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Entscheid

VB.2005.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2005.00116

23. November 2005Deutsch17 min

(URT.2005.9003)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, 1976 geborener kroatischer Staatsangehöriger, reiste im

Jahre 1991 im Rahmen des Familiennachzuges in die Schweiz zu seiner hier

lebenden Mutter ein und erhielt 1992 die Niederlassungsbewilligung für den

Kanton Zürich, wo er seither auch ununterbrochen lebt.

Im Juli 1997 heiratete er die 1974 geborene Schweizerin C

und Ende 1997 gebar sie den gemeinsamen Sohn D.

Am 28. November 1997 wurde A von der

Bezirksanwaltschaft V wegen Betrugs mit zehn Tagen Gefängnis, bedingt bei einer

Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Wegen bandenmässigen Raubes, banden- und

gewerbsmässigen Diebstahls sowie mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen,

teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum Dezember 1997 bis

Juli 1998, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich mit Erkenntnis

vom 9. Mai 2000 zu vier Jahren Zuchthaus, abzüglich 72 Tagen Untersuchungshaft.

Weiter wurde der Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe der Bezirksanwaltschaft

V von zehn Tagen Gefängnis angeordnet. Das Bezirksgericht W sprach ihn mit

Urteil vom 21. Dezember 2000 des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs

einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs,

der mehrfachen Hehlerei etc. schuldig und bestrafte ihn als Zusatzstrafe zum

erwähnten obergerichtlichen Urteil mit sechs Monaten Gefängnis unbedingt,

abzüglich 98 Tagen Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 100.- sowie

einer bei einer Probezeit von fünf Jahren bedingt ausgesprochenen

Landesverweisung von acht Jahren. Die dieser Verurteilung zugrunde liegenden

Delikte fallen in die Zeit von März 1997 bis Ende 1999. Am 23. November

2002 wurde er mit einer Probezeit von drei Jahren aus dem Vollzug all dieser

Freiheitsstrafen bedingt entlassen.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A am 22. August

2003 der versuchten Gefährdung der Sicherheit mit Waffen, der Widerhandlung

gegen das Waffengesetz sowie der Anstiftung dazu schuldig und verhängte eine

Strafe von zehn Monaten Gefängnis unbedingt abzüglich 37 Tagen

Untersuchungshaft. Die diesem Urteil zugrunde liegenden Delikte hatte er

zwischen 1999 und Juni 2001 begangen. Seine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde

wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 10. Dezember 2003 ab. Er

verbüsste diese Strafe in Halbgefangenschaft in X und wurde am 5. Februar

2005 mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich veranlasste am 15. September

2004 die Anhörung von A sowie seiner Ehefrau. Nachdem die Ehegatten durch die

Kantonspolizei Zürich respektive durch die Stadtpolizei X befragt worden waren,

beschloss der Regierungsrat am 9. Februar 2005, A für die Dauer von zehn

Jahren aus der Schweiz auszuweisen.

Erwägungen

II.

A liess am 14. März 2005 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, den Beschluss des Regierungsrates

aufzuheben, eventualiter die Dauer der Ausweisung auf fünf Jahre zu verkürzen,

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, sowie

vorsorglicherweise die Vollstreckung der Ausweisung aufzuschieben.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte

namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der

Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht

offen steht. Das trifft zu für Entscheide über Ausweisungen, die von einer kantonalen

Be­hör­de aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes vom 26. März

1931.

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) angeordnet werden (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziffer 4 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943.

e contrario).

Vorliegend stützt sich der Beschwerdegegner angesichts der

strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf den Ausweisungsgrund

von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG, wonach eine ausländische Person

aus der Schweiz ausgewiesen werden kann, wenn sie wegen eines Verbrechens oder

Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Weiter befand er den Beschwerdeführer

wegen dieses Verhaltens als nicht gewillt oder fähig, sich an die hier geltende

Ordnung zu halten, und erachtete damit auch den Ausweisungsgrund von Art. 10

Abs. 1 lit. b ANAG als erfüllt. Damit ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zulässig.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommt vorliegend

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, da die Vorinstanz nichts anderes

angeordnet hat (§ 55 Abs. 1 VRG). Der Antrag, es sei vorsorglich

die Vollstreckung der Ausweisung aufzuschieben, erweist sich damit als

gegenstandslos.

