VB.2005.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00093
20. Dezember 2006Deutsch13 min
(URT.2007.9709)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2005.00093
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.12.2006
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 25.05.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Ansetzung der Dachprofillinien bei Attikageschossen. Intertemporalrechtliche Anwendung der entsprechenden Vorschrift in der BZO. Lage und Gestaltung der Abstellplätze.
Attikageschosse müssen eine hypothetische Dachprofillinie einhalten, die (ohne Berücksichtigung eines Kniestocks) bei der Schnittlinie von Fassade und Geschossdecke ansetzt. Eine entsprechende Vorschrift in der BZO, die erst während des Rechtsmittelverfahrens in Kraft getreten ist, ist auf einen Dauerverwaltungsakt (mithin auf die zu beurteilende Baubewilligung) anwendbar, sofern der Streitgegenstand nicht verändert und keine neuen Ermessenfragen aufgeworfen werden (E. 2).
Die Parkplatzzahl liegt innerhalb des nach der (kommunalen) Parkplatzverordnung zulässigen Maxiumus. Die Verpflichtung zur unterirdischen oder überdeckten Anlage bezieht sich nicht auf Besucherparkplätze. Bei der im Freien angelegten 4 statt 2 Parkplätze liegt weder eine Verletzung von § 244 Abs. 3 noch von § 238 Abs. 3 PBG vor. Die Parkplätze stellen auch keine den Baulinienzweck in Frage stellenden Anlagen dar; sie können praxisgemäss gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG unter sichernden Nebenbestimmungen bewilligt werden (E. 3.2).
Gutheissung (VB.2005.00093); Abweisung (VB.2005.00110).
Stichworte:
ABSTELLPLATZ
ATTIKAGESCHOSS
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BESUCHERPARKPLATZ
DAUERVERWALTUNGSAKT
FLACHDACH
GESTALTUNG
INTERTEMPORALES RECHT
LAGE
PARKPLATZ
PARKPLATZZAHL
PROFILLINIEN
Rechtsnormen:
§ 100 Abs. III PBG
§ 244 Abs. III PBG
§ 292 lit. b PBG
Art. 7a BZO Zürich
Art. 5 Parkplatzverordnung Zürich
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 9. November 2003 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich der A AG die Baubewilligung für ein
Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, L in Zürich.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen von C und D als Eigentümer von zwei Nachbargrundstücken
erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am 28. Januar 2005 im
Sinne der Erwägungen teilweise gut; sie ergänzte die Baubewilligung mit der
Auflage, dass das Attikageschoss innerhalb eines am tatsächlichen Schnittpunkt
Dach/Fassade angesetzten Profils eines entsprechenden Schrägdaches zu liegen
habe, wozu vor Baubeginn entsprechende Abänderungspläne zur Genehmigung
einzureichen seien.
III.
A. Mit
vorsorglich eingereichter Beschwerde vom 26. Februar 2005 liess die A AG
dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids bezüglich der zusätzlich
angeordneten Auflage sowie die Sistierung des Verfahrens beantragen. Zur
Begründung des Sistierungsantrags wies sie insbesondere darauf hin, dass eine
Änderung der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) im Gang sei, nach
welcher die umstrittene Gestaltung des Attikageschosses zulässig sein würde.
Das in der Folge sistierte Verfahren wurde am 14. Juni
2006.
wieder aufgenommen. Die Vorinstanz reichte am 29. Juni 2006 unter
Verzicht auf Vernehmlassung ihre Akten ein. Die Mitbeteiligte schloss am 22. August
2006.
auf Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner beantragten am 25. September
2006, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
B. Gegen
den Rekursentscheid vom 28. Januar 2005 erhoben am 3. März 2005 auch C
und D Beschwerde und beantragten dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid
und die Baubewilligung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.
Auch dieses Verfahren wurde sistiert und am 12. Juni
2006.
wieder aufgenommen.
Die Vorinstanz am 29. Juni und die Bausektion der
Stadt Zürich am 22. August 2006 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 27. September 2006, die
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerden gegen den
angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission I.
1.2
Beide
Beschwerden betreffen das am 28. Januar 2005 bewilligte Mehrfamilienhaus
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, L, und den nämlichen Rekursentscheid; sie
sind zweckmässigerweise zu vereinigen.
1.3
Die
Einwände der Beschwerdegegnerschaft im Verfahren VB.2005.00093 gegen die Sistierung
des Verfahrens sind unbegründet; es verstösst gegen keine Rechtsvorschriften,
ein Verfahren bis zum Abschluss einer laufenden Revision des massgeblichen
Rechts zu sistieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu
§§ 4–31 N. 29). Dem Umstand, dass ohne eine solche Rechtsänderung das
Verfahren einen anderen Ausgang genommen hätte, ist bei der Regelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.
