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Entscheid

VB.2005.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00093

20. Dezember 2006Deutsch13 min

(URT.2007.9709)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 9. November 2003 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich der A AG die Baubewilligung für ein

Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, L in Zürich.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen von C und D als Eigentümer von zwei Nachbargrundstücken

erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am 28. Januar 2005 im

Sinne der Erwägungen teilweise gut; sie ergänzte die Baubewilligung mit der

Auflage, dass das Attikageschoss innerhalb eines am tatsächlichen Schnittpunkt

Dach/Fassade angesetzten Profils eines entsprechenden Schrägdaches zu liegen

habe, wozu vor Baubeginn entsprechende Abänderungspläne zur Genehmigung

einzureichen seien.

III.

A. Mit

vorsorglich eingereichter Beschwerde vom 26. Februar 2005 liess die A AG

dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids bezüglich der zusätzlich

angeordneten Auflage sowie die Sistierung des Verfahrens beantragen. Zur

Begründung des Sistierungsantrags wies sie insbesondere darauf hin, dass eine

Änderung der Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) im Gang sei, nach

welcher die umstrittene Gestaltung des Attikageschosses zulässig sein würde.

Das in der Folge sistierte Verfahren wurde am 14. Juni

2006.

wieder aufgenommen. Die Vorinstanz reichte am 29. Juni 2006 unter

Verzicht auf Vernehmlassung ihre Akten ein. Die Mitbeteiligte schloss am 22. August

2006.

auf Gutheissung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner beantragten am 25. September

2006, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie

abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

B. Gegen

den Rekursentscheid vom 28. Januar 2005 erhoben am 3. März 2005 auch C

und D Beschwerde und beantragten dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid

und die Baubewilligung seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben.

Auch dieses Verfahren wurde sistiert und am 12. Juni

2006.

wieder aufgenommen.

Die Vorinstanz am 29. Juni und die Bausektion der

Stadt Zürich am 22. August 2006 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 27. September 2006, die

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf

einzutreten sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig zur Behandlung der Beschwerden gegen den

angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission I.

1.2

Beide

Beschwerden betreffen das am 28. Januar 2005 bewilligte Mehrfamilienhaus

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, L, und den nämlichen Rekursentscheid; sie

sind zweckmässigerweise zu vereinigen.

1.3

Die

Einwände der Beschwerdegegnerschaft im Verfahren VB.2005.00093 gegen die Sistierung

des Verfahrens sind unbegründet; es verstösst gegen keine Rechtsvorschriften,

ein Verfahren bis zum Abschluss einer laufenden Revision des massgeblichen

Rechts zu sistieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu

§§ 4–31 N. 29). Dem Umstand, dass ohne eine solche Rechtsänderung das

Verfahren einen anderen Ausgang genommen hätte, ist bei der Regelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen.

Ebenfalls unbegründet ist der Antrag der Beschwerdegegnerschaft,

es sei auf die vorsorglich eingereichte Beschwerde mangels Begründung nicht

einzutreten. Die gemäss § 54 VRG erforderliche Begründung der Beschwerde

ist genügend, wenn erkennbar ist, was den Beschwerdeführer zur Stellung seines

Antrags bewogen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6); ob die

Begründung zutrifft, ist eine Frage der materiellen Beurteilung.

2.

2.1

Wie die

Baurekurskommission zutreffend erkannt hat, ist bei der Anwendung von § 292

lit. b des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die

Profillinie des hypothetischen Schrägdachs bei der tatsächlichen Schnittlinie

von Fassade und Geschossdecke anzulegen und darf kein Kniestock berücksichtigt

werden. Das Verwaltungsgericht und die Baurekurskommissionen haben diese, von

der Baubehörde der Stadt Zürich kritisierte Rechtsauffassung in verschiedenen

Entscheiden bestätigt (RB 1993 Nr. 42; BRK in BEZ 1997 Nr. 19

und BEZ 2001 Nr. 40). Bereits in RB 1993 Nr. 42 hat das

Verwaltungsgericht aber darauf hingewiesen, dass § 292 PBG seit der

Revision vom 1. September 1991 eine abweichende kommunale Regelung zulasse

und es der Stadt Zürich deshalb frei stehe, für ihre von den

Rechtsmittelinstanzen auf Grund des kantonalen Rechts nicht geschützte Praxis

eine Grundlage im kommunalen Recht zu schaffen. Wie sich bereits im Rekursverfahren

abzeichnete, hat die Stadt Zürich mittlerweile diese Rechtsänderung vorgenommen.

