RB 1999 Nr. 41 E. 1; Andreas Zünd,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et
al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.16 f.).
Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ANAG muss sich der Ausländer,
der zur Übersiedlung eingereist ist, binnen acht Tagen bei der
Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen seiner
Anwesenheit anmelden; er ist dabei verpflichtet, der Behörde über alles, was
für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu
gegeben (Art. 3 Abs. 2 ANAG). Wesentlich
sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich
fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss,
dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Den Ausländer
trifft mit anderen Worten eine Informationspflicht. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die
Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst
hätte ermitteln können (vgl. BGr,
20.
Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.1, und 16. März 2000,2A.366/1999, E. 3d, beide
unter www.bger.ch). Zudem muss
sich der Inhaber der Bewilligung das Verhalten jener Personen anrechnen lassen,
zu der er in einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung stand
(BGE 112 Ib 473 E. 3b+d).
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung ist der Beschwerdeführerin gemäss den Bestimmungen
über den Familiennachzug erteilt worden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3
ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, sofern sie mit diesen zusammenwohnen.
So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Nachzug von gemeinsamen,
minderjährigen und ledigen Kindern im Allgemeinen jederzeit zulässig; es
besteht ein grundsätzlich unbedingter Anspruch auf Familiennachzug. Vorbehalten
bleibt einzig das Verbot des Rechtsmissbrauchs, namentlich dann, wenn überhaupt
kein gemeinsames Zusammenleben angestrebt wird (BGE 126 II 329 E. 3b,
129.
II 11 E. 3.1.2; BGr, 25. August,2A.273/2000, E. 2b,
www.bger.ch). Diese Bestimmung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
sinngemäss auch für ausländische Kinder einer Schweizer Bürgerin oder eines
Schweizer Bürgers (BGE 118 Ib 153 E. 1b). Massgebend ist dabei das
Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 124 II 361 E. 4b,
120.
Ib 257 E. 1f).
Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung mit
17.
½ Jahren kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit stand, waren die von der
Beschwerdegegnerin verlangten Angaben, namentlich die Zusicherung, dass die
Beschwerdeführerin ledig sei und weder bereits eigene Kinder habe noch solche
in Erwartung seien, wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, ein wichtiges
Kriterium für ihre Zulassung.
3.2
Nach
Auffassung der Vorinstanz steht aufgrund des Verschweigens der wesentlichen
Tatsachen – dem Bestehen einer Imam-Ehe und der daraus hervorgegangenen Tochter
– ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin schon bei der Stellung des Gesuchs
um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Absicht verfolgt habe, später den
Nachzug ihrer Tochter zu beantragen. Dass der Vater der Beschwerdeführerin beim
Einreisegesuch für seine Tochter nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht
habe, sei unerheblich, da dieses lediglich die Einreise in die Schweiz
(Ermächtigung zur Visumserteilung) betroffen habe.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, dass die
materielle Prüfung des Gesuchs in der Praxis immer vor der Erteilung der
Einreisebewilligung erfolge; folglich frage sich, ob sie Anlass gehabt haben
müsse, bei ihrer Anmeldung – gemeint ist das von der Beschwerdeführerin
persönlich gestellte Gesuch um Aufenthaltsbewilligung – die Behörden darauf
aufmerksam zu machen, dass sie in der Türkei ein Kind geboren habe, was zu verneinen
sei. Schliesslich liege ein Rechtfertigungsgrund für ihr Verhalten vor: Sie
habe ihr uneheliches Kind gegenüber ihrem Vater verschweigen müsse, da es noch
heute zahlreiche "Ehrenmorde" gebe.
4.
Das Einreisegesuch für die Beschwerdeführerin hat ihr Vater
gestellt. Er erklärte dabei eidesstattlich, dass diese ledig sei und keine
Kinder habe. Gestützt auf die Angaben des Vaters und auf Ersuchen der
Beschwerdegegnerin hin ermächtigte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute:
Bundesamt für Migration) am 15. Februar 2002 die Schweizer Vertretung in
Ankara zur Visumerteilung an die Beschwerdeführerin, die sodann am 4. April
2002.
in die Schweiz einreiste. Nach der Einreise meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der für ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle zur
Regelung ihres Aufenthalts und stellte ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Bereits am 25. April 2002 erhielt sie die
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
4.1
Das Visum
zur Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben
ihres Vaters und zum Zweck des Verbleibs bei den Eltern erteilt. Aus dem zeitlichen
Ablauf erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin daran knüpfte; der Vater
handelte als gesetzlicher Vertreter seiner in jenem Zeitpunkt minderjährigen
Tochter. Massgebend für die Beschwerdegegnerin waren überdies die Verhältnisse
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 10. Mai 2001 und die in der
Folge von ihr geforderten Angaben (vorn 3.1). Der Anmeldung auf dem
Personenmeldeamt kommt daher in der vorliegenden Konstellation – Nachzugsbegehren
des gesetzlichen Vertreters für ein im Zeitpunkt der Gesuchstellung unter
18-jähriges und lediges Kind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine
entscheidende Bedeutung mehr zu, sodass auch der in diesem Zusammenhang von der
Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs von
vornherein dahin fällt.
Aufgrund der Akten lässt sich schliessen, dass der Vater die
Behörden nicht täuschen wollte; auch die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte die
Strafuntersuchung gegen den Vater wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung
mit Verfügung vom 18./25. August 2003 ein. Indessen kann dies nicht dazu
führen, dass die der Beschwerdeführerin aufgrund der gutgläubigen Angaben des
Vaters erteilte Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen werden kann.
