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Entscheid

VB.2005.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00097

15. August 2005Deutsch14 min

(URT.2005.8808)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Präsident der Sozialhilfebehörde X bewilligte mit

Verfügung vom 28. Juli 2004 und mit Wirkung ab Juli 2004 die Ausrichtung

von Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 4'824.- pro Monat zuzüglich Fr. 714.-

als monatliche Krankenkassenprämie an die Familie von A und B, bestehend aus

den Eltern und vier Kindern im Alter von sechs bis elf Jahren. Das deklarierte

Vermögen wurde mit Fr. 20'462.80 ausgewiesen, wovon Fr. 10'000.- als

Vermögensfreibetrag zu belassen waren. Über den Rest abzüglich eines bereits angerechneten

Betrags von Fr. 3'000.- hatten die Eheleute eine Rückerstattungsverpflichtung

zu unterzeichnen (Fr. 7'462.80; Disp.-Ziff. 11).

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung vom 28. Juli 2004 erhobenen

Rekurs der Eheleute A und B hiess der Bezirksrat X im Sinn der Erwägungen am

12.

Januar 2005 teilweise gut (Disp.-Ziff. I). Der Bezirksrat

klammerte bei der Berechnung des Vermögens die Mietkaution von Fr. 4'523.-

aus. Er hob dementsprechend Dispositiv-Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung

über das Vermögen der Eheleute auf und wies diese an, der Sozialbehörde X den

auf Fr. 2'939.80 reduzierten Betrag zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. II).

III.

A und B erhoben mit gemeinsamer Eingabe am 28. Februar

2005.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie verlangten, das freie Kindesvermögen

von Fr. 4'139.80 sei bei der Berechnung des Vermögensfreibetrags nicht

anzurechnen. Der Präsident der Sozialhilfebehörde X beantragte unter

Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden die Abweisung der Beschwerde. Der

Bezirksrat X verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959, VRG). Umstritten im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht

ist einzig noch die Anrechnung des Kindesvermögens von Fr. 4'139.80. Dieser

Streitwert zieht die einzelrichterliche Zuständigkeit nach sich (§ 38 Abs. 2

VRG).

2.

Der Bezirksrat stellt in seinem Beschluss die Rechtslage

über das Kindesvermögen gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (ZGB) dar.

Er folgert, dass bei ernsthaften finanziellen Schwierigkeiten der Eltern zur

Bestreitung der Unterhaltskosten der Kinder nicht nur das von den Eltern

verwaltete und genutzte, sondern auch das von ihrer Nutzung befreite – das

freie Kindesvermögen – angezehrt werden dürfe. Es genüge bereits, dass

eine Notlage unmittelbar drohe. Dies sei dann der Fall, wenn die Eltern alle

eigenen Einkommens- und Vermögensquellen erschöpft hätten. Die vorliegend nicht

bestrittene Notlage der Beschwerde führenden Eltern sei ausgewiesen. Deshalb

könne zur Unterhaltsdeckung auf das Vermögen der Kinder zurückgegriffen werden,

unabhängig von dessen Zuwendungszweck. Unter Bezugnahme auf Kap. E.2.1 der

Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien, in der hier

anwendbaren Fassung vom Dezember 2000) führt die Vorinstanz weiter aus, dass

von einer Sozialhilfe beziehenden Familie erwartet werde, dass sie im Sinn von Art. 320

Abs. 2 ZGB die Vormundschaftsbehörde um Bewilligung zur Vermögensanzehr

ersuche. Andernfalls könne auch das Sozialhilfeorgan an die Vormundschaftsbehörde

gelangen. Die Anrechnung der Jugendsparkonti der Kinder der Beschwerdeführenden

bei der Vermögensermittlung bzw. bei der Berechnung des Freibetrags sei nicht

zu beanstanden.

