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Entscheid

VB.2005.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00086

8. Juni 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8688)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1983, türkische Staatsangehörige, reiste im

Dezember 1997 in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs alsbald

eine Niederlassungsbewilligung. Im Januar 2000 kehrte sie in die Türkei zurück,

heiratete nach islamischem Recht ihren Landsmann C, geboren 1977, und

gebar im Februar 2001 die gemeinsame Tochter D.

Am 10. Mai 2001 stellte der Vater von A, der in der

Schweiz eingebürgerte E, erneut ein Gesuch um Bewilligung des Nachzugs seiner

Tochter. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 8. Januar 2002 gab er an,

seine Tochter sei ledig, habe keine Kinder und sei auch nicht in Erwartung. Im

April 2002 reiste A mit einem entsprechenden Visum in die Schweiz ein und

erhielt am 25. April 2002 eine Niederlassungsbewilligung.

A heiratete am 25. Juli 2002 in der Türkei C auch

noch standesamtlich und ersuchte Mitte Oktober 2002 die Direktion für Soziales

und Sicherheit des Kantons Zürich, Migrationsamt, um Bewilligung des Nachzugs

ihrer Tochter D.

B. Mit

Verfügung vom 6. Juni 2003 widerrief die Direktion für Soziales und

Sicherheit As Niederlassungsbewilligung und lehnte auch das Nachzugsbegehren

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 11. Juli 2003 an den

Regierungsrat. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 19. Januar 2005

ab.

III.

Hiergegen liess A am 23. Februar 2005 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, (1) den angefochtenen

Regierungsratsbeschluss aufzuheben, (2) festzustellen, dass sie nach wie vor

über die Niederlassungsbewilligung verfüge, und (3) ihrer Tochter D die

Einreise und den Aufenthalt im Kanton Zürich zu bewilligen – alles unter Entschädigungs-

und Kostenfolge zulasten des Regierungsrates bzw. der Staatskasse.

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrates,

die Beschwerde abzuweisen; die Direktion für Soziales und Sicherheit

verzichtete stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem

Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an

das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der

Fall bei Entscheiden über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 101 lit. d

des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten.

Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde zudem gegen

die Verweigerung des Familiennachzugs für ihre minderjährige Tochter. Hier ist

die Beschwerde nur zulässig, sofern der oder die ausländische Staatsangehörige

einen bundes- oder völkerrechtlichen Anspruch auf Erteilen einer Bewilligung

hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG; BGE 128 II 145

E. 1.1.1). Einen solchen Anspruch verleihen Art. 17 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG), Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 ledigen Kindern unter 18 Jahren von hier niedergelassenen

und daher gefestigt anwesenheitsberechtigten Personen mit ausländischer

Staatsangehörigkeit bei Erfüllen weiterer Bedingungen (vgl. BGE 127 II 60 E. 1,

129.

II 249 E. 1 f.). Wie sich sogleich zeigt, erfolgte jedoch der Widerruf

der Niederlassungsbewilligung zu Recht. Deshalb entfällt ein Anspruch auf

Familiennachzug zum vornherein und kann auf den entsprechenden Antrag nicht

eingetreten werden (VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 1 Abs. 2,

www.vgrzh.ch).

2.

Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn

der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen

wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (Art. 9 Abs. 4 lit. a

ANAG). Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer

wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in

der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten. Nach Art. 3

Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde wahrheitsgetreu

über alles Auskunft zu geben, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein

kann. Das Täuschen der Bewilligungsbehörde muss absichtlich erfolgt sein, wobei

Eventualvorsatz genügt. Nicht zwingende Voraussetzung bildet, dass bei

richtigen Angaben eine Bewilligung verweigert worden wäre. Immerhin muss es

sich aber um wesentliche Tatsachen handeln, das heisst solche, die den

behördlichen Entscheid über­haupt zu beeinflussen vermochten (VGr, 7. Januar

2004, VB.2003.00392, E. 3.1, und 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 2.1,

beide unter www.vgrzh.ch; RB 1999 Nr. 41 E. 1; Andreas Zünd,

Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et

al. [Hrsg.], Auslän­derrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.16 f.).

Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 ANAG muss sich der Ausländer,

der zur Übersiedlung eingereist ist, binnen acht Tagen bei der

Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes zur Regelung der Bedingungen seiner

Anwesenheit anmelden; er ist dabei verpflichtet, der Behörde über alles, was

für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu

gegeben (Art. 3 Abs. 2 ANAG). Wesentlich

sind dabei nicht nur Umstände, nach denen die Fremdenpolizei ausdrücklich

fragt, sondern auch solche, von denen die gesuchstellende Person wissen muss,

dass sie für den Bewilligungsentscheid relevant sind. Den Ausländer

trifft mit anderen Worten eine Informationspflicht. Hiervon ist er selbst dann nicht befreit, wenn die

Fremdenpolizeibehörde die fragliche Tatsache bei gebotener Sorgfalt selbst

hätte ermitteln können (vgl. BGr,

20.

Februar 2004,2A.485/2003, E. 2.1, und 16. März 2000,2A.366/1999, E. 3d, beide

unter www.bger.ch). Zudem muss

sich der Inhaber der Bewilligung das Verhalten jener Personen anrechnen lassen,

zu der er in einer für das Erteilen der Bewilligung erheblichen Beziehung stand

(BGE 112 Ib 473 E. 3b+d).

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung ist der Beschwerdeführerin gemäss den Bestimmungen

über den Familiennachzug erteilt worden. Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3

ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die

Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, sofern sie mit diesen zusammenwohnen.

So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Nachzug von gemeinsamen,

minderjährigen und ledigen Kindern im Allgemeinen jederzeit zulässig; es

besteht ein grundsätzlich unbedingter Anspruch auf Familiennachzug. Vorbehalten

bleibt einzig das Verbot des Rechtsmissbrauchs, namentlich dann, wenn überhaupt

kein gemeinsames Zusammenleben angestrebt wird (BGE 126 II 329 E. 3b,

129.

II 11 E. 3.1.2; BGr, 25. August,2A.273/2000, E. 2b,

www.bger.ch). Diese Bestimmung gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

sinngemäss auch für ausländische Kinder einer Schweizer Bürgerin oder eines

Schweizer Bürgers (BGE 118 Ib 153 E. 1b). Massgebend ist dabei das

Alter des Kindes im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 124 II 361 E. 4b,

120.

Ib 257 E. 1f).

Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchstellung mit

17.

½ Jahren kurz vor dem Erreichen der Volljährigkeit stand, waren die von der

Beschwerdegegnerin verlangten Angaben, namentlich die Zusicherung, dass die

Beschwerdeführerin ledig sei und weder bereits eigene Kinder habe noch solche

in Erwartung seien, wie die vorstehenden Ausführungen aufzeigen, ein wichtiges

Kriterium für ihre Zulassung.

3.2

Nach

Auffassung der Vorinstanz steht aufgrund des Verschweigens der wesentlichen

Tatsachen – dem Bestehen einer Imam-Ehe und der daraus hervorgegangenen Tochter

– ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin schon bei der Stellung des Gesuchs

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Absicht verfolgt habe, später den

Nachzug ihrer Tochter zu beantragen. Dass der Vater der Beschwerdeführerin beim

Einreisegesuch für seine Tochter nicht vorsätzlich falsche Angaben gemacht

habe, sei unerheblich, da dieses lediglich die Einreise in die Schweiz

(Ermächtigung zur Visumserteilung) betroffen habe.

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, dass die

materielle Prüfung des Gesuchs in der Praxis immer vor der Erteilung der

Einreisebewilligung erfolge; folglich frage sich, ob sie Anlass gehabt haben

müsse, bei ihrer Anmeldung – gemeint ist das von der Beschwerdeführerin

persönlich gestellte Gesuch um Aufenthaltsbewilligung – die Behörden darauf

aufmerksam zu machen, dass sie in der Türkei ein Kind geboren habe, was zu verneinen

sei. Schliesslich liege ein Rechtfertigungsgrund für ihr Verhalten vor: Sie

habe ihr uneheliches Kind gegenüber ihrem Vater verschweigen müsse, da es noch

heute zahlreiche "Ehrenmorde" gebe.

4.