Ebenfalls unbegründet ist der Antrag der Beschwerdegegnerschaft,
es sei auf die vorsorglich eingereichte Beschwerde mangels Begründung nicht
einzutreten. Die gemäss § 54 VRG erforderliche Begründung der Beschwerde
ist genügend, wenn erkennbar ist, was den Beschwerdeführer zur Stellung seines
Antrags bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6); ob die
Begründung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
2.
2.1
Wie die
Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, ist bei der Anwendung von § 292
lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die
Profillinie des hypothetischen Schrägdachs bei der tatsächlichen Schnittlinie
von Fassade und Geschossdecke anzulegen und darf kein Kniestock berücksichtigt
werden. Das Verwaltungsgericht und die Baurekurskommissionen haben diese, von
der Baubehörde der Stadt Zürich kritisierte Rechtsauffassung in verschiedenen
Entscheiden bestätigt (RB 1993 Nr. 42; BRK in BEZ 1997 Nr. 19
und BEZ 2001 Nr. 40). Bereits in RB 1993 Nr. 42 hat das
Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass § 292 PBG seit der
Revision vom 1. September 1991 eine abweichende kommunale Regelung zulasse
und es der Stadt Zürich deshalb frei stehe, für ihre von den
Rechtsmittelinstanzen auf Grund des kantonalen Rechts nicht geschützte Praxis
eine Grundlage im kommunalen Recht zu schaffen. Wie sich bereits im Rekursverfahren
abzeichnete, hat die Stadt Zürich mittlerweile diese Rechtsänderung vorgenommen.
Der seit dem 27. Mai 2006 in Kraft stehende neue Art. 7a BZO lautet
wie folgt:
"1 Dachgeschosse über Flachdächern
(Attikageschosse) müssen mit Ausnahme der nach § 292 PBG zulässigen
Dachaufbauten ein Profil einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten unter
Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe maximal einen Meter über der Schnittlinie
zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens
des Attikageschosses unter 45o angelegt wird.
2.
In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen
darf das Attikageschoss hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf
dieser Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten
wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 1.
3.
Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für
Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht
überschreiten."
2.2
Ob während
des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen
sind, ist zunächst eine Frage des materiellen Rechts. Ist eine geänderte Norm
intertemporalrechtlich unzweideutig auf den zur Beurteilung stehenden
Streitgegenstand anwendbar, so ist prozessrechtlich ihre Berücksichtigung
angezeigt, sofern dadurch nicht der Streitgegenstand verändert wird und nicht
neue Ermessensfragen aufgeworfen werden; bei Überprüfung von
Dauerverwaltungsakten ist daher in der Regel das neue Recht anwendbar (RB 1982
Nr. 7 = ZBl 84/1983, S. 41 = ZR 82 Nr. 18; Kölz/Bosshart/ Röhl,
§ 52 N. 18).
Hier sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die
Anwendung des neuen Rechts sprechen; insbesondere wird weder der
Streitgegenstand verändert noch werden neue Ermessensfragen aufgeworfen.
2.3
Wie die
Mitbeteiligte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2006 vorbringt, entspricht
das umstrittene Attikageschoss den neuen kommunalen Bestimmungen von Art. 7a
Abs. 1 und 3 BZO. Auch die Beschwerdegegner erheben diesbezüglich keine
Einwände. Der auf Grund des bisher massgeblichen kantonalen Rechts von der
Baurekurskommission angeordneten Auflage ist damit die Grundlage entzogen,
weshalb die Beschwerde VB.2005.00093 gutzuheissen ist.
3.
Die Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2005.00110 rügen
eine ungenügende Einordnung des Bauvorhabens in seine bauliche Umgebung, einen
Verstoss gegen die Vorschrift von § 244 Abs. 3 PBG betreffend die
Anlage von Parkplätzen, Mängel der Einfahrt zu Parkplätzen und
Unterniveaugarage, unzulässigen Schattenwurf sowie vorschriftswidrige Abgrabungen.
3.1
Die
Vorinstanz hat die Einordnung zutreffend nach § 238 Abs. 1 PBG und
den von der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätzen
beurteilt sowie den massgeblichen Sachverhalt durch Aktenbeizug sowie einen
Augenschein beim Baugrundstück festgestellt. Sie hat sich mit den Einwänden der
Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese mit zutreffenden Erwägungen
verworfen; darauf ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG zu verweisen. Die Beschwerdeführenden, die sich im Wesentlichen auf eine
Wiederholung der im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente beschränken,
bringen nichts vor, was die Beurteilung der Vorinstanz als rechtsverletzend im
Sinne der Beschwerdegründe von § 50 VRG erscheinen lässt. Die Beschwerde
ist insoweit unbegründet.