Entscheidend ist nur, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin wesentliche Angaben
während des Bewilligungsverfahrens nicht gemacht bzw. verschwiegen worden sind
(so VGr, 23. März 2005, VB.2004.00510, E. 2.1.1; vgl. ferner auch
BGr, 27. November 1995,2A.13/1995, auszugsweise wiedergegeben in AJP
1997, S. 482 f.). Das Verhalten und Wissen der Beschwerdeführerin ist
daher ihrem gesetzlichen Vertreter zuzurechnen. Die Anwendung von Art. 9 Abs. 4
lit. a ANAG setzt nicht voraus, dass die vorsätzlich handelnde Person die
falschen Angaben unmittelbar gegenüber der Fremdenpolizeibehörde machen muss.
Dadurch könnte diese Bestimmung umgangen werden, indem wie hier die
Beschwerdeführerin ihrem Vater vorsätzlich wesentliche Tatsachen verschweigt,
und dieser alsdann sozusagen als "Tatmittler" (in Anlehnung an die
strafrechtliche Terminologie) der Behörde falsche Angaben macht.
4.2
Die
Beschwerdeführerin rechtfertigt das Verschweigen ihres Kindes und der Imam-Ehe
gegenüber ihrem Vater unter Hinweis auf den ihr drohenden
"Ehrenmord". Dabei verstrickt sie sich indes in Widersprüche; und
überhaupt ist es – worauf nicht näher einzugehen ist – fraglich, ob Art. 9
Abs. 4 lit. a ANAG durch einen "aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund"
die Anwendung versagt werden kann. So hat sich die Beschwerdeführerin auch nach
ihrer Einreise in die Schweiz aus freien Stücken wiederum in der Türkei aufgehalten
und ist aufgrund einer dortigen Zufallsbekanntschaft wieder schwanger geworden.
Schon das zeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht der von ihr
behaupteten Gefahr ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass die Imam-Heirat vor der
Geburt ihrer Tochter D geschlossen wurde; nach islamischem Recht, das freilich
vom türkischen Staat nicht anerkannt wird, ist ihre Tochter demnach gerade
nicht unehelich geboren, sondern es fehlte nur, aber immerhin, die Zustimmung
ihres Vaters zur Imam-Ehe. In diesem Lichte ist denn auch das Schreiben der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. April 2003 zu lesen.
5.
5.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung
auch wirklich zu widerrufen ist. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen
zu entscheiden, ob der Widerruf verhältnismässig ist (BGE 112 Ib 473 E. 4;
VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Ein
Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist in der Regel dann nicht
verhältnismässig, wenn die Bewilligung auch bei vollständiger Kenntnis der
wesentlichen Tatsachen hätte erteilt werden müssen (BGr, 20. Juni 2002,
2A.57/2002, E. 2.2, www.bger.ch).
Den Verwaltungsinstanzen kommt dabei ein gewisses Ermessen
zu. Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG in
Verbindung mit Art. 98a und 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch
hin. Beim Ermessensentscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss
auch Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949
zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer anzuwenden.
Danach sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit namentlich die Schwere
des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz
und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.
5.2
Die
Vorinstanz hat die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung
der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt. Es kann nach § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Ausführungen
verwiesen werden. Daran ändert nichts, dass die (zivilrechtliche) Ehe mit C
inzwischen geschieden und Letzterem das Sorgerecht für die Tochter D
zugesprochen wurde. Ebenso wenig spricht die erneute Schwangerschaft gegen die
Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht,
dass ihr in der Türkei ein Leben ohne menschenwürdige Existenz und die Gefahr
von schweren körperlichen und seelischen Schäden drohe, will sie sich wohl auf
eine Verletzung von Art. 3 EMRK berufen. Gemäss dieser Bestimmung darf
niemand der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung oder Auslieferung eines
Ausländers in ein Land, in welchem die von der Europäischen Menschenrechtskonvention
garantierten Rechte grob verletzt werden, kann eine "unmenschliche Behandlung"
im Sinn dieser Bestimmung darstellen. Laut dem Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte genügen der Nachweis einer konkreten Bedrohung von privater
Seite und die Erwartung, dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage seien,
diesem Risiko zu begegnen. Das gilt es jedoch erst beim Vollzug der Wegweisung
zu beachten, und dafür ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (vgl. zum
Ganzen VGr, 19. Juni 2001, VB.2001.00128, E. 1c/aa-dd, mit Hinweisen,
www.vgrzh.ch).
5.3
Zusammengefasst
ist die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und somit abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird.
6.
Laut § 70 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.
Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Beschwerde ist,
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als offensichtlich
aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit
nicht geprüft werden muss. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2
VRG).
8.
Der Beschwerdeführerin steht in Bezug auf den Widerruf
ihrer Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen (vgl. vorn 1 Abs. 1).
Indem die Kammer vom Fehlen eines Anspruchs auf
Familiennachzug ausgegangen ist (vgl. vorn 1 Abs. 2), hat sie bereits die
Frage verneint, ob insofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht zulässig ist. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste
grundsätzlich dennoch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beanstandet werden (BGE 127 II 161 E. 1b; vgl. auch dessen E. 3b
betreffend die Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe
Verfahrensgarantien verletzt). Vorliegend gilt dies allerdings nur, wenn die
Beschwerdeführerin zugleich auch den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung
ans Bundesgericht weiterziehen sollte, da andernfalls die Anspruchsgrundlage
für den Familiennachzug mit dem vorliegenden Entscheid bereits definitiv verneint
worden wäre (VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 4,
www.vgrzh.ch).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistands
wird abgewiesen;
und
entscheidet:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Im Sinn der
Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
Mitteilung an …