Die Beschwerdeführenden bringen vor, bei den Jungendsparkonti

der Kinder handle es sich um freies Kindesvermögen im Sinn von Art. 321 Abs. 1

ZGB. Die Gelder seien von Grosseltern und Pateneltern zweckgebunden auf die

eigens dafür eingerichteten Sparkonti der Kinder einbezahlt worden, und zwar

unter der Bestimmung zinstragender Anlage und mit der Auflage, die Ausbildung

nach Beendigung der Schulpflicht zu finanzieren. Weder Substanz noch Erträge

dürften demzufolge für einen bestimmungsfremden Zweck verwendet werden. Beim

Aufnahmegespräch bei der Sozialbehörde seien sie darauf hingewiesen worden,

dass sie diese Gelder nicht zur Deckung des Lebensunterhalts verwenden dürften.

Nach dem Rechtsgleichheitsgebot dürften Kinder, die Sozialhilfeleistungen

bezögen, in Bezug auf das freie Kindesvermögen nicht schlechter gestellt werden.

Die Limitierung des Vermögensfreibetrags auf insgesamt Fr. 10'000.-

unabhängig von der Anzahl der Kinder verletze den Grundsatz der

Rechtsgleichheit.

Die Beschwerdegegnerin pflichtet in ihrer

Beschwerdeantwort den rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum

Kindesvermögen bei.

3.

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981, SHG). Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen des

Hilfesuchenden sowie seines nicht von ihm getrennt lebenden Ehegatten (§ 16

Abs. 2 Satz 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981,

SHV). Das Vermögen von unmündigen Kindern darf nur im Rahmen des Kindesrechts

angerechnet werden (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1). Zur Stärkung der

Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe werden Vermögensfreibeträge

gewährt: für Ehepaare Fr. 8'000.-, für jedes minderjährige Kind Fr. 2'000.-,

maximal Fr. 10'000.- pro Familie (SKOS-Richtlinien, a.a.O.).

Das Kindesrecht sieht vor, dass die Vermögenssubstanz

grundsätzlich zu erhalten ist, während die Vermögenserträge für Unterhalt,

Erziehung und Ausbildung des Kindes und, soweit es der Billigkeit entspricht,

auch für die Bedürfnisse des Haushalts verwendet werden dürften (Art. 319 Abs. 1

ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts. 5. A., Bern 1999, N. 28.06).

Ausgenommen davon sind die Erträge des Vermögens, wenn es dem Kind mit dieser

ausdrücklichen Auflage oder unter der Bestimmung zinstragender Anlage oder als

Spargeld zugewendet worden ist (sog. freies Kindesvermögen; Art. 321 Abs. 1

ZGB; Hegnauer, N. 28.11; Peter Breitschmid in: Heinrich Honsell/Nedim

Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. A.,

Basel/Genf/München 2002, Art. 321/322 N. 1). Erweist es sich für die

Bestreitung der Kosten des Unterhalts, der Erziehung oder der Ausbildung als

notwendig, so kann die Vormundschaftsbehörde den Eltern gestatten, auch das

Kindesvermögen in bestimmten Beträgen anzugreifen (Art. 320 Abs. 2

ZGB; Hegnauer, N. 28.08).

4.

4.1

Die

Beschwerdegegnerin sprach den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 28. Juli

2004.

monatliche Sozialhilfeleistungen zu, um die akute finanzielle Notsituation

der Beschwerdeführenden zu lindern. Gleichzeitig ging sie von vorhandenen

Vermögenswerten der Beschwerdeführenden aus, die sich die Beschwerdeführenden

an die bereits ausbezahlten Leistungen anrechnen lassen müssten. Die von der

Beschwerdegegnerin verlangte Rückerstattung stützt sich auf den in § 20 Abs. 1

SHG umschriebenen Tatbestand der „nicht realisierbaren Vermögenswerte“.