Der seit dem 27. Mai 2006 in Kraft stehende neue Art. 7a BZO lautet

wie folgt:

"1 Dachgeschosse über Flachdächern

(Attikageschosse) müssen mit Ausnahme der nach § 292 PBG zulässigen

Dachaufbauten ein Profil einhalten, das auf den fiktiven Traufseiten unter

Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe maximal einen Meter über der Schnittlinie

zwischen der Aussenkante der Fassade und der Oberkante des fertigen Fussbodens

des Attikageschosses unter 45o angelegt wird.

2.

In den 2- und 3-geschossigen Wohnzonen

darf das Attikageschoss hangseitig fassadenbündig angeordnet werden, wenn auf

dieser Seite unter Einbezug des Attikageschosses die zulässige Gebäudehöhe eingehalten

wird und seine Fläche nicht grösser wird als die eines Attikageschosses gemäss Abs. 1.

3.

Brüstungen von Dachterrassen sind von den Breitenbeschränkungen für

Dachaufbauten ausgenommen, sofern sie die zulässige Gebäudehöhe nicht

überschreiten."

2.2

Ob während

des Rechtsmittelverfahrens eingetretene Änderungen der Rechtslage zu berücksichtigen

sind, ist zunächst eine Frage des materiellen Rechts. Ist eine geänderte Norm

intertemporalrechtlich unzweideutig auf den zur Beurteilung stehenden

Streitgegen­stand anwendbar, so ist prozessrechtlich ihre Berücksichtigung

angezeigt, sofern dadurch nicht der Streitgegenstand verändert wird und nicht

neue Ermessensfragen aufgeworfen werden; bei Überprüfung von

Dauerverwaltungsakten ist daher in der Regel das neue Recht anwendbar (RB 1982

Nr. 7 = ZBl 84/1983, S. 41 = ZR 82 Nr. 18; Kölz/Bosshart/ Röhl,

§ 52 N. 18).

Hier sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die

Anwendung des neuen Rechts sprechen; insbesondere wird weder der

Streitgegenstand verändert noch werden neue Ermessensfragen aufgeworfen.

2.3

Wie die

Mitbeteiligte in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. August 2006 vorbringt, entspricht

das umstrittene Attikageschoss den neuen kommunalen Bestimmungen von Art. 7a

Abs. 1 und 3 BZO. Auch die Beschwerdegegner erheben diesbezüglich keine

Einwände. Der auf Grund des bisher massgeblichen kantonalen Rechts von der

Baurekurskommission angeordneten Auflage ist damit die Grundlage entzogen,

weshalb die Beschwerde VB.2005.00093 gutzuheissen ist.

3.

Die Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2005.00110 rügen

eine ungenügende Einordnung des Bauvorhabens in seine bauliche Umgebung, einen

Verstoss gegen die Vorschrift von § 244 Abs. 3 PBG betreffend die

Anlage von Parkplätzen, Mängel der Einfahrt zu Parkplätzen und

Unterniveaugarage, unzulässigen Schattenwurf sowie vorschriftswidrige Abgrabungen.

3.1

Die

Vorinstanz hat die Einordnung zutreffend nach § 238 Abs. 1 PBG und

den von der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung entwickelten Grundsätzen

beurteilt sowie den massgeblichen Sachverhalt durch Aktenbeizug sowie einen

Augenschein beim Baugrundstück festgestellt. Sie hat sich mit den Einwänden der

Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese mit zutreffenden Erwägungen

verworfen; darauf ist gemäss § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG zu verweisen. Die Beschwerdeführenden, die sich im Wesentlichen auf eine

Wiederholung der im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente beschränken,

bringen nichts vor, was die Beurteilung der Vorinstanz als rechtsverletzend im

Sinne der Beschwerdegründe von § 50 VRG erscheinen lässt. Die Beschwerde

ist insoweit unbegründet.

3.2

Gemäss § 244

Abs. 3 Satz 2 PBG müssen die nicht für Besucher vorgesehenen Parkplätze

unterirdisch angelegt oder überdeckt werden, wenn dadurch die Nachbarschaft wesentlich

geschont werden kann, die Verhältnisse es gestatten und die Kosten zumutbar

sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts hat diese Bestimmung in

lärmschutzrechtlicher Hinsicht neben dem Umweltschutzrecht des Bundes keine

selbständige Bedeutung mehr, behält sie aber, soweit verkehrs- und

siedlungsplanerische Ziele verfolgt werden (RB 1996 Nr. 80).