3.

Eine Ausweisung setzt vorerst voraus, dass ein in Art. 10

Abs. 1 lit. a-d ANAG genannter Grund vorliegt. Die Ausweisung kann

befristet, aber für nicht weniger als zwei Jahre, oder unbefristet erfolgen und

ist nur dann zulässig, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen

erscheint (Art. 11 Abs. 1 und 3 ANAG). Massgeblich sind vor allem die

Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der

Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3

der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV]). Vorzunehmen ist eine sich

auf die gesamten Umstände des Einzelfalls stützende Verhältnismässigkeitsprüfung,

wobei einerseits das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der ausländischen

Person und anderseits ihr und ihrer Familie privates Interesse am Verbleiben zu

berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen sind (BGE 125 II 521 E. 2b,

122.

II 433 E. 2c). Ob die Ausweisung angemessen, das heisst verhältnismässig

ist, ist sodann eine vom Gericht frei überprüfbare Rechtsfrage (vgl. zur

gleichen Kognition im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vor Bundesgericht:

BGr, 28. Juni 2004,2A.353/2004, E. 2.1, www.bger.ch, mit Hinweisen).

4.

4.1

Ein

Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz kann sich aus dem in Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierten Schutz

des Privat- und Familienlebens ergeben. Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) entspricht materiell der Garantie von Art. 8 EMRK

und gewährt im Bereich des Ausländerrechts keine zusätzlichen Ansprüche (BGE 129

II 215 E. 4.2, 126 II 377 E. 7). Aufgrund der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichts sind

weitere (bzw. differenzierende) Kriterien zu berücksichtigen, wenn sich der

Betroffene auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK

bzw. Art. 13 BV be­rufen kann (VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 2.2

mit Hinweisen, www.vgrzh.ch).

Auf Art. 8 EMRK können sich ausländische

Staatsangehörige berufen, die nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht

– vorab Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung – in der Schweiz

haben. Unter die familiären Beziehungen, die einen Bewilligungsanspruch verschaffen

können, fallen in erster Linie jene zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern

und minderjährigen Kindern, die im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 126

II 335 E. 2a, 120 Ib 257 E. 1c, 118 Ib 145 E. 4; Mark Villiger,

Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571 f.).

4.2

Zwar

garantiert das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten

Konventionsstaat. Staatliche Massnahmen sind aber nur statthaft, wenn der

Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer

demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe

und Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der

Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig

erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

stellt bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art 8 Abs. 2 EMRK auf die

nachfolgenden Kriterien ab (EGMR, 2. August 2001, Boultif, 54273/00, § 48,

hudoc.echr.coe.int = VPB 65/2001 Nr. 138; ferner BGr, 22. Oktober

2001,2A.296/2001, E. 3a/bb, www.bger.ch):

– Art und Schwere der begangenen Straftaten;

– Dauer der nach

Begehung der Straftaten verstrichenen Zeitabschnitte;

– Verhalten des

Betroffenen während dieser Zeitabschnitte;

– Aufenthaltsdauer der wegzuweisenden Person;

– familiäre

Situation (insbesondere Alter der Kinder);

– Möglichkeit für

die übrigen Familienmitglieder, dem von der Wegweisung Betroffenen in sein

Heimatland (oder allenfalls in ein Drittland) zu folgen (Staatsangehörigkeit

der Familienmitglieder usw.);

– Zumutbarkeit

einer Nachfolge in das Heimatland.

4.3

Verübt

eine ausländische Person ein Verbrechen oder Vergehen, hat bereits das Strafgericht

die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55

StGB). Sieht es hiervon ab oder gewährt es für die Landesverweisung den

bedingten Strafvollzug, bleibt es den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, trotzdem

die Ausweisung zu verfügen; sie dürfen strenger urteilen als das Strafgericht und

ihre Interessenabwägung unabhängig von dessen Beurteilung vornehmen. Dem

Resozialisierungsgedanken ist aber im Rahmen der umfassenden

fremdenpolizeilichen Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen (BGE 129

II 215 E. 3.2 S. 216 f., mit Hinweisen).

Aus dem Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer keine

vollziehbare strafrechtliche Landesverweisung besteht, kann deshalb entgegen

dessen Auffassung nicht auf die Unverhältnismässigkeit der ausländerrechtlichen

Ausweisung geschlossen werden.

5.

Vorliegend anerkennt der Beschwerdeführer zu Recht, dass

aufgrund der ergangenen Strafurteile der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1

lit. a ANAG formell vorliegt. Es kann daher offen bleiben, ob der

Beschwerdeführer auch noch den weiteren Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1

lit. b ANAG erfüllt hat, wie der Beschwerdegegner annimmt.

Der Beschwerdeführer erachtet hingegen die Ausweisung als

unangemessen und als nicht vereinbar mit der Praxis des Europäischen

Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK.

6.

6.1

Ausgangspunkt

für die ausländerrechtliche Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3

ANAG ist das Verschulden der ausländischen Person, welches vorab im Strafmass

seinen Ausdruck findet. Da das Strafgericht bei der Strafzumessung auch

schuldherabsetzende Umstände berücksichtigt, ist im Ausweisungsverfahren

weitgehend auf die Würdigung des Verschuldens im Strafurteil abzustellen (BGr,

28.

Juni 2004,2A.353/2004, E. 2.2, www.bger.ch). Ebenso ist die

Auffassung des Strafgerichts zum Schuldpunkt grundsätzlich bindend. Die Kritik

des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Obergericht schon

den Versuch der Gefährdung der Sicherheit mit Waffen im Sinne von Art. 260quater

StGB für strafbar erachtete, ist deshalb hier unbeachtlich.

Die Ausweisung erfolgte aufgrund der strafrechtlichen

Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren vier Monaten und

zehn Tagen. Allein die Dauer dieser verhängten Strafen zeigt, dass der

Beschwerdeführer schwere Delikte begangen hat und sich ein erhebliches

Verschulden vorwerfen lassen muss. Im Vordergrund steht dabei die Serie von rund

50.

Einbrüchen mit einem Deliktsbetrag von ungefähr Fr. 230'000.- und einem

angerichteten Sachschaden von rund Fr. 80'000.-. Dabei schreckten der

Beschwerdeführer und seine Komplizen auch nicht davor zurück, gegen einen wider

Erwarten anwesenden Bewohner massiv körperliche Gewalt anzuwenden, obwohl sie

sich noch hätten zurückziehen können. Dies führte zur Verurteilung wegen

bandenmässigen Raubes. Das Obergericht erachtete das Verschulden des

Beschwerdeführers denn auch als schwer und bestrafte ihn mit vier Jahren

Zuchthaus.

Noch während des Vollzugs dieser und anderer Strafen in

der Strafanstalt E versuchte der Beschwerdeführer im Juni 2001 für nicht

eruierbare Mitinsassen, Waffen zu vermitteln. Zudem stiftete er seinen Bruder

an, ihm aus Deutschland ein Elektroschock­gerät zu beschaffen. Deswegen sowie

wegen des Besitzes einer im Jahre 1999 erworbenen Maschinenpistole,

verschiedener Munition und dreier Wurfsterne wurde er vom Obergericht im

Berufungsverfahren mit zehn Monaten Gefängnis bestraft. Das Gericht erachtete

das Verschulden hinsichtlich des Tatbestandes der Gefährdung der Sicherheit mit

Waffen als sehr schwer. Es sei nur deswegen beim Versuch geblieben, weil sich

niemand gefunden habe, der die Waffen in die Schweiz transportierte.

Erschwerend wirkte sich in diesem Zusammenhang auch aus, dass der

Beschwerdeführer während des Strafvollzuges und innerhalb der Probezeit

gehandelt hatte.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer massiv und über einen längeren Zeitraum von über vier Jahren,

insbesondere im Jahre 1997 und letztmals im Juni 2001, delinquiert und die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in gravierender Weise verletzt hat. Nicht

einmal das Urteil von vier Jahren Zuchthaus und die laufende Verbüssung dieser

Strafe konnten ihn von weiterer Delinquenz abhalten. Mithin besteht ein sehr gewichtiges

öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers.