Die Rückerstattungsverpflichtung wird von den

Beschwerdeführenden im Grundsatz nicht in Frage gestellt. Streitig ist dagegen

die Höhe der Rückerstattung, weil die Beschwerdegegnerin die Anrechnung des

Kindesvermögens und damit in der Konsequenz dessen Anzehrung verlangt. Aus

diesem Grund haben die Beschwerdeführenden denn auch die Rückerstattungsverpflichtung

nicht unterschrieben.

4.2

Auf die

Frage, ob die Vermögen der Kinder als „freies Vermögen“ im Sinn von Art. 321

Abs. 1 ZGB zu qualifizieren sind, ergibt sich aus den Akten keine

schlüssige Antwort. Zwar wurde anlässlich des ersten Gesprächs zwischen dem

Beschwerdeführer und dem zuständigen Sozialarbeiter über die Vermögen der

Kinder diskutiert. Der Beschwerdeführer zeigte sich nach der Gesprächsnotiz

erstaunt darüber, dass das Kindesvermögen bei Festlegung des

Vermögensfreibetrags zu berücksichtigen sei. In der Folge reichte der

Beschwerdeführer aktuelle Auszüge der Jugendsparkonti seiner vier Kinder ein.

Die Beschwerdegegnerin folgerte in ihrer Verfügung vom 28. Juli 2004, es

werde nicht geltend gemacht, dass es sich bei den Jugendsparkonti um freies

Kindesvermögen handle.

Die Frage kann indessen offen gelassen werden, weil die

Anzehrung des Kindesvermögens in jedem Fall der Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde bedarf, also unabhängig davon, ob es sich beim Vermögen

um freies Kindesvermögen (mit einer Zweckbindung) handelt oder nicht. Die

Vormundschaftsbehörde hat dabei zu entscheiden, ob die Anzehrung überhaupt

notwendig ist, und sie hat auch Höhe und zeitliches Intervall der zu

entnehmenden Beträge festzulegen (Art. 320 Abs. 2 ZGB: „übriges“

Kindesvermögen in Abgrenzung zu Abfindungen, Schadenersatz und ähnlichen

Leistungen nach Abs. 1; Breitschmid in: Basler Kommentar, Art. 320 N. 4,

Art. 321/322 N. 3 a.E.). Sie hat die Interessen der Kinder in einem

Spannungsfeld zwischen Erhalt der Kindesvermögen einerseits und familienrechtlichen

Unterstützungspflichten (vgl. Art. 272, 276 Abs. 3, 328 Abs. 1

ZGB) anderseits zu wahren. Gerade die vorliegende Konstellation, in der

unterschiedliche grosse Vermögen von vier Kindern gesamthaft (Fr. 4'139.80)

den Betrag der im Bezirksratsbeschluss festgesetzten Rückforderung (Fr. 2'939.80)

übersteigen, würde eine Koordination durch die Vormundschaftsbehörde notwendig

machen.

4.3

In der

angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin stimmen in Bezug auf die Frage

der vorgängigen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde Begründung und Dispositiv

nicht überein. Die Begründung setzt die Zustimmung der Vormundschaftbehörde voraus.

Es dürfe erwartet werden, dass die Beschwerdeführenden um eine entsprechende Einwilligung

der Vormundschaftsbehörde nachsuchten. In der entsprechenden Dispositiv-Ziffer 11,

worin die Beschwerdeführenden zur Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung

verhalten werden, wird jedoch betragsmässig das gesamte Kindesvermögen von Fr. 4'139.80

berücksichtigt, wie wenn die erforderliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

bereits vorläge. Ebenso führt die Rückerstattungsverpflichtung das Kindesvermögen

in vollem Umfang auf, und es legt den Rückerstattungstermin auf Ende September

2004.

fest.