Das Einreisegesuch für die Beschwerdeführerin hat ihr Vater

gestellt. Er erklärte dabei eidesstattlich, dass diese ledig sei und keine

Kinder habe. Gestützt auf die Angaben des Vaters und auf Ersuchen der

Beschwerdegegnerin hin ermächtigte das Bundesamt für Ausländerfragen (heute:

Bundesamt für Migration) am 15. Februar 2002 die Schweizer Vertretung in

Ankara zur Visumerteilung an die Beschwerdeführerin, die sodann am 4. April

2002.

in die Schweiz einreiste. Nach der Einreise meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der für ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle zur

Regelung ihres Aufenthalts und stellte ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Bereits am 25. April 2002 erhielt sie die

Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.

4.1

Das Visum

zur Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Angaben

ihres Vaters und zum Zweck des Verbleibs bei den Eltern erteilt. Aus dem zeitlichen

Ablauf erhellt, dass die Beschwerdegegnerin die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin daran knüpfte; der Vater

handelte als gesetzlicher Vertreter seiner in jenem Zeitpunkt minderjährigen

Tochter. Massgebend für die Beschwerdegegnerin waren überdies die Verhältnisse

im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vom 10. Mai 2001 und die in der

Folge von ihr geforderten Angaben (vorn 3.1). Der Anmeldung auf dem

Personenmeldeamt kommt daher in der vorliegenden Konstellation – Nachzugsbegehren

des gesetzlichen Vertreters für ein im Zeitpunkt der Gesuchstellung unter

18-jähriges und lediges Kind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine

entscheidende Bedeutung mehr zu, sodass auch der in diesem Zusammenhang von der

Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs von

vornherein dahin fällt.

Aufgrund der Akten lässt sich schliessen, dass der Vater die

Behörden nicht täuschen wollte; auch die Bezirksanwaltschaft Zürich stellte die

Strafuntersuchung gegen den Vater wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung

mit Verfügung vom 18./25. August 2003 ein. Indessen kann dies nicht dazu

führen, dass die der Beschwerdeführerin aufgrund der gutgläubigen Angaben des

Vaters erteilte Niederlassungsbewilligung nicht widerrufen werden kann.

Entscheidend ist nur, dass gegenüber der Beschwerdegegnerin wesentliche Angaben

während des Bewilligungsverfahrens nicht gemacht bzw. verschwiegen worden sind

(so VGr, 23. März 2005, VB.2004.00510, E. 2.1.1; vgl. ferner auch

BGr, 27. November 1995,2A.13/1995, auszugsweise wiedergegeben in AJP

1997, S. 482 f.). Das Verhalten und Wissen der Beschwerdeführerin ist

daher ihrem gesetzlichen Vertreter zuzurechnen. Die Anwendung von Art. 9 Abs. 4

lit. a ANAG setzt nicht voraus, dass die vorsätzlich handelnde Person die

falschen Angaben unmittelbar gegenüber der Fremdenpolizeibehörde machen muss.

Dadurch könnte diese Bestimmung umgangen werden, indem wie hier die

Beschwerdeführerin ihrem Vater vorsätzlich wesentliche Tatsachen verschweigt,

und dieser alsdann sozusagen als "Tatmittler" (in Anlehnung an die

strafrechtliche Terminologie) der Behörde falsche Angaben macht.

4.2

Die

Beschwerdeführerin rechtfertigt das Verschweigen ihres Kindes und der Imam-Ehe

gegenüber ihrem Vater unter Hinweis auf den ihr drohenden

"Ehrenmord". Dabei verstrickt sie sich indes in Widersprüche; und

überhaupt ist es – worauf nicht näher einzugehen ist – fraglich, ob Art. 9

Abs. 4 lit. a ANAG durch einen "aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund"

die Anwendung versagt werden kann. So hat sich die Beschwerdeführerin auch nach

ihrer Einreise in die Schweiz aus freien Stücken wiederum in der Türkei aufgehalten

und ist aufgrund einer dortigen Zufallsbekanntschaft wieder schwanger geworden.

Schon das zeigt, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht der von ihr

behaupteten Gefahr ausgesetzt ist. Hinzu kommt, dass die Imam-Heirat vor der

Geburt ihrer Tochter D geschlossen wurde; nach islamischem Recht, das freilich

vom türkischen Staat nicht anerkannt wird, ist ihre Tochter demnach gerade

nicht unehelich geboren, sondern es fehlte nur, aber immerhin, die Zustimmung

ihres Vaters zur Imam-Ehe. In diesem Lichte ist denn auch das Schreiben der

Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. April 2003 zu lesen.