Für das Bauvorhaben sind unbestrittenermassen 9

Pflichtabstellplätze erforderlich, wovon einer als Besucherparkplatz an leicht

zugänglicher Lage vorzusehen ist. Das Bauvorhaben sieht 8 Plätze in der

Tiefgarage sowie zwei Besucherparkplätze und zwei weitere Parkplätze im Freien

vor. Diese Parkplatzzahl liegt ohne weiteres innerhalb des gemäss Art. 5

der (kommunalen) Verordnung vom 11. Dezember 1996 über

Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) zulässigen Maximums.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, bezieht sich die

Verpflichtung zur unterirdischen oder überdeckten Anlage von vornherein nicht

auf Besucherparkplätze und es ist innerhalb der zulässigen Maximalzahl

zulässig, weitere Besucherparkplätze als nur die minimal vorgeschriebenen

vorzusehen. Die Frage der überdeckten bzw. unterirdischen Anlage stellt sich

somit nur hinsichtlich der zwei weiteren im Freien angelegten Parkplätze.

Wenn die Vorinstanzen insofern eine Verletzung von § 244

Abs. 3 PBG verneint haben, so kann ihnen keine Rechtsverletzung

vorgeworfen werden. Die Anlage von 4 statt 2 Parkplätzen fällt unter verkehrs-

und siedlungsplanerischen Gesichtspunkten nicht ins Gewicht. Das Baugrundstück

lässt auch mit den zwei zusätzlichen Parkplätzen eine befriedigende Gestaltung

des Umschwungs zu; insbesondere bleibt eine § 238 Abs. 3 PBG

genügende Begrünung des Vorgartenbereichs möglich. Auch betreffend Lärm und

Luftreinhaltung ist, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, gegen die im

Freien geplanten Parkplätze nichts einzuwenden.

Ebenso ist die Rüge unbegründet, die Parkplätze stellten eine

unzulässige Beanspruchung des Baulinienbereichs dar. Parkplätze gehören zu den

Anlagen, die den Baulinienzweck nicht in Frage stellen und nötigenfalls ohne

besondere Schwierigkeiten beseitigt werden können; sie können praxisgemäss

gestützt auf § 100 Abs. 3 PBG unter sichernden Nebenbestimmungen

bewilligt werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und

Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 12-23).

Soweit geltend gemacht wird, (auch) die Zufahrt zu den

oberirdischen Parkplätzen verfüge über unzureichende Einlenkerradien, ist

dieser Einwand neu und deshalb gemäss § 52 Abs. 2 VRG nicht zu hören.

3.3

Die

Beschwerdeführer rügen erneut, dass die Überdachung der Einfahrtsrampe in die

Tiefgarage den Grenzabstand nicht einhalte und die Zufahrt über unzureichende

Einlenkerradien verfüge. Die Baurekurskommission ist auf diese Einwände mit der

Begründung nicht eingetreten, diese Mängel beträfen die Beschwerdeführenden

nicht und könnten überdies mit für diese bedeutungslosen Nebenbestimmungen behoben

werden, weshalb sie nicht zu der angestrebten Aufhebung der Baubewilligung

führen würden.

Die Beschwerdeführenden halten dieser Betrachtungsweise in

erster Linie entgegen, sie seien als Eigentümer des der Einfahrt unmittelbar

gegenüberliegenden Grundstücks von der mangelhaften Einfahrt betroffen. Im

Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden indessen lediglich geltend

gemacht, sie würden durch den Neubau als solchen betroffen; inwiefern sich

allein die Zufahrt zur Tiefgarage für sie nachteilig auswirke, haben sie dagegen

nicht dargelegt und war auf Grund der übrigen Rekursvorbringen auch nicht

ersichtlich. Eine fehlende Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände

kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (RB 1980 Nr. 8).

Die Vorinstanz ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die

Abstandsunterschreitung der Rampenüberdachung gegenüber einem nicht den

Beschwerdeführenden gehörenden Nachbargrundstück und die ungenügenden

Einlenkerradien für die Beschwerdeführenden keinen legitimationsbegründenden

Nachteil zur Folge haben.