6.2

Dem

öffentlichen Interesse an der Ausweisung ist das private Interesse des Beschwerdeführers

am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Das private Interesse ist aufgrund

der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers sowie der Beziehung zu seiner

Familie zu bestimmen.

Der Beschwerdeführer wuchs zusammen mit zwei Brüdern in

seiner Heimat bei seinen beiden Eltern auf, bis diese etwa 1987 geschieden

wurden. Fortan lebte er mit seinen Brüdern bei seiner Mutter, die schon seit

1985.

jeweils als Saisonnière in der Schweiz war. 1991 reisten er, inzwischen

vierzehnjährig geworden, und seine Brüder in die Schweiz zu ihrer Mutter, die

wieder geheiratet hatte. Im November 1992 zog die Familie von Y nach Zürich, wo

der Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erhielt. Hier arbeitete er

im Gastgewerbe, besuchte verschiedene Kurse, liess sich als Bodyguard und Privatdetektiv

und dann als Programmierer, PC-Supporter und Webmaster ausbilden. 1996/97

führte er eine eigene Sicherheitsfirma, blieb aber wirtschaftlich erfolglos.

Fortan war er in der EDV-Branche tätig, bis er verhaftet wurde und dann auch

seine Strafen zu verbüssen hatte. Seit der Entlassung aus dem Strafvollzug ist

er selbständig als Finanzberater und in der Telekommunikationsbranche tätig.

Seit Juli 1997 ist er mit seiner heutigen Ehefrau

verheiratet. Der ältere Sohn D ist heute acht Jahre alt und besucht die Schule.

Auf Herbst 2005 wurde noch ein Kind erwartet. Die Ehefrau ist gebürtige

Schweizerin und war früher als Hotelfachassistentin tätig. Die Mutter und ein

Bruder des Beschwerdeführers leben in der Schweiz, ein anderer Bruder wurde

ausgewiesen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hatte die Ehefrau

noch ausgeführt, zum Wohle des Sohnes würde sie wohl hier bleiben, anderseits

würde sie ihrem Mann aber auch ins Ausland folgen. In der Beschwerdeschrift

liess der Beschwerdeführer dazu ausführen, mit der Geburt des auf Herbst 2005

erwarteten zweiten Kindes wäre es der Familie nicht mehr zuzumuten, die Schweiz

zu verlassen oder getrennt vom Beschwerdeführer zu leben. Die Ehe und das

Familienleben des Beschwerdeführers sind intakt. Da er die letzte Strafe in

Halbgefangenschaft verbüssen konnte, blieb der Kontakt zu Ehefrau und Sohn,

wenn auch etwas reduziert, aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seinem Heimatland

nie ganz abgebrochen und geht einmal jährlich dorthin in die Ferien. Die

Ehefrau spricht nur wenig Kroatisch und kennt das Land lediglich von

Ferienaufenthalten her.

Es ergibt sich somit, dass es dem Beschwerdeführer ohne

weiteres zugemutet werden kann, in sein Heimatland oder einen Drittstaat

auszureisen. Seine vielfältigen beruflichen Ausbildungen und Erfahrungen

ermöglichen es ihm, auch anderswo wirtschaftlich Fuss zu fassen. Hingegen

stellte eine Ausreise für die Schweizer Ehefrau und insbesondere den hier schon

eingeschulten Sohn D eine grosse Härte dar.

Das private Interesse des Beschwerdeführers und seiner

Familie am Verbleib in der Schweiz ist erheblich.