3.2
Gemäss § 244
Abs. 3 Satz 2 PBG müssen die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze
unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich
geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar
sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat diese Bestimmung in
lärmschutzrechtlicher Hinsicht neben dem Umweltschutzrecht des Bundes keine
selbständige Bedeutung mehr, behält sie aber, soweit verkehrs- und
siedlungsplanerische Ziele verfolgt werden (RB 1996 Nr. 80).
Für das Bauvorhaben sind unbestrittenermassen 9
Pflichtabstellplätze erforderlich, wovon einer als Besucherparkplatz an leicht
zugänglicher Lage vorzusehen ist. Das Bauvorhaben sieht 8 Plätze in der
Tiefgarage sowie zwei Besucherparkplätze und zwei weitere Parkplätze im Freien
vor. Diese Parkplatzzahl liegt ohne weiteres innerhalb des gemäss Art. 5
der (kommunalen) Verordnung vom 11. Dezember 1996 über
Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) zulässigen Maximums.
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bezieht sich die
Verpflichtung zur unterirdischen oder überdeckten Anlage von vornherein nicht
auf Besucherparkplätze und es ist innerhalb der zulässigen Maximalzahl
zulässig, weitere Besucherparkplätze als nur die minimal vorgeschriebenen
vorzusehen. Die Frage der überdeckten bzw. unterirdischen Anlage stellt sich
somit nur hinsichtlich der zwei weiteren im Freien angelegten Parkplätze.
Wenn die Vorinstanzen insofern eine Verletzung von § 244
Abs. 3 PBG verneint haben, so kann ihnen keine Rechtsverletzung
vorgeworfen werden. Die Anlage von 4 statt 2 Parkplätzen fällt unter verkehrs-
und siedlungsplanerischen Gesichtspunkten nicht ins Gewicht. Das Baugrundstück
lässt auch mit den zwei zusätzlichen Parkplätzen eine befriedigende Gestaltung
des Umschwungs zu; insbesondere bleibt eine § 238 Abs. 3 PBG
genügende Begrünung des Vorgartenbereichs möglich. Auch betreffend Lärm und
Luftreinhaltung ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, gegen die im
Freien geplanten Parkplätze nichts einzuwenden.
Ebenso ist die Rüge unbegründet, die Parkplätze stellten eine
unzulässige Beanspruchung des Baulinienbereichs dar. Parkplätze gehören zu den
Anlagen, die den Baulinienzweck nicht in Frage stellen und nötigenfalls ohne
besondere Schwierigkeiten beseitigt werden können; sie können praxisgemäss
gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG unter sichernden Nebenbestimmungen
bewilligt werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und
Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 12-23).
Soweit geltend gemacht wird, (auch) die Zufahrt zu den
oberirdischen Parkplätzen verfüge über unzureichende Einlenkerradien, ist
dieser Einwand neu und deshalb gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht zu hören.
3.3
Die
Beschwerdeführer rügen erneut, dass die Überdachung der Einfahrtsrampe in die
Tiefgarage den Grenzabstand nicht einhalte und die Zufahrt über unzureichende
Einlenkerradien verfüge. Die Baurekurskommission ist auf diese Einwände mit der
Begründung nicht eingetreten, diese Mängel beträfen die Beschwerdeführenden
nicht und könnten überdies mit für diese bedeutungslosen Nebenbestimmungen behoben
werden, weshalb sie nicht zu der angestrebten Aufhebung der Baubewilligung
führen würden.
Die Beschwerdeführenden halten dieser Betrachtungsweise in
erster Linie entgegen, sie seien als Eigentümer des der Einfahrt unmittelbar
gegenüberliegenden Grundstücks von der mangelhaften Einfahrt betroffen. Im
Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden indessen lediglich geltend
gemacht, sie würden durch den Neubau als solchen betroffen; inwiefern sich
allein die Zufahrt zur Tiefgarage für sie nachteilig auswirke, haben sie dagegen
nicht dargelegt und war auf Grund der übrigen Rekursvorbringen auch nicht
ersichtlich. Eine fehlende Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände
kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 8).
Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die
Abstandsunterschreitung der Rampenüberdachung gegenüber einem nicht den
Beschwerdeführenden gehörenden Nachbargrundstück und die ungenügenden
Einlenkerradien für die Beschwerdeführenden keinen legitimationsbegründenden
Nachteil zur Folge haben.
In zweiter Linie machen die Beschwerdeführenden geltend,
entgegen der Annahme der Vorinstanz hätten die gerügten Mängel nicht
auflageweise behoben werden können, sondern zur Aufhebung der sie belastenden
Baubewilligung geführt. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Baurekurskommission
hat zutreffenderweise erwogen, dass der Mangel bezüglich der Rampenüberdachung mit
einem Näherbaurecht oder mit geringfügigen, die Beschwerdeführenden nicht
betreffenden Projektänderungen behoben werden kann. Eine allenfalls
erforderliche Beheizung des nicht überdachten Rampenbereichs ist zulässig, soweit
sie mit erneuerbaren Energien erfolgt. Sodann kann die Einfahrt in die
öffentliche Strasse ohne weiteres leicht gegen Norden verlegt werden, was die
geforderten grösseren Einlenkerradien ermöglicht. Die gerügten Mängel können
deshalb nicht zu der von den Beschwerdeführenden angestrebten Aufhebung der
Baubewilligung führen, weshalb die Vorinstanz rechtens insofern auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist (RB 1987 Nr. 3).
Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.
3.4
Die Beschwerdeführenden stellen die
Erwägungen der Vorinstanz, dass der auf der Ostseite vorspringende Gebäudeteil
die massgeblichen Abstandsvorschriften einhält, nicht begründet in Frage. Sie
machen lediglich geltend, er führe zu einem für ihre Liegenschaften
nachteiligen Schattenwurf. Mit diesem Einwand verkennen sie, dass Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen
abschliessend bestimmen, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf
auf ein Nachbargrundstück zulässig sind; einen weitergehenden Schutz gegen
Schattenwurf und Lichtentzug durch Nachbarbauten bietet das Baurecht nicht (RB 1990
Nr. 75 [Leitsatz] = BEZ 1990 Nr. 28).
3.5
Schliesslich
rügen die Beschwerdeführenden erneut Art. 10 BZO verletzende Abgrabungen
an der Südwest-, der Südost und der Ostfassade. Die Vorinstanz hat zutreffend
ausgeführt, dass das umstrittene Projekt lediglich Abgrabungen an der Südost-
und Südwestseite im Bereich der Zufahrtsrampe bzw. des Hauszugangs vorsehe, was
gemäss Art. 10 Abs. 1 BZO zulässig sei. Inwiefern diese Erwägungen
nicht zutreffen, legen die Beschwerdeführenden, welche lediglich auf ihre
Vorbringen im Rekursverfahren verweisen, nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich.
3.6
Damit
erweist sich die von den Nachbarn erhobene Beschwerde VB.2005.00110 in jeder
Hinsicht als unbegründet.
4.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass in Gutheissung der
Bauherrenbeschwerde VB.2005.00093 der Rekursentscheid insoweit aufzuheben ist,
als die Baubewilligung durch eine Auflage zur Anpassung des Attikageschosses
ergänzt wurde, und dass die Nachbarbeschwerde VB.2005.00110 abzuweisen ist.
Bei der Regelung der Nebenfolgen ist zu berücksichtigen,
dass die Gutheissung der Bauherrenbeschwerde auf die Rechtsänderung innerhalb
der von der Bauherrschaft beantragten Sistierung des Verfahrens zurückzuführen
ist. Es entspricht deshalb dem Gebot der Billigkeit, die Kosten dieser
Beschwerde trotz Obsiegens der Bauherrschaft aufzuerlegen und dieser insofern
auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus dem nämlichen Grund besteht
kein Anlass zur Änderung des Rekursentscheids in Bezug auf die Nebenfolgen. Hingegen
sind die Kosten der von den Nachbarn angestrengten Beschwerde entsprechend dem
Unterliegerprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG) und sind diese zu einer Parteientschädigung an
die auch insofern obsiegende Bauherrschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Demgemäss beschliesst
die Kammer:
Die Beschwerden VB.2005.00093 und VB.2005.00110 werden vereinigt;
und
entscheidet:
1.
a) Die Beschwerde VB.2005.00093 wird gutgeheissen. Demgemäss
wird Dispositiv-Ziffer I.a) des Entscheids der Baurekurskommission I vom
28.
Januar 2005 aufgehoben.
b) Die
Beschwerde VB.2005.00110 wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellungskosten,
Fr. 8'300.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin Nr. 1 und zu je
einem Viertel unter solidarischer Haftung für einen Zweitel den
Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und 2.2 auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und 2.2 werden solidarisch zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführerin Nr. 1
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.
5.
Mitteilung an …