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Entscheid

VB.2005.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00107

29. April 2005Deutsch7 min

(URT.2005.8628)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wird seit dem Jahre 1999 mit Unterbrüchen

fürsorgerechtlich von der Gemeinde X unterstützt.

Am 20. Februar 2004 hatte die Fürsorgebehörde X

angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.- pro Monat ab März 2004 bis auf

weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin bezahlt werde. Am 1. April

2004 überwies die Fürsorgebehörde X der Vermieterin die Miete für den Monat

April. In der Folge vergütete die Fürsorgebehörde A am 1. Juli 2004 per

Banküberweisung versehentlich Fr. 3'040.- für die Mieten April bis Juli

2004.

Mit Schreiben vom 5. August 2004 erkundigte sich die

Vermieterin bei der Fürsorgebehörde nach den ausstehenden Mietzinsen, wodurch

die Fürsorgebehörde den Fehler erstmals bemerkte. Nachdem A trotz mehrmaliger

Aufforderung seitens der Fürsorgebehörde die irrtümlich ihm anstatt der

Vermieterin bezahlten Mietzinse nicht an die Vermieterin weiterleitete, ordnete

die Fürsorgebehörde am 24. September 2004 die Rückerstattung des

irrtümlich an den Beschwerdeführer bezahlten Betrages von Fr. 3'040.- an und

überwies am 4. November 2004 der Vermieterin die längst fälligen Mieten

für die Monate Mai bis Juli 2004.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A am 25. Oktober

2004.

an den Bezirksrat Y und beantragte sinngemäss, der Beschluss der

Fürsorgebehörde X vom 25. September 2004 sei bezüglich der Rückerstattung aufzuheben.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 26. Januar 2005

ab.

III.

A erhob am 1. März 2005 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht gegen den Rekursentscheid und beantragte sinngemäss, dieser

sei aufzuheben.

Der Bezirksrat Y verzichtete am 11. März 2005 auf

eine Vernehmlassung und reichte die Akten ein. Die Fürsorgebehörde X

verzichtete am 7. April 2005 ebenfalls auf eine Vernehmlassung und verwies

auf ihre Vernehmlassung vom 25. November 2004 zuhanden des Bezirksrats.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts fällt die Sache in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, die

Zahlungen für die Mietzinse seien versehentlich und ohne Rechtsgrund an den

Beschwerdeführer erfolgt. Der Fehler der Fürsorgebehörde sei für den

Rekurrenten aber erkennbar gewesen. Er habe daher den ihm überwiesenen Betrag

für die Wohnungsmiete gestützt auf den Grundsatz über die Rückerstattung

ungerechtfertigter Bereicherung unabhängig davon zurückzuerstatten, ob er im

Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert gewesen sei. Auch spiele es keine

Rolle, dass den Rekurrenten an diesem Bezug kein Verschulden trifft.

Dagegen bringt der Beschwerdeführer sinngemäss im

Wesentlichen vor, er habe angenommen, dass alle Mieten von der Fürsorgebehörde

direkt bezahlt worden seien. Zumal er anlässlich des Besprechungstermins vom 1. Juli

2004.

kein (Bar-)Geld von der Fürsorge erhalten habe. Nachdem er im August von

seiner Vermieterin erfahren habe, dass die Mietzinse der Monate Mai, Juni und

Juli noch ausstehen würden und sein Betreuer ihm gesagt habe, dass er für die

Monate April, Mai, Juni sowie Juli 2004 je Fr. 760.- bekomme, habe er nach

dem Eingang von Fr. 3'040.- auf seinem Konto gedacht, dass alles in

Ordnung sei. Der Beschwerdeführer rügte ausserdem, dass er seinen Betreuer sehr

wohl über seine Situation informiert und seine Buchhaltungsunterlagen

eingereicht habe. Er könne nichts dafür, wenn seine Bezugsperson diese nicht an

die Gemeinde weitergeleitet habe.

3.

3.1

Die

Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl

auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 (SHG) als auch auf den allgemeinen Grundsatz, dass grundlos

erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen. Dieser in den

Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) für das Privatrecht geregelte

Rechtsgrundsatz gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht

(BGE 105 Ia 214 E. 5 mit Hinweisen; VGr, 28. Februar 2005,

VB.2004.00527; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223). Im vorliegenden Fall

erfolgte die Auszahlung von Fr. 3'040.- am 1. Juli 2004 an den

Beschwerdeführer versehentlich und ohne Rechtsgrund, denn am 20. Februar

2004.

hatte die Fürsorgebehörde X angeordnet, dass der Mietzins von Fr. 760.-

pro Monat ab März 2004 bis auf weiteres von der Gemeinde direkt der Vermieterin

bezahlt werde.

Dabei vermag dem Beschwerdeführer der Umstand, dass ihn an

diesem Bezug kein Verschulden traf, nicht zu helfen. Entscheidend ist vielmehr

einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich

dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand. Der Bezirksrat

hat daher die Rückerstattungspflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich

zu Recht bejaht.

3.2

Hinsichtlich

des Umfangs der Rückerstattung hat der Bezirksrat unter Bezugnahme auf

Art. 64 OR sodann zutreffend erwogen, weshalb auf diese überzeugenden

Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden kann (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), dass der Beschwerdeführer aufgrund der

Umstände leicht hätte erkennen können, dass die Zahlung ohne Rechtsgrund

erfolgt sei. Dem Einwand des Rekurrenten, er habe den Zahlungseingang von Fr. 3'040.-

als Überweisung für die Deckung des Grundbedarfs I gehalten, schenkte der

Bezirksrat keinen Glauben. Der Rekurrent habe nicht davon ausgehen dürfen, dass

die Rekursgegnerin ohne Nachweis der in den Monaten April bis Juli 2004 erzielten

Einnahmen den Grundbedarf I rückwirkend für diese vier Monate ausrichten würde,

obwohl der Rekurrent an den drei vorgängigen Auszahlungsterminen nicht erschienen

sei und am 1. Juli 2004 zudem auf wirtschaftliche Hilfe bis Ende September

2004.

wegen der guten Auftragslage verzichtet habe. Überdies sei die Auszahlung

entgegen der bisherigen Praxis per Banküberweisung erfolgt.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor,

was die bezirksrätliche Argumentation infrage stellen könnte. Die vom Beschwerdeführer

aufgestellte Behauptung, sein Betreuer Herr B sei über seine Situation

informiert gewesen und er hätte diesem seine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt,

findet keine Stütze in den Akten; erweist sich aber im vorliegenden

Zusammenhang auch als unerheblich. Hätte der Beschwerdeführer doch trotzdem

aufgrund der geschilderten Umstände leicht erkennen können, dass die Zahlung

nicht seinen Grundbedarf I decken soll. Zumal er inzwischen selber zugesteht,

dass er wusste, dass das Geld für die Miete bestimmt gewesen sei. So schreibt

er: Da sein Betreuer ihm gesagt habe, dass er für die Monate April, Mai, Juni

und Juli 2004 je Fr. 760.- bekomme, habe er nach dem Eingang von Fr. 3'040.-

auf seinem Konto gedacht, dass alles in Ordnung sei. Unter diesen Umständen

musste ihm aber aufgrund des Beschlusses vom 20. Februar 2004, wonach die

Miete von der Fürsorgebehörde der Vermieterin direkt überwiesen wird, auch klar

gewesen sein, dass dieses Geld für seine Vermieterin bestimmt war bzw. ihm

bloss aus Versehen überwiesen worden ist.

4.

Der Beschluss des Bezirksrats erweist sich demnach als

rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG), wobei seiner wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend

der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 360.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Mitteilung an …