5.

5.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung

auch wirklich zu widerrufen ist. Die Behörde hat vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen

zu entscheiden, ob der Widerruf verhältnismässig ist (BGE 112 Ib 473 E. 4;

VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 2.3, www.vgrzh.ch). Ein

Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist in der Regel dann nicht

verhältnismässig, wenn die Bewilligung auch bei vollständiger Kenntnis der

wesentlichen Tatsachen hätte erteilt werden müssen (BGr, 20. Juni 2002,

2A.57/2002, E. 2.2, www.bger.ch).

Den Verwaltungsinstanzen kommt dabei ein gewisses Ermessen

zu. Dessen Ausübung überprüft das Verwaltungsgericht gemäss § 50 VRG in

Verbindung mit Art. 98a und 104 OG nur auf Überschreiten oder Missbrauch

hin. Beim Ermessensentscheid analog Art. 11 Abs. 3 ANAG gilt es sinngemäss

auch Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949

zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer anzuwenden.

Danach sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit namentlich die Schwere

des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz

und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen.

5.2

Die

Vorinstanz hat die Frage der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung

der Beschwerdeführerin umfassend gewürdigt. Es kann nach § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die zutreffenden Ausführungen

verwiesen werden. Daran ändert nichts, dass die (zivilrechtliche) Ehe mit C

inzwischen geschieden und Letzterem das Sorgerecht für die Tochter D

zugesprochen wurde. Ebenso wenig spricht die erneute Schwangerschaft gegen die

Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht,

dass ihr in der Türkei ein Leben ohne menschenwürdige Existenz und die Gefahr

von schweren körperlichen und seelischen Schäden drohe, will sie sich wohl auf

eine Verletzung von Art. 3 EMRK berufen. Gemäss dieser Bestimmung darf

niemand der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder

Behandlung unterworfen werden. Die Abschiebung oder Auslieferung eines

Ausländers in ein Land, in welchem die von der Europäischen Menschenrechtskonvention

garantierten Rechte grob verletzt werden, kann eine "unmenschliche Behandlung"

im Sinn dieser Bestimmung darstellen. Laut dem Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte genügen der Nachweis einer konkreten Bedrohung von privater

Seite und die Erwartung, dass die staatlichen Behörden nicht in der Lage seien,

diesem Risiko zu begegnen. Das gilt es jedoch erst beim Vollzug der Wegweisung

zu beachten, und dafür ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig (vgl. zum

Ganzen VGr, 19. Juni 2001, VB.2001.00128, E. 1c/aa-dd, mit Hinweisen,

www.vgrzh.ch).

5.3

Zusammengefasst

ist die Beschwerde nach dem Gesagten unbegründet und somit abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

6.

Laut § 70 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen.

Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerde ist,

wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als offensichtlich

aussichtslos zu bezeichnen, womit die Voraussetzung der Mittellosigkeit

nicht geprüft werden muss. Das Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Kosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG) und bleibt ihr eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2

VRG).

8.

Der Beschwerdeführerin steht in Bezug auf den Widerruf

ihrer Niederlassungsbewilligung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen (vgl. vorn 1 Abs. 1).

Indem die Kammer vom Fehlen eines Anspruchs auf

Familiennachzug ausgegangen ist (vgl. vorn 1 Abs. 2), hat sie bereits die

Frage verneint, ob insofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht zulässig ist. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste

grundsätzlich dennoch im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

beanstandet werden (BGE 127 II 161 E. 1b; vgl. auch dessen E. 3b

betreffend die Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe

Verfahrensgarantien verletzt). Vorliegend gilt dies allerdings nur, wenn die

Beschwerdeführerin zugleich auch den Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung

ans Bundesgericht weiterziehen sollte, da andernfalls die Anspruchsgrundlage

für den Familiennachzug mit dem vorliegenden Entscheid bereits definitiv verneint

worden wäre (VGr, 17. November 2004, VB.2004.00353, E. 4,

www.vgrzh.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistands

wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Im Sinn der

Erwägungen kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …