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Entscheid

VB.2005.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00111

6. Juli 2005Deutsch15 min

(URT.2005.8747)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

von Ende Oktober 2002 an wiederholt in der Klinik für Kaufunktionsstörungen und

Totalprothetik am Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an der

Universität Zürich (ZZMK) in Behandlung. Hierfür stellte das ZZMK am 27. März

2003 Rechnung über Fr. 1'821.25, welche A nicht bezahlte. Nach zweimaliger

Mahnung am 14. Mai und 9. Juli 2003 leitete das ZZMK die Betreibung

gegen sie ein. Gegen den Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2004 erhob A am 4. Februar

2004 Rechtsvorschlag.

B. Am 26. Mai

2004 erliess das ZZMK eine Verfügung, welche A zur Bezahlung des genannten

Betrags verpflichtete. Im selben Umfang wurde der Rechtsvorschlag von A vom 4. Februar

2004 in der Betreibung Nr. 01 des Betreibungsamts Zürich beseitigt.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Entscheid rekurrierte A am 26. Juni 2004

an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Sie beantragte die Aufhebung

der Verfügung des ZZMK vom 26. Mai 2004. Zur Begründung führte sie an,

dass sie in der Klinik nicht ihren Wünschen entsprechend behandelt worden sei

und sie ihre Unterlagen trotz des Widerrufs ihrer Einwilligung zur Behandlung

am ZZMK und der Verwendung ihrer Daten und Unterlagen zu Schul- und Lernzwecken

nicht bekommen habe. Sie werde deshalb die Rechnung nicht bezahlen, solange sie

ihre Patientenakten nicht erhalten würde. Zudem sei ihr nie gesagt worden, dass

sie nicht im Studentenkurs behandelt worden sei. Ihre eingeschriebenen Briefe vom

22.

Juni 2003, 11. August 2003 sowie 26. Juni 2004, womit sie

ihre Unterlagen herausverlangt bzw. um einen Behandlungstermin bei der

Implantationsabteilung gebeten habe, seien nie beantwortete worden.

In seiner Stellungnahme zum Rekurs hielt das ZZMK am 29. Juli

2004.

fest, dass A für den Studentenkurs aufgeboten worden sei, da sie sich

jedoch verspätet gemeldet habe, habe ihr kein kostengünstiger Platz mehr

angeboten werden können. Ein Assistent der Klinik für Kaufunktionsstörungen und

Totalprothetik (Klinik KFS) habe sie daraufhin behandelt. In der Replik vom 22. Oktober

2004.

präzisierte das ZZMK seine Stellungsnahme vom 29. Juli 2004. Es hielt

fest, dass der Kursleiter, welcher die Patienten für den Studentenkurs

aussuche, festgestellt habe, dass bei A umfangreiche zahnärztliche

Vorbehandlungen notwendig seien, damit sie sich überhaupt für den Studentenkurs

eignen würde. Diese Vorbehandlungen seien dann von Dr. B, Assistent an der Klinik

KFS, gemacht worden. Parallel dazu sei A im Studentenkurs behandelt worden. In

der Folge habe A die Behandlungen abgebrochen und sei gemäss ihrem Wunsch in

die Klinik für Implantate verwiesen worden. Dort sei sie jedoch trotz mehrmaliger

Aufforderung nicht erschienen. Bezüglich der Patientenunterlagen führte das

ZZMK aus, dass diese A ausgehändigt würden, sobald die Rechnung beglichen sei.

Am 27. Januar 2004 wies die Rekurskommission das

Rechtsmittel ab.

III.

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 7. März 2005

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Auf entsprechende Aufforderung des

Abteilungspräsidenten reichte A am 18. März 2005 eine verbesserte

Beschwerdeschrift ein. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei

aufzuheben, da ihre Persönlichkeits- und Patientenrechte missachtet worden

seien. Trotz mehrmaligem Einspruch von ihrer Seite sei ihr Widerruf der

Einwilligung zur Behandlung am ZZMK bzw. der Verwendung ihrer Daten und Unterlagen

zu Schul- und Lernzwecken nicht gehört worden. Die Ärzte hätten sich über ihre

Wünsche und Einsprüche hinweggesetzt. Zudem rügte sie eine unsachgemässe Behandlung,

da sie sich zunächst über Tage hinweg mehreren Wurzelbehandlungen unterziehen

habe müssen. Sodann seien ihr genau diese wurzelbehandelten Zähne gezogen

worden.

Das ZZMK beantragte am 29. März 2005 Abweisung der

Beschwerde und verwies auf seine Stellungnahmen vom 29. Juli und 22. Oktober

2004.

zuhanden der Rekurskommission.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen schloss am

12.

April 2005 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 6

des Gesetzes über die Universität Zürich vom 15. März 1998 in Verbindung

mit § 19b Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde betreffend

Taxen für die zahnärztliche Behandlung zuständig. Aufgrund des Streitwertes von

Fr. 1'821.25 ist der Einzelrichter entscheidberufen (§ 38 Abs. 2

VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erachtete die

vom ZZMK gestellte Rechnung als rechtmässig. Die Rekurrentin habe die

Behandlung auf eigene Verantwortung abgebrochen und sei zudem vorgängig auf die

Risiken eines Abbruchs aufmerksam gemacht worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe

die Klinik die Behandlung vertragsgemäss und sorgfältig ausgeführt. Da es gar

nicht möglich gewesen sei, die Patientin ohne Vorbehandlung durch einen

Assistenzarzt im Studentenkurs zu behandeln, sei die Forderung im Umfang von Fr. 1'821.25

nicht zu beanstanden.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Art der

Behandlung am ZZMK. Diese habe ihre Persönlichkeits- und Patientenrechte

verletzt, da sie jeweils von mehreren Ärzten gleichzeitig begutachtet worden

sei. Sie habe dieses Vorgehen als würdelos empfunden. Ihre Widersprüche seien

nicht gehört worden. Zudem stellte sie die sachliche Angemessenheit der

Behandlung in Frage. Sinngemäss beanstandet sie damit auch die Höhe der in Rechnung

gestellten Taxe.

3.1

Bei den

strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer

öffentlichrechtlichen Anstalt geschulde­ten Benutzungsgebühren aufgrund eines

öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Kom­po­nente

(vgl. Tomas Poledna/Brigitte Berger, Öffentliches Gesundheitsrecht, Bern 2002, Rz. 105 ff.;

Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 3122 ff.;

RB 1982 Nr. 161; Klaus A. Vallender, Grundzüge des

Kausalabgabenrechts, Bern 1976, S. 55; VGr, 8. Dezember 2000,

VB.2000.00250 E. 3b; 14. Dezember 2001, VB.2001.00322 E. 2 f.).

Voraussetzung für den rechtmässigen Bestand der Gebührenschuld ist daher im

Wesentlichen neben der tatsächlichen Erbringung bzw. Inanspruchnahme der

Spitalleistung eine gesetz­liche Grundlage für die Gebühr, ein (bei Spitaltaxen

ohne weiteres zu bejahendes) öffentliches Interesse und die Einhaltung des

Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips. Mit der Gebührenordnung für das Zentrum

für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde vom 28. September 1994 besteht eine

hinreichende gesetzliche Grundlage für die strittigen Gebühren.

Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die

Gebührenschuld ganz oder teilweise in Frage stellen. Die für

öffentlichrechtliche Spitäler massgebenden Gebührenordnungen definieren nämlich

von vornherein nur die für mängelfrei erbrachte Leistungen geschuldeten

Gebühren. Daher kann argumentiert werden, es fehle an einer gesetzlichen

Grundlage für die Verrechnung nur mangelhaft erbrachter Leistungen oder

Teilleistungen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Gebührenpflicht

entstünde vorerst unabhängig von der Qualität der Spitalleistungen aufgrund der

Taxordnung, hielte eine formal der Taxordnung entsprechende Gebühr für eine nur

mangelhaft erbrachte Leistung infolge des Missverhältnisses zwischen Leistung

und Gebühr letztlich vor dem Äquivalenzprinzip nicht stand. Insofern lässt sich

das Verhältnis zwischen öffentlichrechtlichem Spital und Patient durchaus mit

der Situation im privatrechtlichen Arztvertrag vergleichen, wo der Honoraranspruch

des Beauftragten bei Schlechterfüllung seines Auftrags ebenfalls ganz oder

teilweise entfällt (BGE 124 III 423 = Pra 88/1999 Nr. 22). Diese

Auffassung liegt auch verschiedenen Entscheiden des Verwaltungsgerichts

zugrunde, in denen die Reduktion einer Spitaltaxforderung wegen mangelhafter

Spitalleistung geprüft und teilweise bejaht wurde (VGer, 23. Oktober 2003,

VB.2003.00240; VGr, 5. Februar 2003, VB.2002.00308; 16. November

2001, VB.2001.00199; 29. Mai 2001, VB.2001.00119; VGr, 27. Januar

2003, VB.2002.00080; VGr, 23. September 1997, VB.1996.00214).

3.2

Die Wahl

der Behandlungsmethode liegt primär im Entscheidungsspielraum des Arztes, ohne

dass er zur Verantwortung gezogen werden könnte, sollte er ex post betrachtet

nicht die objektiv beste Lösung gefunden haben. Der Arzt kann damit unter den

verfügbaren Möglichkeiten pflichtgemäss eine vertretbare Methode wählen, da nur

er und wohl kaum der Patient alle möglichen Massnahmen überblickt. Massgebend

muss in jedem Fall der Stand der Wissenschaft zum Zeitpunkt der

Therapieentscheidung sein (Antoine Roggo, Aufklärung des Patienten, Bern 2002, S. 92).

Wird der Arzt auf das Patienteninteresse ausgerichtet tätig und führt er die

ihm übertragene Heilbehandlung auftragsgemäss und kunstgerecht durch, so hat er

seine Leistungspflicht bereits erfüllt (Roggo, S. 30). Für den Bestand der

vorliegend umstrittenen Gebührenforderung ausschlaggebend ist demgemäss der

Umstand, dass die zahnärztliche Leistung sachgerecht erbracht worden ist. Ein

erfolgreicher Verlauf der Behandlung ist nicht erforderlich. Vorliegend

bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Behandlung nicht nach den Regeln

der Kunst erfolgt ist. Auch bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass

vergleichsweise umfangreiche Untersuchungen und Behandlungen stattgefunden

haben, welche die erhobene Gebühr als gerechtfertigt erscheinen lassen.

Vielmehr räumt sie selber ein, dass ihr geholfen worden sei.

3.3

Gemäss § 1

der Verordnung über das Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der

Universität Zürich vom 5. Mai 2000 (ZZMK-V, LS 415.437) sorgt das

Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde für die wissenschaftliche und

praktische Aus-, Weiter- und Fortbildung von Studierenden sowie Zahnärztinnen

und Zahnärzten und für die Forschung auf dem Gebiet der Zahnmedizin. Am ZZMK

werden Patientinnen und Patienten primär zur Erfüllung dieser Aufgaben

behandelt. Doch sollen Patienten ohne ihre Einwilligung nicht für fremde und

nicht in ihrem Interesse liegende Zwecke instrumentalisiert werden. Da der

Zweck des ZZMK, die Ausbildung und Weiterbildung im Bereich der Zahnmedizin

ist, ist die beschriebene Art der Behandlung nicht zu beanstanden. Erscheint es

doch als selbstverständlich, dass die Behandlung im Studentenkurs als

praktische Übung für die Studenten dient. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar

nicht, ihren Fall zu Studien- und Lernzwecken zur Verfügung gestellt bzw. eine

Behandlung im Studentenkurs gewünscht zu haben, sie macht jedoch geltend, sie

habe von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Da die Widerrufserklärung

analog dem privatrechtlichen Auftragsrecht ex nunc wirkt, ist die Gebühr für

die Behandlungen bis zur Widerrufserklärung geschuldet (vgl. Rolf H. Weber,

Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 3. Auflage,

Art. 404 N. 7). Die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand,

dass sie von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat, nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

4.

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass sie

nicht genügend über die notwendige Behandlung ausserhalb des Studentenkurses

aufgeklärt worden sei. Sinngemäss verlangt sie damit eine Berechnung der

Spitaltaxe nach dem günstigeren Studentenkurstarif.

4.1

Die

Pflicht des Arztes, den Patienten vor einem ärztlichen Eingriff in angemessener

Weise aufzuklären, gehört zu den allgemeinen Berufspflichten des Arztes

unabhängig davon, ob er im Rahmen eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses

oder als Angestellter des Staates handelt (BGE 117 Ib 197 E. 2a;

Roggo, S. 75). Diese Aufklärung beinhaltet auch eine minimale

wirtschaftliche Aufklärung. Es obliegt daher dem Arzt oder Spital, den

Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und

ihn insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn keine ausreichende

Versicherungsdeckung besteht oder darüber zumindest Zweifel herrscht (BGE 119

II 456 E. 2 = Pra 84/1995 Nr. 72; Roggo, S. 118 ff.). Auch

nach § 4 Abs. 2 der damals geltenden und deshalb vorliegend

anwendbaren kantonalen Patientenrechtsverordnung vom 28. August 1991 (PRV)

sind die Patienten in geeigneter Weise über ihre Rechte und Pflichten zu

orientieren. Inhalt und Form der (wirtschaftlichen) Aufklärung hängen jedoch

vom Einzelfall ab, so etwa von der Dringlichkeit des Eingriffs oder der Höhe

der mutmasslichen Kosten und haben dem Bildungsgrad und der Erfahrung des

Adressaten zu entsprechen.