In zweiter Linie machen die Beschwerdeführenden geltend,

entgegen der Annahme der Vorinstanz hätten die gerügten Mängel nicht

auflageweise behoben werden können, sondern zur Aufhebung der sie belastenden

Baubewilligung geführt. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Baurekurskommission

hat zutreffenderweise erwogen, dass der Mangel bezüglich der Rampenüberdachung mit

einem Näherbaurecht oder mit geringfügigen, die Beschwerdeführenden nicht

betreffenden Projektänderungen behoben werden kann. Eine allenfalls

erforderliche Beheizung des nicht überdachten Rampenbereichs ist zulässig, soweit

sie mit erneuerbaren Energien erfolgt. Sodann kann die Einfahrt in die

öffentliche Strasse ohne weiteres leicht gegen Norden verlegt werden, was die

geforderten grösseren Einlenkerradien ermöglicht. Die gerügten Mängel können

deshalb nicht zu der von den Beschwerdeführenden angestrebten Aufhebung der

Baubewilligung führen, weshalb die Vorinstanz rechtens insofern auf die

Beschwerde nicht eingetreten ist (RB 1987 Nr. 3).

Die Beschwerde erweist sich auch insofern als unbegründet.

3.4

Die Beschwerdeführenden stellen die

Erwägungen der Vorinstanz, dass der auf der Ostseite vorspringende Gebäudeteil

die massgeblichen Abstandsvorschriften einhält, nicht begründet in Frage. Sie

machen lediglich geltend, er führe zu einem für ihre Liegenschaften

nachteiligen Schattenwurf. Mit diesem Einwand verkennen sie, dass Abstandsvorschriften und weitere Baubegrenzungsnormen

abschliessend bestimmen, welche Auswirkungen durch Lichtentzug und Schattenwurf

auf ein Nachbargrundstück zulässig sind; einen weitergehenden Schutz gegen

Schattenwurf und Lichtentzug durch Nachbarbauten bietet das Baurecht nicht (RB 1990

Nr. 75 [Leitsatz] = BEZ 1990 Nr. 28).

3.5

Schliesslich

rügen die Beschwerdeführenden erneut Art. 10 BZO verletzende Abgrabungen

an der Südwest-, der Südost und der Ostfassade. Die Vorinstanz hat zutreffend

ausgeführt, dass das umstrittene Projekt lediglich Abgrabungen an der Südost-

und Südwestseite im Bereich der Zufahrtsrampe bzw. des Hauszugangs vorsehe, was

gemäss Art. 10 Abs. 1 BZO zulässig sei. Inwiefern diese Erwägungen

nicht zutreffen, legen die Beschwerdeführenden, welche lediglich auf ihre

Vorbringen im Rekursverfahren verweisen, nicht dar und ist auch nicht

ersichtlich.

3.6

Damit

erweist sich die von den Nachbarn erhobene Beschwerde VB.2005.00110 in jeder

Hinsicht als unbegründet.

4.

Zusammenfassend ergibt sich somit, dass in Gutheissung der

Bauherrenbeschwerde VB.2005.00093 der Rekursentscheid insoweit aufzuheben ist,

als die Baubewilligung durch eine Auflage zur Anpassung des Attikageschosses

ergänzt wurde, und dass die Nachbarbeschwerde VB.2005.00110 abzuweisen ist.

Bei der Regelung der Nebenfolgen ist zu berücksichtigen,

dass die Gutheissung der Bauherrenbeschwerde auf die Rechtsänderung innerhalb

der von der Bauherrschaft beantragten Sistierung des Verfahrens zurückzuführen

ist. Es entspricht deshalb dem Gebot der Billigkeit, die Kosten dieser

Beschwerde trotz Obsiegens der Bauherrschaft aufzuerlegen und dieser insofern

auch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Aus dem nämlichen Grund besteht

kein Anlass zur Änderung des Rekursentscheids in Bezug auf die Nebenfolgen. Hingegen

sind die Kosten der von den Nachbarn angestrengten Beschwerde entsprechend dem

Unterliegerprinzip aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG) und sind diese zu einer Parteientschädigung an

die auch insofern obsiegende Bauherrschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Demgemäss beschliesst

die Kammer:

Die Beschwerden VB.2005.00093 und VB.2005.00110 werden vereinigt;

und

entscheidet:

1.

a) Die Beschwerde VB.2005.00093 wird gutgeheissen. Demgemäss

wird Dispositiv-Ziffer I.a) des Entscheids der Baurekurskommission I vom

28.

Januar 2005 aufgehoben.

b) Die

Beschwerde VB.2005.00110 wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellungskosten,

Fr. 8'300.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin Nr. 1 und zu je

einem Viertel unter solidarischer Haftung für einen Zweitel den

Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und 2.2 auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden Nrn. 2.1 und 2.2 werden solidarisch zu einer Parteientschädigung

von insgesamt Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführerin Nr. 1

verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.

Mitteilung an …