6.3

Die

konkrete Interessenabwägung aufgrund der dargestellten relevanten Umstände

ergibt nun, dass das sehr grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers

das private Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Auch wenn die Familie

des Beschwerdeführers nach der Ausweisung hier bleibt, wird der Kontakt angesichts

der nicht allzu grossen Distanz zwischen der Schweiz und Kroatien nicht gänzlich

abgebrochen. Obschon die Ausweisung den Beschwerdeführer grundsätzlich daran

hindert, die Schweiz wieder zu betreten (BGr, 19. Juli 2002,2A.141/2002, E. 3.3,

www.bger.ch), sieht das Gesetz zudem vor, dass die Ausweisung in Ausnahmefällen

vorübergehend eingestellt werden kann (Art. 11 Abs. 4 Satz 2

ANAG). Damit wird es dem Ausgewiesenen ermöglicht, seine Angehörigen in der

Schweiz zu besuchen, sofern eine Interessenabwägung dies gebietet (Andreas Zünd

in: Peter Uebersax et. al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 6.26).

Diese unter Berücksichtigung auch der familiären

Beziehungen vorgenommene Interessenabwägung hält auch vor Art. 8 EMRK und Art. 13

BV stand. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den Fällen Beldjoudi gegen

Frankreich und Moustaquim gegen Belgien lässt sich nicht anderes entnehmen:

Mohand Beldjoudi war ursprünglich wie auch seine Eltern französischer

Staatsbürger und verlor diese Staatsangehörigkeit 1963 mit 13 Jahren lediglich

deshalb, weil seine Eltern es nach der Unabhängigkeit Algeriens versäumten,

innert Frist eine Erklärung betreffend die Anerkennung der französischen

Staatsangehörigkeit abzugeben. Zudem war er in Frankreich geboren und hatte

sein gesamtes Leben dort verbracht (EGMR, 26. März 1992, Beldjoudi, 12083/86,

§§ 9 und 77, hudoc.echr.coe.int). Im Falle von Abderrahman Moustaquim ging

es um Delikte, die dieser allesamt als Jugendlicher und noch nicht als

Erwachsener begangen hatte (EGMR, 18. Februar 1992, Moustaquim, 12313/86,

§§ 10-15 und 44, hudoc.echr.coe.int). Demgegenüber wurde der Beschwerdeführer

im Erwachsenenalter mit 21 bis 25 Jahren straffällig.

Die verfügte Ausweisung erweist sich damit im Grundsatz

als verhältnismässig.

6.4

Der

Beschwerdeführer erachtet eventualiter die Dauer der verfügten Ausweisung von

zehn Jahren als unverhältnismässig lange und beantragt, diese auf fünf Jahre zu

reduzieren. Zur Begründung verweist er darauf, bei einer bloss fünfjährigen

Ausweisung könnte das jüngste Kind hier eingeschult werden und der Sohn D

könnte dann hier eine anständige Ausbildung machen, was in Kroatien kaum

möglich wäre. Angesichts der besonderen Härte, die die Ausweisung für die

Familie bedeutet und der mit dem Alter abnehmenden Rückfallgefahr erscheint es

zur Erreichung des Sicherungszweckes ausreichend, den Beschwerdeführer für die

Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen. Nach Ablauf dieser Dauer wird er

bereits gegen Mitte Dreissig sein und seit seinem letzten Delikt werden schon

neun Jahre vergangen sein, womit die Rückfallgefahr, insbesondere mit Bezug auf

Gewaltdelikte, weiter erheblich vermindert sein wird. Der Familie wird es damit

ermöglicht, dem Beschwerdeführer vorübergehend ins Ausland zu folgen und so

eine Trennung zu vermeiden, ohne dass die Kinder deswegen die Einschulung respektive

den Einstieg in die Ausbildung hier in der Schweiz verpassten.

Die Dauer von zehn Jahren erweist sich demnach angesichts

dieser besonderen Umstände als unverhältnismässig lange und es erscheint angemessen,

die Dauer der Ausweisung auf fünf Jahre zu befristen.

7.

Da der Beschwerdeführer mehrheitlich unterliegt, sind ihm ¾

der Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in

Verbindung mit § 70 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner ist ¼ der Gerichtskosten aufzuerlegen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung von Dispositiv-Ziffer I

Satz 2 erster Halbsatz des Beschlusses des Regierungsrats vom 9. Februar

2005.

wird die Ausweisung auf die Dauer von fünf Jahren befristet.

Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden dem Beschwerdeführer zu ¾ und dem Beschwerdegegner zu ¼ auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.

Mitteilung an …