Massgeblich für die rechtliche Beurteilung ist derjenige

Teil einer Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann. Das ist

grundsätzlich das Dispositiv. An der Rechtskraft haben nur diejenigen

Erwägungen teil, auf welche das Dispositiv verweist (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6). Das Dispositiv, das

ansonsten zahlreiche und teilweise detailliert formulierte Nebenbestimmungen

umfasst, enthält aber keinen Verweis auf die Begründung und auch sonst keinen

Hinweis auf das Zustimmungserfordernis. Der Wortlaut von Dispositiv-Ziffer 11

und der Rückerstattungsverpflichtung können es nahe legen, dass die

Beschwerdegegnerin die Rückerstattung unter Miteinbezug des gesamten

Kindesvermögen anstrebt, was – wie ausgeführt – ohne Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde unzulässig ist.

4.4

Als

Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin

angestrebte Rückforderung die Anzehrung des Kindesvermögens erfordert. Dies ist

unabhängig von der Qualifikation des Kindesvermögens nur zulässig, wenn die

Vormundschaftsbehörde dazu ihre Zustimmung erteilt (VGr, 18. Dezember

2003, VB.2003.00263 E. 5b/cc, www.vgrzh.ch). Die Auflage an die

Beschwerdeführenden zur Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung sieht

im Dispositiv kein solches Zustimmungserfordernis vor und schliesst in den

Rückerstattungsumfang bereits das gesamte Kindesvermögen ein, was unrechtmässig

ist.

5.

Dispositiv

Dispositiv-Ziffer 11 der angefochtenen Verfügung der

Beschwerdegegnerin verpflichtet die Beschwerdeführenden, eine

Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen und zu retournieren.

Anschliessend müssen die Beschwerdeführenden Vermögenswerte bis zu einem Betrag

von Fr. 7'462.80 realisieren (vgl. zur Berechnung Sachverhalt, Ziff. I).

Der Bezirksrat reduzierte die Rückforderung um den Betrag der Mietkaution von Fr. 4'523.-,

erachtete die übrigen Vermögenswerte als korrekt und bezog – wie die

Beschwerdegegnerin – namentlich das gesamte Kindesvermögen von Fr. 4'139.80

mit ein. Die reduzierte Summe beläuft sich nach den vorinstanzlichen

Berechnungen auf Fr. 2'939.80. Der Bezirksrat erwog, dass je nach

tatsächlich erzieltem Erlös der zu verkaufenden Fahrzeuge der

rückerstattungspflichtige Betrag noch zu korrigieren sei (E. 3.3 S. 9).

Um dies auszuschliessen, modifizierte er die angefochtene Dispositiv-Ziffer 11

der Verfügung der Beschwerdegegnerin. Er wies die Beschwerdeführenden direkt

an, den Betrag von Fr. 2'939.80 innerhalb von 45 Tagen ab Rechtskraft des Bezirksratsbeschlusses

zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. II).

Mit dieser betragsmässigen Festsetzung des Rückerstattungsbetrags

im Dispositiv setzt der Bezirksrat voraus, dass die Anzehrung des

Kindesvermögen ohne weiteres möglich ist. Dies ist – wie unter E. 4.2

ausgeführt – angesichts der notwendigen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde

nicht der Fall. Die Vorinstanz bezieht sich in der Begründung zwar auch auf

diese Zustimmung (E. 3.2.2 S. 7 f.), erwähnt sie aber nicht in

Dispositiv-Ziffer II. Sie berücksichtigt die ausstehende Zustimmung auch

nicht bei der konkreten betragsmässigen Festsetzung des Rückerstattungsbetrags.

Insofern ist Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats ähnlich

wie bereits die Verfügung der Beschwerdegegnerin mangelhaft.

6.

6.1 Entgegen

den Ausführungen der Beschwerdeführenden kann kein Verstoss gegen die

Rechtsgleichheit darin erblickt werden, dass Kinder von Eltern, die

Sozialhilfeleistungen beziehen, angeblich schlechter gestellt seien als andere

Kinder, weil bei ersteren möglicherweise das Kindesvermögen angezehrt werde.