4.2

Die

Vorinstanz hat sich in ihrem Rekursentscheid mit der Frage, ob die Patientin hinreichend

über die Kosten der Behandlung bzw. der Vorbehandlung durch den Assistenzarzt

aufgeklärt worden ist, nicht auseinander gesetzt. Über die Aufklärung der

Patientin A ergibt sich aus den Spitalakten einzig, dass diese den

Behandlungsplan und die Kostenorientierung "Studentenkurs

Hybridprothetik" am 11. November 2002 unterschrieben hat. Jedoch

finden sich in den Akten keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin

hinreichend über die nötige Vorbehandlung durch einen Assistenzarzt und die

dadurch steigenden Kosten der Behandlung am ZZMK informiert worden ist. Es

finden sich keine Hinweise, dass die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht

zutrifft. Die Beschwerdegegnerin legt in keiner der von ihr bei den Akten

liegenden Stellungnahmen dar, dass die Beschwerdeführerin genügend ins Bild

gesetzt worden sei, dass sie nicht (nur) am Studentenkurs teilnehmen könne. Die

von ihr eingereichten Aufgebote zur Behandlung reichen jedenfalls für eine

rechtsgenügliche Patientenaufklärung nicht aus. Denn daraus geht nicht hervor,

welche wirtschaftlichen Folgen eine Behandlung ausserhalb des Studentenkurses

hat. Unter diesen Umständen anzunehmen, die Beschwerdeführerin habe der

Behandlung zum Tarif ausserhalb des Studentenkurses zugestimmt, geht nicht an.

Wäre ihr klar gesagt worden, dass in ihrem Fall der Tarif mit erheblich höheren

Spitaltaxen zur Anwendung komme, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie

sich gar nicht am ZZMK behandeln lassen hätte. Zumal die Beschwerdeführerin mit

der Art der Behandlung nicht zufrieden war (vgl. E. 3). Da die

Beschwerdegegnerin ihre wirtschaftliche Aufklärungspflicht verletzt hat, ist

die Beschwerde demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Die Sache ist deshalb zur

Berechnung der Spitaltaxe nach dem Studentenkurstarif und zur entsprechenden

Rechnungsstellung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.

Die Beschwerdeführerin fordert die Herausgabe ihrer

Patientenakten, denn sie habe von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht.

Nach § 11 Abs. 1 und 2 ZZMK-V können Patientinnen

und Patienten Einsicht in die zur Krankengeschichte gehörenden (näher

umschriebenen) Unterlagen verlangen und daraus Kopien erstel­len lassen (vgl. § 11

Abs. 3 ZZMK-V). Die Krankengeschichte bleibt – auch bei einem Abbruch der

Behandlung – im Eigentum des ZZMK (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ZZMK-V).

Dieselbe inhalt­liche Regelung gilt ebenso für die Patienten in staatlichen

Krankenhäusern (§ 13 f. PRV) und ist auch ins neue Patientinnen- und

Patientengesetz von 5. April 2004 (§§ 17 ff.; in Kraft seit dem

1.

Januar 2005) aufgenommen worden. Aus der persönlichen Freiheit und dem

Selbstbestimmungsrecht des Patienten ergibt sich jedoch unabhängig von diesen

gesetzlichen Regelungen ein Anspruch auf Herausgabe oder Vernichtung seiner

Krankengeschichte, sofern dem nicht Gründe höherer öffentlicher Interessen entgegenstehen

(vgl. Poledna/Berger, S. 74). Ein öffentliches Interesse an der

Aufbewahrung ergibt sich einerseits aus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit von

medizinischen Massnahmen, damit für Folgebehandlungen nicht Untersuchungen

unnötigerweise wiederholt werden müssen. Anderseits kann sich eine Aufbewahrung

für Zwecke der Wissenschaft und Forschung aufdrängen, etwa bei seltenen oder

gefährlichen Krankheiten (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 6. Februar

2002.

zum neuen Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004,

Amtsblatt Nr. 9 vom 1. März 2002, S. 294). Im vorliegenden Fall

hat sich das ZZMK freiwillig bereit erklärt, die Patientenunterlagen der

Beschwerdeführerin herauszugeben. Es hat damit dokumentiert, dass kein das

private Interesse der Beschwerdeführerin übersteigendes öffentliches Interesse

an der Aufbewahrung der Akten am ZZMK besteht. Indessen hat das ZZMK die

Herausgabe an die Voraussetzung der Bezahlung der Rechnung geknüpft. Dieses

Vorgehen ist unzulässig, denn es besteht kein Retentionsrecht an nicht

verwertbaren Akten (vgl. dazu BGE 122 IV 322). Unter diesen Umständen ist

das ZZMK anzuweisen, die verlangten Akten der Beschwerdeführerin bedingungslos

auszuhändigen.

6.

Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

vom 27. Januar 2004 erweist sich somit als teilweise unrechtmässig. Die

Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Verfügung des Zentrums für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich vom 26. Mai 2004 ist

aufzuheben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Rekurskosten zu

einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat ein Drittel, die

Beschwerdegegnerin zwei Drittel der Gerichtskosten zu tragen (§ 70 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Zentrums für Zahn-,

Mund- und Kieferheilkunde der Universität Zürich vom 26. Mai 2004 wird aufgehoben.

Die Sache wird zum Neuentscheid und im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

2.

Die Rekurskosten

werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln der

Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 660.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln

der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.

Mitteilung an …