Zum einen besteht – wie in E. 4.2 dargelegt – kein absolutes

Recht auf freies Kindesvermögen und auch kein Recht auf Sicherung der

Ausbildungsfinanzierung durch Dritte. Zum andern ist gerade mit dem Verfahren

der Einholung der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde eine Überprüfung

sichergestellt, ob mit der Anzehrung des Kindesvermögens die Interessen des

Kindes noch hinreichend gewahrt sind. Dass Personen, welche

Sozialhilfeleistungen beziehen, über einen kleineren finanziellen Spielraum

verfügen als andere Personen, liegt im Zweck der Sozialhilfe begründet, die

lediglich das soziale Existenzminimum zu gewährleisten hat (§ 15 Abs. 1

SHG).

6.2 Ebenso

wenig ist die Limitierung des Vermögensfreibetrags für kinderreiche Familien

auf den gleichen Betrag von Fr. 10'000.- wie für Familien mit einem

einzigen Kind zu beanstanden. Zwar mag die von den Beschwerdeführenden gerügte

„Gleichschaltung“ auf den ersten Blick ein etwas grober Schematismus

darstellen. Allerdings ist zu beachten, dass unterhalb dieser Obergrenze

durchaus eine gewisse Differenzierung angewendet wird (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1).

Eine nicht zu hohe Obergrenze rechtfertigt sich aber gerade im Vergleich zu

Personen ohne Vermögen, aber mit einem bescheidenen Einkommen, das knapp nicht

zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt. Gegenüber dieser Personengruppe

wäre es stossend, wenn andere Personen Leistungen erhielten und ihnen gleichzeitig

ein Vermögen grösseren Umfangs zugestanden würde. Im Übrigen wird der

Haushaltsgrösse bei der Bemessung des Grundbedarfs I und II bzw. – nach

der neuen Fassung der SKOS-Richtlinien – des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt (GBL) durchaus Rechnung getragen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2).

7.

Darf das Kindesvermögen zurzeit mangels Vorliegens der

Zustimmung der Vormundschaftsbehörde nicht angezehrt werden, verändert sich

auch die Vermögenslage. Es verbleiben noch Vermögenswerte von Fr. 11'800.-

(Auto C: Fr. 9'600.-; Auto D: Fr. 2'200.-). Davon abzuziehen sind der

Vermögensfreibetrag von Fr. 10'000.- und der bereits angerechnete Betrag

von Fr. 3'000.-. Somit verbleibt gar kein Vermögenswert mehr, der zurückerstattet

werden könnte. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung

des bereits angerechneten Betrags von Fr. 3'000.- insgesamt Fr. 1'200.-

zuviel zurückbezahlt.

Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. II

des Beschlusses des Bezirksrats vom 12. Januar 2005 und Dispositiv-Ziffer 11

der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2004 sind aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden den von

diesen zuviel zurückerstatteten Betrag von Fr. 1'200.- innert 30 Tagen

nach Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuzahlen. Anzumerken ist, dass es der

Beschwerdegegnerin unbenommen ist, die Frage einer möglichen Rückerstattung

erneut zu prüfen, nach Untersuchung der aktuellen finanziellen Verhältnisse

eine Anzehrung des Kindesvermögens ins Auge zu fassen und zu diesem Zweck die

Beschwerdeführenden aufzufordern, die Vormundschaftsbehörde um die

entsprechende Zustimmung zu ersuchen. Dies muss aber Gegenstand einer neuen

Verfügung bilden. Andernfalls kann die Beschwerdegegnerin aber auch selber an

die Vormundschaftsbehörde gelangen (SKOS-Richtlinien, Kap. E.2.1).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die

Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des

Bezirksrats vom 12. Januar 2005 und Dispositiv-Ziffer 11 der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2004 werden aufgehoben.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden den von diesen

zuviel zurückerstatteten Betrag von Fr. 1'200.- innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuzahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 760.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Mitteilung

an …